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Änderungstext
Viertes Gesetz zur Deregulierung und zum Bürokratieabbau
Vom 28. Oktober 2010
(GVOBl. MV vom 12.11.2010 S. 615)
▾ Änderungen
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
KommStEG M-V - Kommunales Standarderprobungsgesetz
Gesetz zur Erprobung der Öffnung von landesrechtlichen Standards für kommunale Körperschaften
Artikel 2
Änderung des Landesdatenschutzgesetzes 1
Das Landesdatenschutzgesetz vom 28. März 2002 (GVOBl. M-V S. 154), das zuletzt durch Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2005 (GVOBl. M-V S. 535) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 wird nach dem Wort "lässt" der Satzteil "oder die über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet" eingefügt.
b) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 eingefügt:
"(10) Gemeinsame Verfahren sind automatisierte Verfahren, die aus mindestens zwei eigenständigen automatisierten Teilverfahren bestehen, für die verschiedene Daten verarbeitende Stellen verantwortlich sind."
c) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 11.
2. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 17 Verbund- und Abrufverfahren | " § 17 Verbund-, Abruf- und gemeinsame Verfahren" |
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Ein Verbund- oder Abrufverfahren darf" durch die Wörter "Verbund-, Abruf- und gemeinsame Verfahren dürfen" ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "das Verfahrensverzeichnis" durch die Wörter "die Verfahrensbeschreibung" ersetzt.
d) In Absatz 4 werden die Wörter "Verbund- oder Abrufverfahren" durch die Wörter "Verbund-, Abruf- oder gemeinsames Verfahren" ersetzt.
e) In Absatz 5 werden die Wörter "Verbund- und Abrufverfahren" durch die Wörter "Verbund-, Abruf- und gemeinsamen Verfahren" ersetzt.
3. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Eine datenschutzrechtliche Freigabe nach Satz 1 kann für Verfahren nach § 17 getrennt für einzelne Verfahrensbestandteile erteilt werden. Die Freigabe solcher Bestandteile, die von mehreren Stellen genutzt werden, kann vom Leiter einer der beteiligten Stellen oder einer anderen Stelle nach § 3 Absatz 5 vorgenommen werden; sie gilt, soweit diese Verfahrensbestandteile unverändert zur Anwendung kommen (zentrale Freigabe). Die Freigabe dezentraler Verfahrensbestandteile durch die Leiter der beteiligten Stellen selbst und die Vorabkontrolle durch die jeweiligen behördlichen Datenschutzbeauftragten bleiben unberührt."
b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: "Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend."
Artikel 3
Aufhebung des Sammlungsgesetzes M-V 2
Das Sammlungsgesetz M-V vom 17. Juni 1996 (GOVBl. M-V S. 266), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung des Straßen- und Wegegesetzes 3
Das Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 42), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 101) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die oberste Landesstraßenbaubehörde setzt nach Anhörung der Gemeinde, des Landkreises und der Träger der Straßenbaulast die Grenzen der Ortsdurchfahrt fest. | "Der Träger der Straßenbaulast setzt die Ortsdurchfahrt nach Anhörung der Gemeinde fest." |
b) In Satz 2 wird das Wort "Sie" durch das Wort "Er" ersetzt.
2. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Zum Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt oder dem Kataster genügt die mit dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehene Bestätigung der Straßenaufsichtsbehörde, daß das Eigentum an dem Grundstück dem neuen Träger der Straßenbaulast zusteht. | "Der Antrag muss vom Leiter der Behörde oder seinem Stellvertreter unterschrieben und mit dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehen sein; zum Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt oder dem Kataster genügt die Bestätigung des neuen Trägers der Straßenbaulast, dass ihm das Eigentum an dem Grundstück zusteht." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "und vermarken" gestrichen.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "und Vermarkung" gestrichen.
3. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1)In Ortsdurchfahrten innerhalb von Gemeinden mit nicht mehr als 50.000 Einwohnern ist der Träger der Straßenbaulast der freien Strecke (§ 12) für Entscheidungen über die Sondernutzung zuständig, sofern durch die Sondernutzung auch der Gemeingebrauch an den Straßenteilen, die in seiner Straßenbaulast stehen, beeinträchtigt werden kann. Er hat vor Erteilung, Versagung oder Widerruf der Erlaubnis die Gemeinde zu hören. | "(1) In Ortsdurchfahrten ist die Gemeinde für die Entscheidung über die Sondernutzung zuständig. Sie bedarf der Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast, sofern durch die Sondernutzung auch der Gemeingebrauch an Straßenteilen, die in seiner Baulast stehen, beeinträchtigt werden kann." |
b) In Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter " eine Erlaubnis" durch die Wörter "die Zustimmung" ersetzt.
Die Satzung bedarf der Genehmigung der Straßenaufsichtsbehörde.
wird aufgehoben.
5. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ", zum Beispiel Hinweisschilder," gestrichen.
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
"(7) Die Belange nach Absatz 3 Satz 1 sind auch bei der Erteilung von Baugenehmigungen innerhalb der nach § 5 Absatz 2 festgesetzten Ortsdurchfahrten zu beachten."
6. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Genehmigungen zur wesentlichen Änderung von baulichen Anlagen in einer Entfernung bis zu 20 m bei Landesstraßen und Kreisstraßen, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten, für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, dürfen von der Baugenehmigungsbehörde oder der Behörde, die nach anderen Vorschriften für eine Genehmigung zuständig ist, nur nach Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast erteilt werden. | "(1) Außerhalb der nach § 5 Absatz 2 festgesetzten Ortsdurchfahrten dürfen Genehmigungen zur wesentlichen Änderung von baulichen Anlagen in einer Entfernung bis zu 20 m bei Landesstraßen und Kreisstraßen, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten, für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, von der Baugenehmigungsbehörde oder der Behörde, die nach anderen Vorschriften für eine Genehmigung zuständig ist, nur nach Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast erteilt werden." |
b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für Bauvorhaben in Ortsdurchfahrten gilt dies nur, sofern auch der Träger der Straßenbaulast für die freie Strecke bei der Festsetzung des Bebauungsplanes mitgewirkt hat. | " § 31 Absatz 7 gilt entsprechend." |
7. § 57 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "der Wirtschaftsminister" durch die Wörter "das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung" ersetzt.
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Der Wirtschaftsminister wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, welche Behörden für die Durchführung dieses Gesetzes zuständig sind. Er kann Zuständigkeiten der obersten Landesstraßenbaubehörde und der Planfeststellungsbehörde auf die obere Straßenbaubehörde und die unteren Straßenbaubehörden übertragen. | "(6) Das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, welche Behörden für die Durchführung dieses Gesetzes zuständig sind. Das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung kann Zuständigkeiten der obersten Landesstraßenbaubehörde und der Planfeststellungsbehörde auf die obere Straßenbaubehörde und die unteren Straßenbaubehörden übertragen." |
8. § 58 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 58 Verwaltung von Kreisstraßen
(1) Das Land kann die Aufgaben des Baues, der Unterhaltung und der Verwaltung der Kreisstraßen von den Trägern der Straßenbaulast übernehmen. Die Übernahme ist spätestens am 31. Oktober eines jeden Jahres zum Beginn des übernächsten Rechnungsjahres zu beantragen. Über die Anträge entscheidet der Wirtschaftsminister. (2) Anträge nach Absatz 1 binden die Träger der Straßenbaulast fünf Jahre vom Tage des Übergangs der Aufgaben auf das Land. Wird nicht spätestens bis zum 1. Dezember des vierten Jahres die Rückübertragung der Aufgaben beantragt, verlängert sich die Bindung um weitere fünf Jahre. Das gilt für die folgende Zeit entsprechend. (3) Die Übernahme der Aufgaben nach Absatz 1 umfaßt nicht die Aufgaben der Träger der Straßenbaulast bei Veränderungen des Straßenbestandes, insbesondere beim Grunderwerb, bei der Widmung, Umstufung und Einziehung, ferner nicht die Rechte und Pflichten, die von den Trägern der Straßenbaulast als Grundstückseigentümer wahrzunehmen sind. Die Träger der Straßenbaulast haben das Bestimmungsrecht über die bereitzustellenden Mittel und über die Bauprogramme. Sie tragen die Kosten des Baus, der Unterhaltung, für das Unterhaltungspersonal und die Verwaltungskosten. Sie leisten einen nach Durchschnittssätzen angemessenen Beitrag zu den Entwurfs- und Bauleitungskosten. (4) Soweit das Land die in Absatz 1 genannten Aufgaben bereits wahrnimmt, können die Kreise bis zum 31. Oktober 1994 erklären, daß sie die Aufgaben ab 1. Januar 1996 selbst übernehmen. In diesem Fall muß jedoch eine Neueinstufung des Straßennetzes nach § 58 im Kreisgebiet erfolgt sein. Wird diese Erklärung nicht abgegeben, nimmt das Land die Aufgaben weiter wahr. | "" § 58 Aufgabenwahrnehmung für Dritte
Das Land kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag die Aufgaben des Baues, der Unterhaltung und der Verwaltung von den Trägern der Straßenbaulast übernehmen. |
9. § 60 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "der Wirtschaftsminister" durch die Wörter "das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung" ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter "Der Wirtschaftsminister" durch die Wörter "Das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung" ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Zustände Behörde nach § 6 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes ist die Straßenaufsichtsbehörde des neuen Trägers der Straßenbaulast. | "(5) Zuständige Behörde nach § 6 Absatz 3 des Bundesfernstraßengesetzes ist der neue Träger der Straßenbaulast." |
10. § 62 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "Der Wirtschaftsminister" durch die Wörter "Das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung" ersetzt.
b) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 7 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. | " § 7 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend, § 18 Absatz 3 und § 20 Absatz 2 finden keine Anwendung." |
11. In § 4 Absatz 1 Satz 3, § 10 Absatz 3 Satz 1, § 28 Absatz 4 Satz 2, § 30 Absatz 3 Satz 2, § 38 Absatz 9, § 39 Absatz 6, § 40 Absatz 7, § 41 Absatz 4, § 42 Absatz 3, § 46 Absatz 3 Satz 1, § 53 Absatz 1 und 2,
§ 54 Absatz 1 Satz 3,
§ 56 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Wirtschaftsministers", "Wirtschaftsministerium", "Der Wirtschaftsminister", "Wirtschaftsminister", "Der Wirtschaftsminister", "Der Wirtschaftsminister", "Der Wirtschaftsminister", "Der Wirtschaftsminister", "Der Wirtschaftsminister", "der Wirtschaftsminister", "der Wirtschaftsminister", "Wirtschaftsminister", "von dem Wirtschaftsminister", "Der Wirtschaftsminister" durch die Wörter "Ministeriums für Verkehr, Bau und Landesentwicklung",
"Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung", "Das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung", "Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung", "Das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung", "Das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung", "Das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung", "Das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung",
"Das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung", "das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung", "das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung", "Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung", "vom Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung", "Das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung" ersetzt.
12. In § 30 Absatz 3 Satz 2, § 38 Absatz 9, § 39 Absatz 6, § 40 Absatz 7, § 41 Absatz 4 und § 56 Absatz 2 wird jeweils das Wort "Innenminister" durch das Wort "Innenministerium" und in § 54 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "der Innenminister" durch die Wörter "das Innenministerium" ersetzt.
Artikel 5
Gesetz zur Vereinfachung des Zulassungswesens von Kraftfahrzeugen
(wie eingefügt)
Artikel 6
Änderung des Baugesetzbuchausführungsgesetzes 4
In § 3 des Baugesetzbuchausführungsgesetzes vom 30. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 110), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 383) geändert worden ist, werden die Wörter "bis zum 31. Dezember 2008" gestrichen.
Artikel 7
Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeit für die Erteilung besonderer Fahrberechtigungen
(wie eingefügt)
Artikel 8
Rechtsbereinigung
Es werden aufgehoben:
1. die Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach der Milch-Mitverantwortungsabgabe-Verordnung vom 17. September 1991 (GVOBl. M-V S. 410)8,
2. die Landesverordnung über die zuständige Behörde zur Durchführung der Milchfett-Verbrauch- Verbilligungsverordnung vom 17. September 1991 (GVOBl. M-V S. 410), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 24. Januar 1995 (GVOBl. M-V S. 54) geändert worden ist6,
3. die Landesverordnung über die zuständige Behörde für die Gewährung von Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke vom 17. September 1991 (GVOBl. M-V S. 411), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 24. Januar 1995 (GVOBl. M-V S. 54) geändert worden ist7,
4. die Landesverordnung über die zuständige Behörde nach dem Fischwirtschaftsgesetz vom 17. September 1991 (GVOBl. M-V S. 417)8,
5. die Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Landesstellen nach der Verordnung über das Verfahren bei den Mitverantwortungsabgaben im Sektor Getreide vom 17. September 1991 (GVOBl. M-V S. 418)9,
6. die Landesverordnung über die zuständige Landesstelle nach der Schweine-Erzeugerbeihilfe-Verordnung vom 17. Januar 1994 (GVOBl. M-V S. 165)10,
7. die Gasölverwendungszuständigkeitsverordnung vom 7. April 1995 (GVOBl. M-V S. 217)11,
8. im Landesorganisationsgesetz vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98) in § 8 in der Überschrift das Wort "; Behördenverzeichnis" sowie Absatz 412.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
2 Hebt Gesetz vom 17. Juni 1996 auf; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2185 - I
3 Ändert Gesetz vom 13. Januar 1993; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 90 -
4 Ändert Gesetz vom 30. Januar 1998; GS Meckl.-Vorp. Gl.- Nr.: 2130 - 4
5 Hebt LVO vom 17. September 1991 auf; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 200 - 1 - 22
6 Hebt LVO vom 17. September 1991 auf; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 200 - 1 - 23
7 Hebt LVO vom 17. September 1991 auf; GS Meckl.-Votp. Gl. Nr. 200 - 1 - 24
8 Hebt LVO vom 17. September 1991 auf; GS Meckl.-V(31p. Gl. Nr. 200 - 1 - 30
9 Hebt LVO vom 17. September 1991 auf; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 200 - 1 - 33
10 Hebt LVO vom 17. Januar 1994 auf; GS Meckl.-Vorp. Gl.. Nr. 200 - 1 - 96
11 Hebt LVO vom 7. April 1995 auf; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 200 - 1 - 107
12 Ändert Gesetz vom 14. März 2005; GS Meckl.-Vorp. Gl.. Nr. 200 - 6
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