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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung und der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen
- Bayern -
Vom 12. November 2019
(GVBl. Nr. 21 vom 29.11.2019 S. 634)
Es verordnen
§ 1
Änderung der Zuständigkeitsverordnung
In § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 201511V), die zuletzt durch Verordnung vom 8. Oktober 2019 (GVBl. S. 608) geändert worden ist, wird die Angabe " § 9 Abs. 1 und 2" durch die Angabe " § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1" und wird die Angabe " § 9 Abs. 4 Satz 1" durch die Angabe " § 9 Abs. 4" ersetzt.
§ 2
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen
Die Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk) vom 22. Dezember 1998 (GVBl. S. 1025, BayRS 9210-2-I/B), die zuletzt durch § 1 Abs. 366 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift des Ersten Teils wird das Wort "Straßenverkehrsrecht" durch das Wort "Straßenverkehr" ersetzt.
2. Im Ersten Teil wird der Überschrift des 1. Abschnitts die Angabe "(StVG)" angefügt.
3. § 2 wird § 1 und in Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Wörter "des Straßenverkehrsgesetzes" durch die Angabe "StVG" ersetzt.
4. § 3 wird § 2 und wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Buchst. a
a) von dem Verbot, Rennen mit Kraftfahrzeugen zu veranstalten, soweit sie Erlaubnisbehörden sind (§ 29 Abs. 1 StVO),
wird aufgehoben.
bb) Die Buchst. b bis e werden die Buchst. a bis d.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 1 wird die Angabe "Absatz 1 Nr. 1" durch die Angabe "Abs. 1 Nr. 1" und werden die Wörter "Absatz 1 Nr. 2 Buchst. a und b" durch die Angabe "Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a" ersetzt.
bb) In Nr. 2 werden die Wörter "Absatz 1 Nr. 2 Buchst. c und d" durch die Angabe "Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c" ersetzt.
cc) In Nr. 3 wird die Angabe "Absatz 1 Nr. 2 Buchst. e" durch die Angabe "Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d" ersetzt.
5. § 4 wird § 3 und wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Buchst. e
e von dem Verbot, Rennen mit Kraftfahrzeugen zu veranstalten, soweit sie Erlaubnisbehörden sind (§ 29 Abs. 1 StVO),
wird aufgehoben.
bb) Die Buchst. f bis i werden die Buchst. e bis h.
cc) Buchst. j wird Buchst. i und die Angabe " § 6 Abs. 1 Nr. 5" wird durch die Angabe " § 5 Abs. 1 Nr. 5" ersetzt.
dd) Buchst. k wird Buchst. j und die Wörter "von Zeichen 286, Zeichen 290, Zeichen 314 und 315 (jeweils mit Zusatzschild) und Zeichen 325 StVO" werden durch die Wörter "von Zeichen 286, Zeichen 290.1, Zeichen 314, Zeichen 314.1 und Zeichen 315 (jeweils mit Zusatzzeichen) und Zeichen 325.1" und die Angabe "(Zeichen 242 StVO)" wird durch die Angabe "(Zeichen 242.1 StVO)" ersetzt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchst. a wird das Wort "Absatz" durch die Angabe "Abs." ersetzt.
bbb) In Buchst. b werden die Wörter "Absatz 1 Nr. 1 Buchst. b, c, g, h, i, j und k" durch die Wörter "Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, c und f bis j" ersetzt.
ccc) In Buchst. c wird das Wort "Absatz" durch die Angabe "Abs." ersetzt.
ddd) In Buchst. d werden die Wörter "Absatz 1 Nr. 1 Buchst. e und f" durch die Angabe "Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e" ersetzt.
bb) In Nr. 2 Buchst. a und b und in Nr. 3 wird jeweils das Wort "Absatz" durch die Angabe "Abs." ersetzt.
6. § 5 wird § 4 und Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 1 wird die Angabe "Absatz 1 Nrn." durch die Angabe "Abs. 1 Nr." ersetzt.
b) In Nr. 2 wird das Wort "Absatz" durch die Angabe "Abs." ersetzt.
7. § 6 wird § 5 und wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Buchst. a werden die Wörter "auf Straßen im Sinn des Art. 46 und sonstigen öffentlichen Straßen im Sinn des Art. 53 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes" durch die Wörter "auf Gemeindestraßen im Sinn des Art. 46 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) und sonstigen öffentlichen Straßen im Sinn des Art. 53 BayStrWG" ersetzt.
bb) Buchst. b
b von dem Verbot, Rennen mit Kraftfahrzeugen zu veranstalten, soweit sie Erlaubnisbehörden sind (§ 29 Abs. 1 StVO),
wird aufgehoben.
cc) Die Buchst. c bis e werden die Buchst. b bis d.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 1 wird die Angabe "Absatz 1 Nrn." durch die Angabe "Abs. 1 Nr." ersetzt.
bb) In Nr. 2 wird das Wort "Absatz" durch die Angabe "Abs." ersetzt.
9. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
bb) Folgende Nr. 3 wird angefügt:
"3. die Zustimmung zum abweichenden Verfahren bei elektronischem Prüfauftrag und Vorläufigem Nachweis der Fahrerlaubnis (§ 22a Abs. 1 Satz 1 FeV)."
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 2 werden die Wörter " § 31a des Fahrlehrergesetzes" durch die Wörter " § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Fahrlehrergesetzes" ersetzt.
bb) In Nr. 3 werden die Wörter "des Straßenverkehrsgesetzes" durch die Angabe "StVG" und wird die Angabe " § 34 Abs. 3 FahrlG" durch die Angabe " § 51 Abs. 7 Satz 1 FahrlG" ersetzt.
cc) In Nr. 4 werden die Wörter "des Straßenverkehrsgesetzes" durch die Angabe "StVG" ersetzt.
dd) In Nr. 8 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
ee) Folgende Nrn. 9 und 10 werden angefügt:
"9. die amtliche Anerkennung der Träger unabhängiger Stellen für die Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten (§ 71a Abs. 2 FeV), den Widerruf der amtlichen Anerkennung (§ 71a Abs. 6 FeV) und Anordnungen zur Beibringung eines Gutachtens (§ 71a Abs. 7 FeV);
10. die amtliche Anerkennung der Träger unabhängiger Stellen für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung, den Widerruf der amtlichen Anerkennung und Anordnungen zur Beibringung eines Gutachtens (§ 71b Satz 2 FeV)."
10. In § 8 Abs. 2 wird die Angabe " (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 FeV)" durch die Angabe " (§ 74 Abs. 1 FeV)" und wird die Angabe " § 10" durch die Angabe " § 10 Abs. 1" ersetzt.
11. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Abs. 1.
b) Folgender Abs. 2 wird angefügt:
"(2) Die Regierung von Niederbayern ist zuständig für die Aufsicht."
12. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Wortlaut wird Satz 1 und wird wie folgt geändert:
aaa) In Nr. 1 wird die Angabe " §§ 16 bis 22a Abs. 1, §§ 29, 32, 34, § 52" durch die Angabe " §§ 16 bis 22, 29, 32, 34, 52" ersetzt.
bbb) Nr. 2 Buchst. b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
b) Kraftomnibusse zur gewerblichen Personenbeförderung betreffen. | "b) Kraftomnibusse, sonstige zu gewerblicher Personenbeförderung genutzte Fahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen oder zur Beförderung von Personen genutzte Anhänger betreffen." |
bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:
"Sie ist ferner zuständig für die Erteilung amtlicher Bescheinigungen nach § 22a Abs. 3 Nr. 1 StVZO."
b) Die Abs. 4 bis 6 werden die Abs. 3 bis 5.
13. Im Ersten Teil wird die Überschrift des 6. Abschnitts
6. Abschnitt
Zuständigkeiten im Vollzug des Kraftfahrsachverständigengesetzes
gestrichen.
14. Im Ersten Teil wird der 7. Abschnitt der 5. Abschnitt und die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
7. Abschnitt Zuständigkeiten im Vollzug des Fahrlehrergesetzes und der Prüfungsordnung für Fahrlehrer | "5. Abschnitt Zuständigkeiten im Vollzug des Fahrlehrergesetzes, der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz, der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung, der Fahrschüler-Ausbildungsordnung und der Fahrlehrer-Prüfungsverordnung". |
15. § 19 wird § 16 und wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 16 Zuständigkeit der Regierungen
(1) Die Regierungen sind zuständige Erlaubnisbehörden nach § 32 Abs. 1 Satz 1 FahrlG für den Dritten Abschnitt des Fahrlehrergesetzes. Die Regierungen sind ferner zuständig für
(2) Die Regierung der Oberpfalz ist zuständig für
(3) Die Regierung von Oberbayern ist zuständig für die Errichtung des Prüfungsausschusses für Fahrlehrerprüfungen, die Berufung der Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Bestimmung des Vorsitzenden (§ 1 und § 3 Abs. 1 Satz 1 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer). | " § 16 Zuständigkeiten der Regierungen
(1) Die Regierungen sind zuständige Behörde für Fahrlehrerausbildungsstätten nach dem Abschnitt 3 FahrlG. Die Regierungen sind ferner zuständig für die Anerkennung
(2) Die Regierung von Oberbayern ist zuständig für
(3) Die Regierung der Oberpfalz ist zuständig für
|
16. § 20 wird § 17 und wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 20 Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörden
Die Kreisverwaltungsbehörden sind in anderen als den in § 19 Abs. 1 und 2 genannten Fällen zuständige Erlaubnisbehörden nach § 32 Abs. 1 Satz 1 FahrlG. | " § 17 Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörden
Die Kreisverwaltungsbehörden sind in anderen als den in § 16 genannten Fällen zuständige Behörde nach § 50 Abs. 1 FahrlG für den Vollzug des Fahrehrergesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen." |
17. Im Ersten Teil werden jeweils die Überschriften des 8. Abschnitts
8. Abschnitt
Festsetzung von Parkgebühren durch die örtlichen und die unteren Straßenverkehrsbehörden
und des 10. Abschnitts
10. Abschnitt
Zuständigkeiten für die Einführung und Umsetzung des Modellversuchs "Begleitetes Fahren ab 17 Jahre"
gestrichen und der 11. Abschnitt wird der 6. Abschnitt.
19. § 21f wird § 19 und wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 19 Zuständigkeit der Regierungen
(1) Die Regierungen sind zuständig für die Anerkennung von Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung nach § 7 Abs. 2 BKrFQG sowie den Widerruf der Anerkennung nach § 7 Abs. 3 BKrFQG. (2) Die Regierung der Oberpfalz ist zuständig für die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung nach § 7 Abs. 4 Sätze 2 bis 5 BKrFQG. | " § 19 Zuständigkeit der Regierung der Oberpfalz
Die Regierung der Oberpfalz ist zuständig für
Sie ist die nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinn des § 7b Abs. 2 Satz 3 BKrFQG." |
§ 21g Zuständigkeit der KreisverwaltungsbehördenDie Kreisverwaltungsbehörden sind zuständig für die Erteilung der Bescheinigung über den Erwerb der Grundqualifikation oder Weiterbildung nach § 5 Abs. 4 Satz 4 BKrFQV.
wird aufgehoben.
21. § 22 wird § 20 und wird wie folgt geändert:
a) Im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter "vom 27. Dezember 1993" gestrichen.
b) In Nr. 10 werden die Wörter "des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 (BGBl III 9301)" durch die Angabe "AEG" ersetzt.
23. § 23a wird § 22 und wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 1 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.
b) Der Nr. 2 wird das Wort "und" angefügt.
c) Nach Nr. 2 wird folgende Nr. 3 eingefügt:
"3. Eisenbahnaufsichtsbehörde nach Art. 9 des Bayerischen Eisenbahn und Seilbahngesetzes (BayESG)".
24. § 23b wird § 23 und wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nr. 3 wird das Wort "und" angefügt.
bb) Nach Nr. 3 wird folgende Nr. 4 eingefügt:
"4. Eisenbahnaufsichtsbehörde nach Art. 9 BayESG".
b) In Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter "betrieben wird" durch die Wörter "belegen ist oder betrieben werden soll" ersetzt.
26. § 27 wird § 26 und wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 16 werden vor der Angabe "LuftVO" die Wörter "der Luftverkehrs-Ordnung - " eingefügt.
bb) In Nr. 18 im Satzteil nach Buchst. h werden die Wörter " §§ 13 bis 15, 19, 20 und 37 LuftVO" durch die Wörter " §§ 13 bis 15, 19, 20, 21a, 21b und 37 LuftVO" ersetzt.
cc) In Nr. 19 werden die Wörter "vom 5. Januar 1999 (BGBl I S. 35)" gestrichen.
b) In Abs. 4 wird die Angabe "Nrn." durch die Angabe "Nr." ersetzt.
27. Der Fünfte Teil wird der Vierte Teil.
28. Die Überschriften des 1. Abschnitts
1. Abschnitt
Zuständigkeiten im Vollzug des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG)
und des 2. Abschnitts
2. Abschnitt
Zuständigkeiten im Vollzug der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
des Vierten Teils werden jeweils gestrichen.
29. § 33 wird § 27 und in Abs. 1 wird die Angabe " §§ 3 bis 42 BOKraft" durch die Wörter " §§ 3 bis 42 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)" ersetzt.
30. Die Überschrift des 3. Abschnitts
3. Abschnitt
Zuständigkeiten im Vollzug der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
des Vierten Teils wird gestrichen.
31. Der Sechste Teil wird der Fünfte Teil und in der Überschrift werden die Wörter "Güterkraftverkehr und" gestrichen.
32. Die Überschriften des 1. Abschnitts
1. Abschnitt
Zuständigkeiten im Vollzug des Güterkraftverkehrsgesetzes und der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
und des 2. Abschnitts
2. Abschnitt
Beförderung gefährlicher Güter
des Fünften Teils werden jeweils gestrichen.
33. Die §§ 39 und 40 werden die §§ 28 und 29.
34. Die Überschrift des 3. Abschnitts
3. Abschnitt
Zuständigkeit im Vollzug des Gesetzes zu dem Übereinkommen über sichere Container
des Fünften Teils wird gestrichen.
35. Der Siebente Teil wird der Sechste Teil.
36. § 42 wird § 30 und in Abs. 1 werden die Wörter "des Gesetzes zur Regelung des Planungsverfahrens für Magnetschwebebahnen (MBPlG) vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3486)" durch das Wort "Magnetschwebebahnplanungsgesetz" ersetzt.
37. Nach § 30 wird folgende Überschrift eingefügt:
"Siebter Teil Schlussbestimmungen".
38. § 43 wird § 31 und wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Verweisungen," gestrichen.
b) Abs. 1
(1) Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen betreffen die genannten Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung.
wird aufgehoben.
c) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nr. 1 wird die Angabe " § 27" durch die Angabe " § 26" ersetzt.
bbb) Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. § 13 Abs. 5, §§ 17 und 18 am 1. Dezember 1999 in Kraft. | "2. § 13 Abs. 4 am 1. Dezember 1999". |
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 30. November 2019 in Kraft.
ID 192259
ENDE |