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TVBinSchV - Verordnung über technische Vorschriften für Binnenschiffe * 1
- Hessen -
Vom 16. März 2010
(GVBl. Nr. 7 vom 29.04.2010 S. 133 aufgehoben)
Aufgrund des § 1 des Gesetzes zum Erlass von Rechtsverordnungen über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe vom 14. Juli 2009 (GVBl. I S. 262) wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für
soweit sie auf Landeswasserstraßen verkehren.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
§ 2 Gemeinschaftszeugnis
(1) Ein Fahrzeug im Sinne des § 1 Abs. 1 darf am Verkehr auf Landeswasserstraßen nur teilnehmen, wenn für das Fahrzeug ein Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe nach dem Muster in Anhang V Teil I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) ausgestellt wurde. Abweichend von Satz 1 bedarf es eines Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe nicht, wenn
(2) Das Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe wird auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers des Fahrzeugs erteilt, wenn eine technische Untersuchung nach Maßgabe der §§ 2.02 und 2.03 des Anhangs II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) ergibt, dass Bau, Ausrüstung, Einrichtung und Besatzung des Fahrzeugs den Anforderungen der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.
§ 3 Gültigkeitsdauer des Gemeinschaftszeugnisses
(1) Die im Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe ausgewiesene Gültigkeitsdauer des Gemeinschaftszeugnisses beträgt
(2) In begründeten Einzelfällen kann abweichend von Abs. 1 eine kürzere Gültigkeitsdauer festgelegt werden.
(3) Die Gültigkeit des Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe kann aufgrund einer erneuten technischen Untersuchung des Fahrzeugs nach Maßgabe des § 2.09 des Anhangs II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung verlängert werden. Abweichend von Satz 1 kann die Gültigkeit des Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe um höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn der Eigentümerin oder dem Eigentümer eine erneute Untersuchung nicht zuzumuten ist.
§ 4 Vorläufiges Gemeinschaftszeugnis
Entsprechend den Voraussetzungen des § 2.05 des Anhangs II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung kann ein vorläufiges Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe nach den Mustern in Anhang V Teile VII bis IX der Binnenschiffsuntersuchungsordnung erteilt werden.
§ 5 Wesentliche Änderung, Instandsetzung des Fahrzeugs
Nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung des Fahrzeugs, die die Festigkeit des Baus, die Fahr- oder Manövriereigenschaften oder die besonderen Merkmale des Fahrzeugs beeinflusst, darf das Fahrzeug erst wieder in Fahrt gesetzt werden, wenn es einer erneuten technischen Untersuchung nach Maßgabe des § 2.08 des Anhangs II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung unterzogen worden ist.
§ 6 Entziehung des Gemeinschaftszeugnisses
Das Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe kann nach Maßgabe des § 2.13 des Anhangs II zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung von der Behörde, die es erteilt hat, entzogen werden, wenn das Fahrzeug nicht mehr den seinem Gemeinschaftszeugnis entsprechenden technischen Vorschriften genügt.
§ 7 Pflichten der Schiffsführerin oder des Schiffsführers und der Eigentümerin oder des Eigentümers
(1) Das Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe oder das sonstige Fahrtauglichkeitszeugnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 ist bei der Teilnahme am Verkehr auf Landeswasserstraßen mitzuführen. Auf Verlangen hat die Schiffsführerin oder der Schiffsführer das Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe den zur Kontrolle befugten Personen vorzulegen.
(2) Die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Fahrzeugs hat jede Namensänderung, jeden Eigentumswechsel, jede neue Eichung des Fahrzeugs und jede Änderung der Registrierung oder des Heimatortes der Behörde, die das Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe erteilt hat, mitzuteilen und das Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe zur Eintragung der Änderung dort vorzulegen.
(3) Der Verlust des Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe ist der Behörde, die es erteilt hat, mitzuteilen. Diese stellt eine Ersatzausfertigung des Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe aus, die als solche zu bezeichnen ist. Ist ein Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe unleserlich oder sonst unbrauchbar geworden, hat die Eigentümerin oder der Eigentümer des Fahrzeugs das Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe der Behörde, die es erteilt hat, zurückzugeben. Diese stellt entsprechend Satz 2 eine Ersatzausfertigung des Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe aus.
§ 8 Zuständige Behörden
(1) Zuständig für die Erteilung des Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe ist das Regierungspräsidium Kassel.
(2) Für die Überwachung der Einhaltung des § 7 Abs. 1 ist das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium als Wasserschutzpolizei zuständig.
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
ENDE |