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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung

Vom 30. November 2011
(Brem.GBl. Nr. 41 vom 21.12.2011 S. 450)



Aufgrund des § 16 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488, 2002 S. 3 - 9511-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 287) geändert worden ist, wird nach Anhörung der Handelskammer verordnet:

Artikel 1

Die Bremische Hafengebührenordnung vom 15. März 2006 (Brem.GBl. S. 135, 157, 363 - 9511-d-1), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Dezember 2010 (Brem.GBl. S. 613) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummer 24

24. Offshore-Verkehr
Fahrzeuge, die hauptsächlich für die Beförderung von Vorräten, Material und Ausrüstung zu meerestechnischen Einrichtungen (Offshore-Anlagen) eingesetzt werden.

wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Nummern 25 bis 27 werden Nummern 24 bis 26.

c) Nach der neuen Nummer 26 wird folgende Nummer 27 eingefügt:

"27. ESI
Der Environmental Ship Index (ESI) dient als Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Schadstoffemission der Schiffe über den IMO-Regelungen."

2. §§ 6 bis 9 erhalten folgende Fassung:

altneu
  § 6 Raumgebühr 08 10a

Die Raumgebühr bis zu einer Kappungsgrenze von 100.000 BRZ wird für einen Zeitraum von sieben Tagen von Fahrzeugen im Seeverkehr erhoben, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen.

GebührentatbestandGebührensatz in Euro pro 100 BRZ
Short Sea Verkehre 
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ2,86
Fahrzeuge bis 14.000 BRZ5,84
Fahrzeuge über 14.000 BRZ7,37
Offshore-Verkehr
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ6,69
Fahrzeuge bis 14.000 BRZ8,57
Fahrzeuge über 14.000 BRZ10,78
Europaverkehr 
Trampverkehr 
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ10,39
Fahrzeuge über 7.000 BRZ21,75
Linienverkehr/Spezialverkehr 
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ5,30
Fahrzeuge bis 14.000 BRZ10,61
Fahrzeuge über 14.000 BRZ15,90
Tankfahrzeuge 
Fahrzeuge bis 700 BRZ13,79
Fahrzeuge über 700 BRZ23,34
Autocarrier3,08
Ro-Ro Fahrzeuge3,92
Fahrzeuge mit Schüttgut11,94
Überseeverkehr 
Trampverkehr 
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ19,63
Fahrzeuge über 4.000 BRZ39,15
Linienverkehr/Spezialverkehr 
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ10,08
Fahrzeuge über 4.000 BRZ20,31
Tankfahrzeuge 
Fahrzeuge bis 700 BRZ25,56
Fahrzeuge über 700 BRZ43,50
Autocarrier 
Fahrzeuge bis 10.000 BRZ5,09
Fahrzeuge über 10.000 BRZ8,33
Ro-Ro Fahrzeuge
Fahrzeuge bis 10.000 BRZ9,28
Fahrzeuge über 10.000 BRZ11,40
Fahrzeuge mit Schüttgut26,42
Sonstige Verkehre
Kühlschiffe24,18
Fahrgastschiffe20,90
Ermäßigungen
Stop-Over-Anläufe (alle Reisen)50%
Welcome-Tarif (1. Reise)50%
3.-10. Reise25%
11. - 20. Reise30%
21. - 30. Reise*40%
Ab 31. Reise*50%
* Ab 1. Reise
Fahrzeuge, die ausschließlich den Weserhafen Bremen Hemelingen anlaufen11,94
Fahrzeuge, bei Anlauf von öffentlichen niedersächsischen Weserhäfen
Ein Weserhafen
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ10,61
Fahrzeuge über 4.000 BRZ22,60
Zwei Weserhäfen
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ7,21
Fahrzeuge über 4.000 BRZ15,07

§ 7 Liegegeld 06 08

Ein Liegegeld ist von Fahrzeugen im See- und Binnenverkehr, die nicht umschlagen, für einen Zeitraum von 14 Tagen zu entrichten.

GebührentatbestandBemessungsgrundlageGebührensatz in EURO
Fahrzeuge im Seeverkehrpro 100 BRZ5,00
Fahrzeuge im Binnenverkehr ab dem 15. Tagpro Tonne Tragfähigkeit0,05

§ 8 Hafengeld 08 10a

Ein Hafengeld ist von Fahrzeugen im Binnenverkehr, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen, zu entrichten.

GebührentatbestandBemessungsgrundlageGebührensatz in EURO
Fahrzeuge im Binnenverkehrpro Anlauf27,50
maximal pro Monat275,00

§ 9 Nutzungsgebühr 08

Die Nutzungsgebühr ist zu entrichten von

1 Fahrgastschiffen, die nicht raumgebührenpflichtig sind und im Hafengebiet Anlagen nutzen. Im Raum Bremen-Nord gelten vier Anlagen als eine Einheit.

Bemessungsgrundlage Zugelassene Personen1.-5.mal pro Nutzung/Jahr in EURO6.-10.mal pro Nutzung/Jahr in EURO11.-15.mal pro Nutzung/Jahr in EUROAb 16.mal Nutzung Jahrespauschalgebühr in EURO
bis 10025,5020,0010,00153,00
101 bis 20035,0027,5017,50175,00
über 20051,0041,0038,00300,00

2 sonstigen Nutzern der Anlagen und Wasserflächen

BemessungsgrundlageGebührensatz in EURO
Hafenfahrzeuge 
Jahrespauschalgebühr 
Je Hafenfahrzeug bis 200 t Tragfähigkeit75,26
Zzgl. für je angefangene 100 t Tragfähigkeit37,63
  
Bargen vom Fahrzeug im Seeverkehr ausgebracht 
Jahrespauschalgebühr 
Je Barge bis 500 t Tragfähigkeit91,52
Je Barge über 500 t Tragfähigkeit182,84
  
Seeschiffsassistenzschlepper 
Jahrespauschalgebühr382,75
  
Bunkerboote 
Jahrespauschalgebühr382,75
  
Sportfahrzeuge 
Für jeden angefangenen Monat Liegezeit20,00

 

" § 6 Raumssgebühr

Die Raumgebühr bis zu einer Kappungsgrenze von 110.000 BRZ wird für einen Zeitraum von sieben Tagen von Fahrzeugen im Seeverkehr erhoben, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen.

GebührentatbestandGebührensatz in Euro pro 100 BRZ
Short Sea Verkehr
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ2,86
Fahrzeuge bis 14.000 BRZ5,84
Fahrzeuge bis 21.000 BRZ7,37
Fahrzeuge über 21.000 BRZ8,90
Offshore-Verkehr
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ6,89
Fahrzeuge bis 14.000 BRZ8,83
Fahrzeuge über 14.000 BRZ11,10
Europaverkehr
Trampverkehr
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ10,70
Fahrzeuge über 7.000 BRZ22,40
Linienverkehr/Spezialverkehr
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ5,30
Fahrzeuge bis 14.000 BRZ10,61
Fahrzeuge bis 21.000 BRZ15,90
Fahrzeuge über 21.000 BRZ18,55
Tankfahrzeuge
Fahrzeuge bis 700 BRZ14,20
Fahrzeuge über 700 BRZ24,04
Autocarrier
Fahrzeuge bis 20.000 BRZ3,15
Fahrzeuge bis 40.000 BRZ3,40
Fahrzeuge über 40.000 BRZ3,90
Ro-Ro Fahrzeuge
Fahrzeuge bis 10.000 BRZ3,90
Fahrzeuge bis 20.000 BRZ3,92
Fahrzeuge über 20.000 BRZ4,40
Fahrzeuge mit Schüttgut12,30
Überseeverkehr
Trampverkehr
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ20,22
Fahrzeuge über 4.000 BRZ40,33
Linienverkehr/Spezialverkehr
Fahrzeuge bis 20.000 BRZ20,31
Fahrzeuge bis 50.000 BRZ21,00
Fahrzeuge über 50.000 BRZ21,50
Tankfahrzeuge
Fahrzeuge bis 700 BRZ26,33
Fahrzeuge über 700 BRZ44,81
Autocarrier
Fahrzeuge bis 50.000 BRZ8,40
Fahrzeuge bis 70.000 BRZ9,00
Fahrzeuge über 70.000 BRZ9,40
Ro-Ro Fahrzeuge
Fahrzeuge bis 10.000 BRZ9,56
Fahrzeuge über 10.000 BRZ11,74
Fahrzeuge mit Schüttgut27,21
Sonstige Verkehre
Kühlschiffe24,91
Fahrgastschiffe21,53
Ermäßigungen
Stop-Over-Anläufe (alle Reisen)50%
Welcome-Tarif (1.Reise)50%
3. bis 10. Reise25%
11. bis 20. Reise30%
21. bis 30. Reise *40%
Ab 31. Reise *50%
Fahrzeuge, die ausschließlich den12,30
Weserhafen Bremen Hemelingen
anlaufen
Fahrzeuge, bei Anlauf von
öffentlichen niedersächsischen
Weserhäfen
Ein Weserhafen
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ10,93
Fahrzeuge über 4.000 BRZ23,28
Zwei Weserhäfen
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ7,43
Fahrzeuge über 4.000 BRZ15,52
*) Ab 1. Reise

§ 7 Liegegeld

Das Liegegeld ist von Fahrzeugen im See- und Binnenverkehr, die nicht umschlagen, für einen Zeitraum von 14 Tagen zu entrichten.

GebührentatbestandBemessungsgrundlageGebührensatz in Euro
Fahrzeuge im Seeverkehrpro 100 BRZ5,15
Fahrzeuge im Binnenverkehr ab dem 15. Tagpro Tonne Tragfähigkeit0,05

§ 8 Hafengeld

Ein Hafengeld ist von Fahrzeugen im Binnenverkehr, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen, zu entrichten.

GebührentatbestandBemessungsgrundlageGebührensatz in Euro
Fahrzeuge im Binnenverkehrpro Anlauf28,33
maximal pro Monat283,25

§ 9 Nutzungsgebühr

Die Nutzungsgebühr ist zu entrichten von

1. Fahrgastschiffen, die nicht raumgebührenpflichtig sind und im Hafengebiet Anlagen nutzen. Im Raum Bremen-Nord gelten vier Anlagen als eine Einheit.

Bemessungsgrundlage1. bis 5.mal pro Nutzung/Jahr in Euro6. bis 10.mal pro Nutzung/Jahr in Euro11. bis 15.mal pro Nutzung/Jahr in EuroAb 16.mal Nutzung Jahrespauschalgebühr in Euro
bis 10026,2720,6010,30157,59
101 bis 20036,0528,3318,03180,25
über 20052,5342,2339,14309,00

2. sonstigen Nutzern der Anlagen und Wasserflächen

BemessungsgrundlageGebührensatz in Euro
Hafenfahrzeuge
Jahrespauschalgebühr
Je Hafenfahrzeug bis 200 t Tragfähigkeit77,52
Zzgl. für je angefangene weitere 100 t Tragfähigkeit38,76
Bargen vom Fahrzeug im Seeverkehr ausgebracht
Je Barge bis 500 t Tragfähigkeit94,27
Je Barge über 500 t Tragfähigkeit188,33
Seeschiffsassistenzschlepper
Jahrespauschalgebühr421,03
Bunkerboote
Jahrespauschalgebühr394,24
Sportfahrzeuge
Für jeden angefangenen Monat Liegezeit20,60

 

3. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

"5. Für Verholungen von Pontons (Windkraft) wird ein Lotsgeld von 360 Euro erhoben."

bb) Die bisherigen Nummer 5 bis 7 werden Nummern 6 bis 8; in der neuen Nummer 6 wird die Angabe "Nummern 1 bis 4" durch die Angabe "Nummern 1 bis 5" ersetzt.

b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. Ein zusätzliches Beratungsgeld wird in Bremen und Bremerhaven für anfallende Nebentätigkeiten erhoben.
NummerBerechnungsmaßstab BRZBetrag
in EURO
1.1bis 2.00034,00
1.2von 2.001 - 5.00057,00
1.3von 5.001 - 10.00093,00
1.4von 10.001 - 20.000164,00
1.5von 20.001 - 30.000211,00
1.6über 30.000260,00

 

" 1. Ein zusätzliches Beratungsgeld wird in Bremen und Bremerhaven für anfallende Nebentätigkeiten erhoben.
NummerBerechnungsmaßstab BRZBetrag in Euro
1.1bis 2.00036,00
1.2von 2.001 bis 5.00060,00
1.3von 5.001 bis 10.00098,00
1.4von 10.001 bis 20.000171,00
1.5von 20.001 bis 30.000221,00
1.6über 30.000271,00

 

bb) In Nummer 3 Satz 2 werden die Wörter "Werftschiffe und" gestrichen.

c) Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird die Angabe "71" durch die Angabe "75" ersetzt.

bb) In Buchstabe b wird die Angabe "71" durch die Angabe "75" ersetzt.

cc) In Buchstabe c wird die Angabe "71" durch die Angabe "75" ersetzt und die Angabe " 54 " durch die Angabe "56" ersetzt.

dd) In Buchstabe d wird die Angabe " 71 " durch die Angabe "75" ersetzt.

ee) In Buchstabe e wird die Angabe "71" durch die Angabe "75" ersetzt.

4. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

"Anlage 2 (zu § 3 Absatz 8)
Gebührenermäßigung

1. Mehrverkehr

1.1 Voraussetzung für eine Raumgebührenermäßigung ist der nachgewiesene Mehrverkehr.

1.2 Mehrverkehr eines Reeders/Charterers ist die Entstehung von Mehreinnahmen bei der Raumgebühr durch

  1. Einsatz größerer Schiffe,
  2. Einrichtung neuer Verkehre oder
  3. Steigerung der Anläufe

im Vergleich des abgelaufenen Kalenderjahres zum Vorjahr. Diese Überprüfung nimmt bremenports vor.

1.3 Die Ermäßigung beträgt maximal 50% auf die zu zahlende Raumgebühr für den ermittelten Mehrverkehr.

2. ESI (Environmental Ship Index)

2.1 Voraussetzung für eine Raumgebührenermäßigung für umweltfreundliche Schiffe ist die Vorlage des ESI-Zertifikates der WPCI (World Ports Climate Initiative).

2.2 Insgesamt 25 Schiffe mit den besten ESI-Punkten 20 erhalten folgenden Rabatt:

  1. Schiffe mit 20 bis 30 ESI-Punkten erhalten 5% Rabatt pro Anlauf;
  2. Schiffe ab 31 ESI-Punkten erhalten 10% Rabatt pro Anlauf.

Der Rabatt wird zum Jahresende gewährt. Die Überprüfung nimmt bremenports vor.

3. Krisenrabatt

Voraussetzung für eine Raumgebührenermäßigung ist der Nachweis einer wirtschaftlichen Notlage des Reeders im Vergleich des abgelaufenen Kalenderjahres zum Vorjahr. Die Überprüfung nimmt bremenports vor."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.