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Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz
-Hamburg -
Vom 3. Juli 1979
(HmbGVBl. 1979 S. 177...; 28.07.2001 S. 251; 29.06.2005 S. 256; 01.09.2005 S. 377; 06.10.2005 S. 424; 10.04.2018 S. 89 18; 23.04.2019 S. 108 19)
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten im Hamburger Hafen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten sie außerdem in den Randgebieten: auf der Alster und ihren Kanälen und Fleeten unterhalb der Hasenbergbrücke, auf der Bille und ihren Kanälen unterhalb des Billeschöpfwerkes, auf den Hammerbrookkanälen auf der Dove Elbe (Bezirk Bergedorf), der Gose Elbe, dem Neuen Schleusengraben, dem Schleusengraben bis zum Serrahnwehr und in den Häfen Oortkaten und Zollenspieker.
(2) Zum Hamburger Hafen im Sinne dieses Gesetzes gehören alle Elbarme und die mit ihnen in Verbindung stehenden Gewässer zwischen einer bei Oortkaten (km 607,5) quer über die Elbe verlaufenden Linie und der von Tinsdal (km 639) nach Cranz über die Elbe führenden hamburgischen Landesgrenze mit Ausnahme
(3) Die genauen Grenzen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gebiete sind aus der Anlage ersichtlich.
(4) Unter die Vorschriften dieses Gesetzes fallen ferner Landungsanlagen und ihre Zugangsbrücken, öffentliche Lösch- und Ladeplätze, gekennzeichnete Bereitstellungsplätze für gefährliche Güter, Uferbefestigungen und Kaimauern sowie die angrenzenden Landflächen mit den darauf befindlichen baulichen Anlagen, die der Abfertigung von Fahrzeugen oder dem Umschlag dienen.
In diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung sind
§ 3 Anwendbare Rechtsvorschriften 18
Für Binnenschiffe und Sportfahrzeuge gelten im Hamburger Hafen auch außerhalb der Bundeswasserstraße Elbe und in den Randgebieten, soweit durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt wird, die
in der jeweils geltenden Fassung.
§ 4 Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes
Von den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sind Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.
II
Benutzungsvorschriften
Personen haben sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes so zu verhalten, dass niemand gefährdet, geschädigt oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
§ 6 Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer 18
Fahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen nur von Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern mit einem gültigen Befähigungszeugnis geführt werden, wenn nicht durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt wird.
(1) Fahrzeuge bedürfen zum Einlaufen in den Hamburger Hafen einer Erlaubnis der zuständigen Behörde, wenn sie
(2) Die zuständige Behörde kann Fahrzeugen das Einlaufen in den und das Auslaufen aus dem Hamburger Hafen verbieten, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs oder eine sichere Verkehrsablaufplanung nicht gewährleistet sind.
(3) Fahrzeuge, die durch Verschulden der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers oder der Besatzung oder infolge ihrer mangelhaften Beschaffenheit Hafen- oder Schifffahrtsanlagen der hamburgischen Hafenverwaltung beschädigt oder das Gewässer wesentlich verunreinigt haben oder gegen die insoweit ein hinreichender Verdacht besteht, dürfen den Hamburger Hafen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde verlassen.
(4) Die Erlaubnis ist in den Fällen des Absatzes 3 zu erteilen, wenn
§ 8 Verarbeitung von Daten im Binnenschiffsverkehr 18
(1) Die zuständige Behörde verarbeitet Daten gemäß § 8 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2027), zuletzt geändert am 25. April 2017 (BGBl. I S. 962), in der jeweils geltenden Fassung, soweit dies zum Zwecke des Betriebes von Binnenschifffahrtsinformationsdiensten, insbesondere für Verkehrsinformationen und zum Verkehrsmanagement, erforderlich ist.
(2) Die Datenverarbeitung dient der Erstellung von Statistiken, der Erhebung von Schifffahrtsgebühren, der Unterstützung der Unfallbekämpfung, der Steuerung des Betriebsablaufs landeseigener Schifffahrtsanlagen, der Wahrnehmung schifffahrtspolizeilicher Vollzugsaufgaben sowie der Durchführung von Verwaltungsaufgaben, Forschungsvorhaben und der Umsetzung Europäischen Rechts, der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die in Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr oder sonst einem auf die Schifffahrt bezogenen Zusammenhang mit Wasserfahrzeugen stehen oder in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung aufgeführt sind sowie der Durchführung von Warentransporten durch Transportbeteiligte.
(3) Die Vorschriften des § 8 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der jeweils geltenden Fassung gelten ergänzend.
§ 9 Allgemeine Anzeigepflichten 18
Folgende Vorfälle sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen:
§ 10 Verunreinigungen und Beschädigungen
Es ist verboten, Ufer, Uferbefestigungen sowie sonstige Hafen- oder Schifffahrtsanlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen.
(1) Die zuständige Behörde kann nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall erforderliche Maßnah- men zur Abwehr oder Beseitigung von bestehenden oder bevorstehenden Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs sowie zur Verhütung von Gefahren, die von der Schifffahrt ausgehen, treffen.
(2) Die Bediensteten der zuständigen Behörde sind insbesondere befugt:
(3) Die Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer sind verpflichtet, die Maßnahmen nach Absatz 1 zu dulden und die Bediensteten der zuständigen Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, insbesondere Räume und Behältnisse zu öffnen, die Entnahme von Proben zu ermöglichen und die in Absatz 2 Nummer 2 genannten Papiere vorzulegen.
(4) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass Fahrzeuge, die durch ihren Zustand oder ihre Ladung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden, aus dem Geltungsgebiet dieses Gesetzes entfernt oder an eine bestimmte Stelle verholt werden.
§ 14 Hafen- und Schifffahrtsgebühren 18
Im Hamburger Hafen, in den Häfen Oortkaten und Zollenspieker, sowie in Neuwerk gelten für Amtshandlungen der zuständigen Behörde und für die Benutzung der Wasserflächen sowie der Hafen- und Schifffahrtsanlagen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 37) in seiner jeweils geltenden Fassung mit folgenden Abweichungen:
III
Gewerbliche Schifffahrt
§ 15 Entgeltliche Personenbeförderung 18
(1) Die Beförderung von Personen mit Fahrzeugen gegen Entgelt sowie die Überlassung von Fahrzeugen an Dritte zu diesem Zweck bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden, befristet und mit einem Widerrufsvorbehalt versehen werden.
(2) Für den Linienverkehr bedürfen die Fahrpläne und ihre Änderung der Zustimmung der zuständigen Behörde.
(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
(1) Entgeltliche Festmacherdienste für das Festmachen von Fahrzeugen bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
(2) Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden, befristet und mit einem Widerrufsvorbehalt versehen werden.
(3) Das Betriebsunternehmen ist zur Erbringung von Festmacherdiensten verpflichtet, wenn das Festmachen nicht durch Umstände verhindert wird, die es nicht abwenden und denen es auch nicht abhelfen kann.
(4) Die zuständige Behörde kann zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs anordnen, dass Fahrzeuge sich zum An- und Ablegen eines gemäß Absatz 1 von der zuständigen Behörde genehmigten Unternehmens bedienen müssen.
(5) Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte einer Anlage oder schwimmenden Anlage hat die für das Festmachen vorgesehenen Vertäueinrichtungen in regelmäßigen Abständen auf ihren betriebssicheren Zustand zu überprüfen und dieses in einem dem Verwendungszweck entsprechenden Zustand zu halten.
(6) Der Senat wird ermächtigt, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Festmachen zu erlassen. In der Rechtsverordnung können Regelungen getroffen werden über
§ 17 (aufgehoben)
§ 18 (aufgehoben)
§ 19 (aufgehoben)
(1) Das Assistieren von Seeschiffen durch Seeschiffsassistenzschlepper gegen Entgelt sowie die Überlassung von Fahrzeugen an Dritte zu diesem Zweck bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden, befristet und mit einem Widerrufsvorbehalt versehen werden.
(2) Das Betriebsunternehmen sowie die Führung von Seeschiffsassistenzschleppern sind zum Schleppen verpflichtet, wenn das Schleppen nicht durch Umstände verhindert wird, die sie nicht abwenden und denen sie auch nicht abhelfen können.
(3) Der Senat wird ermächtigt, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs Rechtsverordnungen über die Seeschiffsassistenz zu erlassen. In den Rechtsverordnungen können Regelungen getroffen werden über
IV
Schlussvorschriften
§ 20 Ordnungswidrigkeiten 18; 19;
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen die in § 3 für anwendbar erklärten Rechtsvorschriften verstößt, soweit die Zuwiderhandlung nach § 7 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes oder nach § 15 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1490), zuletzt geändert am 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2190, 2192), in der jeweils geltenden Fassung, als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bedroht ist.
(3) Die Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer, Betriebsinhaberinnen oder Betriebsinhaber und Beauftragte der Betriebsinhaberinnen oder Betriebsinhaber sind innerhalb ihrer Aufgabenbereiche für die Einhaltung verantwortlich, soweit sich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften auf Fahrzeuge beziehen.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummern 3, 5, 6 und 8 kann auch der Versuch einer Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet werden.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
(6) In den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen kann vorgesehen werden, dass bei Verstößen auch der Versuch einer Ordnungswidrigkeit geahndet wird.
(1) Der Senat wird ermächtigt, über die in den §§ 15, 16 und 19a vorgesehenen Rechtsverordnungen hinaus zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen,
(2) Der Senat wird ferner ermächtigt, im sachlichen Rahmen dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung Bestimmungen für Neuwerk zu treffen. Dabei sind die besonderen örtlichen Verhältnisse von Neuwerk zu berücksichtigen.
(3) Der Senat kann die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nummern 2, 3 und 4 durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde übertragen.
§ 22 Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte der Freiheit der Person und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 2 und 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
§ 23 Überleitungsvorschriften
(1) Folgende Vorschriften gelten, soweit sie bislang auf das Hafengesetz gestützt waren, als auf Grund dieses Gesetzes erlassen:
(2) Folgende Vorschriften gelten als auf Grund des Gebührengesetzes vom 9. Juni 1969 in Verbindung mit § 14 dieses Gesetzes erlassen:
(3) Verstöße gegen die Vorschriften, die nach Absatz 1 als auf Grund dieses Gesetzes erlassen gelten, können nach § 20 geahndet werden, ohne dass es der Verweisung auf diese Bußgeldvorschrift für einen bestimmten Tatbestand bedarf.
§ 24 Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften
(1) Die Ermächtigungen der §§ 15, 16 und 21 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Oktober 1979 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten entgegenstehende und gleich lautende Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung außer Kraft, insbesondere
(3) In der geltenden Fassung treten ferner außer Kraft:
Anlage |
ENDE |