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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen

Vom 29. November 2012
(GVBl. Nr. 24 vom 05.12.2012 S. 466)


Artikel 1 1
Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen

Das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen vom 1. Dezember 2005 (GVBl. I S. 786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. September 2011 (GVBl. I S. 402), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 6 und § 7 wird das Wort "Aufgabenträgerorganisation" jeweils durch "Aufgabenträgerorganisationen" ersetzt.

b) In der Angabe zu § 9a werden das Komma und das Wort "Übergangsbestimmung" gestrichen.

c) Nach der Angabe zu § 12 wird die Angabe " § 12a Nachweis und Prüfung der Verwendung" eingefügt.

d) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:

" § 15 Mobilitätsbeauftragter"

e) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:

" § 16 Inkrafttreten"

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "im Schienenpersonennahverkehr" gestrichen.

b) Abs. 2 wird durch folgende Abs. 2 bis 4 ersetzt:

altneu
(2) Regionaler Verkehr ist der öffentliche Personennahverkehr, der
  1. auf einer Eisenbahninfrastruktur im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2497), erbracht wird;
  2. auf einer Linie mit Straßenbahnen, Oberleitungsomnibussen oder Kraftfahrzeugen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 554), erbracht wird, die die Gebietsgrenze des Aufgabenträgers überschreitet und deren regionaler Charakter bedeutend ist.

Der übrige öffentliche Personennahverkehr ist lokaler Verkehr. In Zweifelsfällen entscheidet die nach dem Personenbeförderungsgesetz zuständige Genehmigungsbehörde.

 " (2) Schienenpersonennahverkehr ist der öffentliche Personennahverkehr, der auf einer Eisenbahninfrastruktur im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2012 (BGBl. I S. 1884), erbracht wird. Schienenpersonennahverkehr ist auch der öffentliche Personennahverkehr, der sowohl auf einer Eisenbahninfrastruktur im Sinne des Satz 1 als auch auf einer Schieneninfrastruktur im Sinne des § 4 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2272), erbracht wird und dessen regionaler Charakter von Bedeutung ist.

(3) Verbundbusverkehr ist der öffentliche Personennahverkehr, der alternativ zum Schienenpersonennahverkehr nach Abs. 2 erbracht wird.

(4) Regionaler Busnahverkehr ist der öffentliche Personennahverkehr, der im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes erbracht wird und der deshalb als regionale Linie in den regionalen Nahverkehrsplan aufgenommen ist. Der übrige öffentliche Personennahverkehr ist lokaler Verkehr."

c) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 5.

d) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 6 und nach dem Wort "Verkehrsverbünde " wird ein Komma eingefügt und die Wörter "und die Lokalen Nahverkehrsorganisationen" werden durch "die lokalen Nahverkehrsorganisationen und die gemeinsamen Nahverkehrsorganisationen (Nahverkehrsorganisationen) " ersetzt.

e) Die bisherigen Abs. 5 und 6 werden die Abs. 7 und 8.

f) Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 9 und wie folgt gefasst:

altneu
 (9) Auszubildende im Sinne dieses Gesetzes sind:
  1. schulpflichtige Personen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres und
  2. nach Vollendung des 15. Lebensjahres:
    1. Schülerinnen und Schüler sowie Studentinnen und Studenten öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater
      aa) allgemeinbildender Schulen,
      bb) berufsbildender Schulen,
      cc) Einrichtungen des zweiten Bildungsweges oder
      dd) Hochschulen, Akademien mit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Volkshochschulen und Landvolkshochschulen,
    2. Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen besuchen, die nicht unter Buchst. a fallen, wenn
      aa) sie aufgrund des Besuchs dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder
      bb) der Besuch dieser Schulen oder sonstiger privater Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952), förderungsfähig ist,
    3. Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrichtung der Weiterbildung Kurse zum Erwerb des Hauptschul- oder Realschulabschlusses besuchen,
    4. Personen,
      aa) die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes stehen oder
      bb) die in einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung im Sinne des § 43 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes oder des § 36 Abs. 2 der Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091), ausgebildet werden,
    5. Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen,
    6. Praktikantinnen und Praktikanten sowie Volontärinnen und Volontäre, wenn nach den für eine staatlich geregelte Ausbildung oder für ein Studium geltenden Bestimmungen ein Praktikum oder ein Volontariat abzuleisten ist,
    7. Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes sowie Praktikantinnen und Praktikanten und Personen, die durch den Besuch eines Verwaltungslehrgangs die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwärterin oder Beamtenanwärter des einfachen oder mittleren Dienstes erwerben, wenn sie keinen Fahrkostenersatz von ihrer Dienstbehörde erhalten, und
    8. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr oder an einem freiwilligen ökologischen Jahr oder vergleichbarer sozialer Dienste.
" (9) Flexible Bedienungsformen im Sinne des Abs. 1 Satz 1 sind auch Bürgerbus, Anrufsammeltaxi, Anruflinientaxi, Ruftaxi, Anrufbus und Fahrgemeinschaften, unabhängig davon, ob sie Linienverkehr darstellen."

3. In § 3 Satz 3 werden nach dem Wort "ist" die Wörter "daher vorausschauend, nutzerorientiert, attraktiv," eingefügt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 werden die Wörter "Fahrscheinverkaufssystem" durch "Vertriebssystem" und "die wichtigsten" durch "als wichtigste" ersetzt und nach dem Wort "Personennahverkehr" wird das Wort "anzustreben" eingefügt.

b) In Abs. 4 werden nach dem Wort "festzulegen" ein Komma und die Wörter "um den Fahrgästen ein einheitliches und durchgängiges Angebot über den lokalen Verkehr hinaus zu bieten" eingefügt.

c) Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "eines Verkehrsverbundes mit einem Fahrschein" durch "der Verkehrsverbünde mit einem Fahrschein, auch einem solchen in elektronischer Form," ersetzt.

bb) Satz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Für die Beförderung von Auszubildenden nach § 2 Abs. 3 können Zeitfahrausweise zu ermäßigten Fahrpreisen (Ausbildungsverkehr) angeboten werden."Für die Beförderung von bestimmten Personengruppen, insbesondere von Auszubildenden, können Zeitfahrausweise zu ermäßigten Fahrpreisen angeboten werden."

5. Dem § 5 wird als Abs. 4 angefügt:

"(4) Der Aufgabenträger ist zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. EU Nr. L 315 S. 1). Die zuständige Behörde ist insbesondere befugt, nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausschließliche Rechte und Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge zu vergeben und allgemeine Vorschriften zu erlassen. Im Falle des § 5 Abs. 3 Satz 1 ist die kreisangehörige Gemeinde zuständige Behörde nach Satz 1. "

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Aufgabenträgerorganisation" durch "Aufgabenträgerorganisationen" ersetzt.

b) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Der Aufgabenträger richtet für die Belange des lokalen Verkehrs in seinem Gebiet eine Lokale Nahverkehrsorganisation ein. Soweit die Lokale Nahverkehrsorganisation privatrechtlich organisiert ist, kann ihr der Aufgabenträger die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz mit den hierfür erforderlichen Befugnissen ganz oder teilweise übertragen. Benachbarte Aufgabenträger können eine gemeinsame Lokale Nahverkehrsorganisation insbesondere dann einrichten, wenn dies aufgrund verkehrlicher Verflechtungen zweckmäßig ist. Kreisangehörige Gemeinden können mit ihrer Zustimmung an der Lokalen Nahverkehrsorganisation beteiligt werden. Der Aufgabenträger kann auch den Verkehrsverbund mit Aufgaben des lokalen Verkehrs nach Satz 1 betrauen, wenn er neben den Kosten für die Aufgabe auch die Regiekosten hierfür übernimmt."(1) Die Aufgabenträger können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 7 Abs. 2 Nahverkehrsorganisationen einrichten und die Zuständigkeit nach § 5 Abs. 4 ganz oder teilweise durch Beleihung auf diese übertragen. Benachbarte Aufgabenträger eines Verbundes können gemeinsame Nahverkehrsorganisationen einrichten. Kreisangehörige Gemeinden, die keine Aufgabenträger sind, können mit ihrer Zustimmung an der Nahverkehrsorganisation beteiligt werden"

c) In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "die Belange des regionalen Verkehrs" durch die Angabe "die Aufgaben nach § 7 Abs. 1 " ersetzt.

d) Nach Abs. 2 wird als neuer Abs. 3 eingefügt:

"(3) Die Aufgabenträger können den Verkehrsverbund mit Aufgaben der Nahverkehrsorganisationen betrauen, wenn die Aufgabenträger neben den Kosten für die Aufgaben auch die Regiekosten hierfür übernehmen."

e) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4, die Wörter "Aufgabenträgerorganisation ist" werden durch "Verbünde sind" ersetzt und Satz 2

Im Falle des § 5 Abs. 3 Satz 1 ist die kreisangehörige Gemeinde zuständige Behörde.

wird aufgehoben.

f) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.

g) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6 und wie folgt gefasst:

altneu
 (6) Den Verkehrsverbünden können durch Gesetz oder Verordnung, den Lokalen Nahverkehrsorganisationen aufgrund Beschlusses der Aufgabenträger weitere Aufgaben der Hoheitsverwaltung übertragen werden."(6) Die Verkehrsverbünde können ihre Aufgaben nach § 7 Abs. 1 gemeinschaftlich wahrnehmen. Zu diesem Zweck schließen sie entsprechende Kooperationsverträge oder gründen gemeinschaftliche Organisationen. Die Verkehrsverbünde können einer gemeinschaftlichen Organisation die Wahrnehmung von Aufgaben übertragen. Die Verbünde können untereinander Aufgaben übertragen, wenn die Aufgabenträger zustimmen. Die Aufgabenwahrnehmung nach Satz 1 soll möglichst unter Einschluss auch des Verkehrsverbundes Rhein-Neckar (VRN) erfolgen, soweit der Kreis Bergstraße diesem angehört."

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Aufgabenträgerorganisation" durch "Aufgabenträgerorganisationen" ersetzt.

b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Die Aufgabenträgerorganisation hat im Rahmen der Vorgaben des Aufgabenträgers" werden durch "Die Verkehrsverbünde haben im Rahmen der Vorgaben der Aufgabenträger die Belange des Schienenpersonennahverkehrs, des Verbundbusverkehrs und des regionalen Busnahverkehrs wahrzunehmen und dazu" ersetzt.

bb) In Nr. 1 werden nach dem Wort "weiterzuentwickeln" die Wörter "und dabei flexible Bedienungsformen zu berücksichtigen" eingefügt.

cc) Die Nr. 5 bis 8 werden wie folgt gefasst:

altneu
 5. Vereinbarungen mit Verkehrsunternehmen über das Erbringen von Nahverkehrsleistungen nach § 9 abzuschließen,

6. Vereinbarungen mit Verkehrsinfrastrukturunternehmen nach § 10 abzuschließen,

7. zu überwachen, dass die Leistungserbringung in der vereinbarten Quantität und Qualität erfolgt,

8. Nahverkehrspläne und Investitionsprogramme nach § 14 aufzustellen. Die Lokalen Nahverkehrsorganisationen stellen die lokalen Nahverkehrspläne, die Verkehrsverbünde die regionalen Nahverkehrspläne auf. Für den hessischen Bereich des Verkehrsverbundes Rhein-Neckar stellt der Verkehrsverbund einen Nahverkehrsplan auf, der die regionalen und die lokalen Verkehrsplanungen enthält.

"5. zu überwachen, dass die Leistungserbringung in der vereinbarten Quantität und Qualität erfolgt,

6. Vereinbarungen mit Verkehrsinfrastrukturunternehmen nach § 10 abzuschließen,

7. Vereinbarungen mit Verkehrsunternehmen über das Erbringen von Nahverkehrsleistungen nach § 9 abzuschließen,

8. einen verbundweiten Nahverkehrsplan nach § 14 aufzustellen."

dd) Folgender Satz wird angefügt:

"Den Verkehrsverbünden obliegt es darüber hinaus,

  1. den Verbundtarif, herkömmliche und elektronische Fahrscheine und elektronische Fahrscheinsysteme festzulegen,
  2. Standards für Vermarktung und Vertrieb, einschließlich Fahrgastinformationssystemen unter Beteiligung der Nahverkehrsorganisationen und der Verkehrsunternehmen zu planen und zu organisieren,
  3. Vereinbarungen über die Anerkennung von Verbundtarifen, Übergangstarifen und landesweit gültigen Tarifen sowie über Vertrieb und Vermarktung abzuschließen,
  4. konkrete Regelungen für die Einnahmeaufteilung aufzustellen und die Einnahmeaufteilung für das jeweilige Abrechnungsjahr durchzuführen,
  5. über den öffentlichen Personennahverkehr Verkehrserhebungen durchzuführen und Nachfrageanalysen zu erstellen und diese als gemeinsame Planungsgrundlage für alle Aufgabenträgerorganisationen und andere öffentliche Planungsträger vorzuhalten,
  6. verbundweite Sicherheitskonzepte und Rahmenvorgaben zu erarbeiten und diesbezüglich eine Schnittstellenfunktion zu anderen Planungsträgern zu bilden und
  7. verbundweite Nahverkehrspläne mit Rahmenvorgaben nach § 14 aufzustellen.

c) Die Abs. 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Dem Verkehrsverbund obliegt es darüber hinaus,
  1. den Verbundtarif festzulegen,
  2. Vereinbarungen über die.. Anerkennung von Verbundtarifen, Übergangstarifen und landesweit gültigen Tarifen sowie über Vertrieb und Marketing abzuschließen,
  3. konkrete Regelungen für die Einnahmeaufteilung aufzustellen und die Einnahmeaufteilung für das jeweilige Abrechnungsjahr durchzuführen,
  4. über den öffentlichen Personennahverkehr Verkehrserhebungen durchzuführen und Nachfrageanalysen zu erstellen und diese als gemeinsame Planungsgrundlage für alle Aufgabenträgerorganisationen und andere öffentliche Planungsträger vorzuhalten.

(3) Die Aufgabenträgerorganisationen sind zur Zusammenarbeit verpflichtet, insbesondere um über ihre Zuständigkeitsgrenzen hinaus ein durchgängiges Angebot im Personennahverkehr zu gewährleisten.

"(2) Die Nahverkehrsorganisationen und Aufgabenträger nehmen alle Aufgaben nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 für den lokalen Verkehr wahr, insbesondere die Aufstellung der lokalen Nahverkehrspläne nach § 14. Die von den Aufgabenträgern gemeinsam in den Verkehrsverbünden festgelegten Normen nach § 4 Abs. 4 sind dabei einzuhalten. Zur Umsetzung des Satz 1 und der festgelegten Normen nach § 4 Abs. 4 können die Nahverkehrsorganisationen Kooperationsverträge mit dem Verkehrsverbund schließen, dem sie angehören.

(3) Gründen die Aufgabenträger eine gemeinsame Nahverkehrsorganisation nach § 6 Abs. 1 Satz 2, kann diese abweichend von Abs. 1 Satz 1 als Beliehene die Aufgaben auch für den regionalen Busnahverkehr wahrnehmen. Satz 1 gilt jeweils ab dem 1. Januar des Folgejahres nach Aufnahme der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung und für deren Dauer. Die Belange des Verbundbusverkehrs bleiben unberührt."

d) In Abs. 4 wird das Wort "Lokalen" gestrichen.

e) Abs. 6

(6) Bei der Festlegung und Weiterentwicklung des Verbundtarifs wirken die Lokalen Nahverkehrsorganisationen mit. Die Verkehrsverbünde stimmen ihre Verbundtarife und Grundsätze zu Vertrieb und Marketing untereinander mit dem Ziel ab, den Anforderungen nach § 4 Abs. 5 zu entsprechen.

wird aufgehoben.

f) Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 6 und nach dem Wort "von" werden die Wörter "dem Aufgabenträger oder" eingefügt.

g) Der bisherige Abs. 8 wird Abs. 7 und vor dem Wort "Aufgabenträgerorganisationen" werden die Wörter "Aufgabenträger und" eingefügt.

8. In § 9 Satz 1 werden nach dem Wort "Aufgabenträgerorganisationen" die Wörter "und den Aufgabenträgern" eingefügt.

9. § 9a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden das Komma und das Wort "Übergangsbestimmung" gestrichen.

b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

bb) In Nr. 2 wird die Angabe "Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)" durch "Gesetz vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 554)" ersetzt.

cc) In dem Satzteil nach Nr. 2 wird die Angabe " § 2 Abs. 7," gestrichen und die Angabe " § 4 Abs. 5 Satz 2 und 6" wird durch " § 4 Abs. 5 Satz 6" ersetzt.

c) Abs. 2

(2) Der Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Leistungen im Ausbildungsverkehr, die vor dem 3. Dezember 2009 erbracht wurden und für die vor dem 3. Dezember 2009 keine vertragliche Regelung nach § 9 getroffen wurde, erfolgt
  1. für den Straßenpersonenverkehr nach § 45a des Personenbeförderungsgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr und der Sechsten Verordnung über die durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten je Personen-Kilometer nach § 45a Abs. 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes vom 14. September 1994 (GVBl. I S. 431) und
  2. für den Eisenbahnverkehr nach § 6a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in Verbindung mit der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr und der Sechsten Verordnung über die durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten je Personen-Kilometer nach § 6a Abs. 2 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 14. September 1994 (GVBl. I S. 432) in der jeweils bis zum 2. Dezember 2009 geltenden Fassung.

wird aufgehoben.

10. In § 10 wird vor dem Wort "Aufgabenträgerorganisationen" das Wort "Aufgabenträger," eingefügt.

11. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "der Aufgabenträgerorganisationen" gestrichen, die Angabe " § 6 Abs. 3 Satz 3 " wird durch " § 5 Abs. 3 Satz 2 " und das Wort "Aufgabenträgerorganisation" durch "Aufgabenträgerorganisationen" ersetzt.

bb) Satz 3

Der Anteil an den Regiekosten des Verkehrsverbundes, den ein kreisangehöriger Aufgabenträger zu tragen hat, wird bei der Kreisumlage nach § 37 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 29. Mai 2007 (GVBl. I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 2011 (GVBl. I S. 162),  mit der Hälfte ihres Ansatzes abgezogen.

wird aufgehoben.

b) Abs. 2 Satz 2

altneu
Im regionalen Verkehr werden alle Fahrgeldeinnahmen für alle Leistungen eingesetzt. Der Anteil an den Regiekosten der Verkehrsverbünde, den ein kreisangehöriger Aufgabenträger zu tragen hat, wird bei der Kreisumlage nach § 37 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 29. Mai 2007 (GVBl. I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Mai 2012 (GVBl. I S. 128), mit der Hälfte ihres Ansatzes abgezogen

wird wie folgt gefasst:

c) Als Abs. 3 wird angefügt:

" (3) In den Nahverkehrsorganisationen und in den Verkehrsverbünden werden jeweils alle Fahrgeldeinnahmen für alle Leistungen aus den Verträgen nach Abs. 1 eingesetzt."

12. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 wird vor dem Wort "Fördermittel" das Wort "vollständigen" eingefügt, die Angabe "22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986)," durch "5. April 2011 (BGBl. I S. 554), dem Entflechtungsgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2102)" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 1 wird nach der Angabe " § 11 " die Angabe "Abs. 1" eingefügt.

c) In Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "in Verbindung mit § 9 Satz 2 Nr. 4 und § 6 Abs. 3 Satz 3" durch "Satz 6, betreffend den Ausbildungsverkehr, sowie nach § 5 Abs. 4 Satz 2 und § 6 Abs. 4 Satz 2 und im Falle des § 7 Abs. 3 auch für den übernommenen regionalen Busnahverkehr" ersetzt.

d) In Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Betreibern" die Wörter "und Eigentümerinnen und Eigentümern von Infrastruktur" eingefügt.

e) Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1

Die Aufgabenträgerorganisationen weisen dem Land die zweckentsprechende Verwendung ihres Budgets nach.

wird aufgehoben.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "sind" die Wörter "nach Ablauf einer Budgetperiode" eingefügt.

13. Nach § 12 wird als § 12a eingefügt:

" § 12a Nachweis und Prüfung der Verwendung

(1) Die Empfänger von Zuwendungen des Landes nach § 12 Abs. 2 oder 4 weisen dem Land für jedes Kalenderjahr die zweckentsprechende Verwendung ihres Budgets nach (Verwendungsnachweis). Der Verwendungsnachweis ist jeweils bis zum 31. August des Folgejahres vorzulegen.

(2) Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.

(3) In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendungen sowie die erzielten Ergebnisse darzustellen.

(4) Der zahlenmäßige Nachweis besteht aus der Jahresrechnung oder bei kaufmännischer doppelter Buchführung dem Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und auf Verlangen des zuständigen Ministeriums eine Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben).

(5) Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und Belegen übereinstimmen.

(6) Das für den öffentlichen Personennahverkehr zuständige Ministerium ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung und aller mit dem Zuwendungszweck verbundenen Einnahmen (insbesondere Zuwendungen und Leistungen Dritter) und Ausgaben durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat unverzüglich die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen; er trägt die Kosten einer Prüfung durch Beauftragte des Landes, jedoch für nicht mehr als eine Prüfung im Kalenderjahr.

(7) Eine Finanzierungsvereinbarung nach § 12 Abs. 4 darf keine Regelungen enthalten, die die Nachweispflichten der Zuwendungsempfänger oder die Prüfungsrechte des zuständigen Ministeriums nach Abs. 1 bis 6 und 8 einschränken.

(8) Die Regelungen der Abs. 1 bis 7 gelten im Fall des § 12 Abs. 2 entsprechend."

14. In § 13 wird vor dem Wort Regionalplanung das Wort "Landesplanung," eingefügt.

15. § 14 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 14 Nahverkehrspläne

(1) Zur Sicherung und Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs werden regionale und lokale Nahverkehrspläne aufgestellt. Benachbarte Aufgabenträger können einen gemeinsamen lokalen Nahverkehrsplan aufstellen. Kreisangehörige Aufgabenträger und der Landkreis, dem sie angehören, sollen einen gemeinsamen Nahverkehrsplan aufstellen.

(2) Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten, die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. Die Nahverkehrspläne müssen den Zielen und Anforderungen der §§ 3 und 4, des Städtebaus und des Umweltschutzes sowie den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Sie sollen für ihr jeweiliges Gebiet für den regionalen oder lokalen öffentlichen Verkehr mindestens enthalten:

  1. eine Bestandsaufnahme, Analyse und Prognose des Gesamtverkehrs,
  2. Rahmenvorgaben und Gestaltungsziele der Verkehrsabwicklung,
  3. Aussagen über Schnittstellen zum überregionalen Verkehr und zu den anderen Verkehrsträgern,
  4. Aussagen zur barrierefreien Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrsangebots nach § 8 Abs. 3 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes,
  5. ein Verkehrsentwicklungsprogramm, aus dem die angestrebten Maßnahmen zur Angebotsentwicklung und -verbesserung ersichtlich sind,
  6. eine Kostenschätzung geplanter Projekte und Vorhaben,
  7. ein Investitionsprogramm mit Prioritätensetzung.

(3) Die regionalen Nahverkehrspläne sind mit dem Land und den lokalen Aufgabenträgerorganisationen des Verbundgebietes sowie den benachbarten Nahverkehrsorganisationen abzustimmen.

(4) Nach dem Gegenstromprinzip sind lokale Nahverkehrspläne aus den regionalen Nahverkehrsplänen zu entwickeln, während diese die Inhalte der lokalen Nahverkehrspläne zu berücksichtigen haben.

(5) Zu dem Entwurf des Nahverkehrsplanes sind die am Verfahren nach den § 8 Abs. 3 und § 14 des Personenbeförderungsgesetzes Beteiligten, benachbarte Aufgabenträger und das Land anzuhören. Der lokale Nahverkehrsplan wird von dem Vertretungsorgan des Aufgabenträgers beschlossen, der regionale Nahverkehrsplan von dem Aufsichtsgremium des Verkehrsverbundes. Der Nahverkehrsplan ist öffentlich bekannt zu machen. Spätestens alle fünf Jahre ist darüber zu entscheiden, ob er neu aufzustellen ist.

" § 14 Nahverkehrspläne

(1) Zur Sicherung und Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs werden durch die Verkehrsverbünde verbundweite Nahverkehrspläne für den Schienenpersonennahverkehr, den Verbundbusverkehr und den regionalen Busnahverkehr erstellt. Die verbundweiten Nahverkehrspläne werden von den Aufsichtsgremien der Verkehrsverbünde beschlossen und bedürfen der Zustimmung des zuständigen Ministeriums.

(2) Die Aufgabenträger stellen die lokalen Nahverkehrspläne für den übrigen öffentlichen Personennahverkehr auf, sofern sie die Aufgabe nicht auf eine Nahverkehrsorganisation übertragen. Im Fall von § 7 Abs. 2 Satz 2 werden die jeweiligen lokalen Nahverkehrspläne abweichend von Satz 1 auch für den regionalen Busnahverkehr erstellt. Die lokalen Nahverkehrspläne werden von den Aufgabenträgern beschlossen.

(3) Bei der Erstellung der Nahverkehrspläne sind die Ziele der Raumordnung und die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen. Die Nahverkehrspläne müssen den Anforderungen der §§ 3 und 4, des Städtebaus und des Umweltschutzes sowie den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

(4) Die Nahverkehrspläne sollen mindestens enthalten:

  1. eine Bestandsaufnahme, Analyse und Prognose des Gesamtverkehrs einschließlich der Verkehrsinfrastruktur,
  2. eine Bewertung der Feststellungen nach Nr. 1,
  3. das Strecken- und Liniennetz sowie Vorgaben zur Verkehrsabwicklung, insbesondere zu Bedienungs- und Verbindungsstandards sowie zur Beförderungs- und Erschließungsqualität,
  4. Aussagen über Schnittstellen zum regionalen Verkehr und zu den anderen Verkehrsträgern,
  5. Aussagen zur barrierefreien Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrsangebots nach § 8 Abs. 3 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes,
  6. ein Verkehrsentwicklungsprogramm, aus dem die angestrebten Maßnahmen zur Angebotsentwicklung und -verbesserung ersichtlich sind,
  7. Anforderungen an Fahrzeuge und die sonstige Verkehrsinfrastruktur,
  8. ein Finanzierungskonzept, das auch eine Kostenschätzung geplanter Projekte und Vorhaben enthält, sowie ein Investitionsprogramm mit Prioritätensetzung und ein Organisationskonzept.

(5) Die verbundweiten Nahverkehrspläne können die Bestandsaufnahme, Analyse und Prognose sowie die Bewertung nach Satz 1 Nr. 1 und 2 für die gesamte Nahverkehrsplanung enthalten.

(6) Nach dem Gegenstromprinzip sind lokale Nahverkehrspläne aus den verbundweiten Nahverkehrsplänen zu entwickeln, während diese die Inhalte der lokalen Nahverkehrspläne zu berücksichtigen haben.

(7) Bei der Aufstellung der Nahverkehrspläne sind die nach § 8 Abs. 3 Satz 4 und § 14 Abs. 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes Beteiligten hinzuzuziehen und das für den öffentlichen Personennahverkehr zuständige Ministerium anzuhören.

(8) Die Nahverkehrspläne sind in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen. Spätestens alle fünf Jahre ist darüber zu entscheiden, ob ein Nahverkehrsplan neu aufzustellen ist. "

16. Die §§ 15 und 16 werden wie folgt gefasst:


altneu
§ 15 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz zur Weiterentwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs in Hessen in der Fassung vom 19. Januar 1996 (GVBl. I S. 50) 1 wird aufgehoben.

§ 16 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

 " § 15 Mobilitätsbeauftragter

(1) Die für den öffentlichen Personennahverkehr zuständige Ministerin oder der für den öffentlichen Personennahverkehr zuständige Minister kann eine Mobilitätsbeauftragte oder einen Mobilitätsbeauftragten bestellen.

(2) Die oder der Mobilitätsbeauftragte koordiniert die Zusammenarbeit der Aufgabenträgerorganisationen und Aufgabenträger und berät diese bei der Einrichtung gemeinsamer Organisationsstrukturen. Für diese Aufgaben sind durch das für den öffentlichen Personennahverkehr zuständige Ministerium die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen und eine angemessene Aufwandsentschädigung zu gewähren.

(3) Die für den öffentlichen Personennahverkehr zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister kann einen Mobilitäts- und Koordinierungsrat einsetzen. Dieser unterstützt die Mobilitätsbeauftragte oder den Mobilitätsbeauftragten bei der Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 2.

§ 16 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft."

Artikel 2
Ermächtigung

Die für den öffentlichen Personennahverkehr zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen in der sich aus diesem Gesetz ergebenden Fassung in neuer Paragrafenfolge mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


1) Ändert FFN 60-37