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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung
Vom 26. November 2008
(GBl. Nr. 63 vom 30.12.2008 S. 425)
Aufgrund des § 16 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488, 2002 S. 3 - 9511-a-1), zuletzt durch Artikel 2 § 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 2002 (Brem.GBl. S. 605) geändert, wird nach Anhörung der Handelskammer verordnet:
Die Bremische Hafengebührenordnung vom 15. März 2006 (Brem.GBl. S. 135, 157, 363 - 9511-d-1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 2007 (Brem.GBl. S. 531), wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Folgende neue Angabe " § 8 Hafengeld" wird eingefügt.
b) Die bisherigen Angaben §§ 8 bis 14 werden zu den Angaben §§ 9 bis 15.
2. § 2 erhält folgende Fassung:
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§ 2 Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung sind:
| " § 2 Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung sind:
|
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:
"2.Open-Top-Fahrzeugen die im ITC '69 ausgewiesene reduzierte BRZ."
bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden zu den Nummern 3 und 4.
b) Absatz 8 erhält folgende Fassung:
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(8) Raumgebührpflichtige Fahrzeuge, die das bremische Hafengebiet länger als 7 Tage benutzen, zahlen für jeden weiteren angefangenen Zeitraum von 14 Tagen 50 % des jeweiligen Gebührensatzes. | " (8) bremenports kann unter den in Anlage 2 genannten Voraussetzungen auf Antrag eine Ermäßigung der Raumgebühr gewähren. Der Antrag ist bis zum 31. März eines Jahres für das vorherige Kalenderjahr bei bremenports einzureichen. Dies kann auch auf elektronischem Wege erfolgen." |
4. In § 5 Abs. 3 wird das Wort "Angaben" durch das Wort "Daten" ersetzt.
5. § 6 erhält folgende Fassung:
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§ 6 Raumgebühr
Die Raumgebühr bis zu einer Kappungsgrenze von 60.000 BRZ wird für einen Zeitraum von sieben Tagen von Fahrzeugen im Seeverkehr erhoben, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen.
| " § 6 Raumgebühr
Die Raumgebühr bis zu einer Kappungsgrenze von 100.000 BRZ wird für einen Zeitraum von sieben Tagen von Fahrzeugen im Seeverkehr erhoben, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen.
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6. § 7 erhält folgende Fassung:
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§ 7 Liegegeld 06
Das Liegegeld ist von Fahrzeugen im See- und Binnenverkehr, die nicht umschlagen, für einen Zeitraum von 14 Tagen zu entrichten.
| § 7 Liegegeld
Ein Liegegeld ist von Fahrzeugen im See- und Binnenverkehr, die nicht umschlagen, für einen Zeitraum von 14 Tagen zu entrichten.
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7. Folgender neuer § 8 wird eingefügt:
§ 8 Hafengeld
Ein Hafengeld ist von Fahrzeugen im Binnenverkehr, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen, zu entrichten.
Gebührentatbestand | Bemessungsgrundlage | Gebührensatz in EURO |
Fahrzeuge im Binnenverkehr | pro Anlauf | 25,00 |
Fahrzeuge im Zubringerdienst | pro Anlauf | 25,00 |
maximal pro Monat | 250,00 |
8. Die bisherigen §§ 8 bis 14 werden zu den §§ 9 bis 15.
9. Der neue § 10 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
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(1) Die Schiffsabfallentsorgung für hausmüllähnliche Schiffsabfälle* wird für einen Zeitraum von jeweils 48 Stunden zu nachstehenden Gebührensätzen durchgeführt
*) Hausmüllähnliche Schiffsabfälle sind nichtüberwachungsbedürftige Abfälle, die im Schiffsbetrieb anfallen und der Anlage V des MARPOL-Übereinkommens (BGBl. 1982 Teil II S. 2) in der jeweils gültigen Fassung unterliegen, insbesondere Lebensmittelabfälle und Verpackungsmaterial ohne schädliche Anhaftungen einschließlich Plastik. | "(1) Die Schiffsabfallentsorgung für hausmüllähnliche Schiffsabfälle * wird für einen Zeitraum von jeweils 48 Stunden zu nachstehenden Gebührensätzen durchgeführt:
*) Hausmüllähnliche Schiffsabfälle sind nichtüberwachungsbedürftige Abfälle, die im Schiffsbetrieb anfallen und der Anlage V des MARPOL-Übereinkommens (BGBl. 1982 Teil II S. 2) in der jeweils gültigen Fassung unterliegen, insbesondere Lebensmittelabfälle und Verpackungsmaterial ohne schädliche Anhaftungen einschließlich Plastik. |
10. Der neue § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
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(4) Beratungsgeld in Bremen:
Für jede weitere angefangene 10.000 BRZ erhöht sich das Lotsgeld um 46,02 Euro im An-/ Ablegetarif und um 261,27 Euro im Verholtarif. | "(4) Beratungsgeld in Bremen:
Für jede weitere angefangene 10.000 BRZ erhöht sich das Lotsgeld um 50,76 Euro im An-/ Ablegetarif und um 288,18 Euro im Verholtarif." |
b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und hinter dem Wort "Auslagen" werden die Worte "sowie Fahrtkosten" eingefügt.
bb) In Nummer 2 werden hinter dem Wort "Hafenlotsen" die Worte "in Bremerhaven" eingefügt.
cc) In Nummer 4 werden die Worte "nach den Absätzen 4 oder 7" durch die Worte "nach Absatz 7" ersetzt.
c) In Absatz 9 Nummer 2 werden die Worte "Ein Wartegeld wird erhoben, wenn" durch die Worte "Ein Wartegeld wird in Bremerhaven erhoben, wenn" ersetzt.
d) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummer 1
1. Den Hafenlotsen in Bremen sind die Fahrtkosten für den Weg zwischen der Einsatzstation und dem Liegeplatz eines Fahrzeuges zu erstatten.
wird aufgehoben.
bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden zu den Nummern 1 und 2.
11. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe "Abs. 9" in der Überschrift wird durch die Angabe "Abs. 8" ersetzt.
b) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Vergleich" die Worte "des abgelaufenen Kalenderjahres" eingefügt.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.