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Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Wismar-Rostock-Stralsund- Lotsverordnung

Vom 15. Mai 2024
(BGBl. I Nr. 163 vom 21.05.2024; Ber. Nr. 176)



Auf Grund des § 5 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 in Verbindung mit § 12 des Seelotsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213) in Verbindung mit § 4 der Allgemeinen Lotsverordnung vom 21. April 1987 (BGBl. I S. 1290), von denen § 5 Absatz 1 und § 12 des Seelotsgesetzes zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1471) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt nach Anhörung der Küstenländer und der Bundeslotsenkammer:

Artikel 1

Die Wismar-Rostock-Stralsund- Lotsverordnung vom 8. April 2003 (BAnz. S. 9994), die zuletzt durch Artikel 74 § 8 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Längen sind auf ganze Meter und Breiten auf ganze Dezimeter bis ausschließlich 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden."Vor dem Interpolieren sind Längen auf ganze Meter und Breiten auf ganze Dezimeter bis ausschließlich 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden."

bb) Satz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Formulierung ,,ab" in dieser Verordnung, verbunden mit einer Längen-, Breiten-, oder Tiefenangabe bedeutet, dass der jeweils genannte Wert mit eingeschlossen ist."Die Formulierung "ab" in dieser Verordnung verbunden mit einer Angabe zu Länge, Breite oder Tiefgang bedeutet, dass der jeweils genannte Wert eingeschlossen ist."

b) Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Hinsichtlich der Abmessungen ist eine Vergleichbarkeit gegeben, wenn die Abmessungen geringer sind oder die Länge nicht mehr als 5 Meter nach oben und die Breite nicht mehr als 0,5 Meter nach oben differieren."Hinsichtlich der Abmessungen ist eine Vergleichbarkeit gegeben, wenn die Abmessungen geringer sind oder wenn das Schiff nicht länger als 5 Meter und nicht breiter als 0,5 Meter als das ursprüngliche Schiff ist."

2. Ber. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Lotsenbrüderschaft Wismar Rostock/Stralsund" durch die Wörter "Lotsenbrüderschaft Wismar/Rostock/Stralsund" ersetzt.

b) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. Der Lotsbezirk Strals- und umfasst alle Fahrtstrecken zwischen dem Hafen Strals- und einschließlich der Häfen an den Boddengewässern und der Lotsenversetzposition "Ansteuerungstonne Gellen" sowie zwischen dem Hafen Strals- und einschließlich des Stadthafens Sassnitz und den Häfen an den Boddengewässern und dem Peenestrom und den Lotsenversetzpositionen bei Thiessow mit den Ansteuerungen "Landtief" und "Osttief"."3. Der Lotsbezirk Strals- und umfasst
  1. alle Fahrtstrecken zwischen dem Hafen Strals- und einschließlich der Häfen an den Boddengewässern und der Lotsenversetzposition "Tonne Gellen",
  2. alle Fahrtstrecken zwischen dem Hafen Strals- und und den Häfen an den Boddengewässern und dem Peenestrom und den Lotsenversetzpositionen mit den Ansteuerungen an der Tonne "Landtief B" und der Tonne "Osttief 2",
  3. alle Fahrstrecken zwischen dem Hafen Sassnitz (Stadthafen Sassnitz und Fährhafen Sassnitz) und der Lotsenversetzposition "Sassnitz" gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c."

3. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:

aaa) Vor dem Wort "Offentief" werden die Anführungszeichen jeweils tiefgestellt.

bbb) Die Wörter "54° 02,2" Nord und 11° 17,4" Ost" werden durch die Wörter "54° 02,5" Nord und 11° 17,9" Ost" ersetzt.

bb) In Buchstabe b werden vor dem Wort "Wismar" die Anführungszeichen tiefgestellt.

b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

altneu
b) für ein- und auslaufende Fahrzeuge zu oder von dem Hafen Strals- und und den Häfen an den Boddengewässern und dem Peenestrom in der Nähe der Tonnen "Landtief B" und "Osttief 2 " auf 54° 18" Nord und 13° 47" Ost sowie auf 54° 12, 1" Nord und 13° 52,2" Ost,"b. für ein- und auslaufende Fahrzeuge zu oder von dem Hafen Strals- und und den Häfen an den Boddengewässern und dem Peenestrom in der Nähe der Tonne "Landtief B" auf 54° 17,8" Nord und 13° 46,6" Ost und der Tonne "Osttief 2" auf 54° 12" Nord und 13° 52,2" Ost,"

bb) Buchstabe c wird wie folgt geändert:

aa) Hinter dem Wort "Sassnitz" werden die Wörter "(Stadthafen Sassnitz und Fährhafen Sassnitz)" eingefügt.

bb) Die Wörter "Tonne "Mukran 2" (M 2)" werden durch die Wörter "Position "Sassnitz"" ersetzt.

cc) Die Angabe "26" Nord" wird durch die Angabe "27" Nord" ersetzt.

4. Ber.  § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Lotsen" durch das Wort "Seelotsen" ersetzt.

bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Buchstaben a und b werden wie folgt gefasst:

altneu
a) auf den Fahrtstrecken zwischen den seewärtigen Versetzpositionen und dem Stadthafen Sassnitz, dem Hafen Strals- und und den Häfen an den Boddengewässern und dem Peenestrom über das "Osttief" und "Landtief-Fahrwasser" mit Seeschiffen mit einer Länge ab 85 Meter oder einer Breite ab 13 Meter oder einem Tiefgang von mehr als 5,00 Meter,

b) auf allen übrigen Fahrtstrecken mit einer Länge ab 60 Meter oder einer Breite ab 10 Meter oder einem Tiefgang von mehr als 3,30 Meter.

"a. auf den Fahrtstrecken zwischen der seewärtigen Versetzposition "Sassnitz" und dem Stadthafen Sassnitz, sowie zwischen den seewärtigen Versetzpositionen und dem Hafen Strals- und und den Häfen an den Boddengewässern und dem Peenestrom über das "Osttief"- und das "Landtief"-Fahrwasser mit Seeschiffen mit einer Länge ab 85 Meter oder einer Breite ab 13 Meter oder einem Tiefgang von mehr als 5,00 Meter,

b. auf den Fahrtstrecken zwischen der seewärtigen Versetzposition "Sassnitz" und dem Fährhafen Sassnitz mit Seeschiffen mit einer Länge ab 135 Meter oder einer Breite ab 22 Meter oder einem Tiefgang von mehr als 9 Meter,"

bbb) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. für Schiffe nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b: 65 Meter Länge oder 10,50 Meter Breite."4. für Schiffe nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b: 140 Meter Länge oder 22,5 Meter Breite,"

bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. für Schiffe nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c: 65 Meter Länge oder 10,50 Meter Breite."

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Führer von LNG-Tankschiffen mit einer Länge ab 280 Meter oder einer Breite ab 45 Meter sind im Lotsbezirk Strals- und für Ein- und Ausgänge zum oder vom Fährhafen Sassnitz zur Annahme von zwei Seelotsen ab der Lotsenversetzposition "Sassnitz" verpflichtet."

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Im Lotsbezirk Strals- und sind Führer von Seeschiffen von der Lotsenannahmepflicht befreit auf den Fahrtstrecken zwischen den seewärtigen Versetzpositionen und dem Stadthafen Sassnitz, dem Hafen Strals- und und den Häfen an den Boddengewässern und dem Peenestrom über das "Osttief-" und "Landtief-Fahrwasser" mit Seeschiffen mit einer Länge bis einschließlich 95 Meter, einer Breite bis einschließlich 15 Meter und einem Tiefgang von nicht mehr als 5,20 Meter,"Im Lotsbezirk Strals- und sind Führer von Seeschiffen von der Lotsenannahmepflicht befreit".

bb) Vor der bisherigen Nummer 1 werden die folgenden Nummern 1 und 2 eingefügt:

"1. auf den Fahrtstrecken zwischen der seewärtigen Versetzposition "Sassnitz" und dem Stadthafen Sassnitz sowie den seewärtigen Versetzpositionen und dem Hafen Strals- und und den Häfen an den Boddengewässern und dem Peenestrom über das "Osttief"- und "Landtief"-Fahrwasser mit Seeschiffen mit einer Länge bis einschließlich 95 Meter, einer Breite bis einschließlich 15 Meter und einem Tiefgang von nicht mehr als 5,20 Meter sowie

2. auf der Fahrtstrecke zwischen der seewärtigen Versetzposition "Sassnitz" und dem Fährhafen Sassnitz mit Seeschiffen mit einer Länge bis einschließlich 165 Meter, einer Breite bis einschließlich 26 Meter und einem Tiefgang von nicht mehr als 9 Meter, sowie mit Fährschiffen im regelmäßigen Liniendienst,".

cc) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden Nummer 2 Buchstabe a und b.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird die Angabe "Absatz 3" durch die Wörter "Absatz 3 Nummer 1" und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. für Schiffe nach Absatz 3 Nummer 2: 170 Meter Länge und 26,5 Meter Breite."

6. Ber.  § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 1 und 2 werden durch die folgenden Nummern 1 bis 3 ersetzt:

altneu
1. zwischen der seewärtigen Versetzposition "Sassnitz" und dem Stadthafen Sassnitz sowie den seewärtigen Versetzpositionen und dem Hafen Strals- und sowie den Häfen an den Boddengewässern und dem Peenestrom über das "Osttief"- und "Landtief"-Fahrwasser Führer von Seeschiffen mit einer Länge bis einschließlich 110 Meter, einer Breite bis einschließlich 18 Meter und einem Tiefgang von nicht mehr als 5,50 Meter und Führer von Fährschiffen im regelmäßigen Liniendienst,

2. zwischen der seewärtigen Versetzposition und dem Fährhafen Sassnitz Führer von Seeschiffen mit einer Länge bis einschließlich 185 Meter, einer Breite bis einschließlich 32 Meter und einem Tiefgang von nicht mehr als 10 Meter, auf allen übrigen Fahrtstrecken Führer von Seeschiffen mit Schiffen mit einer Länge bis einschließlich 80 Meter, einer Breite bis einschließlich 12 Meter und einem Tiefgang von nicht mehr als 3,50 Meter und Führer von Fährschiffen im regelmäßigen Liniendienst,

auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde von der Lotsenannahmepflicht befreit werden, wenn

  1. zwischen der seewärtigen Versetzposition "Sassnitz" und dem Stadthafen Sassnitz sowie den seewärtigen Versetzpositionen und dem Hafen Strals- und sowie den Häfen an den Boddengewässern und dem Peenestrom über das "Osttief"- und "Landtief"-Fahrwasser Führer von Seeschiffen mit einer Länge bis einschließlich 110 Meter, einer Breite bis einschließlich 18 Meter und einem Tiefgang von nicht mehr als 5,50 Meter und Führer von Fährschiffen im regelmäßigen Liniendienst,
  2. zwischen der seewärtigen Versetzposition und dem Fährhafen Sassnitz Führer von Seeschiffen mit einer Länge bis einschließlich 185 Meter, einer Breite bis einschließlich 32 Meter und einem Tiefgang von nicht mehr als 10 Meter,
  3. auf allen übrigen Fahrtstrecken Führer von Seeschiffen mit Schiffen mit einer Länge bis einschließlich 80 Meter, einer Breite bis einschließlich 12 Meter und einem Tiefgang von nicht mehr als 3,50 Meter und Führer von Fährschiffen im regelmäßigen Liniendienst,".

bb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

"2. für Schiffe nach Absatz 1 Nummer 2: 190 Meter Länge oder 32,5 Meter Breite,".

"bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und die Wörter "nach Absatz 1 Nummer 2" werden durch die Wörter "nach Absatz 1 Nummer 3" ersetzt.

7. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Befreiungsmöglichkeit nach Satz 1 Nr. 3 besteht im Lotsbezirk Strals- und nur zwischen den seewärtigen Versetzpositionen und dem Stadthafen Sassnitz, zwischen den seewärtigen Versetzpositionen und dem Hafen Strals- und sowie den Häfen an den Boddengewässern und dem Peenestrom über das "Osttief" und "Landtief-Fahrwasser"."Die Befreiungsmöglichkeit nach Satz 1 Nummer 2 besteht im Lotsbezirk Strals- und nur zwischen den seewärtigen Versetzpositionen und dem Stadthafen Sassnitz und dem Fährhafen Sassnitz, zwischen den seewärtigen Versetzpositionen und dem Hafen Strals- und sowie den Häfen an den Boddengewässern und dem Peenestrom über das "Osttief"- und "Landtief"-Fahrwasser."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "67" durch die Angabe "65" und die Zahl "10,70" durch die Zahl "10,50" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

cc) Nummer 3

3. für Schiffe nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a mit einem Tiefgang von nicht mehr als 3,80 Meter:
Länge 100 Meter (im Lotsbezirk Stralsund 90 Meter) oder Breite 14,00 Meter.

wird aufgehoben.

c) In Absatz 5 Satz 3 wird das Wort "Schiffsführer" durch das Wort "Schiffsführers" ersetzt.

8. Anlage 1 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2024 in Kraft.

Anhang zu Artikel 1 Nummer 8

Alt:

.

Ort und Anmeldung für die Lotsenanforderung Anlage 1
(zu § 5 Abs. 3)


Ort der Übernahme des SeelotsenAnmeldezeit für die Anforderung des Seelotsena) Empfänger der Lotsenanforderung
b) Telegrammanschrift
c) UKW-Kanal
d) Fax-Nummer
e) Fernsprechnummer
Seelotsbezirk Wismar
1. Von See einlaufende SchiffeLotsenstation
Lotsenversetzpositionen entsprechend § 4 Abs.1 Nr. 1Mindestens 4 Stunden vor Erreichen dieser Positiona) Timmendorf
23999 Timmendorf

b) Timmendorf Pilot

c) 16, 12

d) 038425/20213

e) 038425/20255

2. Teilstreckenverkehr und VerholungenLotsenstation
Häfen und Liegeplätze im Seelotsbezirk WismarMindestens 3 Stunden vor Abfahrt des Schiffesa)Timmendorf
23999 Timmendorf

b) Timmendorf Pilot

c) 16, 12

d) 038425/20213

e) 038425/20255

In der Zeit von 19.00 bis 07.00 Uhr mindestens bis 17.00 Uhr anzeigen
3. Auslaufende SchiffeLotsenstation
Häfen und Liegeplätze im Seelotsbezirk WismarMindestens 3 Stunden vor dem Zeitpunkt der Abfahrt des Schiffesa) Timmendorf
23999 Timmendorf

b) Timmendorf Pilot

c) 16,12

d) 038425/20213

e) 038425/20255

In der Zeit von 19.00 bis 07.00 Uhr mindestens bis 17.00 Uhr anzeigen
Seelotsbezirk Rostock
1. Von See einlaufende SchiffeLotsenstation
Lotsenversetzpositionen entsprechend § 4 Abs.1 Nr. 2Mindestens 3 Stunden vor Erreichen dieser Positiona) Warnemünde
An der See 14
18119 Rostock

b) Warnemünde Pilot

c) 16, 14

d) 0381/2060351

e) 0381/2060350

2. Teilstreckenverkehr und VerholungenLotsenstation
Häfen und Liegeplätze im Seelotsbezirk RostockMindestens 3 Stunden vor Abfahrt des Schiffesa) Warnemünde
An der See 14
18119 Rostock

b) Warnemünde Pilot

c) 16, 14

d) 0381/2060351

e) 0381/2060350

In der Zeit von 19.00 bis 07.00 Uhr mindestens bis 17.00 Uhr anzeigen
3. Auslaufende SchiffeLotsenstation
Häfen und Liegeplätze im Seelotsbezirk RostockMindestens 3 Stunden vor dem Zeitpunkt der Abfahrt des Schiffesa) Warnemünde An der See 14 18119 Rostock

b) Warnemünde Pilot

c) 16, 14

d) 0381/2060351

e) 0381/2060350

In der Zeit von 19.00 bis 07.00 Uhr mindestens bis 17.00 Uhr anzeigen
Seelotsbezirk Stralsund
1. Von See einlaufende SchiffeLotsenstation
Lotsenversetzpositionen entsprechend § 4 Abs.1 (1) Nr. 3

Ansteuerungstonne "Gellen" (G1)

Mindestens 6 Stunden vor Erreichen dieser Positiona) Stralsund
Fährbrücke 4
18439 Stralsund

b) Strals- und Pilot

c) 16, 14

d) 03831/297033

e) 03831/280633

Lotsenstation
Lotsenversetzpositionen
entsprechend § 4 Abs. 1 Nr. 3 der Tonne "Landtief B" (Landtief) oder der Tonne "Osttief 2"
Mindestens 6 Stunden vor erreichen dieser Position

Bemerkung:
In Ergänzung zu § 5 Abs.2 haben alle von See kommen- den Schiffe ihre Geschwindigkeit anzugeben

a) Stralsund
Fährbrücke 4
18439 Stralsund

b) Strals- und Pilot

c) 16,14

d) 03831/297033

e) 03831/280633

2. Teilstreckenverkehr und Verholungen Hafen StralsundLotsenstation
Liegeplätze im Hafen StralsundMindestens 3 Stunden vor Abfahrt des Schiffesa) Stralsund
Fährbrücke 4
18439 Stralsund

b) Strals- und Pilot

c) 16, 14

d) 03831/297033

e) 03831/280633

Andere Häfen und Liegeplätze im Seelotsbezirk StralsundLotsenstation
Häfen und Liegeplätze im Seelotsbezirk StralsundMindestens 4 Stunden vor Abfahrt des Schiffes

In der Zeit von 19.00 bis 07.00 Uhr mindestens bis 17.00 Uhr anzeigen

a) Stralsund
Fährbrücke 4
18439 Stralsund

b) Strals- und Pilot

c) 16, 14

d) 03831/297033

e) 03831/280633

3. Auslaufende Schiffe Hafen StralsundLotsenstation
Liegeplätze im Hafen StralsundMindestens 3 Stunden vor Abfahrt des Schiffesa) Stralsund
Fährbrücke 4
18439 Stralsund

b) Strals- und Pilot

c) 16, 14

d) 03831/297033

e) 03831/280633

Andere Häfen und Liegeplätze im Seelotsbezirk StralsundLotsenstation
Häfen und Liegeplätze im Seelotsbezirk StralsundMindestens 4 Stunden vor Abfahrt des Schiffes

In der Zeit von 19.00 bis 07.00 Uhr mindestens bis 17.00 Uhr anzeigen

a) Stralsund
Fährbrücke 4
18439 Stralsund

b) Strals- und Pilot

c) 16, 14

d) 03831/297033

e) 03831/280633


Neu:

.

Ort und Anmeldung für die LotsenanforderungAnlage 1
(zu § 5 Absatz 3)


Ort der Übernahme des SeelotsenAnmeldezeit für die Anforderung des Seelotsena) Empfänger der Lotsenanforderung

b) UKW-Kanal

c) E-Mail

d) Telefonnummer

e) Telefax-Nummer

Seelotsbezirk Wismar
1. Von See einlaufende Schiffe
Lotsenversetzpositionen
gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1
WIROST-LV
Mindestens vier Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit an dieser Positiona) Wachlotse Lotsenstation Warnemünde

b) 14 (TIMMENDORF PILOT)

c) station@wismarpilot.de

d) +49.381 2060350

e) +49.381 2060351

2. Teilstreckenverkehr und Verholungen
Häfen und Liegeplätze im
Seelotsbezirk Wismar
Mindestens drei Stunden vor der voraussichtlichen Abfahrtszeit.

In der Zeit von 19 Uhr bis 7 Uhr mindestens bis 17 Uhr anzeigen.

a) Wachlotse Lotsenstation Warnemünde

b) 14 (TIMMENDORF PILOT)

c) station@wismarpilot.de

d) +49.381 2060350

e) +49.381 2060351

3. Auslaufende Schiffe
Häfen und Liegeplätze im
Seelotsbezirk Wismar
Mindestens drei Stunden vor der voraussichtlichen Abfahrtszeit.

In der Zeit von 19 Uhr bis 7 Uhr mindestens bis 17 Uhr anzeigen.

a) Wachlotse Lotsenstation Warnemünde

b) 14 (TIMMENDORF PILOT)

c) station@wismarpilot.de

d) +49.381 2060350

e) +49.381 2060351

Seelotsbezirk Rostock
1. Von See einlaufende Schiffe
Lotsenversetzpositionen
gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2
WIROST-LV
Mindestens drei Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit an dieser Positiona) Wachlotse Lotsenstation Warnemünde

b) 14 (WARNEMUENDE PILOT)

c) station@rostockpilot.de

d) +49.381 2060350

e) +49.381 2060351

2. Teilstreckenverkehr und Verholungen
Häfen und Liegeplätze im
Seelotsbezirk Rostock
Mindestens drei Stunden vor der voraussichtlichen Abfahrtszeit.

In der Zeit von 19 Uhr bis 7 Uhr mindestens bis 17 Uhr anzeigen.

a) Wachlotse Lotsenstation Warnemünde

b) 14 (WARNEMUENDE PILOT)

c) station@rostockpilot.de

d) +49.381 2060350

e) +49.381 2060351

3. Auslaufende Schiffe
Häfen und Liegeplätze im
Seelotsbezirk Rostock
Mindestens drei Stunden vor der voraussichtlichen Abfahrtszeit.

In der Zeit von 19 Uhr bis 7 Uhr mindestens bis 17 Uhr anzeigen.

a) Wachlotse Lotsenstation Warnemünde

b) 14 (WARNEMUENDE PILOT)

c) station@rostockpilot.de

d) +49.381 2060350

e) +49.381 2060351

Seelotsbezirk Stralsund
1. Von See einlaufende Schiffe
Lotsenversetzpositionen gemäß

§ 4 Abs. 1 Nr. 3 WIROST-LV Tonne

"Gellen" (G1)

Mindestens sechs Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit an dieser Positiona) Wachlotse Lotsenstation Warnemünde

b) 14 (STRALSUND PILOT)

c) station@stralsundpilot.de

d) +49.381 2060350

e) +49.381 2060351

Lotsenversetzpositionen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 WIROST-LV Tonne "Landtief B" oder "Osttief 2"Mindestens sechs Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit an dieser Positiona) Wachlotse Lotsenstation Warnemünde

b) 14 (STRALSUND PILOT)

c) station@stralsundpilot.de

d) +49.381 2060350

e) +49.381 2060351

Alle von See kommenden Schiffe müssen Ihre Geschwindigkeit angeben.

2. Teilstreckenverkehr und Verholungen
Liegeplätze im Hafen StralsundMindestens drei Stunden vor der voraussichtlichen Abfahrtszeit.a) Wachlotse Lotsenstation Warnemünde

b) 14 (STRALSUND PILOT)

c) station@stralsundpilot.de

d) +49.381 2060350

e) +49.381 2060351

Sonstige Häfen und Liegeplätze im Seelotsbezirk StralsundMindestens vier Stunden vor der voraussichtlichen Abfahrtszeit.

In der Zeit von 19 Uhr bis 7 Uhr mindestens bis 17 Uhr anzeigen.

a) Wachlotse Lotsenstation Warnemünde

b) 14 (STRALSUND PILOT)

c) station@stralsundpilot.de

d) +49.381 2060350

e) +49.381 2060351

3. Auslaufende Schiffe
Liegeplätze im Hafen StralsundMindestens drei Stunden vor der voraussichtlichen Abfahrtszeit.a) Wachlotse Lotsenstation Warnemünde

b) 14 (STRALSUND PILOT)

c) station@stralsundpilot.de

d) +49.381 2060350

e) +49.381 2060351

Ort der Übernahme des SeelotsenAnmeldezeit für die Anforderung des Seelotsena) Empfänger der Lotsenanforderung

b) UKW-Kanal

c) E-Mail

d) Telefonnummer

e) Telefax-Nummer

Sonstige Häfen und Liegeplätze im Seelotsbezirk StralsundMindestens vier Stunden vor der voraussichtlichen Abfahrtszeit.

In der Zeit von 19 Uhr bis 7 Uhr mindestens bis 17 Uhr anzeigen.

a) Wachlotse Lotsenstation Warnemünde

b) 14 (STRALSUND PILOT)

c) station@stralsundpilot.de

d) +49.381 2060350

e) +49.381 2060351

ID: 241129

Berichtigung der Dritten Verordnung zur Änderung der Wismar-Rostock-Stralsund-Lotsverordnung

Vom 29. Mai 2024
(BGBl. I Nr. 176 vom 04.06.2024)

Die Dritte Verordnung zur Änderung der Wismar-Rostock-Stralsund-Lotsverordnung vom 15. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 163) ist wie folgt zu berichtigen:

1. In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b sind in § 2 Absatz 2 Nummer 3 die Klammern hinter den Buchstaben a, b und c jeweils durch einen Punkt zu ersetzen.

2. In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa ist in § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a das Wort "Sassnitz" hinter den Wörtern "der seewärtigen Versetzposition" in Anführungszeichen zu setzen.

3. Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb muss wie folgt lauten:

"bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und die Wörter "nach Absatz 1 Nummer 2" werden durch die Wörter "nach Absatz 1 Nummer 3" ersetzt.


ENDE