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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung

Vom 25. Oktober 2017
(Brem.GBl. Nr. 96 vom 03.11.2017 S. 457)



Aufgrund des § 16 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488; 2002 S. 3 - 9511 -a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 1. M´rz 2016 (Brem.GBl. S. 85) geändert worden ist, wird nach Anhörung der Handelskammer verordnet:

Artikel 1
(gültig an 01.01.2018)

Die Bremischen Hafengebührenordnung vom 15. März 2006 (Brem.GBl. S. 135, 157, 363 - 9511 -d-1), die zuletzt durch Verordnung vom 1. März 2017 (Brem.GBl. S. 94) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 3 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 3a Gebührenschuldner

§ 3b Gebührenermäßigungen".

b) Die Angaben zu den Anlagen 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

"Anlage 2 Kostenübernahme für die Standardentsorgung".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 13a wird folgende Nummer 13b eingefügt:

"13b. Kreuzfahrtschiffe
Fahrzeuge, die mehrtägige Seereisen für Personen durchführen und dabei mehrere Häfen zu touristischen Reisezwecken anlaufen."

b) Nummer 33 wird wie folgt gefasst:

altneu
33. ESI
Der Environmental Ship Index (ESI) dient als Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Schadstoffemission der Schiffe über den IMO-Regelungen.
"33. ESI
Der Environmental Ship Index (ESI) dient als Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Schadstoffemissionen von Schiffen, wobei der Wert Null als Untergrenze der Einhaltung der Bestimmungen der jeweils geltenden IMO-Regelungen entspricht und der Wert Einhundert als Obergrenze erreicht werden kann, wenn keine der im ESI berücksichtigten Emissionen auftreten."

c) Nach Nummer 33 wird folgende Nummer 33a eingefügt:

"33a. ESI-SOx-Wert
Der Environmental Ship Index-SOx-Wert (ESI-SOx-Wert) ist eine Komponente des ESI. Der ESI-SOx-Wert stellt dar, inwieweit ein Schiff die geltenden IMO-Regelungen bezüglich der Schwefelgehalte von Schiffstreibstoff unterschreitet. Bei einem Wert von Null werden die gesetzlichen Anforderungen erreicht, wird kein SOx emittiert, können 100 Punkte erreicht werden."

d) Die Nummer 35

35. Dual Fuel
Fahrzeuge, die mit 2 Arten von Kraftstoffen (LNG/Methanol und Diesel) betrieben werden können.

wird aufgehoben.

3. § 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 3 Berechnungsmaßstäbe

(1) Der Berechnungsmaßstab ist bei:

  1. Fahrzeugen im Seeverkehr grundsätzlich die BRZ;
  2. Open-Top-Fahrzeugen die im ITC '69 ausgewiesene reduzierte BRZ.
  3. sonstigen nicht vermessenen Fahrzeugen zu ermitteln;
  4. Fahrzeugen im Binnenverkehr die Tragfähigkeit in Tonnen;
  5. Sportfahrzeugen und Traditionsschiffen die Länge in Metern über alles.
  6. gewerblich genutzten Fahrzeugen und schwimmenden Anlagen die m2-Zahl, die sich aus dem Produkt aus Länge über alles und Breite über alles ergibt.

(2) Die Berechnungsgrundlage des Fahrzeuges ist das gemeldete Fahrtgebiet.

(3) Bei Gebühren, die zusätzlich nach Zeitabschnitten berechnet werden, ist für angefangene Zeitabschnitte die volle Gebühr zu entrichten.

(4) Werden bei den Raumgebühren mehrere Gebührentatbestände gleichzeitig erfüllt, gilt der höhere Gebührensatz.

(5) Fahrzeuge im Überseeverkehr erhalten für ihren zweiten Anlauf innerhalb von 7 Tagen aus europäischen Häfen kommend einen Rabatt von 50 Prozent auf die Raumgebühr. Die Frist beginnt am Tag des ersten Auslaufens und endet am Tag des zweiten Einlaufens.

(6) Raumgebührpflichtige Fahrzeuge, die das bremische Hafengebiet länger als 5 Tage benutzten, zahlen für jeden weiteren angefangenen Zeitraum von 10 Tagen 50 % des jeweiligen Gebührensatzes.

(7) bremenports kann unter den in Anlage 2 genannten Voraussetzungen auf Antrag eine Ermäßigung der Raumgebühr gewähren, mit Ausnahme für Fahrzeuge, die für die Offshore- Industrie aktiv sind. Der Antrag ist bis zum 31. März eines Jahres für das vorherige Kalenderjahr bei bremenports einzureichen. Dies kann auch auf elektronischem Wege erfolgen.

(8) Seeschiffe, die eine Entsorgungsabgabe für ölhaltige Schiffsbetriebsabfälle und Rückstände aus der Abgasreinigung entrichtet haben, erwerben einen Anspruch auf Kostenübernahme für die Standardentsorgung gemäß Anlage 3.

" § 3 Berechnungsmaßstäbe

(1) Der Berechnungsmaßstab ist bei:

  1. Fahrzeugen im Seeverkehr in der Regel die BRZ;
  2. Open-Top-Fahrzeugen die im ITC `69 ausgewiesene reduzierte BRZ;
  3. sonstigen nicht vermessenen Fahrzeugen zu ermitteln;
  4. Fahrzeugen im Binnenverkehr, die nicht umschlagen, die Tragfähigkeit in Tonnen;
  5. Sportfahrzeugen und Traditionsschiffen die Länge in Metern über alles;
  6. gewerblich genutzten Fahrzeugen und schwimmenden Anlagen die Quadratmeterzahl, die sich aus dem Produkt aus Länge über alles und Breite über alles ergibt.

(2) Die Berechnungsgrundlage des Fahrzeuges ist das gemeldete Fahrtgebiet.

(3) Bei Gebühren, die zusätzlich nach Zeitabschnitten berechnet werden, ist für angefangene Zeitabschnitte die volle Gebühr zu entrichten.

(4) Werden bei den Raumgebühren mehrere Gebührentatbestände gleichzeitig erfüllt, gilt der höhere Gebührensatz."

4. Nach § 3 werden folgende §§ 3a und 3b eingefügt:

" § 3a Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Hafenabgaben ist derjenige verpflichtet,

  1. dem die Benutzung des Hafengebietes im Lande Bremen individuell zurechenbar ist oder der diese veranlasst hat,
  2. der die Gebührenschuld eines anderen durch eine gegenüber der Behörde abgegebenen oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat oder
  3. der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Gebührenschuldner nach Absatz 1 sind insbesondere:

  1. der Reeder,
  2. der Charterer und
  3. der Eigner.

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3b Gebührenermäßigungen

(1) Fahrzeuge im Überseeverkehr, die nach Verlassen der bremischen Häfen dieselben innerhalb von 7 Tagen aus europäischen Häfen kommend erneut anlaufen, erhalten für ihren zweiten Anlauf einen Rabatt von 75 Prozent auf die zu zahlende Raumgebühr, wenn es sich um denselben Gebührenschuldner handelt.

(2) Raumgebührpflichtige Fahrzeuge, die das bremische Hafengebiet länger als 5 Tage benutzen, zahlen für jeden weiteren angefangenen Zeitraum von 10 Tagen 50 Prozent des jeweiligen Gebührensatzes.

(3) Reeder oder Charterer, deren Fahrzeuge nach dem Tarif Linienverkehr/ Spezialverkehr im Überseeverkehr abgerechnet werden, erhalten folgenden Frequenzrabatt auf die zu zahlende Raumgebühr für das Kalenderjahr:

150. bis 249. Anlauf15 Prozent
ab 250. Anlauf20 Prozent

Der Frequenzrabatt wird zum Jahresende gewährt. Sofern ein Frequenzrabatt gewährt wird, wird kein Mehrverkehrsrabatt nach Absatz 5 Nummer 1 gewährt.

(4) Reeder oder Charterer, deren Kreuzfahrtschiffe die bremischen Häfen anlaufen, erhalten für ihren ersten Anlauf sowie alle Stopover-Anläufe einen Willkommens-Rabatt von 50 Prozent auf die zu zahlende Raumgebühr. Folgende Frequenzrabatte auf die zu zahlende Raumgebühr werden für das Kalenderjahr gewährt:

3. bis 10. Anlauf25 Prozent
11 . bis 20. Anlauf30 Prozent
21. bis 30. Anlauf *40 Prozent
ab 31. Anlauf *50 Prozent

(5) Mit Ausnahme für Fahrzeuge, die für die Offshore-Industrie aktiv sind, kann bremenports auf Antrag eine Ermäßigung der Raumgebühr gewähren. Der Antrag ist bis zum 31. März eines Jahres für das vorherige Kalenderjahr bei bremenports einzureichen. Dies kann auch auf elektronischem Wege erfolgen. Ein Rabatt wird unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

1. Mehrverkehrs-Rabatt

Der Reeder oder Charterer hat Mehrverkehr nachzuweisen. Mehrverkehr eines Reeders oder Charterers ist die Entstehung von Mehreinnahmen bei der Raumgebühr durch

  1. Einsatz größerer Schiffe,
  2. Einrichtung neuer Verkehre oder
  3. Steigerung der Anläufe

im Vergleich des abgelaufenen Kalenderjahres zum Vorjahr. Diese Überprüfung nimmt bremenports vor. Die Ermäßigung beträgt maximal 50 Prozent auf die zu zahlende Raumgebühr für den ermittelten Mehrverkehr. Sofern ein Frequenzrabatt nach Absatz 3 gewährt wird, wird kein Mehrverkehrsrabatt gewährt.

2. ESI (Environmental Ship Index)-Rabatt

Insgesamt 25 Schiffe mit dem besten ESI-Wert k 40 Punkten erhalten pro Quartal einen Rabatt von 15 Prozent pro Anlauf, jedoch maximal 4.500 Euro. Der Rabatt wird zum Jahresende gewährt. Antragsberechtigt ist der Gebührenschuldner. Die Überprüfung nimmt bremenports vor.

Sofern ein LNG-Rabatt nach Nummer 3 gewährt wird, wird kein ESI-Rabatt gewährt.

3. LNG-Rabatt

Fahrzeuge, die ausschließlich von LNG oder Methanol angetrieben werden und über einen ESI-SOx-Wert > 98 verfügen, erhalten einen Rabatt von 20 Prozent pro Anlauf, jedoch maximal 6.000 Euro. Der Rabatt wird zum Jahresende gewährt. Antragsberechtigt ist der Gebührenschuldner. Die Überprüfung nimmt bremenports vor. Sofern ein ESI-Rabatt nach Nummer 2 gewährt wird, wird kein LNG-Rabatt gewährt.

*) auf alle Anläufe mit Ausnahme der Anläufe, bei denen bereits der Willkommens-Rabatt gewährt wurde."

5. § 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 6 Raumgebühr

Die Raumgebühr bis zu einer Kappungsgrenze von 125.000 BRZ wird für einen Zeitraum von fünf Tagen von Fahrzeugen im Seeverkehr erhoben, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen.

GebührentatbestandGebührensatz in Euro BRZ
Short Sea Verkehr
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ0,0319
Fahrzeuge bis 14.000 BRZ0,0651
Fahrzeuge bis 21.000 BRZ0,0821
Fahrzeuge über 21.000 BRZ0,0992
Europaverkehr
Trampverkehr
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ0,1193
Fahrzeuge über 7.000 BRZ0,2497
Linienverkehr/Spezialverkehr
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ0,0591
Fahrzeuge bis 14.000 BRZ0,1183
Fahrzeuge bis 21.000 BRZ0,1773
Fahrzeuge über 21.000 BRZ0,2068
Tankfahrzeuge
Fahrzeuge bis 700 BRZ0,1584
Fahrzeuge über 700 BRZ0,2681
Autocarrier
Fahrzeuge bis 20.000 BRZ0,0350
Fahrzeuge bis 40.000 BRZ0,0379
Fahrzeuge über 40.000 BRZ0,0434
Ro-Ro Fahrzeuge
Fahrzeuge bis 10.000 BRZ0,0434
Fahrzeuge bis 20.000 BRZ0,0436
Fahrzeuge über 20.000 BRZ0,0491
Fahrzeuge mit Schüttgut0,1372
Überseeverkehr
Trampverkehr
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ0,2255
Fahrzeuge über 4.000 BRZ0,4496
Linienverkehr/Spezialverkehr
Fahrzeuge bis 20.000 BRZ0,2264
Fahrzeuge bis 50.000 BRZ0,2340
Fahrzeuge über 50.000 BRZ0,2398
Tankfahrzeuge
Fahrzeuge bis 700 BRZ0,2935
Fahrzeuge über 700 BRZ0,4994
Autocarrierb
Fahrzeuge bis 50.000 BRZ0,0936
Fahrzeuge bis 70.000 BRZ0,1003
Fahrzeuge über 70.000 BRZ0,1047
Ro-Ro Fahrzeuge
Fahrzeuge bis 10.000 BRZ0,1067
Fahrzeuge über 10.000 BRZ0,1308
Fahrzeuge mit Schüttgut0,3034
Sonstige Verkehre
Kühlschiffe0,2778
Fahrgastschiffe0,2380
Ermäßigungen
Stop-Over-Anläufe (alle Reisen)50 %
Welcome-Tarif (1.Reise)50 %
3.-10. Reise25 %
11. - 20. Reise30 %
21. - 30. Reise *40 %
Ab 31. Reise *50 %
Fahrzeuge, die ausschließlich den Weserhafen Bremen Hemelingen anlaufen0,1372
Fahrzeuge, bei Anlauf von öffentlichen niedersächsischen Weserhäfen
Ein Weserhafen
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ0,1219
Fahrzeuge über 4.000 BRZ0,2595
Zwei Weserhäfen
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ0,0827
Fahrzeuge über 4.000 BRZ0,1731
*Ab 1. Reise
" § 6 Raumgebühr

Die Raumgebühr wird für einen Zeitraum von fünf Tagen von Fahrzeugen im Seeverkehr erhoben, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen.

GebührentatbestandGebührensatz in Euro BRZ
Short Sea Verkehr
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ0,0325
Fahrzeuge bis 14.000 BRZ0,0664
Fahrzeuge bis 21.000 BRZ0,0837
Fahrzeuge über 21.000 BRZ0,1012
Europaverkehr
Trampverkehr
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ0,1217
Fahrzeuge über 7.000 BRZ0,2547
Linienverkehr/Spezialverkehr
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ0,0603
Fahrzeuge bis 14.000 BRZ0,1207
Fahrzeuge bis 21.000 BRZ0,1808
Fahrzeuge über 21.000 BRZ0,2109
Tankfahrzeuge
Fahrzeuge bis 700 BRZ0,1616
Fahrzeuge über 700 BRZ0,2735
Autocarrier
Fahrzeuge bis 20.000 BRZ0,0357
Fahrzeuge bis 40.000 BRZ0,0387
Fahrzeuge über 40.000 BRZ0,0443
Ro-Ro Fahrzeuge
Fahrzeuge bis 10.000 BRZ0,0443
Fahrzeuge bis 20.000 BRZ0,0445
Fahrzeuge über 20.000 BRZ0,0501
Fahrzeuge mit Schüttgut0,1399
Überseeverkehr
Trampverkehr0,4575
Linienverkehr/Spezialverkehr0,2365
Tankfahrzeuge0,5094
Autocarrier0,1025
Ro-Ro Fahrzeuge0,1120
Fahrzeuge mit Schüttgut0,3095
Sonstige Verkehre
Kühlschiffe0,2834
Kreuzfahrtschiffe0,2428
Fahrzeuge, die ausschließlich den Weserhafen Bremen Hemelingen anlaufen0,1399
Fahrzeuge, bei Anlauf von öffentlichen niedersächsischen Weserhäfen
Ein Weserhafen
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ0,1243
Fahrzeuge über 4.000 BRZ0,2647
Zwei Weserhäfen
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ0,0844
Fahrzeuge über 4.000 BRZ0,1766

6. § 6a Absatz 1 und 2 wird wie folgt geändert:

altneu
(1) Fahrzeuge der Offshore-Industrie zahlen für jeden Anlauf der Häfen folgende Gebühren:
GebührentatbestandZeitraumBemessungsgrundlageGebührensatz in Euro pro BRZ
Installationsschiffefür maximal 2 Tage pro angefangenen Tag0,5210
Besondere Fahrzeugefür maximal 5 Tage pro angefangenen Tag0,0401
Sonstige Fahrzeuge und Einheitenfür maximal 5 Tagebis 1.000 BRZ über1,5453
pro angefangenen Tag1.000 BRZ0,0401

Nach Ablauf des Berechnungszeitraums wird Liegegeld nach § 7 berechnet.

(2) Fahrzeuge der Offshore-Industrie zahlen für jeden Hafenanlauf, wenn sie in und zwischen den Hafengruppen Bremen-Stadt und Bremerhaven verkehren und Lade- und Löscharbeiten durchführen, folgende Gebühren:

GebührentatbestandGebührensatz in Euro pro BRZ
Installationsschiffe, besondere Fahrzeuge, sonstige Fahrzeuge und Einheiten0,0309
"(1) Fahrzeuge der Offshore-Industrie zahlen für jeden Anlauf der Häfen folgende Gebühren:
GebührentatbestandZeitraumBemessungsgrundlageGebührensatz
in Euro pro
BRZ
Installationsschiffefür maximal 2 Tage pro angefangenen Tag0,5314
Besondere Fahrzeugefür maximal 5 Tage pro angefangenen Tag0,0409
Sonstige Fahrzeuge und Einheitenfür maximal 5 Tage pro angefangenen Tagbis 1.000 BRZ über 1.000 BRZ1,5762
0,0409

Nach Ablauf des Berechnungszeitraums wird Liegegeld nach § 7 berechnet.

(2) Fahrzeuge der Offshore-Industrie zahlen für jeden Hafenanlauf, wenn sie in und zwischen den Hafengruppen Bremen-Stadt und Bremerhaven verkehren und Lade- und Löscharbeiten durchführen, folgende Gebühren:

GebührentatbestandGebührensatz in Euro pro BRZ
Installationsschiffe, besondere Fahrzeuge, sonstige Fahrzeuge und Einheiten0,0315

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Von Fahrzeugen im Seeverkehr, die nicht umschlagen, ist Liegegeld zu entrichten. Fahrzeuge der Offshore-Industrie zahlen Liegegeld, soweit sie nicht nach § 6a gebührenpflichtig sind.
GebührentatbestandBemessungsgrundlageGebührensatz in Euro
Fahrzeuge im Seeverkehr und Fahrzeuge, die in der Offshore-Industrie aktiv sindbis zu 7 Tagen und pro BRZ pro 7 Tage jedoch mindestens 50 Euro0,0525
ab dem 8. Tag und pro BRZ pro 7 Tage jedoch mindestens 50,00 Euro0,0578
ab dem 15. Tag und pro BRZ pro 7 Tage jedoch mindestens 50,00 Euro0,0693
ab dem 22. Tag und pro BRZ pro 7 Tage jedoch mindestens 50,00 Euro0,0831
"(1) Von Fahrzeugen im Seeverkehr, die nicht umschlagen, ist Liegegeld zu entrichten. Fahrzeuge der Offshore-Industrie zahlen Liegegeld, soweit sie nicht nach § 6a gebührenpflichtig sind.
GebührentatbestandBemessungsgrundlageGebührensatz in Euro
Fahrzeuge im

Seeverkehr und Fahrzeuge, die in der Offshore-Industrie aktiv sind

bis zu 7 Tagen und pro BRZ pro 7 Tage jedoch mindestens 50 Euro0,0536
ab dem 8. Tag und pro BRZ pro 7 Tage jedoch mindestens 50,00 Euro0,0590
ab dem 15. Tag und pro BRZ pro 7 Tage jedoch mindestens 50,00 Euro0,0707
ab dem 22. Tag und pro BRZ pro 7 Tage jedoch mindestens 50,00 Euro0,0848

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Von Fahrzeugen im Binnenverkehr, die nicht umschlagen, Sportfahrzeugen und Traditionsschiffen ist folgendes Liegegeld zu entrichten.
GebührentatbestandZeitraumBemessungsgrundlageGebührensatz in Euro
Fahrzeuge im Binnenverkehrab denn 15. Tag pro 14 Tagepro Tonne Tragfähigkeit0,0505
Sportfahrzeuge und Traditionsschiffepro angefangener Tagpro Meter Länge über alles1,0100
"(3) Von Fahrzeugen im Binnenverkehr, die nicht umschlagen, Sportfahrzeugen und Traditionsschiffen ist folgendes Liegegeld zu entrichten.
GebührentatbestandZeitraumBemessungsgrundlageGebührensatz in Euro
Fahrzeuge im Binnenverkehrab dem 15. Tag pro 14 Tagepro Tonne Tragfähigkeit0,0515
Sportfahrzeuge und Traditionsschiffepro angefangener Tagpro Meter Länge über alles1,0300

8. §§ 8 und 9 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 8 Hafengeld

Ein Hafengeld ist von Fahrzeugen im Binnenverkehr, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen, zu entrichten.

GebührentatbestandBemessungsgrundlageGebührensatz in Euro
Fahrzeuge im Binnenverkehrpro Anlauf
maximal pro Monat
33,33
333,30

§ 9 Nutzungsgebühr

Die Nutzungsgebühr ist zu entrichten von:

  1. Fahrtgastschiffen, die nicht raumgebührenpflichtig sind und im Hafengebiet Anlagen nutzen. Im Raum Bremen-Nord gelten vier Anlagen als eine Einheit. Die Jahresgebühr beträgt 3,31 Euro je zugelassenen Passagier.
  2. sonstige Nutzer der Anlagen und Wasserflächen
BemessungsgrundlageGebührensatz in Euro
Hafenfahrzeuge
Jahrespauschalgebühr
je Hafenfahrzeug bis 200 t Tragfähigkeit87,85
zzgl. für je angefangene weitere 100 t Tragfähigkeit43,93
Bargen vom Fahrzeug im Seeverkehr ausgebracht
je Barge bis 500 t Tragfähigkeit106,84
je Barge über 500 t Tragfähigkeit213,42
Seeschiffsassistenzschlepper
Jahrespauschalgebühr522,17
Lotsenversetzboote
Jahrespauschalgebühr522,17
Bunkerboote
Jahrespauschalgebühr446,76
Gewerblich genutzte Fahrzeuge und schwimmende Anlagen
je m2 und Monat, mindestens 63,00 Euro pro Monat0,53
" § 8 Hafengeld

Ein Hafengeld ist von Fahrzeugen im Binnenverkehr, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen, zu entrichten.

GebührentatbestandBemessungsgrundlageGebührensatz in Euro
Fahrzeuge im Binnenverkehrpro Anlauf

maximal pro Monat

34,00

340,00

§ 9 Nutzungsgebühr

Die Nutzungsgebühr ist zu entrichten von:

  1. Fahrtgastschiffen, die nicht raumgebührenpflichtig sind und im Hafengebiet Anlagen nutzen. Im Raum Bremen-Nord gelten vier Anlagen als eine Einheit. Die Jahresgebühr beträgt 3,48 Euro je zugelassenen Passagier.
  2. sonstige Nutzer der Anlagen und Wasserflächen
BemessungsgrundlageGebührensatz in Euro
Hafenfahrzeuge
Jahrespauschalgebühr
je Hafenfahrzeug bis 200 t Tragfähigkeit89,61
zuzüglich für je angefangene weitere 100 t Tragfähigkeit44,81
Bargen vom Fahrzeug im Seeverkehr ausgebracht
je Barge bis 500 t Tragfähigkeit108,98
je Barge über 500 t Tragfähigkeit217,69
Seeschiffsassistenzschlepper
Jahrespauschalgebühr532,61
Lotsenversetzboote
Jahrespauschalgebühr532,61
Bunkerboote
Jahrespauschalgebühr455,70
Gewerblich genutzte Fahrzeuge und schwimmende Anlagen
je m2 und Monat,

mindestens 66,00 Euro pro Monat

0,56

9. § 10 wird wie folgt geändert:

Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) Seeschiffe, die eine Entsorgungsabgabe für ölhaltige Schiffsbetriebsabfälle und Rückstände aus der Abgasreinigung entrichtet haben, erwerben einen Anspruch auf Kostenübernahme für die Standardentsorgung gemäß Anlage 2."

10. In § 12 Absatz 10 Nummer 2 wird die Angabe "16,50 Euro" durch die Angabe "18,50 Euro" ersetzt.

11. Anlage 2

.
 GebührenermäßigungAnlage 2
(zu § 3 Absatz 7)

1. Mehrverkehr

1.1 Voraussetzung für eine Raumgebührenermäßigung ist der nachgewiesene Mehrverkehr.

1.2 Mehrverkehr eines Reeders/Charterers ist die Entstehung von Mehreinnahmen bei der Raumgebühr durch

  1. Einsatz größerer Schiffe,
  2. Einrichtung neuer Verkehre oder
  3. Steigerung der Anläufe

im Vergleich des abgelaufenen Kalenderjahres zum Vorjahr. Diese Überprüfung nimmt bremenports vor.

1.3 Die Ermäßigung beträgt maximal 50% auf die zu zahlende Raumgebühr für den ermittelten Mehrverkehr.

2. ESI (Environmental Ship Index)

Insgesamt 25 Schiffe mit dem besten ESI-Wert > 40 Punkten erhalten pro Quartal einen Rabatt von 15% pro Anlauf.

Der Rabatt wird zum Jahresende gewährt. Die Überprüfung nimmt bremenports vor.

3. LNG-Rabatt

3.1 Fahrzeuge, die ausschließlich von LNG und Methanol angetrieben wer-
den, erhalten folgende Rabatte auf die zu zahlende Raumgebühr:

a) im ersten Anlaufjahr 50 %

b) im zweiten Anlaufjahr 25 %

c) im dritten Anlaufjahr 15 %.

3.2 Fahrzeuge, die über ein Dual Fuel System verfügen, erhalten folgende Rabatte auf die zu zahlende Raumgebühr:

a) im ersten Anlaufjahr 25 %

b) im zweiten Anlaufjahr 12,5 %

c) im dritten Anlaufjahr 7,5 %.

Der Rabatt wird zum Jahresende auf Nachweis gewährt. Die Überprüfung nimmt bremenports vor.

wird aufgehoben.

12. Anlage 3 wird Anlage 2 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Anlage 3
(zu § 3 Absatz 8)
"Anlage 2
(zu § 10 Absatz 7)"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

ID: 171783

ENDE