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HafenGebO - Hafengebührenordnung
Gebührenordnung für den Hamburger Hafen
- Hamburg -
Vom 3. Januar 2006
(GVBl. Nr. 1 vom 13.01.2006 S. 4; 04.12.2007 S. 422; 02.12.2008 S. 409; 15.12.2009 S. 453 09; 13.12.2011 S. 524/546; 07.05.2013 S. 193 13; 17.12.2013 S. 545 13a; 15.12.2015 S. 392 15; 06.12.2016 16; 04.12.2018 S. 421 18; 30.04.2019 S. 111 19; 07.12.2021 S. 892 21; 06.12.2022 S. 621 22; 31.01.2023 S. 56 23; 05.12.2023 S. 396 23a)
Gl.-Nr.: 9504-2-2
Auf Grund von § 12 Absatz 2 des Gesetzes über die Hamburg Port Authority vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256) wird verordnet:
(1) Für Amtshandlungen in Hafen- und Schifffahrtsangelegenheiten werden Verwaltungsgebühren nach Anlage 1 erhoben.
(2) Für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen, der oberirdischen Gewässer und der Land- und Wasserflächen werden vorbehaltlich des § 2 Benutzungsgebühren nach Anlage 2 erhoben.
(3) Die Gebühren sind auch zu entrichten, wenn und soweit eine Inanspruchnahme nach Absatz 2 ohne Genehmigung tatsächlich stattfindet.
(4) Soweit eine Leistung der Hamburg Port Authority AöR als Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, enthält die entsprechende Benutzungsgebühr die Umsatzsteuer. Im Übrigen enthalten die in dieser Verordnung genannten Gebühren keine Umsatzsteuer. Bei Verwaltungsgebühren ist diese im Rahmen der Festsetzung der Gebühren hinzuzurechnen. Bei Auslagen sind umsatzsteuerrechtliche Bestimmungen ebenfalls zu berücksichtigen.
§ 2 Verwaltungs- und benutzungsgebührenfreie Sondernutzungen 13a
(1) Keine Verwaltungs- und Benutzungsgebühren werden erhoben für
(2) Die Erteilung schifffahrtspolizeilicher Genehmigungen in den Fällen des Absatzes 1 Nummern 2 und 4 ist gebührenfrei.
§ 3 Gebührenpflichtige Personen
Neben den in § 9 Absätze 1 und 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 531, 532), genannten Personen sind zur Zahlung der Gebühren verpflichtet:
§ 4 Gebührenzeitraum
(1) Sind Benutzungsgebühren für einen Zeitraum zu entrichten, so ist der Zeitraum maßgebend, für den die Benutzung ausdrücklich gestattet wird. Wird bei der Erteilung der Genehmigung der Zeitpunkt des Beginns der Sondernutzung nicht genannt, so ist für die Gebührenberechnung der im Antrag angegebene Zeitpunkt, sonst der Zeitpunkt der Genehmigung maßgebend. Wurde eine Fläche ohne Genehmigung genutzt, so sind Gebühren für den Zeitraum zu entrichten, in dem eine Nutzung tatsächlich ausgeübt wurde.
(2) Enthält ein Gebührentatbestand
(3) Sind für die beantragte Benutzung nach Anlage 2 Anlagen, Einrichtungen oder Geräte bereitzustellen oder andere besondere Vorkehrungen zu treffen und kann bei der Gestattung ein Anfangszeitpunkt nicht genannt werden, so beginnt der für die Berechnung der Gebühren maßgebliche Zeitraum mit der Bereitstellung. Werden Anlagen, Einrichtungen oder Geräte während eines für die Berechnung der Gebühren nach Anlage 2 maßgeblichen Zeitraumes durch Dritte genutzt, so bleiben solche Nutzungszeiten für den Gebührenpflichtigen außer Ansatz.
(1) Sind Gebühren nach Flächen oder Raummaßen zu berechnen, so ist die Zahl der zugewiesenen Maßeinheiten maßgeblich. Bei tatsächlich mehr in Anspruch genommener Maßeinheit ist die Gebühr danach zu bemessen.
(2) - aufgehoben -
(3) Beginnt oder endet die Benutzung in den Fällen der Anlage 2 Nummern 1 oder 4.1 bis 4.7 während eines Kalenderjahres, so ist für jeden angefangenen Monat eines nicht vollendeten Berechnungsjahres ein Zwölftel der Jahresgebühr zu entrichten.
§ 6 Entstehung einer Gebührenpflicht, Fälligkeit
(1) Die Pflicht zur Zahlung der Gebühr entsteht mit Beginn des in § 4 genannten Gebührenzeitraums.
(2) Die zu zahlenden Gebühren (nach Anlage 2 Nummern 4.1.1 bis 4.7) werden am ersten Werktag des Gebührenzeitraums fällig, Jahres- und Jahresteilgebühren jeweils am ersten Werktag eines jeden laufenden Jahres (Gebührenjahr).
(3) Bei der Genehmigung einer Sondernutzung für einen Zeitraum von mehreren Jahren kann die Gebühr in einer Summe für mehrere Jahre festgesetzt werden, indem die Jahresgebühr mit der Anzahl der Jahre, die durch die Gebühr abgegolten sein sollen, multipliziert wird. Voraussetzung ist, dass die oder der Gebührenpflichtige ihr beziehungsweise sein Einverständnis erklärt hat. Die festgesetzte Gebühr ist zu Beginn der Sondernutzung fällig.
§ 7 Schlussvorschriften
(1) Diese Gebührenordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt treten die Gebührenordnung für die Hafen- und Schifffahrtsverwaltung vom 4. Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 499), die Hafengewässergebührenordnung vom 2. Dezember 1997 (HmbGVBl. S. 528) und die Gebührenordnung für den St. Pauli-Elbtunnel vom 6. Dezember 1994 (HmbGVBl. 1994 S. 347, 1995 S. 4) in ihren jeweils geltenden Fassungen außer Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden. Auf wiederkehrende Gebührenschulden, die nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung entstehen oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
(3) Unberührt bleiben bestehende Sonderregelungen in Konzessions- oder Gestattungsverträgen sowie für öffentliche Versorgungs- und Verkehrsbetriebe.
Verwaltungsgebühren | Anlage 1 09 13 13a 15 16 18 19 21 22 23a |
Nummer | Gebührentatbestand | Gebührensatz in Euro |
1 | Für Amtshandlungen nach
| |
2 | Amtshandlungen | |
2.1 | nach der Hafenpatentverordnung vom 16. Februar 1982 (HmbGVBl. S. 32), zuletzt geändert am 15. März 2005 (HmbGVBl. S. 71, 72), in der jeweils geltenden Fassung | |
2.1.1 | Erteilung eines Hafenpatents (§ 3 Absatz 1) | 90,- |
2.1.2 | Prüfungsgebühr | 60,40 |
2.1.2.1 | Prüfungsgebühr nach § 7 | 165,- |
2.1.2.2 | Prüfungsgebühr nach § 8 Absatz 5 | |
erster Gebührensatz | 43,- | |
zweiter Gebührensatz |
115,- | |
2.1.3 | Ersatzausfertigung eines Hafenpatents (§ 9) | 57,- |
2.1.4 | Genehmigung einer Ausnahme von der Hafenpatentpflicht (§ 2 Absatz 4) | |
erster Gebührensatz |
33,- | |
zweiter Gebührensatz |
283,- | |
2.2 | nach der Hafenfahrzeugverordnung vom 20. März 1984 (HmbGVBl. S. 69), zuletzt geändert am 15. März 2005 (HmbGVBl. S. 71), in der jeweils geltenden Fassung | |
2.2.1 | Erstausfertigung eines Hafenfahrzeugattests (gegebenenfalls einschließlich Plakette nach § 18 Absatz 1 und § 20 Absatz 4) für | |
2.2.1.1 | Hafengüterfahrzeuge mit einer Tragfähigkeit | |
bis zu 100 t | 68,- | |
bis zu 500 t | 68,- | |
bis zu 1000 t | 74,- | |
über 1000 t | 89,- | |
2.2.1.2 | Festmacherboote, schwimmende Geräte ohne eigenen Antrieb, Schleppbarkassen oder Barkassen mit einem Vermessungsergebnis bis zu 100 Personen je | 60,- |
2.2.1.3 | Schwimmende Geräte mit eigenem Antrieb, Barkassen mit einem Vermessungsergebnis von mehr als 100 Personen, Hafenschlepp- und Schubfahrzeuge je | 104,- |
2.2.1.4 | Fahrgastschiffe mit einem Vermessungsergebnis | |
bis zu 100 Personen | 105,- | |
bis zu 500 Personen | 105,- | |
über 500 Personen | 149,- | |
2.2.1.5 | Hafenmotorgüterfahrzeuge und Hafentankfahrzeuge mit einer Tragfähigkeit | |
bis zu 100 t | 105,- | |
bis zu 500 t | 105,- | |
über 500 t | 149,- | |
2.2.2 | Für die Ersatzausfertigung eines Hafenfahrzeug-Attestes ermäßigt sich die jeweilige Gebühr nach den Nummern 2.2.1.1 bis 2.2.1.5 um 50 vom Hundert. | |
2.2.3 | Erteilung einer Ersatzplakette | 23,- |
2.2.4 | Änderung einer Eintragung im Hafenfahrzeugattest (§§ 20, 23), Eintragung einer durchgeführten Betriebsbesichtigung oder Zustandskontrolle (§ 24 Absatz 1) oder Verlängerung der Frist für die nächste Zustandskontrolle (§ 24 Absatz 5) | 35,- |
2.2.5 | Anerkennung als Decksfrau oder Decksmann (§ 10 Absatz 2) oder als schifffahrtskundige Person (§ 10 Absatz 3) | 29,- |
2.3 | nach der Verordnung über entgeltliche Personenbeförderung vom 17. März 1987 (HmbGVBl. S. 80), zuletzt geändert am 15. März 2005 (HmbGVBl. S. 71, 72), in der jeweils geltenden Fassung | |
2.3.1 | Erlaubnis zur Beförderung von Personen mit Fahrzeugen gegen Entgelt für Betriebsunternehmer (§ 3 Absatz 1) | |
2.3.1.1 | für ein Fahrzeug | 93,- |
2.3.1.2 | für jedes weitere Fahrzeug | 54,- |
höchstens je Amtshandlung |
773,- | |
2.3.2 | Änderung einer Eintragung in der Erlaubnis nach Nummer 2.3.1 (§ 5 Absatz 2) | 29,- |
2.3.3 | Erlaubnis zur Beförderung von Personen mit Fahrzeugen gegen Entgelt für den Fahrzeugführer (§ 4 Absatz 1) | 29,- |
2.3.4 | Ersatzausfertigung einer Erlaubnis nach den Nummern 2.3.1 und 2.3.3 | 15,- |
2.4 | nach der Hafenverkehrsordnung vom 12. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 227), zuletzt geändert am 15. März 2005 (HmbGVBl. S. 71), in der jeweils geltenden Fassung | |
2.4.1 | Erlaubnis für den Einsatz schwimmender Geräte (§ 30 Absatz 1), zum Ankern (§ 31 Absatz 1) und für Baumaßnahmen oder Baustelleneinrichtungen auf oder an den Gewässern (§ 42 Absatz 1 Nummer 4 ) | |
erster Gebührensatz |
67,- | |
zweiter Gebührensatz |
659,- | |
2.4.1.1 | Änderung oder Verlängerung der Erlaubnis nach Nummer 2.4.1 |
70,- |
2.4.2 | Erlaubnis für Maschinenproben (§ 36 Absatz 3) | |
2.4.2.1 | an Werftliegeplätzen | 125,- |
2.4.2.2 | an Pfählen für Fahrzeuge mit Maschinen | |
bis zu 2000 kW Motorkraft | 331,- | |
bis zu 6000 kW Motorkraft | 414,- | |
über 6000 kW Motorkraft | 580,- | |
2.4.3 | Erlaubnis für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern (§ 42 Absatz 1 Nummer 1) | |
erster Gebührensatz |
68,- | |
zweiter Gebührensatz |
165,- | |
2.4.4 | Erlaubnis für das Fischen vom Boot aus (§ 42 Absatz 1 Nummer 2) | 33,- |
2.4.5 | Erlaubnis zum Befahren der Landungsanlagen, Pontons und Zugangsbrücken mit Kraftfahrzeugen oder sonstigen Landfahrzeugen (§ 42 Absatz 1 Nummer 3), je Landeanlage sowie bei jeder Änderung je Erlaubnisinhaber | |
für bis zu 30 Tage | 46,- | |
Jahresgebühr | 320,- | |
2.4.5.1 | für die Ersatzausfertigung der Erlaubnis nach 2.4.5 | 46,- |
2.4.6 | Fertigung und Erteilung einer Liegeplatzgenehmigung durch Einzelfallprüfung mit erhöhtem Verwaltungsaufwand (§ 28) | |
erster Gebührensatz |
83,- | |
zweiter Gebührensatz |
833,- | |
2.5 | nach der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. 1998 I S. 3210, 1999 I S. 193), zuletzt geändert am 6. August 2005 (BGBl. I S. 2288), in der jeweils geltenden Fassung | |
2.5.1 | Genehmigung für das Setzen von Sichtzeichen nach Anlage 1 Abschnitt I Nummer A.4 | |
Einzelgebühr | 88,- | |
Jahresgebühr | 130,- | |
2.5.2 | Genehmigung für den Verkehr außergewöhnlich großer Fahrzeuge oder Luftkissen- und Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, Wasserflugzeuge, außergewöhnlicher Schub- oder Schleppverbände oder außergewöhnlicher Schwimmkörper (§ 57 Absatz 1 Nummern 1 und 2) . . | |
erster Gebührensatz |
83,- | |
zweiter Gebührensatz |
833,- | |
2.5.2.1 | Änderung einer bereits erteilten Genehmigung | 80,- |
2.5.3 | Genehmigung für Stapelläufe (§ 57 Absatz 1 Nummer 3) | |
erster Gebührensatz |
155,- | |
zweiter Gebührensatz |
1.674,- | |
2.5.4 | Genehmigung für wassersportliche Veranstaltungen (§ 57 Absatz 1 Nummer 6) | |
erster Gebührensatz |
59,- | |
zweiter Gebührensatz |
659,- | |
2.5.5 | Genehmigung für sonstige Veranstaltungen auf oder an den Gewässern, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können (§ 57 Absatz 1 Nummer 7) | |
erster Gebührensatz |
124,- | |
zweiter Gebührensatz |
1.688,- | |
2.5.6 | Genehmigung einer Anlage zur Personenbeförderung auch temporär (§ 7 Absatz 1 der Verordnung über die entgeltliche Personenbeförderung) | |
erster Gebührensatz |
56,- | |
zweiter Gebührensatz |
563,- | |
2.6 | nach der Seeschiffsassistenzverordnung vom 11. März 1997 (HmbGVBl. S. 65), zuletzt geändert am 15. März 2005 (HmbGVBl. S. 71, 72), in der jeweils geltenden Fassung | |
2.6.1 | Erlaubnis zum entgeltlichen Assistieren von Seeschiffen für den Betriebsunternehmer (§ 3 Absatz 1 ) | |
2.6.1.1 | für ein Fahrzeug | 93,- |
2.6.1.2 | für jedes weitere Fahrzeug | 54,- |
höchstens je Amtshandlung | 773,- | |
2.6.1.3 | Erlaubnis nach § 7 Absatz 2 für den Zweimann-Betrieb | |
erster Gebührensatz |
93,- | |
zweiter Gebührensatz |
773,- | |
2.6.2 | Änderung einer Eintragung in der Erlaubnis nach Nummer 2.6.1 (§ 5 Absatz 2 ) | 29,- |
2.6.3 | Erlaubnis für die Fahrzeugführung | |
2.6.3.1 | Erlaubnis zum entgeltlichen Assistieren von Seeschiffen für die Fahrzeugführung (§ 4 Absatz 1) | 29,- |
2.6.3.2 | Prüfung (§ 4 Absatz 4) | 131,- |
2.6.4 | Ersatzausfertigung einer Erlaubnis nach den Nummern 2.6.1 und 2.6.3 | 15,- |
2.7 | nach § 7 Satz 1 Nummer 4 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am 6. Oktober 2005 (HmbGVBl. S. 424, 428), in der jeweils geltenden Fassung für die Erlaubnis zum Aufliegen eines Fahrzeuges | |
erster Gebührensatz |
80,- | |
zweiter Gebührensatz |
808,- | |
2.8 | nach § 6 des Hafenlotsgesetzes vom 19. Januar 1981 (HmbGVBl. S. 9), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 257), in der jeweils geltenden Fassung | |
2.8.1 | Prüfung eines Hafenlotsenanwärters | 165,- |
2.8.2 | Bestallung eines Hafenlotsen | 40,- |
2.9 | nach § 2 der Hafenlotsenausbildungs- und Ausweisverordnung vom 7. Juli 1981 (HmbGVBl. S. 193), zuletzt geändert am 28. Oktober 2003 (HmbGVBl. S. 522, 523), in der jeweils geltenden Fassung Ausstellung eines Hafenlotsenanwärter- oder eines Hafenlotsenausweises je . . . . | 71,- |
2.10 | nach der Hafenlotsordnung vom 7. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 193, 196) in der jeweils geltenden Fassung | |
2.10.1 | Befreiung von der Hafenlotsenannahmepflicht (§§ 6 Absatz 1) | 71,- |
2.10.2 | Befreiung von der Hafenlotsenannahmepflicht (§ 7 Absatz 1) | 92,- |
2.10.3 | Befreiung von der Hafenlotsenannahmepflicht (§ 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) | 71,- |
2.10.4 | Befreiung von der Hafenlotsenannahmepflicht (§ 8 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3) | 92,- |
2.10.5 | Prüfung für die Lotsbefreiung (§ 13) | 165,- |
2.11 | nach § 3 Absatz 5, § 6 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 sowie § 8 Absatz 2 des Hafenentwicklungsgesetzes vom 25. Januar 1982 (HmbGVBl. S. 19), zuletzt geändert am 7. September 2007 (HmbGVBl. S. 282), in der jeweils geltenden Fassung über die Zulassung von Ausnahmen, je | |
erster Gebührensatz |
132,- | |
zweiter Gebührensatz |
993,- | |
2.12 | nach der Festmacherverordnung vom 30. April 2019 (HmbGVBl. S. 111) in der jeweils geltenden Fassung | |
2.12.1 | Erlaubnis für das Anbieten von entgeltlichen Festmacherdiensten (§ 3 Absatz 1) | |
2.12.1.1 | für ein Fahrzeug |
93,- |
2.12.1.2 | für jedes weitere Fahrzeug |
54,- |
höchstens je Amtshandlung |
773,- | |
2.12.1.3 | Änderung einer Erlaubnis |
28,- |
2.12.2 | Erlaubnis für das Führen von Festmacherbooten (§ 6 Absatz 1) |
28,- |
2.12.3 | Bescheinigung der Voraussetzungen als Festmacherin oder Festmacher (§ 5 Absatz 2) |
28,- |
2.12.4 | Ersatzausfertigung einer Erlaubnis oder Bescheinigung nach den Nummern 2.12.1 bis 2.12.3 |
15,- |
3 | Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Sondernutzung nach Nummer 4 der Anlage 2 | |
3.1 | Erteilung einer Erlaubnis zur Sondernutzung, soweit keine Benutzungsgebühren erhoben werden | |
erster Gebührensatz |
22,- | |
zweiter Gebührensatz |
215,- | |
3.2 | Ablehnung oder Rücknahme von Anträgen auf Erteilung einer Erlaubnis zur Sondernutzung | |
erster Gebührensatz |
28,- | |
zweiter Gebührensatz |
2.207,- | |
4 | - gestrichen - | |
5 | Für die bautechnische und bauordnungsrechtliche Prüfung im Rahmen wasserrechtlicher, wegerechtlicher sowie eisenbahnrechtlicher Genehmigungsverfahren nach
insbesondere bei Kaianlagen, Dalben, Vorsetzen, Hochwasserschutzanlagen, Aufbauten und schwimmenden Anlagen gelten die §§ 1 bis 8 der Baugebührenordnung vom 23. Mai 2006 (HmbGVBl. S. 261), geändert am 25. September 2007 (HmbGVBl. S. 349), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. |
Benutzungsgebühren | Anlage 2 13a 16 18 21 22 23a |
Nummer | Gebührentatbestand | Gebührensatz in Euro |
1 | - aufgehoben - | |
2 | - aufgehoben - | |
3 | - aufgehoben - | |
4 | Benutzung der Hafengewässer
Auf den oberirdischen Gewässern im Hamburger Hafen im Sinne von § 1 Absätze 1 und 3 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes sowie in den Häfen Oortkaten und Zollspieker werden für die Sondernutzung von Gewässern einschließlich der Hafensohle - auch durch Überbauung - die im Folgenden genannten Benutzungsgebühren erhoben. Dies gilt auch für innerhalb der Gewässerlinie liegende Flächen, die vorübergehend nicht von Wasser bedeckt sind. | |
4.1 | Schwimmende Anlagen | |
4.1.1 | Pontons, Schlengel und ähnliche Anlagen je m2 jährlich | 1,60 einschließlich Umsatzsteuer |
4.1.2 | Schwimmdocks je m2 jährlich | 2,50 einschließlich Umsatzsteuer |
4.2 | Lieger sowie Vorhalteflächen für Fahrzeuge ohne gültige Schiffspapiere, wie Hafengüterfahrzeuge (Schuten), Traditonsfahrzeuge oder ehemalige Gewerbefahrzeuge, die als Freizeitfahrzeuge genutzt werden je m2 jährlich | 2,80 einschließlich Umsatzsteuer |
4.2.1 | Lieger, die als Büro, Hotel oder zu anderen Übernachtungszwecken sowie zu Gewerbezwecken, wie zum Beispiel als Gastronomie, genutzt werden, je m2 und Geschoss jährlich | 7,20 einschließlich Umsatzsteuer |
4.3 | Vorhalteflächen für gewerbliche Sportbootliegeplatzvermietung je m2 jährlich | 0,50 einschließlich Umsatzsteuer |
4.4 | Betriebsflächen für schwimmende Geräte und gewerbliche Nutzungen im Übrigen je m2 jährlich | 1,20 einschließlich Umsatzsteuer |
4.5 | Vorhalteflächen für Hafengüterfahrzeuge (Schuten) mit gültigen Schiffspapieren je m2 jährlich | 0,20 einschließlich Umsatzsteuer |
4.6 | Bauliche Anlagen | |
4.6.1 | Einzelpfähle und Dalben je Stück Pfahl jährlich | 10,70 einschließlich Umsatzsteuer |
4.6.2 | Lösch- und Ladebrücken, Zugangsbrücken, Stege, Containerbrücken je m2 jährlich
Für Lösch- und Ladeeinrichtungen, die innerhalb der Kaianlage in Ruhestellung geschwenkt werden und die mit keinem Teil der Anlage in das Gewässer hinreichen, wird keine Benutzungsgebühr erhoben. | 1,70 einschließlich Umsatzsteuer |
4.7 | Gewässerkreuzungen mit Düker, Kabel, Freileitungen oder Ankerketten für jede Kreuzung je angefangene 100 m jährlich
Für Kreuzungen mit Leitungen von Versorgungsunternehmen, die unter die Regelung des § 7 Absatz 3 fallen, werden keine Benutzungsgebühren erhoben. | 70,- einschließlich Umsatzsteuer |
ENDE |