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Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeit für die Erteilung besonderer Fahrberechtigungen
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 28.Oktober 2010
(GVOBl. Nr. 20 vom 12.11.2010 S. 615)
Gl. Nr. B 9231 - 12
(1) Die Zuständigkeit für die Erteilung einer Fahrberechtigung an Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste nach § 2 Absatz 10 Satz 6 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2507) geändert worden ist, wird auf die unteren Fahrerlaubnisbehörden übertragen.
(2) Nach Landesrecht anerkannte Rettungsdienste im Sinne dieses Gesetzes sind alle im Katastrophenschutz und Rettungsdienst mitwirkenden Hilfsorganisationen.
(3) Das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung wird ermächtigt, die Fahrberechtigung nach Absatz 1 durch Verordnung zu regeln.
Die Kosten, die den Fahrerlaubnisbehörden durch die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Absatz 1 und dem Straßenverkehrsgesetz entstehen, werden durch Gebühren und Auslagen gedeckt.
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