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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung
- Bremen -

Vom 2. Dezember 2015
(Brem.GBl. Nr. 125 vom 07.12.2015 S. 537)



Aufgrund des § 16 Absatz 2 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBI. S. 437, 488; 2002 S. 3 - 9511-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 31. Januar 2012 (Brem.GBl. S. 10) geändert worden ist, wird nach Anhörung der Handelskammer verordnet:

Artikel 1

Die Bremische Hafengebührenordnung vom 15. März 2006 (Brem.GBl. S. 135, 157, 363 - 9511-d-1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Dezember 2014 (Brem.GBl. S. 719) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a eingefügt:

"13a. gewerblich genutzte Fahrzeuge und schwimmende Anlagen Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, die dauerhaft für eine wirtschaftliche Tätigkeit unter eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung zur Gewinnerzielung genutzt werden."

b)Nach Nummer 32 werden folgende Nummern 33 und 34 angefügt

"33. LNG (Liquidfied Natural Gas)
Verflüssigtes Erdgas, welches als Kraftstoff zum Antrieb von Verbrennungsmotoren genutzt wird.

34. Dual Fuel
Fahrzeuge, die mit 2 Arten von Kraftstoffen (LNG/Methanol und Diesel) betrieben werden können."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:

"6. gewerblich genutzten Fahrzeugen und schwimmenden Anlagen die m2-Zahl, die sich aus dem Produkt aus Länge über alles und Breite über alles ergibt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Bei Gebühren, die nach Fahrtgebieten berechnet werden, ist die Berechnungsgrundlage der Abgangs- oder Bestimmungshafen des Fahrzeuges."(2) Die Berechnungsgrundlage des Fahrzeuges ist das gemeldete Fahrtgebiet."

3. § 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 6 Raumgebühr

Die Raumgebühr bis zu einer Kappungsgrenze von 120.000 BRZ wird für einen Zeitraum von fünf Tagen von Fahrzeugen im Seeverkehr erhoben, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen

GebührentatbestandGebührensatz in Euro pro BRZ
Short Sea Verkehr
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ0,0310
Fahrzeuge bis 14.000 BRZ0,0632
Fahrzeuge bis 21.000 BRZ0,0797
Fahrzeuge über 21.000 BRZ0,0963
Europaverkehr
Trampverkehr
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ0,1158
Fahrzeuge über 7.000 BRZ0,2424
Linienverkehr/Spezialverkehr
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ0,0574
Fahrzeuge bis 14.000 BRZ0,1148
Fahrzeuge bis 21.000 BRZ0,1721
Fahrzeuge über 21.000 BRZ0,2008
Tankfahrzeuge
Fahrzeuge bis 700 BRZ0,1537
Fahrzeuge über 700 BRZ0,2602
Autocarrier
Fahrzeuge bis 20.000 BRZ0,0340
Fahrzeuge bis 40.000 BRZ0,0368
Fahrzeuge über 40.000 BRZ0,0422
Ro-Ro Fahrzeuge
Fahrzeuge bis 10.000 BRZ0,0422
Fahrzeuge bis 20.000 BRZ0,0424
Fahrzeuge über 20.000 BRZ0,0476
Fahrzeuge mit Schüttgut0,1331
Überseeverkehr
Trampverkehr
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ0,2189
Fahrzeuge über 4.000 BRZ0,4364
Linienverkehr/Spezialverkehr
Fahrzeuge bis 20.000 BRZ0,2198
Fahrzeuge bis 50.000 BRZ0,2272
Fahrzeuge über 50.000 BRZ0,2327
Tankfahrzeuge
Fahrzeuge bis 700 BRZ0,2849
Fahrzeuge über 700 BRZ0,4848
Autocarrier
Fahrzeuge bis 50.000 BRZ0,0909
Fahrzeuge bis 70.000 BRZ0,0974
Fahrzeuge über 70.000 BRZ0,1017
Ro-Ro Fahrzeuge
Fahrzeuge bis 10.000 BRZ0,1035
Fahrzeuge über 10.000 BRZ0,1270
Fahrzeuge mit Schüttgut0,2945
Sonstige Verkehre
Kühlschiffe0,2696
Fahrgastschiffe0,2310
Ermäßigungen
Stop-Over-Anläufe (alle Reisen)50%
Welcome-Tarif (1.Reise)50%
3.-10. Reise25%
11. - 20. Reise30%
21. - 30. Reise*40%
Ab 31. Reise*50%
* Ab 1. Reise
Fahrzeuge, die ausschließlich den Weserhafen Bremen Hemelingen anlaufen0,1331
Fahrzeuge, bei Anlauf von öffentlichen niedersächsischen Weserhäfen
Ein Weserhafen
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ0,1183
Fahrzeuge über 4.000 BRZ0,2519
Zwei Weserhäfen
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ0,0803
Fahrzeuge über 4.000 BRZ0,1680
" § 6 Raumgebühr

Die Raumgebühr bis zu einer Kappungsgrenze von 125.000 BRZ wird für einen Zeitraum von fünf Tagen von Fahrzeugen im Seeverkehr erhoben, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen.

GebührentatbestandGebührensatz in Euro BRZ
Short Sea Verkehr
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ0,0316
Fahrzeuge bis 14.000 BRZ0,0645
Fahrzeuge bis 21.000 BRZ0,0813
Fahrzeuge über 21.000 BRZ0,0982
Europaverkehr
Trampverkehr
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ0,1181
Fahrzeuge über 7.000 BRZ0,2472
Linienverkehr/Spezialverkehr
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ0,0585
Fahrzeuge bis 14.000 BRZ0,1171
Fahrzeuge bis 21.000 BRZ0,1755
Fahrzeuge über 21.000 BRZ0,2048
Tankfahrzeuge
Fahrzeuge bis 700 BRZ0,1568
Fahrzeuge über 700 BRZ0,2654
Autocarrier
Fahrzeuge bis 20.000 BRZ0,0347
Fahrzeuge bis 40.000 BRZ0,0375
Fahrzeuge über 40.000 BRZ0,0430


Ro-Ro Fahrzeuge
Fahrzeuge bis 10.000 BRZ0,0430
Fahrzeuge bis 20.000 BRZ0,0432
Fahrzeuge über 20.000 BRZ0,0486
Fahrzeuge mit Schüttgut0,1358
Überseeverkehr
Trampverkehr
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ0,2233
Fahrzeuge über 4.000 BRZ0,4451
Linienverkehr/Spezialverkehr
Fahrzeuge bis 20.000 BRZ0,2242
Fahrzeuge bis 50.000 BRZ0,2317
Fahrzeuge über 50.000 BRZ0,2374
Tankfahrzeuge
Fahrzeuge bis 700 BRZ0,2906
Fahrzeuge über 700 BRZ0,4945
Autocarrier
Fahrzeuge bis 50.000 BRZ0,0927
Fahrzeuge bis 70.000 BRZ0,0993
Fahrzeuge über 70.000 BRZ0,1037
Ro-Ro Fahrzeuge
Fahrzeuge bis 10.000 BRZ0,1056
Fahrzeuge über 10.000 BRZ0,1295
Fahrzeuge mit Schüttgut0,3004


Sonstige Verkehre
Kühlschiffe0,2750
Fahrgastschiffe0,2356
Ermäßigungen
Stop-Over-Anläufe (alle Reisen)
Welcome-Tarif (1.Reise)
3.-10. Reise
11. - 20. Reise
21. - 30. Reise*
Ab 31. Reise*
*Ab 1. Reise
Fahrzeuge, die ausschließlich den Weserhafen Bremen Hemelingen anlaufen0,1358
Fahrzeuge, bei Anlauf von öffentlichen niedersächsischen Weserhäfen
Ein Weserhafen
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ0,1207
Fahrzeuge über 4.000 BRZ0,2569
Zwei Weserhäfen
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ0,0819
Fahrzeuge über 4.000 BRZ0,1714

4. § 6a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Fahrzeuge der Offshore-Industrie zahlen für jeden Anlauf der Häfen folgende Gebühren:
GebührentatbestandGebührensatz in Euro pro BRZ
Installationsschiffe0,5158
Besondere Fahrzeuge0,0397
Sonstige Fahrzeuge und Einheiten1,5300
 "(1) Fahrzeuge der Offshore-Industrie zahlen für jeden Anlauf der Häfen folgende Gebühren:
GebührentatbestandZeitraumBemessungsgrundlageGebührensatz in Euro pro BRZ
Installationsschiffefür maximal 2 Tage0,5158
Besondere Fahrzeugefür maximal 5 Tage0,0397
Sonstige Fahrzeugefür maximal 5 Tagebis 1.000 BRZ1,5300
und Einheitenüber 1.000 BRZ0,0397

Nach Ablauf des Berechnungszeitraums wird Liegegeld nach § 7 berechnet."

5. In § 8 wird die Angabe "32,00" durch die Angabe "33,00" und die Angabe "320,00" durch die Angabe "330,00" ersetzt.

6. § 9 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 9 Nutzungsgebühr

Die Nutzungsgebühr ist zu entrichten von

  1. Fahrtgastschiffen, die nicht raumgebührenpflichtig sind und im Hafengebiet Anlagen nutzen. Im Raum Bremen-Nord gelten vier Anlagen als eine Einheit.
    Bemessungsgrundlage zugelassene Personen1.-5.mal pro Nutzung
    /Jahr in Euro
    6.-10.mal pro Nutzung
    /Jahr in Euro
    11.-15.mal pro Nutzung/
    Jahr in Euro
    ab 16.mal Nutzung Jahrespauschalgebühr in Euro
    bis 10026,8021,0110,51160,74
    101 bis 20036,7728,9018,39183,86
    über 20053,5843,0839,92315,18
  2. sonstige Nutzer der Anlagen und Wasserflächen
    BemessungsgrundlageGebührensatz in Euro
    Hafenfahrzeuge
    Jahrespauschalgebühr
    je Hafenfahrzeug bis 200 t Tragfähigkeit79,07
    zzgl. für je angefangene weitere 100 t
    Tragfähigkeit
    39,54
    Bargen vom Fahrzeug im Seeverkehr ausgebracht
    je Barge bis 500 t Tragfähigkeit96,16
    je Barge über 500 t Tragfähigkeit192,10
    Jahrespauschalgebühr für Seeschiffsassistenzschlepper470,00
    Bunkerboote Jahrespauschalgebühr402,13
" § 9 Nutzungsgebühr

Die Nutzungsgebühr ist zu entrichten von:

  1. Fahrtgastschiffen, die nicht raumgebührenpflichtig sind und im Hafengebiet Anlagen nutzen. Im Raum Bremen-Nord gelten vier Anlagen als eine Einheit. Die Jahresgebühr beträgt 3,15 Euro je zugelassenen Passagier.
  2. sonstige Nutzer der Anlagen und Wasserflächen
BemessungsgrundlageGebührensatz in Euro
Hafenfahrzeuge
Jahrespauschalgebühr
je Hafenfahrzeug bis 200 t Tragfähigkeit86,98
zzgl. für je angefangene weitere 100 t Tragfähigkeit43,49
Bargen vom Fahrzeug im Seeverkehr ausgebracht
je Barge bis 500 t Tragfähigkeit105,78
je Barge über 500 t Tragfähigkeit211,31
Seeschiffsassistenzschlepper
Jahrespauschalgebühr517,00
Lotsenversetzboote
Jahrespauschalgebühr517,00
Bunkerboote
Jahrespauschalgebühr442,34
Gewerblich genutzte Fahrzeuge und schwimmende Anlagen
je m2 und Monat,

mindestens 60,00 Euro pro Monat

0,50

7. § 10 wird wie folgt gefasst:


altneu
§ 10 Abfallentsorgung

(1) Die Schiffsabfallentsorgung für hausmüllähnliche Schiffsabfälle * wird für einen Zeitraum von jeweils 48 Stunden zu nachstehenden Gebührensätzen durchgeführt:

GebührentatbestandBehältnis á 120 lGebührensatz in EURO
Fahrzeuge im Seeverkehr  
bis 500 BRZ110,88
   
von 501 BRZ bis 1.500 BRZ111,53
   
von 1.501 BRZ bis 2.500 BRZ119,05
   
von 2.501 BRZ bis 3.500 BRZ238,09
   
von 3.501 BRZ bis 6.000 BRZ476,18
   
ab 6001 BRZ6114,27
   
Jedes weitere Behältnis110,37
   
Auflieger (auf Antrag)19,95
*) Hausmüllähnliche Schiffsabfälle sind nichtüberwachungsbedürftige Abfälle, die im Schiffsbetrieb anfallen und der Anlage V des MARPOL-Übereinkommens (BGBl. 1982 Teil II S. 2) in der jeweils gültigen Fassung unterliegen, insbesondere Lebensmittelabfälle und Verpackungsmaterial ohne schädliche Anhaftungen einschließlich Plastik.

(2) Es ist eine Entsorgungsabgabe für ölhaltige Schiffsbetriebsabfälle und Rückstände aus der Abgasreinigung * zu entrichten:

BemessungsgrundlageGebührensatz in Euro
Fahrzeuge im Seeverkehr pro BRZ mindestens 14,00 Euro, höchstens 300,00 Euro0,0140
Autocarrier und Ro-Ro Fahrzeuge pro BRZ mindestens 7,00 Euro, höchstens 150,00 Euro0,0070

* Ölhaltige Schiffsbetriebsabfälle sind überwachungsbedürftige Abfälle, die im Schiffsbetrieb anfallen und der Anlage I des MARPOL-Übereinkommens (BGBl. 1982 Teil II, S. 2, in der jeweils geltenden Fassung) unterliegen, insbesondere Ölschlämme aus der Schwerölaufbereitung und Bilgenöle. Rückstände aus der Abgasreinigung sind feste oder flüssige Rückstände, die bei Verfahren zur Verringerung von Schadstoffemissionen nach Regel 4 der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens entstehen und für die gemäß Regel 7 der Anlage VI Hafenauffangeinrichtungen bereitgehalten werden müssen."

 " § 10 Abfallentsorgung

(1) Die Schiffsabfallentsorgung für hausmüllähnliche Schiffsabfälle wird für einen Zeitraum von jeweils 48 Stunden zu nachstehenden Gebührensätzen durchgeführt:

GebührentatbestandBehältnis a 120 lGebührensatz in Euro
Fahrzeuge im Seeverkehr
bis 500 BRZ110,88
von 501 BRZ bis 1.500 BRZ111,53
von 1.501 BRZ bis 2.500 BRZ119,05
von 2.501 BRZ bis 3.500 BRZ238,09
von 3.501 BRZ bis 6.000 BRZ476,18
ab 6.001 BRZ6114,27
Jedes weitere Behältnis110,37
Auflieger (auf Antrag)19,95

Hausmüllähnliche Schiffsabfälle sind nichtüberwachungsbedürftige Abfälle, die im Schiffsbetrieb anfallen und der Anlage V des MARPOL-Übereinkommens (BGBl. 1982 Teil II S. 2) in der jeweils gültigen Fassung unterliegen, insbesondere Lebensmittelabfälle und Verpackungsmaterial ohne schädliche Anhaftungen einschließlich Plastik.

(2) Es ist eine Entsorgungsabgabe für ölhaltige Schiffsbetriebsabfälle und Rückstände aus der Abgasreinigung zu entrichten:

BemessungsgrundlageGebührensatz in Euro
Seeschiffe pro BRZ

mindestens 31,50 Euro, höchstens 450,00 Euro

0,0090
Aurocarrier und Ro-Ro Fahrzeuge pro BRZ mindestens 15,75 Euro, höchstens 225,00 Euro0,0045

Ölhaltige Schiffsbetriebsabfälle sind überwachungsbedürftige Abfälle, die im Schiffsbetrieb anfallen und der Anlage I des MARPOL-Übereinkommens (BGBl. 1982 Teil II S. 2) unterliegen, insbesondere Ölschlämme aus der Schwerölaufbereitung und Bilgenöle."

8. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2

Fahrzeuge an der Seebäderkaje in Bremerhaven;

wird aufgehoben.

bb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Nummern 2 und 3.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 3 und 4

3. Fahrzeuge an den Anlegern der Unteren Schlachte und an Tiefer 4/5, die mit der Freien Hansestadt Bremen einen Überlassungsvertrag geschlossen haben;

4. Fahrzeuge an der Seebäderkaje in Bremerhaven;

werden aufgehoben.

bb) Die bisherigen Nummern 5 bis 8 werden Nummern 3 bis 6.

9. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 7 Nummer 6 wird folgender Satz angefügt:

"Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die mit zwei Lotsen besetzt sind."

b) In Absatz 10 Nummer 3 wird vor dem Wort "Versetzpauschale" das Wort "zweckgebundene" eingefügt.

10. Anlage 2 (zu § 3 Absatz 7) wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. ESI (Environmental Ship Index)

2.1 Insgesamt 25 Schiffe mit den besten ESI-Punkten e 30 erhalten folgenden Rabatt:

  1. chiffe mit 30 bis 40 ESI-Punkten erhalten 5 % Rabatt pro Anlauf,
  2. Schiffe ab 41 ESI-Punkten erhalten 10 % Rabatt pro Anlauf.

Der Rabatt wird zum Jahresende gewährt. Die Überprüfung nimmt bremenports vor.

"2. ESI (Environmental Ship Index)

Insgesamt 25 Schiffe mit dem besten ESI-Wert > 40 Punkten erhalten pro Quartal einen Rabatt von 15% pro Anlauf.

Der Rabatt wird zum Jahresende gewährt. Die Überprüfung nimmt bremenports vor."

b) Es wird folgende neue Nummer 3 angefügt:

"3. LNG-Rabatt

3.1 Fahrzeuge, die ausschließlich von LNG und Methanol angetrieben wer-
den, erhalten folgende Rabatte auf die zu zahlende Raumgebühr:

a) im ersten Anlaufjahr 50 %

b) im zweiten Anlaufjahr 25 %

c) im dritten Anlaufjahr 15 %.

3.2 Fahrzeuge, die über ein Dual Fuel System verfügen, erhalten folgende Rabatte auf die zu zahlende Raumgebühr:

a) im ersten Anlaufjahr 25 %

b) im zweiten Anlaufjahr 12,5 %

c) im dritten Anlaufjahr 7,5 %.

Der Rabatt wird zum Jahresende auf Nachweis gewährt. Die Überprüfung nimmt bremenports vor."

11. Anlage 3 (zu § 3 Absatz 8) wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Worte "bis zu einen Grundbetrag" durch die Worte "in Höhe eines Grundbetrages" und die Angabe "24,00 Euro" durch die Angabe "30,00 Euro" ersetzt.

b) Die Tabelle Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu

BRZMax. EntsorgungsmengeMax. Erstattungsbetrag
bis 1.5004 m3546 Euro
1.501 bis 3.5006 m3594 Euro
3.501 bis 6.00010 m3690 Euro
6.001 bis 10.00015 m3810 Euro
10.001 bis 30.00022 m3978 Euro
ab 30.00130 m31.170 Euro

BRZMax. EntsorgungsmengeMax. Erstattungsbetrag in Euro
bis 3.5006 m3630,00
3.501 bis 6.00010 m3750,00
6.001 bis 10.00015 m3900,00
10.001 bis 30.00022 m31.110,00
30.001 bis 50.00030 m31.350,00
ab 50.00150 m31.950,00

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

ENDE