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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Eisenbahn- und Seilbahngesetzes
- Bayern -
Vom 23. Juli 2010
(GVBl. Nr. 14 vom 30.07.2010 S. 324)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der Seilbahnen in Bayern (Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz - BayESG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2003 (GVBl S. 598, BayRS 932-1-W) wird wie folgt geändert:
1. Der Überschrift des Gesetzes werden die Fußnotenzeichen "1)" und "2)" angefügt und dazu folgende Fußnotentexte ausgebracht:
"1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl L 106 S. 21).
2) Die Verpflichtungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl L 204 S. 37), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/96/EG vom 20. November 2006 (ABl L 363 S. 81), sind beachtet worden."
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift zu Art. 2 und 3 wird jeweils durch den Klammerzusatz "(aufgehoben)" ersetzt.
b) Die Überschrift "2. Abschnitt Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs" wird gestrichen.
c) Die Überschrift zu Art. 4 wird durch den Klammerzusatz "(aufgehoben)" ersetzt.
d) Die Überschrift zu Art. 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Auskunft und Nachschau | "Berichts- und Mitteilungspflichten". |
e) In der Überschrift zu Art. 6 werden das Wort "Lichtreklamen" durch das Wort "Lichtquellen" und das Wort "Bahnanlagen" durch das Wort "Schienenwegen" ersetzt.
f) Die Überschrift zu Art. 8, 9 und 10 wird jeweils durch den Klammerzusatz "(aufgehoben)" ersetzt.
g) Die Überschrift "3. Abschnitt Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs" wird durch folgende Überschrift ersetzt: "2. Abschnitt Nichtöffentliche Eisenbahnen".
h) Die Überschrift zu Art. 12 wird durch den Klammerzusatz "(aufgehoben)" ersetzt.
i) Art. 13, 14 und 15 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
Art. 13 Personenbeförderung
Art. 14 Schutzvorschriften Art. 15 Anschluss an andere nichtöffentliche Eisenbahnen | "Art. 13 Betriebsleitung
Art. 14 Haftpflichtversicherung Art. 15 Anzeigepflichten". |
j) Die Überschrift "4. Abschnitt" wird durch die Überschrift "3. Abschnitt" ersetzt.
k) Die Überschrift zu Art. 16 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Aufsicht | "Eisenbahnaufsicht". |
l) Die Überschrift zu Art. 23 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Änderungsanzeige | "Technische Änderungen". |
m) Die Überschrift zu Art. 26 und 28 wird jeweils durch den Klammerzusatz "(aufgehoben)" ersetzt.
n) In der Überschrift zu Art. 34 werden die Worte "Konkurs- oder" gestrichen.
o) Der Überschrift zu Art. 36 werden ein Komma und das Wort "Schutzmaßnahmen" angefügt.
p) Es wird folgender neuer IV. Teil eingefügt:
"IV. Teil
Zuständigkeiten
Art. 43 Oberste Verkehrsbehörde".
q) Der bisherige IV. Teil wird V. Teil.
r) Die bisherigen Art. 43 und 44 werden Art. 44 und 45.
s) Die Worte "Art. 45 (aufgehoben)" werden gestrichen.
3. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Teil I dieses Gesetzes gilt für öffentliche und nichtöffentliche Eisenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind (nichtbundeseigene Eisenbahnen) mit Sitz in Bayern und für nichtbundeseigene Eisenbahnen mit Sitz im Ausland hinsichtlich der Infrastruktur dieser Eisenbahnen in Bayern. | "Teil I dieses Gesetzes gilt für Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen im Sinn des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG), die
|
4. Art. 2 und 3
Artikel 2 Begriffsbestimmungen(1) Eisenbahnen sind öffentliche Einrichtungen oder privatrechtlich organisierte Unternehmen, die Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen (Eisenbahnverkehrsunternehmen) oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben (Eisenbahninfrastrukturunternehmen).
(2) Eisenbahnen dienen dem öffentlichen Verkehr (öffentliche Eisenbahnen), wenn sie als
- Eisenbahnverkehrsunternehmen gewerbs- oder geschäftsmäßig betrieben werden und jedermann sie nach ihrer Zweckbestimmung zur Personen- oder Güterbeförderung benutzen kann (öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen),
- Eisenbahninfrastrukturunternehmen gewerbs- oder geschäftsmäßig betrieben werden und ihre Schienenwege nach ihrer Zweckbestimmung von jedem Eisenbahnverkehrsunternehmen benutzt werden können (öffentliche Eisenbahninfrastruktur unternehmen).
(3) Eisenbahnen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sind Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs (nichtöffentliche Eisenbahnen).
Artikel 3 Sicherheitsvorschriften
Die Eisenbahnen sind verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu führen und die Eisenbahninfrastruktur, Fahrzeuge und Zubehör sicher zu bauen und in betriebssicherem Zustand zu halten.
werden aufgehoben.
5. Die Überschrift "2. Abschnitt Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs" wird gestrichen.
6. Art. 4
Artikel 4 GenehmigungOhne eine Genehmigung nach § 6 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) dürfen weder Eisenbahnverkehrsleistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AEG erbracht noch eine Eisenbahninfrastruktur nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 AEG betrieben werden.
wird aufgehoben.
7. Art. 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Artikel 5 Auskunft und Nachschau
(1) Die Eisenbahnen haben der Aufsichtsbehörde unverzüglich alle Vorkommnisse mitzuteilen, die für die Betriebssicherheit der Eisenbahn oder die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens von Bedeutung sein könnten. Der Aufsichtsbehörde ist jährlich ein Bericht, der Auskunft über finanzielle Leistungsfähigkeit gibt, vorzulegen. (2) Die Eisenbahnen sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die dafür notwendigen Unterlagen vollständig vorzulegen und zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung von Pflichten nach den eisenbahnrechtlichen Vorschriften innerhalb der üblichen Geschäftszeit die Besichtigung der Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume sowie die Einsichtnahme in die geschäftlichen Unterlagen zu dulden. Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß, vollständig, fristgemäß und, soweit nichts anderes bestimmt ist, unentgeltlich zu erteilen. (3) Die auskunftspflichtige Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihr selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. | "Art. 5 Berichts- und Mitteilungspflichten
(1) Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit diesen selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen, haben der Aufsichtsbehörde Unfälle im Eisenbahnbetrieb unverzüglich mitzuteilen. Außerdem sind der Aufsichtsbehörde Umstände mitzuteilen, die die Betriebssicherheit der Eisenbahn beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten. (2) Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die nach § 6 AEG einer Genehmigung bedürfen, haben der Genehmigungsbehörde mitzuteilen, wenn eine oder mehrere Genehmigungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Der Genehmigungsbehörde ist jährlich ein Bericht vorzulegen, der Auskunft über die finanzielle Leistungsfähigkeit und über Veränderungen hinsichtlich der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen gibt." |
8. Art. 6 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Lichtreklamen" durch das Wort "Lichtquellen" und das Wort "Bahnanlagen" durch das Wort "Schienenwegen" ersetzt.
b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Strecken" durch das Wort "Schienenwege" ersetzt; nach den Worten "50 m" wird das Komma und die Worte "Lichtreklamen in einer Entfernung bis zu 200 m" gestrichen und das Wort "Bahn" durch das Wort "Eisenbahn" ersetzt.
bb) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
"Lichtreklamen und andere Lichtquellen dürfen in einer Entfernung von bis zu 200 m von der Mitte des nächsten Gleises nicht betrieben werden, wenn dadurch die Erkennbarkeit von Signalen beeinträchtigt wird oder wenn eine Gefahr von Verwechslungen mit Signalen besteht."
cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
An gekrümmten Strecken von Eisenbahnen dürfen unbeschadet der Regelung des Satzes 1 bauliche Anlagen und Lichtreklamen nicht errichtet werden, wenn dadurch die Sicht auf Signale oder höhengleiche Kreuzungen mit Straßen bis zu einer Entfernung von 500 m beeinträchtigt wird. | "An gekrümmten Schienenwegen von Eisenbahnen dürfen unbeschadet der Sätze 1 und 2 bauliche Anlagen nicht errichtet oder geändert und Lichtquellen nicht betrieben werden, wenn dadurch die notwendige Sicht auf Signale oder höhengleiche Kreuzungen mit Straßen bis zu einer Entfernung von 500 m beeinträchtigt wird." |
c) Abs. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Die Eigentümer und Besitzer haben auf Anordnung der Aufsichtsbehörde eine nach Abs. 1 unzulässige bauliche Anlage oder Lichtreklame zu beseitigen oder deren Beseitigung zu dulden. | "(3) Die Aufsichtsbehörde kann die Beseitigung einer nach Abs. 1 unzulässigen baulichen Anlage oder Lichtquelle anordnen oder deren Betrieb untersagen." |
9. Art. 7 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Eisenbahnanlagen" durch die Worte "Betriebsanlagen einer Eisenbahn" und das Wort "Eisenbahnanlage" durch die Worte "solchen Betriebsanlage" ersetzt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "einer Eisenbahnanlage" durch die Worte "von Betriebsanlagen einer Eisenbahn" und das Wort "Bahn" durch das Wort "Eisenbahn" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte "haben die Eigentümer und Besitzer" durch die Worte "sind auf Anordnung der Aufsichtsbehörde" ersetzt.
10. Art. 8 bis 10
Artikel 8 Gestattung von AnschlüssenDie Aufsichtsbehörde kann ein öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen unter billiger Regelung der Bedingungen und Kosten verpflichten, den Anschluss einer nichtöffentlichen Eisenbahninfrastruktur zu gestatten.
Artikel 9 Betriebsleitung
(1) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat eine mit der Betriebsleitung betraute Person (Betriebsleiter) zu bestellen, die für die sichere und ordnungsgemäße Vorhaltung der Eisenbahninfrastruktur und die Einhaltung der diese Anlagen betreffenden Rechtsvorschriften und Anordnungen verantwortlich ist (Oberster Betriebsleiter). Außerdem ist mindestens eine Person als Stellvertretung zu bestellen.
(2) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat eine mit der Betriebsleitung betraute Person (Betriebsleiter) zu bestellen, die für die sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung und für die Einhaltung der den Betrieb betreffende Rechtsvorschriften und Anordnungen verantwortlich ist (Oberster Betriebsleiter). Außerdem ist mindestens eine Person als Stellvertretung zu bestellen.
(3) Eisenbahnen, die sowohl Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen als auch eine Eisenbahninfrastruktur betreiben, brauchen nur eine Person als Betriebsleiter nebst Stellvertretung zu bestellen, die die Aufgaben nach den Abs. 1 und 2 übernimmt.
(4) Die Bestellung der Personen nach den Abs. 1 bis 3 bedarf der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Bestätigung ist zu versagen; wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die vorgesehene Person unzuverlässig ist, oder wenn deren fachliche Eignung nicht nachgewiesen ist.
Artikel 10 Eröffnung des Betriebs
(1) Die Eröffnung des Betriebs einer Eisenbahn bedarf der Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn
- alle erforderlichen öffentlich-rechtlichen Gestattungen (Genehmigungen, geprüfte Ausführungspläne, Bauartprüfung), Nachweis einer Haftpflichtversicherung usw. vorliegen,
- die Anlagen und/oder Fahrzeuge diesen Gestattungen entsprechen,
- durch eine Abnahme festgestellt ist, dass die Betriebssicherheit gewährleistet ist und
- ein Oberster Betriebsleiter und mindestens eine Person als Stellvertretung bestellt und bestätigt sind.
(2) Für wesentliche Erweiterungen und Änderungen, die die Betriebssicherheit der Eisenbahn berühren, gilt Abs. 1 entsprechend. Sonstige Erweiterungen oder Änderungen, die die Betriebssicherheit der Eisenbahn berühren, sind der Aufsichtsbehörde vorher anzuzeigen.
(3) Legt das Eisenbahnunternehmen Bescheinigungen eines Sachverständigen im Sinn der nach Artikel 17 Nr. 4 erlassenen Rechtsverordnung vor, gelten die eisenbahntechnischen Anforderungen für den in der Rechtsverordnung zugewiesenen Bereich als eingehalten. Die Aufsichtsbehörde kann die Vorlage solcher Bescheinigungen verlangen.
werden aufgehoben.
11. Art. 11 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Wird vor Ablauf der Geltungsdauer der Genehmigung kein Antrag auf Neuerteilung nach § 6 AEG gestellt, die Genehmigung nach § 7 AEG widerrufen oder zurückgenommen oder die dauernde Einstellung des Bahnbetriebs nach Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 angeordnet, kann die Genehmigungsbehörde die Übertragung des Eigentums der für den Betrieb notwendigen Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen auf einen Dritten anordnen, soweit die Fortführung des Eisenbahnbetriebs aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist und dem Verkehrsbedürfnis auf andere zumutbare Weise nicht Rechnung getragen werden kann. | "Wird bei einem öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen vor Ablauf der Geltungsdauer der Betriebsgenehmigung nach § 6 AEG kein Antrag auf Neuerteilung gestellt, die Betriebsgenehmigung nach § 7 AEG widerrufen oder sonst zurückgenommen oder der Betrieb ohne Genehmigung nach § 11 AEG dauernd eingestellt, kann die oberste Verkehrsbehörde die Übertragung des Eigentums der betriebsnotwendigen Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen auf einen Dritten anordnen, soweit die Fortführung des Eisenbahnbetriebs aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist und dem Verkehrsbedürfnis auf andere zumutbare Weise nicht Rechnung getragen werden kann." |
12. Die Überschrift "3. Abschnitt Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs" wird durch folgende Überschrift ersetzt: "2. Abschnitt Nichtöffentliche Eisenbahnen".
13. Art. 12
Artikel 12 Genehmigungsverfahren, Betrieb(1) Ohne eine Genehmigung dürfen weder Eisenbahnverkehrsleistungen erbracht noch eine Eisenbahninfrastruktur betrieben werden.
(2) Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn
- die antragstellende Person als Unternehmer und die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen zuverlässig sind,
- die antragstellende Person oder die der Genehmigungsbehörde benannten und für den Betrieb der nichtöffentlichen Eisenbahn verantwortlichen Personen die erforderliche Fachkunde haben,
- das Eisenbahnunternehmen auf Grund des Haftpflichtgesetzes oder aus dem Beförderungsvertrag versichert ist. Die nach § 26 Abs. 1 Nr. 8 AEG erlassene Verordnung gilt sinngemäß; die Genehmigungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
(3) Die Genehmigung wird unbeschadet Artikel 13 erteilt für
- das Erbringen einer nach der Verkehrsart bestimmten Eisenbahnverkehrsleistung,
- das Betreiben einer bestimmten Eisenbahninfrastruktur.
(4) Im Übrigen finden Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 hinsichtlich der Betriebssicherheit, Artikel 5 Abs. 2 und 3, Artikel 9 mit der Maßgabe, dass an Stelle eines Obersten Betriebsleiters eine Person als Eisenbahnbetriebsleiter zu bestellen und bestätigen ist und Artikel 10 entsprechende Anwendung. Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von der Verpflichtung zur Bestellung eines Eisenbahnbetriebsleiters zulassen, wenn hierdurch Beeinträchtigungen der Betriebssicherheit nicht zu erwarten sind. Die Bestätigung als Oberster Betriebsleiter schließt die Bestätigung als Eisenbahnbetriebsleiter mit ein.
(5) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen und zeitlich befristet werden.
(6) Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmigung eines Eisenbahnunternehmens ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn
- die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr vorliegen,
- die Einstellung des Bahnbetriebs nach Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 angeordnet worden ist oder
- über das Vermögen des Unternehmens das Konkurs- oder Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung des Konkurs- oder Insolvenzverfahrens mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Masse abgelehnt wird.
Artikel 49 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - BayVwVfG - (BayRS 2010-1-1), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 (GVBl S. 975), bleibt unberührt.
(7) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Genehmigung für das Erbringen einer nach der Verkehrsart bestimmten Eisenbahnverkehrsleistung oder das Betreiben einer bestimmten Eisenbahninfrastruktur auf ein anderes Eisenbahnunternehmen übertragen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen und keine Bedenken gegen die Betriebssicherheit bestehen (Weiterführungsgenehmigung).
wird aufgehoben.
14. Art. 13 bis 15 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
Artikel 13 Personenbeförderung
(1) Die Beförderung von Personen durch nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen bedarf der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde; hierbei ist der Kreis der zu befördernden Personen in einer den öffentlichen Verkehr ausschließenden Weise abzugrenzen. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Sicherheit der Personenbeförderung nicht mehr gewährleistet ist. Artikel 49 BayVwVfG bleibt unberührt. (2) Die Aufsichtsbehörde kann den öffentlichen Verkehr mit Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs in beschränktem Umfang erlauben. Die Eigenschaft als Eisenbahn des nichtöffentlichen Verkehrs bleibt hiervon unberührt. Abs. 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Artikel 14 Schutzvorschriften Die Artikel 6 und 7 gelten für nichtöffentliche Eisenbahnen entsprechend. Artikel 15 Anschluss an andere nichtöffentliche Eisenbahnen (1) Die Aufsichtsbehörde kann nichtöffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen verpflichten, den Anschluss eines weiteren nichtöffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmens und die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur zu gestatten, wenn diese Bahn auf andere Weise nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand an eine Bahn des öffentlichen Verkehrs angeschlossen werden kann. Die entstandenen Kosten trägt das den Nebenanschluss beantragende Unternehmen. (2) Die Einzelheiten des Zugangs, insbesondere hinsichtlich des Zeitpunkts und der Dauer der Nutzung der Eisenbahninfrastruktur sowie das zu entrichtende Entgelt und die sonstigen Nutzungsbedingungen einschließlich der der Betriebssicherheit dienenden Bestimmungen sind zwischen den nichtöffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu vereinbaren. (3) Kommt eine Vereinbarung nach Abs. 2 nicht zustande, so entscheidet auf Antrag eines der beteiligten Unternehmen die Aufsichtsbehörde. | "Art. 13 Betriebsleitung
(1) Nichtöffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben eine Person für die Betriebsleitung (Betriebsleiter) zu bestellen, die unbeschadet der Verantwortung des Unternehmers für das sichere Betreiben der Eisenbahninfrastruktur sowie die Ausführung von Rechtsvorschriften und Anordnungen der Aufsichtsbehörde verantwortlich ist. Bei einfachen Betriebsverhältnissen kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auf die Bestellung eines Betriebsleiters verzichtet werden, wenn hierdurch eine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit nicht zu erwarten ist; an Stelle des Betriebsleiters hat der Unternehmer dann gegenüber der Aufsichtsbehörde eine mit den Belangen seines Eisenbahnbetriebs beauftragte Person zu benennen. (2) Nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die selbstständig eine nichtöffentliche Eisenbahninfrastruktur benutzen, haben einen Betriebsleiter zu bestellen, der unbeschadet der Verantwortung des Unternehmers für das sichere Erbringen der Eisenbahnverkehrsleistungen sowie die Ausführung von Rechtsvorschriften und Anordnungen der Aufsichtsbehörde verantwortlich ist. (3) Für jeden Betriebsleiter ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen. (4) Unternehmen, die sowohl eine nichtöffentliche Eisenbahninfrastruktur betreiben als auch Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Halter von Eisenbahnfahrzeugen sind, können einen Betriebsleiter für beide Bereiche bestellen. Satz 1 gilt entsprechend für den Stellvertreter des Betriebsleiters. (5) Bestellungen nach Abs. 1 bis 4 bedürfen der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die bestellte Person unzuverlässig ist, oder wenn deren fachliche Eignung nicht nachgewiesen ist. Art. 14 Haftpflichtversicherung Zur Deckung der durch Unfälle beim Eisenbahnbetrieb verursachten Personenschäden und Sachschäden haben
eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten; die nach § 26 Abs. 1 Nr. 8 AEG erlassene Rechtsverordnung gilt entsprechend. 2Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Art. 15 Anzeigepflichten Die vorübergehende oder dauerhafte Einstellung des Betriebs einer nichtöffentlichen Eisenbahninfrastruktur ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen." |
15. Die Überschrift "4. Abschnitt" wird durch die Überschrift "3. Abschnitt" ersetzt.
16. Art. 16 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Artikel 16 Aufsicht
(1) Durch die Aufsicht wird die Beachtung der für Eisenbahnen im Sinn des Artikel 1 geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen sichergestellt. (2) Die Aufsichtsbehörde kann Anordnungen treffen, die insbesondere
erforderlich sind. Ist die Betriebssicherheit nicht mehr gewährleistet, kann sie die vorübergehende oder dauernde Einstellung des Bahnbetriebs anordnen. (3) Die Aufsichtsbehörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen. Gutachten sind von Stellen oder Sachverständigen zu erstellen, die vom Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie oder dem Eisenbahn-Bundesamt zugelassen oder anerkannt sind. | "Art. 16 Eisenbahnaufsicht
(1) Durch die Eisenbahnaufsicht wird die Beachtung der für Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen im Sinn des Art. 1 geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen sichergestellt; §§ 5, 5a AEG bleiben unberührt. (2) Die Aufsichtsbehörde kann Anordnungen treffen, die insbesondere
erforderlich sind. Ist die Betriebssicherheit nicht mehr gewährleistet, kann die Aufsichtsbehörde die Einstellung des Bahnbetriebs anordnen. (3) Die Aufsichtsbehörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen. Gutachten sind von Stellen oder Sachverständigen zu erstellen, die für den jeweiligen Fachbereich auf Grund eisenbahnrechtlicher Vorschriften von den danach zuständigen Stellen zugelassen oder anerkannt sind. Gutachten können für den jeweiligen Fachbereich auch von Prüfingenieuren, Prüfsachverständigen und Prüfämtern im Sinn der Bayerischen Bauordnung erstellt werden; die Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen gilt entsprechend." |
17. Art. 17 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satzteil werden die Worte "Das Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie" durch die Worte "Die oberste Verkehrsbehörde" ersetzt.
b) In Nr. 2 wird das Wort "Bahnen" durch das Wort "Eisenbahnen" ersetzt und werden nach dem Wort "Sicherheit" die Worte "und des Umweltschutzes" eingefügt.
18. Art. 18 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Artikel 18 Ordnungswidrigkeiten
Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| "Art. 18 Ordnungswidrigkeiten
(1) Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
|
19. Art. 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 2 wird das Wort "für" gestrichen und der Schlusspunkt durch das Wort "und" ersetzt.
b) Es wird folgende Nr. 3 angefügt:
"3. Seilbahnen zum alleinigen und nichtöffentlichen Transport von Gütern."
20. Dem Art. 20 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:
"(7) Altanlagen sind Seilbahnen, deren technische Planung nach Art. 24 des Bayerischen Eisenbahn- und Bergbahngesetzes in der bis zum 31. Mai 2003 geltenden Fassung genehmigt wurde, deren Bau vor dem 1. Juli 2003 begonnen hat und deren Betriebseröffnung nach Art. 25 vor dem 3. Mai 2004 erfolgt ist, soweit einer verspäteten Betriebseröffnung unter Verlängerung der gesetzten Frist seitens der Aufsichtsbehörde nicht zugestimmt wurde oder die vor dem 3. Mai 2004 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums in Betrieb gestanden sind.
(8) Prüfbescheinigungen sind dokumentierte und nachprüfbare Bestätigungen durch eine von der obersten Verkehrsbehörde anerkannte sachverständige Stelle, dass eine Seilbahn oder deren Bestandteile den gesetzlichen Anforderungen entspricht bzw. entsprechen; eine Prüfbescheinigung kann Bedingungen enthalten, die zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen noch erfüllt werden müssen."
21. Art. 21 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Aufsichtsbehörde" durch das Wort "Kreisverwaltungsbehörde" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "wesentliche" gestrichen; nach dem Wort "Anlage" werden ein Komma und die Worte "die die Bau- und Betriebsgenehmigung betreffen" eingefügt.
b) In Abs. 5 Nr. 2 werden nach dem Wort "Unternehmer" die Worte "einer Seilbahn" eingefügt.
c) In Abs. 6 wird der Klammerzusatz "(Art. 24)" durch die Worte "gemäß Art. 24" und der Klammerzusatz "(Art. 25)" durch die Worte "gemäß Art. 25" ersetzt.
d) Es wird folgender Abs. 8 angefügt:
"(8) Die Genehmigung erlischt, wenn der Bau oder Betrieb dauerhaft eingestellt wird."
22. Art. 22 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 4 werden nach dem Wort "Planung" die Worte "gemäß Art. 24" und nach dem Wort "Betriebseröffnung" die Worte "gemäß Art. 25" eingefügt.
bb) In Nr. 6 werden nach dem Wort "Unternehmers" die Worte "einer Seilbahn" eingefügt.
b) Es wird folgender Abs. 6 angefügt:
"(6) Altanlagen, die an einem neuen Ort errichtet werden, bedürfen einer Genehmigung nach Art. 21. Auf die Vorlage einer Sicherheitsanalyse gemäß Abs. 5 Nr. 6 kann verzichtet werden, wenn die Sicherheit auf andere Weise nachgewiesen werden kann."
23. Art. 23 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Änderungsanzeige | "Technische Änderungen". |
b) Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Der Unternehmer einer Seilbahn hat Änderungen der Anlage, die keiner Genehmigung nach Art. 21 Abs. 1 bedürfen, vor ihrer Ausführung der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind insbesondere Änderungen der Fahrzeuge im Sinn von Nr. 4 des Anhangs I der Richtlinie 2000/9/EG oder der Betriebsweise der Seilbahn. | "(1) Der Unternehmer einer Seilbahn hat technische Änderungen der Anlage, die keiner Genehmigung nach Art. 21 Abs. 1 bedürfen, vor ihrer Ausführung der technischen Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind wesentliche technische Änderungen der Seilbahn oder der Bestandteile einer Seilbahn." |
c) In Abs. 2 wird nach dem Wort "die" das Wort "technische" eingefügt.
d) In Abs. 3 werden nach dem Wort "Die" das Wort "technische" und nach dem Wort "Betriebseröffnung" die Worte "gemäß Art. 25" eingefügt.
e) Abs. 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Zur Prüfung der technischen Unterlagen bei Seilbahnen kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass der Unternehmer das Gutachten einer vom Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie anerkannten sachverständigen Stelle vorlegt.
(5) Änderungen im Sinn des Abs. 1, durch welche die Betriebssicherheit nicht berührt wird, oder die nur der Unterhaltung dienen, sind von der Anzeigepflicht ausgenommen. | "(4) Zur Prüfung der technischen Unterlagen bei Seilbahnen kann die technische Aufsichtsbehörde verlangen, dass der Unternehmer einer Seilbahn eine Prüfbescheinigung vorlegt, die den weiteren sicheren Betrieb nach Ausführung der wesentlichen technischen Änderung bescheinigt.
(5) Für die Zustimmung bei wesentlichen technischen Änderungen einer Anlage gilt Art. 24 sinngemäß." |
24. Art. 24 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1; nach dem Wort "der" wird das Wort "technischen" eingefügt.
bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
"Die Genehmigung kann auch für Teilplanungen erteilt werden."
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 2 wird die Abkürzung "BayVwVfG" durch die Worte "des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG)" ersetzt.
bb) Nr. 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
5. ein Gutachten einer vom Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie anerkannten sachverständigen Stelle über die Prüfung der technischen Unterlagen vorgelegt wird, das die Erfüllung der unter den Nrn. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen bescheinigt; bei dieser Prüfung ist die Einhaltung der Art. 7, 10 und 18 der Richtlinie 2000/9/EG betreffend die CE-Konformitätskennzeichnung und die EG-Konformitätserklärung von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen zu überwachen. | "5. eine Prüfbescheinigung über die Prüfung der technischen Unterlagen vorgelegt wird, die die Erfüllung der unter den Nrn. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen bescheinigt; bei dieser Prüfung ist die Einhaltung der Art. 7, 10 und 18 der Richtlinie 2000/9/EG betreffend CE-Konformitätskennzeichnung und EG-Konformitätserklärung bei Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen zu überwachen." |
c) Abs. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Der Beschluss über die Genehmigung der technischen Planung ist den Beteiligten zuzustellen. Art. 75 Abs. 4 BayVwVfG findet entsprechende Anwendung. | "(3) Die Genehmigung der technischen Planung ist dem Unternehmer einer Seilbahn schriftlich zu erteilen." |
d) Abs. 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) Für wesentliche Änderungen der Anlage gelten die Abs. 1 bis 4 entsprechend. | "(5) Das Versetzen von Altanlagen kann ohne Vorlage der Unterlagen gemäß Abs. 2 Nrn. 3 bis 5 genehmigt werden, wenn die Sicherheit auf andere Weise nachgewiesen werden kann und eine diesbezügliche Prüfbescheinigung vorliegt." |
25. Art. 25 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird nach dem Wort "die" das Wort "technische" eingefügt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nr. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. die Anlage der Bau- und Betriebsgenehmigung und der Genehmigung der technischen Planung entspricht, ihre Betriebssicherheit gewährleistet ist und der Antragsteller darüber ein Gutachten einer vom Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie anerkannten sachverständigen ,Stelle vorlegt (Betriebsabnahme), | "1. eine Prüfbescheinigung über die Abnahme vorliegt, die bestätigt, dass die Anlage der Bau- und Betriebsgenehmigung und der genehmigten technischen Planung entspricht sowie ihre Betriebssicherheit gewährleistet ist,". |
bb) In Nr. 4 werden nach dem Wort "Seilbahnunternehmen" die Worte "gemäß Art. 31" eingefügt und der Klammerzusatz "(Art. 31)" gestrichen.
c) In Abs. 3 werden nach dem Wort "Anlage" die Worte "gemäß Art. 21" eingefügt.
d) Abs. 4
(4) Legt der Antragsteller ein Gutachten gemäß Abs. 2 Nr. 1 oder den Nachweis gemäß Abs. 2 Nr. 2 von verantwortlichen sachverständigen Stellen im Sinn der nach Art. 39 Abs. 3 Nr. 12 erlassenen Rechtsverordnung vor, gelten die Anforderungen des Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 als eingehalten. Die Aufsichtsbehörde kann die Vorlage solcher Gutachten und Nachweise verlangen.
wird aufgehoben.
26. Art. 26
Art. 26 EnteignungZum Bau von Seilbahnen und für Änderungen bestehender Anlagen des öffentlichen Verkehrs, an deren Betrieb ein erhebliches öffentliches Interesse besteht kann nach den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung enteignet werden.
wird aufgehoben.
27. Art. 27 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Längs der Trasse von Seilbahnen dürfen bauliche, Anlagen nicht errichtet oder geändert werden, wenn dadurch die Betriebssicherheit der Seilbahn beeinträchtigt wird. | "(1) Längs der Trasse von Seilbahnen dürfen bauliche Anlagen nur errichtet oder wesentlich geändert werden, wenn die für die Genehmigung der technischen Planung gemäß Art. 24 zuständige Behörde bestätigt, dass die Betriebssicherheit der Seilbahn nicht beeinträchtigt wird." |
b) In Abs. 2 werden die Worte "In der Nähe einer Seilbahn" durch die Worte "Längs der Trasse von Seilbahnen" ersetzt und nach dem Wort "geändert" die Worte "sowie Erdbewegungen nicht durchgeführt" eingefügt.
c) In Abs. 3 wird das Wort "Aufsichtsbehörde" durch das Wort "Kreisverwaltungsbehörde" ersetzt.
d) Abs. 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Bei geplanten Seilbahnen gelten die Beschränkungen nach den Abs. 1 bis 3 vom Zeitpunkt der Genehmigung der technischen Planung an. | "(4) Bei geplanten Seilbahnen gelten die Beschränkungen nach den Abs. 1 bis 3 vom Zeitpunkt der Erteilung der Bau- und Betriebsgenehmigung gemäß Art. 21 an." |
e) In Abs. 5 wird das Wort "Aufsichtsbehörde" durch das Wort "Kreisverwaltungsbehörde" und das Wort "In-Kraft-Treten" durch das Wort "Inkrafttreten" ersetzt.
f) In Abs. 6 und 7 wird jeweils das Wort "Aufsichtsbehörde" durch das Wort "Kreisverwaltungsbehörde" ersetzt.
28. Art. 28
Art. 28 BetriebspflichtDem Seilbahnunternehmen kann die Aufsichtsbehörde eine Betriebspflicht auferlegen, soweit dies zur Abwendung von Gefahren für Leben oder Gesundheit notwendig ist.
wird aufgehoben.
29. Art. 30 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 wird nach den Worten "durch die" das Wort "technische" eingefügt.
b) In Abs. 3 werden nach dem Wort "Unternehmer" die Worte "einer Seilbahn" eingefügt.
c) Abs. 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Für Seilbahnen des nichtöffentlichen Personenverkehrs und für Schlepplifte, bei denen einfache Verhältnisse vorliegen oder bei denen der Betrieb von einem anderen Seilbahnunternehmer geführt wird, kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen von der Verpflichtung nach Abs. 1 zulassen. | "(4) Für Schlepplifte und für Seilbahnen des nichtöffentlichen Personenverkehrs kann die technische Aufsichtsbehörde Ausnahmen von der Verpflichtung nach Abs. 1 zulassen." |
30. Art. 31 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "Deutschland" die Worte "oder in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums" eingefügt.
bb) Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
Die Vorschriften der §§ 158b ff. des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (BGBl. III 7 632-1) über die Pflichtversicherung finden Anwendung. Die zur Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossenen Vereinbarungen müssen die Verpflichtung des Versicherers enthalten, der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn das Seilbahnunternehmen seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt und dadurch das Weiterbestehen der Versicherung gefährdet wird oder wenn der Vertrag geändert oder beendigt wird. | "Die Vorschriften der §§ 113 ff. des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG) vom 23. November 2007 (BGBl I S. 2631) in der jeweils geltenden Fassung über die Pflichtversicherung finden Anwendung. Der Versicherer ist verpflichtet, der Kreisverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn das Seilbahnunternehmen seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt und dadurch das Weiterbestehen der Versicherung gefährdet wird oder wenn der Vertrag geändert oder beendet wird." |
b) In Abs. 2 wird nach den Worten "Land der Bundesrepublik" das Wort "Deutschland" eingefügt.
31. Art. 32 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Der Unternehmer einer Seilbahn hat der Aufsichtsbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle alle Vorkommnisse mitzuteilen, die für die Betriebssicherheit von Bedeutung sind. Das gleiche gilt für sonstige Vorkommnisse oder Maßnahmen, die geeignet sind, die Einstellung des Betriebs herbeizuführen, sowie für die Einstellung des Betriebs selbst. Ferner hat das Seilbahnunternehmen alle Veränderungen in den Personen, die das Unternehmen vertreten (Art. 21 Abs. 5 Nr. 2), mitzuteilen, und, soweit es sich um eine Gesellschaft handelt, auch alle Veränderungen in der Person eines ,Gesellschafters, ferner die Änderungen des Gesellschaftsvertrags und der Satzung. Die Mitteilungen haben unverzüglich zu erfolgen. | "(1) Der Unternehmer einer Seilbahn hat der technischen Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen:
Die Mitteilungspflicht besteht auch
|
b) In Abs. 2 wird nach dem Wort "der" das Wort "technischen" eingefügt.
c) Abs. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Der Unternehmer einer Seilbahn hat außerdem in regelmäßigen Zeitabständen oder auf besondere Anforderung der Aufsichtsbehörde die Betriebssicherheit der Anlage durch eine vom Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie anerkannte sachverständige Stelle prüfen zu lassen und den Prüfungsbericht unverzüglich vorzulegen. | "(3) Der Unternehmer einer Seilbahn hat außerdem in regelmäßigen Zeitabständen oder auf besondere Anforderung der technischen Aufsichtsbehörde die Betriebssicherheit der Anlage durch eine von der obersten Verkehrsbehörde anerkannte sachverständige Stelle prüfen zu lassen und eine diesbezügliche Prüfbescheinigung unverzüglich bei der technischen Aufsichtsbehörde vorzulegen. Soweit die Ausstellung der Prüfbescheinigung von der Beseitigung von Mängeln durch den Unternehmer einer Seilbahn abhängig gemacht wurde, hat der Unternehmer einer Seilbahn die fristgerechte Beseitigung dieser Mängel gegenüber der technischen Aufsichtsbehörde zu bestätigen." |
d) Es wird folgender Abs. 4 angefügt:
"(4) Wenn im Rahmen einer Prüfung gemäß Abs. 3 festgestellt wird, dass Gefahr im Verzug ist, hat die anerkannte sachverständige Stelle dieses unverzüglich den Aufsichtsbehörden gemäß Art. 35 Abs. 1 und 2 und Art. 36 Abs. 2 mitzuteilen."
32. Art. 33 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Aufsichtsbehörde" durch das Wort "Kreisverwaltungsbehörde" ersetzt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort "wird" die Worte "vorbehaltlich der Zustimmung zur Betriebseröffnung gemäß Art. 25 Abs. 2 Nrn. 3 und 4" eingefügt.
bb) In Nr. 1 wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.
cc) In Nr. 2 wird nach dem Wort "ergibt" das Komma durch einen Schlusspunkt ersetzt und das Wort "und" gestrichen.
dd) Nr. 3
3. das Seilbahnunternehmen nach Maßgabe des Art. 31 versichert ist.
wird gestrichen.
c) Abs. 3 wird das Wort "Aufsichtsbehörde" durch das Wort "Kreisverwaltungsbehörde" ersetzt.
33. Art. 34 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte "Konkurs- oder" gestrichen.
b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Unternehmers" die Worte "einer Seilbahn" eingefügt.
bb) In Satz 2 wird der Klammerzusatz "(Art. 33)" durch die Worte "gemäß Art. 33" ersetzt.
c) In Abs. 2 werden jeweils die Worte "Konkurs- oder" gestrichen.
34. Art. 35 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bereich die Betriebsleitung der Seilbahn ihren Sitz hat oder haben soll. Im Übrigen ist diejenige Behörde örtlich zuständig, in deren Bereich die Seilbahn die Grenze des Freistaates Bayern überschreitet. | "(1) Örtlich zuständig ist die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bereich die Talstation der Seilbahn liegt. Im Übrigen ist die Kreisverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bereich die Seilbahn die Grenze des Freistaates Bayern überschreitet." |
b) In Abs. 3 werden die Worte "Das Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie" durch die Worte "Die oberste Verkehrsbehörde" ersetzt.
35. Art. 36 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Komma und das Wort "Schutzmaßnahmen" angefügt.
b) Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die Aufsichtsbehörden haben darüber zu wachen, dass die für den Bau und den Betrieb der Seilbahnen geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen (Nebenbestimmungen und sonstigen Anordnungen) eingehalten werden. | "(1) Die Kreisverwaltungsbehörden und die technische Aufsichtsbehörde sind für die Durchführung der Schutzmaßnahmen auf der Grundlage der Richtlinie 2000/9/EG zuständig und haben darüber zu wachen, dass die für den Bau und den Betrieb der Seilbahnen geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen (Nebenbestimmungen und sonstigen Anordnungen) eingehalten werden." |
c) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "Die Aufsichtsbehörde kann" durch die Worte "Die Kreisverwaltungsbehörden und die technische Aufsichtsbehörde können" ersetzt.
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sie oder eine von ihr beauftragte Stelle vom Unternehmer Auskunft verlangen sowie die Anlage besichtigen und prüfen. | "Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können sie oder eine von ihnen beauftragte Stelle vom Unternehmer einer Seilbahn Auskunft verlangen sowie die Anlage besichtigen und prüfen." |
d) In Abs. 3 erhält der einleitende Satzteil folgende Fassung:
alt | neu |
Die Aufsichtsbehörde hat das Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie unverzüglich zu unterrichten, wenn sie der Auffassung ist, dass | "Die Kreisverwaltungsbehörden und die technische Aufsichtsbehörde haben die oberste Verkehrsbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn sie der Auffassung sind, dass". |
e) Es wird folgender Abs. 4 angefügt:
"(4) Die Kreisverwaltungsbehörde und die technische Aufsichtsbehörde können sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben einer von der obersten Verkehrsbehörde anerkannten sachverständigen Stelle oder des Betriebsleiters gemäß Art. 30 Abs. 1 für die jeweilige Seilbahn bedienen."
36. Art. 37 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort "Aufsichtsbehörde" durch das Wort "Kreisverwaltungsbehörde" ersetzt und nach dem Wort "Genehmigung" werden die Worte "gemäß Art. 21" eingefügt.
bb) In Nr. 3 werden die Worte "oder den Bau oder Betrieb für dauernd einstellt" gestrichen.
cc) In Nr. 4 werden die Worte "Vergleichsverfahren oder das Konkurs- oder" und "Konkurs- oder" gestrichen.
b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
"Art. 49 BayVwVfG bleibt unberührt."
37. Art. 38 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden die Worte "Aufsichtsbehörde kann" durch die Worte "Kreisverwaltungsbehörde und technische Aufsichtsbehörde können" ersetzt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Aufsichtsbehörde" durch die Worte "Kreisverwaltungsbehörde" ersetzt.
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Beseitigung kann auch angeordnet werden, wenn die Genehmigung oder Zustimmung unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen oder ihre Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben ist und durch die Anlagen die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder das Landschaftsbild beeinträchtigt werden. | "Die Beseitigung soll angeordnet werden, wenn die Genehmigung unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen wurde oder ihre Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben ist." |
c) In Abs. 3 wird das Wort "Aufsichtsbehörde" durch das Wort "Kreisverwaltungsbehörde" ersetzt.
38. Art. 39 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie bestimmt durch Rechtsverordnung die zuständige Aufsichtsbehörde bei
| "(1) Die oberste Verkehrsbehörde bestimmt durch Rechtsverordnung die zuständige technische Aufsichtsbehörde." |
b) Abs. 2
(2) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie kann durch Rechtsverordnung Aufgaben gemäß Abs. 1 Nrn. 1 und 2 auf von ihm bestimmte Stellen übertragen und die Vergütung dieser Stellen regeln.
wird aufgehoben.
c) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "Das Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie" durch die Worte "Die oberste Verkehrsbehörde" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort "Es" durch das Wort "Sie" ersetzt.
bbb) Nr. 8 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
8. die Mindesthöhe der Versicherungssumme bei Haftpflichtversicherungsverträgen, | "8. die Mindesthöhe der Deckungssumme bei Betriebshaftpflichtversicherungsverträgen,". |
ccc) Nr. 12 wird wie folgt geändert:
aaaa) Das Wort "verantwortliche" wird durch das Wort "anerkannte" ersetzt.
bbbb) Buchst. e bis h erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
e) die Vergütung,
f) das Erfordernis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung, g) die Voraussetzungen, unter' welchen die Aufsichtsbehörde die Vorlage von Gutachten und Nachweisen für den jeweiligen Sachbereich verlangen kann oder verlangen muss, sowie die Voraussetzungen, unter welchen die Aufsichtsbehörde verlangen kann oder verlangen muss, dass das Seilbahnunternehmen sich die Einhaltung aufsichtlicher Anforderungen durch verantwortliche sachverständige Stellen bescheinigen lässt, h) die Voraussetzungen, unter denen das Seilbahnunternehmen Gutachten und Nachweise von verantwortlichen sachverständigen Stellen für bestimmte Sachbereiche vorzulegen hat oder sich die Einhaltung aufsichtlicher Anforderungen durch verantwortliche sachverständige Stellen bescheinigen lassen muss, | "e) die Mindesthöhe der Vergütung,
f) das Erfordernis einer ausreichenden Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung, g) die Voraussetzungen, unter welchen die Aufsichtsbehörde die Vorlage von Gutachten, Nachweisen und Prüfbescheinigungen für den jeweiligen Sachbereich verlangen kann oder verlangen muss, sowie die Voraussetzungen, unter welchen die Aufsichtsbehörde verlangen kann oder verlangen muss, dass der Unternehmer einer Seilbahn sich die Einhaltung aufsichtlicher Anforderungen mit einer Prüfbescheinigung bescheinigen lässt, h) die Voraussetzungen, unter denen der Unternehmer einer Seilbahn Gutachten, Nachweise und Prüfbescheinigungen von anerkannten sachverständigen Stellen für bestimmte Sachbereiche vorzulegen hat oder sich die Einhaltung aufsichtlicher Anforderungen mit einer Prüfbescheinigung bescheinigen lassen muss,". |
d) Die bisherigen Abs. 4 und 5 werden Abs. 3 und 4; die Worte "Das Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie" werden jeweils durch die Worte "Die oberste Verkehrsbehörde" ersetzt.
39. Art. 40 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satzteil wird das Wort "fünftausend" durch das Wort "fünfzigtausend" ersetzt.
b) Nr. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. entgegen Art. 21 Abs. 1 Satz 1 , Art. 25 Abs. 1 oder Art. 33 Abs. 1 oder entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 38 Abs. 1 eine Seilbahn betreibt oder | "1. entgegen Art. 21 Abs. 1 Satz 1, Art. 25 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1 oder Art. 34 Abs. 2 oder entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 38 Abs. 1 eine Seilbahn betreibt,". |
c) In Nr. 2 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.
d) Es wird folgende Nr. 3 angefügt:
"3. als anerkannte sachverständige Stelle eine zur Vorlage nach Art. 23 Abs. 4, Art. 24 Abs. 2 Nr. 5, Art. 25 Abs. 2 Nr. 1 oder Art. 32 Abs. 3 bestimmte Prüfbescheinigung ausstellt, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorgelegen haben."
40. Art. 41 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satzteil wird das Wort "zweitausendfünfhundert" durch das Wort "zehntausend" ersetzt.
b) In Nr. 1 werden jeweils vor dem Wort "Änderung" die Worte "wesentliche technische" eingefügt.
41. Art. 42 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "Abs. 1" durch die Worte "Abs. 2" ersetzt und vor dem Wort "betreiben" die Worte "errichten und" eingefügt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "Vergnügungsbahnen" die Worte "und Bandförderer zur Beförderung von Personen außerhalb von Gebäuden, soweit auf diese Vergnügungsbahnen und Bandförderer die Vorschriften der Bayerischen Bauordnung keine Anwendung finden" eingefügt.
b) Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort "zweitausendfünfhundert" durch das Wort "zehntausend" ersetzt.
bb) In Nr. 1 werden vor dem Wort "betreibt" die Worte "errichtet oder" eingefügt.
42. Es wird folgender neuer IV. Teil eingefügt:
"IV. Teil
Zuständigkeiten
Art. 43 Oberste Verkehrsbehörde
Oberste Verkehrsbehörde im Sinn dieses Gesetzes ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie."
43. Der bisherige IV. Teil wird V. Teil.
44. Der bisherige Art. 43 wird Art. 44.
45. Der bisherige Art. 44 wird Art. 45 und wie folgt geändert:
a) Abs. 1
(1) Bestehende Rechte und die erteilten Genehmigungen nichtbundeseigener Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben, gelten fort, soweit sie inhaltlich den Anforderungen des 1. Teils dieses Gesetzes genügen.
wird aufgehoben.
b) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 1.
c) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2; die Worte "Das Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie" werden durch die Worte "Die oberste Verkehrsbehörde" ersetzt.
d) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Für Anlagen, deren technische Planung nach Art. 24 des Bayerischen Eisenbahn- und Bergbahngesetzes (BayEBG) in der Fassung vom 10. Juli 1998 (GVBl S. 389), zuletzt geändert durch § 69 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl S. 149), genehmigt worden ist und deren Bau begonnen hat, gelten die bisherigen Vorschriften dieses Gesetzes, sofern die Betriebseröffnung nach Art. 25 bis spätestens 2. Mai 2004 erfolgt. Nach diesem Zeitpunkt kann die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie einer Betriebseröffnung für Anlagen im Sinn des Satzes 1 in begründeten Ausnahmefällen zustimmen. | "(3) Nichtöffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen, denen nach Art. 12 Abs. 4 Satz 2 in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2010 geltenden Fassung eine Ausnahme von der Pflicht zur Bestellung eines Betriebsleiters erteilt wurde, haben bis zum Ablauf des 31. Januar 2011 mindestens eine beauftragte Person nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 zu benennen." |
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2010 in Kraft.
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