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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Hafenlotsordnung
- Hamburg -
Vom 19. April 2022
(HmbGVBl. Nr. 24 vom 22.04.2022 S. 261)
Auf Grund von § 3 Nummer 1 und § 6 des Hafenlotsgesetzes vom 19. Januar 1981 (HmbGVBl. S. 9), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 257), wird nach Anhörung der Hafenlotsenbrüderschaft verordnet:
Die Hafenlotsordnung vom 7. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 193, 196) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden hinter dem Wort "zusammengeschlossenen" die Wörter "Hafenlotsinnen und" eingefügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Tankschiffe im Sinne dieser Verordnung sind alle See- und Binnentankschiffe nach § 30 Absatz 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. 1998 I S. 3210, 1999 I S. 193), zuletzt geändert am 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802, 2960), in der jeweils geltenden Fassung. | "(3) Tankschiffe im Sinne dieser Verordnung sind alle See- und Binnentankschiffe nach § 30 Absatz 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. 1998 I S. 3210, 1999 I S. 193), zuletzt geändert 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 1554), in der jeweils geltenden Fassung, die in einem See- oder Binnenschiffsregister oder einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind und mit denen überwiegend See- oder Binnenschifffahrt betrieben wird." |
2.2 Hinter Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:
"(4) Außergewöhnlich große Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind Fahrzeuge, die die nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 der Hafenverkehrsordnung vom 12. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 227), zuletzt geändert am 6. August 2019 (HmbGVBl. S. 253), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 60 Absatz 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung bekannt gemachten Abmessungen nach Länge, Breite oder Tiefgang überschreiten."
2.3 Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Ein Schubverband im Sinne dieser Verordnung ist die Kombination eines Schubschiffes mit einem oder mehreren Leichtern. Ein Schleppverband im Sinne dieser Verordnung ist ein Verband von Fahrzeugen, bei denen die geschleppten Fahrzeuge keinen oder keinen betriebsbereiten Antrieb haben. | "(5) Ein Schubverband im Sinne dieser Verordnung ist eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem Fahrzeug oder den Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, das oder die den Verband fortbewegen und als "schiebendes Fahrzeug" oder "schiebende Fahrzeuge" bezeichnet werden." |
2.4 Hinter dem neuen Absatz 5 wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt:
"(6) Ein Schleppverband im Sinne dieser Verordnung ist die Zusammenstellung von einem oder mehreren schleppenden Maschinenfahrzeugen (Schlepper) und einem oder mehreren dahinter oder daneben geschleppten Anhängen, die keine oder keine betriebsbereite Antriebsanlage besitzen oder in ihrer Manövrierfähigkeit eingeschränkt sind."
2.5 Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und die Textstelle "18. März 2009 (BGBl. I S. 647)" wird durch die Textstelle "7. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5188), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
2.6 Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8.
2.7 Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9 und wie folgt geändert:
2.7.1 In Satz 1 werden die Wörter "durch Hafenlotsen" durch die Wörter "durch Hafenlotsinnen oder Hafenlotsen" ersetzt.
2.7.2 In Satz 2 wird die Textstelle "Bordlotse ist ein Hafenlotse, der" durch die Textstelle "Bordlotsin ist eine Hafenlotsin, die bzw. Bordlotse ist ein Hafenlotse, der" ersetzt.
2.8 Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 10.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
3.1 In Absatz 2 Nummer 1 wird die Textstelle "Europa-Nummer (ENI-Nummer)" durch die Textstelle "ENI-Nummer" ersetzt.
3.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Bei abgehenden und verholenden Schiffen ist der Hafenlotsdienst mindestens zwei Stunden vorher anzufordern und bei aufkommenden Schiffen beim Passieren von Brunsbüttel. | "(3) Der Hafenlotsdienst ist anzufordern
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3.3 In Absatz 4 wird hinter dem Wort "abzubestellen" die Textstelle "; bei außergewöhnlich großen Fahrzeugen ist der Hafenlotsdienst bis spätestens zwei Stunden vor der vereinbarten Zeit abzubestellen" eingefügt.
4. § 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Wird eine Person des Hafenlotsdienstes während der Fahrt versetzt oder ausgeholt, so muss die Schiffs- oder Geräteführerin oder der Schiffs- oder Geräteführer das Anbordkommen oder Vonbordgehen durch ausreichende Verminderung der Fahrt und andere geeignete Manöver ermöglichen und erleichtern. Die Schiffs- oder Geräteführerin oder der Schiffs- oder Geräteführer von Seeschiffen hat ein einwandfreies und sicheres Lotsengeschirr gemäß Kapitel V Regel 23 SOLAS (International Convention for the Safety of Life at Sea) auszubringen. Es ist für eine ausreichende Bewachung des Lotsengeschirrs, für Hilfestellung beim Anbordkommen und Vonbordgehen und für die Sicherheit der Person des Hafenlotsdienstes auf dem Weg zwischen Lotsengeschirr und Brücke zu sorgen. Die Fürsorgepflicht gegenüber der Person des Hafenlotsdienstes gilt auch für das Anbordkommen oder Vonbordgehen bei den Binnenschiffen gemäß Anhang II Teil II Kapitel 10 § 10.02 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), zuletzt geändert am 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802, 2803), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik. | "(1) Wird eine Person des Hafenlotsdienstes während der Fahrt versetzt oder ausgeholt, so muss die Schiffs- oder Geräteführerin oder der Schiffs- oder Geräteführer das Anbordkommen oder Vonbordgehen durch ausreichende Verminderung der Fahrt und andere geeignete Manöver ermöglichen und erleichtern. Die Schiffs- oder Geräteführerin oder der Schiffs- oder Geräteführer von Seeschiffen hat ein einwandfreies und sicheres Lotsengeschirr gemäß Kapitel V Regel 23 des Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen) (BGBl. 1979 II S. 141, 142), zuletzt geändert am 21. November 2019 (BGBl. II S. 910), auszubringen. Hierbei soll den Empfehlungen der IMO-Entschließung A.1045(27) vom 30. November 2011 (Verkehrsblatt 2014 S. 93) gefolgt werden. Es ist für eine ausreichende Bewachung des Lotsengeschirrs, für Hilfestellung beim Anbordkommen und Vonbordgehen und für die Sicherheit der Person des Hafenlotsdienstes auf dem Weg zwischen Lotsengeschirr und Brücke zu sorgen. Die Fürsorgepflicht gegenüber der Person des Hafenlotsdienstes gilt auch für das Anbordkommen oder Vonbordgehen bei den Binnenschiffen gemäß Kapitel 14 (Sicherheit am Arbeitsplatz) Artikel 14.01 des Europäischen Standards der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN) in Verbindung mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Die üblichen Regeln guter Seemannschaft sind zu beachten." |
5. § 6 wird wie folgt geändert:
5.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
5.1.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
5.1.1.1 In Nummern 2 und 3 wird jeweils hinter der Textstelle "130 Metern" die Textstelle "oder eine größte Breite von 15 Metern" eingefügt.
5.1.1.2 Nummer 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
5. Seetankschiffen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2, die weder eine Länge über alles von 90 Metern beziehungsweise eine Breite von 13 Metern überschreiten, welche die Voraussetzungen nach Regel 13 F Absatz 3 (Doppelhülle) der Anlage 1 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und Protokoll von 1978 zu diesem Abkommen in der Fassung vom 12. März 1996 (BGBl. II S. 399) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen | "5. Seetankschiffen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2, die weder eine Länge über alles von 90 Metern beziehungsweise eine Breite von 13 Metern überschreiten, welche die Voraussetzungen nach Regel 19 der Anlage I des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL-Übereinkommen) in der Fassung vom 12. März 1996 (BGBl. II S. 399) in der jeweils geltenden Fassung, erfüllen (Doppelhülle)," |
5.1.2 In Satz 2 wird die Bezeichnung " § 2 Absatz 6" durch die Bezeichnung " § 2 Absatz 8" ersetzt.
5.2 In Absatz 4 Satz 2 werden hinter dem Wort "Aufsichtsbehörde" die Wörter "mindestens zwei Wochen vor Ablauf der Befreiung" eingefügt.
5.3 Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Befreiung nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 5 kann auf ein Schiff gleicher Bauart unter Ausstellung einer neuen Bescheinigung übertragen werden. | "Die Befreiung nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 5 kann zusätzlich auf nur ein Schiff gleicher Bauart unter Ausstellung einer neuen Bescheinigung für die Restlaufzeit der bestehenden Befreiung übertragen werden." |
6. § 7 wird wie folgt geändert:
6.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Von der Pflicht zur Annahme des Hafenlotsdienstes im Hafen kann die Aufsichtsbehörde auf Antrag Schiffsführerinnen und Schiffsführer von
Zudem müssen die Voraussetzungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz Buchstaben b und c erfüllt sein. | "(1) Von der Pflicht zur Annahme des Hafenlotsdienstes im Hafen kann die Aufsichtsbehörde auf Antrag Schiffsführerinnen und Schiffsführer von
und eine Prüfung vor der Aufsichtsbehörde nach § 13 mit Erfolg abgelegt hat; ein Nachweis über die Fahrten ist durch Erklärung nach dem Muster der Anlagen 1 und 2 zu erbringen; die Aufsichtsbehörde kann für Bagger und schwimmende Geräte eine höhere Anzahl nachzuweisender Fahrtstrecken festlegen, wenn die Sicherheit des Schiffsverkehrs es erfordert. Zudem müssen die Voraussetzungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz Buchstaben b und c erfüllt sein." |
6.2 Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:
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Die Befreiung kann auf ein baugleiches Schiff oder schwimmendes Gerät unter Ausstellung einer neuen Bescheinigung übertragen werden. | "Die Befreiung kann zusätzlich auf nur ein baugleiches Schiff oder schwimmendes Gerät unter Ausstellung einer neuen Bescheinigung für die Restlaufzeit der bestehenden Befreiung übertragen werden." |
6.3 In Absatz 7 wird hinter dem Wort "mehr" die Textstelle "Lotsinnen bzw." eingefügt.
7. In § 10 Satz 1 werden hinter dem Wort "Annahme" die Wörter "einer Hafenlotsin oder" eingefügt.
8. § 11 wird wie folgt geändert:
8.1 In der Überschrift werden hinter dem Wort "Annahme" die Wörter "einer Hafenlotsin oder" eingefügt.
8.2 Die Textstelle ", insbesondere bei starkem Eisgang," wird gestrichen.
9. § 12 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Bewährungsfahrten werden von Hafenlotsen begleitet, die mindestens seit fünf Jahren bestallte Lotsen sind. | "Die Bewährungsfahrten werden von Hafenlotsinnen und Hafenlotsen begleitet, die mindestens seit drei Jahren bestallte Hafenlotsinnen und Hafenlotsen sind." |
10. § 13 wird wie folgt geändert:
10.1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2. Meldepflichten und Verkehrsvorschriften im Hamburger Hafen, | "2. Meldepflichten, Verkehrsvorschriften und Verkehrssicherungssysteme im Hamburger Hafen," |
10.2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
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3. die Fahrtstrecken zwischen namentlich genannten Liegeplätzen oder der Lotsenstation und Liegeplatz im Hamburger Hafen, deren Betonnung und Befeuerung, Durchfahrtshöhen der zu passierenden Brücken und Sperrwerke sowie Abmessungen der zu passierenden Schleusen, | "3. die Revierkunde und Fahrtstrecken zwischen namentlich genannten Liegeplätzen oder der Lotsenstation und Liegeplatz im Hamburger Hafen, deren Betonnung und Befeuerung, Durchfahrtshöhen der zu passierenden Brücken und Sperrwerke sowie Abmessungen der zu passierenden Schleusen," |
11. § 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
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(2) Der Ausschuss besteht aus der Leitung des Oberhafenamtes und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern. | "(2) Der Ausschuss besteht aus der Leitung und zwei weiteren Beschäftigten des Oberhafenamtes." |
12. § 16 erhält folgende Fassung:
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§ 16 Durchführung der Hafenlotstätigkeit
(1) Die nach der Börtordnung bestimmten Personen haben jede Lotsung durchzuführen, für die sie bestimmt sind. (2) Die für die Lotsung zum vereinbarten Zeitpunkt an Bord gekommene oder am vereinbarten Ort bereitstehende Person braucht nicht länger als eine Stunde zu warten, wenn sich der Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt aus nicht revierbedingten Gründen verzögert. (3) Eine Lotsung kann wegen Unzumutbarkeit abgelehnt werden, wenn das Schiff oder dessen Ausrüstung schwerwiegende Mängel aufweist oder die Besatzung nicht ausreicht oder nicht ausreichend qualifiziert ist und dadurch die Sicherheit der Schifffahrt oder die Umwelt erheblich gefährdet wird. Ein Fall der Unzumutbarkeit kann insbesondere gegeben sein, wenn
| " § 16 Durchführung der Hafenlotstätigkeit
(1) Die nach der Börtordnung bestimmten Personen haben jede Lotsung durchzuführen, für die sie bestimmt sind. (2) Die für die Lotsung zum vereinbarten Zeitpunkt an Bord gekommene oder am vereinbarten Ort bereitstehende Person braucht nicht länger als eine Stunde zu warten, wenn sich der Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt aus nicht revierbedingten Gründen verzögert. (3) Bei aufkommenden und verholenden Schiffen ist ein Abgleich der Liegeplatzorder mir der Nautischen Zentrale durchzuführen. (4) Die nach der Börtordnung bestimmten Personen dürfen die Lotstätigkeit nicht ausüben, wenn sie infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in der sicheren Ausübung der Beratung beeinträchtigt sind. Die Person des Hafenlotsdienstes darf während der Beratung keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich nehmen und nicht unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel stehen. (5) Eine Lotsung kann wegen Unzumutbarkeit abgelehnt werden, wenn das Schiff oder dessen Ausrüstung schwerwiegende Mängel aufweist oder die Besatzung nicht ausreicht oder nicht ausreichend qualifiziert ist und dadurch die Sicherheit der Schifffahrt oder die Umwelt erheblich gefährdet wird. Ein Fall der Unzumutbarkeit kann insbesondere gegeben sein, wenn
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13. § 17 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
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(1) Wer erstmals für den Hafenlotsdienst bestallt worden ist, darf während einer Übergangszeit nur Schiffe bestimmter Größe lotsen, und zwar
| "(1) Wer erstmals für den Hafenlotsdienst bestallt worden ist, darf während einer Übergangszeit nur Schiffe bestimmter Größe lotsen, und zwar
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14. § 20 wird wie folgt geändert:
14.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Sobald der Hafenlotse an Bord gekommen ist, hat die Schiffs- oder Geräteführerin oder der Schiffs- oder Geräteführer ihn unverzüglich über alle Mängel und besonderen Eigenschaften des Fahrzeugs, die für die Lotsberatung von Bedeutung sind, umfassend zu unterrichten. Der Hafenlotse hat sich vor seiner Tätigkeit in geeigneter Weise von dem ordnungsgemäßen Zustand des Schiffes und seiner Ausrüstung zu überzeugen. | "(1) Sobald die Hafenlotsin bzw. der Hafenlotse an Bord gekommen ist, hat die Schiffs- oder Geräteführerin oder der Schiffs- oder Geräteführer sie oder ihn unverzüglich über alle Mängel und besonderen Eigenschaften des Fahrzeugs, die für die Lotsberatung von Bedeutung sind, umfassend zu unterrichten. Die Hafenlotsin hat sich vor ihrer Tätigkeit bzw. der Hafenlotse hat sich vor seiner Tätigkeit in geeigneter Weise von dem ordnungsgemäßen Zustand des Schiffes und seiner Ausrüstung zu überzeugen." |
14.2 In Absatz 2 Satz 2 werden hinter dem Wort "und" die Wörter "die Hafenlotsin oder" eingefügt.
14.3 In Absatz 3 wird hinter dem Wort "Wird" die Textstelle "die Hafenlotsin, bevor sie bzw." eingefügt und das Wort "er" durch die Textstelle "sie bzw. er" ersetzt.
15. § 21 Absatz 1wird wie folgt geändert:
15.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
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Erhält der Hafenlotse bei Erfüllung seiner üblichen Pflichten Kenntnis von offensichtlichen Auffälligkeiten, welche die Sicherheit der Schifffahrt betreffen, die die sichere Fahrt des Schiffes gefährden oder eine Gefährdung der Meeresumwelt darstellen können oder Kenntnis über einen folgenschweren Unfall, unterrichtet er unverzüglich, vorzugsweise elektronisch, von Bord des gelotsten Schiffes, oder im Falle einer Landradarberatung von der Radarzentrale aus, die Aufsichtsbehörde. | "Erhält die Hafenlotsin bei Erfüllung ihrer üblichen Pflichten bzw. der Hafenlotse bei Erfüllung seiner üblichen Pflichten Kenntnis von offensichtlichen Auffälligkeiten, welche die Sicherheit der Schifffahrt betreffen, die die sichere Fahrt des Schiffes gefährden oder eine Gefährdung der Meeresumwelt darstellen können oder Kenntnis über einen folgenschweren Unfall, unterrichtet sie oder er unverzüglich, vorzugsweise elektronisch, von Bord des gelotsten Schiffes, oder im Falle einer Landradarberatung von der Radarzentrale aus, die Aufsichtsbehörde." |
15.2 In Satz 2 Nummer 1 wird hinter der Textstelle "IMO-Kennnummer" die Textstelle "oder ENI-Nummer" eingefügt.
16. § 22 wird wie folgt geändert:
16.1 In Nummer 7 wird hinter der Bezeichnung " § 16" die Textstelle "Absatz 1" eingefügt.
16.2 Hinter Nummer 7 werden folgende neue Nummern 8 und 9 eingefügt:
"8. entgegen § 16 Absatz 4 Satz 1 infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in der sicheren Ausübung der Beratung beeinträchtigt ist und dennoch eine Lotsung durchführt,
9. entgegen § 16 Absatz 4 Satz 2 während der Beratung alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich nimmt oder unter der Wirkung solcher Getränke bzw. Mittel steht,".
16.3 Die bisherigen Nummern 8 bis 13 werden Nummern 10 bis 15.
ID 220839
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