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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung
Vom 30. November 2011
(Brem.GBl. Nr. 41 vom 21.12.2011 S. 450)
Aufgrund des § 16 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488, 2002 S. 3 - 9511-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 287) geändert worden ist, wird nach Anhörung der Handelskammer verordnet:
Die Bremische Hafengebührenordnung vom 15. März 2006 (Brem.GBl. S. 135, 157, 363 - 9511-d-1), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Dezember 2010 (Brem.GBl. S. 613) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 24
24. Offshore-Verkehr
Fahrzeuge, die hauptsächlich für die Beförderung von Vorräten, Material und Ausrüstung zu meerestechnischen Einrichtungen (Offshore-Anlagen) eingesetzt werden.
wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Nummern 25 bis 27 werden Nummern 24 bis 26.
c) Nach der neuen Nummer 26 wird folgende Nummer 27 eingefügt:
"27. ESI
Der Environmental Ship Index (ESI) dient als Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Schadstoffemission der Schiffe über den IMO-Regelungen."
2. §§ 6 bis 9 erhalten folgende Fassung:
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§ 6 Raumgebühr 08 10a
Die Raumgebühr bis zu einer Kappungsgrenze von 100.000 BRZ wird für einen Zeitraum von sieben Tagen von Fahrzeugen im Seeverkehr erhoben, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen.
§ 7 Liegegeld 06 08 Ein Liegegeld ist von Fahrzeugen im See- und Binnenverkehr, die nicht umschlagen, für einen Zeitraum von 14 Tagen zu entrichten.
§ 8 Hafengeld 08 10a Ein Hafengeld ist von Fahrzeugen im Binnenverkehr, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen, zu entrichten.
§ 9 Nutzungsgebühr 08 Die Nutzungsgebühr ist zu entrichten von 1 Fahrgastschiffen, die nicht raumgebührenpflichtig sind und im Hafengebiet Anlagen nutzen. Im Raum Bremen-Nord gelten vier Anlagen als eine Einheit.
2 sonstigen Nutzern der Anlagen und Wasserflächen
| " § 6 Raumssgebühr
Die Raumgebühr bis zu einer Kappungsgrenze von 110.000 BRZ wird für einen Zeitraum von sieben Tagen von Fahrzeugen im Seeverkehr erhoben, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen.
§ 7 Liegegeld Das Liegegeld ist von Fahrzeugen im See- und Binnenverkehr, die nicht umschlagen, für einen Zeitraum von 14 Tagen zu entrichten.
§ 8 Hafengeld Ein Hafengeld ist von Fahrzeugen im Binnenverkehr, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen, zu entrichten.
§ 9 Nutzungsgebühr Die Nutzungsgebühr ist zu entrichten von 1. Fahrgastschiffen, die nicht raumgebührenpflichtig sind und im Hafengebiet Anlagen nutzen. Im Raum Bremen-Nord gelten vier Anlagen als eine Einheit.
2. sonstigen Nutzern der Anlagen und Wasserflächen
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3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
"5. Für Verholungen von Pontons (Windkraft) wird ein Lotsgeld von 360 Euro erhoben."
bb) Die bisherigen Nummer 5 bis 7 werden Nummern 6 bis 8; in der neuen Nummer 6 wird die Angabe "Nummern 1 bis 4" durch die Angabe "Nummern 1 bis 5" ersetzt.
b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
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1. Ein zusätzliches Beratungsgeld wird in Bremen und Bremerhaven für anfallende Nebentätigkeiten erhoben.
| " 1. Ein zusätzliches Beratungsgeld wird in Bremen und Bremerhaven für anfallende Nebentätigkeiten erhoben.
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bb) In Nummer 3 Satz 2 werden die Wörter "Werftschiffe und" gestrichen.
c) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird die Angabe "71" durch die Angabe "75" ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird die Angabe "71" durch die Angabe "75" ersetzt.
cc) In Buchstabe c wird die Angabe "71" durch die Angabe "75" ersetzt und die Angabe " 54 " durch die Angabe "56" ersetzt.
dd) In Buchstabe d wird die Angabe " 71 " durch die Angabe "75" ersetzt.
ee) In Buchstabe e wird die Angabe "71" durch die Angabe "75" ersetzt.
4. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
"Anlage 2 (zu § 3 Absatz 8)
Gebührenermäßigung
1. Mehrverkehr
1.1 Voraussetzung für eine Raumgebührenermäßigung ist der nachgewiesene Mehrverkehr.
1.2 Mehrverkehr eines Reeders/Charterers ist die Entstehung von Mehreinnahmen bei der Raumgebühr durch
im Vergleich des abgelaufenen Kalenderjahres zum Vorjahr. Diese Überprüfung nimmt bremenports vor.
1.3 Die Ermäßigung beträgt maximal 50% auf die zu zahlende Raumgebühr für den ermittelten Mehrverkehr.
2. ESI (Environmental Ship Index)
2.1 Voraussetzung für eine Raumgebührenermäßigung für umweltfreundliche Schiffe ist die Vorlage des ESI-Zertifikates der WPCI (World Ports Climate Initiative).
2.2 Insgesamt 25 Schiffe mit den besten ESI-Punkten 20 erhalten folgenden Rabatt:
Der Rabatt wird zum Jahresende gewährt. Die Überprüfung nimmt bremenports vor.
3. Krisenrabatt
Voraussetzung für eine Raumgebührenermäßigung ist der Nachweis einer wirtschaftlichen Notlage des Reeders im Vergleich des abgelaufenen Kalenderjahres zum Vorjahr. Die Überprüfung nimmt bremenports vor."
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.