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WIROST-LV - Wismar-Rostock-Stralsund-Lotsverordnung
Verordnung über die Verwaltung und Ordnung des Seelotsreviers Wismar/Rostock/Stralsund

Vom 8. April 2003
(BAnz Nr. 84 vom 07.03.2003 S. 9989; 25.04.2008 S. 1547; BGBl. I 02.06.2016 S. 1257 16; 15.05.2024 Nr. 163 24; Ber. 25.06.2024 Nr. 218)



Auf Grund des § 5 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5 in Verbindung mit § 12 des Seelotsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213), in Verbindung mit § 4 der Allgemeinen Lotsverordnung vom 21. April 1987 (BGBl. I S. 1290), von denen § 5 Abs. 1 des Seelotsgesetzes zuletzt durch Artikel 282 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord nach Anhörung der Küstenländer und der Bundeslotsenkammer:

§ 1 Begriffsbestimmungen 16 24

(1) Seeschiffe im Sinne dieser Verordnung sind Schiffe, die in einem Seeschiffsregister oder einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind und mit denen überwiegend Seefahrt betrieben wird.

(2) Binnenschiffe im Sinne dieser Verordnung sind Schiffe,

  1. die in einem Binnenschiffsregister oder einem vergleichbaren ausländischen Register
    eingetragen sind,
  2. mit denen überwiegend Binnenschifffahrt betrieben wird und
  3. die die Abmessungen der nach dieser Verordnung lotsannahmepflichtigen Seeschiffe
    nicht überschreiten.

Für Binnenschiffe, die die Anforderung des Satzes 1 Nr. 3 nicht erfüllen, gelten die Vorschriften dieser Verordnung für Seeschiffe.

(3) Tankschiffe im Sinne dieser Verordnung sind alle See- und Binnentankschiffe nach § 30 Abs. 1 Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209), die in einem See- oder Binnenschiffsregister oder einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind und mit denen überwiegend See- oder Binnenschiffahrt betrieben wird.

(4) Fährschiffe im regelmäßigen Liniendienst sind solche Seeschiffe, die zur Personen-, Fahrzeug- und Güterbeförderung zwischen zwei oder mehr Häfen über See verkehren und die zur gewerbsmäßigen Beförderung von mindestens 12 Fahrgästen zugelassen sind. Regelmäßig in diesem Sinne verkehren Fährschiffslinien, die fahrplanmäßig nach vorbestimmten Ankunfts- und Abfahrtszeiten über einen längeren Zeitraum zur Personen-, Fahrzeug- und Güterbeförderung eingesetzt werden.

(5) Seelotsreviere sind Fahrtstrecken und Seegebiete, für die zur Sicherheit der Schifffahrt die Bereitstellung einheitlicher und ständiger Lotsendienste angeordnet ist.

(6) Länge eines Schiffes im Sinne dieser Verordnung ist die Länge über alles in Metern, gemessen von der Vorkante Vorsteven bis zur Hinterkante Achtersteven einschließlich fester Anbauten, Breite eines Schiffes ist die Rumpfbreite des Schiffes über alles in Metern einschließlich fester Anbauten am Rumpf, Tiefgang eines Schiffes ist der größte aktuelle Tiefgang in Metern auf der zu befahrenden Lotsstrecke. Soweit es in dieser Verordnung zugelassen wird, kann hinsichtlich der Länge und Breite im Verhältnis 1: 10 interpoliert werden, Dabei entsprechen 1,00 Meter mehr Länge 0,10 Meter weniger Breite und 1,00 Meter weniger Länge 0,10 Meter mehr Breite. Die in der jeweiligen Vorschrift genannten maximalen Obergrenzen dürfen nach dem Interpolieren nicht überschritten werden. Vor dem Interpolieren sind Längen auf ganze Meter und Breiten auf ganze Dezimeter bis ausschließlich 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Bei Schleppverbänden ist die Summe der Längen über alles von Schlepper und Anhang, ohne Berücksichtigung der Länge der Schleppleine maßgeblich, als Breite gilt die Breite über alles des Schleppverbandes einschließlich etwaiger Ladungsüberhänge. Die Formulierung "ab" in dieser Verordnung verbunden mit einer Angabe zu Länge, Breite oder Tiefgang bedeutet, dass der jeweils genannte Wert eingeschlossen ist

(7) Landradarberatung (Verkehrsunterstützung) sind Empfehlungen im Rahmen einer Schiffsberatung von einer Verkehrszentrale aus durch Seelotsen.

(8) Typgleiches Schiff bedeutet ein in den Abmessungen und in den Manövriereigenschaften vergleichbares und im Typ identisches Schiff. Hinsichtlich der Abmessungen ist eine Vergleichbarkeit gegeben, wenn die Abmessungen geringer sind oder wenn das Schiff nicht länger als 5 Meter und nicht breiter als 0,5 Meter als das ursprüngliche Schiff ist.

(9) Schifffahrtspolizeibehörde im Sinne dieser Verordnung ist das jeweils zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.

§ 2 Lotsenbrüderschaften, Seelotsrevier, Lotsbezirke 24

(1) Der Lotsdienst auf dem Seelotsrevier Wismar/Rostock/Stralsund obliegt den in der Lotsenbrüderschaft Wismar/Rostock/Stralsund (Warnemünde) zusammengeschlossenen Seelotsen.

(2) Das Seelotsrevier Wismar/Rostock/Stralsund ist in drei Lotsbezirke gegliedert.

  1. Der Lotsbezirk Wismar umfasst alle Fahrtstrecken zwischen dem Hafen Wismar und den seewärtigen Lotsenversetzpositionen.
  2. Der Lotsbezirk Rostock umfasst alle Fahrtstrecken zwischen den Rostocker Häfen und den seewärtigen Lotsenversetzpositionen.
  3. Der Lotsbezirk Strals- und umfasst
    1. alle Fahrtstrecken zwischen dem Hafen Strals- und einschließlich der Häfen an den Boddengewässern und der Lotsenversetzposition "Tonne Gellen",
    2. alle Fahrtstrecken zwischen dem Hafen Strals- und und den Häfen an den Boddengewässern und dem Peenestrom und den Lotsenversetzpositionen mit den Ansteuerungen an der Tonne "Landtief B" und der Tonne "Osttief 2",
    3. alle Fahrstrecken zwischen dem Hafen Sassnitz (Stadthafen Sassnitz und Fährhafen Sassnitz) und der Lotsenversetzposition "Sassnitz" gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c.

§ 3 Lotsenstationen

Für jeden Lotsbezirk besteht eine Lotsenstation, von der der Einsatz der Lotsen erfolgt. Sie befinden sich

  1. für den Lotsbezirk Wismar in Timmendorf,
  2. für den Lotsbezirk Rostock in Warnemünde,
  3. für den Lotsbezirk Strals- und in Stralsund.

§ 4 Lotsenversetzpositionen, Lotsenversetzung bei schwerem Wetter oder Eisgang 24

(1) Die seewärtigen Lotsenversetzpositionen befinden sich

  1. im Lotsbezirk Wismar
    1. nordwestlich "Offentief" für ein- und auslaufende Fahrzeuge in der Nähe der Leuchttonne "Offentief " auf 54° 02,5" Nord und 11° 17,9" Ost,
    2. in der Nähe der Tonne "Wismar" für ein- und auslaufende Fahrzeuge mit einer Länge ab 90 Meter oder einem Tiefgang von mehr als 5,20 Meter auf 54° 05,0" Nord und 11° 26j Ost,
    3. nordöstlich von Timmendorf für ein- und auslaufende Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 90 Meter auf 54° 02,6" Nord und 11 ° 25,2" Ost;
  2. im Lotsbezirk Rostock
    1. nördliche Lotsenannahmeposition für Fahrzeuge mit einem Tiefgang von mehr als 11,58 Meter auf 54° 17,0´ Nord und 12° 00,0´Ost,
    2. mittlere Lotsenannahmeposition für Fahrzeuge mit einem Tiefgang von mehr als 6,50 Meter auf 54° 14,5" Nord und 12° 02,3" Ost,
    3. südliche Lotsenannahmeposition für Fahrzeuge mit einem Tiefgang von nicht mehr als 6,50 Meter auf 54° 12,5" Nord und 12° 04,0" Ost,
    4. Lotsenabgabeposition für Schiffe mit einem Tiefgang von nicht mehr als 9,45 Meter, die Orte auf einer Verbindungslinie zwischen 54° 12,4" Nord und 12° 5,3" Ost und 54° 13,6" Nord und 12° 04,8" Ost,
    5. für Schiffe mit einem Tiefgang von nicht mehr als 10,66 Meter auf 54° 14,35" Nord und 12° 04,00" Ost,
    6. für Schiffe mit einem Tiefgang von mehr als 10,66 Meter auf 54° 17,2" Nord und 12° 02,5" Ost;
  3. im Lotsbezirk Stralsund
    1. für ein- und auslaufende Fahrzeuge zum oder vom Hafen Strals- und oder zu oder von einem Hafen an den Boddengewässern in der Nähe der Tonne Gellen (G1) auf 54° 34,4" Nord und 13° 03,5" Ost,
    2. für ein- und auslaufende Fahrzeuge zu oder von dem Hafen Strals- und und den Häfen an den Boddengewässern und dem Peenestrom in der Nähe der Tonne "Landtief B" auf 54° 17,8" Nord und 13° 46,6" Ost und der Tonne "Osttief 2" auf 54° 12" Nord und 13° 52,2" Ost,
    3. für ein- und auslaufende Fahrzeuge zu oder von dem Hafen Sassnitz (Stadthafen Sassnitz und Fährhafen Sassnitz) in der Nähe der Position "Sassnitz" auf 54°27" Nord und 13°42,5' Ost.

(2) Ist infolge schlechten Wetters ein Versetzen von Seelotsen auf den seewärtigen Versetzpositionen nicht möglich oder nicht zweckmäßig, so fährt das Lotsenversetzschiff, sofern es die Wetterlage gestattet, einkommenden Schiffen so lange voraus, bis der Seelotse versetzt werden kann. Wird das Entgegenfahren des Lotsenversetzschiffes infolge der Wetterlage unmöglich, dürfen lotsenannahmepflichtige Schiffe nur mit Zustimmung der Verkehrszentrale ohne Seelotsen soweit einlaufen, bis der Lotse sicher versetzt werden kann. Bei auslaufenden Schiffen kann der Seelotse nach rechtzeitiger Abstimmung mit der Verkehrszentrale das Schiff vor Erreichen der seewärtigen Versetzposition verlassen und die Beratung vom mitlaufenden Lotsenversetzschiff fortsetzen.

(3) Wenn infolge von Eis ein Versetzen von Seelotsen auf den festgelegten seewärtigen Versetzpositionen nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, legt die Verkehrszentrale andere seewärtige Versetzpositionen auf Vorschlag der Seelotsen fest und gibt diese im Rahmen der Verkehrsinformation bekannt.

§ 5 Lotsenanforderung und Versetzmanöver

(1) Führer von Schiffen, die zur Annahme eines Lotsen verpflichtet sind oder einen Seelotsen annehmen wollen, müssen den Seelotsen rechtzeitig nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 bei der Lotsenstation anfordern.

(2) Die Anforderung muss enthalten:

  1. den Namen, die Länge, die Breite und die Bruttoraumzahl des Schiffes,
  2. den Tiefgang des Schiffes,
  3. die Position der Übernahme des Seelotsen,
  4. den Tag (zweistellig) und die Ortszeit (vierstellig) der voraussichtlichen Ankunft oder Abfahrt bei oder von der Position der Übernahme des Seelotsen,
  5. die Position, bis zu der eine Lotsenberatung erfolgen soll.

(3) Zeit und Empfänger der Lotsenanforderung bestimmen sich nach der Anlage 1 dieser Verordnung.

(4) Wird der Seelotse während der Fahrt versetzt oder ausgeholt, so muss die Schiffsführung das Anbordkommen oder das Vonbordgehen durch entsprechendes Fahrverhalten oder andere geeignete Manöver ermöglichen und erleichtern. Die Schiffsführung hat ein einwandfreies und sicheres Lotsengeschirr gem. Kapitel V Regel 23 SOLAS auszubringen. Sie hat für eine ausreichende Überwachung des Lotsengeschirrs, für Hilfestellung beim Anbordkommen und Vonbordgehen und für die Sicherheit des Seelotsen auf dem Weg zwischen Lotsengeschirr und der Brücke des Schiffes zu sorgen.

(5) Der Seelotse hat die Aufnahme und die Beendigung seiner Lotsentätigkeit der zuständigen Verkehrszentrale mitzuteilen.

§ 6 Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen 24 Ber.

(1) Führer von Seeschiffen sind zur Annahme eines Seelotsen verpflichtet

  1. im Lotsbezirk Wismar:
    mit Seeschiffen mit einer Länge ab 90 Meter oder einer Breite ab 13 Meter oder einem Tiefgang von mehr als 5,00 Meter;
  2. im Lotsbezirk Rostock:
    1. auf den Fahrtstrecken von den seewärtigen Versetzpositionen bis zum Liegeplatz 60 im Seehafen Rostock mit Seeschiffen mit einer Länge ab 100 Meter oder einer Breite ab 15 Meter oder einem Tiefgang von mehr als 7,50 Meter,
    2. darüber hinaus bis zum Stadthafen Rostock mit einer Länge ab 60 Meter oder einer Breite ab 10 Meter oder einem Tiefgang von mehr als 5,00 Meter;
  3. im Lotsbezirk Stralsund:
    1. auf den Fahrtstrecken zwischen der seewärtigen Versetzposition Sassnitz und dem Stadthafen Sassnitz, sowie zwischen den seewärtigen Versetzpositionen und dem Hafen Strals- und und den Häfen an den Boddengewässern und dem Peenestrom über das "Osttief"- und das "Landtief"-Fahrwasser mit Seeschiffen mit einer Länge ab 85 Meter oder einer Breite ab 13 Meter oder einem Tiefgang von mehr als 5,00 Meter,
    2. auf den Fahrtstrecken zwischen der seewärtigen Versetzposition "Sassnitz" und dem Fährhafen Sassnitz mit Seeschiffen mit einer Länge ab 135 Meter oder einer Breite ab 22 Meter oder einem Tiefgang von mehr als 9 Meter,
    3. auf allen übrigen Fahrtstrecken mit einer Länge ab 60 Meter oder einer Breite ab 10 Meter oder einem Tiefgang von mehr als 3,30 Meter.

(2) Führer von Tankschiffen unterliegen in allen Lotsbezirken dieser Verordnung der Lotsenannahmepflicht.

(3) Für Schiffe nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 kann hinsichtlich der Länge und Breite eines Schiffes nach Maßgabe des nach Maßgabe des § 1 Absatz 6 interpoliert werden. Dabei gelten folgende Obergrenzen:

  1. für Schiffe nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a: 105 Meter Länge oder 15,50 Meter Breite,
  2. für Schiffe nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b: 85 Meter Länge oder 11,50 Meter Breite,
  3. für Schiffe nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a: 90 Meter Länge oder 13,50 Meter Breite,
  4. für Schiffe nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b: 140 Meter Länge oder 22,5 Meter Breite,
  5. 5. für Schiffe nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c: 65 Meter Länge oder 10,50 Meter Breite.

(4) Führer von LNG-Tankschiffen mit einer Länge ab 280 Meter oder einer Breite ab 45 Meter sind im Lotsbezirk Strals- und für Ein- und Ausgänge zum oder vom Fährhafen Sassnitz zur Annahme von zwei Seelotsen ab der Lotsenversetzposition "Sassnitz" verpflichtet.

§ 7 Ausnahmen von der Lotsenannahmepflicht

Von der Lotsenannahmepflicht ausgenommen sind die Führer von Dienstschiffen des Bundes.

§ 8 Befreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen ohne Antrag für Seeschiffe 24

(1) Im Lotsbezirk Wismar sind Führer von Seeschiffen von der Lotsenannahmepflicht befreit mit Seeschiffen mit einer Länge bis einschließlich 110 Meter, einer Breite bis einschließlich 15 Meter und einem Tiefgang von nicht mehr als 5,00 Meter,

  1. auf einer Fahrtstrecke, die der Schiffsführer zuvor mit diesem Schiff innerhalb der letzten zwölf Monate sechsmal unter Lotsenberatung befahren hat und er den Nachweis darüber mittels der Bescheinigung nach Anlage 2 gegenüber der Schifffahrtspolizeibehörde erbringt und
  2. wenn der Schiffsführer über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt und dies mittels Bescheinigung nach Anlage 2 gegenüber der Schifffahrtspolizeibehörde versichert.

(2) Im Lotsbezirk Rostock sind Führer von Seeschiffen von der Lotsenannahmepflicht befreit mit Seeschiffen mit einer Länge bis einschließlich 120 Meter, einer Breite bis einschließlich 19 Meter und einem Tiefgang von nicht mehr als 8,00 Meter,

  1. auf einer Fahrtstrecke, die der Schiffsführer zuvor mit diesem Schiff innerhalb der letzten zwölf Monate sechsmal unter Lotsenberatung befahren hat und er den Nachweis darüber mittels der Bescheinigung nach Anlage 2 gegenüber der Schifffahrtspolizeibehörde erbringt und
  2. wenn der Schiffsführer über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt und dies mittels Bescheinigung nach Anlage 2 gegenüber der Schifffahrtspolizeibehörde versichert.

(3) Im Lotsbezirk Strals- und sind Führer von Seeschiffen von der Lotsenannahmepflicht befreit

  1. auf den Fahrtstrecken zwischen der seewärtigen Versetzposition "Sassnitz" und dem Stadthafen Sassnitz sowie den seewärtigen Versetzpositionen und dem Hafen Strals- und und den Häfen an den Boddengewässern und dem Peenestrom über das "Osttief"- und "Landtief"-Fahrwasser mit Seeschiffen mit einer Länge bis einschließlich 95 Meter, einer Breite bis einschließlich 15 Meter und einem Tiefgang von nicht mehr als 5,20 Meter sowie
  2. auf der Fahrtstrecke zwischen der seewärtigen Versetzposition "Sassnitz" und dem Fährhafen Sassnitz mit Seeschiffen mit einer Länge bis einschließlich 165 Meter, einer Breite bis einschließlich 26 Meter und einem Tiefgang von nicht mehr als 9 Meter, sowie mit Fährschiffen im regelmäßigen Liniendienst,
    1. auf einer Fahrtstrecke, die der Schiffsführer zuvor mit diesem Schiff innerhalb der letzten zwölf Monate sechsmal unter Lotsenberatung befahren hat und er den Nachweis darüber mittels der Bescheinigung nach Anlage 2 gegenüber der Schifffahrtspolizeibehörde erbringt und
    2. wenn der Schiffsführer über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt und dies mittels Bescheinigung nach Anlage 2 gegenüber der Schifffahrtspolizeibehörde versichert.

(4) Für Schiffe nach Absatz 2 und 3 kann hinsichtlich der Länge und Breite eines Schiffes nach Maßgabe des § 1 Abs. 7 interpoliert werden. Dabei gelten folgende Obergrenzen:

  1. für Schiffe nach Absatz 2: 125 Meter Länge oder 19,50 Meter Breite,
  2. für Schiffe nach Absatz 3 Nummer 1: 100 Meter Länge oder 15,50 Meter Breite,
  3. für Schiffe nach Absatz 3 Nummer 2: 170 Meter Länge und 26,5 Meter Breite.

(5) Die Befreiung gilt für zwölf Monate und verlängert sich um jeweils zwölf Monate, wenn der Führer eines Seeschiffes nach den Abs. 1 bis 3 mit demselben Schiff in den vorangegangenen zwölf Monaten die Fahrtstrecke mindestens sechsmal befahren hat. Der Schiffsführer hat die Fahrten der Schifffahrtspolizeibehörde nachzuweisen.

(6) Die Schifffahrtspolizeibehörde kann auf Antrag die Befreiung auf ein typgleiches Seeschiff übertragen.

(7) Das Schiff muss bei jeder Inanspruchnahme der Befreiung mit einem einwandfrei arbeitenden Radargerät sowie mit einer einwandfrei arbeitenden UKW-Sprechfunkanlage mit den für die zu befahrende Strecke erforderlichen UKW-Kanälen ausgerüstet sein.

§ 9 Befreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen auf Antrag für Seeschiffe im Lotsbezirk Wismar

(1) Im Lotsbezirk Wismar können Führer von Seeschiffen mit einer Länge bis einschließlich 140 Meter, einer Breite bis einschließlich 21 Meter und einem Tiefgang von nicht mehr als 5,00 Meter und Führer von Fährschiffen im regelmäßigen Liniendienst auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde von der Lotsenannahmepflicht auf einer Fahrtstrecke befreit werden, wenn

  1. sie diese zuvor mit diesem Schiff innerhalb der letzten zwölf Monate mindestens zwölfmal unter Lotsenberatung an Bord befahren haben und sie den Nachweis darüber mittels der Bescheinigung nach Anlage 2 erbringen, und
  2. sie über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen und in einer Prüfung vor der Schifffahrtspolizeibehörde ausreichende Kenntnisse der Fahrwasserverhältnisse und der Verkehrsvorschriften des jeweiligen Seelotsreviers bzw. Lotsbezirks nachweisen.

(2) Die Befreiung nach Absatz 1 können auch Schiffsführer von Bunker- und Entsorgungsschiffen erwerben, die zum Zwecke der Bebunkerung oder der Entsorgung in den Grenzen des Geltungsbereiches der Hafennutzungsordnung verkehren und nicht nach § 7 von der Lotsenannahmepflicht ausgenommen oder nach § 8 befreit sind und der Schiffsführer mit dem jeweiligen Schiff die entsprechende Fahrtstrecke sechsmal unter Lotsenberatung befahren hat und er den Nachweis darüber mittels der Bescheinigung nach Anlage 2 erbringt. Die Schifffahrtspolizeibehörde kann den Geltungsbereich zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs begrenzen oder erweitern.

(3) Die Befreiung nach Absatz 1 können auch Schiffsführer von schwimmenden Arbeitsgeräten erwerben, die bei ihrem Arbeitseinsatz den Seelotsbezirk befahren und nicht nach § 7 von der Lotsenannahmepflicht ausgenommen oder nach § 8 befreit sind, wenn der Schiffsführer mit dem jeweiligen schwimmenden Arbeitsgerät den Einsatzbereich nach Beginn der Arbeitsaufnahme mindestens sechsmal unter Lotsenberatung befahren hat und er den Nachweis darüber mittels der Bescheinigung nach Anlage 2 erbringt.

(4) Hinsichtlich der Länge und Breite eines Schiffes kann nach Maßgabe des § 1 Abs. 7 interpoliert werden. Dabei gilt folgende Obergrenze: 145 Meter Länge oder 21,50 Meter Breite

(5) Nach bestandener Prüfung wird dem Schiffsführer eine auf seinen und den Namen des Schiffes oder Fahrzeuges lautende Bescheinigung über die Befreiung von der Lotsenannahmepflicht ausgestellt und ausgehändigt, die an Bord mitzuführen ist. Die Befreiung gilt für die Dauer von 12 Monaten.

(6) Die Befreiung kann auf Antrag um jeweils 12 Monate verlängert werden, wenn der Schiffsführer in den vorangegangenen 12 Monaten mit dem Schiff die Fahrtstrecke mindestens zwölfmal oder mit dem Fahrzeug nach Absatz 3 die jeweilige Arbeitsstrecke mindestens dreimal befahren hat und er den Nachweis darüber mittels der Bescheinigung nach Anlage 2 erbringt.

(7) Die Befreiung kann auf Antrag auf ein typgleiches Schiff oder Fahrzeug unter Ausstellung einer neuen Bescheinigung übertragen werden.

(8) Das Schiff muss bei jeder Inanspruchnahme der Befreiung mit einem einwandfrei arbeitenden Radargerät sowie mit einer einwandfrei arbeitenden UKW-Sprechfunkanlage mit den für die zu befahrende Strecke erforderlichen UKW-Kanälen ausgerüstet sein.

§ 10 Befreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen auf Antrag für Seeschiffe im Lotsbezirk Rostock

(1) Im Lotsbezirk Rostock können auf den Fahrtstrecken

  1. zwischen den seewärtigen Versetzpositionen und den Rostocker Häfen bis zum Liegeplatz 60 im Seehafen Rostock können Führer von Seeschiffen mit einer Länge bis einschließlich 145 Meter, einer Breite bis einschließlich 22 Meter und einem Tiefgang von nicht mehr als 9,00 Meter und Führer von Fährschiffen im regelmäßigen Liniendienst,
  2. darüber hinaus bis zum Stadthafen Führer von Seeschiffen mit einer Länge bis einschließlich 90 Meter, einer Breite bis einschließlich 13 Meter und Führer von Fährschiffen im regelmäßigen Liniendienst
    auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde von der Lotsenannahmepflicht befreit werden, wenn
  3. sie diese zuvor mit diesem Schiff innerhalb der letzten zwölf Monate mindestens zwölfmal unter Lotsenberatung an Bord befahren haben und sie den Nachweis darüber mittels der Bescheinigung nach Anlage 2 erbringen und
  4. sie über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen und in einer Prüfung vor der Schifffahrtspolizeibehörde ausreichende Kenntnisse der Fahrwasserverhältnisse und der Verkehrsvorschriften des jeweiligen Seelotsreviers bzw. Lotsbezirks nachweisen.

(2) Die Befreiung nach Absatz 1 können auch Schiffsführer von Bunker- und Entsorgungsschiffen erwerben, die zum Zwecke der Bebunkerung oder der Entsorgung in den Grenzen des Geltungsbereiches der Hafennutzungsordnung verkehren und nicht nach § 7 von der Lotsenannahmepflicht ausgenommen oder nach § 8 befreit sind und der Schiffsführer mit dem jeweiligen Schiff die entsprechende Fahrtstrecke sechsmal unter Lotsenberatung befahren hat und er den Nachweis darüber mittels der Bescheinigung nach Anlage 2 erbringt. Die Schifffahrtspolizeibehörde kann den Geltungsbereich zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs begrenzen oder erweitern.

(3) Die Befreiung nach Absatz 1 können auch Schiffsführer von schwimmenden Arbeitsgeräten erwerben, die bei ihrem Arbeitseinsatz den Seelotsbezirk befahren und nicht nach § 7 von der Lotsenannahmepflicht ausgenommen oder nach § 8 befreit sind, wenn der Schiffsführer mit dem jeweiligen schwimmenden Arbeitsgerät den Einsatzbereich nach Beginn der Arbeitsaufnahme mindestens sechsmal unter Lotsenberatung befahren hat und er den Nachweis darüber mittels der Bescheinigung nach Anlage 2 erbringt.

(4) Hinsichtlich der Länge und Breite eines Schiffes kann nach Maßgabe des § 1 Abs. 7 interpoliert werden. Dabei gelten folgende Obergrenzen:

  1. für Schiffe nach Absatz 1 Nr. 1: 150 Meter Länge oder 22,50 Meter Breite,
  2. für Schiffe nach Absatz 1 Nr. 2: 95 Meter Länge oder 13,50 Meter Breite,

(5) Nach bestandener Prüfung wird dem Schiffsführer eine auf seinen und den Namen des Schiffes oder Fahrzeuges lautende Bescheinigung über die Befreiung von der Lotsenannahmepflicht ausgestellt und ausgehändigt, die an Bord mitzuführen ist. Die Befreiung gilt für die Dauer von 12 Monaten.

(6) Die Befreiung kann auf Antrag um jeweils 12 Monate verlängert werden, wenn der

Schiffsführer in den vorangegangenen 12 Monaten mit dem Schiff die Fahrtstrecke mindestens zwölfmal oder mit dem Fahrzeug nach Absatz 3 die jeweilige Arbeitsstrecke mindestens dreimal befahren hat und er den Nachweis darüber mittels der Bescheinigung nach Anlage 2 erbringt.

(7) Die Befreiung kann auf Antrag auf ein typgleiches Schiff oder Fahrzeug unter Ausstellung einer neuen Bescheinigung übertragen werden.

(8) Das Schiff muss bei jeder Inanspruchnahme der Befreiung mit einem einwandfrei arbeitenden Radargerät sowie mit einer einwandfrei arbeitenden UKW-Sprechfunkanlage mit den für die zu befahrende Strecke erforderlichen UKW-Kanälen ausgerüstet sein.

§ 11 Befreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen auf Antrag für Seeschiffe im Lotsbezirk Stralsund 24

(1) Im Lotsbezirk Strals- und können auf den Fahrtstrecken

  1. zwischen der seewärtigen Versetzposition "Sassnitz" und dem Stadthafen Sassnitz sowie den seewärtigen Versetzpositionen und dem Hafen Strals- und sowie den Häfen an den Boddengewässern und dem Peenestrom über das "Osttief"- und "Landtief"-Fahrwasser Führer von Seeschiffen mit einer Länge bis einschließlich 110 Meter, einer Breite bis einschließlich 18 Meter und einem Tiefgang von nicht mehr als 5,50 Meter und Führer von Fährschiffen im regelmäßigen Liniendienst,
  2. zwischen der seewärtigen Versetzposition und dem Fährhafen Sassnitz Führer von Seeschiffen mit einer Länge bis einschließlich 185 Meter, einer Breite bis einschließlich 32 Meter und einem Tiefgang von nicht mehr als 10 Meter,
  3. auf allen übrigen Fahrtstrecken Führer von Seeschiffen mit Schiffen mit einer Länge bis einschließlich 80 Meter, einer Breite bis einschließlich 12 Meter und einem Tiefgang von nicht mehr als 3,50 Meter und Führer von Fährschiffen im regelmäßigen Liniendienst,
  4. sie diese zuvor mit diesem Schiff innerhalb der letzten zwölf Monate mindestens zwölfmal unter Lotsenberatung an Bord befahren haben und sie den Nachweis darüber mittels der Bescheinigung gem. Anlage 2 erbringen und
  5. sie über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen und in einer Prüfung vor der Schifffahrtspolizeibehörde ausreichende Kenntnisse der Fahrwasserverhältnisse und der Verkehrsvorschriften des jeweiligen Seelotsreviers bzw. Lotsbezirks nachweisen.

(2) Die Befreiung nach Absatz 1 können auch Schiffsführer von Bunker- und Entsorgungsschiffen erwerben, die zum Zwecke der Bebunkerung oder der Entsorgung in den Grenzen des Geltungsbereiches der Hafennutzungsordnung verkehren und nicht nach § 7 von der Lotsenannahmepflicht ausgenommen oder nach § 8 befreit sind und der Schiffsführer mit dem
jeweiligen Schiff die entsprechende Fahrtstrecke sechsmal unter Lotsenberatung befahren hat und er den Nachweis darüber mittels der Bescheinigung nach Anlage 2 erbringt. Die Schifffahrtspolizeibehörde kann den Geltungsbereich zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs begrenzen oder erweitern.

(3) Die Befreiung nach Absatz 1 können auch Schiffsführer von schwimmenden Arbeitsgeräten erwerben, die bei ihrem Arbeitseinsatz den Seelotsbezirk befahren und nicht nach § 7 von der Lotsenannahmepflicht ausgenommen oder nach § 8 befreit sind, wenn der Schiffsführer mit dem jeweiligen schwimmenden Arbeitsgerät den Einsatzbereich nach Beginn der Arbeitsaufnahme mindestens sechsmal unter Lotsenberatung befahren hat und er den Nachweis darüber mittels der Bescheinigung nach Anlage 2 erbringt.

(4) Hinsichtlich der Länge und Breite eines Schiffes kann nach Maßgabe des § 1 Abs. 7 interpoliert werden. Dabei gelten folgende Obergrenzen:

  1. für Schiffe nach Absatz 1 Nr. 1: 115 Meter Länge oder 18,50 Meter Breite,
  2. für Schiffe nach Absatz 1 Nummer 2: 190 Meter Länge oder 32,5 Meter Breite,
  3. für Schiffe nach Absatz 1 Nr. 2: 85 Meter Länge oder 12,50 Meter Breite.

(5) Nach bestandener Prüfung wird dem Schiffsführer eine auf seinen und den Namen des Schiffes oder Fahrzeuges lautende Bescheinigung über die Befreiung von der Lotsenannahmepflicht ausgestellt und ausgehändigt, die an Bord mitzuführen ist. Die Befreiung gilt für die Dauer von 12 Monaten.

(6) Die Befreiung kann auf Antrag um jeweils 12 Monate verlängert werden, wenn der Schiffsführer in den vorangegangenen 12 Monaten mit dem Schiff die Fahrtstrecke mindestens zwölfmal oder mit dem Fahrzeug nach Absatz 3 die jeweilige Arbeitsstrecke mindestens dreimal befahren hat und er den Nachweis darüber mittels der Bescheinigung nach Anlage 2 erbringt.

(7) Die Befreiung kann auf Antrag auf ein typgleiches Schiff oder Fahrzeug unter Ausstellung einer neuen Bescheinigung übertragen werden.

(8) Das Schiff muss bei jeder Inanspruchnahme der Befreiung mit einem einwandfrei arbeitenden Radargerät sowie mit einer einwandfrei arbeitenden UKW-Sprechfunkanlage mit den für die zu befahrende Strecke erforderlichen UKW-Kanälen ausgerüstet sein.

§ 12 Befreiung für Tankschiffe 24

(1) Die Schifffahrtspolizeibehörde kann auf Fahrtstrecken in den Lotsbezirken dieser Verordnung unbeschadet der Regelungen für Bunker- und Entsorgungsschiffe nach den § § 9 bis 11 auf Antrag von der Lotsenannahmepflicht befreien den Schiffsführer

  1. eines Seetankschiffes mit einer Länge bis einschließlich 60 Meter und einer Breite bis einschließlich 10 Meter,
  2. eines Binnentankschiffes mit einer Länge bis einschließlich 60 Meter und einer Breite bis einschließlich 10 Meter,
  3. eines See- oder Binnentankschiffes mit einer Länge bis einschließlich 90 Meter, im Lotsbezirk Strals- und 85 Meter, einer Breite bis einschließlich 13 Meter, welches die Voraussetzungen
    1. nach Nummer 13 F Abs. 3 der Anlage 1 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung von Meeresverschmutzungen durch Schiffe mit dem Protokoll von 1978 zu dem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2) in der jeweils geltenden Fassung (Doppelhülle), oder
    2. eines Doppelhüllenschiffes nach der Anlage B 2 Teil III. Bauvorschriften der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnengewässern vom 21. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3971) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt.

Der in den § § 9 bis 11 bestimmte Tiefgang für Seeschiffe im jeweiligen Revier darf dabei nicht überschritten werden. Die Befreiungsmöglichkeit nach Satz 1 Nummer 2 besteht im Lotsbezirk Strals- und nur zwischen den seewärtigen Versetzpositionen und dem Stadthafen Sassnitz und dem Fährhafen Sassnitz, zwischen den seewärtigen Versetzpositionen und dem Hafen Strals- und sowie den Häfen an den Boddengewässern und dem Peenestrom über das "Osttief"- und "Landtief"-Fahrwasser.

(2) Hinsichtlich der Länge und Breite eines Schiffes kann nach Maßgabe des § 1 Abs. 7 interpoliert werden. Dabei gelten folgende Obergrenzen:

  1. für Schiffe nach Absatz 1 Nr. 1 und 2: 65 Meter Länge oder 10,50 Meter Breite,
  2. für Schiffe nach Absatz 1 Nr. 3: 95 Meter Länge (im Lotsbezirk Strals- und 85 Meter) oder 13,50 Meter Breite.

(3) Die Befreiung kann erteilt werden, wenn der Schiffsführer

  1. eine Fahrtstrecke innerhalb der letzten zwölf Monate mit einem Seetankschiff nach Absatz 1 Nr. 1 sechsmal, mit einem Binnentankschiff nach Absatz 1 Nr. 2 sechsmal oder mit demselben Schiff nach Absatz 1 Nr. 3 zwölfmal unter Lotsenberatung befahren hat und er den Nachweis darüber mittels der Bescheinigung nach Anlage 2 erbringt und
  2. über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt und in einer Prüfung vor der Schifffahrtspolizeibehörde ausreichende Kenntnisse der Fahrwasserverhältnisse und der Verkehrsvorschriften nachweist.

(4) Das Schiff muss bei jeder Inanspruchnahme der Befreiung mit einem einwandfrei arbeitenden Radargerät sowie mit einer einwandfrei arbeitenden UKW-Sprechfunkanlage mit den für die zu befahrende Strecke erforderlichen Kanälen ausgerüstet sein.

(5) Nach bestandener Prüfung wird dem Schiffsführer eine Bescheinigung ausgestellt und ausgehändigt, die an Bord mitzuführen ist. Die Befreiung gilt für die Dauer von 12 Monaten. Die Bescheinigung enthält den Namen des Schiffsführers sowie Angaben über die Gültigkeitsdauer und den Umfang der Befreiung.

(6) Die Befreiung kann auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde um jeweils 12 Monate verlängert werden, wenn der Schiffsführer in den vorangegangenen 12 Monaten mit einem Schiff nach Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 die Fahrtstrecke mindestens sechsmal oder mit demselben Schiff nach Absatz 1 Nr. 3 mindestens zwölfmal befahren hat.

(7) Die Befreiung für den Führer eines Seetankschiffes nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 kann auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde auf ein Binnentankschiff nach Absatz 1 Nr. 2 unter Ausstellung einer neuen Bescheinigung nach drei Fahrten unter Lotsenberatung auf diesem Schiff übertragen werden.

(8) Die Befreiung für den Führer eines Binnentankschiffes nach Absatz 1 Nr. 2 und Nr. 3 kann auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde auf ein Seetankschiff nach Absatz 1 Nr. 1 unter Ausstellung einer neuen Bescheinigung nach drei Fahrten unter Lotsenberatung auf diesem Schiff übertragen werden.

(9) Die Befreiung nach Absatz 1 Nr. 3 kann auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde unter Ausstellung einer neuen Bescheinigung auf ein typgleiches Tankschiff übertragen werden. Auf ein in den Manövriereigenschaften vergleichbares Tankschiff mit geringeren Abmessungen kann die Befreiung unter Ausstellung einer neuen Bescheinigung nach 3 Fahrten unter Lotsenberatung auf diesem Schiff übertragen werden.

§ 13 Stellvertreter des Schiffsführers

Die Vorschriften der § § 8 bis 12 über die Befreiung von der Lotsenannahmepflicht gelten auch für den Stellvertreter des Schiffsführers, wenn er die nautische Führung des Schiffes übernimmt. Der Stellvertreter kann seine Befreiung nur dann in Anspruch nehmen, wenn auch der Schiffsführer von der Lotsenannahmepflicht befreit ist.

§ 14 Befreiung von der Lotsenannahmepflicht in besonderen Fällen

Die Schifffahrtspolizeibehörde kann den Führer eines Schiffes oder Fahrzeugs in besonderen Einzelfällen über die Vorschriften der § § 8 bis 12 hinaus nach Anhörung der Lotsenbrüderschaft von der Lotsenannahmepflicht befreien.

§ 15 Anordnung zur Annahme von Seelotsen zur Abwehr einer Gefahr, Widerruf von Befreiungen

(1) Die Schifffahrtspolizeibehörde kann über die Vorschriften des § 6 hinaus aus schifffahrtspolizeilichen Gründen die Annahme eines oder mehrerer Lotsen anordnen.

(2) Die Schifffahrtspolizeibehörde kann bei wiederholten Verstößen oder einem erheblichen Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften die Befreiungen nach dieser Verordnung widerrufen.

§ 16 Lotsentätigkeit nach der ersten Bestallung

Nach seiner ersten Bestallung darf ein Seelotse während einer Übergangszeit nur Schiffe bestimmter Größen lotsen, und zwar

  1. im Lotsbezirk Wismar
    1. in den ersten drei Monaten:
      Schiffe mit einer Länge bis einschließlich 120 Meter und einer Breite bis einschließlich 18 Meter,
    2. im vierten und fünften Monat:
      Schiffe mit einer Länge bis einschließlich 140 Meter und einer Breite bis einschließlich 22 Meter,
    3. im sechsten Monat:
      Schiffe mit einer Länge bis einschließlich 170 Meter und einer Breite bis einschließlich 28 Meter,
  2. im Lotsbezirk Rostock
    1. in den ersten drei Monaten
      Schiffe mit einer Länge bis einschließlich 130 Meter und einer Breite bis einschließlich 21 Meter,
    2. im vierten Monat
      Schiffe mit einer Länge bis einschließlich 160 Meter und einer Breite bis einschließlich 24 Meter,
    3. im fünften Monat
      Schiffe mit einer Länge bis einschließlich 190 Meter und einer Breite bis einschließlich 30 Meter,
    4. im sechsten Monat
      Schiffe mit einer Länge bis einschließlich 220 Meter und einer Breite bis einschließlich 32 Meter,
  3. im Lotsbezirk Stralsund
    1. in den ersten drei Monaten
      Schiffe mit einer Länge bis einschließlich 120 Meter und einer Breite bis einschließlich 18 Meter,
    2. im vierten bis sechsten Monat
      Schiffe mit einer Länge bis einschließlich 140 Meter und einer Breite bis einschließlich 22 Meter.

§ 17 Distanzlotsungen

Die Seelotsen der Lotsenbrüderschaft Wismar/Rostock/Stralsund dürfen über ihr Seelotsrevier hinaus in den Küstenbereichen zwischen den Lotsbezirken des § 2 und der angrenzenden Bundeswasserstraßen im Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern lotsen. Über den in Satz 1 genannten Bereich hinaus dürfen sie nicht lotsen.

§ 18 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über das Seelotswesen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als Schiffsführer entgegen der Maßgabe des § 5 Abs. 1 einen Seelotsen anfordert,
  2. einer Vorschrift des § 5 Abs. 4 über die Unterstützung des Seelotsen beim Versetzen oder Ausholen während der Fahrt zuwiderhandelt,
  3. als Schiffsführer entgegen § 6 Abs. 1 und 2 keinen Seelotsen annimmt oder
  4. als Seelotse entgegen § 16 oder § 17 Satz 2 lotst.

§ 19 Übergangsregelungen

(1) Schiffsführer von Tankschiffen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 mit einer Länge bis einschließlich 60 Meter und einer Breite bis einschließlich 10 Meter, für die bis zum 7. Mai 2003 nach der Lotsverordnung Wismar/ Rostock/ Strals- und vom 15. Juni 1994 (BAnz. S. 7062), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. November 2001 (BAnz. S. 24.153), eine Befreiung von der Lotsenannahmepflicht vorgesehen war, bleiben befreit, solange sie die Voraussetzungen der zuletzt genannten Lotsverordnung erfüllen, längstens jedoch bis zum 30. November 2003. § 12 Abs. 2 Nr. 1 (Interpolation) findet Anwendung.

(2) Schiffsführer von Binnentankschiffen mit einer Länge bis einschließlich 90 Meter - im Lotsbezirk Strals- und 85 Meter - und einer Breite bis einschließlich 13 Meter, für die bis zum 7. Mai 2003 nach der Lotsverordnung Wismar/ Rostock/ Strals- und vom 15. Juni 1994 (BAnz. S. 7062), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. November 2001 (BAnz. S. 24.153), eine Befreiung von der Lotsannahmepflicht vorgesehen war, bleiben befreit, solange sie die Voraussetzungen der zuletzt genannten Lotsverordnung erfüllen und in den letzten 12 Monaten 20 Fahrten auf der zu befahrenden Lotsstrecke der Schifffahrtspolizeibehörde gegenüber durch Eintragungen im Fahrtenbuch nachweisen. Die Befreiung wird nach § 12 anerkannt, wenn der Schiffsführer dies spätestens bis zum 30. November 2003 bei der zuständigen Schifffahrtspolizeibehörde beantragt. Die Befreiung gilt für ein Jahr und verlängert sich bei 20 Fahrten auf der zu befahrenden Lotsstrecke innerhalb des betreffenden Jahres jeweils um ein weiteres Jahr. Diese Befreiungen gelten längstens bis zum 30.04.2008. § 12 Abs. 2 Nr. 2 (Interpolation) findet Anwendung.

(3) Eine Befreiung nach Absatz 1 wird als Befreiung nach § 12 anerkannt, wenn der Schiffsführer dies spätestens bis zum 30. November 2003 bei der zuständigen Schifffahrtspolizeibehörde beantragt. Eine Prüfung hat der bereits befreite Schiffsführer dann nicht mehr abzulegen.

§ 20 Aufhebung von Vorschriften

Die Lotsverordnung Wismar/ Rostock/ Strals- und vom 15. Juni 1994 (BAnz. S. 7062), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. November 2001 (BAnz. S. 24.153) wird aufgehoben.

§ 21 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Ort und Anmeldung für die LotsenanforderungAnlage 1 24
(zu § 5 Absatz 3)


Ort der Übernahme des SeelotsenAnmeldezeit für die Anforderung des Seelotsena) Empfänger der Lotsenanforderung

b) UKW-Kanal

c) E-Mail

d) Telefonnummer

e) Telefax-Nummer

Seelotsbezirk Wismar
1. Von See einlaufende Schiffe
Lotsenversetzpositionen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 WIROST-LVMindestens vier Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit an dieser Positiona) Wachlotse Lotsenstation Warnemünde

b) 14 (TIMMENDORF PILOT)

c) station@wismarpilot.de

d) +49.381 2060350

e) +49.381 2060351

2. Teilstreckenverkehr und Verholungen
Häfen und Liegeplätze im Seelotsbezirk WismarMindestens drei Stunden vor der voraussichtlichen Abfahrtszeit.

In der Zeit von 19 Uhr bis 7 Uhr mindestens bis 17 Uhr anzeigen.

a) Wachlotse Lotsenstation Warnemünde

b) 14 (TIMMENDORF PILOT)

c) station@wismarpilot.de

d) +49.381 2060350

e) +49.381 2060351

3. Auslaufende Schiffe
Häfen und Liegeplätze im Seelotsbezirk WismarMindestens drei Stunden vor der voraussichtlichen Abfahrtszeit.

In der Zeit von 19 Uhr bis 7 Uhr mindestens bis 17 Uhr anzeigen.

a) Wachlotse Lotsenstation Warnemünde

b) 14 (TIMMENDORF PILOT)

c) station@wismarpilot.de

d) +49.381 2060350

e) +49.381 2060351

Seelotsbezirk Rostock
1. Von See einlaufende Schiffe
Lotsenversetzpositionen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WIROST-LVMindestens drei Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit an dieser Positiona) Wachlotse Lotsenstation Warnemünde

b) 14 (WARNEMUENDE PILOT)

c) station@rostockpilot.de

d) +49.381 2060350

e) +49.381 2060351

2. Teilstreckenverkehr und Verholungen
Häfen und Liegeplätze im Seelotsbezirk RostockMindestens drei Stunden vor der voraussichtlichen Abfahrtszeit.

In der Zeit von 19 Uhr bis 7 Uhr mindestens bis 17 Uhr anzeigen.

a) Wachlotse Lotsenstation Warnemünde

b) 14 (WARNEMUENDE PILOT)

c) station@rostockpilot.de

d) +49.381 2060350

e) +49.381 2060351

3. Auslaufende Schiffe
Häfen und Liegeplätze im
Seelotsbezirk Rostock
Mindestens drei Stunden vor der voraussichtlichen Abfahrtszeit.

In der Zeit von 19 Uhr bis 7 Uhr mindestens bis 17 Uhr anzeigen.

a) Wachlotse Lotsenstation Warnemünde

b) 14 (WARNEMUENDE PILOT)

c) station@rostockpilot.de

d) +49.381 2060350

e) +49.381 2060351

Seelotsbezirk Stralsund
1. Von See einlaufende Schiffe
Lotsenversetzpositionen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 WIROST-LV Tonne "Gellen" (G1)Mindestens sechs Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit an dieser Positiona) Wachlotse Lotsenstation Warnemünde

b) 14 (STRALSUND PILOT)

c) station@stralsundpilot.de

d) +49.381 2060350

e) +49.381 2060351

Lotsenversetzpositionen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 WIROST-LV Tonne "Landtief B" oder "Osttief 2"Mindestens sechs Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit an dieser Positiona) Wachlotse Lotsenstation Warnemünde

b) 14 (STRALSUND PILOT)

c) station@stralsundpilot.de

d) +49.381 2060350

e) +49.381 2060351

Alle von See kommenden Schiffe müssen Ihre Geschwindigkeit angeben.
2. Teilstreckenverkehr und Verholungen
Liegeplätze im Hafen StralsundMindestens drei Stunden vor der voraussichtlichen Abfahrtszeit.a) Wachlotse Lotsenstation Warnemünde

b) 14 (STRALSUND PILOT)

c) station@stralsundpilot.de

d) +49.381 2060350

e) +49.381 2060351

Sonstige Häfen und Liegeplätze im Seelotsbezirk StralsundMindestens vier Stunden vor der voraussichtlichen Abfahrtszeit.

In der Zeit von 19 Uhr bis 7 Uhr mindestens bis 17 Uhr anzeigen.

a) Wachlotse Lotsenstation Warnemünde

b) 14 (STRALSUND PILOT)

c) station@stralsundpilot.de

d) +49.381 2060350

e) +49.381 2060351

3. Auslaufende Schiffe
Liegeplätze im Hafen StralsundMindestens drei Stunden vor der voraussichtlichen Abfahrtszeit.a) Wachlotse Lotsenstation Warnemünde

b) 14 (STRALSUND PILOT)

c) station@stralsundpilot.de

d) +49.381 2060350

e) +49.381 2060351

Ort der Übernahme des SeelotsenAnmeldezeit für die Anforderung des Seelotsena) Empfänger der Lotsenanforderung

b) UKW-Kanal

c) E-Mail

d) Telefonnummer

e) Telefax-Nummer

Sonstige Häfen und Liegeplätze im Seelotsbezirk StralsundMindestens vier Stunden vor der voraussichtlichen Abfahrtszeit.

In der Zeit von 19 Uhr bis 7 Uhr mindestens bis 17 Uhr anzeigen.

a) Wachlotse Lotsenstation Warnemünde

b) 14 (STRALSUND PILOT)

c) station@stralsundpilot.de

d) +49.381 2060350

e) +49.381 2060351

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Bescheinigung zum Nachweis der Befreiung von der LotsenannahmepflichtAnlage 2
(zu den § § 9 bis 12)

Bescheinigung zum Nachweis der Befreiung von der Lotsenannahmepflicht *

(Bitte in Druckschrift ausfüllen)

Schiffsname ...

BRT/BRZ/Länge ü. a./Breite ü. a. ...

Name des Schiffsführers/Stellvertreter des Schiffsführers ** ...

Ich versichere hiermit als Schiffsführer/Stellvertreter des Schiffsführers **, dass ich über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfüge.

..................................................
Datum, Unterschrift


lfd. Nr.Datum der Lotsung **FahrstreckeUnterschrift des Schiffsführers/Stellvertreter des Schiffsführers **Lotse **
vonnachName in
Druckbuchstaben
Unterschrift
1
2
3
4
5
6 ... 24
Bemerkungen des Lotsen (z.B. Sprachkenntnisse, Anwesenheit des Schiffführers/Stellvertreters oder sonstige Vorkommnisse während der Beratung):

*) Diese Bescheinigung ist in zweifacher Ausfertigung zu erstellen. Eine Ausfertigung ist zu Kontrollzwecken an Bord verfügbar zu halten. Eine Ausfertigung ist vor Antritt der ersten Reise ohne Lotsenberatung der Schiffahrtspolizeibehörde zuzuleiten.

**) Nichtzutreffendes ist zu streichen

Berichtigung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Wismar-Rostock-Stralsund-Lotsverordnung

Vom 25. Juni 2024
(BGBl. I Nr. 218 vom 28.06.2024)

Die Zweite Verordnung zur Änderung der Wismar-Rostock-Stralsund-Lotsverordnung vom 25. April 2008 (BAnz. S. 1550) ist wie folgt zu berichtigen: Artikel 1 Nummer 4 muss wie folgt lauten:

"4. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "nach Maßgabe des § 1 Abs. 7" durch die Wörter "nach Maßgabe des § 1 Absatz 6" ersetzt.

b) In Satz 2 Nummer 2 werden die Angabe "65" durch die Angabe "85" und die Angabe "10,50" durch die Angabe "11,50" ersetzt.

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