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Festmacherverordnung - Verordnung über das Fest- und Losmachen von Seeschiffen im Hamburger Hafen
- Hamburg -
Vom 30. April 2019
(HmbGVBl. Nr. 15 vom 07.05.2019 S. 111)
Auf Grund von § 16 Absatz 6 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am 10. April 2018 (HmbGVBl. S. 89), wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung ist ausschließlich für das Fest- und Losmachen von Seeschiffen im Hamburger Hafen anzuwenden.
§ 2 Begriffsbestimmungen In dieser Verordnung sind
§ 3 Betriebsunternehmererlaubnis
(1) Wer Festmacherdienste anbietet, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde (Betriebsunternehmererlaubnis).
(2) Die Betriebsunternehmerin bzw. der Betriebsunternehmer kann eine natürliche oder eine juristische Person sein.
(3) Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller fachlich geeignet ist, keine Tatsachen bekannt sind, welche die Unzuverlässigkeit von ihr oder ihm dartun und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet ist.
(4) Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller als Betriebsunternehmerin bzw. Betriebsunternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person mindestens drei Jahre in verantwortlicher Stellung oder mindestens drei Jahre als Fahrzeugführerin bzw. Fahrzeugführer in einem Festmacherbetrieb tätig gewesen ist.
(5) Der Antrag auf Erteilung einer Betriebsunternehmererlaubnis muss Namen, Wohn- und Betriebssitz der Antragstellerin bzw. des Antragstellers, bei natürlichen Personen außerdem Geburtstag und Geburtsort enthalten.
(6) Dem Antrag sind beizufügen:
(7) Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen in die Erlaubnis durch die zuständige Behörde ist zulässig.
(8) Die Betriebsunternehmerin bzw. der Betriebsunternehmer unterliegt hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung der Aufsicht der zuständigen Behörde. Diese kann von der Betriebsunternehmerin bzw. dem Betriebsunternehmer Informationen verlangen, sich über Einrichtungen und Maßnahmen der Betriebsunternehmerin bzw. des Betriebsunternehmers unterrichten, sich gegebenenfalls entsprechende Unterlagen vorlegen lassen und Anordnungen treffen.
§ 4 Widerruf der Betriebsunternehmererlaubnis
Die zuständige Behörde kann die Betriebsunternehmererlaubnis insbesondere in folgenden Fällen widerrufen:
§ 5 Anforderungen an Festmacherinnen und Festmacher
(1) Festmacherinnen und Festmacher müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
(2) Die zuständige Behörde bescheinigt auf Antrag das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen.
§ 6 Erlaubnis zum Führen von Festmacherbooten
(1) Das Führen eines Festmacherbootes bedarf einer Erlaubnis (Fahrzeugführererlaubnis).
(2) Die Erlaubnis wird auf Antrag durch die zuständige Behörde erteilt, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller
§ 7 Pflichten der Betriebsunternehmerin bzw. des Betriebsunternehmers
(1) Die Betriebsunternehmerin bzw. der Betriebsunternehmer ist verpflichtet sicherzustellen, dass jederzeit ausreichendes, qualifiziertes Personal, technisches Gerät sowie eine ausreichende Zahl von Festmacherbooten und Mooringfahrzeugen zur Verfügung stehen, um den Auftrag zum Fest- oder Losmachen spätestens zwei Stunden nach Abforderung sicher und geordnet nach den Regeln guter Seemannschaft ausführen zu können. Die Anzahl der für die jeweiligen Festmacherdienste einzusetzenden Festmacherinnen oder Festmacher muss dem Seeschiff, den Anforderungen des Liegeplatzes und den Umweltbedingungen angemessen sein.
(2) Die Betriebsunternehmerin bzw. der Betriebsunternehmer hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass für die zuständige Behörde eine jederzeitige Erreichbarkeit einer für die Abläufe vor Ort verantwortlichen Person gewährleistet ist.
(3) Kann die Betriebsunternehmerin bzw. der Betriebsunternehmer ihrer bzw. seiner Pflicht zum sicheren Fest- oder Losmachen aufgrund nicht zu erwartender Umstände nicht selbst nachkommen, so hat sie bzw. er unverzüglich ein anderes Betriebsunternehmen um Hilfestellung zu ersuchen.
(4) Kann eine Betriebsunternehmerin bzw. ein Betriebsunternehmer ein Fest- oder Losmachen gemäß Absatz 1 oder Absatz 3 nicht durchführen, hat diese bzw. dieser diesen Umstand der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(5) Die Betriebsunternehmerin bzw. der Betriebsunternehmer hat die eingesetzten Festmacherinnen und Festmacher unter Berücksichtigung der Maßgaben des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert am 31. August (BGBl. I S. 1474, 1537), in der jeweils geltenden Fassung mit geeigneter vorgeschriebener persönlicher Schutzausrüstung auszurüsten.
(6) Die Betriebsunternehmerin bzw. der Betriebsunternehmer darf nur solche Festmacherboote einsetzten, die über eine technische Zulassung zur Teilnahme am Verkehr gemäß der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032) in der jeweils geltenden Fassung verfügen oder als Hafenfahrzeug gemäß der Hafenfahrzeugverordnung vom 20. März 1984 (HmbGVBl. S. 69), zuletzt geändert am 30. April 2019 (HmbGVBl. S. 111, 113), in der jeweils geltenden Fassung zugelassen sind.
§ 8 Fest- und Losmachen an Dalbenliegeplätzen
(1) Für das Fest- oder Losmachen von Schiffen an den Finkenwerder Pfählen ist der Einsatz von mindestens drei Festmacherinnen bzw. Festmachern erforderlich.
(2) Für das Fest- oder Losmachen von Schiffen an nicht in Absatz 1 genannten Dalbenliegeplätzen ist der Einsatz von mindestens zwei Festmacherinnen bzw. Festmachern erforderlich.
(3) Die Vorschriften über die Mindestbesatzung von Festmacherbooten gemäß der Hafenfahrzeugverordnung sowie der Binnenschiffsuntersuchungsordnung bleiben hiervon unberührt.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 20 Absatz 1 Nummer 18 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 10 Übergangsvorschriften
(1) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Betriebsunternehmen im Sinne des § 3 Absatz 1 ist die Erlaubnispflicht nach § 3 nach dem Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung anzuwenden.
(2) Für Personen, die in einem in Absatz 1 genannten Betriebsunternehmen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung
(3) Für Fahrzeuge, die von in Absatz 1 genannten Betriebsunternehmen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung als Festmacherboote eingesetzt werden, ist § 7 Absatz 6 nach Ablauf von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung anzuwenden.
ENDE |