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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung und der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen
- Bayern -

Vom 12. November 2019
(GVBl. Nr. 21 vom 29.11.2019 S. 634)


Es verordnen

§ 1
Änderung der Zuständigkeitsverordnung

In § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 201511V), die zuletzt durch Verordnung vom 8. Oktober 2019 (GVBl. S. 608) geändert worden ist, wird die Angabe " § 9 Abs. 1 und 2" durch die Angabe " § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1" und wird die Angabe " § 9 Abs. 4 Satz 1" durch die Angabe " § 9 Abs. 4" ersetzt.

§ 2
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen

Die Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk) vom 22. Dezember 1998 (GVBl. S. 1025, BayRS 9210-2-I/B), die zuletzt durch § 1 Abs. 366 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift des Ersten Teils wird das Wort "Straßenverkehrsrecht" durch das Wort "Straßenverkehr" ersetzt.

2. Im Ersten Teil wird der Überschrift des 1. Abschnitts die Angabe "(StVG)" angefügt.

3. § 2 wird § 1 und in Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Wörter "des Straßenverkehrsgesetzes" durch die Angabe "StVG" ersetzt.

4. § 3 wird § 2 und wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Buchst. a

a) von dem Verbot, Rennen mit Kraftfahrzeugen zu veranstalten, soweit sie Erlaubnisbehörden sind (§ 29 Abs. 1 StVO),

wird aufgehoben.

bb) Die Buchst. b bis e werden die Buchst. a bis d.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 wird die Angabe "Absatz 1 Nr. 1" durch die Angabe "Abs. 1 Nr. 1" und werden die Wörter "Absatz 1 Nr. 2 Buchst. a und b" durch die Angabe "Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a" ersetzt.

bb) In Nr. 2 werden die Wörter "Absatz 1 Nr. 2 Buchst. c und d" durch die Angabe "Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c" ersetzt.

cc) In Nr. 3 wird die Angabe "Absatz 1 Nr. 2 Buchst. e" durch die Angabe "Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d" ersetzt.

5. § 4 wird § 3 und wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Buchst. e

e von dem Verbot, Rennen mit Kraftfahrzeugen zu veranstalten, soweit sie Erlaubnisbehörden sind (§ 29 Abs. 1 StVO),

wird aufgehoben.

bb) Die Buchst. f bis i werden die Buchst. e bis h.

cc) Buchst. j wird Buchst. i und die Angabe " § 6 Abs. 1 Nr. 5" wird durch die Angabe " § 5 Abs. 1 Nr. 5" ersetzt.

dd) Buchst. k wird Buchst. j und die Wörter "von Zeichen 286, Zeichen 290, Zeichen 314 und 315 (jeweils mit Zusatzschild) und Zeichen 325 StVO" werden durch die Wörter "von Zeichen 286, Zeichen 290.1, Zeichen 314, Zeichen 314.1 und Zeichen 315 (jeweils mit Zusatzzeichen) und Zeichen 325.1" und die Angabe "(Zeichen 242 StVO)" wird durch die Angabe "(Zeichen 242.1 StVO)" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchst. a wird das Wort "Absatz" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

bbb) In Buchst. b werden die Wörter "Absatz 1 Nr. 1 Buchst. b, c, g, h, i, j und k" durch die Wörter "Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, c und f bis j" ersetzt.

ccc) In Buchst. c wird das Wort "Absatz" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

ddd) In Buchst. d werden die Wörter "Absatz 1 Nr. 1 Buchst. e und f" durch die Angabe "Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e" ersetzt.

bb) In Nr. 2 Buchst. a und b und in Nr. 3 wird jeweils das Wort "Absatz" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

6. § 5 wird § 4 und Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 wird die Angabe "Absatz 1 Nrn." durch die Angabe "Abs. 1 Nr." ersetzt.

b) In Nr. 2 wird das Wort "Absatz" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

7. § 6 wird § 5 und wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Buchst. a werden die Wörter "auf Straßen im Sinn des Art. 46 und sonstigen öffentlichen Straßen im Sinn des Art. 53 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes" durch die Wörter "auf Gemeindestraßen im Sinn des Art. 46 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) und sonstigen öffentlichen Straßen im Sinn des Art. 53 BayStrWG" ersetzt.

bb) Buchst. b

b von dem Verbot, Rennen mit Kraftfahrzeugen zu veranstalten, soweit sie Erlaubnisbehörden sind (§ 29 Abs. 1 StVO),

wird aufgehoben.

cc) Die Buchst. c bis e werden die Buchst. b bis d.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 wird die Angabe "Absatz 1 Nrn." durch die Angabe "Abs. 1 Nr." ersetzt.

bb) In Nr. 2 wird das Wort "Absatz" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

8. § 6a wird § 6.

9. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

bb) Folgende Nr. 3 wird angefügt:

"3. die Zustimmung zum abweichenden Verfahren bei elektronischem Prüfauftrag und Vorläufigem Nachweis der Fahrerlaubnis (§ 22a Abs. 1 Satz 1 FeV)."

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 2 werden die Wörter " § 31a des Fahrlehrergesetzes" durch die Wörter " § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Fahrlehrergesetzes" ersetzt.

bb) In Nr. 3 werden die Wörter "des Straßenverkehrsgesetzes" durch die Angabe "StVG" und wird die Angabe " § 34 Abs. 3 FahrlG" durch die Angabe " § 51 Abs. 7 Satz 1 FahrlG" ersetzt.

cc) In Nr. 4 werden die Wörter "des Straßenverkehrsgesetzes" durch die Angabe "StVG" ersetzt.

dd) In Nr. 8 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

ee) Folgende Nrn. 9 und 10 werden angefügt:

"9. die amtliche Anerkennung der Träger unabhängiger Stellen für die Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten (§ 71a Abs. 2 FeV), den Widerruf der amtlichen Anerkennung (§ 71a Abs. 6 FeV) und Anordnungen zur Beibringung eines Gutachtens (§ 71a Abs. 7 FeV);

10. die amtliche Anerkennung der Träger unabhängiger Stellen für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung, den Widerruf der amtlichen Anerkennung und Anordnungen zur Beibringung eines Gutachtens (§ 71b Satz 2 FeV)."

10. In § 8 Abs. 2 wird die Angabe " (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 FeV)" durch die Angabe " (§ 74 Abs. 1 FeV)" und wird die Angabe " § 10" durch die Angabe " § 10 Abs. 1" ersetzt.

11. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Abs. 1.

b) Folgender Abs. 2 wird angefügt:

"(2) Die Regierung von Niederbayern ist zuständig für die Aufsicht."

12. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der Wortlaut wird Satz 1 und wird wie folgt geändert:

aaa) In Nr. 1 wird die Angabe " §§ 16 bis 22a Abs. 1, §§ 29, 32, 34, § 52" durch die Angabe " §§ 16 bis 22, 29, 32, 34, 52" ersetzt.

bbb) Nr. 2 Buchst. b wird wie folgt gefasst:

altneu
b) Kraftomnibusse zur gewerblichen Personenbeförderung betreffen."b) Kraftomnibusse, sonstige zu gewerblicher Personenbeförderung genutzte Fahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen oder zur Beförderung von Personen genutzte Anhänger betreffen."

bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:

"Sie ist ferner zuständig für die Erteilung amtlicher Bescheinigungen nach § 22a Abs. 3 Nr. 1 StVZO."

b) Die Abs. 4 bis 6 werden die Abs. 3 bis 5.

13. Im Ersten Teil wird die Überschrift des 6. Abschnitts

6. Abschnitt
Zuständigkeiten im Vollzug des Kraftfahrsachverständigengesetzes

gestrichen.

14. Im Ersten Teil wird der 7. Abschnitt der 5. Abschnitt und die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
7. Abschnitt
Zuständigkeiten im Vollzug des Fahrlehrergesetzes und der Prüfungsordnung für Fahrlehrer
"5. Abschnitt
Zuständigkeiten im Vollzug des Fahrlehrergesetzes, der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz, der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung, der Fahrschüler-Ausbildungsordnung und der Fahrlehrer-Prüfungsverordnung".

15. § 19 wird § 16 und wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 16 Zuständigkeit der Regierungen

(1) Die Regierungen sind zuständige Erlaubnisbehörden nach § 32 Abs. 1 Satz 1 FahrlG für den Dritten Abschnitt des Fahrlehrergesetzes. Die Regierungen sind ferner zuständig für

  1. die Anerkennung von Einweisungsseminaren für Ausbildungsfahrlehrer ((§ 9b Abs. 1 Satz 1 FahrlG) sowie für Inhaber einer Ausbildungsfahrschule oder verantwortliche Leiter eines Ausbildungsbetriebs (§ 21a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FahrlG);
  2. die Anerkennung der Träger von Einweisungslehrgängen zum Erwerb der Seminarerlaubnis (§ 31 Abs. 2 Satz 4 FahrlG);
  3. die Anerkennung der Träger von Fortbildungslehrgängen (§ 33a Abs. 3 Satz 4 FahrlG).

(2) Die Regierung der Oberpfalz ist zuständig für

  1. die Überprüfung von Anträgen auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis (§ 12 Abs. 3 Satz 2 FahrlG) und von Anträgen auf amtliche Anerkennung von Fahrlehrerausbildungsstätten (§ 24 Abs. 3 Satz 1 FahrlG), soweit von der Erlaubnisbehörde veranlasst;
  2. die Anerkennung von Lehrgangsleitern zur Durchführung von Einweisungslehrgängen für Bewerber zur Durchführung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars ((§ 31b Abs. 1 FahrlG);
  3. die Anerkennung von Trägern zur Durchführung von Einführungsseminaren für Lehrgangsleiter (§ 31c Satz 1 FahrlG);
  4. die Anerkennung der Träger von Fortbildungslehrgängen für Inhaber einer Seminarerlaubnis zur Durchführung von Auf - bauseminaren nach § 31 Abs. 1 FahrlG und der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik nach § 31a Abs. 1 FahrlG (§ 33a Abs. 3 Satz 4, § 49 Abs. 17 FahrlG);
  5. die Überwachung der Fahrlehrer, der Fahrschulen und deren Zweigstellen, der Fahrlehrerausbildungsstätten sowie der Anbieter von Einweisungslehrgängen nach § 31b FahrlG oder von Einführungsseminaren für Lehrgangsleiter nach § 31c FahrlG (§ 33 Abs. 1 und 2 FahrlG). Sie kann sich hierbei nach § 33 Abs. 1 Satz 2 FahrlG geeigneter Personen und Stellen bedienen; die Eignung ist probeweise und befristet auf längstens drei Jahre festzustellen. Unberührt bleiben die Befugnisse der Erlaubnisbehörden nach § 12 Abs. 3 Satz 1 und § 24 Abs. 3 Satz 1 FahrlG zur Überprüfung von Angaben an Ort und Stelle;
  6. die Genehmigung von Qualitätssicherungssystemen zum Absehen von der wiederkehrenden Überwachung nach § 33 Abs. 1 FahrlG und Überprüfung nach § 33 Abs. 2 FahrlG für in § 33 Abs. 1 Satz 1 FahrlG genannte Einrichtungen und Personen (§ 34 Abs. 3 Satz 1 FahrlG, § 43a FeV). Unberührt bleiben die Überwachung nach § 33 Abs. 1 FahrlG und die Befugnisse der Erlaubnisbehörden nach § 12 Abs. 3 FahrlG und § 24 Abs. 3 FahrlG zur Überprüfung von Angaben an Ort und Stelle.

(3) Die Regierung von Oberbayern ist zuständig für die Errichtung des Prüfungsausschusses für Fahrlehrerprüfungen, die Berufung der Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Bestimmung des Vorsitzenden (§ 1 und § 3 Abs. 1 Satz 1 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer).

" § 16 Zuständigkeiten der Regierungen

(1) Die Regierungen sind zuständige Behörde für Fahrlehrerausbildungsstätten nach dem Abschnitt 3 FahrlG. Die Regierungen sind ferner zuständig für die Anerkennung

  1. von Einweisungsseminaren eines Berufsverbands der Fahrlehrer für Ausbildungsfahrlehrer (§ 16 Abs. 1 Satz 2 FahrlG),
  2. von Einweisungsseminaren eines Berufsverbands der Fahrlehrer für Betreiber oder Leiter einer Ausbildungsfahrschule (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FahrlG),
  3. der Träger von Einweisungslehrgängen für Bewerber für die Seminarerlaubnis Aufbauseminar (§ 45 Abs. 3 Satz 3 FahrlG),
  4. der Träger von Fortbildungslehrgängen für Fahrlehrer nach § 53 Abs. 1 FahrlG und Ausbildungsfahrlehrer und die Leitung von Ausbildungsfahrschulen nach § 53 Abs. 3 FahrlG (§ 53 Abs. 10 FahrlG).

(2) Die Regierung von Oberbayern ist zuständig für

  1. die Errichtung des Prüfungsausschusses für Fahrlehrerprüfungen (§ 1 der Fahrlehrer-Prüfungsverordnung),
  2. die Berufung der Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Bestimmung des Vorsitzenden (§ 3 Abs. 1 Satz 1 der Fahrlehrer-Prüfungsverordnung),
  3. die Erteilung der Einwilligung nach § 5 Satz 2 der Fahrlehrer-Prüfungsverordnung.

(3) Die Regierung der Oberpfalz ist zuständig für

  1. die Prüfung der Angaben an Ort und Stelle bei Anträgen auf Erteilung einer Fahrschulerlaubnis (§ 22 Abs. 3 Satz 1, § 23 Abs. 5 Satz 1, § 24 Abs. 6 Satz 1 FahrlG) oder auf Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte (§ 38 Abs. 3 Satz 1 FahrlG), soweit von der zuständigen Behörde veranlasst,
  2. die Entgegennahme einer Teilnehmerliste der Teilmaßnahme Verkehrspädagogik des Fahreignungsseminars zum Zwecke der Überwachung (§ 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a FahrlG),
  3. die Anerkennung
    1. von Lehrgangsleitern von Einweisungslehrgängen für Bewerber für die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 47 Abs. 1 Satz 1 FahrlG),
    2. der Träger zur Durchführung von Einführungsseminaren für Lehrgangsleitungen von Einweisungslehrgängen zum Erwerb der Seminarerlaubnis Aufbauseminar (§ 48 Satz 1 FahrlG),
    3. der Träger zur Durchführung von Einführungsseminaren für Lehrgangsleitungen von Einweisungslehrgängen für Bewerber für die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 48 Satz 1 FahrlG),
    4. der Träger von Fortbildungslehrgängen für Inhaber einer Seminarerlaubnis Aufbauseminar (§ 53 Abs. 10 FahrlG),
    5. der Träger von Fortbildungslehrgängen für Inhaber einer Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 53 Abs. 10 FahrlG),
  4. die Überwachung der in Nr. 3 und in § 51 Abs. 1 FahrlG genannten Personen und Einrichtungen (§ 51 FahrlG, § 15 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz). Zur Überwachung gehören insbesondere auch qualitätssichernde Anordnungen nach § 16 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz, deren Nachkontrolle nach § 16 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz sowie die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen. Davon unberührt bleiben die Aufgaben und Befugnisse der Erlaubnisbehörden, Anerkennungsbehörden und Genehmigungsbehörden,
  5. die Genehmigung
    1. des Rahmenlehrplans für die Basisausbildung zur pädagogisch erweiterten Überwachung (§ 15 Abs. 2 Satz 2 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz),
    2. des Rahmenlehrplans für den Fortbildungslehrgang des zur Beurteilung der pädagogischen Qualität eingesetzten Überwachungspersonals (§ 15 Abs. 3 Satz 2 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz),
    3. eines Qualitätssicherungssystems nach § 51 Abs. 7 Satz 1 FahrlG ."

16. § 20 wird § 17 und wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 20 Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörden

Die Kreisverwaltungsbehörden sind in anderen als den in § 19 Abs. 1 und 2 genannten Fällen zuständige Erlaubnisbehörden nach § 32 Abs. 1 Satz 1 FahrlG.

" § 17 Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörden

Die Kreisverwaltungsbehörden sind in anderen als den in § 16 genannten Fällen zuständige Behörde nach § 50 Abs. 1 FahrlG für den Vollzug des Fahrehrergesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen."

17. Im Ersten Teil werden jeweils die Überschriften des 8. Abschnitts

8. Abschnitt
Festsetzung von Parkgebühren durch die örtlichen und die unteren Straßenverkehrsbehörden

und des 10. Abschnitts

10. Abschnitt
Zuständigkeiten für die Einführung und Umsetzung des Modellversuchs "Begleitetes Fahren ab 17 Jahre"

gestrichen und der 11. Abschnitt wird der 6. Abschnitt.

18. § 21e wird § 18.

19. § 21f wird § 19 und wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 19 Zuständigkeit der Regierungen

(1) Die Regierungen sind zuständig für die Anerkennung von Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung nach § 7 Abs. 2 BKrFQG sowie den Widerruf der Anerkennung nach § 7 Abs. 3 BKrFQG.

(2) Die Regierung der Oberpfalz ist zuständig für die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung nach § 7 Abs. 4 Sätze 2 bis 5 BKrFQG.

" § 19 Zuständigkeit der Regierung der Oberpfalz

Die Regierung der Oberpfalz ist zuständig für

  1. die Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 7 Abs. 2 BKrFQG,
  2. die Untersagung der Tätigkeit von Ausbildungsstätten nach § 7a Abs. 1, 2 und 5 BKrFQG,
  3. den Widerruf der Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 7a Abs. 3 BKrFQG und
  4. die Überwachung von Ausbildungsstätten nach § 7b Abs. 1 BKrFQG.

Sie ist die nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinn des § 7b Abs. 2 Satz 3 BKrFQG."

20. § 21g

§ 21g Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörden

Die Kreisverwaltungsbehörden sind zuständig für die Erteilung der Bescheinigung über den Erwerb der Grundqualifikation oder Weiterbildung nach § 5 Abs. 4 Satz 4 BKrFQV.

wird aufgehoben.

21. § 22 wird § 20 und wird wie folgt geändert:

a) Im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter "vom 27. Dezember 1993" gestrichen.

b) In Nr. 10 werden die Wörter "des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 (BGBl III 9301)" durch die Angabe "AEG" ersetzt.

22. § 23 wird § 21.

23. § 23a wird § 22 und wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

b) Der Nr. 2 wird das Wort "und" angefügt.

c) Nach Nr. 2 wird folgende Nr. 3 eingefügt:

"3. Eisenbahnaufsichtsbehörde nach Art. 9 des Bayerischen Eisenbahn und Seilbahngesetzes (BayESG)".

24. § 23b wird § 23 und wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der Nr. 3 wird das Wort "und" angefügt.

bb) Nach Nr. 3 wird folgende Nr. 4 eingefügt:

"4. Eisenbahnaufsichtsbehörde nach Art. 9 BayESG".

b) In Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter "betrieben wird" durch die Wörter "belegen ist oder betrieben werden soll" ersetzt.

25. § 26 wird § 25.

26. § 27 wird § 26 und wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 16 werden vor der Angabe "LuftVO" die Wörter "der Luftverkehrs-Ordnung - " eingefügt.

bb) In Nr. 18 im Satzteil nach Buchst. h werden die Wörter " §§ 13 bis 15, 19, 20 und 37 LuftVO" durch die Wörter " §§ 13 bis 15, 19, 20, 21a, 21b und 37 LuftVO" ersetzt.

cc) In Nr. 19 werden die Wörter "vom 5. Januar 1999 (BGBl I S. 35)" gestrichen.

b) In Abs. 4 wird die Angabe "Nrn." durch die Angabe "Nr." ersetzt.

27. Der Fünfte Teil wird der Vierte Teil.

28. Die Überschriften des 1. Abschnitts

1. Abschnitt
Zuständigkeiten im Vollzug des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG)

und des 2. Abschnitts

2. Abschnitt
Zuständigkeiten im Vollzug der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)

des Vierten Teils werden jeweils gestrichen.

29. § 33 wird § 27 und in Abs. 1 wird die Angabe " §§ 3 bis 42 BOKraft" durch die Wörter " §§ 3 bis 42 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)" ersetzt.

30. Die Überschrift des 3. Abschnitts

3. Abschnitt
Zuständigkeiten im Vollzug der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

des Vierten Teils wird gestrichen.

31. Der Sechste Teil wird der Fünfte Teil und in der Überschrift werden die Wörter "Güterkraftverkehr und" gestrichen.

32. Die Überschriften des 1. Abschnitts

1. Abschnitt
Zuständigkeiten im Vollzug des Güterkraftverkehrsgesetzes und der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

und des 2. Abschnitts

2. Abschnitt
Beförderung gefährlicher Güter

des Fünften Teils werden jeweils gestrichen.

33. Die §§ 39 und 40 werden die §§ 28 und 29.

34. Die Überschrift des 3. Abschnitts

3. Abschnitt
Zuständigkeit im Vollzug des Gesetzes zu dem Übereinkommen über sichere Container

des Fünften Teils wird gestrichen.

35. Der Siebente Teil wird der Sechste Teil.

36. § 42 wird § 30 und in Abs. 1 werden die Wörter "des Gesetzes zur Regelung des Planungsverfahrens für Magnetschwebebahnen (MBPlG) vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3486)" durch das Wort "Magnetschwebebahnplanungsgesetz" ersetzt.

37. Nach § 30 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Siebter Teil Schlussbestimmungen".

38. § 43 wird § 31 und wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Verweisungen," gestrichen.

b) Abs. 1

(1) Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen betreffen die genannten Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung.

wird aufgehoben.

c) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nr. 1 wird die Angabe " § 27" durch die Angabe " § 26" ersetzt.

bbb) Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. § 13 Abs. 5, §§ 17 und 18 am 1. Dezember 1999 in Kraft."2. § 13 Abs. 4 am 1. Dezember 1999".

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 30. November 2019 in Kraft.

ID 192259

ENDE