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Änderungstext

Achte Verordnung zur Änderung hafenverkehrs- und schifffahrtsrechtlicher Vorschriften

Vom 7. Mai 2013
(HmbGVBl. Nr. 17 vom 14.05.2013 S. 193)



Artikel 1
Achte Verordnung zur Änderung der Hafenverkehrsordnung

(Anm. d Red.: Änderungen sind in aktueller Fassung schon eingearbeitet)

Auf Grund von § 21 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am 6. Oktober 2005 (HmbGVBl. S. 424, 428), wird verordnet:

Die Hafenverkehrsordnung vom 12. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 227), zuletzt geändert am 9. August 2011 (HmbGVBl. S. 385, 386), wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Absatz 4 Satz 1 wird die Textstelle "Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 8. Oktober 1998 (Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil I Nummer 69 vom 13. Oktober 1998, Bundesgesetzblatt 1998 I Seiten 3148, 3317, 1999 I Seite 159)" durch die Textstelle "Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil I Nummer 1 vom 2. Januar 2012, BGBl. 2012 I S. 2, 1666), zuletzt geändert am 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802, 2964)," ersetzt.

2. § 23 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(1) Im Hamburger Hafen beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit für die gewerbliche Schifffahrt 10 Knoten (19 Kilometer in der Stunde) durchs Wasser; die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Die Höchstgeschwindigkeit für Sportfahrzeuge mit Maschinenantrieb beträgt 12 Knoten (22 Kilometer in der Stunde) durchs Wasser."

3. In § 42 Absatz 3 wird der Punkt am Ende der Nummer 5 durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:

"6. der Fischfang von öffentlichen Landeanlagen, die für die entgeltliche Personenbeförderung zugelassen sind."

Artikel 2
Sechste Verordnung zur Änderung der Hafenfahrzeugverordnung

(Anm. d Red.: Änderungen sind in aktueller Fassung schon eingearbeitet)

Auf Grund von § 21 Absatz 1 Nummer 4 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am 6. Oktober 2005 (HmbGVBl. S. 424, 428), wird verordnet:

Die Hafenfahrzeugverordnung vom 20. März 1984 (HmbGVBl. S. 69), zuletzt geändert am 28. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 315, 316), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

1.1 Der Eintrag zu § 7 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 7 (aufgehoben)".

1.2 Hinter dem Eintrag zu § 20 wird der Eintrag

" § 20a Erteilung eines vorläufigen Hafenfahrzeugattests" eingefügt.

2. § 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 3 Anwendbare Rechtsvorschriften

(1) Fahrgastschiffe, Barkassen und Festmacherboote, Hafenschlepp- und Schubfahrzeuge, Hafenmotorgüterfahrzeuge und Hafengüterfahrzeuge sowie schwimmende Geräte und sonstige Hafenfahrzeuge müssen bei erstmaliger oder erneuter Zulassung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, den Anforderungen über Bau, Einrichtung und Ausrüstung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung (Bin SchUO) vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), zuletzt geändert am 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802, 2803), in der jeweils geltenden Fassung genügen. Dabei finden Übergangsvorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung keine Anwendung.

(2) Hafentankfahrzeuge, die gefährliche Güter befördern, müssen zusätzlich den Anforderungen der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung vom 22. Januar 2013 (BGBl. I S. 111) in der jeweils geltenden Fassung genügen, soweit die Gefahrgut- und Brandschutzverordnung Hafen Hamburg vom 19. März 2013 (HmbGVBl. S. 93) in der jeweils geltenden Fassung nichts anderes regelt."

3. In § 5 Nummer 2 wird hinter dem Wort "Lenzpumpen" die Textstelle ", Anker, Ankerketten sowie Ankerdrahtseile" eingefügt.

4. § 7 wird aufgehoben.

5. In § 9 Absatz 2 Nummer 2 werden hinter dem Wort "technische" die Wörter "oder bauliche" eingefügt.

6. § 10 wird wie folgt geändert:

6.1 In Absatz 1 Nummer 2 wird hinter dem Wort "ist" die Textstelle "und dies durch die von der zuständigen Behörde anerkannten Eintragungen im Seefahrts- oder Schifferdienstbuch nachweisen kann" eingefügt.

6.2 Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die Mitglieder der Decksmannschaft müssen für die Tätigkeit körperlich und geistig geeignet sein. Die Eignung ist gegeben, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, dass die Mindestanforderungen an die Tauglichkeit nach der Anlage B1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein vom 16. Dezember 2011 (BGBl. II S. 1300), geändert am 21. Juni 2012 (BGBl. II S. 618), in der jeweils geltenden Fassung, erfüllt sind."

6.3 Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

6.4 Im neuen Absatz 4 Satz 1 werden hinter dem Wort "fachlichen" die Wörter "und körperlichen" eingefügt.

7. In § 18 wird hinter der Textstelle " § 25" die Textstelle "oder des § 20a" eingefügt.

8. § 19 wird wie folgt geändert:

8.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(1) Das Hafenfahrzeug ist einem von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen zum Nachweis gemäß § 18 Absatz 1 Satz 2 zur Untersuchung vorzuführen."

8.2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(4) Nach Abschluss der Untersuchung kann der Sachverständige das Gutachten mit Auflagen zur Beseitigung von Mängeln innerhalb einer angemessenen Frist versehen und gegebenenfalls das Hafenfahrzeug zu einer Nachbesichtigung erneut vorführen lassen. Aufgrund des Sachverständigengutachtens oder nach Abschluss einer durch die zuständige Behörde veranlassten Untersuchung stellt diese eine Untersuchungsbescheinigung aus; sie wird im Fall des § 20 Absatz 1 Satz 2 durch die Bescheinigung des Sachverständigen ersetzt."

9. § 20 Absatz 1 Satz 2 enthält folgende Fassung:

altneu
 "Sofern ein gültiges Schiffsattest einer Schiffsuntersuchungskommission des Bundes vorliegt, kann die Untersuchungsbescheinigung durch eine Bescheinigung eines von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen ersetzt werden, wenn darin bescheinigt wird, dass das Hafenfahrzeug den Bestimmungen dieser Verordnung über Bau, Einrichtung und Ausrüstung genügt."

10. Hinter § 20 wird folgender § 20a eingefügt:

" § 20a Erteilung eines vorläufigen Hafenfahrzeugattests

Die zuständige Behörde kann ein vorläufiges Hafenfahrzeugattest erteilen, wenn

  1. nach der Untersuchung das Hafenfahrzeugattest noch in der Bearbeitung ist oder
  2. wenn bei erstmaliger oder erneuter Zulassung nicht alle Voraussetzungen für die Ausstellung des Hafenfahrzeugattests erfüllt sind und keine Gefahr für die an Bord befindlichen Personen und die Schifffahrt besteht.

Es enthält die von dem von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen für erforderlich gehaltenen Auflagen und ist in den Fällen von Satz 1 Nummer 1 für einen angemessenen Zeitraum, in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 für längstens drei Monate gültig."

11. In § 22 Absatz 2 werden die Wörter "Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein" durch die Textstelle "Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt" ersetzt.

12. In § 24 werden folgende Absätze 6 bis 8 angefügt:

"(6) Nach Ablauf der in dem Hafenfahrzeugattest vermerkten Frist für die nächste Zustandskontrolle verliert das Hafenfahrzeugattest seine Gültigkeit.

(7) Soll das Fahrzeug nach Ablauf der Gültigkeit des Hafenfahrzeugattestes erneut zugelassen werden, so gelten die Anforderungen für die erneute Zulassung nach § 3.

(8) Für Hafenfahrzeuge, deren Hafenfahrzeugattest mit Eintragung der Frist für die nächste Zustandskontrolle verlängert wird, gelten auch die Übergangsbestimmungen der Binnenschiffsuntersuchungsordnung sofern sie einschlägig sind."

13. In § 26 Absatz 1 wird hinter Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Dies gilt allerdings nur, sofern sie seit 1. April 1984 ununterbrochen als Hafenfahrzeug zugelassen waren."

Artikel 3
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über entgeltliche Personenbeförderung

Auf Grund von § 15 Absatz 4 und § 21 Absatz 1 Nummer 4 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am 6. Oktober 2005 (HmbGVBl. S. 424, 428), wird verordnet:

Die Verordnung über entgeltliche Personenbeförderung vom 17. März 1987 (HmbGVBl. S. 80), zuletzt geändert am 28. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 315, 317), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Nummer 3 werden die Wörter "zu einem festgelegten oder vereinbarten Ziel" durch die Textstelle ", die nicht Linienverkehr oder Rundfahrten sind" ersetzt.

2. § 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 2 Art und Umfang der Erlaubnisse

(1) Wer mit Fahrzeugen Personen gegen Entgelt befördert oder zu diesem Zweck sein Fahrzeug Dritten überlässt, bedarf der Erlaubnis (Betriebsunternehmererlaubnis). Diese Erlaubnis lässt das Erfordernis einer Genehmigung nach §§ 27 bis 30 der Hafenverkehrsordnung vom 12. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 227), zuletzt geändert am 7. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 193), in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

(2) Betriebsunternehmer kann eine natürliche oder eine juristische Person sein.

(3) Die Betriebsunternehmererlaubnis wird dem Betriebsunternehmer für eine oder mehrere in § 1 bestimmte Verkehrsarten erteilt. Sie kann befristet erteilt werden und auch mit Auflagen versehen werden, die sich insbesondere beziehen auf

  1. Abschluss einer Haftpflichtversicherung,
  2. Fahrbeschränkungen,
  3. Fahrtstreckenbeschränkungen.

(4) Der Betriebsunternehmer unterliegt hinsichtlich der Erfüllung und der Einhaltung dieser Verordnung der Aufsicht der zuständigen Behörde. Diese kann sich über alle ihrer Zuständigkeiten obliegenden Einrichtungen und Maßnahmen des Betriebsunternehmers unterrichten und gegebenenfalls entsprechende Unterlagen einsehen.

(5) Wer Gelegenheitsverkehr plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Betriebsunternehmer, der Inhaber einer Betriebsunternehmererlaubnis nach dieser Verordnung ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Betriebsunternehmererlaubnis sein.

(6) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die zuständige Behörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieser Verordnung zulassen, soweit öffentliche Sicherheitsinteressen dem nicht entgegenstehen.

(7) Wer in der entgeltlichen Personenbeförderung ein Fahrzeug führt, bedarf einer Erlaubnis (Fahrzeugführererlaubnis). Sie wird jeweils für die Dauer von höchstens drei Jahren erteilt für

  1. Fahrgastschiffe,
  2. Barkassen und andere Fahrzeuge in der Personenbeförderung."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

3.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
 "Betriebsunternehmererlaubnis".

3.2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

3.2.1 Es werden die Wörter "Erlaubnis für den Betriebsunternehmer" durch das Wort "Betriebsunternehmererlaubnis" ersetzt.

3.2.2 In Nummern 1 und 2 werden jeweils hinter dem Wort "Antragsteller" die Wörter "als Betriebsunternehmer" eingefügt.

3.2.3 In Nummer 3 werden hinter dem Wort "Sicherheit" die Wörter "und die Leistungsfähigkeit" eingefügt.

3.3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

3.3.1 Hinter dem Wort "Antragsteller" werden die Wörter "als Betriebsunternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person" eingefügt.

3.3.2 Es wird folgender Satz angefügt:

"Die fachliche Eignung kann bei der Beantragung der ausschließlichen Verkehrsart nach § 1 Nummer 3 durch eine angemessene Tätigkeit im beantragten Verkehr oder durch eine Prüfung bei der zuständigen Behörde nachgewiesen werden."

3.4 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

3.4.1 Nummer 5 erhält folgende Fassung:

altneu
 "5. für das zu verwendende Fahrzeug gültige, amtlich bescheinigte Zulassungsdokumente, wie zum Beispiel Schiffsatteste oder vergleichbare Zulassungsbescheinigungen anderer ausstellender Behörden,"

3.4.2 Es wird folgende Nummer 6 angefügt:

"6. ein aktueller Handelsregisterauszug."

4. § 4 wird wie folgt geändert:

4.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
 "Fahrzeugführererlaubnis".

4.2 In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Erlaubnis für den Fahrzeugführer" durch das Wort "Fahrzeugführererlaubnis" ersetzt.

4.3 In Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 wird hinter dem Wort "Hafenpatentverordnung" die Textstelle "vom 16. Februar 1982 (HmbGVBl. S. 32), zuletzt geändert am 7. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 193, 196), in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

4.4 Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 der Hafenpatentverordnung gilt entsprechend. Ist danach die jährliche Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses erforderlich und wird daher eine Erlaubnis allein für ein Jahr erteilt, so kann die zuständige Behörde bei jährlicher Antragstellung auf Erteilung der Fahrzeugführererlaubnis von dem Erfordernis der Beifügung nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 absehen."

5. § 5 wird wie folgt geändert: 5.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
 "Erteilung und Widerruf der Betriebsunternehmererlaubnis".

5.2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

5.2.1 Die Wörter "Erlaubnis für den Betriebsunternehmer" werden durch das Wort "Betriebsunternehmererlaubnis" ersetzt.

5.2.2 In Nummer 5 wird hinter der Textstelle "Absatz 3" die Textstelle "Satz 2" eingefügt.

5.2.3 In Nummer 6 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt:

"7. jede Änderung oder Erweiterung des Betriebs." 5.3 Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die zuständige Behörde hat die Betriebsunternehmererlaubnis zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 nicht mehr vorliegen. Die erforderliche Zuverlässigkeit des Betriebsunternehmers ist insbesondere nicht mehr gegeben, wenn in seinem Verkehrsunternehmen trotz schriftlicher Mahnung die der Verkehrssicherheit dienenden Vorschriften nicht befolgt werden oder den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird, die dem Betriebsunternehmer nach dieser Verordnung obliegen. Die Vorschriften der §§ 48 und 49 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510, 518), in der jeweils geltenden Fassung bleiben hiervon unberührt."

6. § 6 wird wie folgt geändert:

6.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
 "Erteilung und Widerruf der Fahrzeugführererlaubnis".

6.2 Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

6.3 In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Erlaubnis für den Fahrzeugführer" durch das Wort "Fahrzeugführererlaubnis" ersetzt.

6.4 Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Die zuständige Behörde hat die Fahrzeugführererlaubnis zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 nicht vorliegen. Die Vorschriften der §§ 48 und 49 HmbVwVfG bleiben hiervon unberührt."

7. § 7 wird wie folgt geändert:

7.1 In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Rettungsgeräte" durch das Wort "Rettungsmittel" ersetzt.

7.2 Hinter Absatz 5 wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt:

"(6) Für Fahrzeuge, die weder vom Geltungsbereich der Hafenfahrzeugverordnung noch von dem der Binnenschiffsuntersuchungsordnung erfasst werden, kann die zuständige Behörde im Einzelfall Ausnahmen zulassen."

7.3 Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

8. § 9 wird wie folgt geändert:

8.1 In Absatz 2 wird das Wort "Rettungsgeräte" durch das Wort "Rettungsmittel" ersetzt.

8.2 In Absatz 4 werden die Wörter "bei Partyfahrten" gestrichen.

9. § 10 wird wie folgt geändert:

9.1 In Nummer 1 Buchstabe a wird hinter der Textstelle "Absatz 1" die Textstelle "Satz 1" eingefügt.

9.2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

9.2.1 In Buchstabe a wird die Zahl "1" durch die Zahl "7" ersetzt.

9.2.2 In Buchstabe b wird hinter der Textstelle " § 6" die Textstelle "Absatz 1" eingefügt.

Artikel 4
Fünfte Verordnung zur Änderung der Hafenpatentverordnung

Auf Grund von § 21 Absatz 1 Nummer 4 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am 6. Oktober 2005 (HmbGVBl. S. 424, 428), wird verordnet:

Die Hafenpatentverordnung vom 16. Februar 1982 (HmbGVBl. S. 32), zuletzt geändert am 28. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 315, 317), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 1 wird die Textstelle "Rheinpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt II Seite 2176)" durch die Textstelle "Schiffspersonalverordnung-Rhein vom 16. Dezember 2011 (BGBl. II S. 1300), geändert am 21. Juni 2012 (BGBl. II S. 618)," ersetzt.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

2.1 In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch folgende Textstelle ersetzt:

altneu
 "; im Falle des § 10 Absatz 1 Nummer 2 der Hafenfahrzeugverordnung muss nach Anerkennung der Eintragungen durch die zuständige Behörde die Tätigkeit als Decksmann auf einem Fahrzeugtyp ausgeübt werden, für den nach den Vorschriften der Hafenfahrzeugverordnung der Decksmann als Mindestbesatzung vorgeschrieben ist und eine bezogen auf den Schiffstyp sachgerechte Ausbildung stattgefunden hat."

2.2 In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "eine" durch die Wörter "die von der zuständigen Behörde anerkannte" ersetzt und hinter dem Wort "Arbeitgebers" die Wörter "oder Lehrherrn" gestrichen.

2.3 In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Darüber hinaus ist im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz ein Nachweis für die an Bord ausgeübten Tätigkeiten (Tätigkeitsnachweis) zu erbringen."

3. § 8 wird wie folgt geändert:

3.1 In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Der Präses" durch die Wörter "Ein Mitglied der Geschäftsführung" ersetzt.

3.2 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(5) Besteht ein Bewerber die Prüfung nicht, so kann er sie nach frühestens einem Monat wiederholen. Der Prüfungsausschuss kann diese Frist verlängern; er kann die erneute Teilnahme an einer Prüfung mit Auflagen oder Bedingungen verbinden oder dafür Befreiungen gewähren."

4. In § 11 Absatz 1 Satz 1 wird hinter dem Wort "Befähigungszeugnis" die Textstelle "sowie das UKW-Sprechfunkzeugnis" eingefügt.

5. In § 13 Nummer 2 wird hinter dem Wort "Befähigungszeugnis" die Textstelle ", das UKW-Sprechfunkzeugnis" eingefügt.

Artikel 5
Hafenlotsordnung

(wie eingefügt)

Artikel 6
Änderungen weiterer Rechtsverordnungen

§ 1 Änderung der Hafengebührenordnung

Auf Grund von § 12 Absatz 2 des Gesetzes über die Hamburg Port Authority vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256), zuletzt geändert am 5. März 2013 (HmbGVBl. S. 82), wird verordnet:

Anlage 1 der Hafengebührenordnung vom 3. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 4), zuletzt geändert am 13. Dezember 2011 (HmbGVBl. S. 524, 546), wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 2.10 wird die Textstelle "Hafenlotsordnung vom 23. September 2008 (HmbGVBl. S. 338)" ersetzt durch die Textstelle "Hafenlotsordnung vom 7. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 193, 196)".

2. In Nummer 2.10.3 wird die Textstelle "(§ 8 Absatz 1)" ersetzt durch die Textstelle "(§ 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)".

3. In Nummer 2.10.4 wird die Textstelle "(§ 8 Absätze 2 und 3)" durch die Textstelle "(§ 8 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3) " ersetzt.

4. In Nummer 2.10.5 wird die Textstelle "(§ 12)" durch die Textstelle "(§ 13)" ersetzt.

§ 2 Änderung der Hafenlotstarifordnung

Auf Grund von § 3 Nummer 2 des Hafenlotsgesetzes vom 19. Januar 1981 (HmbGVBl. S. 9), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 257), wird verordnet:

In Nummer 2.1.1 der Anlage zur Hafenlotstarifordnung vom 7. Juli 1981 (HmbGVBl. S. 192), zuletzt geändert am 23. September 2008 (HmbGVBl. S. 349), wird die Textstelle "Hafenlotsordnung vom 23. September 2008 (HmbGVBl. S. 338)" durch die Textstelle "Hafenlotsordnung vom 7. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 193, 196)" ersetzt.

Artikel 7
Außerkrafttreten

Auf Grund der in der Präambel des Artikels 5 genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:

Die Hafenlotsordnung vom 23. September 2008 (HmbGVBl. S. 338) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.