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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Hafen
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HGebO - Bremische Hafengebührenordnung
- Bremen -

Vom 15. März 2006
(GBl. Nr. 43 vom 03.08.2006 S. 363; 26.07.2006 S. 363 06; 26.11.2008 S. 425 08; 10.03.2010 S. 245 10; 01.12.2010 S. 613 10a; 30.11.2011 S. 450 11; 24.01.2012 S. 24; 07.11.2012 S. 488 12; 28.11.2012 S. 517 12a; 05.03.2013 S. 40 13; 04.06.2013 S. 234;18.12.2013 S. 802 13a; 03.12.2014 S. 719 14; 02.12.2015 S. 537 15; 10.02.2016 S. 19 16; 23.11.2016 S. 824 16a; 01.03.2017 S. 94 17; 25.10.2017 S. 457 17a; 07.02.2018 S. 20 18; 18.04.2018 S. 274 18a; 25.10.2018 S. 437 18b; 20.03.2019 S. 106 19; 27.11.2019 S. 689 19a; 20.10.2020 S. 1172 20; 04.11.2020 S. 1270 20; 13.01.2021 S. 20 21; 19.10.2021 S. 689 21a; 24.11.2021 S. 742 21b i.K; 23.11.2022 S. 781 22 i.K.; 14.04.2023 S. 343 23 i.K.; 06.12.2023 S. 572 23a i.K.)
Gl.-Nr.: 363-9511-d-1




Auf Grund des § 16 Abs. 2 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488, 2002 S. 3 - 9511-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 § 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 2002 (Brem.GBl. S. 605) geändert worden ist, wird nach Anhörung der Handelskammer verordnet:

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Für die Benutzung des Hafengebietes im Land Bremen werden nach dieser Verordnung Hafenabgaben erhoben.

(2) Das abgabenpflichtige Gebiet umfasst das Hafengebiet nach der Anlage zu § 1 der Bremischen Hafengebietsverordnung.

(3) Zum Hafengebiet gehört:

  1. Hafengruppe Bremen-Stadt (Bremen)
  2. Hafengruppe Bremerhaven (Bremerhaven).

§ 2 Begriffsbestimmungen 08 10a 11 12 14 15 16a 17a 20 21b

In dieser Verordnung sind:

  1. Hafenabgaben
    Gebühren, Nebengebühren und Hafenlotsgeld.
  2. bremenports
    Die vom Senatorin für Wissenschaft und Häfen gemäß § 17 Bremisches Hafenbetriebsgesetz mit der Festsetzung und Einziehung beliehene bremenports GmbH & Co. KG.
  3. Häfen
    Die Hafenbecken und Hafeneinfahrten, Vorhäfen und Schleusenkammern.
  4. Anlagen
    Die Schiffsumschlagsstellen und Schiffsliegestellen, sowie Landungs- und Betriebsanlagen. Anlagen am Strom sind Anlagen nach Satz 1 an der Weser einschließlich der Kleinen Weser und Geeste.
  5. Seegrenze
    Die Seegrenze richtet sich nach § 1 der Dritten Durchführungsverordnung zum Flaggenrechtsgesetz.
  6. Fahrzeuge
    See- und Binnenschiffe, Hafenfahrzeuge, Sportfahrzeuge, schwimmende Geräte und sonstige Schwimmkörper, die gewöhnlich zur Fortbewegung bestimmt sind. Als Fahrzeuge gelten auch Wasserflugzeuge und nicht wasserverdrängende Fahrzeuge.
  7. Fahrzeuge im Seeverkehr
    Fahrzeuge, die die deutsche Seegrenze passiert haben oder passieren werden.
  8. Fahrzeuge im Binnenverkehr
    Fahrzeuge, deren Abgangs- und Bestimmungshafen binnenwärts der deutschen Seegrenze liegen.
  9. Hafenfahrzeuge
    Fahrzeuge, die zur gewerblichen oder dienstlichen Verwendung vorwiegend im Hafengebiet bestimmt sind und als solche durch das Hansestadt Bremische Hafenamt zugelassen sind.
  10. Open-Top-Fahrzeuge
    Fahrzeuge, die zur Beförderung von Containern ausgelegt sind, mit mindestens zwei Dritteln der Laderäume in einer offenen Anordnung ohne Lukendeckel, entsprechend der Begriffsbestimmungen in der Resolution MSC.234(82) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation IMO.
  11. Traditionsschiffe
    Museumsschiffe und ähnliche Wasserfahrzeuge einschließlich deren Nachbauten, deren Betrieb ausschließlich ideellen Zwecken dient, und die zur maritimen Traditionspflege, für soziale oder vergleichbare Zwecke bestimmt sind.
  12. Sportfahrzeuge
    Wasserfahrzeuge, die für Sport- und Erholungszwecke verwendet werden, einschließlich der Fahrzeuge, die zu Ausbildungszwecken für die Sportschifffahrt gewerblich betrieben werden.
  13. Fahrgastschiffe
    Fahrzeuge, die der Beförderung von Personen gegen Entgelt dienen.
  14. a. gewerblich genutzte Fahrzeuge und schwimmende Anlagen Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, die dauerhaft für eine wirtschaftliche Tätigkeit unter eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung zur Gewinnerzielung genutzt werden.
  15. b. Kreuzfahrtschiffe
    Fahrzeuge, die mehrtägige Seereisen für Personen durchführen und dabei mehrere Häfen zu touristischen Reisezwecken anlaufen
  16. Installationsschiffe
    Spezialschiffe oder Plattformen, die zur Errichtung von Offshore-Windkraftanlagen eingesetzt werden.
  17. Besondere Fahrzeuge
    Pontons im Zulieferverkehr für die Offshore-Industrie, Bargen, Schwimmkräne, Schleppverbände und Installationsschiffe, die über keine Aufjackvorrichtung verfügen.
  18. Sonstige Fahrzeuge
    Erkundungs- und Sicherungsschiffe, Schlepper, Schiffe für den Material- und Personentransport, Versorgungs- und Reparaturschiffe für Wartungsarbeiten.
  19. a.Schwimmdocks
    Schwimmdocks sind stählerne, hohlwandige Schwimmkörper, welche dazu dienen, Schiffe trockenzulegen, damit Arbeiten am Unterwasserschiff durchgeführt werden können.
  20. b.Kaskos
    Kaskos sind fertige, schwimmfähige Rümpfe ohne enthaltene Technik.
  21. c.Sektionen
    Sektionen sind schwimmfähige Teile eines Schiffes, welche mit Hilfe von Schleppern manövriert werden. Typischerweise einzelne Abschnitte eines Schiffsneubaus oder einer Schiffsverlängerung, zum Beispiel der Vorsteven, ein Teil des Bodens oder eine komplette Mittschiffssektion.
  22. d.Pontons
    Pontons verfügen über keinen eigenen Antrieb und haben im Gegensatz zu Schiffen ohne eigenen Antrieb in der Regel keine strömungsgünstige Form. Pontons werden mit Hilfe von See- oder Hafenschleppern manövriert.
  23. e.Schleppverbände
    Schleppverbände sind Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die im Verband Schwimmdocks, Kaskos, Sektionen und Pontons schleppen. Ein Schlepp bezeichnet die Übernahme des Antriebs eines Fahrzeuges durch ein anderes. Das geschleppte Fahrzeug wird dabei gezogen, geschoben oder längsseits genommen
  24. Werft- und Reparaturschiffe
    Fahrzeuge, die zur Durchführung von Reparaturen durch Werften oder Reparaturbetriebe in den Bremischen Häfen liegen. Dies umfasst auch Schiffsneubauten, die zur Erstausrüstung außerhalb einer Werftanlage in den Bremischen Häfen liegen.
  25. Auflieger
    Gewerblich genutzte Fahrzeuge, die zu ihrer gewerblichen Zweckbestimmung vorübergehend nicht eingesetzt werden können.
  26. Fahrzeugführer
    Jeder Führer eines Fahrzeuges oder jeder sonst für die Sicherheit des Fahrzeuges Verantwortliche.
  27. Reeder
    Eigentümer eines See- oder Binnenschiffes oder eine Person, die vom Eigentümer die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen und durch die Übernahme der Verantwortung zugestimmt hat, alle dem Eigentümer auferlegten Pflichten und Verantwortlichkeiten zu übernehmen.
  28. Zeit-Charterer
    Derjenige, der von einem Reeder ein See- oder Binnenschiff als Ganzes für einen bestimmten Zeitraum gemietet hat und die Anlaufhäfen des Schiffes bestimmt.
  29. Beauftragter
    Derjenige, der im Auftrag des Fahrzeugführers, Reeders oder Zeit-Charterers Aufgaben bei der Abfertigung eines See- oder Binnenschiffes im Hafen wahrnimmt, insbesondere im Verhältnis zu Schleppern, Lotsen, Festmachern und Hafenbehörden.
  30. Bruttoraumzahl (BRZ)
    Der Raumgehalt eines Fahrzeuges. Das nach dem Internationalen Schiffsvermessungs-Ubereinkommen von 1969 ("London-Übereinkommen") ermittelte Vermessungsergebnis (nachfolgend: "ITC"69").
  31. Umschlag
    Das Be- und Entladen von Fahrzeugen sowie Frachtcontainern einschließlich des Transportes zu ladender und gelöschter Güter auf den Kajen, in den Kajeschuppen, auf Freiflächen und sonstigen Lagerplätzen. Als Umschlag gilt auch das Ein- und Ausschiffen von Fahrgästen.
  32. Schwimmende Anlagen
    Schwimmende Einrichtungen, die gewöhnlich nicht zur Fortbewegung bestimmt sind, insbesondere Docks und Anlegebrücken. Sie gelten im Falle der Überführung als Fahrzeuge.
  33. Fahrtgebiete
    1. Binnenverkehr.
    2. Short-Sea Verkehr
    Verkehre im Nord-/Ostseegebiet.
    3. Europaverkehr
    Verkehre mit Europa, einschließlich Island und den sonstigen Mittelmeeranrainerstaaten.
    4. Überseeverkehr
    Alle übrigen Verkehre.
  34. Linienverkehr
    Regelmäßige Verkehre, die nach einem veröffentlichen Fahrplan in einem abgegrenzten Fahrtgebiet betrieben und nachgewiesen werden.
  35. Trampverkehr
    Fahrzeuge, die nicht unter Linien- oder Spezialverkehr fallen.
  36. Spezialverkehr
    Fahrzeuge im Linienverkehr mit nur einem Ladungsgut.
  37. Schüttgut
    Ein beliebiger fester Stoff (also weder eine Flüssigkeit noch ein Gas), der aus einer Mischung von Teilchen, Granulat oder sonstigen größeren Stoffbestandteilen von üblicherweise einheitlicher Zusammensetzung besteht und der unmittelbar ohne Verwendung von zusätzlichen Behältern in die Laderäume eines Schiffes geladen wird.
  38. Lotsungen
    An- und Ablegen sowie Verholungen von Fahrzeugen.
  39. Nebentätigkeiten (der Hafenlotsen)
    Funkbeschickung, Kompensieren, Docken, Stapellauf und Ankern.
  40. ESI
    Der Environmental Ship Index (ESI) dient als Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Schadstoffemissionen von Schiffen, wobei der Wert Null als Untergrenze der Einhaltung der Bestimmungen der jeweils geltenden IMO-Regelungen entspricht und der Wert Einhundert als Obergrenze erreicht werden kann, wenn keine der im ESI berücksichtigten Emissionen auftreten.
  41. a. ESI-SOx-Wert
    Der Environmental Ship Index-SOx-Wert (ESI-SOx-Wert) ist eine Komponente des ESI. Der ESI-SOx-Wert stellt dar, inwieweit ein Schiff die geltenden IMO-Regelungen bezüglich der Schwefelgehalte von Schiffstreibstoff unterschreitet. Bei einem Wert von Null werden die gesetzlichen Anforderungen erreicht, wird kein SOx emittiert, können 100 Punkte erreicht werden.
  42. LNG (Liquidfied Natural Gas)
    Verflüssigtes Erdgas, welches als Kraftstoff zum Antrieb von Verbrennungsmotoren genutzt wird.

§ 3 Berechnungsmaßstäbe 08 10a 12 13 13a 15 16a 17a 20 22

(1) Der Berechnungsmaßstab ist bei:

  1. Fahrzeugen im Seeverkehr in der Regel die BRZ;
  2. Open-Top-Fahrzeugen die im ITC `69 ausgewiesene reduzierte BRZ;
  3. sonstigen nicht vermessenen Fahrzeugen zu ermitteln;
  4. Sportfahrzeugen und Traditionsschiffen die Länge in Metern über alles;
  5. gewerblich genutzten Fahrzeugen und schwimmenden Anlagen die Quadratmeterzahl, die sich aus dem Produkt aus Länge über alles und Breite über alles ergibt;
  6. Hafenfahrzeugen sowie Bargen und Leichter im Binnenverkehr die Tonne Tragfähigkeit;
  7. Fahrgastschiffen die Anzahl der zugelassenen Passagiere.

(2) Die Berechnungsgrundlage des Fahrzeuges ist das gemeldete Fahrtgebiet.

(3) Bei Gebühren, die zusätzlich nach Zeitabschnitten berechnet werden, ist für angefangene Zeitabschnitte die volle Gebühr zu entrichten.

(4) Werden bei den Raumgebühren mehrere Gebührentatbestände gleichzeitig erfüllt, gilt der höhere Gebührensatz.

§ 3a Gebührenschuldner 17a

(1) Zur Zahlung der Hafenabgaben ist derjenige verpflichtet,

  1. dem die Benutzung des Hafengebietes im Lande Bremen individuell zurechenbar ist oder der diese veranlasst hat,
  2. der die Gebührenschuld eines anderen durch eine gegenüber der Behörde abgegebenen oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat oder
  3. der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Gebührenschuldner nach Absatz 1 sind insbesondere:

  1. der Reeder,
  2. der Charterer und
  3. der Eigner.

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3b Gebührenermäßigungen 17a 19a 20 21b 22 23a

(1) Fahrzeuge im Überseeverkehr, die nach Verlassen der bremischen Häfen dieselben innerhalb von sieben Tagen aus europäischen Häfen kommend erneut anlaufen, erhalten für ihren zweiten Anlauf einen Rabatt von 75 Prozent auf die zu zahlende Raumgebühr, wenn es sich um denselben Gebührenschuldner handelt.

(2) Raumgebührenpflichtige Fahrzeuge, die das bremische Hafengebiet länger als fünf Tage benutzen, zahlen für jeden weiteren angefangenen Zeitraum von zehn Tagen 50 Prozent des jeweiligen Gebührensatzes.

(3) Reeder oder Charterer, deren Fahrzeuge nach dem Tarif Linienverkehr/ Spezialverkehroder nach dem Tarif Autocarrier im Überseeverkehr im Überseeverkehr abgerechnet werden, erhalten folgenden Frequenzrabatt auf die zu zahlende Raumgebühr für das Kalenderjahr:

150. bis 249. Anlauf15 Prozent
ab 250. Anlauf20 Prozent.

Der Frequenzrabatt wird zum Jahresende gewährt. Sofern ein Frequenzrabatt gewährt wird, wird kein Mehrverkehrsrabatt nach Absatz 5 Nummer 1 gewährt.

(4) Reeder oder Charterer, deren Kreuzfahrtschiffe die bremischen Häfen anlaufen, erhalten für ihren ersten Anlauf sowie alle Stopover-Anläufe einen Willkommens-Rabatt von 50 Prozent auf die zu zahlende Raumgebühr. Folgende Frequenzrabatte auf die zu zahlende Raumgebühr werden für das Kalenderjahr gewährt:

3. bis 10. Anlauf25 Prozent
11. bis 20. Anlauf30 Prozent
21. bis 30. Anlauf40 Prozent
ab 31. Anlauf50 Prozent.

Ab dem 21. Anlauf wird der Frequenzrabatt auf alle Anläufe gewährt mit Ausnahme der Anläufe, bei denen bereits der Willkommens-Rabatt gewährt wurde.

(5) Mit Ausnahme für Fahrzeuge, die für die Offshore-Industrie aktiv sind, kann bremenports auf Antrag eine Ermäßigung der Raumgebühr gewähren. Der Antrag ist bis zum 31. März eines Jahres für das vorherige Kalenderjahr bei bremenports schriftlich oder elektronisch einzureichen. Ein Rabatt wird unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

  1. Mehrverkehrs-Rabatt
    Der Reeder oder Charterer hat Mehrverkehr nachzuweisen. Mehrverkehr eines Reeders oder Charterers ist die Entstehung von Mehreinnahmen bei der Raumgebühr durch
    1. Einsatz größerer Schiffe,
    2. Einrichtung neuer Verkehre oder
    3. Steigerung der Anläufe

    im Vergleich des abgelaufenen Kalenderjahres zum Vorjahr. Diese Überprüfung nimmt bremenports vor. Die Ermäßigung beträgt maximal 50 Prozent auf die zu zahlende Raumgebühr für den ermittelten Mehrverkehr. Sofern ein Frequenzrabatt nach den Absätzen 3 oder 3a gewährt wird, wird kein Mehrverkehrsrabatt gewährt.

  2. ESI (Environmental Ship Index)-Rabatt
    Insgesamt 25 Schiffe mit dem besten ESI-Wert > 45 Punkten erhalten pro Quartal einen Rabatt von 15 Prozent pro Anlauf, jedoch maximal 4.500 Euro. Der Rabatt wird zum Jahresende gewährt. Antragsberechtigt ist der Gebührenschuldner. Die Überprüfung nimmt bremenports vor. Sofern ein LNG-Rabatt nach Nummer 3 gewährt wird, wird kein ESI-Rabatt gewährt.
  3. a. ESI (Environmental Ship Index)-Noise-Rabatt
    Fahrzeuge, die über einen Lärm-Mess-Report verfügen, der in der ESI-Datenbank eingetragen ist, erhalten dafür zusätzlich 20 ESI-Punkte.
  4. LNG-Rabatt
    Fahrzeuge, die ausschließlich von LNG oder Methanol angetrieben werden und über einen ESI-SOx-Wert größer 98 verfügen, erhalten einen Rabatt von 20 Prozent pro Anlauf, jedoch maximal 6.000 Euro. Der Rabatt wird zum Jahresende gewährt. Antragsberechtigt ist der Gebührenschuldner. Die Überprüfung nimmt bremenports vor. Sofern ein ESI-Rabatt nach Nummer 2 gewährt wird, wird kein LNG-Rabatt gewährt.

(6) Binnenschiffe, die nach § 8 abgerechnet werden, erhalten folgende Rabatte:

  1. Mehrverkehrs-Rabatt
    Gebührenschuldner, die Mehrverkehr durch die Steigerung der abgerechneten Liegetage im Hafen im Vergleich des abgelaufenen Kalenderjahres zum Vorjahr nachweisen, können einen Antrag auf Mehrverkehrs-Rabatt stellen. Der Antrag ist bis zum 31. März eines Jahres für das vorherige Kalenderjahr bei bremenports schriftlich oder elektronisch einzureichen. Die Ermäßigung beträgt maximal 50 Prozent auf die zu zahlende Binnenschiffsgebühr für den ermittelten Mehrverkehr. Die Überprüfung nimmt bremenports vor.
  2. Umwelt-Rabatt
    Fahrzeuge im Binnenverkehr erhalten pro Anlauf einen Rabatt von 10 Prozent auf die Binnenschiffsgebühr, wenn
    1. der von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) festgelegte Emissionsgrenzwert der Stufe II, (ZKR-Protokoll 19, Resolution der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vom 11. Mai 2000) oder
    2. die Stufe V nach der Richtlinie (EU) 2016/1629 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87 (NRMM-Richtlinie (EU) 2016/1629 (ABl. L 252 vom 16. September 2016, S. 118))

    übertroffen werden. Hinsichtlich des NOx Wertes muss dieser mindestens 65 Prozent über den zulässigen Werten nach ZKR II und NRMM Stufe V liegen. Zugrunde gelegt wird hierbei jeweils der Antriebsmotor des jeweiligen Fahrzeugs mit der niedrigsten Kategorie. Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage eines eindeutigen, nachvollziehbaren und gültigen Zertifikats oder Zeugnisses bei der Gebührenstelle von bremenports.

(7) Fahrzeuge, die die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 5 Satz 1 des Bremischen Schiffsabfall-Entsorgungsgesetzes erfüllen, erhalten einen Rabatt von 2 Prozent auf die Gebühr nach § 10 Absatz 1 und 2. Hierfür ist bis zum 31. März eines Jahres für das vorherige Kalenderjahr ein schriftlicher Antrag bei bremenports einzureichen. Die Einreichung kann auch auf dem elektronischen Weg erfolgen.

§ 4 Erhebung und Fälligkeit der Hafenabgaben

(1) Die Hafenabgaben werden durch Bremenports erhoben.

(2) Die Hafenabgaben werden von Bremenports festgesetzt und sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe fällig. Säumniszuschläge werden nach § 23 Abs. 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes berechnet und erhoben. Die § § 18 und 19 des Bremischen Hafenbetriebgesetzes gelten unmittelbar.

(3) Die Zahlung der Hafenabgaben kann Bremenports vor Auslaufen des Fahrzeuges verlangen.

§ 5 Meldepflicht 08 10a 17

(1) Die für die Berechnung und Festsetzung der Hafenabgaben erforderlichen Daten sind der Hafenbehörde im Rahmen der Meldepflicht nach § 6 Bremische Hafenordnung zu übermitteln.

(2) Fahrzeuge im Seeverkehr müssen zusätzlich den gültigen ITC "69 bei Bremenports vorlegen. Dieses Dokument ist nur beim ersten Anlaufen des Fahrzeuges im Kalenderjahr oder bei Änderungen und auf Verlangen von Bremenports einzureichen. Die Einreichung kann auch in elektronischer Form erfolgen.

(3) Sofern der ITC´69 nicht vorgelegt wird oder die für die Berechnung der Hafengebühren sowie der Nebenentgelte notwendigen Angaben nach Absatz 1 nicht, nicht vollständig oder fehlerhaft gemeldet werden und dies zu einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Ermittlung der Daten oder Berechnung der Hafengebühren oder Nebenentgelte bei bremenports führt, dann werden die dadurch entstehenden Kosten nach dem jeweils gültigen Stundensatz berechnet und dem Gebührenschuldner auferlegt.

(4) Nach § 9 Absatz 3 und 4 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes und den § § 55a, 56, 57 und 58 der Bremischen Hafenordnung darf die Hafenbehörde statistische Daten über den Umschlag der See- und Binnenschifffahrt erheben. Diese Daten bilden die Basis für die Geschäftsstatistiken der Senatorin für Wissenschaft und Häfen und sind für die Hafenentwicklung und -verwaltung erforderlich. Die zu liefernden Daten sind in Anlage 1 aufgeführt.

(5) Verantwortlich für die Meldungen nach Absatz 1, 2 und 4 ist der Fahrzeugführer, Reeder, Zeit-Charterer und deren Beauftragter. Die nach Absatz 4 zu liefernden Daten sind innerhalb von 14 Tagen nach Auslaufen des Fahrzeugs auch vom Betreiber einer Umschlagsanlage an bremenports zu melden.

Abschnitt 2
Gebühren und Nebengebühren

§ 6 Raumgebühr 08 10a 11 12 13a 14 15 16a 17a 18b 21b 22 23a

Die Raumgebühr wird für einen Zeitraum von fünf Tagen von Fahrzeugen im Seeverkehr erhoben, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen.

Gebührentatbestand

Gebührensatz in Euro pro BRZ

Short Sea Verkehr
Fahrzeuge bis 10.000 BRZ

0,0389

Fahrzeuge über 10.000 BRZ

0,1074

Europaverkehr
Trampverkehr
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ

0,1415

Fahrzeuge über 7.000 BRZ

0,2964

Linienverkehr/Spezialverkehr
Fahrzeuge bis 14.000 BRZ

0,1363

Fahrzeuge bis 21.000 BRZ

0,2103

Fahrzeuge über 21.000 BRZ

0,2454

Tankfahrzeuge
Fahrzeuge bis 700 BRZ

0,1880

Fahrzeuge über 700 BRZ

0,3182

Autocarrier
Fahrzeuge bis 30.000 BRZ

0,0444

Fahrzeuge über 30.000 BRZ

0,0504

Ro-Ro Fahrzeuge
Fahrzeuge bis 20.000 BRZ

0,0518

Fahrzeuge über 20.000 BRZ

0,0583

Fahrzeuge mit Schüttgut

0,1628

Überseeverkehr
Trampverkehr

0,5219

Linienverkehr/Spezialverkehr

0,2698

Tankfahrzeuge

0,5811

Autocarrier

0,1169

Ro-Ro Fahrzeuge

0,1277

Fahrzeuge mit Schüttgut

0,3531

Sonstige Verkehre

Kreuzfahrtschiffe

0,2825

§ 6a Offshore 12 13a 14 15 16a 17a 18b 19a 21b 22 23a

(1) Fahrzeuge der Offshore-Industrie zahlen für jeden Anlauf der Häfen, wenn sie Lade- und Löscharbeiten durchführen, folgende Gebühren:

GebührentatbestandZeitraumBemessungsgrundlageGebührensatz in Euro pro BRZ
Installationsschiffefür maximal 2 Tage pro angefangenen Tag

0,6181

Besondere Fahrzeugefür maximal 5 Tage pro angefangenen Tag

0,0475

Sonstige Fahrzeuge und Einheitenfür maximal 5 Tage pro angefangenen Tagbis 1.000 BRZ

1,8338

über 1.000 BRZ

0,0475

Nach Ablauf des Berechnungszeitraums wird Liegegeld nach § 7 berechnet.

(2) Fahrzeuge der Offshore-Industrie zahlen für jeden Hafenanlauf, wenn sie in und zwischen den Hafengruppen Bremen-Stadt und Bremerhaven verkehren und Lade- und Löscharbeiten durchführen, folgende Gebühren:

Gebührentatbestand

Gebührensatz in Euro pro BRZ

Installationsschiffe, besondere Fahrzeuge, sonstige Fahrzeuge und Einheiten

0,0365

§ 7 Liegegeld 06 08 11 12 14 16a 17a 18b 20 21b 22 23a

(1) Von Fahrzeugen im Seeverkehr, die nicht umschlagen, ist Liegegeld zu entrichten. Fahrzeuge der Offshore-Industrie zahlen Liegegeld, soweit sie nicht nach § 6a gebührenpflichtig sind.

Gebührentatbestand

Bemessungsgrundlage

Gebührensatz in Euro

Fahrzeuge im Seeverkehr und Fahrzeuge, die in der Offshore-Industrie aktiv sindbis zu 7 Tagen und pro BRZ pro 7 Tage jedoch mindestens 59,00 Euro

0,0624

ab dem 8. Tag und pro BRZ pro 7 Tage jedoch mindestens 59,00Euro

0,0687

ab dem 15. Tag und pro BRZ pro 7 Tage jedoch mindestens 59,00 Euro

0,0822

ab dem 22. Tag und pro BRZ pro 7 Tage jedoch mindestens 59,00 Euro

0,0986

(2) Werft- und Reparaturschiffe zahlen 50 Prozent des Liegegeldes nach Absatz 1.

(3) Sportfahrzeuge und Traditionsschiffe zahlen pro angefangenen Tag und pro Meter Länge über alles 1,1983 Euro Liegegeld.

§ 8 Binnenschiffsgebühr 08 10a 11 13a 14 15 16a 17a 18b 20 21b 22 23a

(1) Fahrzeuge im Binnenverkehr zahlen pro angefangenen Tag eine Binnenschiffspauschale in Höhe von 17,12 Euro inklusive der Landstromnutzung.

(2) Auf Antrag kann eine Jahrespauschale pro Fahrzeug in Höhe von 2.669 Euro für das jeweils aktuell laufende Kalenderjahr gewährt werden. Entscheidend für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Antragseingangs bei bremenports. Eine rückwirkende Gewährung ist nicht möglich.

§ 9 Nutzungsgebühr 08 11 12 13a 14 15 16a 17a 18b 19a 20 21b 22 23a

Die Nutzungsgebühr ist zu entrichten von:

  1. Fahrtgastschiffen, die nicht raumgebührenpflichtig sind und im Hafengebiet Anlagen nutzen. Im Raum Bremen-Nord gelten vier Anlagen als eine Einheit. Die Jahresgebühr beträgt 4,16 Euro je zugelassenen Passagier.
  2. Sonstige Nutzer der Anlagen und Wasserflächen


Bemessungsgrundlage

Gebührensatz in Euro

Hafenfahrzeuge sowie Bargen und Leichter im Binnenverkehr

Jahrespauschalgebühr
Je Hafenfahrzeug bis 200 t Tragfähigkeit

104,25

zuzüglich für je angefangene weitere 100 t Tragfähigkeit

52,13

Seeschiffsassistenzschlepper

Jahrespauschalgebühr

619,66

Lotsenversetzboote

Jahrespauschalgebühr

619,66

Bunkerboote

Jahrespauschalgebühr

530,18

Gewerblich genutzte Fahrzeuge und schwimmende Anlagen
Je m2 und Monat
mindestens 83,00 Euro

0,70

§ 10 Abfallentsorgung 08 10a 12 13a 15 16a 17a 18a 20 21 21b 22 23a

(1) Für die Entsorgung nicht gefährlicher Betriebsabfälle, die der Anlage V des MARPOL-Übereinkommens (BGBI. 1982 Teil II S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, werden von raumgebührpflichtigen Fahrzeugen für einen Zeitraum von jeweils fünf Tagen nachstehende Gebührensätze erhoben:


Gebührentatbestand

Gebührensatz in Euro

Kreuzfahrtschiffe

pro BRZ

0,0745

alle anderen Fahrzeuge im Seeverkehr
bis 1.500 BRZ

61,74

ab 1.501 BRZ bis 2.500 BRZ

82,33

ab 2.501 BRZ bis 3.500 BRZ

164,48

ab 3.501 BRZ bis 6.000 BRZ

274,18

ab 6.001 BRZ bis 10.000 BRZ

319,85

ab 10.001 BRZ bis 30.000 BRZ

335,18

über 30.001 BRZ

380,87

(2) Für Kreuzfahrtschiffe, die Liegegeld zu entrichten haben, werden 100 Prozent der Gebühr nach Absatz 1 für jeweils bis zu sieben Tagen pro sieben Tage Liegezeit fällig. Für alle anderen Fahrzeuge im Seeverkehr, die Liegegeld zu entrichten haben, werden 50 Prozent der Gebühr nach Absatz 1 für jeweils bis zu sieben Tagen pro sieben Tage Liegezeit fällig. Fahrzeuge, die bereits die Gebühr nach Absatz 1 entrichten, zahlen erst nach Ablauf des Berechnungszeitraums des Absatzes 1 die Gebühr nach Absatz 2.

(3) Fahrzeugen, die die Gebühr nach Absatz 1 oder 2 entrichten, werden folgende Behältnisse für die getrennte Abfallentsorgung zur Verfügung gestellt:

Kreuzfahrtschiffe


Kategorie nach MARPOL Anlage VAbfallbeschreibungBehältergröße
AKunststoff10 cbm
BLebensmittelabfälle5 cbm
CHaushaltsabfälle - Papier10 cbm
CHaushaltsabfälle - Glas10 cbm
CHaushaltsabfälle - Metall10 cbm
DSpeiseöle1.000 l
FRestmüll5 cbm
FBetriebsabfälle - Putzlappen800 l

andere Fahrzeuge im Seeverkehr bis 3.500 BRZ

Kategorie nach MARPOL Anlage VAbfallbeschreibungBehältergröße
AKunststoff240 l
BLebensmittelabfälle120 l
CHaushaltsabfälle - Papier120 l
CHaushaltsabfälle - Glas120 l
CHaushaltsabfälle - Restmüll240 l
FBetriebsabfälle - Putzlappen120 l

andere Fahrzeuge im Seeverkehr über 3.501 BRZ

Kategorie nach MARPOL Anlage VAbfallbeschreibungBehältergröße
AKunststoff2 x 240 l
BLebensmittelabfälle240 l
CHaushaltsabfälle - Papier240 l
CHaushaltsabfälle - Glas240 l
CHaushaltsabfälle - Restmüll2 x 240 l
FBetriebsabfälle - Putzlappen240 l

Für die genannten Abfälle können weitere Sammelbehälter kostenlos beim Entsorgungsunternehmen angefordert werden.

(4) Für die Entsorgung gefährlicher Abfälle kann jeweils ein Sammelbehälter kostenlos beim Entsorgungsunternehmen angefordert werden.

Kreuzfahrtschiffe

Kategorie nach MARPOL Anlage VAbfallbeschreibungBehältergröße
CKleinbatterien
(keine Lithiumbatterien)
60 l
EAsche aus Verbrennungsanlagen240 l
FLithiumbatterien60 l
FSpraydosen60 l
FVerpackungen mit schädlichen Anhaftungen5 cbm
ILampen (ElektroG Gruppe 3)60 l
IKleingeräte bis 50 cm Kantenlänge
(ElektroG Gruppe 5)
dürfen keine Batterien enthalten
240 l

andere Fahrzeuge im Seeverkehr

Kategorie nach MARPOL Anlage VAbfallbeschreibungBehältergröße
EAsche aus Verbrennungsanlagen240 l
FLithiumbatterien30 l
FSpraydosen30 l
FVerpackungen mit schädlichen Anhaftungen800 l
IKleingeräte bis 50 cm Kantenlänge
(ElektroG Gruppe 5)
dürfen keine Batterien enthalten
240 l

(5) Von den nachfolgend aufgeführten Abfällen wird jeweils ein von der Fahrzeugbesatzung zur Abholung bereitgestelltes Gebinde, zum Beispiel ein Karton oder Kanister oder ein unverpackter Gegenstand kostenlos entsorgt, wenn die Gebinde oder Gegenstände neben den Sammelbehältern abgestellt werden:

Kreuzfahrtschiffe

Kategorie nach MARPOL Anlage VAbfallbeschreibungGebindegröße
CArzneimittel
(keine Betäubungsmittel)
30 l
FLadungsträger
(Paletten, unverpackt)
Stück
FGroßbatterienStück
IKühlgeräte (ElektroG Gruppe 1)Stück
IBildschirme(ElektroG Gruppe 2)Stück
IElektrogroßgeräte über 50 cm Kantenlänge
(ElektroG Gruppe 4)
Stück

andere Fahrzeuge im Seeverkehr

Kategorie nach MARPOL Anlage VAbfallbeschreibungGebindegröße
CKleinbatterien
(keine Lithiumbatterien)
30 l
CArzneimittel
(keine Betäubungsmittel)
30 l
DSpeiseöle30 l
FLadungsträger
(Paletten, unverpackt)
Stück
FGroßbatterienStück
ILampen (ElektroG Gruppe 3)30 l
IKühlgeräte (ElektroG Gruppe 1)Stück
IBildschirme (ElektroG Gruppe 2)Stück
IElektrogroßgeräte über 50 cm Kantenlänge
(ElektroG Gruppe 4)
Stück

(6) Zusätzlich zu in Absatz 4 und 5 aufgeführten Freimengen werden weitere gefährliche Abfälle auf Anforderung zu folgenden Gebührensätzen entsorgt:

Kreuzfahrtschiffe


Kategorie nach MARPOL Anlage VAbfallbeschreibungBehälter-/ GebindegrößeGebührensatz in Euro
CKleinbatterien
(keine Lithiumbatterien)

60 l

219,83

CArzneimittel
(keine Betäubungsmittel)

30 l

79,51

DSpeiseöle

1.000 l

305,19

EAsche aus Verbrennungsanlagen

240 l

60,80

FLithiumbatterien

60 l

730,81

FSpraydosen

60 l

97,05

FVerpackungen mit schädlichen Anhaftungen

5 cbm

785,77

FLadungsträger

(Paletten, unverpackt)

Stück

11,69

FGroßbatterien

Stück

60,80

ILampen (ElektroG Gruppe 3)

60 l

64,31

IKleingeräte
bis 50 cm Kantenlänge
(ElektroG Gruppe 5)
dürfen keine Batterien enthalten

240 l

49,11

IKühlgeräte (ElektroG Gruppe 1)

Stück

22,22

IBildschirme (ElektroG Gruppe 2)

Stück

22,22

IElektrogroßgeräte
über 50 cm Kantenlänge
(ElektroG Gruppe 4)

Stück

22,22

andere Fahrzeuge im Seeverkehr

Kategorie nach MARPOL Anlage VAbfallbeschreibungBehälter-/ GebindegrößeGebührensatz in Euro
CKleinbatterien
(keine Lithiumbatterien)
30 l109,91
CArzneimittel
(keine Betäubungsmittel)
30 l79,51
DSpeiseöle30 l36,25
EAsche aus Verbrennungsanlagen240 l60,80
FLithiumbatterien30 l367,16
FSpraydosen30 l49,11
FVerpackungen mit schädlichen Anhaftungen800 l342,61
FLadungsträger
(Paletten, unverpackt)
Stück11,69
FGroßbatterienStück60,80
ILampen (ElektroG Gruppe 3)30 l36,25
IKleingeräte
bis 50 cm Kantenlänge
(ElektroG Gruppe 5)
dürfen keine Batterien enthalten
240 l49,11
IKühlgeräte (ElektroG Gruppe 1)Stück22,22
IBildschirme (ElektroG Gruppe 2)Stück22,22
IElektrogroßgeräte
über 50 cm Kantenlänge
(ElektroG Gruppe 4)
Stück22,22

(7) Fahrzeuge, deren Besatzung die Sammelbehälter nicht bestimmungsgemäß nach der jeweiligen Abfallkategorie verwendet, müssen für den erhöhten Entsorgungsaufwand eine zusätzliche Gebühr für jeden falsch befüllten Behälter wie folgt entrichten:


GebührentatbestandGebührensatz in Euro
nicht gefährlicher Abfallgefährlicher Abfall
Kreuzfahrtschiff440,42857,20
anderes Fahrzeug im Seeverkehr bis 3.500 BRZ36,87249,25
anderes Fahrzeuge im Seeverkehr über 3.501 BRZ73,73373,75

(8) Für die Entsorgung ölhaltiger Schiffsbetriebsabfälle, die der Anlage I des MARPOL Übereinkommens unterliegen, insbesondere Ölschlämme aus der Schwerölaufbereitung und Bilgenöle, wird bei jedem Hafenanlauf folgende Gebühr erhoben:

BemessungsgrundlageGebührensatz in Euro
Autocarrier und Ro-Ro-Fahrzeuge pro BRZ mindestens 32,50 Euro, höchstens 600,00 Euro0,0090
Andere Fahrzeuge im Seeverkehr pro BRZ mindestens 63,00 Euro, höchstens 1.200,00 Euro0,0180

(9) Fahrzeuge im Seeverkehr, die eine Gebühr nach Absatz 8 entrichten, erwerben einen Anspruch auf Kostenübernahme für die Standardentsorgung gemäß Anlage 2, sofern die Entsorgung durch eine Hafenauffangeinrichtung erfolgt, die im Abfallbewirtschaftungsplan für die öffentlichen Häfen der Freien Hansestadt Bremen bekannt gemacht wurde.

(10) Für die Entsorgung der in Artikel 7 Absatz 3 des CDNI Übereinkommens als Hausmüll bezeichneten Abfälle von Fahrgastschiffen im Binnenverkehr, die über Schlafplätze für Fahrgäste verfügen, wird je Hafenanlauf eine Gebühr von 215,15 Euro erhoben. Das Entsorgungsunternehmen liefert Sammelbehälter für die getrennte Entsorgung von Lebensmittelabfällen, Kunststoff, Papier und Pappe, Glas, Metall sowie Restmüll an den Liegeplatz des Fahrgastschiffs.

§ 11 Befreiungen 08 10a 12 13a 15 16a 21 23a

(1) Von der Entrichtung der Gebühren nach § 6 und § 6a sind befreit:

  1. Fahrzeuge, die zwischen den bremischen Hafengebieten und den deutschen Nordseebädern verkehren;
  2. Fahrzeuge und Fischereifahrzeuge der Küsten- und Hochseefischerei im Sinne der Kauffahrteischifffahrt, die ausschließlich Fisch und daraus hergestellte Erzeugnisse in Bremerhaven löschen oder laden. Ausgenommen ist die Freizeit- und Nebenerwerbsfischerei.
  3. Neubauten und Reparaturschiffe in Werftregie.

(2) Von der Entrichtung der Gebühren nach §§ 7 und 9 sind befreit:

  1. Fahrzeuge im Eigentum des Landes Bremen, einer bremischen Gemeinde oder der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie nicht zum Erwerb durch die Seeschifffahrt bestimmt sind;
  2. Fahrzeuge mit ausschließlich Fisch und daraus hergestellten Erzeugnissen in Bremerhaven;
  3. Sportfahrzeuge an Anlagen von Sportvereinen;
  4. Sportfahrzeuge als Teilnehmer an wassersportlichen Veranstaltungen, für die Dauer der Veranstaltung, jedoch maximal 7 Tage nach Vorlage einer Bescheinigung.
  5. Sportfahrzeuge, die überwiegend der sportlichen Ausbildung dienen und deren Eigner schriftlich nachweisen kann, dass das Fahrzeug mindestens für 90 Fahrten im laufenden Jahr als Ausbildungsfahrzeug eingesetzt worden ist. Die Ausbildungsfahrten müssen ausschließlich der Erlangung eines Sportbootführerscheins nach der Verordnung über die Eignung und Befähigung zum Führen von Sportbooten auf den See- und Binnenschifffahrtsstraßen dienen. Ausgenommen ist die gewerbliche Ausbildung.

(3) Von der Entrichtung einer Gebühr nach §§ 6 bis 9 sind befreit:

  1. Traditionsschiffe, die an Veranstaltungen für Traditionsschiffe teilnehmen, für die Dauer der Veranstaltung, jedoch maximal 7 Tage nach Vorlage einer Bescheinigung.
  2. Fahrzeuge, die das bremische Hafengebiet als Nothafen nutzen.

(4) Von der Entrichtung der Gebühr nach § 10 Absatz 1, 2 und 8 sind Fahrzeuge befreit, die über eine Ausnahme nach § 9 Absatz 1 des Bremisches Schiffsabfall-Entsorgungsgesetzes verfügen.

(5) Von der Entrichtung der Gebühr nach § 10 Absatz 8 sind Fahrzeuge befreit, die die Voraussetzung nach § 8 Absatz 4 des Bremisches Schiffsabfall-Entsorgungsgesetzes erfüllen.

Abschnitt 3
Hafenlotsgeld

§ 12 Hafenlotsgeld 06 08 10a 11 12a 13 13a 14 15 16 16a 17 17a 18 18b 19 19a 20 21b 22 23 23a

(1) Für die Leistungen der Lotsen ist Hafenlotsgeld zu entrichten. Das Hafenlotsgeld gliedert sich in:

  1. Beratungsgeld;
  2. Wartegeld;
  3. Auslagen.

(2) In Bremen wird der Lotsdienst durch die Seelotsen der Lotsenbrüderschaft Weser I wahrgenommen. Die Bestimmungen des Gesetzes über das Seelotswesen sind auf das Hafenlotsgeld entsprechend anzuwenden. Im Beratungsgeld sind die anteiligen Kosten der Landradarzentrale enthalten.

(3) In Bremerhaven wird der Lotsdienst durch die Hafenlotsen der Hafenlotsengesellschaft Bremerhaven wahrgenommen.

(4) Beratungsgeld in Bremen:

An-/AblegetarifVerholtarif
IndustriehafenTidehäfenVerholgruppe I
Ohne Berührung der Weser
Verholgruppe II
Auf der Weser ohne Industriehafen
Verholgruppe III
Unter Benutzung der Schleuse Oslebshausen
BRZBetrag in EuroBetrag in EuroBetrag in EuroBetrag in EuroBetrag in Euro

bis 300

77,6445,10138,85176,22255,23

301 - 500

88,1651,22149,64186,22266,01

501 - 750

95,2355,32159,62197,87276,00

751 - 1.000

102,2759,41172,09207,00286,81

1.001 - 1.250

111,1064,55180,39218,63297,61

1.251 - 1.500

119,9469,68192,89229,46308,42

1.501 - 1.750

130,5575,85202,86238,57318,39

1.751 - 2.000

137,5979,94212,82250,23329,20

2.001 - 2.250

144,6384,03224,45259,36338,34

2.251 - 2.500

151,6788,11233,59271,85350,82

2.501 - 2.750

165,8096,32245,24281,00359,15

2.751 - 3.000

176,38102,46255,23292,62371,62

3.001 - 3.250

185,22107,60266,01302,61381,56

3.251 - 3.500

194,00112,70276,00312,59392,39

3.501 - 3.750

206,34119,87286,81325,06404,04

3.751 - 4.000

216,95126,03297,61334,18412,32

4.001 - 4.250

225,78131,17308,42345,85424,80

4.251 - 4.500

236,32137,29318,39354,98433,95

4.501 - 4.750

248,70144,48329,20366,61445,60

4.751 - 5.000

257,53149,62338,34376,62455,57

5.001 - 5.500

269,88156,78359,15397,37477,18

5.501 - 6.000

282,21163,95381,56418,16497,13

6.001 - 6.500

296,35172,17404,04438,95518,74

6.501 - 7.000

306,87178,27424,80460,56539,54

7.001 - 7.500

321,04186,50445,60483,00560,30

7.501 - 8.000

333,33193,64466,36503,78582,78

8.001 - 8.500

345,69200,83487,16523,73602,71

8.501 - 9.000

356,29206,99508,78545,37624,33

9.001 - 9.500

372,15216,19529,57566,97645,94

9.501 - 10.000

382,75222,36549,50587,75666,75

10.001 - 10.500

393,30228,49571,94607,70687,51

10.501 - 11.000

409,20237,72593,57629,33708,30

11.001 - 11.500

421,57244,91613,52650,93729,91

11.501 - 12.000

432,12251,04634,31672,55751,52

12.001 - 12.500

446,26259,25655,11692,49771,47

12.501 - 13.000

458,58266,40676,70713,30793,06

13.001 - 13.500

469,17272,57698,33734,05813,01

13.501 - 14.000

483,28280,76718,26755,67834,66
14.001 - 14.500495,62287,94739,05777,31855,43
14.501 - 15.000506,20294,08760,67797,24877,05
15.001 - 15.500520,31302,27783,10819,70898,68
15.501 - 16.000534,45310,49803,90839,63919,45
16.001 - 16.500545,02316,63824,66862,08939,40
16.501 - 17.000557,36323,80846,30882,86961,82
17.001 - 17.500569,71330,96866,26903,64982,63
17.501 - 18.000583,81339,17887,85925,261004,25
18.001 - 18.500594,42345,32908,64946,061024,19
18.501 - 19.000608,53353,53929,42966,011045,80
19.001 - 19.500619,05359,63951,05987,601066,61
19.501 - 20.000633,21367,86972,651009,231088,21
20.001 - 21.000652,62379,141013,391050,801129,79
21.001 - 22.000668,50388,361056,601092,361172,17
22.001 - 23.000691,41401,671098,201134,741213,75
23.001 - 24.000707,29410,901140,571177,141256,96
24.001 - 25.000724,91421,131182,981218,731298,54
25.001 - 26.000746,09433,441225,361261,951340,93
26.001 - 27.000763,73443,681266,941304,361382,51
27.001 - 28.000781,34453,911309,341346,731425,74
28.001 - 29.000802,52466,221351,741388,311466,47
29.001 - 30.000820,17476,481393,291430,701509,70
30.001 - 31.000839,54487,731434,871473,241552,08
31.001 - 32.000858,99499,031478,111513,851592,82
32.001 - 33.000876,57509,251518,831557,081636,87
33.001 - 34.000895,98520,521562,891597,801677,63
34.001 - 35.000915,40531,801604,471641,871720,83
35.001 - 36.000933,01542,031646,871683,441762,42
36.001 - 37.000952,46553,321688,421725,831804,80
37.001 - 38.000971,83564,581730,001767,411847,21
38.001 - 39.000987,70573,811774,041809,801888,77
39.001 - 40.0001007,12585,081814,781852,191931,18
40.001 - 42.0001035,34601,481900,421935,332014,30
42.001 - 44.0001065,33618,901984,382020,132099,94
44.001 - 46.0001098,82638,352067,502104,922183,06
46.001 - 48.0001127,06654,762152,292190,552268,71
48.001 - 50.0001160,56674,222235,432273,672352,67
50.001 - 60.0001317,55765,432658,592695,172773,30
60.001 - 70.0001472,75855,593080,073116,623194,78

Für jede weitere angefangene 10.000 BRZ erhöht sich das Lotsgeld für den Industriehafen um 158,76 Euro im An-/Ablegetarif, für die Tidehäfen um 92,25 Euro im An-/Ablegetarif und um 424,80 Euro im Verholtarif.

(5) Bei Lotsungen ist für Fahrzeuge, die gleichzeitig mehrere Lotsen annehmen, bei der Annahme von:

  1. zwei Lotsen das 1 1/2 - fache;
  2. drei Lotsen das 2 - fache;
  3. vier Lotsen das 2 1/2 - fache;
  4. fünf Lotsen das 3 - fache;
  5. sechs Lotsen das 3 1/2 - fache;

des Beratungsgeldes nach Absatz 4 zu entrichten.

(6) Werden Lotsungen mehrerer Fahrzeuge von einem Lotsen geleitet, so ist für das vorausfahrende mit dem Lotsen besetzte Fahrzeug das volle Beratungsgeld, für jedes nachfahrende Fahrzeug 25 des Beratungsgeldes zu entrichten.

(7) Beratungsgeld in Bremerhaven:

  1. Fahrzeuge unter 13.000 BRZ ohne Schleusenbenutzung zahlen einen Grundbetrag von 38,38 Euro und einen Zuschlag für je angefangene 100 BRZ von 1,17 Euro.
  2. Fahrzeuge ab 13.000 BRZ ohne Schleusenbenutzung zahlen einen Grundbetrag von 194,37 Euro und einen Zuschlag für je angefangene 100 BRZ über 13.000 BRZ von 0,95 Euro.
  3. Fahrzeuge unter 13.000 BRZ mit Schleusenbenutzung zahlen einen Grundbetrag von 42,14 Euro und einen Zuschlag für je angefangene 100 BRZ von 1,82 Euro.
  4. Fahrzeuge ab 13.000 BRZ mit Schleusenbenutzung zahlen einen Grundbetrag von 292,48 Euro und einen Zuschlag für je angefangene 100 BRZ über 13.000 BRZ von 1,31 Euro.
  5. Für Schleppverbände mit Pontons, Schwimmdocks, Kaskos und Sektionen wird eine Lotsgeldpauschale von 478 Euro erhoben.
  6. Werden Fahrzeuge und Schleppverbände verholt, entsprechen das Ablege- und Anlegemanöver zwei gebührenpflichtigen Einsätzen nach den Nummern 1 bis 5. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die mit zwei Lotsen besetzt sind, es sei denn, die Doppelbesetzung erfolgt nach § 8 der Törnordnung der Hafenlotsen Bremerhaven.
  7. Es besteht auch ohne Annahme eines Lotsen die Verpflichtung, Hafenlotsgeld zu entrichten für Fahrzeuge im Seeverkehr über 500 BRZ. Das von diesen Fahrzeugen zu zahlende Beratungsgeld ermäßigt sich um 25% des nach den Nummer 1 bis 4 zu zahlenden Beratungsgeldes.
  8. Ohne Annahme eines Lotsen sind in Bremerhaven von der Entrichtung des Beratungsgeldes befreit:
    1. Seeschiffsassistenzschlepper, Schwimmkräne und Fischereifahrzeuge bis 1.000 BRZ;
    2. Fahrgastschiffe im Verkehr mit den deutschen Nordseebädern;
    3. Fahrzeuge, die im Eigentum des Landes Bremens, einer bremischen Gemeinde oder der Bundesrepublik Deutschland stehen, soweit sie nicht zum Erwerb durch die Seeschifffahrt bestimmt sind;
    4. Verholungen von Fahrzeugen im Bereich zusammenhängender Werftpieranlagen.

(8) Zusätzliches Beratungsgeld für Bremen und Bremerhaven:

  1. Ein zusätzliches Beratungsgeld in Höhe der jeweils geltenden Sätze nach Anlage 2 Abschnitt B Teil IV Nummer 2 der Lotstarifverordnung wird für anfallende Nebentätigkeiten erhoben. Für Fahrzeuge mit einer BRZ ab 40.000 werden für jede weiteren angefangenen 10.000 BRZ 78 Euro fällig.
  2. Für Maschinenstandproben und Zugproben eines Fahrzeuges gelten die Sätze nach Nummer 1.
  3. Wird ein Fahrzeug ohne Einsatz der Maschine gelotst, wird ein Zuschlag in Höhe von 100 Prozent des Beratungsgeldes nach Absatz 7 berechnet.
  4. Wenn in Bremerhaven ein Fahrzeug auf Wunsch der Schiffsleitung mit dem Strom angelegt wird oder während einer Lotsung aus besonderen Gründen aufgestoppt und in Warteposition gehalten werden muss, wird ein zusätzliches Beratungsgeld nach Nummer 1 fällig.

(9) Auslagen für den vergeblichen Weg werden in Höhe der jeweils geltenden Sätze nach Anlage 2 Abschnitt B Teil IV Nummer 4 der Lotstarifverordnung erhoben.

(9a) Das Wartegeld für jede angefangene Stunde wird in Höhe der jeweils geltenden Sätze nach Anlage 2 Abschnitt B Teil IV, Nummer 3 der Lotstarifverordnung erhoben. Ein Wartegeld wird fällig, wenn

  1. der Hafenlotse zum vereinbarten Zeitpunkt an Bord gekommen ist, sich der Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt aus revierbedingten Gründen aber um mehr als 3 Stunden verzögert,
  2. der Hafenlotse zum vereinbarten Zeitpunkt an Bord gekommen ist, sich der Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt aus anderen als revierbedingten Gründen um mehr als eine halbe Stunde verzögert;
  3. der angeforderte Hafenlotse nicht an Bord genommen oder wieder entlassen wird, ohne seine Tätigkeit ausgeführt zu haben und er abwesend von der Einsatzstation war. Die Auslage für den vergeblichen Weg wird zusätzlich gezahlt;
  4. während einer Lotsung eine Wartezeit anfällt, ohne dass der Hafenlotse diese zu vertreten hat, nach Ablauf einer Stunde;
  5. der Hafenlotse nach Beendigung seiner Lotstätigkeit auf Wunsch der Schiffsführung an Bord bleibt oder nicht ausgeholt werden kann bis zu seiner Rückkehr zur Einsatzstation;
  6. für Wartezeiten vor Beginn des Einschleusens in die Schleuse Oslebshausen wird nach Ablauf einer Wartezeit von einer Stunde das volle Wartegeld berechnet.

Die Regelung nach Nummer 2 gilt auch für den Fall, dass ein Hafenlotse angefordert wird, obgleich das Fahrzeug zu dem Anforderungszeitpunkt seine Fahrt aus tidebedingten Gründen noch nicht antreten kann. In den Fällen von Nummer 4 und 6 ist für Wartezeiten in der Schleusenkammer ein Wartegeld nicht zu entrichten.

(10) Auslagen:

  1. In Bremen werden Fahrtkosten nach der Tarifordnung für die Seelotsreviere erhoben.
  2. In Bremerhaven werden Fahrtkosten in Zusammenhang mit der Lotsung eines Fahrzeuges in Höhe von 25 Euro berechnet.
  3. In Bremerhaven wird eine zweckgebundene Versetzpauschale im Zusammenhang mit der Lotsung eines Fahrzeuges in Höhe von 300 Euro berechnet.

(11) Bei Lotsungen für Fahrzeuge, die gleichzeitig mehrere Lotsen annehmen müssen, ist das Beratungsgeld nach Absatz 7 Nummer 1 bis 5, das zusätzliche Beratungsgeld nach Absatz 8, die Auslagen für den vergeblichen Weg nach Absatz 9, das Wartegeld nach Absatz 9a sowie die Fahrtkosten nach Absatz 10 Nummer 2 entsprechend der Anzahl der Lotsen zu entrichten.

Abschnitt 4
Sonstige Bestimmungen

§ 13 Steuerliche Bestimmung 08

Sämtliche Gebühren dieser Verordnung sind im Sinne des Umsatzsteuergesetzes Nettobeträge. Falls Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, ist die nach dem jeweils geltenden Umsatzsteuergesetz zu erhebende Umsatzsteuer neben den Gebühren dieser Verordnung zu zahlen.

§ 14 Verarbeitung von personenbezogenen Daten 08 21a

Die Daten nach § 5 dürfen im Rahmen eines automatisierten Verfahrens im erforderlichen Umfang zur Gebührenerhebung und -einziehung verarbeitet werden. Nach Rechnungsabwicklung ist die Nutzung der Daten nur noch für Zwecke der Rechnungsprüfung oder in anonymisierter Form gestattet. Im Übrigen ist die Verarbeitung einzuschränken. Nach Abschluss des Rechnungsvorgangs sind die Daten nach zehn Jahren zu löschen.

§ 15 Ordnungswidrigkeiten 08 10a

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 21 Abs. 2 des Bremisches Hafenbetriebsgesetz handelt, wer seiner Meldepflicht nach § 5 nicht nachkommt

(2) Für die Verfolgung und Ahndung ist die Hafenbehörde gemäß § 21 Abs. 6 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes zuständig.

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 Meldepflichtige DatenAnlage 1 10a
(zu § 5 Absatz 4)

Nach § 5 Abs. 5 dieser Verordnung sind vom Betreiber einer Umschlagsanlage folgende Angaben zu melden:

1 Einkommend:

Fahrzeugname 
Datum 
Güterart (Bezeichnung) 
Verpackungsart 
Kraftfahrzeuge als Handelsgüter nach Stückzahl 
Bruttogewicht einschließlich Containergewicht 
Container über 30 Fuß Länge über Land, getrennt nach Stückzahl, TEU, beladen oder leer 
Zahl ausgeschiffter Fahrgäste 

2 Ausgehend:

Fahrzeugname 
Datum 
Güterart (Bezeichnung) 
Verpackungsart 
Kraftfahrzeuge als Handelsgüter nach Stückzahl 
Bruttogewicht einschließlich Containergewicht 
Container über 30 Fuß Länge über Land, getrennt nach Stückzahl, TEU, beladen oder leer 
zahl eingeschiffter Fahrgäste 

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Kostenübernahme für die Standardentsorgung Anlage 2 10a 13 13a 15 16a 17a 20 21
(zu § 10 Absatz 9)

Der Standardentsorgungsfall beinhaltet die An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeuges, eine Höchstdauer für die Übergabe der Abfälle und die Entsorgung festgelegter Höchstmengen an ölhaltigen Rückständen aus dem Schiffsmaschinenbetrieb.

Für diese Schiffsabfälle werden die angefallenen Entsorgungskosten gegen Nachweis in Höhe eines Grundbetrages von 500 Euro für An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeuges und zwei Stunden Pumpzeit zuzüglich einem mengenabhängigen Betrag von 45,00 Euro je m3 bis zu folgenden Beträgen erstattet:

BRZMax. EntsorgungsmengeMax. Erstattungsbetrag in Euro
bis 3.5006 m3770,00
3.501 bis 6.00010 m3950,00
6.001 bis 10.00015 m31.175,00
10.001 bis 30.00022 m31.490,00
30.001 bis 50.00030 m31.850,00
ab 50.00150 m32.750,00

Schiffe mit Anlagen zur Ölschlammaufbereitung, die keine pumpfähigen Ölabfälle abgeben, erhalten bei Abgabe nicht-pumpfähiger ölhaltiger Rückstände die angefallenen Entsorgungskosten gegen Nachweis bis zu einem Grundbetrag von insgesamt 220 Euro für An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeuges und für die Übergabe der Abfälle (jeweils in Fässern) zuzüglich einem mengenabhängigen Betrag von 1,80 Euro je Liter bis zu den maximalen Erstattungsbeträgen nach Satz 2 erstattet.

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red. Anm. Anlage 3 ist jetzt Anlage 2Anlage 3 17a
(zu § 3 Absatz 8)

*) auf alle Anläufe mit Ausnahme der Anläufe, bei denen bereits der Willkommens-Rabatt gewährt wurde.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE

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