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Regelwerk; Gefahrgut; Hafenordnung
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Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz
-Hamburg -

Vom 3. Juli 1979
(HmbGVBl. 1979 S. 177...; 28.07.2001 S. 251; 29.06.2005 S. 256; 01.09.2005 S. 377; 06.10.2005 S. 424; 10.04.2018 S. 89 18; 23.04.2019 S. 108 19)



I Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsgebiet 18

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten im Hamburger Hafen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten sie außerdem in den Randgebieten: auf der Alster und ihren Kanälen und Fleeten unterhalb der Hasenbergbrücke, auf der Bille und ihren Kanälen unterhalb des Billeschöpfwerkes, auf den Hammerbrookkanälen auf der Dove Elbe (Bezirk Bergedorf), der Gose Elbe, dem Neuen Schleusengraben, dem Schleusengraben bis zum Serrahnwehr und in den Häfen Oortkaten und Zollenspieker.

(2) Zum Hamburger Hafen im Sinne dieses Gesetzes gehören alle Elbarme und die mit ihnen in Verbindung stehenden Gewässer zwischen einer bei Oortkaten (km 607,5) quer über die Elbe verlaufenden Linie und der von Tinsdal (km 639) nach Cranz über die Elbe führenden hamburgischen Landesgrenze mit Ausnahme

  1. der in Absatz 1 Satz 2 genannten Gewässer oberhalb der sie gegen die Elbe abgrenzenden Schleusen und Sperrwerke,
  2. der Este,
  3. der Wasserfläche zwischen dem südlichen Elbufer bei Cranz und der Südgrenze des Finkenwerder Dreiecks sowie der anschließenden südlichen Regulierungslinie des Hauptfahrwassers bis zur Landesgrenze,
  4. des Hafens Bullenhausen.

(3) Die genauen Grenzen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gebiete sind aus der Anlage ersichtlich.

(4) Unter die Vorschriften dieses Gesetzes fallen ferner Landungsanlagen und ihre Zugangsbrücken, öffentliche Lösch- und Ladeplätze, gekennzeichnete Bereitstellungsplätze für gefährliche Güter, Uferbefestigungen und Kaimauern sowie die angrenzenden Landflächen mit den darauf befindlichen baulichen Anlagen, die der Abfertigung von Fahrzeugen oder dem Umschlag dienen.

§ 2 Begriffsbestimmungen 18

In diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung sind

  1. Fahrzeuge:
    See- und Binnenschiffe, Hafenfahrzeuge, Sportfahrzeuge und Fähren sowie schwimmende Geräte;
  2. Fahrzeugführerin bzw. Fahrzeugführer:
    jede Führerin oder jeder Führer eines Fahrzeugs;
  3. Hafenfahrzeuge:
    Fahrzeuge, die ausschließlich zur Verwendung im Geltungsgebiet dieses Gesetzes bestimmt sind;
  4. Hafen- und Schifffahrtsanlagen:
    Landeanlagen für Wasserfahrzeuge, insbesondere Pontons, Wassertreppen und Kaianlagen;
  5. (weggefallen)
  6. Umschlag:
    das Be- und Entladen von Fahrzeugen einschließlich der Bereitstellung zu ladender oder gelöschter Güter in den Kaischuppen, auf Freiladeflächen oder sonstigen Lagerplätzen sowie in Hafengüterfahrzeugen nach Anlieferung oder zum Abtransport.

§ 3 Anwendbare Rechtsvorschriften 18

Für Binnenschiffe und Sportfahrzeuge gelten im Hamburger Hafen auch außerhalb der Bundeswasserstraße Elbe und in den Randgebieten, soweit durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt wird, die

  1. Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), zuletzt geändert am 2. März 2017 (BGBl. I S. 330),
  2. Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), zuletzt geändert am Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 1040),
  3. Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016), geändert am 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 1040),

in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4 Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes

Von den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sind Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.

II
Benutzungsvorschriften

§ 5 Allgemeines Verhalten 18

Personen haben sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes so zu verhalten, dass niemand gefährdet, geschädigt oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

§ 6 Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer 18

Fahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen nur von Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern mit einem gültigen Befähigungszeugnis geführt werden, wenn nicht durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt wird.

§ 7 Ein- und Auslaufen 18

(1) Fahrzeuge bedürfen zum Einlaufen in den Hamburger Hafen einer Erlaubnis der zuständigen Behörde, wenn sie

  1. zu sinken drohen;
  2. oder ihre Ladung brennen, Brandverdacht besteht oder nach einem Brand nicht mit Sicherheit feststeht, dass dieser gelöscht ist;
  3. Öl oder andere gefährliche Betriebsstoffe verlieren;
  4. aufgelegt werden; das gilt auch für Wracks oder Teile von Fahrzeugen.

(2) Die zuständige Behörde kann Fahrzeugen das Einlaufen in den und das Auslaufen aus dem Hamburger Hafen verbieten, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs oder eine sichere Verkehrsablaufplanung nicht gewährleistet sind.

(3) Fahrzeuge, die durch Verschulden der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers oder der Besatzung oder infolge ihrer mangelhaften Beschaffenheit Hafen- oder Schifffahrtsanlagen der hamburgischen Hafenverwaltung beschädigt oder das Gewässer wesentlich verunreinigt haben oder gegen die insoweit ein hinreichender Verdacht besteht, dürfen den Hamburger Hafen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde verlassen.

(4) Die Erlaubnis ist in den Fällen des Absatzes 3 zu erteilen, wenn

  1. die Voraussetzungen für einen dinglichen Arrest nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung nicht vorliegen oder
  2. Sicherheit geleistet und eine Zustellungsbevollmächtigte oder ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt worden ist .

§ 8 Verarbeitung von Daten im Binnenschiffsverkehr 18

(1) Die zuständige Behörde verarbeitet Daten gemäß § 8 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2027), zuletzt geändert am 25. April 2017 (BGBl. I S. 962), in der jeweils geltenden Fassung, soweit dies zum Zwecke des Betriebes von Binnenschifffahrtsinformationsdiensten, insbesondere für Verkehrsinformationen und zum Verkehrsmanagement, erforderlich ist.

(2) Die Datenverarbeitung dient der Erstellung von Statistiken, der Erhebung von Schifffahrtsgebühren, der Unterstützung der Unfallbekämpfung, der Steuerung des Betriebsablaufs landeseigener Schifffahrtsanlagen, der Wahrnehmung schifffahrtspolizeilicher Vollzugsaufgaben sowie der Durchführung von Verwaltungsaufgaben, Forschungsvorhaben und der Umsetzung Europäischen Rechts, der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die in Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr oder sonst einem auf die Schifffahrt bezogenen Zusammenhang mit Wasserfahrzeugen stehen oder in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung aufgeführt sind sowie der Durchführung von Warentransporten durch Transportbeteiligte.

(3) Die Vorschriften des § 8 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der jeweils geltenden Fassung gelten ergänzend.

§ 9 Allgemeine Anzeigepflichten 18

Folgende Vorfälle sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen:

  1. wenn eine Person infolge eines Ereignisses an Bord eines Fahrzeuges erheblich verletzt worden oder gestorben ist;
  2. wenn ein Fahrzeug sinkt, Öl oder andere gefährliche Betriebsstoffe verliert, in Brand geraten, auf Grund gelaufen oder durch eine Havarie manövrierunfähig geworden ist;
  3. wenn ein Fahrzeug Hafen- oder Schifffahrtsanlagen beschädigt hat.

§ 10 Verunreinigungen und Beschädigungen

Es ist verboten, Ufer, Uferbefestigungen sowie sonstige Hafen- oder Schifffahrtsanlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen.

§ 11 (aufgehoben) 18

§ 12 (aufgehoben) 18

§ 13 Aufsichtsbefugnisse 18

(1) Die zuständige Behörde kann nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall erforderliche Maßnah- men zur Abwehr oder Beseitigung von bestehenden oder bevorstehenden Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs sowie zur Verhütung von Gefahren, die von der Schifffahrt ausgehen, treffen.

(2) Die Bediensteten der zuständigen Behörde sind insbesondere befugt:

  1. alle Fahrzeuge sowie Hafen- und Schifffahrtsanlagen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben jederzeit zu betreten und zu besichtigen;
  2. vom Fahrzeugführer oder seinem Beauftragten die Vorlage aller Papiere, die sich auf das Fahrzeug, gefährliche Güter als Ladung, Besatzung und Fahrgäste beziehen, sowie die Aushändigung der Besatzungs- und Fahrgastlisten zu verlangen;
  3. vom Fahrzeugführer Auskünfte über die gesundheitlichen und hygienischen Verhältnisse an Bord zu verlangen und, soweit es zur Beurteilung dieser Verhältnisse erforderlich ist, Proben zu entnehmen;
  4. Fahrzeuge, die den Verkehr behindern oder unerlaubt einen Liegeplatz benutzen, sofort zu verlegen oder verlegen zu lassen;
  5. zur Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, notfalls die Fortsetzung einer Arbeit zu untersagen.

(3) Die Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer sind verpflichtet, die Maßnahmen nach Absatz 1 zu dulden und die Bediensteten der zuständigen Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, insbesondere Räume und Behältnisse zu öffnen, die Entnahme von Proben zu ermöglichen und die in Absatz 2 Nummer 2 genannten Papiere vorzulegen.

(4) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass Fahrzeuge, die durch ihren Zustand oder ihre Ladung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden, aus dem Geltungsgebiet dieses Gesetzes entfernt oder an eine bestimmte Stelle verholt werden.

§ 14 Hafen- und Schifffahrtsgebühren 18

Im Hamburger Hafen, in den Häfen Oortkaten und Zollenspieker, sowie in Neuwerk gelten für Amtshandlungen der zuständigen Behörde und für die Benutzung der Wasserflächen sowie der Hafen- und Schifffahrtsanlagen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 37) in seiner jeweils geltenden Fassung mit folgenden Abweichungen:

  1. Abweichend von § 6 des Gebührengesetzes ist bei der Festlegung von Benutzungsgebühren die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenpflichtigen zu berücksichtigen.
  2. Neben den in § 9 Absätze 1 und 2 des Gebührengesetzes genannten Personen können auch deren Bevollmächtigte sowie der Eigentümer und der Ausrüster eines Fahrzeuges als Gebührenpflichtige bestimmt werden.
  3. Abweichend von § 10 Absatz 1 Nummer 10 des Gebührengesetzes kann eine Gebührenpflicht auch insoweit begründet werden, als ein Gemeingebrauch besteht.

III
Gewerbliche Schifffahrt

§ 15 Entgeltliche Personenbeförderung 18

(1) Die Beförderung von Personen mit Fahrzeugen gegen Entgelt sowie die Überlassung von Fahrzeugen an Dritte zu diesem Zweck bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden, befristet und mit einem Widerrufsvorbehalt versehen werden.

(2) Für den Linienverkehr bedürfen die Fahrpläne und ihre Änderung der Zustimmung der zuständigen Behörde.

(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

  1. das Erlaubnisverfahren, die persönlichen und technischen Voraussetzungen sowie Auflagen, Befristung und Widerrufsvorbehalt der Erlaubnis nach Absatz 1;
  2. die Anforderungen an Fahrpläne und deren Bekanntmachung nach Absatz 2;
  3. die Anforderungen an eine geordnete und sichere Personenbeförderung;
  4. die Überwachung durch die zuständige Behörde.

§ 16 Festmacherdienste 18

(1) Entgeltliche Festmacherdienste für das Festmachen von Fahrzeugen bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

(2) Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden, befristet und mit einem Widerrufsvorbehalt versehen werden.

(3) Das Betriebsunternehmen ist zur Erbringung von Festmacherdiensten verpflichtet, wenn das Festmachen nicht durch Umstände verhindert wird, die es nicht abwenden und denen es auch nicht abhelfen kann.

(4) Die zuständige Behörde kann zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs anordnen, dass Fahrzeuge sich zum An- und Ablegen eines gemäß Absatz 1 von der zuständigen Behörde genehmigten Unternehmens bedienen müssen.

(5) Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte einer Anlage oder schwimmenden Anlage hat die für das Festmachen vorgesehenen Vertäueinrichtungen in regelmäßigen Abständen auf ihren betriebssicheren Zustand zu überprüfen und dieses in einem dem Verwendungszweck entsprechenden Zustand zu halten.

(6) Der Senat wird ermächtigt, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Festmachen zu erlassen. In der Rechtsverordnung können Regelungen getroffen werden über

  1. die Voraussetzungen, unter denen die Erlaubnis nach Absatz 1 einem Unternehmen erteilt, zurückgenommen oder widerrufen werden kann und zum Erlass von Nebenbestimmungen in diesem Verfahren,
  2. den Nachweis der Zuverlässigkeit des Unternehmens und der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen sowie der finanziellen Leistungsfähigkeit des Unternehmens einschließlich dem Verfahren zur Feststellung dieser Voraussetzungen,
  3. den Nachweis der Ausbildung und die Anforderungen an die Befähigung und Eignung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Unternehmens einschließlich dem Verfahren zur Feststellung dieser Voraussetzungen,
  4. Anforderungen an Ausrüstung und Betriebsweise des Unternehmens,
  5. die Überwachung durch die zuständige Behörde,
  6. den Umfang der Festmacherpflicht,
  7. die Betriebs- und Einsatzzeiten des Unternehmens.

§ 17 (aufgehoben)

§ 18 (aufgehoben)

§ 19 (aufgehoben)

§ 19a Seeschiffsassistenz 19;

(1) Das Assistieren von Seeschiffen durch Seeschiffsassistenzschlepper gegen Entgelt sowie die Überlassung von Fahrzeugen an Dritte zu diesem Zweck bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden, befristet und mit einem Widerrufsvorbehalt versehen werden.

(2) Das Betriebsunternehmen sowie die Führung von Seeschiffsassistenzschleppern sind zum Schleppen verpflichtet, wenn das Schleppen nicht durch Umstände verhindert wird, die sie nicht abwenden und denen sie auch nicht abhelfen können.

(3) Der Senat wird ermächtigt, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs Rechtsverordnungen über die Seeschiffsassistenz zu erlassen. In den Rechtsverordnungen können Regelungen getroffen werden über

  1. das Erlaubnisverfahren, die persönlichen, technischen, baulichen und betrieblichen Voraussetzungen sowie Auflagen, Befristung und Widerrufsvorbehalt der Erlaubnis nach Absatz 1,
  2. die Anforderungen an eine geordnete und sichere Seeschiffsassistenz,
  3. die Überwachung durch die zuständige Behörde,
  4. den Umfang der Schlepppflicht nach Absatz 2,
  5. die Betriebs- und Einsatzbereitschaft der Seeschiffsassistenzschlepper.

IV
Schlussvorschriften

§ 20 Ordnungswidrigkeiten 18; 19;

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. gegen die allgemeine Verhaltensvorschrift des § 5 verstößt;
  2. entgegen § 6 ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb ohne gültiges Befähigungszeugnis führt;
  3. entgegen § 7 Absatz 1 ohne Erlaubnis in den Hamburger Hafen einläuft oder ihn ohne eine gemäß § 7 Absatz 3 erforderliche Erlaubnis verlässt;
  4. a. entgegen einem gemäß § 7 Absatz 2 erteilten Auslaufverbot den Hamburger Hafen verlässt;
  5. die allgemeine Anzeigepflicht des § 9 verletzt;
  6. entgegen § 10 Hafen- oder Schifffahrtsanlagen verunreinigt oder beschädigt;
  7. (aufgehoben)
  8. (aufgehoben)
  9. (aufgehoben)
  10. entgegen § 13 Absatz 3 Aufsichtsmaßnahmen behindert oder Unterstützungshandlungen unterlässt;
  11. entgegen § 13 Absatz 4 ein Fahrzeug nicht entfernt oder verholt;
  12. gegen die Bestimmungen des § 15 Absätze 1 und 2 über die entgeltliche Personenbeförderung verstößt;
  13. entgegen § 16 Absatz 1 ohne Erlaubnis entgeltliche Festmacherdienste anbietet oder durchführt;
  14. gegen die Verpflichtung des § 16 Absatz 3 verstößt;
  15. gegen Anordnungen der zuständigen Behörde gemäß § 16 Absatz 4 verstößt;
  16. gegen eine Verpflichtung des § 16 Absatz 5 verstößt;
  17. entgegen § 19a Absatz 1 ohne Erlaubnis ein Seeschiff assistiert;
  18. gegen die Schlepppflicht nach § 19a Absatz 2 verstößt;
  19. gegen eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung verstößt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen die in § 3 für anwendbar erklärten Rechtsvorschriften verstößt, soweit die Zuwiderhandlung nach § 7 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes oder nach § 15 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1490), zuletzt geändert am 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2190, 2192), in der jeweils geltenden Fassung, als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bedroht ist.

(3) Die Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer, Betriebsinhaberinnen oder Betriebsinhaber und Beauftragte der Betriebsinhaberinnen oder Betriebsinhaber sind innerhalb ihrer Aufgabenbereiche für die Einhaltung verantwortlich, soweit sich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften auf Fahrzeuge beziehen.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummern 3, 5, 6 und 8 kann auch der Versuch einer Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet werden.

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen

  1. des Absatzes 1 Nummern 3, 5, 9, 12, 13, 14 und 15 sowie
  2. des Absatzes 1 Nummern 18, soweit die Rechtsverordnungen auf Grund von § 21 Absatz 1 Nummern 5 bis 7 erlassen sind, mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro, im Übrigen bis zu 500 Euro geahndet werden.

(6) In den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen kann vorgesehen werden, dass bei Verstößen auch der Versuch einer Ordnungswidrigkeit geahndet wird.

§ 21 Ermächtigungen 18; 19;

(1) Der Senat wird ermächtigt, über die in den §§ 15, 16 und 19a vorgesehenen Rechtsverordnungen hinaus zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen,

  1. über An- und Abmeldungen sowie polizeiliche Überprüfungen von Fahrzeugen, Besatzungen und Fahrgästen;
  2. über die Verkehrsregelung auf den Gewässern sowie über die Benutzung der Brückendurchfahrten, Schleusen und Sperrwerke durch die Schifffahrt;
  3. über die Benutzung der Landungsanlagen, Lösch- und Ladeplätze sowie sonstiger Umschlagsanlagen;
  4. über Bau, Ausrüstung, Kennzeichnung, Betrieb, Führung und Bemannung der Hafenfahrzeuge;
  5. über die Pflicht, Tatsachen, die für die Beurteilung der gesundheitlichen und hygienischen Verhältnisse an Bord bedeutsam sind, anzuzeigen;
  6. über Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit, der Besatzungen und der Fahrgäste, insbesondere
    1. zum Schutz gegen die Einschleppung und zur Eindämmung übertragbarer Krankheiten,
    2. über die Verwendung von Hafenwasser als Trinkwasser oder Brauchwasser,
    3. über die Aufbewahrung von Abwässern und Abfällen an Bord,
    4. über die Durchführung von Schädlingsbekämpfungen an Bord.
  7. über Maßnahmen zur Umsetzung von Umweltschutzmaßnahmen auf Grundlage internationaler Abkommen für die Schifffahrt.

(2) Der Senat wird ferner ermächtigt, im sachlichen Rahmen dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung Bestimmungen für Neuwerk zu treffen. Dabei sind die besonderen örtlichen Verhältnisse von Neuwerk zu berücksichtigen.

(3) Der Senat kann die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nummern 2, 3 und 4 durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde übertragen.

§ 22 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte der Freiheit der Person und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 2 und 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 23 Überleitungsvorschriften

(1) Folgende Vorschriften gelten, soweit sie bislang auf das Hafengesetz gestützt waren, als auf Grund dieses Gesetzes erlassen:

  1. Auf Grund von § 15 des Gesetzes die Verordnung über entgeltliche Personenbeförderung im Hamburger Hafen vom 29. März 1928 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 7141-a);
  2. auf Grund von § 16 des Gesetzes die Verordnung über Entgelte der Hafenschifffahrt im Gebiet des Hafens Hamburg vom 11. Dezember 1951 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 97-d);
  3. auf Grund von § 21 des Gesetzes
    1. die Verordnung, betreffend Anmeldung und Bezeichnung der Küsten- und Elbfischerfahrzeuge, vom 25. Januar 1901 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 793-b),
    2. die Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über entgeltliche Personenbeförderung im Hamburger Hafen vom 29. März 1928 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 7141-a-1) mit der Änderung vom 20. Februar 1962 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 25),
    3. die Verordnung über Sicherung der Personen- und Güterbeförderung im Hamburger Hafen vom 29. März 1928 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 9502-b),
    4. die Verordnung über Anmeldung und Bezeichnung kleiner Fluss- und Hafenfahrzeuge vom 23. Dezember 1935 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 9502-c) mit der Änderung vom 8. Februar 1966 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 35),
    5. die Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Hafenschifffahrt vom 16. September 1959 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 9503-a),
    6. die Schutenverordnung vom 18. Mai 1965 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 91),
    7. (gestrichen),
    8. die Hamburgische Hafenordnung für Cuxhaven vom 10. Juni 1969 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 115).

(2) Folgende Vorschriften gelten als auf Grund des Gebührengesetzes vom 9. Juni 1969 in Verbindung mit § 14 dieses Gesetzes erlassen:

  1. die Gebührenordnung für den Sondergebrauch der Wasserflächen des Hamburger Hafens vom 15. Februar 1955 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2013-h-3), zuletzt geändert am 26. Juli 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 246),
  2. die Gebührenordnung für die hamburgische Hafen- und Schifffahrtsverwaltung in Cuxhaven vom 16. Dezember 1975 mit der Änderung vom 12. April 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1975 Seite 310, 1977 Seite 90),
  3. die Gebührenordnung für die Hafen- und Schifffahrtsverwaltung vom 26. März 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 95), zuletzt geändert am 1. November 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 324).

(3) Verstöße gegen die Vorschriften, die nach Absatz 1 als auf Grund dieses Gesetzes erlassen gelten, können nach § 20 geahndet werden, ohne dass es der Verweisung auf diese Bußgeldvorschrift für einen bestimmten Tatbestand bedarf.

§ 24 Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften

(1) Die Ermächtigungen der §§ 15, 16 und 21 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Oktober 1979 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten entgegenstehende und gleich lautende Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung außer Kraft, insbesondere

  1. das Hafengesetz vom 21. Dezember 1954 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 9501-d);
  2. die Verordnung zur Durchführung des Hafengesetzes vom 7. Januar 1955 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 9501-d-1);
  3. die Verordnung über die Benutzung der Dove Elbe, der Gose Elbe und des Schleusengrabens vom 23. Juli 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 9501-d-2);
  4. die Hafenordnung für die Häfen Oortkaten und Zollenspieker vom 10. Juni 1969 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 124).

(3) In der geltenden Fassung treten ferner außer Kraft:

  1. die §§ 2 bis 9, § 10 Nummern 1 bis 5, 7, 8, 13 und 15, §§ 11 bis 24 und § 32 der Alsterordnung vom 20. März 1929 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 9501-b);
  2. die Schleusenordnung vom 24. Oktober 1929 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 9501-c);
  3. die Verordnung zur Durchführung der Strandungsordnung vom 15. September 1964 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 199).

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 Anlage



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