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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung
Vom 1. Dezember 2010
(GBl. Nr. 53 vom 20.12.2010 S. 613)
Aufgrund des § 16 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488, 2002 S. 3 - 9511-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 § 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 2002 (Brem.GBl. S. 605) geändert worden ist, wird nach Anhörung der Handelskammer verordnet:
Die Bremische Hafengebührenordnung vom 15. März 2006 (Brem.GBl. S. 135, 157, 363 - 9511-d-1), die zuletzt durch Verordnung vom 25. März 2010 (Brem.GBl. S. 245) (Anm. d. Red. Die Verordnung ist vom 10.03.2010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem Inhaltsverzeichnis wird folgende Angabe angefügt:
"Anlage 3 Kostenübernahme für die Standardentsorgung"
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter "Raumgebühr, Liegegeld, Hafenlotsgeld und Nebengebühren" durch die Wörter "Gebühren, Nebengebühren und Hafenlotsgeld" ersetzt.
b) Die Nummer 9
9. Fahrzeuge im Zubringerdienst
Fahrzeuge im Binnenverkehr, die Ladungen ausschließlich zwischen den Hafengruppen Bremen-Stadt und Bremerhaven befördern.
wird aufgehoben.
c) Die bisherigen Nummern 10 bis 21 werden Nummern 9 bis 20; in der neuen Nummer 20 werden die Angabe "Feeder-/" und das Wort "ausschließlich" gestrichen.
d) Die bisherigen Nummern 22 bis 24 werden Nummern 21 bis 23.
e) Nach der neuen Nummer 23 wird folgende Nummer 24 eingefügt:
"24. Offshore-Verkehr
Fahrzeuge, die hauptsächlich für die Beförderung von Vorräten, Material und Ausrüstung zu meerestechnischen Einrichtungen (Offshore-Anlagen) eingesetzt werden."
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird das Wort "zusätzlich" gestrichen.
b) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
" (9) Seeschiffe, die eine Entsorgungsabgabe für ölhaltige Schiffsabfälle entrichtet haben, erwerben einen Anspruch auf Kostenübernahme für die Standardentsorgung gemäß Anlage 3."
4. § 5 Absatz 4 und 5 wird wie folgt gefasst:
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(4) Verantwortlich für die Anmeldung nach Absatz 1 sowie die Vorlage des Messbriefes nach Absatz 2 ist der Fahrzeugführer, Eigentümer, Ausrüster, Charterer oder deren Beauftragter.
(5) Nach § 9 Abs. 3 und 4 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes und §§ 55a, 56, 57 und 58 der Bremischen Hafenordnung darf die Hafenbehörde statistische Daten über den Umschlag der See- und Binnenschifffahrt erheben. Neben den Meldepflichtigen nach Absatz 4 ist der Betreiber einer Umschlagseinrichtung verpflichtet, nach dem Auslaufen des Fahrzeuges statistische Daten über den Umschlag zu melden. Diese Daten bilden die Basis für die Geschäftsstatistiken der zuständigen senatorischen Behörde und sind für die Hafenentwicklung, -verwaltung und -sicherheit erforderlich. Die Meldung der in der Anlage 1 genannten Daten hat innerhalb von 14 Tagen nach Auslaufen des Fahrzeuges zu erfolgen. | " (4) Nach § 9 Absatz 3 und 4 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes und den §§ 55a, 56, 57 und 58 der Bremischen Hafenordnung darf die Hafenbehörde statistische Daten über den Umschlag der See- und Binnenschifffahrt erheben.
Diese Daten bilden die Basis für die Geschäftsstatistiken des Senators für Wirtschaft und Häfen und sind für die Hafenentwicklung und -verwaltung erforderlich.
Die zu liefernden Daten sind in Anlage 1 aufgeführt.
(5) Verantwortlich für die Meldungen nach Absatz 1, 2 und 4 ist der Fahrzeugführer, Reeder, Zeit-Charterer und deren Beauftragter. Die nach Absatz 4 zu liefernden Daten sind innerhalb von 14 Tagen nach Auslaufen des Fahrzeugs auch vom Betreiber einer Umschlagsanlage an bremenports zu melden." |
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Der Gebührentatbestand "Feeder-/Short Sea Verkehre" wird wie folgt gefasst:
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b) Der Gebührentatbestand "Linienverkehr/Spezialverkehr" wird wie folgt gefasst:
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6. § 8 wird wie folgt gefasst:
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§ 8 Hafengeld
Ein Hafengeld ist von Fahrzeugen im Binnenverkehr, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen, zu entrichten.
| " § 8 Hafengeld
Ein Hafengeld ist von Fahrzeugen im Binnenverkehr, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen, zu entrichten.
" |
7. In § 10 Absatz 1 werden die Wörter "Fahrzeuge im Binnenverkehr (auf Anforderung)" durch die Wörter "Auflieger (auf Antrag)" ersetzt.
8. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe " §§ , 7 und 8" durch die Angabe " §§ 7 und 9" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe " §§ , 6, 7 und 8" durch die Angabe " §§ 6 bis 9" ersetzt.
9. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
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(4) Beratungsgeld in Bremen:
Für jede weitere angefangene 10.000 BRZ erhöht sich das Lotsgeld um 53,41 Euro im An-/Ablegetarif und um 303,22 Euro im Verholtarif. | "(4) Beratungsgeld in Bremen:
Für jede weitere angefangene 10.000 BRZ erhöht sich das Lotsgeld um 53,41 Euro im An-/ Ablegetarif und um 316,86 Euro im Verholtarif." |
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "32,41 Euro" durch die Angabe "33,71 Euro" und die Angabe " 0,99 Euro" durch die Angabe "1,03 Euro" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe " 164,15 Euro" durch die Angabe " 170,72 Euro" und die Angabe " 0,80 Euro" durch die Angabe " 0,83 Euro" ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe "35,60 Euro" durch die Angabe "37,02 Euro" und die Angabe "1,54 Euro" durch die Angabe " 1,60 Euro" ersetzt.
dd) In Nummer 4 wird die Angabe " 247,02 Euro" durch die Angabe "256,90 Euro" und die Angabe "1,11 Euro" durch die Angabe " 1,15 Euro" ersetzt.
c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
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1. Ein zusätzliches Beratungsgeld wird in Bremen für anfallende Nebentätigkeiten, das Wartegeld, Auslagen sowie Fahrtkosten nach der Tarifordnung für die Seelotsreviere erhoben. | "1. Ein zusätzliches Beratungsgeld wird in Bremen und Bremerhaven für anfallende Nebentätigkeiten erhoben.
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bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
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Für Nebentätigkeiten des Hafenlotsen in Bremerhaven, die während einer Lotsung notwendig werden, wird für Fahrzeuge erhoben:
Für Maschinenstandproben und Zugproben eines Fahrzeuges nach den Nummern 2.1 bis 2.6. | "Für Maschinenstandproben und Zugproben eines Fahrzeuges nach den Nummern 1.1 bis 1.6." |
cc) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden Nummern 3 und 4; in der neuen Nummer 4 wird die Angabe "2.1 bis 2.6" durch die Angabe "1.1 bis 1.6" ersetzt.
d) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
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(9) Wartegeld:
| "(9) Es wird ein Wartegeld erhoben, wenn
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e) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
aa) Folgende Nummer 1 wird eingefügt:
"1. In Bremen werden Fahrtkosten nach der Tarifordnung für die Seelotsreviere erhoben."
bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und die Angabe "14,50 Euro" wird durch die Angabe 16,50 Euro" ersetzt.
cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
10. In § 15 Absatz 1 werden die Worte "als Betreiber einer Umschlagsanlage" sowie die Angabe "Abs. 5" gestrichen.
11. In Anlage 1 wird die Angabe "zu § 5 Abs. 5 Satz 3" durch die Angabe "zu § 5 Absatz 4" ersetzt.
12. In Anlage 2 wird die Angabe "Anlage 2 Gebührenermäßigung nach § 3 Abs. 8 HGebO" durch die Angabe "Anlage 2 (zu § 3 Absatz 8) Gebührenermäßigung" ersetzt.
13. Folgende Anlage 3 wird angefügt:
"Anlage 3
(zu § 3 Absatz 9)
Kostenübernahme für die Standardentsorgung
Der Standardentsorgungsfall beinhaltet die An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeuges, eine Höchstdauer für die Übergabe der Abfälle und die Entsorgung festgelegter Höchstmengen an ölhaltigen Rückständen aus dem Schiffsmaschinenbetrieb.
Für diese Schiffsabfälle werden die angefallenen Entsorgungskosten gegen Nachweis bis zu einem Grundbetrag von 450 Euro für An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeuges und zwei Stunden Pumpzeit zuzüglich einem mengenabhängigen Betrag von 24 Euro je m3 bis zu folgenden Beträgen erstattet:
BRZ | Max. Entsorgungsmenge | Max. Erstattungsbetrag |
bis 1.500 | 4 m3 | 546 Euro |
1.501 bis 3.500 | 6 m3 | 594 Euro |
3.501 bis 6.000 | 10 m3 | 690 Euro |
6.001 bis 10.000 | 15 m3 | 810 Euro |
10.001 bis 30.000 | 22 m3 | 978 Euro |
ab 30.001 | 30 m3 | 1.170 Euro |
Schiffe mit Anlagen zur Ölschlammaufbereitung, die keine pumpfähigen Ölabfälle abgeben, erhalten bei Abgabe nicht-pumpfähiger ölhaltiger Rückstände die angefallenen Entsorgungskosten gegen Nachweis bis zu einem Grundbetrag von insgesamt 200 Euro für An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeuges und für die Übergabe der Abfälle (jeweils in Fässern) zuzüglich einem mengenabhängigen Betrag von 1,20 Euro je Liter bis zu den maximalen Erstattungsbeträgen nach Satz 2 erstattet.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.