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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Mecklenburg-Vorpommern*
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 20. November 2008
(GVBl. Nr. 15 vom 03.12.2008 S. 438)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Mecklenburg-Vorpommern vom 15. November 1995 (GVOBl. M-V S. 550), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 539), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 werden die Wörter "für Verkehr zuständige Ministerium" durch die Wörter "Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(1) Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen des öffentlichen Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) im Sinne von § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395) und im Sinne von § 2 Abs. 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396) ist Aufgabe des Landes. Die Aufgabe nimmt das für Verkehr zuständige Ministerium wahr."(1) Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen des öffentlichen Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) im Sinne von § 1 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2871) geändert worden ist, und im Sinne von § 2 Abs. 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215), ist Aufgabe des Landes. Die Aufgabe nimmt das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung wahr."

b) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
 (3) Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im sonstigen ÖPNV im Sinne von § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs und im Sinne von § 8 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 116 des Gesetzes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), ist Aufgabe der Kreise und großen kreisangehörigen Städte Rostock und Schwerin im eigenen Wirkungskreis."(3) Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im sonstigen ÖPNV im Sinne von § 1 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes und im Sinne von § 8 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), ist Aufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte im eigenen Wirkungskreis."

c) In Absatz 5 werden die Wörter "für Verkehr zuständige Ministerium" durch die Wörter "Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung" ersetzt.

3. In § 5 Abs. 1 werden die Wörter "für Verkehr zuständige Ministerium" durch die Wörter "Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung" ersetzt.

4. In § 6 Abs. 1 werden die Wörter "für Verkehr zuständige Ministerium" durch die Wörter "Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung" ersetzt.

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "für Verkehr zuständige Ministerium" durch die Wörter "Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung" ersetzt.

b) In Absatz 8 werden die Wörter "für Verkehr zuständige Ministerium" durch die Wörter "Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung" ersetzt.

c) In Absatz 9 wird der Satzteil "zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378)" durch den Satzteil "zuletzt geändert durch Artikel 282 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)" ersetzt.

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 werden die Wörter "für Verkehr zuständige Ministerium" durch die Wörter "Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung" ersetzt.

b) In Absatz 6 werden die Wörter "für Verkehr zuständige Ministerium" durch die Wörter "Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung" ersetzt.

c) Absatz 7 wird wie folgt neu gefasst:

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 (7) Die Gewährung von Zuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz in der Fassung vom 21. Juli 1995 (GVOBl M-V S. 334) und Ausgleichsleistungen gemäß § 45a Personenbeförderungsgesetz, § 6a Allgemeines Eisenbahngesetz (Artikel 8 § 2 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993, BGBl. I S. 2378) und §§ 62 ff. des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421, 1550), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), erfolgt unabhängig von diesem Gesetz."(7) Die Gewährung von Zuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 2006 (GVOBl. M-V S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 472), und Ausgleichsleistungen gemäß § 6a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der Fassung des Artikels 8 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 1 S. 2439), zuletzt geändert durch Artikel 302 der Verordnung vom 31. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2407), und der §§ 145 bis 154 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt unabhängig von diesem Gesetz."

d) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

"(8) Das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung wird in Anwendung des § 64a des Personenbeförderungsgesetzes ermächtigt, durch Rechtsverordnung § 45a des Personenbeförderungsgesetzes und die Vorschriften, zu deren Erlass § 57 Abs. 1 Nr. 9 des Personenbeförderungsgesetzes ermächtigt, zu ersetzen. Mit der Rechtsverordnung nach Satz 1 werden Vorschriften erlassen

  1. über die Ausgleichsleistungen des Landes für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs im Verkehr mit Straßenbahnen und Obussen sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach den §§ 42 und 43 Nr. 2 des Personenbeförderungsgesetzes,
  2. die bestimmen, wer Auszubildender im Sinne dieses Absatzes ist, welche Kostenbestandteile bei der Berechnung des Ausgleichs zu berücksichtigen sind, welches Verfahren für die Gewährung des Ausgleichs anzuwenden ist, welche Angaben der Antrag auf Gewährung des Ausgleichs enthalten muss und wie die Erträge und die Personen-Kilometer zu ermitteln sind."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

*) Ändert Gesetz vom 15. November 1995; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 9240 - 1