Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung

Vom 1. Dezember 2010
(GBl. Nr. 53 vom 20.12.2010 S. 613)



Aufgrund des § 16 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488, 2002 S. 3 - 9511-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 § 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 2002 (Brem.GBl. S. 605) geändert worden ist, wird nach Anhörung der Handelskammer verordnet:

Artikel 1

Die Bremische Hafengebührenordnung vom 15. März 2006 (Brem.GBl. S. 135, 157, 363 - 9511-d-1), die zuletzt durch Verordnung vom 25. März 2010 (Brem.GBl. S. 245) (Anm. d. Red. Die Verordnung ist vom 10.03.2010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem Inhaltsverzeichnis wird folgende Angabe angefügt:

"Anlage 3 Kostenübernahme für die Standardentsorgung"

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "Raumgebühr, Liegegeld, Hafenlotsgeld und Nebengebühren" durch die Wörter "Gebühren, Nebengebühren und Hafenlotsgeld" ersetzt.

b) Die Nummer 9

9. Fahrzeuge im Zubringerdienst
Fahrzeuge im Binnenverkehr, die Ladungen ausschließlich zwischen den Hafengruppen Bremen-Stadt und Bremerhaven befördern.

wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Nummern 10 bis 21 werden Nummern 9 bis 20; in der neuen Nummer 20 werden die Angabe "Feeder-/" und das Wort "ausschließlich" gestrichen.

d) Die bisherigen Nummern 22 bis 24 werden Nummern 21 bis 23.

e) Nach der neuen Nummer 23 wird folgende Nummer 24 eingefügt:

"24. Offshore-Verkehr

Fahrzeuge, die hauptsächlich für die Beförderung von Vorräten, Material und Ausrüstung zu meerestechnischen Einrichtungen (Offshore-Anlagen) eingesetzt werden."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird das Wort "zusätzlich" gestrichen.

b) Folgender Absatz 9 wird angefügt:

" (9) Seeschiffe, die eine Entsorgungsabgabe für ölhaltige Schiffsabfälle entrichtet haben, erwerben einen Anspruch auf Kostenübernahme für die Standardentsorgung gemäß Anlage 3."

4. § 5 Absatz 4 und 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (4) Verantwortlich für die Anmeldung nach Absatz 1 sowie die Vorlage des Messbriefes nach Absatz 2 ist der Fahrzeugführer, Eigentümer, Ausrüster, Charterer oder deren Beauftragter.

(5) Nach § 9 Abs. 3 und 4 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes und §§ 55a, 56, 57 und 58 der Bremischen Hafenordnung darf die Hafenbehörde statistische Daten über den Umschlag der See- und Binnenschifffahrt erheben. Neben den Meldepflichtigen nach Absatz 4 ist der Betreiber einer Umschlagseinrichtung verpflichtet, nach dem Auslaufen des Fahrzeuges statistische Daten über den Umschlag zu melden. Diese Daten bilden die Basis für die Geschäftsstatistiken der zuständigen senatorischen Behörde und sind für die Hafenentwicklung, -verwaltung und -sicherheit erforderlich. Die Meldung der in der Anlage 1 genannten Daten hat innerhalb von 14 Tagen nach Auslaufen des Fahrzeuges zu erfolgen.

" (4) Nach § 9 Absatz 3 und 4 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes und den §§ 55a, 56, 57 und 58 der Bremischen Hafenordnung darf die Hafenbehörde statistische Daten über den Umschlag der See- und Binnenschifffahrt erheben. Diese Daten bilden die Basis für die Geschäftsstatistiken des Senators für Wirtschaft und Häfen und sind für die Hafenentwicklung und -verwaltung erforderlich. Die zu liefernden Daten sind in Anlage 1 aufgeführt.

(5) Verantwortlich für die Meldungen nach Absatz 1, 2 und 4 ist der Fahrzeugführer, Reeder, Zeit-Charterer und deren Beauftragter. Die nach Absatz 4 zu liefernden Daten sind innerhalb von 14 Tagen nach Auslaufen des Fahrzeugs auch vom Betreiber einer Umschlagsanlage an bremenports zu melden."

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Der Gebührentatbestand "Feeder-/Short Sea Verkehre" wird wie folgt gefasst: 

altneu
 
Short-Sea Verkehr 
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ2,86
Fahrzeuge bis 14.000 BRZ5,84
Fahrzeuge über 14.000 BRZ7,37
Offshore-Verkehr 
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ6,69
Fahrzeuge bis 14.000 BRZ8,57
Fahrzeuge über 14.000 BRZ10,78

b) Der Gebührentatbestand "Linienverkehr/Spezialverkehr" wird wie folgt gefasst: 

altneu
 
Linienverkehr/Spezialverkehr 
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ5,30
Fahrzeuge bis 14.000 BRZ10,61
Fahrzeuge über 14.000 BRZ15,90

6. § 8 wird wie folgt gefasst: 

altneu
§ 8 Hafengeld

Ein Hafengeld ist von Fahrzeugen im Binnenverkehr, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen, zu entrichten.

GebührentatbestandBemessungsgrundlageGebührensatz in EURO
Fahrzeuge im Binnenverkehrpro Anlauf25,00
Fahrzeuge im Zubringerdienstpro Anlauf25,00
maximal pro Monat250,00
 " § 8 Hafengeld

Ein Hafengeld ist von Fahrzeugen im Binnenverkehr, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen, zu entrichten.

Gebührentat- bestandBemessungsgrundlageGebührensatz in EURO
Fahrzeuge im Binnenverkehrpro Anlauf27,50
maximal pro Monat275,00

"

7. In § 10 Absatz 1 werden die Wörter "Fahrzeuge im Binnenverkehr (auf Anforderung)" durch die Wörter "Auflieger (auf Antrag)" ersetzt.

8. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Angabe " §§ , 7 und 8" durch die Angabe " §§ 7 und 9" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe " §§ , 6, 7 und 8" durch die Angabe " §§ 6 bis 9" ersetzt.

9. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 erhält folgende Fassung: 

altneu
(4) Beratungsgeld in Bremen:
 An-/Ablegetarif Verholtarif 
  Verholgruppe I

Ohne Berührung der Weser

Verholgruppe II

Auf der Weser ohne Industriehafen

Verholgruppe III

Unter Benutzung der Schleuse Oslebshausen

     
BRZBetrag in EuroBetrag in EuroBetrag in EuroBetrag in Euro
Bis 30026,1299,11125,79182,18
301 - 50029,66106,81132,92189,88
501 - 75032,04113,93141,23197,00
751 - 1.00034,41122,83147,75204,73
1.001 - 1.25037,38128,77156,06212,43
1.251 - 1.50040,35137,67163,79220,15
1.501 - 1.75043,92144,79170,30227,26
1.751 - 2.00046,29151,91178,61234,98
2.001 - 2.25048,66160,22185,13241,51
2.251 - 2.50051,03166,74194,04250,41
2.501 - 2.75055,78175,05200,57256,35
2.751 - 3.00059,34182,18208,87265,25
3.001 - 3.25062,31189,88216,00272,36
3.251 - 3.50065,27197,00223,12280,09
3.501 - 3.75069,42204,73232,02288,39
3.751 - 4.00072,99212,43238,54294,32
4.001 - 4.25075,96220,15246,86303,22
4.251 - 4.50079,51227,26253,38309,75
4.501 - 4.75083,67234,98261,68318,06
4.751 - 5.00086,64241,51268,82325,18
5.001 - 5.50090,79256,35283,64340,61
5.501 - 6.00094,95272,36298,48354,84
6.001 - 6.50099,70288,39313,31370,28
6.501 - 7.000103,24303,22328,75385,12
7.001 - 7.500108,01318,06344,76399,94
7.501 - 8.000112,14332,88359,59415,98
8.001 - 8.500116,30347,73373,84430,21
8.501 - 9.000119,87363,16389,27445,64
9.001 - 9.500125,20377,99404,70461,06
9.501 - 10.000128,77392,23419,52475,91
10.001 - 10.500132,32408,25433,77490,74
10.501 - 11.000137,67423,68449,21505,57
11.001 - 11.500141,83437,92464,63521,00
11.501 - 12.000145,38452,76480,06536,43
12.001 - 12.500150,13467,60494,30550,67
12.501 - 13.000154,28483,02509,14566,09
13.001 - 13.500157,84498,46523,96580,33
13.501 - 14.000162,59512,69539,39595,77
14.001 - 14.500166,74527,53554,83610,60
14.501 - 15.000170,30542,96569,06626,03
15.001 - 15.500175,05558,98585,09641,46
15.501 - 16.000179,80573,82599,32656,30
16.001 - 16.500183,36588,64615,35670,54
16.501 - 17.000187,51604,08630,18686,55
17.001 - 17.500191,67618,33645,01701,40
17.501 - 18.000196,41633,74660,44716,82
18.001 - 18.500199,98648,58675,28731,06
18.501 - 19.000204,73663,41689,52746,49
19.001 - 19.500208,27678,85704,94761,33
19.501 - 20.000213,03694,27720,38776,76
20.001 - 21.000219,56723,35750,05806,43
21.001 - 22.000224,90754,20779,72836,68
22.001 - 23.000232,61783,88809,9f866,36
23.001 - 24.000237,96814,13840,24897,21
24.001 - 25.000243,88844,40869,91926,88
25.001 - 26.000251,01874,65900,77957,14
26.001 - 27.000256,94904,33931,04986,82
27.001 - 28.000262,87934,59961,291017,68
28.001 - 29.000269,99964,86990,971046,75
29.001 - 30.000275,93994,531021,221077,61
30.001 - 31.000282,451024,201051,501107,86
31.001 - 32.000288,991055,061080,571136,94
32.001 - 33.000294,911084,131111,431168,38
33.001 - 34.000301,441115,581140,501197,47
34.001 - 35.000307,971145,251171,951228,32
35.001 - 36.000313,901175,521201,621258,00
36.001 - 37.000320,441205,181231,881288,25
37.001 - 38.000326,961234,851261,561318,52
38.001 - 39.000332,301266,301291,821348,19
39.001 - 40.000338,831295,371322,081378,46
40.001 - 42.000348,321356,501381,421437,79
42.001 - 44.000358,411416,431441,951498,91
44.001 - 46.000369,681475,761502,471558,25
46.001 - 48.000379,181536,291563,591619,38
48.001 - 50.000390,451595,631622,921679,31
50.001 - 60.000443,271897,671923,781979,56
60.001 - 70.000495,482198,532224,622280,40

Für jede weitere angefangene 10.000 BRZ erhöht sich das Lotsgeld um 53,41 Euro im An-/Ablegetarif und um 303,22 Euro im Verholtarif.

 "(4) Beratungsgeld in Bremen:
 An-/Ablegetarif Verholtarif 
  Verholgruppe I

Ohne Berührung der Weser

Verholgruppe II

Auf der Weser ohne Industriehafen

Verholgruppe III

Unter Benutzung der Schleuse Oslebshausen

     
BRZBetrag in EuroBetrag in EuroBetrag in EuroBetrag in Euro
Bis 30026,12103,57131,45190,38
301 - 50029,66111,62138,90198,42
501 - 75032,04119,06147,59205,87
751 - 1.00034,41128,36154,40213,94
1.001 - 1.25037,38134,56163,08221,99
1.251 - 1.50040,35143,87171,16230,06
1.501 - 1.75043,92151,31177,96237,49
1.751 - 2.00046,29158,75186,65245,55
2.001 - 2.25048,66167,43193,46252,38
2.251 - 2.50051,03174,24202,77261,68
2.501 - 2.75055,78182,93209,60267,89
2.751 - 3.00059,34190,38218,27277,19
3.001 - 3.25062,31198,42225,72284,62
3.251 - 3.50065,27205,87233,16292,69
3.501 - 3.75069,42213,94242,46301,37
3.751 - 4.00072,99221,99249,27307,56
4.001 - 4.25075,96230,06257,97316,86
4.251 - 4.50079,51237,49264,78323,69
4.501 - 4.75083,67245,55273,46332,37
4.751 - 5.00086,64252,38280,92339,81
5.001 - 5.50090,79267,89296,40355,94
5.501 - 6.00094,95284,62311,91370,81
6.001 - 6.50099,70301,37327,41386,94
6.501 - 7.000103,24316,86343,54402,45
7.001 - 7.500108,01332,37360,27417,94
7.501 - 8.000112,14347,86375,77434,70
8.001 - 8.500116,30363,38390,66449,57
8.501 - 9.000119,87379,50406,79465,69
9.001 - 9.500125,20395,00422,91481,81
9.501 -10.000128,77409,88438,40497,33
10.001 - 10.500132,32426,62453,29512,82
10.501 - 11.000137,67442,75469,42528,32
11.001 - 11.500141,83457,63485,54544,45
11.501 -12.000145,38473,13501,66560,57
12.001 -12.500150,13488,64516,54575,45
12.501 -13.000154,28504,76532,05591,56
13.001 -13.500157,84520,89547,54606,44
13.501 -14.000162,59535,76563,66622,58
14.001 -14.500166,74551,27579,80638,08
14.501 -15.000170,30567,39594,67654,20
15.001 -15.500175,05584,13611,42670,33
15.501 - 16.000179,80599,64626,29685,83
16.001 -16.500183,36615,13643,04700,71
16.501 -17.000187,51631,26658,54717,44
17.001 -17.500191 67646,15674,04732,96
17.501 - 18.000196,41662,26690,16749,08
18.001 -18.500199,98677,77705,67763,96
18.501 -19.000204,73693,26720,55780,08
19.001 - 19.500208,27709,40736,66795,59
19.501 - 20.000213,03725,51752,80811,71
20.001 - 21.000219,56755,90783,80842,72
21.001 - 22.000224,90788,14814,81874,33
22.001 - 23.000232,61819,15846,42905,35
23.001 - 24.000237,96850,77878,05937,58
24.001 - 25.000243,88882,40909,06968,59
25.001 - 26.000251,01914,01941,301.000,21
26.001 - 27.000256,94945,02972,941.031,23
27.001 - 28.000262,87976,651.004,551.063,48
28.001 - 29.000269,991.008,281.035,561.093,85
29.001 - 30.000275,931.039,281.067,171.126,10
30.001 - 31.000282,451.070,291.098,821.157,71
31.001 - 32.000288,991.102,541.129,201.188,10
32.001 - 33.000294,911.132,921.161,441.220,96
33.001 - 34.000301,441.165,781.191,821.251,36
34.001 - 35.000307,971.196,791.224,691.283,59
35.001 - 36.000313,901.228,421.255,691.314,61
36.001 - 37.000320,441.259,411.287,311.346,22
37.001 - 38.000326,961.290,421.318,331.377,85
38.001 - 39.000332,301.323,281.349,951.408,86
39.001 - 40.000338,831.353,661.381,571.440,49
40.001 - 42.000348,321.417,541.443,581.502,49
42.001 - 44.000358,411.480,171.506,841.566,36
44.001 - 46.000369,681.542,171.570,081.628,37
46.001 - 48.000379,181.605,421.633,951.692,25
48.001 - 50.000390,451.667,431.695,951.754,88
50.001 - 60.000443,271.983,072.010,352.068,64
60.001 - 70.000495,482.297,462.324,732.383,02

Für jede weitere angefangene 10.000 BRZ erhöht sich das Lotsgeld um 53,41 Euro im An-/ Ablegetarif und um 316,86 Euro im Verholtarif."

b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "32,41 Euro" durch die Angabe "33,71 Euro" und die Angabe " 0,99 Euro" durch die Angabe "1,03 Euro" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe " 164,15 Euro" durch die Angabe " 170,72 Euro" und die Angabe " 0,80 Euro" durch die Angabe " 0,83 Euro" ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird die Angabe "35,60 Euro" durch die Angabe "37,02 Euro" und die Angabe "1,54 Euro" durch die Angabe " 1,60 Euro" ersetzt.

dd) In Nummer 4 wird die Angabe " 247,02 Euro" durch die Angabe "256,90 Euro" und die Angabe "1,11 Euro" durch die Angabe " 1,15 Euro" ersetzt.

c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 1. Ein zusätzliches Beratungsgeld wird in Bremen für anfallende Nebentätigkeiten, das Wartegeld, Auslagen sowie Fahrtkosten nach der Tarifordnung für die Seelotsreviere erhoben."1. Ein zusätzliches Beratungsgeld wird in Bremen und Bremerhaven für anfallende Nebentätigkeiten erhoben.
NummerBerechnungsmaßstab BRZBetrag
in EURO
1.1bis 2.00034,00
1.2von 2.001 - 5.00057,00
1.3von 5.001 - 10.00093,00
1.4von 10.001 - 20.000164,00
1.5von 20.001 - 30.000211,00
1.6über 30.000260,00

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 

altneu
Für Nebentätigkeiten des Hafenlotsen in Bremerhaven, die während einer Lotsung notwendig werden, wird für Fahrzeuge erhoben:
NummerBerechnungsmaßstab BRZBetrag in EURO
2.1bis 2.00025,56
2.2von 2.001 - 5.00044,99
2.3von 5.001 - 10.00072,60
2.4von 10.001 - 20.000126,80
2.5von 20.001 - 30.000162,59
2.6über 30.000199,92

Für Maschinenstandproben und Zugproben eines Fahrzeuges nach den Nummern 2.1 bis 2.6.

 "Für Maschinenstandproben und Zugproben eines Fahrzeuges nach den Nummern 1.1 bis 1.6."

cc) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden Nummern 3 und 4; in der neuen Nummer 4 wird die Angabe "2.1 bis 2.6" durch die Angabe "1.1 bis 1.6" ersetzt.

d) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (9) Wartegeld:
  1. Für Wartezeiten vor Beginn des Einschleusens in die Schleuse Oslebshausen wird nach Ablauf einer Wartezeit von einer Stunde das volle Wartegeld berechnet. Für Wartezeiten in der Schleusenkammer ist ein Wartegeld nicht zu entrichten.
  2. Ein Wartegeld wird in Bremerhaven erhoben, wenn
    1. der Hafenlotse zum vereinbarten Zeitpunkt an Bord gekommen ist, sich der Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt aus revierbedingten Gründen aber um mehr als 3 Stunden verzögert, für jede weiter angefangene Stunde 26,08 Euro.
    2. der Hafenlotse zum vereinbarten Zeitpunkt an Bord gekommen ist, sich der Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt aus anderen als revierbedingten Gründen, aber um mehr als eine halbe Stunde verzögert, für jede weitere angefangene Stunde 38,35 Euro. Diese Regelung gilt auch für den Fall, dass ein Hafenlotse angefordert wird, obgleich das Fahrzeug zu dem Anforderungszeitpunkt seine Fahrt aus tidebedingten Gründen noch nicht antreten kann.
    3. der angeforderte Hafenlotse nicht an Bord genommen oder wieder entlassen wird, ohne seine Tätigkeit ausgeführt zu haben, für jede angefangene Stunde seiner Abwesenheit von der Einsatzstation 26,08 Euro und zuzüglich als Auslage für den vergeblichen Weg 42,95 Euro.
    4. während einer Lotsung eine Wartezeit anfällt, ohne dass der Hafenlotse diese zu vertreten hat, nach Ablauf einer Stunde und für jede weitere angefangene Stunde 26,08 Euro. Für Wartezeiten in einer Schleusenkammer wird ein Wartegeld nicht erhoben.
    5. der Hafenlotse nach Beendigung seiner Lotstätigkeit auf Wunsch der Schiffsführung an Bord bleibt oder nicht ausgeholt werden kann, bis zu seiner Rückkehr zur Einsatzstation für jede angefangene Stunde 26,08 Euro.
"(9) Es wird ein Wartegeld erhoben, wenn
  1. der Hafenlotse zum vereinbarten Zeitpunkt an Bord gekommen ist, sich der Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt aus revierbedingten Gründen aber um mehr als 3 Stunden verzögert, für jede weitere angefangene Stunde 71 Euro.
  2. der Hafenlotse zum vereinbarten Zeitpunkt an Bord gekommen ist, sich der Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt aus anderen als revierbedingten Gründen, aber um mehr als eine halbe Stunde verzögert, für jede weitere angefangene Stunde 71 Euro. Diese Regelung gilt auch für den Fall, dass ein Hafenlotse angefordert wird, obgleich das Fahrzeug zu dem Anforderungszeitpunkt seine Fahrt aus tidebedingten Gründen noch nicht antreten kann.
  3. der angeforderte Hafenlotse nicht an Bord genommen oder wieder entlassen wird, ohne seine Tätigkeit ausgeführt zu haben, für jede angefangene Stunde seiner Abwesenheit von der Einsatzstation 71 Euro und zuzüglich als Auslage für den vergeblichen Weg 54 Euro.
  4. während einer Lotsung eine Wartezeit anfällt, ohne dass der Hafenlotse diese zu vertreten hat, nach Ablauf einer Stunde und für jede weitere angefangene Stunde 71 Euro. Für Wartezeiten in einer Schleusenkammer wird ein Wartegeld nicht erhoben.
  5. der Hafenlotse nach Beendigung seiner Lotstätigkeit auf Wunsch der Schiffsführung an Bord bleibt oder nicht ausgeholt werden kann bis zu seiner Rückkehr zur Einsatzstation für jede angefangene Stunde 71,00 Euro.
  6. Für Wartezeiten vor Beginn des Einschleusens in die Schleuse Oslebshausen wird nach Ablauf einer Wartezeit von einer Stunde das volle Wartegeld berechnet. Für Wartezeiten in der Schleusenkammer ist ein Wartegeld nicht zu entrichten."

e) Absatz 10 wird wie folgt geändert:

aa) Folgende Nummer 1 wird eingefügt:

"1. In Bremen werden Fahrtkosten nach der Tarifordnung für die Seelotsreviere erhoben."

bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und die Angabe "14,50 Euro" wird durch die Angabe 16,50 Euro" ersetzt.

cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

10. In § 15 Absatz 1 werden die Worte "als Betreiber einer Umschlagsanlage" sowie die Angabe "Abs. 5" gestrichen.

11. In Anlage 1 wird die Angabe "zu § 5 Abs. 5 Satz 3" durch die Angabe "zu § 5 Absatz 4" ersetzt.

12. In Anlage 2 wird die Angabe "Anlage 2 Gebührenermäßigung nach § 3 Abs. 8 HGebO" durch die Angabe "Anlage 2 (zu § 3 Absatz 8) Gebührenermäßigung" ersetzt.

13. Folgende Anlage 3 wird angefügt:

"Anlage 3
(zu § 3 Absatz 9)

Kostenübernahme für die Standardentsorgung

Der Standardentsorgungsfall beinhaltet die An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeuges, eine Höchstdauer für die Übergabe der Abfälle und die Entsorgung festgelegter Höchstmengen an ölhaltigen Rückständen aus dem Schiffsmaschinenbetrieb.

Für diese Schiffsabfälle werden die angefallenen Entsorgungskosten gegen Nachweis bis zu einem Grundbetrag von 450 Euro für An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeuges und zwei Stunden Pumpzeit zuzüglich einem mengenabhängigen Betrag von 24 Euro je m3 bis zu folgenden Beträgen erstattet:

BRZMax. EntsorgungsmengeMax. Erstattungsbetrag
bis 1.5004 m3546 Euro
1.501 bis 3.5006 m3594 Euro
3.501 bis 6.00010 m3690 Euro
6.001 bis 10.00015 m3810 Euro
10.001 bis 30.00022 m3978 Euro
ab 30.00130 m31.170 Euro

Schiffe mit Anlagen zur Ölschlammaufbereitung, die keine pumpfähigen Ölabfälle abgeben, erhalten bei Abgabe nicht-pumpfähiger ölhaltiger Rückstände die angefallenen Entsorgungskosten gegen Nachweis bis zu einem Grundbetrag von insgesamt 200 Euro für An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeuges und für die Übergabe der Abfälle (jeweils in Fässern) zuzüglich einem mengenabhängigen Betrag von 1,20 Euro je Liter bis zu den maximalen Erstattungsbeträgen nach Satz 2 erstattet.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.