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ÖPNVG M-V - Verordnungen Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 15. November 1995
(GVOBl. M-V 1996 S. 550; 23.05.2006 S. 194 06 gegenstandslos; 10.07.2006 539 06a; 20.11.2008 S. 438 08; 10.11.2009 S. 606; 14.03.2014 Nr. 15; 29.05.2020 S. 445 20)
Gl.-Nr.: 9240-1
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen 08
(1) ÖPNV ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr zu befriedigen. Dies ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.
(2) ÖPNV ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.
(3) In Zweifelsfällen entscheidet das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.
(1) Das Bedienungsangebot im ÖPNV ist in sozial- und ordnungspolitischer Verantwortung an den Mobilitätsbedürfnissen der Bevölkerung und den raumstrukturellen Erfordernissen auszurichten. Bei den Planungen für den ÖPNV sind die Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung sowie der kommunalen Bauleitplanung zu berücksichtigen.
(2) Der ÖPNV soll eine bedarfsgerechte Versorgung in allen Teilen des Landes, auch in den dünn besiedelten Räumen, gewährleisten und unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Umweltschutzes und der Verkehrssicherheit bei Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Sinne der bestmöglichen Arbeitsteilung zwischen den Verkehrsträgern als vollwertige Alternative zum motorisierten Individualverkehr ausgebaut werden.
(3) Eine bedarfsgerechte Anbindung der Wohngebiete an die Arbeitsstätten, an Schulen, an öffentliche, soziale und kulturelle Einrichtungen und Erholungsgebiete mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist anzustreben.
(4) Der ÖPNV ist unter Einbeziehung aller Verkehrsmittel als ganzheitliches System zu einem integrierten Bedienungsangebot mit aufeinander abgestimmten Fahrplänen und Tarifen zu entwickeln. Konkurrierende Streckenführungen auf der Straße parallel zur Schiene sind zu vermeiden. Sichere und leichte Übergänge vom Individualverkehr auf den ÖPNV sind anzustreben.
(5) Bei Planung und Ausbau der Verkehrsinfrastruktur sollen in größeren Zentren und in ihrem Umland (Ordnungsraum) die verkehrstechnischen Belange des ÖPNV vorrangig berücksichtigt werden.
(6) Bei der Planung und Gestaltung der Verkehrsinfrastruktur und der Angebote im ÖPNV sind die spezifischen Belange von Frauen, Kindern, alten Menschen, Fahrradfahrern und insbesondere von Personen mit Mobilitätseinschränkungen zu berücksichtigen. Neu in Dienst gestellte Fahrzeuge und neu zu errichtende bauliche Anlagen sollen im Rahmen der technischen Möglichkeiten barrierefrei zugänglich und ausgestattet sein. Vorhandene Fahrzeuge, bauliche Anlagen und wesentliche Um- und Erweiterungsbauten sollen im Rahmen der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten sowie der verfügbaren Mittel barrierefrei gestaltet werden.
(7) In verkehrsschwachen Regionen und zu verkehrsarmen Zeiten sollen entsprechend der Nachfrage die jeweils zweckmäßigen Bedienformen wie alternative Nahverkehrsdienste mit geeigneten Kleinbussen, Taxen und Mietwagen zu einer ergänzenden oder wirtschaftlichen Gestaltung des Verkehrsangebots genutzt werden.
(8) Sonderverkehre des Berufs- und Schülerverkehrs sind soweit wie möglich in Linienverkehre zu integrieren.
§ 3 Aufgabenträger und zuständige Behörden 08
(1) Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen des öffentlichen Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) im Sinne von § 1 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2871) geändert worden ist, und im Sinne von § 2 Abs. 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215), ist Aufgabe des Landes. Die Aufgabe nimmt das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung wahr.
(2) Aufgaben nach Absatz 1, soweit diese von lokaler Bedeutung sind, können auf Antrag den in Absatz 3 genannten Gebietskörperschaften als Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises übertragen werden, sofern überregionale Verkehrsbelange und wirtschaftliche Erwägungen nicht entgegenstehen. Das Nähere regelt ein öffentlich-rechtlicher Vertrag.
(3) Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im sonstigen ÖPNV im Sinne von § 1 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes und im Sinne von § 8 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), ist Aufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte im eigenen Wirkungskreis.
(4) Auf Antrag einer kreisangehörigen Gemeinde können die Aufgabenträger Aufgaben nach Absatz 3, soweit sie auf das Gebiet der antragstellenden Gemeinde beschränkt sind, dieser übertragen.
(5) Zuständige Behörde für die Auferlegung oder Vereinbarung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. EG Nr. L 156 S. 1), in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates vom 20. Juni 1991 (ABl. EG Nr. L 169 S. 1), sind für Aufgaben nach Absatz 1 das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung, für Aufgaben nach Absatz 2 und 3 die Landräte oder die Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte in ihrem Zuständigkeitsbereich.
§ 4 Durchführung der Aufgabe, Zusammenarbeit
(1) Die Planung des ÖPNV liegt in der Verantwortung des jeweiligen Aufgabenträgers. Er entscheidet über Art und Umfang eines bedarfsgerechten ÖPNV.
(2) Die Organisation der Verkehrsträger des ÖPNV liegt in der Verantwortung des jeweiligen Aufgabenträgers. Dieser hat bei der Vereinbarung oder Auferlegung von Verkehrsleistungen im Sinne des § 3 Abs. 5 die Ziele und Anforderungen dieses Gesetzes, insbesondere § 2 Abs. 2 zu beachten und einen chancengleichen Wettbewerb bei der bestmöglichen Erfüllung des ÖPNV-Bedarfs zu sichern.
(3) Die Erstellung der Verkehrsleistungen im ÖPNV ist Angelegenheit von Verkehrsunternehmen.
(4) Die Aufgabenträger haben auf eine Zusammenarbeit der Verkehrsunternehmen im Interesse eines aufeinander abgestimmten ÖPNV-Angebotes und der Entwicklung und Förderung flächendeckender Verkehrskooperationen hinzuwirken. Als Verkehrskooperationen gelten insbesondere die tarifliche Zusammenarbeit in Form eines Übergangstarifs oder einer Durchtarifierung, die Bildung einer Verkehrsgemeinschaft oder die Bildung eines Verkehrs- oder Tarifverbundes.
(5) Die Aufgabenträger haben ihre Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben aufeinander abzustimmen.
(6) Bei verkehrlichen Verflechtungen, die sich über die Landesgrenzen hinaus erstrecken, stimmen sich die Aufgabenträger mit den Aufgabenträgern der benachbarten Länder ab.
(1) Wenn die Beziehungen und Verflechtungen des ÖPNV wesentlich über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinausgehen, kann das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung im Einvernehmen mit den betroffenen Aufgabenträgern bestimmte Gebiete unter besonderer Beachtung der Regionalplanung als Nahverkehrsräume festsetzen. Die Nahverkehrsräume sollen die Bedienung in organisatorisch und wirtschaftlich sinnvollen Einheiten ermöglichen und die Verkehrskooperation fördern.
(2) Bei der Bildung von Zweckverbänden sind die nach Absatz 1 festgesetzten Nahverkehrsräume zu beachten.
(1) Der ÖPNV-Landesplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des SPNV und für eine landesweit koordinierte Verkehrsgestaltung im gesamten ÖPNV. Das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung stellt im Benehmen mit den Aufgabenträgern nach § 3 Abs. 3 den ÖPNV-Landesplan auf. Die kommunalen Spitzenverbände sind bei der Erstellung des ÖPNV-Landesplans zu beteiligen. Dieser enthält mindestens Aussagen über
(2) Der ÖPNV-Landesplan ist erstmals 1996 aufzustellen und bei Bedarf zu überarbeiten oder fortzuschreiben. Er ist in geeigneter Form zu veröffentlichen.
(1) Die Aufgabenträger nach § 3 Abs. 3 haben einen Nahverkehrsplan im Sinne von § 8 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes aufzustellen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die regionale Entwicklung des ÖPNV. In ihm ist der ÖPNV-Landesplan im Sinne von § 6 zu berücksichtigen.
(2) Der Nahverkehrsplan enthält mindestens Aussagen über
Das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung kann Richtlinien zur Aufstellung von Nahverkehrsplänen erlassen.
(3) Der Nahverkehrsplan ist spätestens 1997 aufzustellen und bei Bedarf zu überarbeiten oder fortzuschreiben.
(4) Bei der Aufstellung der Nahverkehrspläne haben sich die benachbarten Aufgabenträger - auch über die Landesgrenzen hinaus - abzustimmen. Dabei ist Benehmen mit den betroffenen Regionalen Planungsverbänden herzustellen.
(5) Die Aufgabenträger sollen sich bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans eines ÖPNV-Beirats bedienen. Der Beirat hat beratende Funktion. Seine Bildung, Mitgliedschaft und Arbeitsweise wird von den Aufgabenträgern geregelt.
(6) In den Landkreisen wird der Nahverkehrsplan im Benehmen mit den betroffenen Gemeinden aufgestellt.
(7) Der Nahverkehrsplan wird von der Vertretungskörperschaft des Aufgabenträgers beschlossen und ist anschließend beim Aufgabenträger zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten auszulegen.
(8) Der Nahverkehrsplan ist nach Beschlußfassung dem Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung anzuzeigen. Dieses kann dem Plan binnen drei Monaten nach Eingang widersprechen, wenn die Anforderungen dieses Gesetzes oder des § 8 des Personenbeförderungsgesetzes nicht erfüllt sind. Soweit unter Angabe von Gründen widersprochen wird, wird der Nahverkehrsplan nicht wirksam.
(9) Der Nahverkehrsplan gilt als gleichwertiger Plan im Sinne von § 3 Nr. 1 Buchstabe b des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 100), zuletzt geändert durch Artikel 282 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407).
(1) Die Finanzverantwortung für den ÖPNV obliegt dem jeweiligen Aufgabenträger.
(2) Mittel nach dem Regionalisierungsgesetz sind zweckgebunden für den ÖPNV, insbesondere für den SPNV, zu verwenden. Bei Wegfall von SPNV-Leistungen und Übernahme dieser Verkehrsleistungen durch den sonstigen ÖPNV sind den Aufgabenträgern nach § 3 Absatz 3 die hierfür erforderlichen Mittel bereitzustellen.
(3) Die Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen des SPNV können nach Maßgabe des Haushalts Zuwendungen für Investitionen in den SPNV erhalten.
(4) Nach Maßgabe des Haushalts kann das Land für Maßnahmen im ÖPNV Zuwendungen gewähren.
(5) Das für Verkehr zuständige Ministerium erlässt Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen nach den Absätzen 3 und 4.
(6) Das Land kann den kommunalen Aufgabenträgern von Verkehren gemäß § 4 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes jährlich eine nach Maßgabe des Haushalts festzusetzende zweckgebundene Zuweisung zur Unterstützung bei der Wahrnehmung der Aufgabenverantwortung nach § 3 Absatz 3 gewähren. Von dem jährlichen Gesamtbetrag erhalten die Hanse- und Universitätsstadt Rostock 63 Prozent und die Landeshauptstadt Schwerin 37 Prozent.
(7) Die Gewährung von Zuweisungen nach § 10 Absatz 5 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern und Ausgleichsleistungen nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 14 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie gemäß § 6a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598) geändert worden ist, und der §§ 228 bis 237 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1025, 1027) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erfolgt unabhängig von diesem Gesetz.
(8) Das für Verkehr zuständige Ministerium wird in Anwendung des § 64a des Personenbeförderungsgesetzes ermächtigt, durch Rechtsverordnung § 45a des Personenbeförderungsgesetzes und die Vorschriften, zu deren Erlass § 57 Abs. 1 Nr. 9 des Personenbeförderungsgesetzes ermächtigt, zu ersetzen. Mit der Rechtsverordnung nach Satz 1 werden Vorschriften erlassen
§ 9 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.