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BayESG - Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der Seilbahnen in Bayern
- Bayern -
Fassung vom 9. August 2003
(GVBl. Nr. 18 vom 29.08.2003 S. 598; 23.07.2010 S. 324 10; 08.04.2013 S. 174 13; 22.07.2014 S. 286 14; 10.07.2018 S. 18; 26.03.2019 S. 98 19)
Gl.-Nr.: 932-1-W
(vorherige Änderung vom 25.05.2003: GVBl. S. 335 03)
I. Teil
Eisenbahnen
1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Art. 1 Anwendungsbereich 10 18
(1) Der I. Teil gilt für Eisenbahnen, Wagenhalter und Fahrzeughalter im Sinn des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG), die
Der I. Teil gilt ferner für Zahnradbahnen.
(2) Der I. Teil gilt nicht für andere Schienenbahnen wie Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen und die nach ihrer Bau- oder Betriebsweise ähnlichen Bahnen und sonstige Bahnen besonderer Bauart. Für Seilbahnen gilt der II. Teil.
(3) Für Schienenbahnen, die der Bergaufsicht unterliegen, gilt der I. Teil nur hinsichtlich der Grubenanschlussbahnen.
Art. 2 Mitteilungspflichten 10 10 18
Eisenbahnen und Fahrzeughalter haben der Aufsichtsbehörde Unfälle im Eisenbahnbetrieb unverzüglich mitzuteilen. Außerdem sind der Aufsichtsbehörde Umstände mitzuteilen, die die Betriebssicherheit der Eisenbahn beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten.
2. Abschnitt 18
Öffentliche Eisenbahnen
Art. 3 Bauliche Anlagen und Lichtquellen in der Nähe von Schienenwegen 10 10 18
(1) Längs der Schienenwege von Eisenbahnen dürfen bauliche Anlagen in einer Entfernung bis zu 50 m von der Mitte des nächsten Gleises nicht errichtet oder geändert werden, wenn die Betriebssicherheit der Eisenbahn dadurch beeinträchtigt wird. Lichtreklamen und andere Lichtquellen dürfen in einer Entfernung von bis zu 200 m von der Mitte des nächsten Gleises nicht betrieben werden, wenn dadurch die Erkennbarkeit von Signalen beeinträchtigt wird oder wenn eine Gefahr von Verwechslungen mit Signalen besteht. An gekrümmten Schienenwegen von Eisenbahnen dürfen unbeschadet der Sätze 1 und 2 bauliche Anlagen nicht errichtet oder geändert und Lichtquellen nicht betrieben werden, wenn dadurch die notwendige Sicht auf Signale oder höhengleiche Kreuzungen mit Straßen bis zu einer Entfernung von 500 m beeinträchtigt wird.
(2) Bei geplanten Eisenbahnen gelten die Beschränkungen des Abs. 1 vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren, andernfalls von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann die Beseitigung einer nach Abs. 1 unzulässigen baulichen Anlage oder Lichtquelle anordnen oder deren Betrieb untersagen.
(4) Wird infolge der Anwendung der Abs. 1 bis 3 die bauliche Nutzung eines Grundstücks, auf deren Genehmigung bisher ein Rechtsanspruch bestand, ganz oder teilweise aufgehoben, so kann der Eigentümer insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als die Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grundstücks in dem bisher zulässigen Umfang für ihn an Wert verlieren oder eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt. Im Fall des Abs. 2 entsteht der Anspruch erst, wenn der Plan bestandskräftig oder mit der Ausführung begonnen worden ist. Zur Entschädigung ist das Eisenbahninfrastrukturunternehmen verpflichtet.
Art. 4 Schutzmaßnahmen 10 10 18
(1) Zum Schutz der Betriebsanlagen einer Eisenbahn vor nachteiligen Einwirkungen der Natur, insbesondere durch Hochwasser, Schneeverwehungen, Steinschlag und Vermurungen, haben die Eigentümer und Besitzer eines Grundstücks in der Nähe einer solchen Betriebsanlage die erforderlichen Schutzeinrichtungen zu dulden. Sie sind berechtigt, die Maßnahmen im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde selbst durchzuführen.
(2) Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen und andere, mit dem Grundstück nicht fest verbundene Anlagen dürfen auf Grundstücken in der Nähe von Betriebsanlagen einer Eisenbahn nicht errichtet oder geändert werden, wenn die Betriebssicherheit der Eisenbahn dadurch beeinträchtigt wird. Bereits vorhandene Anlagen im Sinn des Satzes 1 sind auf Anordnung der Aufsichtsbehörde zu beseitigen oder die Beseitigung durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu dulden.
(3) Zur Einhaltung der Schutzvorschriften der Abs. 1 und 2 trifft die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen. Die Aufsichtsbehörde hat den Betroffenen die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach Abs. 1 und die erforderlichen Beseitigungsmaßnahmen nach Abs. 2 Satz 2 mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzukündigen, es sei denn, dass Gefahr im Verzug ist. Bei solchen Maßnahmen an Bahnübergängen, für die das Eisenbahnkreuzungsgesetz gilt, bleiben dessen Bestimmungen unberührt.
(4) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat den Eigentümern oder Besitzern die durch die Baubeschränkungen und Schutzmaßnahmen verursachten Aufwendungen oder Schäden in Geld zu ersetzen. Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen kann zur Durchführung von Maßnahmen nach den Abs. 1 und 2 auch die Enteignung beantragen. Die Enteignung ist zulässig, soweit die Aufsichtsbehörde sie zur Durchführung dieser Maßnahmen für notwendig erklärt hat. Im Übrigen gilt das Bayerische Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung.
Art. 5 Sicherung der verkehrlichen Infrastruktur 10 10 14 18 18
(1) Wird bei einem öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen vor Ablauf der Geltungsdauer der Unternehmensgenehmigung nach § 6 AEG kein Antrag auf Neuerteilung gestellt, die Unternehmensgenehmigung widerrufen oder sonst zurückgenommen oder der Betrieb ohne Genehmigung nach § 11 AEG dauernd eingestellt, kann das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (Staatsministerium) die Übertragung des Eigentums der betriebsnotwendigen Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen auf einen Dritten anordnen, soweit die Fortführung des Eisenbahnbetriebs aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist und dem Verkehrsbedürfnis auf andere zumutbare Weise nicht Rechnung getragen werden kann. Die Übertragungsanordnung kann sich auf Teile der Grundstücke beschränken.
(2) Soll auf Grund von Abs. 1 eine Übertragung auf das Land vorgenommen werden, ist das Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat herzustellen. Eine Übertragung auf andere Personen setzt deren Zustimmung voraus.
(3) Kommt eine Einigung über die Übertragung des Eigentums an den nach Abs. 1 bezeichneten Gegenständen oder über das zu leistende Entgelt nicht zustande, kann das Eisenbahnunternehmen oder der Dritte die Durchführung des Enteignungsverfahrens nach Maßgabe des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung beantragen.
3. Abschnitt 10 18
Nichtöffentliche Eisenbahnen
Art. 6 Betriebsleitung 10 10 10 18 18
(1) Betreiber einer nichtöffentlichen Eisenbahninfrastruktur (Anschlussbahn) haben eine Person für die Betriebsleitung (Betriebsleiter) zu bestellen, die unbeschadet der Verantwortung des Unternehmers für das sichere Betreiben der Eisenbahninfrastruktur sowie die Ausführung von Rechtsvorschriften und Anordnungen der Aufsichtsbehörde verantwortlich ist. Bei einfachen Betriebsverhältnissen kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auf die Bestellung eines Betriebsleiters verzichtet werden, wenn hierdurch eine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit nicht zu erwarten ist; an Stelle des Betriebsleiters hat der Unternehmer dann gegenüber der Aufsichtsbehörde eine mit den Belangen seines Eisenbahnbetriebs beauftragte Person zu benennen.
(2) Nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen und Fahrzeughalter, die ausschließlich eine Anschlussbahn benutzen dürfen, haben einen Betriebsleiter nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu bestellen, der unbeschadet der Verantwortung des Unternehmers für das sichere Erbringen der Eisenbahnverkehrsleistungen sowie die Ausführung von Rechtsvorschriften und Anordnungen der Aufsichtsbehörde verantwortlich ist.
(3) Für jeden Betriebsleiter ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen.
(4) Unternehmen, die sowohl eine Anschlussbahn betreiben als auch Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Fahrzeughalter sind, können einen Betriebsleiter für beide Bereiche bestellen. Satz 1 gilt entsprechend für den Stellvertreter des Betriebsleiters.
(5) Bestellungen nach Abs. 1 bis 4 bedürfen der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die bestellte Person unzuverlässig ist, oder wenn deren fachliche Eignung nicht nachgewiesen ist.
Art. 7 Haftpflichtversicherung 10 10 10 18 18
(1) Zur Deckung der durch Unfälle beim Eisenbahnbetrieb verursachten Personenschäden und Sachschäden haben Betreiber von Werksbahnen sowie nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen, Wagenhalter und Fahrzeughalter, soweit sie die Infrastruktur einer Werksbahn im Sinn des § 2 Abs. 8 AEG benutzen, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Die § § 14, 14a Abs. 1, §§ 14b bis 14d AEG gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass
(2) Ausgenommen von der Versicherungspflicht nach Abs. 1 sind Betreiber oder Benutzer einer Werksbahn, soweit die Werksbahn keine Straßen, Wege und Plätze mit öffentlichem Verkehr kreuzt oder in deren Verkehrsraum verläuft.
Art. 8 Anzeigepflichten 10 10 18
Die vorübergehende oder dauerhafte Einstellung des Betriebs einer Anschlussbahn ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
4. Abschnitt 10 18
Aufsicht, Rechtsverordnungen
Art. 9 Eisenbahnaufsicht 10 10 18 18
(1) Durch die Eisenbahnaufsicht wird die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen überwacht. Hinsichtlich der Befugnisse der Eisenbahnaufsicht bei der Aufgabenwahrnehmung nach Satz 1 gilt § 5a AEG entsprechend.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen. Gutachten sind von Stellen oder Sachverständigen zu erstellen, die für den jeweiligen Fachbereich auf Grund eisenbahnrechtlicher Vorschriften von den danach zuständigen Stellen zugelassen oder anerkannt sind. Gutachten können für den jeweiligen Fachbereich auch von Prüfingenieuren, Prüfsachverständigen und Prüfämtern im Sinn der Bayerischen Bauordnung erstellt werden; die Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen gilt entsprechend.
Art. 10 Rechtsverordnungen 10 10 18
Das Staatsministerium wird ermächtigt durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
II. Teil
Seilbahnen
1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Art. 11 Anwendungsbereich 10 10 14 18 18
(1) Den Bestimmungen des II. Teils unterliegen die Seilbahnen für die Personenbeförderung sowie die Seilbahnen des öffentlichen Güterverkehrs.
(2) Die Vorschriften des II. Teils gelten nicht für
Art. 12 Begriffsbestimmungen 10 10 18
(1) Seilbahnen im Sinn dieses Gesetzes sind an ihrem Bestimmungsort errichtete, aus der Infrastruktur und Teilsystemen bestehende Gesamtsysteme, die zum Zweck der Beförderung von Personen oder Gütern entworfen, gebaut, zusammengesetzt und in Betrieb genommen werden und bei denen die Beförderung durch entlang der Trasse verlaufende Seile erfolgt. Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Art. 3 der Verordnung (EU) 2016/424 entsprechend.
(2) Altanlagen sind Seilbahnen, deren technische Planung nach Art. 24 des Bayerischen Eisenbahn- und Bergbahngesetzes in der bis zum 31. Mai 2003 geltenden Fassung genehmigt wurde, deren Bau vor dem 1. Juli 2003 begonnen hat und deren Betriebseröffnung vor dem 3. Mai 2004 erfolgt ist, soweit einer verspäteten Betriebseröffnung unter Verlängerung der gesetzten Frist seitens der Aufsichtsbehörde nicht zugestimmt wurde oder die vor dem 3. Mai 2004 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums in Betrieb gestanden sind.
(3) Prüfbescheinigungen sind dokumentierte und nachprüfbare Bestätigungen durch eine von dem Staatsministerium anerkannte sachverständige Stelle, dass eine Seilbahn oder deren Bestandteile den gesetzlichen Anforderungen entspricht bzw. entsprechen; eine Prüfbescheinigung kann Bedingungen enthalten, die zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen noch erfüllt werden müssen.
2. Abschnitt
Bau und Betrieb von Seilbahnen
Art. 13 Bau- und Betriebsgenehmigung 10 10 18
(1) Der Bau und Betrieb einer Seilbahn bedarf der Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde. Dasselbe gilt für Änderungen der Seilbahn, die die Bau- und Betriebsgenehmigung betreffen.
(2) Für die nach Abs. 1 Satz 1 genehmigungsbedürftigen Seilbahnen ist die Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Fünften Teil Abschnitt III des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) durchzuführen, wenn
(3) Für die nach Abs. 1 Satz 2 genehmigungsbedürftigen Änderungen der Seilbahn ist die Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Fünften Teil Abschnitt III BayVwVfG durchzuführen, wenn die bisherige Personenbeförderungskapazität der Seilbahn mindestens verdoppelt wird. Dies gilt nicht für Änderungen einer Seilbahn, wenn dadurch weder eine Personenbeförderungskapazität von 1000 Personen pro Stunde und Richtung bei Schleppliften oder 2200 Personen pro Stunde und Richtung bei den übrigen Seilbahnen überschritten wird noch die Luftlinienlänge zwischen der Tal- und Bergstation mehr als 1000 m bei Schleppliften oder 2500 m bei den übrigen Seilbahnen beträgt.
(4) Die in den Abs. 2 und 3 genannten Schwellenwerte halbieren sich, wenn sich die Seilbahn in einem Nationalpark, Natura 2000-Gebiet, Naturschutzgebiet oder gesetzlich geschütztem Biotop befindet.
(5) Die Kreisverwaltungsbehörde prüft
(6) Die Genehmigung der technischen Planung gemäß Art. 16 und der Zustimmung zur Betriebseröffnung gemäß Art. 17 erteilt.
(7) Die Genehmigung erlischt, wenn der Bau oder Betrieb dauerhaft eingestellt wird.
Art. 14 Genehmigungsverfahren 10 10 10 10 18 18
(1) Die Genehmigung wird auf Antrag von der Kreisverwaltungsbehörde erteilt. Der Antrag muss über das Vorhaben und seine Durchführung, insbesondere in technischer und soweit erforderlich auch wirtschaftlicher Hinsicht, Aufschluss geben. Die für die Seilbahn verantwortliche Person im Sinn der Verordnung (EU) 2016/424 ist der jeweilige Antragsteller.
(2) Die Kreisverwaltungsbehörde hört die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, an, soweit sie durch das Vorhaben in ihrem Aufgabenbereich berührt werden. Sie kann ein Anhörungsverfahren entsprechend Art. 73 Abs. 2 bis 5 und Art. 8 Satz 1, Art. 74 Abs. 4 BayVwVfG durchführen, wenn über die in Satz 1 genannten Behörden mit Einwendungen zu rechnen ist und keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird.
(3) Altanlagen, die an einem neuen Ort errichtet werden, bedürfen einer Genehmigung nach Art. 13. Auf die Vorlage einer Sicherheitsanalyse gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) 2016/424 kann verzichtet werden, wenn die Sicherheit auf andere Weise nachgewiesen werden kann.
(4) Bei der Errichtung von Seilbahnen, deren gleichzeitige Nutzung durch mehr als 100 Personen zu erwarten ist und die den angemessenen Sicherheitsabstand gemäß Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2012/18/EU zu einem Betriebsbereich nicht einhalten, macht die Kreisverwaltungsbehörde das Vorhaben nach Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen im amtlichen Veröffentlichungsblatt und in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standorts der Seilbahn verbreitet sind, öffentlich bekannt. Mit Ablauf einer Frist von einem Monat nach der Bekanntmachung des Vorhabens sind alle öffentlich-rechtlichen Einwendungen gegen das Vorhaben ausgeschlossen. In die Bekanntmachung nach Satz 1 sind folgende Angaben aufzunehmen:
Die Genehmigung ist nach Art. 41 Abs. 4 BayVwVfG öffentlich bekannt zu geben und, soweit Einwendungen vorgebracht werden, zu begründen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die Behandlung der Einwendungen sowie Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit aufzunehmen.
Art. 15 Technische Änderungen 10 10 18 18
(1) Der Unternehmer einer Seilbahn hat technische Änderungen der Seilbahn, die keiner Genehmigung nach Art. 13 Abs. 1 bedürfen, vor ihrer Ausführung der technischen Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind wesentliche technische Änderungen der Seilbahn oder der Bestandteile einer Seilbahn.
(2) Mit der Änderung darf erst begonnen werden, wenn die Regierung von Oberbayern (technische Aufsichtsbehörde) zugestimmt oder innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige keinen Bescheid erteilt hat.
(3) Die technische Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zur Betriebseröffnung gemäß Art. 17 vorbehalten.
(4) Zur Prüfung der technischen Unterlagen bei Seilbahnen kann die technische Aufsichtsbehörde verlangen, dass der Unternehmer einer Seilbahn eine Prüfbescheinigung vorlegt, die den weiteren sicheren Betrieb nach Ausführung der wesentlichen technischen Änderung bescheinigt.
(5) Für die Zustimmung bei wesentlichen technischen Änderungen einer Seilbahn gilt Art. 16 sinngemäß.
Art. 16 Genehmigung der technischen Planung 10 10 18 18
(1) Eine Seilbahn darf erst gebaut werden, wenn die technische Planung von der technischen Aufsichtsbehörde genehmigt ist. Die Genehmigung kann auch für Teilplanungen erteilt werden.
(2) Die Genehmigung wird erteilt, wenn
(3) Das Versetzen von Altanlagen kann ohne Vorlage der Unterlagen gemäß Abs. 2 Nrn. 3 bis 5 genehmigt werden, wenn die Sicherheit auf andere Weise nachgewiesen werden kann und eine diesbezügliche Prüfbescheinigung vorliegt.
Art. 17 Betriebseröffnung 10 10 18 18
(1) Der Betrieb einer Seilbahn darf erst eröffnet werden, wenn die technische Aufsichtsbehörde der Eröffnung zugestimmt hat.
(2) Die Zustimmung zur Eröffnung des Betriebs wird erteilt, wenn
(3) Für genehmigungspflichtige Änderungen der Seilbahn gemäß Art. 13 gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.
Art. 18 Baubeschränkungen und Schutzmaßnahmen 10 18 18
(1) Längs der Trasse von Seilbahnen dürfen bauliche Anlagen nur errichtet oder wesentlich geändert werden, wenn die für die Genehmigung der technischen Planung gemäß Art. 16 zuständige Behörde bestätigt, dass die Betriebssicherheit der Seilbahn nicht beeinträchtigt wird.
(2) Längs der Trasse von Seilbahnen dürfen Anpflanzungen aller Art und Zäune sowie Stapel, Haufen und ähnliche mit dem Erdboden nicht fest verbundene Gegenstände nicht angelegt oder geändert sowie Erdbewegungen nicht durchgeführt werden, wenn die Betriebssicherheit der Seilbahn dadurch beeinträchtigt wird.
(3) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken in der Nähe einer Seilbahn haben auf Anordnung der Kreisverwaltungsbehörde Einrichtungen zu dulden, die erforderlich sind, um Beeinträchtigungen der Betriebssicherheit der Seilbahn durch Einwirkungen der Natur insbesondere Hochwasser, Schneeverwehungen, Steinschlag und Vermurungen abzuwehren.
(4) Bei geplanten Seilbahnen gelten die Beschränkungen nach den Abs. 1 bis 3 vom Zeitpunkt der Erteilung der Bau- und Betriebsgenehmigung gemäß Art. 13 an.
(5) Die Eigentümer und Besitzer haben auf Anordnung der Kreisverwaltungsbehörde die Beseitigung einer nach den Abs. 1 und 2 bestehenden Beeinträchtigung zu dulden, auch wenn sie bereits bei Inkrafttreten des Gesetzes vorhanden ist.
(6) Die Kreisverwaltungsbehörde hat den Betroffenen die erforderlichen Maßnahmen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzukündigen, es sei denn, dass Gefahr im Verzug ist. Nach Ablauf der Frist kann die Kreisverwaltungsbehörde das Seilbahnunternehmen zur Durchführung der Maßnahmen ermächtigen; die Ermächtigung bedarf der Schriftform und ist den Beteiligten zuzustellen. Die Betroffenen können die Maßnahmen im Benehmen mit der Kreisverwaltungsbehörde selbst durchführen.
(7) Das Seilbahnunternehmen hat den Eigentümern oder Besitzern die durch Baubeschränkungen und Schutzmaßnahmen verursachten Aufwendungen und Schäden in Geld zu ersetzen. Das Seilbahnunternehmen kann zur Durchführung von Maßnahmen nach den Abs. 1 und 3 die Enteignung beantragen. Die Enteignung ist zulässig, soweit die Kreisverwaltungsbehörde sie zur Durchführung dieser Maßnahmen für notwendig erklärt hat. Im Übrigen gilt das Bayerische Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung.
Art. 19 Ordnungsmäßigkeit des Baus und des Betriebs 10 18 18
Der Unternehmer einer Seilbahn hat für den ordnungsgemäßen Bau und Betrieb, insbesondere die Betriebssicherheit, zu sorgen und die Seilbahn ordnungsgemäß zu unterhalten.
Art. 20 Betriebsleitung 10 18 18
(1) Unternehmer einer Seilbahn hat einen Betriebsleiter und mindestens einen Stellvertreter zu bestellen, welche die erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde besitzen. Der Betriebsleiter und in seiner Abwesenheit sein Stellvertreter sind für den ordnungsgemäßen Betrieb, insbesondere die Betriebssicherheit sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung der Seilbahn verantwortlich.
(2) Die Bestellung zum Betriebsleiter oder zum Stellvertreter bedarf der Bestätigung durch die technische Aufsichtsbehörde.
(3) Die Bestellung eines Betriebsleiters entbindet den Unternehmer einer Seilbahn nicht von der Verpflichtung nach Art. 19.
(4) Für Schlepplifte und für Seilbahnen des nichtöffentlichen Personenverkehrs kann die technische Aufsichtsbehörde Ausnahmen von der Verpflichtung nach Abs. 1 zulassen.
Art. 21 Versicherungspflicht 10 10 18
(1) Das Seilbahnunternehmen ist verpflichtet, zur Erfüllung von Schadensersatzverpflichtungen, die durch den Betrieb der Seilbahn entstehen, einen Haftpflichtversicherungsvertrag mit einem zum Geschäftsbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland oder in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenen Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten oder einer Versicherungsgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland anzugehören, welche die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen übernimmt (Versicherungspflicht). Die §§ 113 bis 124 des Versicherungsvertragsgesetzes gelten entsprechend. Der Versicherer ist verpflichtet, der Kreisverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn das Seilbahnunternehmen seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt und dadurch das Weiterbestehen der Versicherung gefährdet wird oder wenn der Vertrag geändert oder beendet wird.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die von der Bundesrepublik Deutschland, vom Freistaat Bayern oder einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland betriebenen Seilbahnen.
Art. 22 Mitteilungspflicht 10 10 18 18
(1) Der Unternehmer einer Seilbahn hat der technischen Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen:
Die Mitteilungspflicht besteht auch
(2) Der Unternehmer einer Seilbahn hat der technischen Aufsichtsbehörde in regelmäßigen Zeitabständen oder auf deren besondere Anforderung Betriebsberichte zu übersenden.
(3) Der Unternehmer einer Seilbahn hat außerdem in regelmäßigen Zeitabständen oder auf besondere Anforderung der technischen Aufsichtsbehörde die Betriebssicherheit durch eine vom Staatsministerium anerkannte sachverständige Stelle prüfen zu lassen und eine diesbezügliche Prüfbescheinigung unverzüglich bei der technischen Aufsichtsbehörde vorzulegen. Soweit die Ausstellung der Prüfbescheinigung von der Beseitigung von Mängeln durch den Unternehmer einer Seilbahn abhängig gemacht wurde, hat der Unternehmer einer Seilbahn die fristgerechte Beseitigung dieser Mängel gegenüber der technischen Aufsichtsbehörde zu bestätigen.
(4) Wenn im Rahmen einer Prüfung gemäß Abs. 3 festgestellt wird, dass Gefahr im Verzug ist, hat die anerkannte sachverständige Stelle dieses unverzüglich den Aufsichtsbehörden gemäß Art. 25 Abs. 1 und 2 und Art. 26 Abs. 2 mitzuteilen.
Art. 23 Weiterführungsgenehmigung 10 10 18 18
(1) Wer eine Seilbahn erwirbt, bedarf zur Weiterführung des Baus oder des Betriebs der Seilbahn der Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde (Weiterführungsgenehmigung). Das gleiche gilt für denjenigen, dem die wirtschaftliche Nutzung der Seilbahn überlassen wird.
(2) Die Weiterführungsgenehmigung wird vorbehaltlich der Zustimmung zur Betriebseröffnung gemäß Art. 17 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 erteilt, wenn
(3) Die Aufsichtsbehörde kann die Weiterführungsgenehmigung versagen, wenn die Genehmigung zurückgenommen oder widerrufen werden kann und die Rücknahme oder der Widerruf innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags auf Weiterführungsgenehmigung erklärt wird.
(4) Auf die Weiterführungsgenehmigung finden die für die Genehmigung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
Art. 24 Weiterführung durch Erben, Zwangsverwalter, Insolvenzverwalter 10 10 18 18
(1) Der Erbe oder die sonst durch letztwillige Verfügung berechtigte Person kann den Bau oder den Betrieb einer Seilbahn nach dem Tod des Unternehmers einer Seilbahn vorläufig weiterführen. Diese Befugnis erlischt, wenn er nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgesehenen Frist oder nach Beendigung einer Testamentsvollstreckung, Nachlasspflegschaft, Nachlassverwaltung oder eines Nachlassinsolvenzverfahrens eine Weiterführungsgenehmigung gemäß Art. 23 beantragt.
(2) Im Fall der Anordnung einer Zwangsverwaltung oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens findet Abs. 1 Satz 1 zugunsten des Zwangsverwalters oder des Insolvenzverwalters für die Dauer seines Amts entsprechende Anwendung.
3. Abschnitt
Zuständigkeiten, Aufsicht, Rechtsverordnungen
Art. 25 Zuständigkeiten 10 10 18 18
(1) Örtlich zuständig ist die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bereich die Talstation der Seilbahn liegt. Im Übrigen ist die Kreisverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bereich die Seilbahn die Grenze des Freistaates Bayern überschreitet.
(2) Soweit kreisfreie Gemeinden Aufgaben der Seilbahnaufsicht wahrnehmen, sind sie übertragene Aufgaben.
Art. 26 Allgemeine Aufsicht, Schutzmaßnahmen 10 10 18 18
(1) Die Kreisverwaltungsbehörden und die technische Aufsichtsbehörde sind für die Marktüberwachung nach § 2 des Seilbahndurchführungsgesetzes zuständig und haben darüber zu wachen, dass die für den Bau und den Betrieb der Seilbahnen geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden.
(2) Die Kreisverwaltungsbehörden und die technische Aufsichtsbehörde können die im Interesse der Betriebssicherheit, des Schutzes der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft vor Gefahren sowie erheblichen Nachteilen oder Belästigungen, des Schutzes des Landschaftsbilds oder sonst zur Durchführung der Aufsicht erforderlichen Anordnungen treffen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können sie oder eine von ihnen beauftragte Stelle vom Unternehmer einer Seilbahn Auskunft verlangen sowie die Seilbahn besichtigen und prüfen.
(3) Die Kreisverwaltungsbehörden und die technische Aufsichtsbehörde haben das Staatsministerium unverzüglich zu unterrichten, wenn sie der Auffassung sind, dass
(4) Die Kreisverwaltungsbehörde und die technische Aufsichtsbehörde können sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben einer vom Staatsministerium anerkannten sachverständigen Stelle oder des Betriebsleiters gemäß Art. 20 Abs. 1 für die jeweilige Seilbahn bedienen.
Art. 27 Widerruf der Genehmigung 10 10 18 18
Die Kreisverwaltungsbehörde kann die Genehmigung gemäß Art. 13 auch dann widerrufen, wenn
Art. 49 BayVwVfG bleibt unberührt.
Art. 28 Anordnung der Einstellung und der Beseitigung 10 10 18
(1) Die Kreisverwaltungsbehörde und technische Aufsichtsbehörde können die völlige oder teilweise Einstellung des Baus oder des Betriebs einer Seilbahn anordnen, wenn und solange die für den Bau und den Betrieb geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen nicht befolgt werden.
(2) Die Kreisverwaltungsbehörde kann die völlige oder teilweise Beseitigung der Seilbahn anordnen, soweit sie entgegen den hierfür geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen gebaut oder geändert wurde. Die Beseitigung soll angeordnet werden, wenn die Genehmigung unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen wurde oder ihre Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben ist. Das gleiche gilt für Seilbahnen, für die eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn der Betrieb für dauernd eingestellt wird.
(3) Die Kreisverwaltungsbehörde kann Anordnungen nach den Abs. 1 oder 2 erlassen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
Art. 29 Rechtsverordnungen 10 18 18
Das Staatsministerium wird ermächtigt, für die diesem Gesetz unterliegenden Seilbahnen Rechtsverordnungen zu erlassen. Sie trifft darin insbesondere Bestimmungen über
III. Teil
Sonstige Bahnen besonderer Bauart
Art. 30 Sonstige Bahnen besonderer Bauart 10 10 18 18
(1) Wer eine sonstige Bahn besonderer Bauart im Sinn von § 1 Abs. 2 Satz 2 AEG, auf die die Vorschriften über fliegende Bauten keine Anwendung finden, errichten und betreiben will, bedarf einer Erlaubnis. Zu den sonstigen Bahnen besonderer Bauart gehören insbesondere Vergnügungsbahnen und Bandförderer zur Beförderung von Personen außerhalb von Gebäuden, soweit auf diese Vergnügungsbahnen und Bandförderer die Vorschriften der Bayerischen Bauordnung keine Anwendung finden.
(2) Zuständig sind die Kreisverwaltungsbehörden.
(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Anforderungen an einen sicheren Bau und Betrieb nicht gegeben sind oder wenn es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder zum Schutz vor erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft oder vor erheblichen Beeinträchtigungen der Natur oder Landschaft erforderlich ist. Das Gleiche gilt, sofern andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen.
(4) Die Kreisverwaltungsbehörden können zur Sicherstellung der in Abs. 3 genannten Anforderungen Anordnungen treffen. Reichen Anordnungen nach Satz 1 nicht aus oder stehen andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, kann der Betrieb untersagt werden.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten für wesentliche Erweiterungen und Änderungen des Betriebs entsprechend.
IV. Teil 10 18
Bußgeldvorschriften
Art. 31 Ordnungswidrigkeiten 10 14 10 18 18
(1) Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden, wer
(3) Mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
V. Teil 10
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 32 Einschränkungen von Grundrechten 10 10 18 18
Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte der Freiheit der Person, der Unverletzlichkeit der Wohnung und des Eigentums eingeschränkt werden (Art. 2 Abs. 2, Art. 13 und 14 des Grundgesetzes, Art. 102, 103 und 106 der Verfassung).
Art. 33 Übergangsregelung 10 13 10 18 18
(1) Die vor dem 1. Januar 1967 erteilten Bewilligungen zum Betrieb einer Bergbahn gelten als Genehmigungen im Sinn des II. Teils fort. Soweit eine vor dem 1. Januar 1967 in Betrieb befindliche Bergbahn im Sinn des II. Teils dieses Gesetzes nach dem bisherigen Recht ohne Bewilligung betrieben werden durfte und nunmehr einer Genehmigung bedarf, gilt die Bahn nach Maßgabe als genehmigt.
(2) Teilsysteme und Sicherheitsbauteile sind in Seilbahnen abweichend von Art. 16 Abs. 2 Nr. 4 auch zulässig, wenn sie in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2000/9/EG vor dem 21. April 2018 in Verkehr gebracht wurden.
(3) Bei Seilbahnen, die vor dem 21. April 2018 im Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/9/EG errichtet wurden, gilt Art. 13 Abs. 5 Nr. 1 mit der Maßgabe, dass die Übereinstimmung der Seilbahn mit den Empfehlungen des Sicherheitsberichts nach Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie und mit ihren sonstigen Anforderungen zu prüfen ist.
Art. 34 Inkrafttreten 10 18 18
Dieses Gesetz tritt am 1. August 1998 in Kraft.
1) 18 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU und der Verordnung (EU) 2016/424. Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1).
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