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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes
- Hamburg -

Vom 10. April 2018
(HmbGVBl. Nr. 12 vom 13.04.2018 S. 89)



Das Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am 6. Oktober 2005 (HmbGVBl. S. 424, 428), wird wie folgt geändert:

1. Die Übersicht wird wie folgt geändert:

1.1 Der Eintrag zu § 6 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 6 Fahrzeugführer" § 6 Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer".

1.2 Der Eintrag zu § 7 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 7 Einlauferlaubnis" § 7 Ein- und Auslaufen".

1.3 Hinter dem Eintrag zu § 7 wird folgender Eintrag eingefügt: " § 8 Verarbeitung von Daten im Binnenschiffsverkehr".

1.4 Der Eintrag zu § 11 erhält folgende Fassung:

altneu
Auslauferlaubnis"(aufgehoben)".

1.5 Der Eintrag zu § 12 erhält folgende Fassung:

altneu
Zurücklassen von Ausländern"(aufgehoben)".

1.6 Hinter dem Eintrag zu § 15 wird folgender Eintrag zu § 16 eingefügt:

" § 16 Festmacherdienste".

2. In § 1 Absatz 1 Satz 2 wird hinter dem Wort "Billeschöpfwerkes" die Textstelle ", auf den Hammerbrookkanälen" eingefügt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

3.1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. Fahrzeugführer:
jeder Führer eines Fahrzeuges oder sein Vertreter;
"2. Fahrzeugführerin bzw. Fahrzeugführer:
jede Führerin oder jeder Führer eines Fahrzeugs;"

3.2 Nummer 4 erhält folgende Fassung:

altneu
4. Hafengüterfahrzeuge:
Hafenfahrzeuge ohne eigene Triebkraft, die der Güterbeförderung dienen, wie Schuten, Leichter und Transportpontons;
"4. Hafen- und Schifffahrtsanlagen:
Landeanlagen für Wasserfahrzeuge, insbesondere Pontons, Wassertreppen und Kaianlagen;"

3.3 Das Semikolon am Ende der Nummer 6 wird durch einen Punkt ersetzt und Nummer 7

7. Entgelte der Hafenschifffahrt:
Transportsätze, Bugsiertarife, Barkassentarife, Liegegelder; ferner die Entgelte für Extraleute, Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit; Entgelte für die Vermietung von Binnenschiffen und Hafenfahrzeugen, die Assistenz für Seeschiffe, die Einlagerung von Gütern in Wasserfahrzeugen sowie für die Bewachung und sonstige Nebenleistungen, die mit der Beförderung in unmittelbarem Zusammenhang stehen.

gestrichen.

4. § 3 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 3 Anwendbare Rechtsvorschriften

Für Binnenschiffe und Sportfahrzeuge gelten im Hamburger Hafen auch außerhalb der Bundeswasserstraße Elbe und in den Randgebieten, soweit durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt wird,

  1. die Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (Bundesgesetzblatt I Seite 238),
  2. die Binnenschifferpatentverordnung vom 7. Dezember 1981 (Bundesgesetzblatt I Seite 1333),
  3. die Sportbootführerscheinverordnung - Binnen vom 21. März 1978 (Bundesgesetzblatt I Seite 420),
  4. die Sportbootführerscheinverordnung - See vom 20. Dezember 1973 (Bundesgesetzblatt I Seite 1988)

in ihrer jeweils geltenden Fassung oder die an ihre Stelle tretenden Rechtsvorschriften.

" § 3 Anwendbare Rechtsvorschriften

Für Binnenschiffe und Sportfahrzeuge gelten im Hamburger Hafen auch außerhalb der Bundeswasserstraße Elbe und in den Randgebieten, soweit durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt wird, die

  1. Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), zuletzt geändert am 2. März 2017 (BGBl. I S. 330),
  2. Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), zuletzt geändert am Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 1040),
  3. Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016), geändert am 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 1040),

in der jeweils geltenden Fassung."

5. In § 5 werden die Wörter "Jeder hat" durch die Wörter "Personen haben" ersetzt.

6. § 6 wird wie folgt geändert:

6.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Fahrzeugführer"Fahrzeugführerin und Fahrzeugführer".

6.2 Hinter dem Wort "von" werden die Wörter "Fahrzeugführerinnen und" eingefügt.

7. § 7 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 7 Einlauferlaubnis

(1) Fahrzeuge bedürfen zum Einlaufen in den Hamburger Hafen einer Erlaubnis der zuständigen Behörde,

  1. wenn sie zu sinken drohen;
  2. wenn sie oder ihre Ladung brennen, Brandverdacht besteht oder nach einem Brand nicht mit Sicherheit feststeht, dass dieser gelöscht ist;
  3. wenn sie Öl verlieren;
  4. wenn sie aufgelegt werden sollen; das gilt auch für Wracks oder Teile von Fahrzeugen.

Die Erlaubnis kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung versagt werden.

" § 7 Ein- und Auslaufen

(1) Fahrzeuge bedürfen zum Einlaufen in den Hamburger Hafen einer Erlaubnis der zuständigen Behörde, wenn sie

  1. zu sinken drohen;
  2. oder ihre Ladung brennen, Brandverdacht besteht oder nach einem Brand nicht mit Sicherheit feststeht, dass dieser gelöscht ist;
  3. Öl oder andere gefährliche Betriebsstoffe verlieren;
  4. aufgelegt werden; das gilt auch für Wracks oder Teile von Fahrzeugen.

(2) Die zuständige Behörde kann Fahrzeugen das Einlaufen in den und das Auslaufen aus dem Hamburger Hafen verbieten, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs oder eine sichere Verkehrsablaufplanung nicht gewährleistet sind.

(3) Fahrzeuge, die durch Verschulden der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers oder der Besatzung oder infolge ihrer mangelhaften Beschaffenheit Hafen- oder Schifffahrtsanlagen der hamburgischen Hafenverwaltung beschädigt oder das Gewässer wesentlich verunreinigt haben oder gegen die insoweit ein hinreichender Verdacht besteht, dürfen den Hamburger Hafen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde verlassen.

(4) Die Erlaubnis ist in den Fällen des Absatzes 3 zu erteilen, wenn

  1. die Voraussetzungen für einen dinglichen Arrest nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung nicht vorliegen oder
  2. Sicherheit geleistet und eine Zustellungsbevollmächtigte oder ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt worden ist ."

8. Hinter § 7 wird folgender § 8 eingefügt:

" § 8 Verarbeitung von Daten im Binnenschiffsverkehr

(1) Die zuständige Behörde verarbeitet Daten gemäß § 8 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2027), zuletzt geändert am 25. April 2017 (BGBl. I S. 962), in der jeweils geltenden Fassung, soweit dies zum Zwecke des Betriebes von Binnenschifffahrtsinformationsdiensten, insbesondere für Verkehrsinformationen und zum Verkehrsmanagement, erforderlich ist.

(2) Die Datenverarbeitung dient der Erstellung von Statistiken, der Erhebung von Schifffahrtsgebühren, der Unterstützung der Unfallbekämpfung, der Steuerung des Betriebsablaufs landeseigener Schifffahrtsanlagen, der Wahrnehmung schifffahrtspolizeilicher Vollzugsaufgaben sowie der Durchführung von Verwaltungsaufgaben, Forschungsvorhaben und der Umsetzung Europäischen Rechts, der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die in Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr oder sonst einem auf die Schifffahrt bezogenen Zusammenhang mit Wasserfahrzeugen stehen oder in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung aufgeführt sind sowie der Durchführung von Warentransporten durch Transportbeteiligte.

(3) Die Vorschriften des § 8 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der jeweils geltenden Fassung gelten ergänzend."

9. In § 9 Nummer 2 wird hinter dem Wort "Öl" die Textstelle "oder andere gefährliche Betriebsstoffe" eingefügt.

10. § § 11

§ 11 Auslauferlaubnis

(1) Fahrzeuge, die durch Verschulden des Fahrzeugführers oder der Besatzung oder infolge ihrer mangelhaften Beschaffenheit Hafen- oder Schifffahrtsanlagen der hamburgischen Hafenverwaltung beschädigt oder das Gewässer wesentlich verunreinigt haben oder gegen die insoweit ein hinreichender Verdacht besteht, dürfen den Hamburger Hafen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde verlassen.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn

  1. die Voraussetzungen für einen dinglichen Arrest nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung nicht vorliegen oder
  2. Sicherheit geleistet und ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt worden ist.

und 12

§ 12 Zurücklassen von Ausländern

(1) Der Fahrzeugführer hat der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden, wenn ein ausländisches Besatzungsmitglied an Land zurückbleibt.

(2) Das Fahrzeug darf den Hamburger Hafen nur verlassen, wenn ein angemessener Betrag für die Beförderung des Ausländers in seine Heimat und für andere, dem Staat erwachsende Aufwendungen hinterlegt oder sonstige Sicherheit geleistet ist. Soweit der hinterlegte Betrag die Kosten übersteigt, wird er erstattet.

(3) Absatz 2 findet keine Anwendung auf Ausländer, denen der Aufenthalt im Bundesgebiet zur Ausübung einer Tätigkeit als Seemann erlaubt ist.

werden aufgehoben.

11. § 13 wird wie folgt geändert:

11.1 Hinter der Überschrift wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt:

"(1) Die zuständige Behörde kann nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall erforderliche Maßnah- men zur Abwehr oder Beseitigung von bestehenden oder bevorstehenden Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs sowie zur Verhütung von Gefahren, die von der Schifffahrt ausgehen, treffen."

11.2 Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden Absätze 2 bis 4.

11.3 Im neuen Absatz 2 wird hinter dem Wort "sind" das Wort "insbesondere" eingefügt.

11.4 Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:

11.4.1 Das Wort "Fahrzeugführer" wird durch die Wörter "Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer" ersetzt.

11.4.2 Die Textstelle "Absatz 1" wird jeweils durch die Textstelle "Absatz 2" ersetzt.

12. In § 14 Nummer 3 wird die Textstelle "Nummer 12" durch die Textstelle "Nummer 10" ersetzt.

13. § 15 wird wie folgt geändert:

13.1 In Absatz 2 wird das Wort "regelmäßigen" gestrichen.

13.2 Absatz 3

(3) Die Führer von Barkassen unterliegen der Beförderungspflicht.

wird aufgehoben.

13.3 Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

13.3.1 Nummer 3

3. den Umfang der Beförderungspflicht nach Absatz 3;

wird aufgehoben.

13.3.2 Nummern 4 und 5 werden Nummern 3 und 4.

14. § 16 erhält folgende Fassung:

altneu
(aufgehoben)" § 16 Festmacherdienste

(1) Entgeltliche Festmacherdienste für das Festmachen von Fahrzeugen bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

(2) Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden, befristet und mit einem Widerrufsvorbehalt versehen werden.

(3) Das Betriebsunternehmen ist zur Erbringung von Festmacherdiensten verpflichtet, wenn das Festmachen nicht durch Umstände verhindert wird, die es nicht abwenden und denen es auch nicht abhelfen kann.

(4) Die zuständige Behörde kann zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs anordnen, dass Fahrzeuge sich zum An- und Ablegen eines gemäß Absatz 1 von der zuständigen Behörde genehmigten Unternehmens bedienen müssen.

(5) Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte einer Anlage oder schwimmenden Anlage hat die für das Festmachen vorgesehenen Vertäueinrichtungen in regelmäßigen Abständen auf ihren betriebssicheren Zustand zu überprüfen und dieses in einem dem Verwendungszweck entsprechenden Zustand zu halten.

(6) Der Senat wird ermächtigt, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Festmachen zu erlassen. In der Rechtsverordnung können Regelungen getroffen werden über

  1. die Voraussetzungen, unter denen die Erlaubnis nach Absatz 1 einem Unternehmen erteilt, zurückgenommen oder widerrufen werden kann und zum Erlass von Nebenbestimmungen in diesem Verfahren,
  2. den Nachweis der Zuverlässigkeit des Unternehmens und der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen sowie der finanziellen Leistungsfähigkeit des Unternehmens einschließlich dem Verfahren zur Feststellung dieser Voraussetzungen,
  3. den Nachweis der Ausbildung und die Anforderungen an die Befähigung und Eignung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Unternehmens einschließlich dem Verfahren zur Feststellung dieser Voraussetzungen,
  4. Anforderungen an Ausrüstung und Betriebsweise des Unternehmens,
  5. die Überwachung durch die zuständige Behörde,
  6. den Umfang der Festmacherpflicht,
  7. die Betriebs- und Einsatzzeiten des Unternehmens."

15. § 20 wird wie folgt geändert:

15.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

15.1.1 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. entgegen § 7 ohne Erlaubnis in den Hamburger Hafen einläuft;"3. entgegen § 7 Absatz 1 ohne Erlaubnis in den Hamburger Hafen einläuft oder ihn ohne eine gemäß § 7 Absatz 3 erforderliche Erlaubnis verlässt;"

15.1.2 Hinter Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

"3a. entgegen einem gemäß § 7 Absatz 2 erteilten Auslaufverbot den Hamburger Hafen verlässt;".

15.1.3 Nummern 6 bis 8

6. entgegen § 11 ohne Erlaubnis den Hamburger Hafen verlässt;

7. die Meldepflicht des § 12 Absatz 1 verletzt;

8. entgegen § 12 Absatz 2 ohne Sicherheitsleistung den Hamburger Hafen verlässt;

werden aufgehoben.

15.1.4 In Nummer 9 wird die Textstelle "Absatz 2" durch die Textstelle "Absatz 3" ersetzt.

15.1.5 In Nummer 10 wird die Textstelle "Absatz 3" durch die Textstelle "Absatz 4" ersetzt.

15.1.6 In Nummer 11 wird die Textstelle "Absätze 1 bis 3" durch die Textstelle "Absätze 1 und 2" ersetzt.

15.1.7 Hinter Nummer 11 werden folgende Nummern 12 bis 15 eingefügt:

"12. entgegen § 16 Absatz 1 ohne Erlaubnis entgeltliche Festmacherdienste anbietet oder durchführt;

13. gegen die Verpflichtung des § 16 Absatz 3 verstößt;

14. gegen Anordnungen der zuständigen Behörde gemäß § 16 Absatz 4 verstößt;

15. gegen eine Verpflichtung des § 16 Absatz 5 verstößt;".

15.2 In Absatz 2 wird die Textstelle "des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt in der Fassung vom 2. März 1974 (Bundesgesetzblatt I Seite 469), oder nach § 15 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt in der Fassung vom 30. Juni 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1315)" durch die Textstelle "des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes oder nach § 15 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1490), zuletzt geändert am 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2190, 2192), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

15.3 In Absatz 3 wird die Textstelle "Die Fahrzeugführer, Betriebsinhaber und Beauftragten des Betriebsinhabers" durch die Textstelle "Die Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer, Betriebsinhaberinnen oder Betriebsinhaber und Beauftragte der Betriebsinhaberinnen oder Betriebsinhaber" ersetzt.

15.4 In Absatz 5 Nummer 1 wird die Textstelle "Nummern 3, 5, 6, und 9" durch die Textstelle "Nummern 3, 5, 9, 12, 13, 14 und 15" ersetzt.

16. In § 21 Absatz 1 wird hinter der Textstelle " §§ 15" die Textstelle ", 16" eingefügt.

ID 180613

ENDE