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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung

Vom 26. November 2008
(GBl. Nr. 63 vom 30.12.2008 S. 425)



Aufgrund des § 16 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488, 2002 S. 3 - 9511-a-1), zuletzt durch Artikel 2 § 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 2002 (Brem.GBl. S. 605) geändert, wird nach Anhörung der Handelskammer verordnet:

Artikel 1

Die Bremische Hafengebührenordnung vom 15. März 2006 (Brem.GBl. S. 135, 157, 363 - 9511-d-1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 2007 (Brem.GBl. S. 531), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Folgende neue Angabe " § 8 Hafengeld" wird eingefügt.

b) Die bisherigen Angaben §§ 8 bis 14 werden zu den Angaben §§ 9 bis 15.

2. § 2 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 2 Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung sind:

  1. Hafenabgaben
    Raumgebühr, Liegegeld, Hafenlotsgeld und Nebengebühren.
  2. Bremenports
    Die vom Senator für Wirtschaft und Häfen gemäß § 17 Bremisches Hafenbetriebsgesetz mit der Festsetzung und Einziehung beliehene Bremenports GmbH & Co. KG.
  3. Häfen
    Die Hafenbecken und Hafeneinfahrten, Vorhäfen und Schleusenkammern.
  4. Anlagen
    Die Schiffsumschlags- und -liegestellen, sowie Landungs- und Betriebsanlagen. Anlagen am Strom sind Anlagen nach Satz 1 an der Weser einschließlich der Kleinen Weser und Geeste.
  5. Seegrenze
    Die Seegrenze richtet sich nach § 1 der Dritten Durchführungsverordnung zum Flaggenrechtsgesetz.
  6. Fahrzeuge
    See- und Binnenschiffe, Hafenfahrzeuge, Sportfahrzeuge, schwimmende Geräte und sonstige Schwimmkörper, die gewöhnlich zur Fortbewegung bestimmt sind. Als Fahrzeuge gelten auch Wasserflugzeuge und nicht wasserverdrängende Fahrzeuge.
  7. Fahrzeuge im Seeverkehr
    Fahrzeuge, die die deutsche Seegrenze passiert haben oder passieren werden.
  8. Fahrzeuge im Binnenverkehr
    Fahrzeuge, deren Abgangs- und Bestimmungshafen binnenwärts der deutschen Seegrenze liegen.
  9. Hafenfahrzeuge
    Fahrzeuge, die ausschließlich innerhalb des Hafens verkehren.
  10. Traditionsschiffe
    Fahrzeuge, die dem Anwendungsbereich der Sicherheitsrichtlinie für Traditionsschiffe des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unterliegen, oder auf Antrag von Bremenports zu ausschließlich gebührenrechtlichen Zwecken anerkannt werden.
  11. Sportfahrzeuge
    Wasserfahrzeuge, die für Sport- und Erholungszwecke verwendet werden, einschließlich der Fahrzeuge, die zu Ausbildungszwecken für die Sportschifffahrt gewerblich betrieben werden.
  12. Fahrzeugführer
    Jeder Führer eines Fahrzeuges oder jeder sonst für die Sicherheit des Fahrzeuges Verantwortliche.
  13. Bruttoraumzahl (BRZ)
    Der Raumgehalt eines Fahrzeuges. Das nach dem Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 ("London-Übereinkommen") ermittelte Vermessungsergebnis (nachfolgend: "ITC '69").
  14. Umschlag
    Das Be- und Entladen von Fahrzeugen sowie Frachtcontainern einschließlich des Transportes zu ladender und gelöschter Güter auf den Kajen, in den Kajeschuppen, auf Freiflächen und sonstigen Lagerplätzen. Als Umschlag gilt auch das Ein- und Ausschiffen von Fahrgästen.
  15. Schwimmende Anlagen
    Schwimmende Einrichtungen, die gewöhnlich nicht zur Fortbewegung bestimmt sind, insbesondere Docks und Anlegebrücken. Sie gelten im Falle der Überführung als Fahrzeuge.
  16. Fahrtgebiete
    1. Binnenverkehr.
    2. Feeder- /Skort-Sea Verkehr
      Verkehre ausschließlich im Nord-/Ostseegebiet.
    3. Europaverkehr
      Verkehre mit Europa einschließlich, Island und den sonstigen Mittelmeeranrainerstaaten.
    4. Überseeverkehr
      Alle übrigen Verkehre.
  17. Linienverkehr
    Regelmäßige Verkehre, die nach einem veröffentlichten Fahrplan in einem abgegrenzten Fahrtgebiet betrieben und nachgewiesen werden.
  18. Trampverkehr
    Fahrzeuge, die nicht unter Linien- oder Spezialverkehr fallen.
  19. Spezialverkehr
    Fahrzeuge im Linienverkehr mit nur einem Ladungsgut.
  20. Schüttgut
    Ein beliebiger fester Stoff (also weder eine Flüssigkeit noch ein Gas), der aus einer Mischung von Teilchen, Granulat oder sonstigen größeren Stoffbestandteilen von üblicherweise einheitlicher Zusammensetzung besteht und der unmittelbar ohne Verwendung von zusätzlichen Behältern in die Laderäume eines Schiffes geladen wird.
  21. Lotsungen
    An- und Ablegen sowie Verholungen von Fahrzeugen.
  22. Nebentätigkeiten (der Hafenlotsen)
    Funkbeschickung, Kompensieren, Docken, Stapellauf und Ankern.
" § 2 Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung sind:

  1. Hafenabgaben
    Raumgebühr, Liegegeld, Hafenlotsgeld und Nebengebühren.
  2. bremenports
    Die vom Senator für Wirtschaft und Häfen gemäß § 17 Bremisches Hafenbetriebsgesetz mit der Festsetzung und Einziehung beliehene bremenports GmbH & Co. KG.
  3. Häfen
    Die Hafenbecken und Hafeneinfahrten, Vorhäfen und Schleusenkammern.
  4. Anlagen
    Die Schiffsumschlagsstellen und Schiffsliegestellen, sowie Landungs- und Betriebsanlagen. Anlagen am Strom sind Anlagen nach Satz 1 an der Weser einschließlich der Kleinen Weser und Geeste.
  5. Seegrenze
    Die Seegrenze richtet sich nach § 1 der Dritten Durchführungsverordnung zum Flaggenrechtsgesetz.
  6. Fahrzeuge
    See- und Binnenschiffe, Hafenfahrzeuge, Sportfahrzeuge, schwimmende Geräte und sonstige Schwimmkörper, die gewöhnlich zur Fortbewegung bestimmt sind. Als Fahrzeuge gelten auch Wasserflugzeuge und nicht wasserverdrängende Fahrzeuge.
  7. Fahrzeuge im Seeverkehr
    Fahrzeuge, die die deutsche Seegrenze passiert haben oder passieren werden.
  8. Fahrzeuge im Binnenverkehr
    Fahrzeuge, deren Abgangs- und Bestimmungshafen binnenwärts der deutschen Seegrenze liegen. #
  9. Fahrzeuge im Zubringerdienst
    Fahrzeuge im Binnenverkehr, die Ladungen ausschließlich zwischen den Hafengruppen Bremen-Stadt und Bremerhaven befördern.
  10. Hafenfahrzeuge
    Fahrzeuge, die ausschließlich innerhalb des Hafens verkehren.
  11. Open-Top-Fahrzeuge
    Fahrzeuge, die zur Beförderung von Containern ausgelegt sind, mit mindestens zwei Dritteln der Laderäume in einer offenen Anordnung ohne Lukendeckel, entsprechend der Begriffsbestimmungen in der Resolution MSC.234(82) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation IMO.
  12. Traditionsschiffe
    Fahrzeuge, die dem Anwendungsbereich der Sicherheitsrichtlinie für Traditionsschiffe des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unterliegen, oder auf Antrag von bremenports zu ausschließlich gebührenrechtlichen Zwecken anerkannt werden.
  13. Sportfahrzeuge
    Wasserfahrzeuge, die für Sport- und Erholungszwecke verwendet werden, einschließlich der Fahrzeuge, die zu Ausbildungszwecken für die Sportschifffahrt gewerblich betrieben werden.
  14. Fahrzeugführer
    Jeder Führer eines Fahrzeuges oder jeder sonst für die Sicherheit des Fahrzeuges Verantwortliche.
  15. Reeder
    Eigentümer eines See- oder Binnenschiffes oder eine Person, die vom Eigentümer die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen und durch die Übernahme der Verantwortung zugestimmt hat, alle dem Eigentümer auferlegten Pflichten und Verantwortlichkeiten zu übernehmen.
  16. Zeit-Charterer
    Derjenige, der von einem Reeder ein See- oder Binnenschiff als Ganzes für einen bestimmten Zeitraum gemietet hat und die Anlaufhäfen des Schiffes bestimmt.
  17. Beauftragter
    Derjenige, der im Auftrag des Fahrzeugführers, Reeders oder Zeit-Charterers Aufgaben bei der Abfertigung eines See- oder Binnenschiffes im Hafen wahrnimmt, insbesondere im Verhältnis zu Schleppern, Lotsen, Festmachern und Hafenbehörden.
  18. Bruttoraumzahl (BRZ)
    Der Raumgehalt eines Fahrzeuges. Das nach dem Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 ("London-Übereinkommen") ermittelte Vermessungsergebnis (nachfolgend: "ITC'69").
  19. Umschlag
    Das Be- und Entladen von Fahrzeugen sowie Frachtcontainern einschließlich des Transportes zu ladender und gelöschter Güter auf den Kajen, in den Kajeschuppen, auf Freiflächen und sonstigen Lagerplätzen. Als Umschlag gilt auch das Ein- und Ausschiffen von Fahrgästen.
  20. Schwimmende Anlagen
    Schwimmende Einrichtungen, die gewöhnlich nicht zur Fortbewegung bestimmt sind, insbesondere Docks und Anlegebrücken. Sie gelten im Falle der Überführung als Fahrzeuge.
  21. Fahrtgebiete
    1. Binnenverkehr.
    2. Feeder-/Short-Sea Verkehr
    Verkehre ausschließlich im Nord-/Ostseegebiet.
    3. Europaverkehr
    Verkehre mit Europa, einschließlich Island und den sonstigen Mittelmeeranrainerstaaten.
    4. Überseeverkehr Alle übrigen Verkehre.
  22. Linienverkehr
    Regelmäßige Verkehre, die nach einem veröffentlichen Fahrplan in einem abgegrenzten Fahrtgebiet betrieben und nachgewiesen werden.
  23. Trampverkehr
    Fahrzeuge, die nicht unter Linien- oder Spezialverkehr fallen.
  24. Spezialverkehr
    Fahrzeuge im Linienverkehr mit nur einem Ladungsgut.
  25. Schüttgut
    Ein beliebiger fester Stoff (also weder eine Flüssigkeit noch ein Gas), der aus einer Mischung von Teilchen, Granulat oder sonstigen größeren Stoffbestandteilen von üblicherweise einheitlicher Zusammensetzung besteht und der unmittelbar ohne Verwendung von zusätzlichen Behältern in die Laderäume eines Schiffes geladen wird.
  26. Lotsungen
    An- und Ablegen sowie Verholungen von Fahrzeugen. Nebentätigkeiten (der Hafenlotsen)
    Funkbeschickung, Kompensieren, Docken, Stapellauf und Ankern."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:

"2.Open-Top-Fahrzeugen die im ITC '69 ausgewiesene reduzierte BRZ."

bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden zu den Nummern 3 und 4.

b) Absatz 8 erhält folgende Fassung:

altneu
 (8) Raumgebührpflichtige Fahrzeuge, die das bremische Hafengebiet länger als 7 Tage benutzen, zahlen für jeden weiteren angefangenen Zeitraum von 14 Tagen 50 % des jeweiligen Gebührensatzes." (8) bremenports kann unter den in Anlage 2 genannten Voraussetzungen auf Antrag eine Ermäßigung der Raumgebühr gewähren. Der Antrag ist bis zum 31. März eines Jahres für das vorherige Kalenderjahr bei bremenports einzureichen. Dies kann auch auf elektronischem Wege erfolgen."

4. In § 5 Abs. 3 wird das Wort "Angaben" durch das Wort "Daten" ersetzt.

5. § 6 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 6 Raumgebühr

Die Raumgebühr bis zu einer Kappungsgrenze von 60.000 BRZ wird für einen Zeitraum von sieben Tagen von Fahrzeugen im Seeverkehr erhoben, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen.

GebührentatbestandGebührensatz in EURO pro 100 BRZ
Feeder-/ Short Sea Verkehre 
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ2,70
Fahrzeuge über 4.000 BRZ5,50
Europaverkehr 
Trampverkehr 
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ9,80
Fahrzeuge über 4.000 BRZ20,50

Linienverkehr/Spezialverkehr
 
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ5,00
Fahrzeuge über 4.000 BRZ10,00

Tankfahrzeuge
 
Fahrzeuge bis 700 BRZ13,00
Fahrzeuge über 700 BRZ22,00

Autocarrier

2,90

Ro-Ro Fahrzeuge

3,70

Fahrzeuge mit Schüttgut

11,25

Überseeverkehr
 
Trampverkehr 
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ18,50
Fahrzeuge über 4.000 BRZ36,90

Linienverkehr/Spezialverkehr
 
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ9,50
Fahrzeuge über 4.000 BRZ19,15

Tankfahrzeuge
 
Fahrzeuge bis 700 BRZ24,10
Fahrzeuge über 700 BRZ41,00

Autocarrier
 
Fahrzeuge bis 10.000 BRZ4,80
Fahrzeuge über 10.000 BRZ7,85

Ro-Ro Fahrzeuge
 
Fahrzeuge bis 10.000 BRZ8,75
Fahrzeuge über 10.000 BRZ10,75
  
Fahrzeuge mit Schüttgut24,90

Sonstige Verkehre
 
  
Kühlschiffe22,80

Fahrgastschiffe

19,70
Ermäßigungen 
Stop-Over-Anläufe (alle Reisen)50%
Welcome-Tarif (1. Reise)50%
3.-10. Reise25%
11.-20. Reise30%
21.-30. Reise*40%
Ab 31. Reise*50%
*Ab 1. Reise 

Fahrzeuge, die ausschließlich den Weserhafen Bremen-Hemelingen anlaufen

11,25

Fahrzeuge, bei Anlauf von öffentlichen niedersächsischen Weserhäfen
 

Ein Weserhafen
 
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ10,00
Fahrzeuge über 4.000 BRZ21,30

Zwei Weserhäfen
 
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ6,80
Fahrzeuge über 4.000 BRZ14,20
" § 6 Raumgebühr

Die Raumgebühr bis zu einer Kappungsgrenze von 100.000 BRZ wird für einen Zeitraum von sieben Tagen von Fahrzeugen im Seeverkehr erhoben, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen.

GebührentatbestandGebührensatz in Euro pro 100 BRZ
Feeder- /Short Sea Verkehre 
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ2,86
Fahrzeuge bis 14.000 BRZ5,84
Fahrzeuge über 14.000 BRZ7,37
Europaverkehr 
Trampverkehr 
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ10,39
Fahrzeuge über 7.000 BRZ21,75
Linienverkehr/Spezialverkehr 
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ5,30
Fahrzeuge über 7.000 BRZ10,61
Tankfahrzeuge 
Fahrzeuge bis 700 BRZ13,79
Fahrzeuge über 700 BRZ23,34
Autocarrier3,08
Ro-Ro Fahrzeuge3,92
Fahrzeuge mit Schüttgut11,94
Überseeverkehr 
Trampverkehr 
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ19,63
Fahrzeuge über 4.000 BRZ39,15
Linienverkehr/Spezialverkehr 
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ10,08
Fahrzeuge über 4.000 BRZ20,31
Tankfahrzeuge 
Fahrzeuge bis 700 BRZ25,56
Fahrzeuge über 700 BRZ43,50
Autocarrier 
Fahrzeuge bis 10.000 BRZ5,09
Fahrzeuge über 10.000 BRZ8,33
Ro-Ro Fahrzeuge 
Fahrzeuge bis 10.000 BRZ9,28
Fahrzeuge über 10.000 BRZ11,40
Fahrzeuge mit Schüttgut26,42
Sonstige Verkehre 
Kühlschiffe24,18
Fahrgastschiffe20,90
Ermäßigungen 
Stop-Over-Anläufe (alle Reisen)50%
Welcome-Tarif (1. Reise)50%
3.-10. Reise25%
11. - 20. Reise30%
21. - 30. Reise*40%
Ab 31. Reise*50%
* Ab 1. Reise 
Fahrzeuge, die ausschließlich den Weserhafen Bremen Hemelingen anlaufen11,94
Fahrzeuge, bei Anlauf von öffentlichen niedersächsischen Weserhäfen 
Ein Weserhafen 
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ10,61
Fahrzeuge über 4.000 BRZ22,60
Zwei Weserhäfen 
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ7,21
Fahrzeuge über 4.000 BRZ15,07

6. § 7 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 7 Liegegeld 06

Das Liegegeld ist von Fahrzeugen im See- und Binnenverkehr, die nicht umschlagen, für einen Zeitraum von 14 Tagen zu entrichten.

GebührentatbestandBemessungsgrundlageGebührensatz in EURO
Fahrzeuge im Seeverkehrpro 100 BRZ4,80
Fahrzeuge im Binnenverkehrpro Tonne Tragfähigkeit0,05 ab dem 15. Tag
§ 7 Liegegeld

Ein Liegegeld ist von Fahrzeugen im See- und Binnenverkehr, die nicht umschlagen, für einen Zeitraum von 14 Tagen zu entrichten.

GebührentatbestandBemessungsgrundlageGebührensatz in EURO
Fahrzeuge im Seeverkehrpro 100 BRZ5,00
Fahrzeuge im Binnenverkehr ab dem 15. Tagpro Tonne Tragfähigkeit0,05

7. Folgender neuer § 8 wird eingefügt:

§ 8 Hafengeld

Ein Hafengeld ist von Fahrzeugen im Binnenverkehr, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen, zu entrichten.

GebührentatbestandBemessungsgrundlageGebührensatz in EURO
Fahrzeuge im Binnenverkehrpro Anlauf25,00
Fahrzeuge im Zubringerdienstpro Anlauf25,00
maximal pro Monat250,00

8. Die bisherigen §§ 8 bis 14 werden zu den §§ 9 bis 15.

9. Der neue § 10 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Die Schiffsabfallentsorgung für hausmüllähnliche Schiffsabfälle* wird für einen Zeitraum von jeweils 48 Stunden zu nachstehenden Gebührensätzen durchgeführt
GebührentatbestandBehältnis á 120 lGebührensatz in EURO
Fahrzeuge im Seeverkehr  
bis 500 BRZ110,40
   
von 501 BRZ bis 1 500 BRZ111,00
   
von 1 501 BRZ bis 2 500 BRZ118,20
   
von 2 501 BRZ bis 3 500 BRZ236,40
   
von 3 501 BRZ bis 6.000 BRZ472,80
   
ab 6 001 BRZ6109,20
   
Jedes weitere Behältnis19,92
   
Fahrzeuge im Binnenverkehr (auf Anforderung)  

*) Hausmüllähnliche Schiffsabfälle sind nichtüberwachungsbedürftige Abfälle, die im Schiffsbetrieb anfallen und der Anlage V des MARPOL-Übereinkommens (BGBl. 1982 Teil II S. 2) in der jeweils gültigen Fassung unterliegen, insbesondere Lebensmittelabfälle und Verpackungsmaterial ohne schädliche Anhaftungen einschließlich Plastik.

"(1) Die Schiffsabfallentsorgung für hausmüllähnliche Schiffsabfälle * wird für einen Zeitraum von jeweils 48 Stunden zu nachstehenden Gebührensätzen durchgeführt:
GebührentatbestandBehältnis á 120 lGebührensatz in EURO
Fahrzeuge im Seeverkehr  
bis 500 BRZ110,88
   
von 501 BRZ bis 1.500 BRZ111,53
   
von 1.501 BRZ bis 2.500 BRZ119,05
   
von 2.501 BRZ bis 3.500 BRZ238,09
   
von 3.501 BRZ bis 6.000 BRZ476,18
   
ab 6001 BRZ6114,27
   
Jedes weitere Behältnis110,37
   
Fahrzeuge im Binnenverkehr (auf Anforderung)19,95

*) Hausmüllähnliche Schiffsabfälle sind nichtüberwachungsbedürftige Abfälle, die im Schiffsbetrieb anfallen und der Anlage V des MARPOL-Übereinkommens (BGBl. 1982 Teil II S. 2) in der jeweils gültigen Fassung unterliegen, insbesondere Lebensmittelabfälle und Verpackungsmaterial ohne schädliche Anhaftungen einschließlich Plastik.

10. Der neue § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 (4) Beratungsgeld in Bremen:
 An-/Ablegetarif Verholtarif
  Verholgruppe I
Ohne Berührung der Weser
Verholgruppe II
Auf der Weser ohne Industriehafen
Verholgruppe III
Unter Benutzung der Schleuse Oslebshausen
BRZBetrag in EUROBetrag in EUROBetrag in EUROBetrag in EURO
bis 30022,5085,39108,39156,97
301 - 50025,5692,03114,53163,61
501 - 75027,6198,17121,69169,75
751 - 1.00029,65105,84127,31176,40
1.001 - 1.25032,21110,95134,47183,04
1.251 - 1.50034,77118,62141,12189,69
1.501 - 1.75037,84124,76146,74195,82
1.751 - 2.00039,88130,89153,90202,47
2.001 - 2.25041,93138,05159,52208,10
2.251 - 2.50043,97143,67167,19215,77
2.501 - 2.75048,06150,83172,82220,88
2.751 - 3.00051,13156,97179,97228,55
3.001 - 325053,69163,61186,11234,68
3.251 - 3.50056,24169,75192,25241,33
3.501 - 3.75059,82176,40199,92248,49
3.751 - 4.00062,89183,04205,54253,60
4.001 - 4.25065,45189,69212,70261,27
4.251 - 4.50068,51195,82218,32266,89
4.501 - 4.75072,09202,47225,48274,05
4.751 - 5.00074,65208,10231,62280,19
5.001 - 5.50078,23220,88244,40293,48
5.501 - 6.00081,81234,68257,18305,75
6.001 - 6.50085,90248,49269,96319,05
6.501 - 7.00088,96261,27283,26331,83
7.001 - 7.50093,06274,05297,06'344,61
7.501 - 8.00096,63286,83309,84358,42
8.001 - 8.500100,21299,62322,11370,69
8.501 - 9.000103,28312,91335,41383,98
9.001 - 9.500107,88325,69348,70397,27
9.501 - 10.000110,95337,96361,48410,06
10.001 - 10.500114,02351,77373,75422,84
10.501 - 11.000118,62365,06387,05435,62
11.001 - 11.500122,20377,33400,34448,91
11.501 - 12.000125,27390,12413,64462,21
12.001 - 12.500129,36402,90425,91474,48
12.501 - 13.000132,94416,19438,69487,77
13.001 - 13.500.136,00429,49451,47500,04
13.501 - 14.000140,09441,76464,76513,34
,14.001 - 14.500143,67454,54478,06526,12
14.501 - 15.000146,74467,83490,33539,41
15.001 - 15.500150,83481,64504,13552,71
15.501 - 16.000154,92494,42516,40565,49
16.001.-16.500157,99507,20530,21577,76
16.501 - 17.000161,57520,50542,99591,56
17.001.-17.500165,15532,77555,77604,35
17.501 - 18.000169,24546,06569,07617,64
18.001.-18.500172,31558,84581,85629,91
18.501 - 19.000176,40571,62594,12643,21
19.001 - 19.500179,46584,92607,41655,99
19.501 - 20.000183,55598,21620,71669,28
20.001 - 21.000189,18623,26646,27694,85
21.001 - 22.000193,78649,85671,84720,92
22.001 - 23.000200,43675,42697,91746,49
23.001 - 24.000205,03701,49723,99773,07
24.001 - 25.000210,14727,57749,55798,64
25.001 - 26.000216,28753,64776,14824,71
26.001 - 27.000221,39779,21802,22850,28
27.001 - 28.000226,50805,28828,29876,87
28.001 - 29.000232,64831,36853,86901,92
29.001 - 30.000237,75856,93879,93928,51
30.001 - 31.000243,37882,49906,01954,58
31.001 - 32.000249,00909,08931,06979,64
32.001 - 33.000254,11934,13957,651006,73
33.001 - 34.000259,74961,23982,701031,79
34.001 - 35.000265,36986,791.009,801058,37
35.001 - 36.000270,471.012,871.035,371083,94
36.001 - 37.000276,101.038,431.061,441.110,01
37.001 - 38.000281,721.064,001.087,011.136,09
38.001 - 39.000286,321.091,101.113,081.161,66
39.001 - 40.000291,951.116,151.139,161.187,73
40.001 - 42.000300,131.168,811.190,291.238,86
42.001 - 44.000308,821.220,451.242,441.291,52
44.001 - 46.000318,531.271,581.294,591.342,65
46.001 - 48.000326,721.323,731.347,251.395,32
48.001 - 50.000336,431.374,861.398,381.446,96
50.001 - 60.000381,941.635,111.657,611.705,67
60.001 - 70.000426,931.894,341.916,831.964,89

Für jede weitere angefangene 10.000 BRZ erhöht sich das Lotsgeld um 46,02 Euro im An-/ Ablegetarif und um 261,27 Euro im Verholtarif.

"(4) Beratungsgeld in Bremen:
 An-/Ablegetarif Verholtarif 
  Verholgruppe I
Ohne Berührung der Weser
Verholgruppe II
Auf der Weser ohne Industriehafen
Verholgruppe III
Unter Benutzung der Schleuse Oslebshausen
     
BRZBetrag in EUROBetrag in EUROBetrag in EUROBetrag in EURO
bis 30024,8294,19119,55173,14
301 - 50028,19101,51126,33180,46
501 - 75030,45108,28134,22187,23
751 - 1.00032,70116,74140,42194,57
1.001 - 1.25035,53122,38148,32201,89
1.251 - 1.50038,35130,84155,66209,23
1.501 - 1.75041,74137,61161,85215,99
1.751 - 2.00043,99144,37169,75223,32
2.001 - 2.25046,25152,27175,95229,53
2.251 - 2.50048,50158,47184,41237,99
2.501 - 2.75053,01166,37190,62243,63
2.751 - 3.00056,40173,14198,51252,09
3.001 - 3.25059,22180,46205,28258,85
3.251 - 3.50062,03187,23212,05266,19
3.501 - 3.75065,98194,57220,51274,08
3.751 - 4.00069,37201,89226,71279,72
4.001 - 4.25072,19209,23234,61288,18
4.251 - 4.50075,57215,99240,81294,38
4.501 - 4.75079,52223,32248,70302,28
4.751 - 5.00082,34229,53255,48309,05
5.001 - 5.50086,29243,63269,57323,71
5.501 - 6.00090,24258,85283,67337,24
6.001 - 6.50094,75274,08297,77351,91
6.501 - 7.00098,12288,18312,44366,01
7.001 - 7.500102,65302,28327,66380,10
7.501 - 8.000106,58316,37341,75395,34
8.001 - 8.500110,53330,48355,29408,87
8.501 - 9.000113,92345,14369,96423,53
9.001 - 9.500118,99359,24384,62438,19
9.501 - 10.000122,38372,77398,71452,30
10.001 - 10.500125,76388,00412,25466,39
10.501 - 11.000130,84402,66426,92480,49
11.001 - 11.500134,79416,19441,58495,15
11.501 - 12.000138,17430,30456,24509,82
12.001 - 12.500142,68444,40469,78523,35
12.501 - 13.000146,63459,06483,88538,01
13.001 - 13.500150,01473,73497,97551,54
13.501 - 14.000154,52487,26512,63566,21
14.001 - 14.500158,47501,36527,30580,31
14.501 - 15.000161,85516,02540,83594,97
15.001 - 15.500166,37531,25556,06609,64
15.501 - 16.000170,88545,35569,59623,74
16.001 - 16.500174,26559,44584,82637,27
16.501 - 17.000178,21574,11598,92652,49
17.001 - 17.500182,16587,65613,01666,60
17.501 - 18.000186,67602,30627,68681,26
18.001 - 18.500190,06616,40641,78694,79
18.501 - 19.000194,57630,50655,31709,46
19.001 - 19.500197,94645,17669,97723,56
19.501 - 20.000202,46659,83684,64738,22
20.001 - 21.000208,67687,46712,84766,42
21.001 - 22.000213,74716,78741,04795,17
22.001 - 23.000221,07744,99769,79823,38
23.001 - 24.000226,15773,74798,56852,70
24.001 - 25.000231,78802,51826,75880,90
25.001 - 26.000238,56831,26856,08909,66
26.001 - 27.000244,19859,47884,85937,86
27.001 - 28.000249,83888,22913,60967,19
28.001 - 29.000256,60916,99941,81994,82
29.001 - 30.000262,24945,19970,561024,15
30.001 - 31.000268,44973,39999,331052,90
31.001 - 32.000274,651002,721026,961080,54
32.001 - 33.000280,281030,351056,291110,42
33.001 - 34.000286,491060,241083,921138,06
34.001 - 35.000292,691088,431113,811167,38
35.001 - 36.000298,331117,201142,011195,59
36.001 - 37.000304,541145,391170,771224,34
37.001 - 38.000310,741173,591198,971253,11
38.001 - 39.000315,811203,481227,731281,31
39.001 - 40.000322,021231,111256,491310,07
40.001 - 42.000331,041289,201312,891366,46
42.001 - 44.000340,631346,161370,411424,55
44.001 - 46.000351,341402,551427,931480,94
46.001 - 48.000360,371460,071486,021539,04
48.001 - 50.000371,081516,471542,411596,00
50.001 - 60.000421,281803,531828,341881,35
60.001 - 70.000470,902089,462114,262167,27

Für jede weitere angefangene 10.000 BRZ erhöht sich das Lotsgeld um 50,76 Euro im An-/ Ablegetarif und um 288,18 Euro im Verholtarif."

b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und hinter dem Wort "Auslagen" werden die Worte "sowie Fahrtkosten" eingefügt.

bb) In Nummer 2 werden hinter dem Wort "Hafenlotsen" die Worte "in Bremerhaven" eingefügt.

cc) In Nummer 4 werden die Worte "nach den Absätzen 4 oder 7" durch die Worte "nach Absatz 7" ersetzt.

c) In Absatz 9 Nummer 2 werden die Worte "Ein Wartegeld wird erhoben, wenn" durch die Worte "Ein Wartegeld wird in Bremerhaven erhoben, wenn" ersetzt.

d) Absatz 10 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummer 1

1. Den Hafenlotsen in Bremen sind die Fahrtkosten für den Weg zwischen der Einsatzstation und dem Liegeplatz eines Fahrzeuges zu erstatten.

wird aufgehoben.

bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden zu den Nummern 1 und 2.

11. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "Abs. 9" in der Überschrift wird durch die Angabe "Abs. 8" ersetzt.

b) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Vergleich" die Worte "des abgelaufenen Kalenderjahres" eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.