umwelt-online: ADR/RID 2017 Teil 2 Klassifizierung (2)

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- Klassifizierung -
Kapitel 2.2
Besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen
 



2.2.1 Klasse 1: Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff



2.2.1.1 Kriterien

2.2.1.1.1 Unter den Begriff der Klasse 1 fallen:

  1. Explosive Stoffe: Feste oder flüssige Stoffe (oder Stoffgemische), die durch chemische Reaktion Gase solcher Temperatur, solchen Drucks und solcher Geschwindigkeit entwickeln können, dass hierdurch in der Umgebung Zerstörungen eintreten können.

    Pyrotechnische Sätze: Stoffe oder Stoffgemische, mit denen eine Wirkung in Form von Wärme, Licht, Schall, Gas, Nebel oder Rauch oder einer Kombination dieser Wirkungen als Folge nicht detonativer, selbstunterhaltender, exothermer chemischer Reaktionen erzielt werden soll.

    Bem.1.Stoffe, die selbst keine explosiven Stoffe sind, die aber ein explosionsfähiges Gas-, Dampf oder Staubgemisch bilden können, sind keine Stoffe der Klasse 1.
    2.Ausgenommen von der Klasse 1 sind auch wasser- und alkoholfeuchte Explosivstoffe, deren Wasser- bzw. Alkoholgehalt die angegebenen Grenzwerte überschreitet, sowie Explosivstoffe mit Plastifizierungsmitteln - diese explosiven Stoffe sind der Klasse 3 oder 4.1 zugeordnet - sowie explosive Stoffe, die auf Grund ihrer überwiegenden Gefahr der Klasse 5.2 zugeordnet sind.
  2. Gegenstände mit Explosivstoff: Gegenstände, die einen oder mehrere explosive Stoffe oder pyrotechnische Sätze enthalten.
    Bem.Gegenstände, die explosive Stoffe oder pyrotechnische Sätze in so geringer Menge oder solcher Art enthalten, dass ihre unbeabsichtigte oder zufällige Entzündung oder Zündung während der Beförderung außerhalb des Gegenstandes sich nicht durch Splitter, Feuer, Nebel, Rauch, Wärme oder starken Schall bemerkbar macht, unterliegen nicht den Vorschriften der Klasse 1.
  3. Stoffe und Gegenstände, die oben nicht genannt sind und die hergestellt worden sind, um einen praktischen explosiven oder pyrotechnischen Effekt zu erzeugen.

Im Sinne der Klasse 1 gilt folgende Begriffsbestimmung:

Phlegmatisiert: Einem explosiven Stoff wurde ein Stoff (oder ein "Phlegmatisierungsmittel") hinzugefügt, um die Sicherheit bei der Handhabung und Beförderung dieses explosiven Stoffes zu erhöhen. Das Phlegmatisierungsmittel macht den explosiven Stoff bei folgenden Einflüssen unempfindlich oder weniger empfindlich: Wärme, Stoß, Aufprall, Schlag oder Reibung. Typische Phlegmatisierungsmittel sind unter anderem: Wachs, Papier, Wasser, Polymere (wie Fluor-Chlor-Polymere), Alkohol und Öle (wie Vaseline und Paraffin).

2.2.1.1.2 Stoffe oder Gegenstände, die explosive Eigenschaften aufweisen oder aufweisen können, werden nach den im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil I aufgeführten Prüfungen, Verfahren und Kriterien für eine Zuordnung nach Klasse 1 in Betracht gezogen.

Ein der Klasse 1 zugeordneter Stoff oder Gegenstand darf nur zur Beförderung zugelassen werden, wenn er einer der Benennungen oder einer der n.a.g.-Eintragungen in Kapitel 3.2 Tabelle A zugeordnet worden ist und den Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien entspricht.

2.2.1.1.3 Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 müssen einer UN-Nummer und einer Benennung oder n.a.g.-Eintragung zugeordnet sein, die in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt ist. Die Interpretation der Benennungen der in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe und Gegenstände erfolgt auf der Grundlage des Glossars in Unterabschnitt 2.2.1.4.

Muster von neuen oder bereits bestehenden explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff, ausgenommen Initialsprengstoffe, die unter anderem zu Versuchs-, Zuordnungs-, Forschungs- und Entwicklungszwecken, zu Qualitätskontrollzwecken oder als Handelsmuster befördert werden, dürfen der UN-Nummer 0190 EXPLOSIVSTOFF, MUSTER zugeordnet werden.

Die Zuordnung von in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannten Stoffen und Gegenständen zu einer n.a.g.-Eintragung oder der UN-Nummer 0190 EXPLOSIVSTOFF, MUSTER sowie die Zuordnung von bestimmten Stoffen, deren Beförderung nach den Sondervorschriften in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 6 von einer Sondergenehmigung der zuständigen Behörde abhängig ist, erfolgt durch die zuständige Behörde des Ursprungslandes. Diese zuständige Behörde muss auch die Beförderungsbedingungen für diese Stoffe und Gegenstände schriftlich genehmigen. Ist das Ursprungsland  [keine Vertragspartei des ADR,]{kein RID-Vertragsstaat,} müssen die Zuordnung und die Beförderungsbedingungen von der zuständigen Behörde [der]{des} ersten von der Sendung berührten  [Vertragspartei des ADR,] {RID-Vertragsstaat,} anerkannt werden.

2.2.1.1.4 Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 müssen einer Unterklasse nach Absatz 2.2.1.1.5 und einer Verträglichkeitsgruppe nach Absatz 2.2.1.1.6 zugeordnet sein. Die Unterklasse muss auf der Grundlage der Ergebnisse der in den Abschnitten 2.3.0 und 2.3.1 beschriebenen Prüfungen unter Verwendung der Beschreibungen in Absatz 2.2.1.1.5 ermittelt sein. Die Verträglichkeitsgruppe muss nach den Beschreibungen in Absatz 2.2.1.1.6 bestimmt sein. Die Nummern der Unterklasse zusammen mit dem Buchstaben der Verträglichkeitsgruppe bilden den Klassifizierungscode.

2.2.1.1.5 Beschreibung der Unterklassen

Unterklasse 1.1Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsfähig sind. (Eine Massenexplosion ist eine Explosion, die nahezu die gesamte Ladung praktisch gleichzeitig erfasst.)
Unterklasse 1.2Stoffe und Gegenstände, die die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind.
Unterklasse 1.3Stoffe und Gegenstände, die eine Feuergefahr besitzen und die entweder eine geringe Gefahr durch Luftdruck oder eine geringe Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke oder durch beides aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind,
  1. bei deren Verbrennung beträchtliche Strahlungswärme entsteht oder
  2. die nacheinander so abbrennen, dass eine geringe Luftdruckwirkung oder Splitter-, Sprengstück-, Wurfstückwirkung oder beide Wirkungen entstehen.
Unterklasse 1.4Stoffe und Gegenstände, die im Falle der Entzündung oder Zündung während der Beförderung nur eine geringe Explosionsgefahr darstellen. Die Auswirkungen bleiben im Wesentlichen auf das Versandstück beschränkt, und es ist nicht zu erwarten, dass Sprengstücke mit größeren Abmessungen oder größerer Reichweite entstehen. Ein von außen einwirkendes Feuer darf keine praktisch gleichzeitige Explosion des nahezu gesamten Inhalts des Versandstückes nach sich ziehen.
Unterklasse 1.5Sehr unempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe, die so unempfindlich sind, dass die Wahrscheinlichkeit einer Zündung oder des Überganges eines Brandes in eine Detonation unter normalen Beförderungsbedingungen sehr gering ist. Als Minimalanforderung für diese Stoffe gilt, dass sie beim Außenbrandversuch nicht explodieren dürfen
Unterklasse 1.6Extrem unempfindliche Gegenstände, die nicht massenexplosionsfähig sind. Diese Gegenstände enthalten überwiegend extrem unempfindliche Stoffe und weisen eine zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit einer unbeabsichtigten Zündung oder Fortpflanzung auf.
Bem.
Die von Gegenständen der Unterklasse 1.6 ausgehende Gefahr ist auf die Explosion eines einzigen Gegenstandes beschränkt.

2.2.1.1.6 Beschreibung der Verträglichkeitsgruppen der Stoffe und Gegenstände

AZündstoff
BGegenstand mit Zündstoff und weniger als zwei wirksamen Sicherungsvorrichtungen. Eingeschlossen sind einige Gegenstände, wie Sprengkapseln, Zündeinrichtungen für Sprengungen und Anzündhütchen, selbst wenn diese keinen Zündstoff enthalten.
CTreibstoff oder anderer deflagrierender explosiver Stoff oder Gegenstand mit solchem explosiven Stoff
DDetonierender explosiver Stoff oder Schwarzpulver oder Gegenstand mit detonierendem explosivem Stoff, jeweils ohne Zündmittel und ohne treibende Ladung, oder Gegenstand mit Zündstoff mit mindestens zwei wirksamen Sicherungsvorrichtungen
EGegenstand mit detonierendem explosivem Stoff ohne Zündmittel mit treibender Ladung (andere als solche, die aus entzündbarer Flüssigkeit oder entzündbarem Gel oder Hypergolen bestehen)
FGegenstand mit detonierendem explosivem Stoff mit seinem eigenen Zündmittel, mit treibender Ladung (andere als solche, die aus entzündbarer Flüssigkeit oder entzündbarem Gel oder Hypergolen bestehen) oder ohne treibende Ladung
GPyrotechnischer Stoff oder Gegenstand mit pyrotechnischem Stoff oder Gegenstand mit sowohl explosivem Stoff als auch Leucht-, Brand-, Augenreiz- oder Nebelstoff (außer Gegenständen, die durch Wasser aktiviert werden oder die weißen Phosphor, Phosphide, einen pyrophoren Stoff, eine entzündbare Flüssigkeit oder ein entzündbares Gel oder Hypergole enthalten)
HGegenstand, der sowohl explosiven Stoff als auch weißen Phosphor enthält
JGegenstand, der sowohl explosiven Stoff als auch entzündbare Flüssigkeit oder entzündbares Gel enthält
KGegenstand, der sowohl explosiven Stoff als auch giftigen chemischen Wirkstoff enthält
LExplosiver Stoff oder Gegenstand mit explosivem Stoff, der eine besondere Gefahr darstellt (z.B. wegen seiner Aktivierung bei Zutritt von Wasser oder wegen der Anwesenheit von Hypergolen, Phosphiden oder eines pyrophoren Stoffes) und eine Trennung jeder einzelnen Art erfordert
NGegenstände, die überwiegend extrem unempfindliche Stoffe enthalten
SStoff oder Gegenstand, der so verpackt oder gestaltet ist, dass jede durch nicht beabsichtigte Reaktion auftretende gefährliche Wirkung auf das Versandstück beschränkt bleibt, außer das Versandstück wurde durch Brand beschädigt; in diesem Falle müssen die Luftdruck- und Splitterwirkung auf ein Maß beschränkt bleiben, dass Feuerbekämpfungs- oder andere Notmaßnahmen in der unmittelbaren Nähe des Versandstückes weder wesentlich eingeschränkt noch verhindert werden.

Bem.

  1. Jeder Stoff oder Gegenstand in einer spezifizierten Verpackung darf nur einer Verträglichkeitsgruppe zugeordnet werden. Da das Kriterium der Verträglichkeitsgruppe S empirischer Natur ist, ist die Zuordnung zu dieser Gruppe notwendigerweise an die Versuche zur Zuordnung eines Klassifizierungscodes gebunden.
  2. Gegenstände der Verträglichkeitsgruppen D und E dürfen mit ihren eigenen Zündmitteln versehen oder mit ihnen zusammengepackt werden, vorausgesetzt, die Zündeinrichtung enthält zumindest zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen, um die Auslösung einer Explosion im Falle einer nicht beabsichtigten Reaktion des Zündmittels zu verhindern. Solche Gegenstände und Versandstücke sind der Verträglichkeitsgruppe D oder E zuzuordnen.
  3. Gegenstände der Verträglichkeitsgruppen D und E dürfen mit ihren eigenen Zündmitteln, welche nicht zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen enthalten, zusammengepackt werden (d.h. Zündmittel, die der Verträglichkeitsgruppe B zugeordnet sind), vorausgesetzt, sie entsprechen der Vorschrift für die Zusammenpackung MP 21 in Abschnitt 4.1.10. Solche Versandstücke sind der Verträglichkeitsgruppe D oder E zuzuordnen.
  4. Gegenstände dürfen mit ihren eigenen Anzündmitteln versehen oder mit ihnen zusammengepackt werden, vorausgesetzt, die Anzündmittel können unter normalen Beförderungsbedingungen nicht ausgelöst werden.
  5. Gegenstände der Verträglichkeitsgruppen C, D und E dürfen zusammengepackt werden. Solche Versandstücke sind der Verträglichkeitsgruppe E zuzuordnen.

2.2.1.1.7 Zuordnung von Feuerwerkskörpern zu Unterklassen

2.2.1.1.7.1 Feuerwerkskörper müssen normalerweise auf der Grundlage der von der Prüfreihe 6 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien erzielten Prüfdaten den Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4 zugeordnet werden. Jedoch gilt Folgendes:

  1. Wasserfälle, die einen Blitzknallsatz enthalten (siehe Absatz 2.2.1.1.7.5 Bem. 2), müssen ungeachtet der Ergebnisse der Prüfreihe 6 als 1.1G klassifiziert werden.
  2. Da das Angebot an Feuerwerkskörpern sehr umfangreich ist und die Verfügbarkeit von Prüfeinrichtungen begrenzt sein kann, darf die Zuordnung zu Unterklassen auch gemäß dem Verfahren in Absatz 2.2.1.1.7.2 erfolgen.

2.2.1.1.7.2 Die Zuordnung von Feuerwerkskörpern zur UN-Nummer 0333, 0334, 0335 oder 0336 sowie die Zuordnung von Gegenständen zur UN-Nummer 0431, sofern diese für bühnenpyrotechnische Effekte verwendet werden, die der Begriffsbestimmung für den Typ des Gegenstands und der Spezifikation 1.4G in der Tabelle für die vorgegebene Klassifizierung von Feuerwerkskörpern in Absatz 2.2.1.1.7.5 entsprechen, darf ohne Prüfung gemäß Prüfreihe 6 auf der Grundlage eines Analogieschlusses gemäß der Tabelle für die vorgegebene Klassifizierung von Feuerwerkskörpern in Absatz 2.2.1.1.7.5 erfolgen. Eine solche Zuordnung muss mit Zustimmung der zuständigen Behörde erfolgen. Gegenstände, die in der Tabelle nicht aufgeführt sind, müssen auf der Grundlage der von der Prüfreihe 6 erzielten Prüfdaten klassifiziert werden.

Bem.

  1. Die Aufnahme anderer Typen von Feuerwerkskörpern in die Spalte 1 der Tabelle in Absatz 2.2.1.1.7.5 darf nur auf der Grundlage vollständiger Prüfdaten, die dem UN-Expertenunterausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter zur Prüfung unterbreitet werden, erfolgen.
  2. Die von den zuständigen Behörden erzielten Prüfdaten, die eine Bestätigung der oder einen Widerspruch zur Zuordnung von in der Spalte 4 der Tabelle in Absatz 2.2.1.1.7.5 spezifizierten Feuerwerkskörpern zu den Unterklassen der Spalte 5 darstellen, sollten dem UN-Expertenunterausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter zur Information unterbreitet werden.

2.2.1.1.7.3 Wenn Feuerwerkskörper, die mehr als einer Unterklasse zugeordnet sind, in einem Versandstück zusammengepackt werden, müssen sie auf der Grundlage der Unterklasse mit der höchsten Gefahr klassifiziert werden, es sei denn, die von der Prüfreihe 6 erzielten Prüfdaten liefern ein anderes Ergebnis.

2.2.1.1.7.4 Die in der Tabelle in Absatz 2.2.1.1.7.5 angegebene Klassifizierung gilt nur für Gegenstände, die in Kisten aus Pappe (4G) verpackt sind.

2.2.1.1.7.5 22a Tabelle für die vorgegebene Klassifizierung von Feuerwerkskörpern[3] / {1}

Bem.

  1. Die in der Tabelle angegebenen Prozentsätze beziehen sich, sofern nichts anderes angegeben ist, auf die Masse aller pyrotechnischen Stoffe (z.B. Raketenmotoren, Treibladung, Zerlegerladung und Effektladung).
  2. Der in dieser Tabelle verwendete Ausdruck «Blitzknallsatz» bezieht sich auf pyrotechnische Stoffe in Pulverform oder als pyrotechnische Einheiten, wie sie in Feuerwerkskörpern vorhanden sind, die in Wasserfällen verwendet werden, oder für die Erzeugung eines akustischen Effekts oder als Zerlegerladung oder Treibladung verwendet werden, es sei denn,
    1. es wird nachgewiesen, dass die Zeit für den Druckanstieg in der HSL-Prüfung für Blitzknallsätze in Anhang 7 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien mehr als 6 ms für 0,5 g eines pyrotechnischen Stoffes beträgt, oder
    2. der pyrotechnische Stoff liefert beim US Flash Composition Test (US-Blitzknallsatz-Prüfung) in Anhang 7 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien ein negatives «-» Ergebnis.
  3. Angaben in mm beziehen sich
    1. bei kugelförmigen Großfeuerwerksbomben und Mehrfachkugelbomben auf den Kugeldurchmesser der Großfeuerwerksbombe;
    2. bei zylindrischen Großfeuerwerksbomben auf die Länge der Großfeuerwerksbombe;
    3. bei einer Großfeuerwerksbombe in einem Mörser, einem Römischen Licht, einem Feuerwerkskörper in einem geschlossenen Rohr oder einem Feuerwerkstopf auf den Innendurchmesser des Rohres, das den Feuerwerkskörper einschließt oder enthält;
    4. bei einem Feuertopf ohne Mörser oder einem zylindrischen Feuertopf auf den Innendurchmesser des Mörsers, der für die Aufnahme des Feuertopfes vorgesehen ist.
Typeinschließlich: /
Synonyme:
BegriffsbestimmungSpezifikationKlassifi-
zierung
Großfeuerwerksbombe, kugelförmig oder zylindrischSternbombe, Kugelbombe, Blitzknallbombe, Tageslichtbombe, Wasserbombe, Mehrschlagbombe, Display ShellGegenstand mit oder ohne Ausstoßladung, mit Verzögerungszünder und Zerlegerladung, pyrotechnischer Einheit (pyrotechnischen Einheiten) oder losem pyrotechnischen Stoff, für den Abschuss aus einem Mörser ausgelegtalle Blitzknallbomben1.1G
Sterneffektbombe: > 180 mm1.1G
Sterneffektbombe: < 180 mm mit > 25% Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder Knalleffekte1.1G
Sterneffektbombe: < 180 mm mit < 25% Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder Knalleffekte1.3G
Sterneffektbombe: < 50 mm oder < 60 g pyrotechnischer Stoff mit < 2% Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder Knalleffekte1.4G
Mehrfachkugelbombe (engl. peanut shell)Gegenstand mit zwei oder mehreren Kugelbomben in einer gemeinsamen Hülle, die von derselben Ausstoßladung angetrieben werden, mit getrennten externen VerzögerungsszündernDie gefährlichste Kugelbombe bestimmt die Klassifizierung.
vorgeladener Mörser, Großfeuerwerksbombe in einem Mörser (engl. shell in mortar)Anordnung aus einer kugelförmigen oder zylindrischen Großfeuerwerksbombe in einem Mörser, die für einen Abschuss aus diesem Mörser ausgelegt istalle Blitzknallbomben1.1G
Sterneffektbombe: > 180 mm1.1G
Sterneffektbombe: > 25 % Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder Knalleffekte1.1G
Sterneffektbombe: > 50 mm und < 180 mm1.2G
Sterneffektbombe: < 50 mm oder < 60 g pyrotechnischer Stoff mit < 25% Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder Knalleffekte1.3G
Kugelbombe aus Kugelbomben
[engl. shell of shells (spherical)]

(die angegebenen Prozentsätze von Kugelbomben aus Kugelbomben beziehen sich auf die Bruttomasse von Feuerwerksartikeln)

Gegenstand ohne Ausstoßladung und mit Verzögerungszünder und Zerlegerladung, der Blitzknallbomben und inertes Material enthält und für den Abschuss aus einem Mörser ausgelegt ist> 120 mm1.1G
Gegenstand ohne Ausstoßladung und mit Verzögerungszünder und Zerlegerladung, der Blitzknallbomben mit < 25 g Blitzknallsatz pro Knalleinheit enthält, mit < 33 % Blitzknallsatz und > 60% inertem Material, und der für den Abschuss aus einem Mörser ausgelegt ist< 120 mm1.3G
Gegenstand ohne Ausstoßladung und mit Verzögerungszünder und Zerlegerladung, der Sterneffektbomben und/oder pyrotechnische Einheiten enthält und für den Abschuss aus einem Mörser ausgelegt ist> 300 mm1.1G
Gegenstand ohne Ausstoßladung und mit Verzögerungszünder und Zerlegerladung, der Sterneffektbomben < 70 mm und/oder pyrotechnische Einheiten enthält, mit < 25% Blitzknallsatz und < 60% pyrotechnischem Stoff, und der für den Abschuss aus einem Mörser ausgelegt ist> 200 mm und < 300 mm1.3G
Gegenstand mit Ausstoßladung und mit Verzögerungszünder und Zerlegerladung, der Sterneffektbomben < 70 mm und/oder pyrotechnische Einheiten enthält, mit < 25% Blitzknallsatz und < 60 % pyrotechnischem Stoff, und der für den Abschuss aus einem Mörser ausgelegt ist< 200 mm1.3G


Typeinschließlich: /
Synonyme:
BegriffsbestimmungSpezifikationKlassifi-
zierung
Batterie / KombinationKombinationsfeuerwerk, Feuerwerksbatterie, Cake, BatteryAnordnung, die mehrere Elemente desselben Typs oder verschiedener Typen enthält, wobei jeder Typ einem der in dieser Tabelle aufgeführten Feuerwerkstypen entspricht, mit einer oder zwei AnzündstellenDer gefährlichste Feuerwerkstyp bestimmt die Klassifizierung.
Römisches Licht (engl. Roman candle) Rohr, das eine Serie pyrotechnischer Einheiten enthält, die abwechselnd aus einem pyrotechnischen Stoff, einer Ausstoßladung und einer Überzündung bestehenInnendurchmesser > 50 mm mit Blitzknallsatz oder
Innendurchmesser < 50 mm mit > 25% Blitzknallsatz
1.1G
Innendurchmesser > 50 mm ohne Blitzknallsatz1.2G
Innendurchmesser < 50 mm und mit < 25% Blitzknallsatz1.3G
Innendurchmesser < 30 mm, jede pyrotechnische Einheit < 25 g, mit < 5 % Blitzknallsatz1.4G
FeuerwerksrohrRömisches Licht mit Einzelschuss (engl. single shot Roman candle), kleiner vorgeladener Mörser (engl. small preloaded mortar)Rohr, das eine pyrotechnische Einheit enthält, die wiederum aus einem pyrotechnischen Stoff, einer Ausstoßladung und mit oder ohne Überzündung bestehtInnendurchmesser < 30 mm und pyrotechnische Einheit > 25g oder > 5 % und < 25 % Blitzknallsatz1.3G
Innendurchmesser < 30 mm, pyrotechnische Einheit < 25g und < 5 % Blitzknallsatz1.4G
Rakete (engl. rocket)Signalrakete, PfeifraketeHülse, die einen pyrotechnischen Stoff und/oder pyrotechnische Einheiten enthält, mit Leitstab (Leitstäben) oder anderen Mitteln zur Flugstabilisierung ausgerüstet, und die für einen Aufstieg in die Luft ausgelegt istnur Effekte von Blitzknallsätzen1.1G
Blitzknallsatz > 25 % des pyrotechnischen Stoffes1.1G
pyrotechnischer Stoff > 20 g und Blitzknallsatz < 25 %1.3G
pyrotechnischer Stoff < 20 g, Schwarzpulver- Zerlegerladung und Blitzknallsatz < 0,13g je Knall und < 1g insgesamt1.4G


Typeinschließlich: /
Synonyme:
BegriffsbestimmungSpezifikationKlassifi-
zierung
Feuertopf (engl. mine)Feuertopf, Bodenfeuertopf, Feuertopf ohne MörserRohr, das eine Ausstoßladung und pyrotechnische Einheiten enthält und für ein Abstellen auf dem Boden oder ein Fixieren im Boden ausgelegt ist. Der Haupteffekt besteht darin, alle pyrotechnischen Einheiten mit einem Mal auszustoßen und dabei in der Luft einen großräumig verteilten visuellen und/oder akustischen Effekt zu erzeugen oder

Stoff- oder Papiertüte oder Stoff- oder Papierzylinder, die/der eine Ausstoßladung und pyrotechnische Einheiten enthält und für ein Einsetzen in einen Mörser und für eine Funktion als Feuertopf ausgelegt ist.

> 25 % Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder als Knalleffekte1.1G
> 180 mm und < 25 % Blitzknallsatz, als loses Pulver und/ oder als Knalleffekte1.1G
< 180 mm und < 25 % Blitzknallsatz, als loses Pulver und/ oder als Knalleffekte1.3G
< 150 g pyrotechnischer Stoff mit < 5 % Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder als Knalleffekte. Jede pyrotechnische Einheit < 25 g, jeder Knalleffekt < 2 g; jeder Heuler (sofern vorhanden) < 3 g1.4G
FontäneVulkane, Lanzen, Bengalisches Feuer, zylindrische Fontänen, Kegelfontänen, Leuchtfackelnnicht metallener Behälter, der einen gepressten oder verdichteten pyrotechnischen Stoff enthält, der Funken und Flammen erzeugt

Bem. Fontänen, die dazu bestimmt sind, eine senkrechte Kaskade oder einen Funkenvorhang zu erzeugen, gelten als Wasserfälle (siehe nachfolgende Zeile).

> 1 kg pyrotechnischer Stoff1.3G
< 1 kg pyrotechnischer Stoff1.4G
WasserfallKaskade, Schauerpyrotechnische Fontäne, die dazu bestimmt ist, eine senkrechte Kaskade oder einen Funkenvorhang zu erzeugenenthält ungeachtet der Ergebnisse der Prüfreihe 6 (siehe Absatz 2.2.1.1.7.1 a)) einen Blitzknallsatz1.1G
enthält keinen Blitzknallsatz1.3G
Wunderkerze (engl. sparkler)Wunderkerzen, die in der Hand gehalten werden, Wunderkerzen, die nicht in der Hand gehalten werden, Draht-Wunderkerzenstarrer Draht, der teilweise (an einem Ende) mit langsam abbrennendem pyrotechnischen Stoff beschichtet ist, mit oder ohne AnzündkopfWunderkerzen auf Perchlorat-Basis: > 5 g je Einheit oder > 10 Einheiten je Packung1.3G
Wunderkerzen auf Perchlorat-Basis: < 5g je Einheit und < 10 g je Packung;
Wunderkerzen auf Nitrat-Basis: < 30 g je Einheit
1.4G
Bengalholz (engl. Bengal stick) nicht metallener Stock, der teilweise (an einem Ende) mit langsam abbrennendem pyrotechnischen Stoff beschichtet und für das Halten in der Hand ausgelegt istEinheiten auf Perchlorat-Basis: > 5g je Einheit oder > 10 Einheiten je Packung1.3G
Einheiten auf Perchlorat-Basis: < 5 g je Einheit und < 10 Einheiten je Packung; Einheiten auf Nitrat-Basis: < 30 g je Einheit1.4G
Party- und TischfeuerwerkTischbomben, Knallerbsen, Knatterartikel, Rauchkörper, Schlangenmasse, Knaller, Partyknaller, Novelties, Party PoppersVorrichtung, die für die Erzeugung sehr beschränkter visueller und/oder akustischer Effekte ausgelegt ist und geringe Mengen eines pyrotechnischen Stoffes und/oder eines explosiven Satzes enthältKnallerbsen und Knaller dürfen bis zu 1,6 mg Silberfulminat enthalten; Knaller und Partyknaller dürfen bis zu 16 mg eines Gemisches aus Kaliumchlorat und rotem Phosphor enthalten; andere Artikel dürfen bis zu 5 g pyrotechnischen Stoff, jedoch keinen Blitzknallsatz enthalten1.4G
Wirbel (engl. spinner)Luftkreisel, Hubschrauber, Schwärmer, Bodenkreiselnicht metallene Hülse(n), die einen Gas oder Funken erzeugenden pyrotechnischen Stoff enthält (enthalten), mit oder ohne Geräusch erzeugendem Satz, mit oder ohne angebaute Flügelpyrotechnischer Stoff je Einheit > 20 g, die < 3 % Blitzknallsatz als Knalleffekte enthält, oder Pfeifsatz < 5 g1.3G
pyrotechnischer Stoff je Einheit < 20 g, die < 3 % Blitzknallsatz als Knalleffekte enthält, oder Pfeifsatz < 5 g1.4G


Typeinschließlich: /
Synonyme:
BegriffsbestimmungSpezifikationKlassifi-
zierung
Räder (engl. wheels)SonnenAnordnung mit Treiberhülsen, die einen pyrotechnischen Stoff enthält und die mit Hilfsmitteln zur Befestigung an einer Halterung ausgerüstet ist, um eine Rotation zu ermöglichengesamter pyrotechnischer Stoff > 1 kg, kein Knalleffekt, jeder Heuler (sofern vorhanden) < 25 g und je Rad < 50g Pfeifsatz1.3G
gesamter pyrotechnischer Stoff < 1 kg, kein Knalleffekt, jeder Heuler (sofern vorhanden) < 5g und je Rad < 10g Pfeifsatz1.4G
Steigende Krone (engl. aerial wheel)UFO, aufsteigende KroneHülsen, die Ausstoßladungen und Funken, Flammen und/ oder Geräusch erzeugende pyrotechnische Stoffe enthalten, wobei die Hülsen an einem Trägerring befestigt sindgesamter pyrotechnischer Stoff > 200 g oder pyrotechnischer Stoff je Antrieb > 60 g, Blitzknallsatz als Knalleffekte < 3 %, jeder Heuler (sofern vorhanden) < 25 g und je Rad < 50 g Pfeifsatz1.3G
gesamter pyrotechnischer Stoff < 200g und pyrotechnischer Stoff je Antrieb < 60g, Blitzknallsatz als Knalleffekte < 3 %, jeder Heuler (sofern vorhanden) < 5g und je Rad < 10 g Pfeifsatz1.4G
Sortimente (engl. selection pack)Sortimentspackungeine Packung mit mehr als einem Feuerwerkstyp, wobei jeder Typ einem der in dieser Tabelle aufgeführten Typen entsprichtDer gefährlichste Feuerwerkstyp bestimmt die Klassifizierung.
KnallkörperbatterieChina Cracker, Celebration CrackerAnordnung von Rohren (aus Papier oder Pappe), die durch eine pyrotechnische Zündschnur verbunden sind, wobei jedes Rohr für die Erzeugung eines akustischen Effekts vorgesehen istjedes Rohr < 140 mg Blitzknallsatz oder < 1 g Schwarzpulver1.4G
Knallkörper (engl. banger)Salut-Knallkörper, Blitz-Knallkörper, Kracher, Lady Cracker, Böllernicht metallene Hülse, die einen Knallsatz für die Erzeugung eines akustischen Effekts enthältBlitzknallsatz je Einheit > 2 g1.1G
Blitzknallsatz je Einheit < 2 g und je Innenverpackung < 10 g1.3G
Blitzknallsatz je Einheit < 1 g und je Innenverpackung < 10 g oder Schwarzpulver je Einheit < 10 g1.4G

2.2.1.1.8 Ausschluss aus der Klasse 1

2.2.1.1.8.1 Ein Stoff oder Gegenstand darf auf der Grundlage von Prüfergebnissen und der Begriffsbestimmung der Klasse 1 mit Genehmigung der zuständigen Behörde [einer Vertragspartei des ADR] {eines RID-Vertragsstaates} aus der Klasse 1 ausgeschlossen werden, wobei diese zuständige Behörde auch eine von der zuständigen Behörde eines Landes, das [keine Vertragspartei des ADR] {kein RID-Vertragsstaat} ist, erteilte Genehmigung anerkennen kann, vorausgesetzt, diese wurde in Übereinstimmung mit den gemäß dem RID, dem ADR, dem ADN, dem IMDG-Code oder den technischen Anweisungen der ICAO anwendbaren Verfahren erteilt.

2.2.1.1.8.2 Mit Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß Absatz 2.2.1.1.8.1 darf ein Gegenstand aus der Klasse 1 ausgeschlossen werden, wenn drei unverpackte Gegenstände, die für die vorgesehene Funktion durch ihre eigenen Zünd- oder Anzündmittel oder durch externe Mittel einzeln aktiviert werden, folgende Prüfkriterien erfüllen:

  1. Temperatur an keiner Außenfläche größer als 65 °C; kurzzeitige Temperaturspitzen von bis zu 200 °C sind dabei zulässig;
  2. kein Bruch oder keine Zertrümmerung des externen Gehäuses und keine Bewegung des Gegenstandes und davon abgelöster Teile um mehr als einen Meter in jede Richtung;

    Bem. Wenn die Unversehrtheit des Gegenstandes im Falle eines externen Brands beeinträchtigt werden kann, müssen diese Kriterien anhand einer Brandprüfung geprüft werden. Eine solche Methode ist in der Norm ISO 14451-2 mit einer Aufheizrate von 80 K/min beschrieben.

  3. kein hörbarer Knall mit einem Spitzenwert über 135 dB (C) in einem Meter Entfernung;
  4. kein Blitz oder keine Flamme, durch die sich ein Stoff, wie beispielsweise ein Blatt Papier von 80 ± 10 g/m2, in Kontakt mit dem Gegenstand entzünden kann, und
  5. keine Bildung von Rauch, Dämpfen und Staub in Mengen, welche die Sichtbarkeit in einem 1 m3 großen, mit Berstplatten geeigneter Größe ausgestatteten Raum um mehr als 50 % verringern, wobei die Messung durch einen geeichten Belichtungsmesser (Luxmeter) oder Radiometer erfolgt, der sich in einem Abstand von einem Meter von einer in der Mitte der gegenüberliegenden Wand angeordneten konstanten Lichtquelle befindet. Die allgemeinen Leitlinien der Norm ISO 5659-1 zur Prüfung der optischen Dichte und des Abschnitts 7.5 der Norm ISO 5659-2 zum photometrischen Verfahren oder ähnliche Verfahren zur Messung der optischen Dichte, die den gleichen Zweck verfolgen, dürfen angewendet werden. Es muss eine passende Abdeckhaube, die den hinteren Teil und die Seiten des Belichtungsmessers umschließt, verwendet werden, um die Effekte nicht direkt aus der Lichtquelle ausgestrahlten Lichts oder Streulichts zu minimieren.

    Bem.

    1. Wenn bei den Prüfungen zu den Kriterien in den Absätzen a), b), c) und d) keine oder nur eine sehr geringe Rauchentwicklung festgestellt wird, darf auf die in Absatz e) genannte Prüfung verzichtet werden.
    2. Die zuständige Behörde, auf die in Absatz 2.2.1.1.8.1 Bezug genommen wird, kann eine Prüfung des Gegenstandes in seiner Verpackung anordnen, wenn festgestellt wird, dass der für die Beförderung verpackte Gegenstand eine größere Gefahr darstellen kann.

2.2.1.1.9 Klassifizierungsdokumentation

2.2.1.1.9.1 Die zuständige Behörde, die einen Stoff oder Gegenstand der Klasse 1 zuordnet, muss dem Antragsteller diese Klassifizierung schriftlich bestätigen.

2.2.1.1.9.2 Das Klassifizierungsdokument der zuständigen Behörde kann formlos sein und darf aus mehr als einer Seite bestehen, vorausgesetzt, die Seiten sind fortlaufend nummeriert. Das Dokument muss eine einmal vergebene Referenznummer haben.

2.2.1.1.9.3 Die in diesem Dokument zur Verfügung gestellten Informationen müssen leicht erkennbar, lesbar und dauerhaft sein.

2.2.1.1.9.4 Beispiele für Informationen, die im Klassifizierungsdokument zur Verfügung gestellt werden können:

  1. der Name der zuständigen Behörde und die Vorschriften in der nationalen Gesetzgebung, nach denen die zuständige Behörde ermächtigt ist;
  2. die Verkehrsträgervorschriften oder nationalen Vorschriften, für die das Klassifizierungsdokument anwendbar ist;
  3. die Bestätigung, dass die Klassifizierung in Übereinstimmung mit den UN-Modellvorschriften oder den entsprechenden Verkehrsträgervorschriften genehmigt, erfolgt oder angenommen wurde;
  4. der Name und die Adresse der juristischen Person, der die Klassifizierung erteilt worden ist, und eine Unternehmensregistrierung, durch die ein Unternehmen oder eine andere Körperschaft nationalen Rechts eindeutig identifiziert wird;
  5. die Benennung, unter der die explosiven Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff in Verkehr gebracht oder anderweitig zur Beförderung aufgegeben werden;
  6. die offizielle Benennung für die Beförderung, die UN-Nummer, die Klasse, die Unterklasse und die entsprechende Verträglichkeitsgruppe der explosiven Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff;
  7. gegebenenfalls die höchste im Versandstück oder Gegenstand enthaltene Netto-Explosivstoffmasse;
  8. der Name, die Unterschrift, der Stempel, das Siegel oder jedes andere Identifizierungskennzeichen der Person, die von der zuständigen Behörde für die Ausstellung des Klassifizierungsdokuments zugelassen ist, wobei diese deutlich sichtbar sein müssen;
  9. wenn die Bewertung ergibt, dass die Beförderungssicherheit oder die Unterklasse von der Verpackung abhängig ist, das Kennzeichen der Verpackung oder eine Beschreibung der zugelassenen Innenverpackungen, Zwischenverpackungen, Außenverpackungen;
  10. die Artikelnummer, die Lagernummer oder eine andere Referenznummer, unter der die explosiven Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff in Verkehr gebracht oder anderweitig zur Beförderung aufgegeben werden;
  11. der Name und die Adresse der juristischen Person, welche die explosiven Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff hergestellt hat, und eine Unternehmensregistrierung, durch die ein Unternehmen oder eine andere Körperschaft nationalen Rechts eindeutig identifiziert wird;
  12. jede zusätzliche Information in Bezug auf die anwendbare Verpackungsanweisung und gegebenenfalls auf die anwendbaren Sondervorschriften für die Verpackung;
  13. die Grundlage für die Klassifizierung, d. h. Prüfergebnisse, vorgegebene Klassifizierung bei Feuerwerkskörpern, Analogie zu zugeordneten explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff, Festlegung in Kapitel 3.2 Tabelle A usw.;
  14. besondere Bedingungen oder Beschränkungen, welche die zuständige Behörde für die Beförderungssicherheit der explosiven Stoffe oder der Gegenstände mit Explosivstoff, die Mitteilung der Gefahr und die internationale Beförderung als relevant ermittelt hat;
  15. das Ablaufdatum des Klassifizierungsdokuments, sofern die zuständige Behörde dies für erforderlich hält.

2.2.1.2 Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe und Gegenstände

2.2.1.2.1 Explosive Stoffe, die nach den Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I eine unzulässig hohe Empfindlichkeit aufweisen oder bei denen eine spontane Reaktion eintreten kann, sowie explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff, die einer in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführten Benennung oder n.a.g.-Eintragung nicht zugeordnet werden können, sind nicht zur Beförderung zugelassen.

2.2.1.2.2{Stoffe der Verträglichkeitsgruppe A (1.1 A UN-Nummern 0074, 0113, 0114, 0129, 0130, 0135, 0224 und 0473) sind zur Beförderung im Eisenbahnverkehr nicht zugelassen.}

Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe K (1.2 K UN-Nummer 0020 und 1.3 K UN-Nummer 0021) sind zur Beförderung nicht zugelassen.

2.2.1.3 Verzeichnis der Sammeleintragungen

Klassifizie-
rungscode
(siehe
Absatz
2.2.1.1.4)
UN-
Num-
mer
Benennung des Stoffes oder Gegenstandes
1.1 A0473EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. {nicht zur Beförderung im Eisenbahnverkehr zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.1.2.2}
1.1 B0461BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G.
1.1 C0474EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
0497TREIBSTOFF, FLÜSSIG
0498TREIBSTOFF, FEST
0462GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
1.1 D0475EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
0463GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
1.1 E0464GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
1.1 F0465GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
1.1 G0476EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
1.1 L0357EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
0354GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
1.2 B0382BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G.
1.2 C0466GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
1.2 D0467GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
1.2 E0468GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
1.2 F0469GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
1.2 L0358EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
0248VORRICHTUNGEN, DURCH WASSER AKTIVIERBAR, mit Zerleger, Ausstoß oder Treibladung
0355GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
1.3 C0132DEFLAGRIERENDE METALLSALZE AROMATISCHER NITROVERBINDUNGEN, N.A.G.
0477EXPLOSIVE STOFFE, N.AG.
0495TREIBSTOFF, FLÜSSIG
0499TREIBSTOFF, FEST
0470GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
1.3 G0478EXPLOSIVE STOFFE, N.AG.
1.3 L0359EXPLOSIVE STOFFE, N.AG.
0249VORRICHTUNGEN, DURCH WASSER AKTIVIERBAR, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung
0356GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
1.4 B0350GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
0383BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G.
1.4 C0479EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
0501TREIBSTOFF, FEST
0351GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
1.4 D0480EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
0352GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
1.4 E0471GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
1.4 F0472GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
1.4 G0485EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
0353GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
1.4 S0481EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
0349GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
0384BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G.
1.5 D0482EXPLOSIVE STOFFE, SEHR UNEMPFINDLICH (STOFFE, EVI a)), N.A.G.
1.6 N0486GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, EXTREM UNEMPFINDLICH (GEGENSTÄNDE, EEI b))
0190EXPLOSIVSTOFF, MUSTER, außer Initialsprengstoff
Bem. Die Unterklasse und die Verträglichkeitsgruppe werden in Übereinstimmung mit der zuständigen Behörde und nach den Grundsätzen des Absatzes 2.2.1.1.4 bestimmt.
a) EVI = explosive, very insensitive
b) EEI = explosive, extremely insensitive

2.2.1.4 Glossar der Benennungen

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