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Regelwerk

Änderungstext

2. ÄndG ÖPNVG M-V - Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 29. Mai 2020
(GVOBl. M-V Nr. 38 vom 09.06.2020 S. 445)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Mecklenburg-Vorpommern (ÖPNVG M-V)

§ 8 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Mecklenburg-Vorpommern vom 15. November 1995 (GVOBl. M-V S. 550), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GVOBl. M-V S. 606, 616) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Absätze 2 bis 7 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 7ersetzt:

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(2) Mittel nach dem Regionalisierungsgesetz sind zweckgebunden für den ÖPNV zu verwenden.

(3) Die Mittel nach § 8 Abs. 1 des Regionalisierungsgesetzes in Verbindung mit dessen Anpassungs- und Revisionsregelungen sind für den SPNV zu verwenden. Bei Wegfall von SPNV-Leistungen und Übernahme dieser Verkehrsleistungen durch den sonstigen ÖPNV sind den Aufgabenträgern nach § 3 Abs. 3 die hierfür erforderlichen Mittel bereitzustellen.

(4) Die Mittel nach § 8 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes in Verbindung mit dessen Anpassungs- und Revisionsregelungen sind insbesondere für folgende Zwecke zu verwenden:

  1. Betriebskostenzuschüsse für Verkehrsleistungen des SPNV einschließlich der Leistungen nach Absatz 3 Satz 2, sofern der Betrag nach § 8 Abs. 1 des Regionalisierungsgesetzes nicht ausreicht,
  2. Finanzierung von Investitionen in
    1. die Infrastruktur des SPNV,
    2. Schienenfahrzeuge des SPNV,
  3. Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV.

(5) Das Land gewährt den Aufgabenträgern nach § 3 Abs. 3 und den Verkehrsunternehmen nach Maßgabe des Haushalts Zuwendungen für Investitionen für den ÖPNV. Das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung erläßt Richtlinien über die Gewährung dieser Zuwendungen.

(6) Das Land kann nach Maßgabe des Haushalts Zuwendungen zum Ausgleich von Kostendeckungsfehlbeträgen, die trotz Verkehrskooperationen bei den Aufgabenträgern nach § 3 Abs. 3 oder bei den an der Verkehrskooperation beteiligten Verkehrsunternehmen entstehen, gewähren. Das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung erläßt Richtlinien über die Gewährung dieser Zuwendungen.

(7) Die Gewährung von Zuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 10. November 2009 (GVOBl. M-V S. 606), und Ausgleichsleistungen gemäß § 6a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der Fassung des Artikels 8 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 1 S. 2439), zuletzt geändert durch Artikel 302 der Verordnung vom 31. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2407), und der §§ 145 bis 154 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt unabhängig von diesem Gesetz.

"(2) Mittel nach dem Regionalisierungsgesetz sind zweckgebunden für den ÖPNV, insbesondere für den SPNV, zu verwenden. Bei Wegfall von SPNV-Leistungen und Übernahme dieser Verkehrsleistungen durch den sonstigen ÖPNV sind den Aufgabenträgern nach § 3 Absatz 3 die hierfür erforderlichen Mittel bereitzustellen.

(3) Die Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen des SPNV können nach Maßgabe des Haushalts Zuwendungen für Investitionen in den SPNV erhalten.

(4) Nach Maßgabe des Haushalts kann das Land für Maßnahmen im ÖPNV Zuwendungen gewähren.

(5) Das für Verkehr zuständige Ministerium erlässt Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen nach den Absätzen 3 und 4.

(6) Das Land kann den kommunalen Aufgabenträgern von Verkehren gemäß § 4 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes jährlich eine nach Maßgabe des Haushalts festzusetzende zweckgebundene Zuweisung zur Unterstützung bei der Wahrnehmung der Aufgabenverantwortung nach § 3 Absatz 3 gewähren. Von dem jährlichen Gesamtbetrag erhalten die Hanse- und Universitätsstadt Rostock 63 Prozent und die Landeshauptstadt Schwerin 37 Prozent.

(7) Die Gewährung von Zuweisungen nach § 10 Absatz 5 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern und Ausgleichsleistungen nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 14 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie gemäß § 6a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598) geändert worden ist, und der §§ 228 bis 237 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1025, 1027) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erfolgt unabhängig von diesem Gesetz."

2. In Absatz 8 werden die Wörter "Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung" durch die Wörter "für Verkehr zuständige Ministerium" ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

ID 200970

ENDE