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Regelwerk Gefahrgut/Transport

GüKZustLVO M-V - Güterkraftverkehrszuständigkeitslandesverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 28. November 2011
(GVOBl. M-V Nr. 21 vom 02.12.2011 S. 1067)
Gl.-Nr.: 200 - 6 - 53


Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Güterkraftverkehrsgesetz
Aufgrund

verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) Die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sind Erlaubnisbehörde nach § 3 Absatz 7 und Aufsichtsbehörde nach § 21a Absatz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes. Sie sind darüber hinaus zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen im Sinne des § 21 Absatz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes.

(2) Die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sind zuständige Behörde für die Erteilung und Verlängerung von Gemeinschaftslizenzen nach Artikel 4 Absatz 2 und Fahrerbescheinigungen nach Artikel 5 Absatz 2, deren Entzug nach Artikel 7 Absatz 2, die Überprüfung der Fahrerbescheinigungen nach Artikel 6 Absatz 2 sowie die Ahndung von Verstößen nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. Nr. L 300 vom 14.1 1.2009, S. 72).

(3) Die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sind zuständige Behörde im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 51) für

  1. Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a Unterabsatz 4 in Verbindung mit Artikel 14 (Aberkennung der Zuverlässigkeit und Erklärung der Aberkennung),
  2. Artikel 11 (Registrierung der Anträge und Pflege der Daten im elektronischen einzelstaatlichen Register),
  3. Artikel 12 Absatz 1 (Kontrollen) und
  4. Artikel 13 (Aussetzung und Entzug) der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009.

(4) Die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr. Die Fachaufsicht führen das Landesamt für Straßenbau und Verkehr als obere Fachaufsichtsbehörde und das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung als oberste Fachaufsichtsbehörde.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 4. Dezember 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Güterkraftverkehrszuständigkeitslandesverordnung vom 13. November 2008 (GVOBl. M-V S. 444) außer Kraft.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE