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Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung
Vom 25. Oktober 2017
(Brem.GBl. Nr. 96 vom 03.11.2017 S. 457)
Aufgrund des § 16 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488; 2002 S. 3 - 9511 -a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 1. M´rz 2016 (Brem.GBl. S. 85) geändert worden ist, wird nach Anhörung der Handelskammer verordnet:
Artikel 1
(gültig an 01.01.2018)
Die Bremischen Hafengebührenordnung vom 15. März 2006 (Brem.GBl. S. 135, 157, 363 - 9511 -d-1), die zuletzt durch Verordnung vom 1. März 2017 (Brem.GBl. S. 94) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 3 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 3a Gebührenschuldner
§ 3b Gebührenermäßigungen".
b) Die Angaben zu den Anlagen 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
"Anlage 2 Kostenübernahme für die Standardentsorgung".
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 13a wird folgende Nummer 13b eingefügt:
"13b. Kreuzfahrtschiffe
Fahrzeuge, die mehrtägige Seereisen für Personen durchführen und dabei mehrere Häfen zu touristischen Reisezwecken anlaufen."
b) Nummer 33 wird wie folgt gefasst:
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33. ESI Der Environmental Ship Index (ESI) dient als Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Schadstoffemission der Schiffe über den IMO-Regelungen. | "33. ESI Der Environmental Ship Index (ESI) dient als Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Schadstoffemissionen von Schiffen, wobei der Wert Null als Untergrenze der Einhaltung der Bestimmungen der jeweils geltenden IMO-Regelungen entspricht und der Wert Einhundert als Obergrenze erreicht werden kann, wenn keine der im ESI berücksichtigten Emissionen auftreten." |
c) Nach Nummer 33 wird folgende Nummer 33a eingefügt:
"33a. ESI-SOx-Wert
Der Environmental Ship Index-SOx-Wert (ESI-SOx-Wert) ist eine Komponente des ESI. Der ESI-SOx-Wert stellt dar, inwieweit ein Schiff die geltenden IMO-Regelungen bezüglich der Schwefelgehalte von Schiffstreibstoff unterschreitet.
Bei einem Wert von Null werden die gesetzlichen Anforderungen erreicht, wird kein SOx emittiert, können 100 Punkte erreicht werden."
d) Die Nummer 35
35. Dual Fuel
Fahrzeuge, die mit 2 Arten von Kraftstoffen (LNG/Methanol und Diesel) betrieben werden können.
wird aufgehoben.
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
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§ 3 Berechnungsmaßstäbe
(1) Der Berechnungsmaßstab ist bei:
(2) Die Berechnungsgrundlage des Fahrzeuges ist das gemeldete Fahrtgebiet. (3) Bei Gebühren, die zusätzlich nach Zeitabschnitten berechnet werden, ist für angefangene Zeitabschnitte die volle Gebühr zu entrichten. (4) Werden bei den Raumgebühren mehrere Gebührentatbestände gleichzeitig erfüllt, gilt der höhere Gebührensatz. (5) Fahrzeuge im Überseeverkehr erhalten für ihren zweiten Anlauf innerhalb von 7 Tagen aus europäischen Häfen kommend einen Rabatt von 50 Prozent auf die Raumgebühr. Die Frist beginnt am Tag des ersten Auslaufens und endet am Tag des zweiten Einlaufens. (6) Raumgebührpflichtige Fahrzeuge, die das bremische Hafengebiet länger als 5 Tage benutzten, zahlen für jeden weiteren angefangenen Zeitraum von 10 Tagen 50 % des jeweiligen Gebührensatzes. (7) bremenports kann unter den in Anlage 2 genannten Voraussetzungen auf Antrag eine Ermäßigung der Raumgebühr gewähren, mit Ausnahme für Fahrzeuge, die für die Offshore- Industrie aktiv sind. Der Antrag ist bis zum 31. März eines Jahres für das vorherige Kalenderjahr bei bremenports einzureichen. Dies kann auch auf elektronischem Wege erfolgen. (8) Seeschiffe, die eine Entsorgungsabgabe für ölhaltige Schiffsbetriebsabfälle und Rückstände aus der Abgasreinigung entrichtet haben, erwerben einen Anspruch auf Kostenübernahme für die Standardentsorgung gemäß Anlage 3. | " § 3 Berechnungsmaßstäbe
(1) Der Berechnungsmaßstab ist bei:
(2) Die Berechnungsgrundlage des Fahrzeuges ist das gemeldete Fahrtgebiet. (3) Bei Gebühren, die zusätzlich nach Zeitabschnitten berechnet werden, ist für angefangene Zeitabschnitte die volle Gebühr zu entrichten. (4) Werden bei den Raumgebühren mehrere Gebührentatbestände gleichzeitig erfüllt, gilt der höhere Gebührensatz." |
4. Nach § 3 werden folgende §§ 3a und 3b eingefügt:
" § 3a Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Hafenabgaben ist derjenige verpflichtet,
(2) Gebührenschuldner nach Absatz 1 sind insbesondere:
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3b Gebührenermäßigungen
(1) Fahrzeuge im Überseeverkehr, die nach Verlassen der bremischen Häfen dieselben innerhalb von 7 Tagen aus europäischen Häfen kommend erneut anlaufen, erhalten für ihren zweiten Anlauf einen Rabatt von 75 Prozent auf die zu zahlende Raumgebühr, wenn es sich um denselben Gebührenschuldner handelt.
(2) Raumgebührpflichtige Fahrzeuge, die das bremische Hafengebiet länger als 5 Tage benutzen, zahlen für jeden weiteren angefangenen Zeitraum von 10 Tagen 50 Prozent des jeweiligen Gebührensatzes.
(3) Reeder oder Charterer, deren Fahrzeuge nach dem Tarif Linienverkehr/ Spezialverkehr im Überseeverkehr abgerechnet werden, erhalten folgenden Frequenzrabatt auf die zu zahlende Raumgebühr für das Kalenderjahr:
150. bis 249. Anlauf | 15 Prozent |
ab 250. Anlauf | 20 Prozent |
Der Frequenzrabatt wird zum Jahresende gewährt. Sofern ein Frequenzrabatt gewährt wird, wird kein Mehrverkehrsrabatt nach Absatz 5 Nummer 1 gewährt.
(4) Reeder oder Charterer, deren Kreuzfahrtschiffe die bremischen Häfen anlaufen, erhalten für ihren ersten Anlauf sowie alle Stopover-Anläufe einen Willkommens-Rabatt von 50 Prozent auf die zu zahlende Raumgebühr. Folgende Frequenzrabatte auf die zu zahlende Raumgebühr werden für das Kalenderjahr gewährt:
3. bis 10. Anlauf | 25 Prozent |
11 . bis 20. Anlauf | 30 Prozent |
21. bis 30. Anlauf * | 40 Prozent |
ab 31. Anlauf * | 50 Prozent |
(5) Mit Ausnahme für Fahrzeuge, die für die Offshore-Industrie aktiv sind, kann bremenports auf Antrag eine Ermäßigung der Raumgebühr gewähren. Der Antrag ist bis zum 31. März eines Jahres für das vorherige Kalenderjahr bei bremenports einzureichen. Dies kann auch auf elektronischem Wege erfolgen. Ein Rabatt wird unter folgenden Voraussetzungen gewährt:
1. Mehrverkehrs-Rabatt
Der Reeder oder Charterer hat Mehrverkehr nachzuweisen. Mehrverkehr eines Reeders oder Charterers ist die Entstehung von Mehreinnahmen bei der Raumgebühr durch
im Vergleich des abgelaufenen Kalenderjahres zum Vorjahr. Diese Überprüfung nimmt bremenports vor. Die Ermäßigung beträgt maximal 50 Prozent auf die zu zahlende Raumgebühr für den ermittelten Mehrverkehr. Sofern ein Frequenzrabatt nach Absatz 3 gewährt wird, wird kein Mehrverkehrsrabatt gewährt.
2. ESI (Environmental Ship Index)-Rabatt
Insgesamt 25 Schiffe mit dem besten ESI-Wert k 40 Punkten erhalten pro Quartal einen Rabatt von 15 Prozent pro Anlauf, jedoch maximal 4.500 Euro. Der Rabatt wird zum Jahresende gewährt. Antragsberechtigt ist der Gebührenschuldner. Die Überprüfung nimmt bremenports vor.
Sofern ein LNG-Rabatt nach Nummer 3 gewährt wird, wird kein ESI-Rabatt gewährt.
3. LNG-Rabatt
Fahrzeuge, die ausschließlich von LNG oder Methanol angetrieben werden und über einen ESI-SOx-Wert > 98 verfügen, erhalten einen Rabatt von 20 Prozent pro Anlauf, jedoch maximal 6.000 Euro. Der Rabatt wird zum Jahresende gewährt. Antragsberechtigt ist der Gebührenschuldner. Die Überprüfung nimmt bremenports vor. Sofern ein ESI-Rabatt nach Nummer 2 gewährt wird, wird kein LNG-Rabatt gewährt.
*) auf alle Anläufe mit Ausnahme der Anläufe, bei denen bereits der Willkommens-Rabatt gewährt wurde."
5. § 6 wird wie folgt gefasst:
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§ 6 Raumgebühr
Die Raumgebühr bis zu einer Kappungsgrenze von 125.000 BRZ wird für einen Zeitraum von fünf Tagen von Fahrzeugen im Seeverkehr erhoben, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen.
| " § 6 Raumgebühr
Die Raumgebühr wird für einen Zeitraum von fünf Tagen von Fahrzeugen im Seeverkehr erhoben, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen.
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6. § 6a Absatz 1 und 2 wird wie folgt geändert:
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(1) Fahrzeuge der Offshore-Industrie zahlen für jeden Anlauf der Häfen folgende Gebühren:
Nach Ablauf des Berechnungszeitraums wird Liegegeld nach § 7 berechnet. (2) Fahrzeuge der Offshore-Industrie zahlen für jeden Hafenanlauf, wenn sie in und zwischen den Hafengruppen Bremen-Stadt und Bremerhaven verkehren und Lade- und Löscharbeiten durchführen, folgende Gebühren:
| "(1) Fahrzeuge der Offshore-Industrie zahlen für jeden Anlauf der Häfen folgende Gebühren:
Nach Ablauf des Berechnungszeitraums wird Liegegeld nach § 7 berechnet. (2) Fahrzeuge der Offshore-Industrie zahlen für jeden Hafenanlauf, wenn sie in und zwischen den Hafengruppen Bremen-Stadt und Bremerhaven verkehren und Lade- und Löscharbeiten durchführen, folgende Gebühren:
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7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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(1) Von Fahrzeugen im Seeverkehr, die nicht umschlagen, ist Liegegeld zu entrichten.
Fahrzeuge der Offshore-Industrie zahlen Liegegeld, soweit sie nicht nach § 6a gebührenpflichtig sind.
| "(1) Von Fahrzeugen im Seeverkehr, die nicht umschlagen, ist Liegegeld zu entrichten.
Fahrzeuge der Offshore-Industrie zahlen Liegegeld, soweit sie nicht nach § 6a gebührenpflichtig sind.
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b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||
(3) Von Fahrzeugen im Binnenverkehr, die nicht umschlagen, Sportfahrzeugen und Traditionsschiffen ist folgendes Liegegeld zu entrichten.
| "(3) Von Fahrzeugen im Binnenverkehr, die nicht umschlagen, Sportfahrzeugen und Traditionsschiffen ist folgendes Liegegeld zu entrichten.
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8. §§ 8 und 9 werden wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 8 Hafengeld
Ein Hafengeld ist von Fahrzeugen im Binnenverkehr, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen, zu entrichten.
§ 9 Nutzungsgebühr Die Nutzungsgebühr ist zu entrichten von:
| " § 8 Hafengeld
Ein Hafengeld ist von Fahrzeugen im Binnenverkehr, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen, zu entrichten.
§ 9 Nutzungsgebühr Die Nutzungsgebühr ist zu entrichten von:
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9. § 10 wird wie folgt geändert:
Folgender Absatz 7 wird angefügt:
"(7) Seeschiffe, die eine Entsorgungsabgabe für ölhaltige Schiffsbetriebsabfälle und Rückstände aus der Abgasreinigung entrichtet haben, erwerben einen Anspruch auf Kostenübernahme für die Standardentsorgung gemäß Anlage 2."
10. In § 12 Absatz 10 Nummer 2 wird die Angabe "16,50 Euro" durch die Angabe "18,50 Euro" ersetzt.
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Gebührenermäßigung Anlage 2
(zu § 3 Absatz 7)1. Mehrverkehr
1.1 Voraussetzung für eine Raumgebührenermäßigung ist der nachgewiesene Mehrverkehr.
1.2 Mehrverkehr eines Reeders/Charterers ist die Entstehung von Mehreinnahmen bei der Raumgebühr durch
- Einsatz größerer Schiffe,
- Einrichtung neuer Verkehre oder
- Steigerung der Anläufe
im Vergleich des abgelaufenen Kalenderjahres zum Vorjahr. Diese Überprüfung nimmt bremenports vor.
1.3 Die Ermäßigung beträgt maximal 50% auf die zu zahlende Raumgebühr für den ermittelten Mehrverkehr.
2. ESI (Environmental Ship Index)
Insgesamt 25 Schiffe mit dem besten ESI-Wert > 40 Punkten erhalten pro Quartal einen Rabatt von 15% pro Anlauf.
Der Rabatt wird zum Jahresende gewährt. Die Überprüfung nimmt bremenports vor.
3. LNG-Rabatt
3.1 Fahrzeuge, die ausschließlich von LNG und Methanol angetrieben wer-
den, erhalten folgende Rabatte auf die zu zahlende Raumgebühr:a) im ersten Anlaufjahr 50 %
b) im zweiten Anlaufjahr 25 %
c) im dritten Anlaufjahr 15 %.
3.2 Fahrzeuge, die über ein Dual Fuel System verfügen, erhalten folgende Rabatte auf die zu zahlende Raumgebühr:
a) im ersten Anlaufjahr 25 %
b) im zweiten Anlaufjahr 12,5 %
c) im dritten Anlaufjahr 7,5 %.
Der Rabatt wird zum Jahresende auf Nachweis gewährt. Die Überprüfung nimmt bremenports vor.
wird aufgehoben.
12. Anlage 3 wird Anlage 2 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Anlage 3 (zu § 3 Absatz 8) | "Anlage 2 (zu § 10 Absatz 7)" |
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
ID: 171783
ENDE |