Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung
- Bremen -
Vom 2. Dezember 2015
(Brem.GBl. Nr. 125 vom 07.12.2015 S. 537)
Aufgrund des § 16 Absatz 2 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBI. S. 437, 488; 2002 S. 3 - 9511-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 31. Januar 2012 (Brem.GBl. S. 10) geändert worden ist, wird nach Anhörung der Handelskammer verordnet:
Artikel 1
Die Bremische Hafengebührenordnung vom 15. März 2006 (Brem.GBl. S. 135, 157, 363 - 9511-d-1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Dezember 2014 (Brem.GBl. S. 719) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a eingefügt:
"13a. gewerblich genutzte Fahrzeuge und schwimmende Anlagen Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, die dauerhaft für eine wirtschaftliche Tätigkeit unter eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung zur Gewinnerzielung genutzt werden."
b)Nach Nummer 32 werden folgende Nummern 33 und 34 angefügt
"33. LNG (Liquidfied Natural Gas)
Verflüssigtes Erdgas, welches als Kraftstoff zum Antrieb von Verbrennungsmotoren genutzt wird.
34. Dual Fuel
Fahrzeuge, die mit 2 Arten von Kraftstoffen (LNG/Methanol und Diesel) betrieben werden können."
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:
"6. gewerblich genutzten Fahrzeugen und schwimmenden Anlagen die m2-Zahl, die sich aus dem Produkt aus Länge über alles und Breite über alles ergibt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Bei Gebühren, die nach Fahrtgebieten berechnet werden, ist die Berechnungsgrundlage der Abgangs- oder Bestimmungshafen des Fahrzeuges. | "(2) Die Berechnungsgrundlage des Fahrzeuges ist das gemeldete Fahrtgebiet." |
3. § 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 6 Raumgebühr
Die Raumgebühr bis zu einer Kappungsgrenze von 120.000 BRZ wird für einen Zeitraum von fünf Tagen von Fahrzeugen im Seeverkehr erhoben, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen
Gebührentatbestand | Gebührensatz in Euro pro BRZ |
Short Sea Verkehr | |
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ | 0,0310 |
Fahrzeuge bis 14.000 BRZ | 0,0632 |
Fahrzeuge bis 21.000 BRZ | 0,0797 |
Fahrzeuge über 21.000 BRZ | 0,0963 |
Europaverkehr | |
Trampverkehr | |
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ | 0,1158 |
Fahrzeuge über 7.000 BRZ | 0,2424 |
Linienverkehr/Spezialverkehr | |
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ | 0,0574 |
Fahrzeuge bis 14.000 BRZ | 0,1148 |
Fahrzeuge bis 21.000 BRZ | 0,1721 |
Fahrzeuge über 21.000 BRZ | 0,2008 |
Tankfahrzeuge | |
Fahrzeuge bis 700 BRZ | 0,1537 |
Fahrzeuge über 700 BRZ | 0,2602 |
Autocarrier | |
Fahrzeuge bis 20.000 BRZ | 0,0340 |
Fahrzeuge bis 40.000 BRZ | 0,0368 |
Fahrzeuge über 40.000 BRZ | 0,0422 |
Ro-Ro Fahrzeuge | |
Fahrzeuge bis 10.000 BRZ | 0,0422 |
Fahrzeuge bis 20.000 BRZ | 0,0424 |
Fahrzeuge über 20.000 BRZ | 0,0476 |
Fahrzeuge mit Schüttgut | 0,1331 |
Überseeverkehr | |
Trampverkehr | |
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ | 0,2189 |
Fahrzeuge über 4.000 BRZ | 0,4364 |
Linienverkehr/Spezialverkehr | |
Fahrzeuge bis 20.000 BRZ | 0,2198 |
Fahrzeuge bis 50.000 BRZ | 0,2272 |
Fahrzeuge über 50.000 BRZ | 0,2327 |
Tankfahrzeuge | |
Fahrzeuge bis 700 BRZ | 0,2849 |
Fahrzeuge über 700 BRZ | 0,4848 |
Autocarrier | |
Fahrzeuge bis 50.000 BRZ | 0,0909 |
Fahrzeuge bis 70.000 BRZ | 0,0974 |
Fahrzeuge über 70.000 BRZ | 0,1017 |
Ro-Ro Fahrzeuge | |
Fahrzeuge bis 10.000 BRZ | 0,1035 |
Fahrzeuge über 10.000 BRZ | 0,1270 |
| |
Fahrzeuge mit Schüttgut | 0,2945 |
Sonstige Verkehre | |
Kühlschiffe | 0,2696 |
Fahrgastschiffe | 0,2310 |
Ermäßigungen | |
Stop-Over-Anläufe (alle Reisen) | 50% |
Welcome-Tarif (1.Reise) | 50% |
3.-10. Reise | 25% |
11. - 20. Reise | 30% |
21. - 30. Reise* | 40% |
Ab 31. Reise* | 50% |
* Ab 1. Reise | |
Fahrzeuge, die ausschließlich den Weserhafen Bremen Hemelingen anlaufen | 0,1331 |
Fahrzeuge, bei Anlauf von öffentlichen niedersächsischen Weserhäfen | |
Ein Weserhafen | |
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ | 0,1183 |
Fahrzeuge über 4.000 BRZ | 0,2519 |
Zwei Weserhäfen | |
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ | 0,0803 |
Fahrzeuge über 4.000 BRZ | 0,1680 |
| " § 6 Raumgebühr
Die Raumgebühr bis zu einer Kappungsgrenze von 125.000 BRZ wird für einen Zeitraum von fünf Tagen von Fahrzeugen im Seeverkehr erhoben, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen.
Gebührentatbestand | Gebührensatz in Euro BRZ |
Short Sea Verkehr | |
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ | 0,0316 |
Fahrzeuge bis 14.000 BRZ | 0,0645 |
Fahrzeuge bis 21.000 BRZ | 0,0813 |
Fahrzeuge über 21.000 BRZ | 0,0982 |
Europaverkehr | |
Trampverkehr | |
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ | 0,1181 |
Fahrzeuge über 7.000 BRZ | 0,2472 |
Linienverkehr/Spezialverkehr | |
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ | 0,0585 |
Fahrzeuge bis 14.000 BRZ | 0,1171 |
Fahrzeuge bis 21.000 BRZ | 0,1755 |
Fahrzeuge über 21.000 BRZ | 0,2048 |
Tankfahrzeuge | |
Fahrzeuge bis 700 BRZ | 0,1568 |
Fahrzeuge über 700 BRZ | 0,2654 |
Autocarrier | |
Fahrzeuge bis 20.000 BRZ | 0,0347 |
Fahrzeuge bis 40.000 BRZ | 0,0375 |
Fahrzeuge über 40.000 BRZ | 0,0430 |
Ro-Ro Fahrzeuge | |
Fahrzeuge bis 10.000 BRZ | 0,0430 |
Fahrzeuge bis 20.000 BRZ | 0,0432 |
Fahrzeuge über 20.000 BRZ | 0,0486 |
Fahrzeuge mit Schüttgut | 0,1358 |
Überseeverkehr | |
Trampverkehr | |
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ | 0,2233 |
Fahrzeuge über 4.000 BRZ | 0,4451 |
Linienverkehr/Spezialverkehr | |
Fahrzeuge bis 20.000 BRZ | 0,2242 |
Fahrzeuge bis 50.000 BRZ | 0,2317 |
Fahrzeuge über 50.000 BRZ | 0,2374 |
Tankfahrzeuge | |
Fahrzeuge bis 700 BRZ | 0,2906 |
Fahrzeuge über 700 BRZ | 0,4945 |
Autocarrier | |
Fahrzeuge bis 50.000 BRZ | 0,0927 |
Fahrzeuge bis 70.000 BRZ | 0,0993 |
Fahrzeuge über 70.000 BRZ | 0,1037 |
Ro-Ro Fahrzeuge | |
Fahrzeuge bis 10.000 BRZ | 0,1056 |
Fahrzeuge über 10.000 BRZ | 0,1295 |
Fahrzeuge mit Schüttgut | 0,3004 |
Sonstige Verkehre | |
Kühlschiffe | 0,2750 |
Fahrgastschiffe | 0,2356 |
Ermäßigungen | |
Stop-Over-Anläufe (alle Reisen) | |
Welcome-Tarif (1.Reise) | |
3.-10. Reise | |
11. - 20. Reise | |
21. - 30. Reise* | |
Ab 31. Reise* | |
*Ab 1. Reise | |
Fahrzeuge, die ausschließlich den Weserhafen Bremen Hemelingen anlaufen | 0,1358 |
Fahrzeuge, bei Anlauf von öffentlichen niedersächsischen Weserhäfen | |
Ein Weserhafen | |
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ | 0,1207 |
Fahrzeuge über 4.000 BRZ | 0,2569 |
Zwei Weserhäfen | |
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ | 0,0819 |
Fahrzeuge über 4.000 BRZ | 0,1714 |
|
4. § 6a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Fahrzeuge der Offshore-Industrie zahlen für jeden Anlauf der Häfen folgende Gebühren:
Gebührentatbestand | Gebührensatz in Euro pro BRZ |
Installationsschiffe | 0,5158 |
Besondere Fahrzeuge | 0,0397 |
Sonstige Fahrzeuge und Einheiten | 1,5300 |
| "(1) Fahrzeuge der Offshore-Industrie zahlen für jeden Anlauf der Häfen folgende Gebühren:
Gebührentatbestand | Zeitraum | Bemessungsgrundlage | Gebührensatz in Euro pro BRZ |
Installationsschiffe | für maximal 2 Tage | | 0,5158 |
Besondere Fahrzeuge | für maximal 5 Tage | | 0,0397 |
Sonstige Fahrzeuge | für maximal 5 Tage | bis 1.000 BRZ | 1,5300 |
und Einheiten | | über 1.000 BRZ | 0,0397 |
| | | |
Nach Ablauf des Berechnungszeitraums wird Liegegeld nach § 7 berechnet." |
5. In § 8 wird die Angabe "32,00" durch die Angabe "33,00" und die Angabe "320,00" durch die Angabe "330,00" ersetzt.
6. § 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 9 Nutzungsgebühr
Die Nutzungsgebühr ist zu entrichten von
- Fahrtgastschiffen, die nicht raumgebührenpflichtig sind und im Hafengebiet Anlagen nutzen.
Im Raum Bremen-Nord gelten vier Anlagen als eine Einheit.
Bemessungsgrundlage zugelassene Personen | 1.-5.mal pro Nutzung /Jahr in Euro | 6.-10.mal pro Nutzung /Jahr in Euro | 11.-15.mal pro Nutzung/ Jahr in Euro | ab 16.mal Nutzung Jahrespauschalgebühr in Euro |
bis 100 | 26,80 | 21,01 | 10,51 | 160,74 |
101 bis 200 | 36,77 | 28,90 | 18,39 | 183,86 |
über 200 | 53,58 | 43,08 | 39,92 | 315,18 |
- sonstige Nutzer der Anlagen und Wasserflächen
Bemessungsgrundlage | Gebührensatz in Euro |
Hafenfahrzeuge
| |
Jahrespauschalgebühr | |
je Hafenfahrzeug bis 200 t Tragfähigkeit | 79,07 |
zzgl. für je angefangene weitere 100 t Tragfähigkeit | 39,54 |
Bargen vom Fahrzeug im Seeverkehr ausgebracht | |
je Barge bis 500 t Tragfähigkeit | 96,16 |
je Barge über 500 t Tragfähigkeit | 192,10 |
Jahrespauschalgebühr für Seeschiffsassistenzschlepper | 470,00 |
Bunkerboote Jahrespauschalgebühr | 402,13 |
| " § 9 Nutzungsgebühr
Die Nutzungsgebühr ist zu entrichten von:
- Fahrtgastschiffen, die nicht raumgebührenpflichtig sind und im Hafengebiet Anlagen nutzen.
Im Raum Bremen-Nord gelten vier Anlagen als eine Einheit.
Die Jahresgebühr beträgt 3,15 Euro je zugelassenen Passagier.
- sonstige Nutzer der Anlagen und Wasserflächen
Bemessungsgrundlage | Gebührensatz in Euro |
Hafenfahrzeuge | |
Jahrespauschalgebühr | |
je Hafenfahrzeug bis 200 t Tragfähigkeit | 86,98 |
zzgl. für je angefangene weitere 100 t Tragfähigkeit | 43,49 |
Bargen vom Fahrzeug im Seeverkehr ausgebracht | |
je Barge bis 500 t Tragfähigkeit | 105,78 |
je Barge über 500 t Tragfähigkeit | 211,31 |
Seeschiffsassistenzschlepper | |
Jahrespauschalgebühr | 517,00 |
Lotsenversetzboote | |
Jahrespauschalgebühr | 517,00 |
Bunkerboote | |
Jahrespauschalgebühr | 442,34 |
Gewerblich genutzte Fahrzeuge und schwimmende Anlagen | |
je m2 und Monat,
mindestens 60,00 Euro pro Monat | 0,50 |
|
7. § 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 10 Abfallentsorgung
(1) Die Schiffsabfallentsorgung für hausmüllähnliche Schiffsabfälle * wird für einen Zeitraum von jeweils 48 Stunden zu nachstehenden Gebührensätzen durchgeführt:
Gebührentatbestand | Behältnis á 120 l | Gebührensatz in EURO |
Fahrzeuge im Seeverkehr | | |
bis 500 BRZ | 1 | 10,88 |
| | |
von 501 BRZ bis 1.500 BRZ | 1 | 11,53 |
| | |
von 1.501 BRZ bis 2.500 BRZ | 1 | 19,05 |
| | |
von 2.501 BRZ bis 3.500 BRZ | 2 | 38,09 |
| | |
von 3.501 BRZ bis 6.000 BRZ | 4 | 76,18 |
| | |
ab 6001 BRZ | 6 | 114,27 |
| | |
Jedes weitere Behältnis | 1 | 10,37 |
| | |
Auflieger (auf Antrag) | 1 | 9,95 |
*) Hausmüllähnliche Schiffsabfälle sind nichtüberwachungsbedürftige Abfälle, die im Schiffsbetrieb anfallen und der Anlage V des MARPOL-Übereinkommens (BGBl. 1982 Teil II S. 2) in der jeweils gültigen Fassung unterliegen, insbesondere Lebensmittelabfälle und Verpackungsmaterial ohne schädliche Anhaftungen einschließlich Plastik. |
(2) Es ist eine Entsorgungsabgabe für ölhaltige Schiffsbetriebsabfälle und Rückstände aus der Abgasreinigung * zu entrichten:
Bemessungsgrundlage | Gebührensatz in Euro |
Fahrzeuge im Seeverkehr pro BRZ mindestens 14,00 Euro, höchstens 300,00 Euro | 0,0140 |
Autocarrier und Ro-Ro Fahrzeuge pro BRZ mindestens 7,00 Euro, höchstens 150,00 Euro | 0,0070 |
* Ölhaltige Schiffsbetriebsabfälle sind überwachungsbedürftige Abfälle, die im Schiffsbetrieb anfallen und der Anlage I des MARPOL-Übereinkommens (BGBl. 1982 Teil II, S. 2, in der jeweils geltenden Fassung) unterliegen, insbesondere Ölschlämme aus der Schwerölaufbereitung und Bilgenöle. Rückstände aus der Abgasreinigung sind feste oder flüssige Rückstände, die bei Verfahren zur Verringerung von Schadstoffemissionen nach Regel 4 der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens entstehen und für die gemäß Regel 7 der Anlage VI Hafenauffangeinrichtungen bereitgehalten werden müssen." | " § 10 Abfallentsorgung
(1) Die Schiffsabfallentsorgung für hausmüllähnliche Schiffsabfälle wird für einen Zeitraum von jeweils 48 Stunden zu nachstehenden Gebührensätzen durchgeführt:
Gebührentatbestand | Behältnis a 120 l | Gebührensatz in Euro |
Fahrzeuge im Seeverkehr | | |
bis 500 BRZ | 1 | 10,88 |
von 501 BRZ bis 1.500 BRZ | 1 | 11,53 |
von 1.501 BRZ bis 2.500 BRZ | 1 | 19,05 |
von 2.501 BRZ bis 3.500 BRZ | 2 | 38,09 |
von 3.501 BRZ bis 6.000 BRZ | 4 | 76,18 |
ab 6.001 BRZ | 6 | 114,27 |
Jedes weitere Behältnis | 1 | 10,37 |
Auflieger (auf Antrag) | 1 | 9,95 |
Hausmüllähnliche Schiffsabfälle sind nichtüberwachungsbedürftige Abfälle, die im Schiffsbetrieb anfallen und der Anlage V des MARPOL-Übereinkommens (BGBl. 1982 Teil II S. 2) in der jeweils gültigen Fassung unterliegen, insbesondere Lebensmittelabfälle und Verpackungsmaterial ohne schädliche Anhaftungen einschließlich Plastik.
(2) Es ist eine Entsorgungsabgabe für ölhaltige Schiffsbetriebsabfälle und Rückstände aus der Abgasreinigung zu entrichten:
Bemessungsgrundlage | Gebührensatz in Euro |
Seeschiffe pro BRZ
mindestens 31,50 Euro, höchstens 450,00 Euro | 0,0090 |
Aurocarrier und Ro-Ro Fahrzeuge pro BRZ mindestens 15,75 Euro, höchstens 225,00 Euro | 0,0045 |
Ölhaltige Schiffsbetriebsabfälle sind überwachungsbedürftige Abfälle, die im Schiffsbetrieb anfallen und der Anlage I des MARPOL-Übereinkommens (BGBl. 1982 Teil II S. 2) unterliegen, insbesondere Ölschlämme aus der Schwerölaufbereitung und Bilgenöle." |
8. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2
Fahrzeuge an der Seebäderkaje in Bremerhaven;
wird aufgehoben.
bb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Nummern 2 und 3.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 3 und 4
3. Fahrzeuge an den Anlegern der Unteren Schlachte und an Tiefer 4/5, die mit der Freien Hansestadt Bremen einen Überlassungsvertrag geschlossen haben;
4. Fahrzeuge an der Seebäderkaje in Bremerhaven;
werden aufgehoben.
bb) Die bisherigen Nummern 5 bis 8 werden Nummern 3 bis 6.
9. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 7 Nummer 6 wird folgender Satz angefügt:
"Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die mit zwei Lotsen besetzt sind."
b) In Absatz 10 Nummer 3 wird vor dem Wort "Versetzpauschale" das Wort "zweckgebundene" eingefügt.
10. Anlage 2 (zu § 3 Absatz 7) wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2. ESI (Environmental Ship Index)
2.1 Insgesamt 25 Schiffe mit den besten ESI-Punkten e 30 erhalten folgenden Rabatt:
- chiffe mit 30 bis 40 ESI-Punkten erhalten 5 % Rabatt pro Anlauf,
- Schiffe ab 41 ESI-Punkten erhalten 10 % Rabatt pro Anlauf.
Der Rabatt wird zum Jahresende gewährt. Die Überprüfung nimmt bremenports vor. | "2. ESI (Environmental Ship Index)
Insgesamt 25 Schiffe mit dem besten ESI-Wert > 40 Punkten erhalten pro Quartal einen Rabatt von 15% pro Anlauf.
Der Rabatt wird zum Jahresende gewährt. Die Überprüfung nimmt bremenports vor." |
b) Es wird folgende neue Nummer 3 angefügt:
"3. LNG-Rabatt
3.1 Fahrzeuge, die ausschließlich von LNG und Methanol angetrieben wer-
den, erhalten folgende Rabatte auf die zu zahlende Raumgebühr:
a) im ersten Anlaufjahr 50 %
b) im zweiten Anlaufjahr 25 %
c) im dritten Anlaufjahr 15 %.
3.2 Fahrzeuge, die über ein Dual Fuel System verfügen, erhalten folgende Rabatte auf die zu zahlende Raumgebühr:
a) im ersten Anlaufjahr 25 %
b) im zweiten Anlaufjahr 12,5 %
c) im dritten Anlaufjahr 7,5 %.
Der Rabatt wird zum Jahresende auf Nachweis gewährt. Die Überprüfung nimmt bremenports vor."
11. Anlage 3 (zu § 3 Absatz 8) wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Worte "bis zu einen Grundbetrag" durch die Worte "in Höhe eines Grundbetrages" und die Angabe "24,00 Euro" durch die Angabe "30,00 Euro" ersetzt.
b) Die Tabelle Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
BRZ | Max. Entsorgungsmenge | Max. Erstattungsbetrag |
bis 1.500 | 4 m3 | 546 Euro |
1.501 bis 3.500 | 6 m3 | 594 Euro |
3.501 bis 6.000 | 10 m3 | 690 Euro |
6.001 bis 10.000 | 15 m3 | 810 Euro |
10.001 bis 30.000 | 22 m3 | 978 Euro |
ab 30.001 | 30 m3 | 1.170 Euro |
|
BRZ | Max. Entsorgungsmenge | Max. Erstattungsbetrag in Euro |
bis 3.500 | 6 m3 | 630,00 |
3.501 bis 6.000 | 10 m3 | 750,00 |
6.001 bis 10.000 | 15 m3 | 900,00 |
10.001 bis 30.000 | 22 m3 | 1.110,00 |
30.001 bis 50.000 | 30 m3 | 1.350,00 |
ab 50.001 | 50 m3 | 1.950,00 |
|
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.