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Änderungstext
Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Mecklenburg-Vorpommern*
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 20. November 2008
(GVBl. Nr. 15 vom 03.12.2008 S. 438)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Mecklenburg-Vorpommern vom 15. November 1995 (GVOBl. M-V S. 550), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 539), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 3 werden die Wörter "für Verkehr zuständige Ministerium" durch die Wörter "Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
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(1) Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen des öffentlichen Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) im Sinne von § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395) und im Sinne von § 2 Abs. 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396) ist Aufgabe des Landes. Die Aufgabe nimmt das für Verkehr zuständige Ministerium wahr. | "(1) Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen des öffentlichen Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) im Sinne von § 1 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2871) geändert worden ist, und im Sinne von § 2 Abs. 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215), ist Aufgabe des Landes. Die Aufgabe nimmt das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung wahr." |
b) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
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(3) Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im sonstigen ÖPNV im Sinne von § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs und im Sinne von § 8 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 116 des Gesetzes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), ist Aufgabe der Kreise und großen kreisangehörigen Städte Rostock und Schwerin im eigenen Wirkungskreis. | "(3) Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im sonstigen ÖPNV im Sinne von § 1 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes und im Sinne von § 8 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), ist Aufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte im eigenen Wirkungskreis." |
c) In Absatz 5 werden die Wörter "für Verkehr zuständige Ministerium" durch die Wörter "Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung" ersetzt.
3. In § 5 Abs. 1 werden die Wörter "für Verkehr zuständige Ministerium" durch die Wörter "Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung" ersetzt.
4. In § 6 Abs. 1 werden die Wörter "für Verkehr zuständige Ministerium" durch die Wörter "Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung" ersetzt.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter "für Verkehr zuständige Ministerium" durch die Wörter "Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung" ersetzt.
b) In Absatz 8 werden die Wörter "für Verkehr zuständige Ministerium" durch die Wörter "Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung" ersetzt.
c) In Absatz 9 wird der Satzteil "zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378)" durch den Satzteil "zuletzt geändert durch Artikel 282 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)" ersetzt.
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 werden die Wörter "für Verkehr zuständige Ministerium" durch die Wörter "Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung" ersetzt.
b) In Absatz 6 werden die Wörter "für Verkehr zuständige Ministerium" durch die Wörter "Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung" ersetzt.
c) Absatz 7 wird wie folgt neu gefasst:
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(7) Die Gewährung von Zuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz in der Fassung vom 21. Juli 1995 (GVOBl M-V S. 334) und Ausgleichsleistungen gemäß § 45a Personenbeförderungsgesetz, § 6a Allgemeines Eisenbahngesetz (Artikel 8 § 2 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993, BGBl. I S. 2378) und §§ 62 ff. des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421, 1550), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), erfolgt unabhängig von diesem Gesetz. | "(7) Die Gewährung von Zuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 2006 (GVOBl. M-V S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 472), und Ausgleichsleistungen gemäß § 6a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der Fassung des Artikels 8 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 1 S. 2439), zuletzt geändert durch Artikel 302 der Verordnung vom 31. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2407), und der §§ 145 bis 154 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt unabhängig von diesem Gesetz." |
d) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
"(8) Das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung wird in Anwendung des § 64a des Personenbeförderungsgesetzes ermächtigt, durch Rechtsverordnung § 45a des Personenbeförderungsgesetzes und die Vorschriften, zu deren Erlass § 57 Abs. 1 Nr. 9 des Personenbeförderungsgesetzes ermächtigt, zu ersetzen. Mit der Rechtsverordnung nach Satz 1 werden Vorschriften erlassen
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
*) Ändert Gesetz vom 15. November 1995; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 9240 - 1