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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung

Vom 27. Februar 2013
(GBl. Nr. 8 vom 05.03.2013 S. 40)


Aufgrund des § 16 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488, 2002 S. 3 - 9511-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 31. Januar 2012 (Brem.GBl. S. 10) geändert worden ist, wird nach Anhörung der Handelskammer verordnet:

Artikel 1

Die Bremischen Hafengebührenordnung vom 15. März 2006 (Brem.GBl. S. 135, 157, 363 - 9511-d-1, die zuletzt durch Verordnung vom 28. Novedmber 2012 (Brem GBl. S. 517) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 6 werden die Angabe "7 Tage" durch die Angabe "5 Tage" und die Angabe "14 Tagen" durch die Angabe "10 Tagen" ersetzt.

2. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 8 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Ein zusätzliches Beratungsgeld wird in Bremen und Bremerhaven für anfallende Nebentätigkeiten erhoben.
NummerBerechnungsmaßstab BRZBetrag in Euro
1.1bis 2.00036,00
1.2von 2.001 bis 5.00060,00
1.3von 5.001 bis 10.00098,00
1.4von 10.001 bis 20.000171,00
1.5von 20.001 bis 30.000221,00
1.6über 30.000(9) Es wird ein Wartegeld erhoben, wenn
  1. der Hafenlotse zum vereinbarten Zeitpunkt an Bord gekommen ist, sich der Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt aus revierbedingten Gründen aber um mehr als 3 Stunden verzögert, für jede weitere angefangene Stunde 75 Euro.
  2. der Hafenlotse zum vereinbarten Zeitpunkt an Bord gekommen ist, sich der Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt aus anderen als revierbedingten Gründen, aber um mehr als eine halbe Stunde verzögert, für jede weitere angefangene Stunde 75 Euro. Diese Regelung gilt auch für den Fall, dass ein Hafenlotse angefordert wird, obgleich das Fahrzeug zu dem Anforderungszeitpunkt seine Fahrt aus tidebedingten Gründen noch nicht antreten kann.
  3. der angeforderte Hafenlotse nicht an Bord genommen oder wieder entlassen wird, ohne seine Tätigkeit ausgeführt zu haben, für jede angefangene Stunde seiner Abwesenheit von der Einsatzstation 75 Euro und zuzüglich als Auslage für den vergeblichen Weg 56 Euro.
  4. während einer Lotsung eine Wartezeit anfällt, ohne dass der Hafenlotse diese zu vertreten hat, nach Ablauf einer Stunde und für jede weitere angefangene Stunde 75 Euro. Für Wartezeiten in einer Schleusenkammer wird ein Wartegeld nicht erhoben.
  5. der Hafenlotse nach Beendigung seiner Lotstätigkeit auf Wunsch der Schiffsführung an Bord bleibt oder nicht ausgeholt werden kann bis zu seiner Rückkehr zur Einsatzstation für jede angefangene Stunde 75 Euro.
  6. Für Wartezeiten vor Beginn des Einschleusens in die Schleuse Oslebshausen wird nach Ablauf einer Wartezeit von einer Stunde das volle Wartegeld berechnet. Für Wartezeiten in der Schleusenkammer ist ein Wartegeld nicht zu entrichten.
271,00
"1. Ein zusätzliches Beratungsgeld wird in Bremen und Bremerhaven für anfallende Nebentätigkeiten erhoben.
NummerBerechnungsmaßstab BRZBetrag in Euro
1.1.bis 2.00037,00
1.2von 2.001 bis 5.00061,00
1.3.von 5.001 bis 10.000100,00
1.4.von 10.001 bis 20.000174,00
1.5.von 20.001 bis 30.000225,00
1.6.über 30.000275,00

"

b) Absatz 9 erhält folgende Fassung:

"(9) Es wird ein Wartegeld erhoben, wenn

  1. der Hafenlotse zum vereinbarten Zeitpunkt an Bord gekommen ist, sich der Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt aus revierbedingten Gründen aber um mehr als 3 Stunden verzögert, für jede weitere angefangene Stunde 76,00 Euro.
  2. der Hafenlotse zum vereinbarten Zeitpunkt an Bord gekommen ist, sich der Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt aus anderen als revierbedingten Gründen, aber um mehr als eine halbe Stunde verzögert, für jede weitere angefangene Stunde 76,00 Euro. Diese Regelung gilt auch für den Fall, dass ein Hafenlotse angefordert wird, obgleich das Fahrzeug zu dem Anforderungszeitpunkt seine Fahrt aus tidebedingten Gründen noch nicht antreten kann.
  3. der angeforderte Hafenlotse nicht an Bord genommen oder wieder entlassen wird, ohne seine Tätigkeit ausgeführt zu haben, für jede angefangene Stunde seiner Abwesenheit von der Einsatzstation 76,00 Euro und zuzüglich als Auslage für den vergeblichen Weg 57,00 Euro.
  4. während einer Lotsung eine Wartezeit anfällt, ohne dass der Hafenlotse diese zu vertreten hat, nach Ablauf einer Stunde und für jede weitere angefangene Stunde 76,00 Euro. Für Wartezeiten in einer Schleusenkammer wird ein Wartegeld nicht erhoben.
  5. der Hafenlotse nach Beendigung seiner Lotstätigkeit auf Wunsch der Schiffsführung an Bord bleibt oder nicht ausgeholt werden kann bis zu seiner Rückkehr zur Einsatzstation für jede angefangene Stunde 76,00 Euro.
  6. für Wartezeiten vor Beginn des Einschleusens in die Schleuse Oslebshausen wird nach Ablauf einer Wartezeit von einer Stunde das volle Wartegeld berechnet. Für Wartezeiten in der Schleusenkammer ist ein Wartegeld nicht zu entrichten."

3. In Anlage 2 wird die Angabe "(zu § 3 Absatz 8)" durch die Angabe "(zu § 3 Absatz 7)" ersetzt.

4. In Anlage 3 wird die Angabe "(zu § 3 Absatz 9)" durch die Angabe "(zu § 3 Absatz 8)" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.