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Regelwerk Gefahrgut/Transport

Allgemeinverfügung zur Fahrwegbestimmung für die Beförderung von Gefahrgütern
- Sachsen-Anhalt -

Vom 21. Oktober 2011
(MBl. LSA Nr. 36 vom 02.11.2011 S. 501)



Aufgrund des § 35 Abs. 3 Satz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) vom 17.06.2009 (BGBl. I S. 1389), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 04.03.2011 (BGBl. I S. 347), wird hiermit bestimmt:

1. Anwendungsbereich

Diese Allgemeinverfügung findet Anwendung bei der Beförderung in Tanks

  1. auf entzündbare Gase der Klasse 2 Klassifizierungscode F (Unterabschnitt 2.2.1.1 ADR*), die in der Anlage 1 Nr. 2.1 Tabelle 2.1 zur GGVSEB (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GGVSEB) und
  2. auf entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3 (Unterabschnitt 2.2.3.1 ADR), die in der Anlage 1 Nr. 4 Tabelle 4 zur GGVSEB (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GGVSEB)

aufgeführt sind.

2. Fahrweg

2.1 Allgemeines

Fahrweg sind die zu dem Positivnetz nach Nummer 2.2 zählenden Straßen und, soweit erforderlich, die sonstigen geeigneten Straßen nach Nummer 2.4.

Ausgeschlossen als Fahrweg sind Straßen des Negativnetzes nach Nummer 2.3, es sei denn, dass eine Ausnahmezulassung vorliegt.

2.2 Positivnetz

Zum Positivnetz zählen Autobahnen (§ 35 Abs. 2 GGVSEB) sowie

  1. außerhalb geschlossener Ortschaften
    aa) autobahnähnlich ausgebaute Straßen (Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung mit oder ohne Mittelstreifen z.B. Kraftfahrstraßen, Zeichen 331 der Straßenverkehrsordnung, StVO),
    bb) Bundesstraßen,
    cc) Landesstraßen,
    dd) Kreisstraßen und
  2. innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310 und 311 StVO),
    Vorfahrtstraßen (Zeichen 306 StVO),

soweit diese Strecken nicht zum Negativnetz gehören.

2.3 Negativnetz

Das Negativnetz besteht aus den mit den Zeichen 261 oder 269 StVO oder mit anderen Fahrverbotszeichen nach der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Straßen.

2.4 Fahrwege außerhalb des Positivnetzes

Soweit die Be- oder Entladestelle auf Strecken des Positivnetzes nicht erreicht werden kann, soll der Fahrweg über den kürzesten geeigneten Fahrweg führen. Hierbei sind möglichst Vorfahrtstraßen zu benutzen. Innerhalb des Negativnetzes ist eine Einzelfahrwegregelung bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde einzuholen.

Ist der Beförderer oder der Fahrer über die Eignung dieser Straße im Zweifel, muss die zuständige Straßenverkehrsbehörde befragt werden. Die Eignung einer sonstigen Straße wird z.B. durch die Straßenbeschaffenheit, durch die Verkehrssituation und besondere Risiken im Anliegerbereich (z.B. KindArgärten, Schulen, Krankenhäuser) bestimmt.

3. Benutzung des Fahrweges

3.1 Benutzungspflicht der Autobahnen

Grundsätzlich sind nach § 35 Abs. 2 Satz 1 GGVSEB die Autobahnen zu befahren.

3.2 Fahrweg außerhalb geschlossener Ortschaften

Für die Fahrt von der Beladestelle zu der der Beladestelle nächstgelegenen Autobahn-Anschlussstelle sowie von der der Entladestelle nächstgelegenen Autobahn-Anschlussstelle zu der Entladestelle sind grundsätzlich die Straßen des Positivnetzes (Nummer 2.2) zu benutzen. Dabei gilt der Grundsatz, dass der kürzeste geeignete Fahrweg zu benutzen ist.

Soweit geschlossene Ortschaften über Umgehungsstraßen umfahren werden können, sind diese zu benutzen.

3.3 Umwegregelung auf sonstigen geeigneten Straßen

Beträgt der Fahrweg zur Entladestelle über die Strecken des Positivnetzes und die sonstigen geeigneten Straßen mehr als die doppelte Entfernung gegenüber einem Weg auf sonstigen geeigneten Straßen, so kann dieser Weg gewählt werden.

4. Beschreibung des Fahrweges für den Fahrzeugführer

4.1 Beschreibung des Fahrweges

Der Beförderer oder eine von ihm beauftragte Person hat den Fahrweg nach dieser Allgemeinverfügung, z.B. durch farbliche Kennzeichnung in übersichtliche qualifizierte Straßenkarten oder durch eine Auflistung der Straßen, in der Reihenfolge ihrer Benutzung schriftlich zu beschreiben.

4.2 Mitführungspflicht

Der Fahrzeugführer hat die Fahrwegbeschreibung während der Fahrt mitzuführen. Der Fahrzeugführer ist durch den Beförderer in die Allgemeinverfügung und den Gebrauch der Fahrwegbeschreibung vor jeder Beförderung einzuweisen.

4.3 Abweichungen aus unvorhergesehenen Gründen

Muss der Fahrzeugführer aus unvorhergesehenen Gründen von dem beschriebenen Fahrweg abweichen, so hat er unverzüglich nach Erreichen einer geeigneten Haltemöglichkeit den von der festgelegten Fahrwegbeschreibung abweichenden Fahrweg in die Fahrwegbeschreibung einzutragen.

Muss der Fahrzeugführer aus betrieblichen Gründen vom festgelegten Fahrweg abweichen, ist ihm vor einer Weiterfahrt vom Beförderer ein neuer Fahrauftrag mit geändertem Fahrweg zu übermitteln; Absatz 1 gilt entsprechend.

5. Übergangsregelungen an den Landesgrenzen

Bei Beförderungen aus einem anderen Bundesland ist ab Landesgrenze das Positivnetz (Nummer 2.2), gegebenenfalls auf dem kürzesten Wege auf sonstigen geeigneten Straßen (Nummer 2.4), anzufahren.

5.1 Benutzung von Autohöfen

Für die ausschließliche Benutzung von Autohöfen zur Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen, wie Lenk- und Ruhezeiten sowie Verhalten bei schlechten Witterungsverhältnissen, ist abweichend von § 35 Abs. 3 Satz 1 GGVSEB eine Einzelfahrtfestlegung durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde nicht erforderlich.

6. Ordnungswidrigkeiten

Verstöße des Beförderers und Fahrzeugführers gegen die Pflichten aus dieser Allgemeinverfügung können gemäß § 37 GGVSEB als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.

7. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Allgemeinverfügung tritt unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der RdErl. des MLV vom 11.04.2008 (MBl. LSA S. 332) außer Kraft.

8. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Magdeburg, Breiter Weg 203-206, 39104 Magdeburg schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Falls die Klage schriftlich oder zur Niederschrift erhoben wird, sollen der Klage nebst Anlagen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können. Falls die Klage in elektronischer Form erhoben wird, sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Sie ist bei der elektronischen Poststelle des Verwaltungsgerichtes Magdeburg über die auf der Internetseite www.justiz.sachsenanhalt.de/erv bezeichneten Kommunikationswege einzureichen. Die rechtlichen Grundlagen hierfür sowie die weiteren technischen Anforderungen sind unter der vorgenannten Internetseite abrufbar.

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*) Europäisches Übereinkommen vom 30.09.1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.04.2009 (BGBl. II S. 396), zuletzt geändert durch Verordnung vom 07.10.2010 (BGBl. II S. 1134)

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