umwelt-online: ADR/RID 2017 Teil 2 Klassifizierung (2)
- Klassifizierung -
Kapitel 2.2
Besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen
2.2.1 Klasse 1: Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
2.2.1.1 Kriterien
2.2.1.1.1 Unter den Begriff der Klasse 1 fallen:
Pyrotechnische Sätze: Stoffe oder Stoffgemische, mit denen eine Wirkung in Form von Wärme, Licht, Schall, Gas, Nebel oder Rauch oder einer Kombination dieser Wirkungen als Folge nicht detonativer, selbstunterhaltender, exothermer chemischer Reaktionen erzielt werden soll.
Bem. | 1. | Stoffe, die selbst keine explosiven Stoffe sind, die aber ein explosionsfähiges Gas-, Dampf oder Staubgemisch bilden können, sind keine Stoffe der Klasse 1. |
2. | Ausgenommen von der Klasse 1 sind auch wasser- und alkoholfeuchte Explosivstoffe, deren Wasser- bzw. Alkoholgehalt die angegebenen Grenzwerte überschreitet, sowie Explosivstoffe mit Plastifizierungsmitteln - diese explosiven Stoffe sind der Klasse 3 oder 4.1 zugeordnet - sowie explosive Stoffe, die auf Grund ihrer überwiegenden Gefahr der Klasse 5.2 zugeordnet sind. |
Bem. | Gegenstände, die explosive Stoffe oder pyrotechnische Sätze in so geringer Menge oder solcher Art enthalten, dass ihre unbeabsichtigte oder zufällige Entzündung oder Zündung während der Beförderung außerhalb des Gegenstandes sich nicht durch Splitter, Feuer, Nebel, Rauch, Wärme oder starken Schall bemerkbar macht, unterliegen nicht den Vorschriften der Klasse 1. |
Im Sinne der Klasse 1 gilt folgende Begriffsbestimmung:
Phlegmatisiert: Einem explosiven Stoff wurde ein Stoff (oder ein "Phlegmatisierungsmittel") hinzugefügt, um die Sicherheit bei der Handhabung und Beförderung dieses explosiven Stoffes zu erhöhen. Das Phlegmatisierungsmittel macht den explosiven Stoff bei folgenden Einflüssen unempfindlich oder weniger empfindlich: Wärme, Stoß, Aufprall, Schlag oder Reibung. Typische Phlegmatisierungsmittel sind unter anderem: Wachs, Papier, Wasser, Polymere (wie Fluor-Chlor-Polymere), Alkohol und Öle (wie Vaseline und Paraffin).
2.2.1.1.2 Stoffe oder Gegenstände, die explosive Eigenschaften aufweisen oder aufweisen können, werden nach den im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil I aufgeführten Prüfungen, Verfahren und Kriterien für eine Zuordnung nach Klasse 1 in Betracht gezogen.
Ein der Klasse 1 zugeordneter Stoff oder Gegenstand darf nur zur Beförderung zugelassen werden, wenn er einer der Benennungen oder einer der n.a.g.-Eintragungen in Kapitel 3.2 Tabelle A zugeordnet worden ist und den Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien entspricht.
2.2.1.1.3 Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 müssen einer UN-Nummer und einer Benennung oder n.a.g.-Eintragung zugeordnet sein, die in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt ist. Die Interpretation der Benennungen der in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe und Gegenstände erfolgt auf der Grundlage des Glossars in Unterabschnitt 2.2.1.4.
Muster von neuen oder bereits bestehenden explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff, ausgenommen Initialsprengstoffe, die unter anderem zu Versuchs-, Zuordnungs-, Forschungs- und Entwicklungszwecken, zu Qualitätskontrollzwecken oder als Handelsmuster befördert werden, dürfen der UN-Nummer 0190 EXPLOSIVSTOFF, MUSTER zugeordnet werden.
Die Zuordnung von in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannten Stoffen und Gegenständen zu einer n.a.g.-Eintragung oder der UN-Nummer 0190 EXPLOSIVSTOFF, MUSTER sowie die Zuordnung von bestimmten Stoffen, deren Beförderung nach den Sondervorschriften in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 6 von einer Sondergenehmigung der zuständigen Behörde abhängig ist, erfolgt durch die zuständige Behörde des Ursprungslandes. Diese zuständige Behörde muss auch die Beförderungsbedingungen für diese Stoffe und Gegenstände schriftlich genehmigen. Ist das Ursprungsland [keine Vertragspartei des ADR,]{kein RID-Vertragsstaat,} müssen die Zuordnung und die Beförderungsbedingungen von der zuständigen Behörde [der]{des} ersten von der Sendung berührten [Vertragspartei des ADR,] {RID-Vertragsstaat,} anerkannt werden.
2.2.1.1.4 Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 müssen einer Unterklasse nach Absatz 2.2.1.1.5 und einer Verträglichkeitsgruppe nach Absatz 2.2.1.1.6 zugeordnet sein. Die Unterklasse muss auf der Grundlage der Ergebnisse der in den Abschnitten 2.3.0 und 2.3.1 beschriebenen Prüfungen unter Verwendung der Beschreibungen in Absatz 2.2.1.1.5 ermittelt sein. Die Verträglichkeitsgruppe muss nach den Beschreibungen in Absatz 2.2.1.1.6 bestimmt sein. Die Nummern der Unterklasse zusammen mit dem Buchstaben der Verträglichkeitsgruppe bilden den Klassifizierungscode.
2.2.1.1.5 Beschreibung der Unterklassen
Unterklasse 1.1 | Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsfähig sind. (Eine Massenexplosion ist eine Explosion, die nahezu die gesamte Ladung praktisch gleichzeitig erfasst.) |
Unterklasse 1.2 | Stoffe und Gegenstände, die die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind. |
Unterklasse 1.3 | Stoffe und Gegenstände, die eine Feuergefahr besitzen und die entweder eine geringe Gefahr durch Luftdruck oder eine geringe Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke oder durch beides aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind,
|
Unterklasse 1.4 | Stoffe und Gegenstände, die im Falle der Entzündung oder Zündung während der Beförderung nur eine geringe Explosionsgefahr darstellen. Die Auswirkungen bleiben im Wesentlichen auf das Versandstück beschränkt, und es ist nicht zu erwarten, dass Sprengstücke mit größeren Abmessungen oder größerer Reichweite entstehen. Ein von außen einwirkendes Feuer darf keine praktisch gleichzeitige Explosion des nahezu gesamten Inhalts des Versandstückes nach sich ziehen. |
Unterklasse 1.5 | Sehr unempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe, die so unempfindlich sind, dass die Wahrscheinlichkeit einer Zündung oder des Überganges eines Brandes in eine Detonation unter normalen Beförderungsbedingungen sehr gering ist. Als Minimalanforderung für diese Stoffe gilt, dass sie beim Außenbrandversuch nicht explodieren dürfen |
Unterklasse 1.6 | Extrem unempfindliche Gegenstände, die nicht massenexplosionsfähig sind. Diese Gegenstände enthalten überwiegend extrem unempfindliche Stoffe und weisen eine zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit einer unbeabsichtigten Zündung oder Fortpflanzung auf. |
2.2.1.1.6 Beschreibung der Verträglichkeitsgruppen der Stoffe und Gegenstände
A | Zündstoff |
B | Gegenstand mit Zündstoff und weniger als zwei wirksamen Sicherungsvorrichtungen. Eingeschlossen sind einige Gegenstände, wie Sprengkapseln, Zündeinrichtungen für Sprengungen und Anzündhütchen, selbst wenn diese keinen Zündstoff enthalten. |
C | Treibstoff oder anderer deflagrierender explosiver Stoff oder Gegenstand mit solchem explosiven Stoff |
D | Detonierender explosiver Stoff oder Schwarzpulver oder Gegenstand mit detonierendem explosivem Stoff, jeweils ohne Zündmittel und ohne treibende Ladung, oder Gegenstand mit Zündstoff mit mindestens zwei wirksamen Sicherungsvorrichtungen |
E | Gegenstand mit detonierendem explosivem Stoff ohne Zündmittel mit treibender Ladung (andere als solche, die aus entzündbarer Flüssigkeit oder entzündbarem Gel oder Hypergolen bestehen) |
F | Gegenstand mit detonierendem explosivem Stoff mit seinem eigenen Zündmittel, mit treibender Ladung (andere als solche, die aus entzündbarer Flüssigkeit oder entzündbarem Gel oder Hypergolen bestehen) oder ohne treibende Ladung |
G | Pyrotechnischer Stoff oder Gegenstand mit pyrotechnischem Stoff oder Gegenstand mit sowohl explosivem Stoff als auch Leucht-, Brand-, Augenreiz- oder Nebelstoff (außer Gegenständen, die durch Wasser aktiviert werden oder die weißen Phosphor, Phosphide, einen pyrophoren Stoff, eine entzündbare Flüssigkeit oder ein entzündbares Gel oder Hypergole enthalten) |
H | Gegenstand, der sowohl explosiven Stoff als auch weißen Phosphor enthält |
J | Gegenstand, der sowohl explosiven Stoff als auch entzündbare Flüssigkeit oder entzündbares Gel enthält |
K | Gegenstand, der sowohl explosiven Stoff als auch giftigen chemischen Wirkstoff enthält |
L | Explosiver Stoff oder Gegenstand mit explosivem Stoff, der eine besondere Gefahr darstellt (z.B. wegen seiner Aktivierung bei Zutritt von Wasser oder wegen der Anwesenheit von Hypergolen, Phosphiden oder eines pyrophoren Stoffes) und eine Trennung jeder einzelnen Art erfordert |
N | Gegenstände, die überwiegend extrem unempfindliche Stoffe enthalten |
S | Stoff oder Gegenstand, der so verpackt oder gestaltet ist, dass jede durch nicht beabsichtigte Reaktion auftretende gefährliche Wirkung auf das Versandstück beschränkt bleibt, außer das Versandstück wurde durch Brand beschädigt; in diesem Falle müssen die Luftdruck- und Splitterwirkung auf ein Maß beschränkt bleiben, dass Feuerbekämpfungs- oder andere Notmaßnahmen in der unmittelbaren Nähe des Versandstückes weder wesentlich eingeschränkt noch verhindert werden. |
Bem.
2.2.1.1.7 Zuordnung von Feuerwerkskörpern zu Unterklassen
2.2.1.1.7.1 Feuerwerkskörper müssen normalerweise auf der Grundlage der von der Prüfreihe 6 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien erzielten Prüfdaten den Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4 zugeordnet werden. Jedoch gilt Folgendes:
2.2.1.1.7.2 Die Zuordnung von Feuerwerkskörpern zur UN-Nummer 0333, 0334, 0335 oder 0336 sowie die Zuordnung von Gegenständen zur UN-Nummer 0431, sofern diese für bühnenpyrotechnische Effekte verwendet werden, die der Begriffsbestimmung für den Typ des Gegenstands und der Spezifikation 1.4G in der Tabelle für die vorgegebene Klassifizierung von Feuerwerkskörpern in Absatz 2.2.1.1.7.5 entsprechen, darf ohne Prüfung gemäß Prüfreihe 6 auf der Grundlage eines Analogieschlusses gemäß der Tabelle für die vorgegebene Klassifizierung von Feuerwerkskörpern in Absatz 2.2.1.1.7.5 erfolgen. Eine solche Zuordnung muss mit Zustimmung der zuständigen Behörde erfolgen. Gegenstände, die in der Tabelle nicht aufgeführt sind, müssen auf der Grundlage der von der Prüfreihe 6 erzielten Prüfdaten klassifiziert werden.
Bem.
2.2.1.1.7.3 Wenn Feuerwerkskörper, die mehr als einer Unterklasse zugeordnet sind, in einem Versandstück zusammengepackt werden, müssen sie auf der Grundlage der Unterklasse mit der höchsten Gefahr klassifiziert werden, es sei denn, die von der Prüfreihe 6 erzielten Prüfdaten liefern ein anderes Ergebnis.
2.2.1.1.7.4 Die in der Tabelle in Absatz 2.2.1.1.7.5 angegebene Klassifizierung gilt nur für Gegenstände, die in Kisten aus Pappe (4G) verpackt sind.
2.2.1.1.7.5 22a Tabelle für die vorgegebene Klassifizierung von Feuerwerkskörpern[3] / {1}
Bem.
Typ | einschließlich: / Synonyme: | Begriffsbestimmung | Spezifikation | Klassifi- zierung |
Großfeuerwerksbombe, kugelförmig oder zylindrisch | Sternbombe, Kugelbombe, Blitzknallbombe, Tageslichtbombe, Wasserbombe, Mehrschlagbombe, Display Shell | Gegenstand mit oder ohne Ausstoßladung, mit Verzögerungszünder und Zerlegerladung, pyrotechnischer Einheit (pyrotechnischen Einheiten) oder losem pyrotechnischen Stoff, für den Abschuss aus einem Mörser ausgelegt | alle Blitzknallbomben | 1.1G |
Sterneffektbombe: > 180 mm | 1.1G | |||
Sterneffektbombe: < 180 mm mit > 25% Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder Knalleffekte | 1.1G | |||
Sterneffektbombe: < 180 mm mit < 25% Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder Knalleffekte | 1.3G | |||
Sterneffektbombe: < 50 mm oder < 60 g pyrotechnischer Stoff mit < 2% Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder Knalleffekte | 1.4G | |||
Mehrfachkugelbombe (engl. peanut shell) | Gegenstand mit zwei oder mehreren Kugelbomben in einer gemeinsamen Hülle, die von derselben Ausstoßladung angetrieben werden, mit getrennten externen Verzögerungsszündern | Die gefährlichste Kugelbombe bestimmt die Klassifizierung. | ||
vorgeladener Mörser, Großfeuerwerksbombe in einem Mörser (engl. shell in mortar) | Anordnung aus einer kugelförmigen oder zylindrischen Großfeuerwerksbombe in einem Mörser, die für einen Abschuss aus diesem Mörser ausgelegt ist | alle Blitzknallbomben | 1.1G | |
Sterneffektbombe: > 180 mm | 1.1G | |||
Sterneffektbombe: > 25 % Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder Knalleffekte | 1.1G | |||
Sterneffektbombe: > 50 mm und < 180 mm | 1.2G | |||
Sterneffektbombe: < 50 mm oder < 60 g pyrotechnischer Stoff mit < 25% Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder Knalleffekte | 1.3G | |||
Kugelbombe aus Kugelbomben [engl. shell of shells (spherical)] (die angegebenen Prozentsätze von Kugelbomben aus Kugelbomben beziehen sich auf die Bruttomasse von Feuerwerksartikeln) | Gegenstand ohne Ausstoßladung und mit Verzögerungszünder und Zerlegerladung, der Blitzknallbomben und inertes Material enthält und für den Abschuss aus einem Mörser ausgelegt ist | > 120 mm | 1.1G | |
Gegenstand ohne Ausstoßladung und mit Verzögerungszünder und Zerlegerladung, der Blitzknallbomben mit < 25 g Blitzknallsatz pro Knalleinheit enthält, mit < 33 % Blitzknallsatz und > 60% inertem Material, und der für den Abschuss aus einem Mörser ausgelegt ist | < 120 mm | 1.3G | ||
Gegenstand ohne Ausstoßladung und mit Verzögerungszünder und Zerlegerladung, der Sterneffektbomben und/oder pyrotechnische Einheiten enthält und für den Abschuss aus einem Mörser ausgelegt ist | > 300 mm | 1.1G | ||
Gegenstand ohne Ausstoßladung und mit Verzögerungszünder und Zerlegerladung, der Sterneffektbomben < 70 mm und/oder pyrotechnische Einheiten enthält, mit < 25% Blitzknallsatz und < 60% pyrotechnischem Stoff, und der für den Abschuss aus einem Mörser ausgelegt ist | > 200 mm und < 300 mm | 1.3G | ||
Gegenstand mit Ausstoßladung und mit Verzögerungszünder und Zerlegerladung, der Sterneffektbomben < 70 mm und/oder pyrotechnische Einheiten enthält, mit < 25% Blitzknallsatz und < 60 % pyrotechnischem Stoff, und der für den Abschuss aus einem Mörser ausgelegt ist | < 200 mm | 1.3G |
Typ | einschließlich: / Synonyme: | Begriffsbestimmung | Spezifikation | Klassifi- zierung |
Batterie / Kombination | Kombinationsfeuerwerk, Feuerwerksbatterie, Cake, Battery | Anordnung, die mehrere Elemente desselben Typs oder verschiedener Typen enthält, wobei jeder Typ einem der in dieser Tabelle aufgeführten Feuerwerkstypen entspricht, mit einer oder zwei Anzündstellen | Der gefährlichste Feuerwerkstyp bestimmt die Klassifizierung. | |
Römisches Licht (engl. Roman candle) | Rohr, das eine Serie pyrotechnischer Einheiten enthält, die abwechselnd aus einem pyrotechnischen Stoff, einer Ausstoßladung und einer Überzündung bestehen | Innendurchmesser > 50 mm mit Blitzknallsatz oder Innendurchmesser < 50 mm mit > 25% Blitzknallsatz | 1.1G | |
Innendurchmesser > 50 mm ohne Blitzknallsatz | 1.2G | |||
Innendurchmesser < 50 mm und mit < 25% Blitzknallsatz | 1.3G | |||
Innendurchmesser < 30 mm, jede pyrotechnische Einheit < 25 g, mit < 5 % Blitzknallsatz | 1.4G | |||
Feuerwerksrohr | Römisches Licht mit Einzelschuss (engl. single shot Roman candle), kleiner vorgeladener Mörser (engl. small preloaded mortar) | Rohr, das eine pyrotechnische Einheit enthält, die wiederum aus einem pyrotechnischen Stoff, einer Ausstoßladung und mit oder ohne Überzündung besteht | Innendurchmesser < 30 mm und pyrotechnische Einheit > 25g oder > 5 % und < 25 % Blitzknallsatz | 1.3G |
Innendurchmesser < 30 mm, pyrotechnische Einheit < 25g und < 5 % Blitzknallsatz | 1.4G | |||
Rakete (engl. rocket) | Signalrakete, Pfeifrakete | Hülse, die einen pyrotechnischen Stoff und/oder pyrotechnische Einheiten enthält, mit Leitstab (Leitstäben) oder anderen Mitteln zur Flugstabilisierung ausgerüstet, und die für einen Aufstieg in die Luft ausgelegt ist | nur Effekte von Blitzknallsätzen | 1.1G |
Blitzknallsatz > 25 % des pyrotechnischen Stoffes | 1.1G | |||
pyrotechnischer Stoff > 20 g und Blitzknallsatz < 25 % | 1.3G | |||
pyrotechnischer Stoff < 20 g, Schwarzpulver- Zerlegerladung und Blitzknallsatz < 0,13g je Knall und < 1g insgesamt | 1.4G |
Typ | einschließlich: / Synonyme: | Begriffsbestimmung | Spezifikation | Klassifi- zierung |
Feuertopf (engl. mine) | Feuertopf, Bodenfeuertopf, Feuertopf ohne Mörser | Rohr, das eine Ausstoßladung und pyrotechnische Einheiten enthält und für ein Abstellen auf dem Boden oder ein Fixieren im Boden ausgelegt ist. Der Haupteffekt besteht darin, alle pyrotechnischen Einheiten mit einem Mal auszustoßen und dabei in der Luft einen großräumig verteilten visuellen und/oder akustischen Effekt zu erzeugen oder
Stoff- oder Papiertüte oder Stoff- oder Papierzylinder, die/der eine Ausstoßladung und pyrotechnische Einheiten enthält und für ein Einsetzen in einen Mörser und für eine Funktion als Feuertopf ausgelegt ist. | > 25 % Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder als Knalleffekte | 1.1G |
> 180 mm und < 25 % Blitzknallsatz, als loses Pulver und/ oder als Knalleffekte | 1.1G | |||
< 180 mm und < 25 % Blitzknallsatz, als loses Pulver und/ oder als Knalleffekte | 1.3G | |||
< 150 g pyrotechnischer Stoff mit < 5 % Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder als Knalleffekte. Jede pyrotechnische Einheit < 25 g, jeder Knalleffekt < 2 g; jeder Heuler (sofern vorhanden) < 3 g | 1.4G | |||
Fontäne | Vulkane, Lanzen, Bengalisches Feuer, zylindrische Fontänen, Kegelfontänen, Leuchtfackeln | nicht metallener Behälter, der einen gepressten oder verdichteten pyrotechnischen Stoff enthält, der Funken und Flammen erzeugt
Bem. Fontänen, die dazu bestimmt sind, eine senkrechte Kaskade oder einen Funkenvorhang zu erzeugen, gelten als Wasserfälle (siehe nachfolgende Zeile). | > 1 kg pyrotechnischer Stoff | 1.3G |
< 1 kg pyrotechnischer Stoff | 1.4G | |||
Wasserfall | Kaskade, Schauer | pyrotechnische Fontäne, die dazu bestimmt ist, eine senkrechte Kaskade oder einen Funkenvorhang zu erzeugen | enthält ungeachtet der Ergebnisse der Prüfreihe 6 (siehe Absatz 2.2.1.1.7.1 a)) einen Blitzknallsatz | 1.1G |
enthält keinen Blitzknallsatz | 1.3G | |||
Wunderkerze (engl. sparkler) | Wunderkerzen, die in der Hand gehalten werden, Wunderkerzen, die nicht in der Hand gehalten werden, Draht-Wunderkerzen | starrer Draht, der teilweise (an einem Ende) mit langsam abbrennendem pyrotechnischen Stoff beschichtet ist, mit oder ohne Anzündkopf | Wunderkerzen auf Perchlorat-Basis: > 5 g je Einheit oder > 10 Einheiten je Packung | 1.3G |
Wunderkerzen auf Perchlorat-Basis: < 5g je Einheit und < 10 g je Packung; Wunderkerzen auf Nitrat-Basis: < 30 g je Einheit | 1.4G | |||
Bengalholz (engl. Bengal stick) | nicht metallener Stock, der teilweise (an einem Ende) mit langsam abbrennendem pyrotechnischen Stoff beschichtet und für das Halten in der Hand ausgelegt ist | Einheiten auf Perchlorat-Basis: > 5g je Einheit oder > 10 Einheiten je Packung | 1.3G | |
Einheiten auf Perchlorat-Basis: < 5 g je Einheit und < 10 Einheiten je Packung; Einheiten auf Nitrat-Basis: < 30 g je Einheit | 1.4G | |||
Party- und Tischfeuerwerk | Tischbomben, Knallerbsen, Knatterartikel, Rauchkörper, Schlangenmasse, Knaller, Partyknaller, Novelties, Party Poppers | Vorrichtung, die für die Erzeugung sehr beschränkter visueller und/oder akustischer Effekte ausgelegt ist und geringe Mengen eines pyrotechnischen Stoffes und/oder eines explosiven Satzes enthält | Knallerbsen und Knaller dürfen bis zu 1,6 mg Silberfulminat enthalten; Knaller und Partyknaller dürfen bis zu 16 mg eines Gemisches aus Kaliumchlorat und rotem Phosphor enthalten; andere Artikel dürfen bis zu 5 g pyrotechnischen Stoff, jedoch keinen Blitzknallsatz enthalten | 1.4G |
Wirbel (engl. spinner) | Luftkreisel, Hubschrauber, Schwärmer, Bodenkreisel | nicht metallene Hülse(n), die einen Gas oder Funken erzeugenden pyrotechnischen Stoff enthält (enthalten), mit oder ohne Geräusch erzeugendem Satz, mit oder ohne angebaute Flügel | pyrotechnischer Stoff je Einheit > 20 g, die < 3 % Blitzknallsatz als Knalleffekte enthält, oder Pfeifsatz < 5 g | 1.3G |
pyrotechnischer Stoff je Einheit < 20 g, die < 3 % Blitzknallsatz als Knalleffekte enthält, oder Pfeifsatz < 5 g | 1.4G |
Typ | einschließlich: / Synonyme: | Begriffsbestimmung | Spezifikation | Klassifi- zierung |
Räder (engl. wheels) | Sonnen | Anordnung mit Treiberhülsen, die einen pyrotechnischen Stoff enthält und die mit Hilfsmitteln zur Befestigung an einer Halterung ausgerüstet ist, um eine Rotation zu ermöglichen | gesamter pyrotechnischer Stoff > 1 kg, kein Knalleffekt, jeder Heuler (sofern vorhanden) < 25 g und je Rad < 50g Pfeifsatz | 1.3G |
gesamter pyrotechnischer Stoff < 1 kg, kein Knalleffekt, jeder Heuler (sofern vorhanden) < 5g und je Rad < 10g Pfeifsatz | 1.4G | |||
Steigende Krone (engl. aerial wheel) | UFO, aufsteigende Krone | Hülsen, die Ausstoßladungen und Funken, Flammen und/ oder Geräusch erzeugende pyrotechnische Stoffe enthalten, wobei die Hülsen an einem Trägerring befestigt sind | gesamter pyrotechnischer Stoff > 200 g oder pyrotechnischer Stoff je Antrieb > 60 g, Blitzknallsatz als Knalleffekte < 3 %, jeder Heuler (sofern vorhanden) < 25 g und je Rad < 50 g Pfeifsatz | 1.3G |
gesamter pyrotechnischer Stoff < 200g und pyrotechnischer Stoff je Antrieb < 60g, Blitzknallsatz als Knalleffekte < 3 %, jeder Heuler (sofern vorhanden) < 5g und je Rad < 10 g Pfeifsatz | 1.4G | |||
Sortimente (engl. selection pack) | Sortimentspackung | eine Packung mit mehr als einem Feuerwerkstyp, wobei jeder Typ einem der in dieser Tabelle aufgeführten Typen entspricht | Der gefährlichste Feuerwerkstyp bestimmt die Klassifizierung. | |
Knallkörperbatterie | China Cracker, Celebration Cracker | Anordnung von Rohren (aus Papier oder Pappe), die durch eine pyrotechnische Zündschnur verbunden sind, wobei jedes Rohr für die Erzeugung eines akustischen Effekts vorgesehen ist | jedes Rohr < 140 mg Blitzknallsatz oder < 1 g Schwarzpulver | 1.4G |
Knallkörper (engl. banger) | Salut-Knallkörper, Blitz-Knallkörper, Kracher, Lady Cracker, Böller | nicht metallene Hülse, die einen Knallsatz für die Erzeugung eines akustischen Effekts enthält | Blitzknallsatz je Einheit > 2 g | 1.1G |
Blitzknallsatz je Einheit < 2 g und je Innenverpackung < 10 g | 1.3G | |||
Blitzknallsatz je Einheit < 1 g und je Innenverpackung < 10 g oder Schwarzpulver je Einheit < 10 g | 1.4G |
2.2.1.1.8 Ausschluss aus der Klasse 1
2.2.1.1.8.1 Ein Stoff oder Gegenstand darf auf der Grundlage von Prüfergebnissen und der Begriffsbestimmung der Klasse 1 mit Genehmigung der zuständigen Behörde [einer Vertragspartei des ADR] {eines RID-Vertragsstaates} aus der Klasse 1 ausgeschlossen werden, wobei diese zuständige Behörde auch eine von der zuständigen Behörde eines Landes, das [keine Vertragspartei des ADR] {kein RID-Vertragsstaat} ist, erteilte Genehmigung anerkennen kann, vorausgesetzt, diese wurde in Übereinstimmung mit den gemäß dem RID, dem ADR, dem ADN, dem IMDG-Code oder den technischen Anweisungen der ICAO anwendbaren Verfahren erteilt.
2.2.1.1.8.2 Mit Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß Absatz 2.2.1.1.8.1 darf ein Gegenstand aus der Klasse 1 ausgeschlossen werden, wenn drei unverpackte Gegenstände, die für die vorgesehene Funktion durch ihre eigenen Zünd- oder Anzündmittel oder durch externe Mittel einzeln aktiviert werden, folgende Prüfkriterien erfüllen:
Bem. Wenn die Unversehrtheit des Gegenstandes im Falle eines externen Brands beeinträchtigt werden kann, müssen diese Kriterien anhand einer Brandprüfung geprüft werden. Eine solche Methode ist in der Norm ISO 14451-2 mit einer Aufheizrate von 80 K/min beschrieben.
Bem.
2.2.1.1.9 Klassifizierungsdokumentation
2.2.1.1.9.1 Die zuständige Behörde, die einen Stoff oder Gegenstand der Klasse 1 zuordnet, muss dem Antragsteller diese Klassifizierung schriftlich bestätigen.
2.2.1.1.9.2 Das Klassifizierungsdokument der zuständigen Behörde kann formlos sein und darf aus mehr als einer Seite bestehen, vorausgesetzt, die Seiten sind fortlaufend nummeriert. Das Dokument muss eine einmal vergebene Referenznummer haben.
2.2.1.1.9.3 Die in diesem Dokument zur Verfügung gestellten Informationen müssen leicht erkennbar, lesbar und dauerhaft sein.
2.2.1.1.9.4 Beispiele für Informationen, die im Klassifizierungsdokument zur Verfügung gestellt werden können:
2.2.1.2 Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe und Gegenstände
2.2.1.2.1 Explosive Stoffe, die nach den Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I eine unzulässig hohe Empfindlichkeit aufweisen oder bei denen eine spontane Reaktion eintreten kann, sowie explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff, die einer in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführten Benennung oder n.a.g.-Eintragung nicht zugeordnet werden können, sind nicht zur Beförderung zugelassen.
2.2.1.2.2{Stoffe der Verträglichkeitsgruppe A (1.1 A UN-Nummern 0074, 0113, 0114, 0129, 0130, 0135, 0224 und 0473) sind zur Beförderung im Eisenbahnverkehr nicht zugelassen.}
Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe K (1.2 K UN-Nummer 0020 und 1.3 K UN-Nummer 0021) sind zur Beförderung nicht zugelassen.
2.2.1.3 Verzeichnis der Sammeleintragungen
Klassifizie- rungscode (siehe Absatz 2.2.1.1.4) | UN- Num- mer | Benennung des Stoffes oder Gegenstandes |
1.1 A | 0473 | EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. {nicht zur Beförderung im Eisenbahnverkehr zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.1.2.2} |
1.1 B | 0461 | BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G. |
1.1 C | 0474 | EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. |
0497 | TREIBSTOFF, FLÜSSIG | |
0498 | TREIBSTOFF, FEST | |
0462 | GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. | |
1.1 D | 0475 | EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. |
0463 | GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. | |
1.1 E | 0464 | GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. |
1.1 F | 0465 | GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. |
1.1 G | 0476 | EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. |
1.1 L | 0357 | EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. |
0354 | GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. | |
1.2 B | 0382 | BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G. |
1.2 C | 0466 | GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. |
1.2 D | 0467 | GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. |
1.2 E | 0468 | GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. |
1.2 F | 0469 | GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. |
1.2 L | 0358 | EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. |
0248 | VORRICHTUNGEN, DURCH WASSER AKTIVIERBAR, mit Zerleger, Ausstoß oder Treibladung | |
0355 | GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. | |
1.3 C | 0132 | DEFLAGRIERENDE METALLSALZE AROMATISCHER NITROVERBINDUNGEN, N.A.G. |
0477 | EXPLOSIVE STOFFE, N.AG. | |
0495 | TREIBSTOFF, FLÜSSIG | |
0499 | TREIBSTOFF, FEST | |
0470 | GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. | |
1.3 G | 0478 | EXPLOSIVE STOFFE, N.AG. |
1.3 L | 0359 | EXPLOSIVE STOFFE, N.AG. |
0249 | VORRICHTUNGEN, DURCH WASSER AKTIVIERBAR, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung | |
0356 | GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. | |
1.4 B | 0350 | GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. |
0383 | BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G. | |
1.4 C | 0479 | EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. |
0501 | TREIBSTOFF, FEST | |
0351 | GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. | |
1.4 D | 0480 | EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. |
0352 | GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. | |
1.4 E | 0471 | GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. |
1.4 F | 0472 | GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. |
1.4 G | 0485 | EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. |
0353 | GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. | |
1.4 S | 0481 | EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. |
0349 | GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. | |
0384 | BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G. | |
1.5 D | 0482 | EXPLOSIVE STOFFE, SEHR UNEMPFINDLICH (STOFFE, EVI a)), N.A.G. |
1.6 N | 0486 | GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, EXTREM UNEMPFINDLICH (GEGENSTÄNDE, EEI b)) |
0190 | EXPLOSIVSTOFF, MUSTER, außer Initialsprengstoff Bem. Die Unterklasse und die Verträglichkeitsgruppe werden in Übereinstimmung mit der zuständigen Behörde und nach den Grundsätzen des Absatzes 2.2.1.1.4 bestimmt. | |
a) EVI = explosive, very insensitive b) EEI = explosive, extremely insensitive |
2.2.1.4 Glossar der Benennungen
weiter. |