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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Hafenordnung *

Vom 22. Mai 2009
(GVBl. Nr. 13 vom 11.06.2009 S. 223)



Aufgrund des § 25 Abs. 3 des Niedersächsischen Hafensicherheitsgesetzes in der Fassung vom 16. Februar 2009 (Nds. GVBl. S. 15) wird verordnet:

Artikel 1

Die Niedersächsische Hafenordnung vom 25. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 62) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Nr. 7 erhält folgende Fassung:

altneu
7. Sportboot:
ein Schiff, das nicht gewerbsmäßig für Sport- oder Erholungszwecke verwendet wird; 
"7. Sportboot:
ein Schiff, das nicht gewerbsmäßig für Sport- und Erholungszwecke verwendet wird, einschließlich Wasserskiern, Wassermotorrädern, Segel- oder Kitesurfbrettern;".

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

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 (1) Die folgenden Rechtsvorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung, soweit sie nicht bereits unmittelbar gelten, in Häfen anzuwenden:
  1. in den Seehäfen:
    1. der Erste bis Sechste Abschnitt der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209, 1999 I S. 193), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juni 2006 (BGBl. I S. 1417),
    2. die Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Juni 2006 (BGBl. I S. 1417),
  2. und
  3. in den Binnenhäfen:
    die Kapitel 1 bis 6 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 8. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3148, 3317; 1999 I S. 159), zuletzt geändert durch Artikel 505 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407).
"(1) Die folgenden Rechtsvorschriften sind in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie nicht bereits unmittelbar gelten, in den Häfen anzuwenden:

1. in den Seehäfen:

  1. der Erste bis Sechste Abschnitt der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999I S. 193), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. März 2009 (BGBl. I S. 507),
  2. die Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. März 2009 (BGBl. I S. 647),
  3. die Gefahrgutverordnung See in der Fassung vom 3. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2815) in Bezug auf Seeschiffe,

2. in den Binnenhäfen:
die Kapitel 1 bis 6 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 8. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3148, 3317; 1999 I. S. 159), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 3 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868), und

3. in den See- und in den Binnenhäfen:
die Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt vom 31. Januar 2004 (BGBl. I S. 136), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1222)."

b) In Absatz 3 werden die Worte "Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I. S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 508 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)" durch die Worte "Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in Verbindung mit Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868)" ersetzt.

3. Dem § 6 wird der folgende Absatz 3 angefügt:

"(3) Eine Hafenanlage nach § 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Hafensicherheitsgesetzes darf nur von hierzu befugten Personen über die vorgesehenen Zugänge nach einer ordnungsgemäßen Anmeldung bei dem Betreiber der Hafenanlage betreten werden."

4. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:

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 4. die wegen ihrer Bauart, ihres Zustandes, ihrer Ladung oder ihrer Abmessungen den Hafenbetrieb gefährden können,"4. die wegen ihrer Bauart, ihres Zustandes, ihrer Ladung, ihres Aufenthaltszwecks im Hafen oder ihrer Abmessungen den Hafenbetrieb gefährden können,"

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nr. 5 erhält folgende Fassung:

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 5.Typ,"5. Schiffstyp, bei einem Massengutschiff zusätzlich, welchem in § 23 Nr. 3 Buchst. a, b oder c bezeichneten Schiffstyp das Schiff entspricht,"

b) Es werden die folgenden neuen Absätze 5 und 6 eingefügt:

"(5) Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer eines Schiffes, das mit einem automatischen Identifizierungssystem ausgerüstet ist, hat dieses während des Aufenthalts des Schiffes im Hafen in Betrieb zu halten.

(6) Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer hat einen Wechsel des Liegeplatzes des Schiffes, außer eines Sportboots, der Hafenbehörde rechtzeitig vorher zu melden."

c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und erhält folgende Fassung:

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 (5) Die Hafenbehörde kann Ausnahmen von den Meldepflichten nach den Absätzen 1 bis 3 Satz 1 zulassen. Sie kann bestimmen, dass die Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 Satz 1 unter Nutzung eines bestimmten Datenverarbeitungssystems zu erfüllen sind."(7) Die Hafenbehörde kann Ausnahmen von den Meldepflichten nach den Absätzen 1 bis 3 Satz 1 und Absatz 6 sowie von der Verpflichtung nach Absatz 5 zulassen. Sie kann bestimmen, dass die Meldepflichten nach den Absätzen 1 bis 3 Satz 1 und Absatz 6 unter Nutzung eines bestimmten Datenverarbeitungssystems zu erfüllen sind."

6. § 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

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 (2) Für nicht dauerhaft besetzte oder aus dem Verkehr gezogene Schiffe kann die Hafenbehörde von der Eigentümerin oder dem Eigentümer verlangen, dass ihr eine für das Schiff verantwortliche Person benannt wird. Die Hafenbehörde kann für diese Schiffe eine Bewachung anordnen."(2) Die Hafenbehörde kann von der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Schiffes verlangen, dass ihr eine Person benannt wird, die bei Gefahr unverzüglich Auskunft über das Schiff und dessen Ladung geben und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr treffen kann. Die Hafenbehörde kann für Schiffe, die nicht dauerhaft besetzt oder aus dem Verkehr gezogen sind, eine Bewachung anordnen."

7. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

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 Festmachen"Festmachen, Kennzeichnung"

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1, dem der folgende Satz 3 angefügt wird:

"Leinen, Ketten, Drähte und Geräte, die die Durchfahrt oder das An- oder Ablegen anderer Schiffe behindern können, müssen mit einem Warnhinweis gekennzeichnet sein."

c) Es werden die folgenden Absätze 2 und 3 angefügt:

"(2) Für die Dauer der Durchfahrt oder des An- oder Ablegens eines anderen Schiffes hat die Schiffsführerin oder der Schiffsführer ausgebrachte Leinen, Drähte, Ketten oder Geräte, die die Durchfahrt oder das An- oder Ablegen behindern können, zu entfernen.

(3) Bei Dunkelheit und bei verminderter Sicht sind nicht in Fahrt befindliche Schiffe so zu beleuchten, dass ihre Abmessungen und überstehenden Teile erkennbar sind. Auf Schiffen vor Anker muss zusätzlich die Decksbeleuchtung eingeschaltet sein."

8. In § 11 werden die Worte "nach rechtzeitiger vorheriger Unterrichtung" durch die Worte "mit Genehmigung" ersetzt.

9. § 14 erhält folgende Fassung:

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  § 14 Nutzungsverbote

Das Befahren der Hafengewässer und deren Benutzung als Liegeplatz mit einem Sportboot oder einem Schiff, das ausschließlich zum Wohnen bestimmt ist, sind verboten; ausgenommen sind die Wasserflächen, die die Hafenbehörde ausdrücklich für die Benutzung durch derartige Schiffe freigegeben hat.

" § 14 Nutzungsverbote

Das Befahren der Hafengewässer und deren Benutzung als Liegeplatz mit einem Sportboot oder einem Schiff, das ausschließlich zum Wohnen bestimmt ist, das Baden, Angeln und Fischen in Hafengewässern sowie die Benutzung der Hafengewässer zu Schulungszwecken sind verboten; ausgenommen sind die Wasserflächen, die die Hafenbehörde ausdrücklich für solche Benutzungen freigegeben hat."

10. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:

Das Wort "angebracht" wird durch das Wort "aufgestellt" ersetzt.

b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Die Hafenbehörde kann von der Aufstellerin oder dem Aufsteller Nachweise darüber verlangen, dass weder eine Verwechslungsgefahr besteht noch eine Blendwirkung eintreten kann."

11. Nach § 25 wird der folgende neue Fünfte Teil eingefügt:

"Fünfter Teil
Harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste in Binnenhäfen

§ 26 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für Häfen und sonstige, für die Abfertigung von Binnenschiffen genutzte Liegestellen und Umschlagplätze, die

  1. sich an einer Binnenwasserstraße mindestens der Klasse IV der Klassifizierung der europäischen Binnenwasserstraßen nach der Entschließung Nr. 30 der UNECE vom 12. November 1992 befinden, die über eine Wasserstraße mindestens der Klasse IV mit einer Wasserstraße mindestens der Klasse IV eines anderen Mitgliedstaates verbunden ist,
  2. zu dem Binnenwasserstraßennetz nach den Schemata 4.0 oder 4.2 des Anhangs I Abschnitt 4 der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. EG Nr. L 228 S. 1; 1997 Nr. L 15 S. 1), zuletzt geändert durch Teil 6 Abschnitt D des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 1), gehören,
  3. an andere transeuropäische Verkehrswege nach Anhang I der Entscheidung Nr. 1692/96/EG , zuletzt geändert durch Teil 6 Abschnitt D des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1791/2006, angeschlossen sind,
  4. dem gewerblichen Verkehr offen stehen und
  5. mit Umschlaganlagen für den intermodalen Verkehr ausgestattet sind oder ein jährliches Güterumschlagsvolumen von mindestens 500.000 Tonnen haben.

(2) Binnenschifffahrtsinformationsdienste im Sinne dieses Teils sind harmonisierte Informationsdienste zur Unterstützung des Verkehrs- und Transportmanagements in der Binnenschifffahrt einschließlich - wenn technisch durchführbar - der Schnittstellen mit anderen Verkehrsträgern.

(3) Benutzerinnen und Benutzer der Binnenschifffahrtsinformationsdienste im Sinne dieses Teils sind insbesondere Schiffsführerinnen und Schiffsführer, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Betriebspersonals der Binnenschifffahrtsinformationsdienste, Betreiberinnen und Betreiber einer Schleuse oder Brücke, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Wasserstraßenverwaltungen, Betreiberinnen und Betreiber eines Hafens, eines Umschlagplatzes oder eines Terminals, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Unfallbekämpfungszentren der Rettungsdienste, Flottenmanagerinnen und Flottenmanager, Verladerinnen und Verlader, Ladungsversenderinnen und Ladungsversender, Empfängerinnen und Empfänger von Ladung, Ladungsmaklerinnen und Ladungsmakler sowie Ausrüsterinnen und Ausrüster von Schiffen.

(4) Betreiberin oder Betreiber eines Hafens, eines Umschlagplatzes oder eines Liegeplatzes im Sinne dieses Teils ist die Person, die die zusammenhängenden Land- und Wasserflächen und dort liegenden Hafeninfrastrukturen bewirtschaftet.

§ 27 Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber

(1) Die Betreiberin oder der Betreiber eines Hafens, einer Liegestelle oder eines Umschlagplatzes im Sinne des § 26 Abs. 1 hat dafür zu sorgen, dass ab dem 24. Oktober 2009

  1. den Benutzerinnen und Benutzern der Binnenschifffahrtsinformationsdienste die Daten nach Anhang I der Richtlinie 2005/44/EG in einem elektronischen Format zugänglich sind,
  2. den Benutzerinnen und Benutzern der Binnenschifffahrtsinformationsdienste über die in Nummer 1 genannten Daten hinaus navigationstaugliche elektronische Schifffahrtskarten zugänglich sind, wenn sich der Hafen an einer Binnenwasserstraße mindestens der Klasse V a gemäß der Klassifizierung der europäischen Binnenwasserstraßen nach der Entschließung Nr. 30 der UNECE vom 12. November 1992 befindet,
  3. elektronische Meldungen der erforderlichen Daten der Schiffe empfangen werden können, soweit internationale, bundes- oder landesrechtliche Rechtsvorschriften ein Meldeverfahren für Schiffe vorsehen, und
  4. Nachrichten für die Binnenschifffahrt in standardisierter und codierter Form abgerufen werden können, die die für die sichere Schiffsführung erforderlichen Informationen enthalten und für die Binnenschifffahrt in einem elektronischen Format zugänglich sind.

(2) Die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen sind entsprechend den in den Anhängen 1 und II der Richtlinie 2005/44/EG festgelegten Spezifikationen zu erfüllen. Für den Betrieb der Binnenschifffahrtsinformationsdienste gelten die aufgrund des Artikels 5 der Richtlinie 2005/44/EG festgelegten technischen Leitlinien und Spezifikationen."

12. Der bisherige Fünfte Teil wird Sechster Teil und erhält folgende Überschrift:

"Schlussvorschriften".

13. Nach der Überschrift des Sechsten Teils wird der folgende § 28 eingefügt:

" § 28 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 29 Abs. 2 des Niedersächsischen Hafensicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. in dem Teil eines Hafens, der nicht Teil einer See- oder Binnenschifffahrtsstraße ist, ein Schiff ohne die nach § 3 Abs. 2 erforderliche Fahrerlaubnis und ohne eine Zulassung nach § 3 Abs. 4 führt,
  2. sich entgegen § 6 Abs. 1 in einem Hafen so verhält, dass ein sicherer Hafenbetrieb und Hafenverkehr nicht gewährleistet ist oder dass jemand geschädigt oder gefährdet wird,
  3. entgegen § 6 Abs. 2 einer oder einem Bediensteten der Hafenbehörde oder der Wasserschutzpolizei
  1. das Betreten des Schiffes oder das Mitfahren auf dem Schiff nicht ermöglicht oder
  2. eine Auskunft nicht erteilt,
  1. entgegen § 6 Abs. 3 eine Hafenanlage nach § 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Hafensicherheitsgesetzes unbefugt betritt, nicht die vorgesehenen Zugänge benutzt oder sich nicht ordnungsgemäß anmeldet,
  2. als Schiffsführerin oder Schiffsführer ohne die nach § 7 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis der Hafenbehörde mit einem Schiff in den Hafen einläuft,
  3. entgegen § 7 Abs. 2 die Hafenbehörde nicht oder nicht unverzüglich
  1. über einen Schaden am Schiff unterrichtet oder
  2. über einen in § 7 Abs. 1 Satz 1 genannten Umstand in Kenntnis setzt,
  1. entgegen § 8 Abs. 1 das Einlaufen eines Schiffes in den Hafen nicht oder nicht rechtzeitig der Hafenbehörde meldet,
  2. in der Meldung nach § 8 Abs. 1 die in § 8 Abs. 2 bezeichneten Angaben über das Schiff nicht, unvollständig oder unrichtig macht,
  3. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 das Schiff
  1. nach dem Einlaufen in den Hafen bei der Hafenbehörde nicht oder nicht unter Vorlage der Schiffspapiere oder Ladungspapiere anmeldet oder
  2. nicht vor Verlassen des Hafens bei der Hafenbehörde abmeldet,
  1. entgegen § 8 Abs. 5 ein automatisches Identifizierungssystem während des Aufenthalts des Schiffes im Hafen nicht in Betrieb hält,
  2. entgegen § 8 Abs. 6 der Hafenbehörde einen Wechsel des Liegeplatzes des Schiffes nicht vorher meldet,
  3. als Schiffsführerin oder Schiffsführer entgegen § 10 Abs. 1 Satz 3 eine Leine, eine Kette, einen Draht oder ein Gerät nicht oder nicht mit einem Warnhinweis kennzeichnet,
  4. entgegen § 10 Abs. 2 eine Leine, einen Draht, eine Kette oder ein Gerät nicht entfernt,
  5. als Schiffsführerin oder Schiffsführer entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 ein nicht in Fahrt befindliches Schiff nicht so beleuchtet, dass die Abmessungen und überstehenden Teile des Schiffes erkennbar sind,
  6. als Schiffsführerin oder Schiffsführer entgegen § 10 Abs. 3 Satz 2 auf einem Schiff vor Anker die Decksbeleuchtung nicht einschaltet,
  7. entgegen § 11 eine Antriebsanlage oder eine Manövrierhilfe ohne Genehmigung der Hafenbehörde betätigt,
  8. entgegen § 12 Abs. 1 der Hafenbehörde oder der Wasserschutzpolizei eine Störung des Hafenbetriebes oder des Hafenverkehrs oder eine Beschädigung einer Hafenanlage nicht oder nicht unverzüglich meldet,
  9. entgegen § 13 Abs. 1 raucht oder mit offenem Licht oder offenem Feuer umgeht,
  10. entgegen § 13 Abs. 2 Heißarbeiten ohne Erlaubnis der Hafenbehörde durchführt,
  11. ein Hafengewässer entgegen § 14 befährt oder benutzt,
  12. entgegen § 15 im Hafen ein Feuerwerk, eine Wettfahrt, eine Sportveranstaltung, einen Stapellauf, eine Korsofahrt oder eine ähnliche Veranstaltung ohne Erlaubnis der Hafenbehörde durchführt,
  13. als Schiffsführerin oder Schiffsführer entgegen § 18 Abs. 1 Satz 2 die von Deck nach außenbords führenden Abflüsse nicht verschließt,
  14. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 3 den Umgang mit einem Wasser gefährdenden Stoff nicht ständig überwacht,
  15. als Schiffsführerin, Schiffsführer, Transportunternehmerin oder Transportunternehmer die Meldung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 nicht oder nicht mit den vollständigen und richtigen Angaben nach § 19 Abs. 1 Satz 2 macht,
  16. als Schiffsführerin oder Schiffsführer die Angaben nach § 19 Abs. 2 nicht, nicht vollständig oder unrichtig macht,
  17. einer vollziehbaren Untersagung oder Anordnung nach § 20 zuwiderhandelt,
  18. entgegen § 21 ein Beförderungsdokument nicht so aufbewahrt, dass es auf Anforderung unverzüglich vorgelegt werden kann,
  19. als Betreiberin oder Betreiber einer hafenseitigen Umschlagsanlage eine Pflicht nach § 24 Abs. 1 nicht erfüllt,
  20. als Betreiberin oder Betreiber einer hafenseitigen Umschlagsanlage vor dem Be- oder Entladen eines Massengutschiffes eine Pflicht nach § 24 Abs. 2 nicht erfüllt,
  21. als Betreiberin oder Betreiber einer hafenseitigen Umschlagsanlage während des Be- oder Entladens eines Massengutschiffes eine Pflicht nach § 24 Abs. 3 nicht erfüllt,
  22. als Betreiberin oder Betreiber einer Umschlagsanlage eine Pflicht nach § 24 Abs. 4 nicht erfüllt,
  23. entgegen § 27 Abs. 1 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Daten nach Anhang I der Richtlinie 2005/44/EG in einem elektronischen Format zugänglich sind,
  24. entgegen § 27 Abs. 1 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass navigationstaugliche elektronische Schifffahrtskarten zugänglich sind,
  25. entgegen § 27 Abs. 1 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass elektronische Meldungen von Schiffen empfangen werden können,
  26. entgegen § 27 Abs. 1 Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass Nachrichten für die Binnenschifffahrt
  1. in standardisierter und codierter Form abgerufen werden können,
  2. die für die sichere Schiffsführung erforderlichen Informationen enthalten und
  3. in einem elektronischen Format zugänglich sind.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zuwiderhandelt, wenn die Zuwiderhandlung

  1. nach § 61 Abs. 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung,
  2. nach § 9 Abs. 1 der Verordnung zu den internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See,
  3. nach Artikel 4 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 8. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3148, 3317),
  4. nach § 8 der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt oder
  5. nach § 10 der Gefahrgutverordnung See als Ordnungswidrigkeit bestimmt ist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld bis 10.000 Euro geahndet werden."

14. Der bisherige § 26 wird § 29.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

____________
*) Artikel 1 Nr. 11 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 255 S. 152; Nr. L 344 S. 52), geändert durch Abschnitt 7.10 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 219/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 (ABl. EU Nr. L 87 S. 109).
Artikel 1 Nr. 13 dieser Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2001/96/EG des Europäischen Parlaments un d des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Festlegung von harmonisierten Vorschriften und Verfahrensregeln Festlegung das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen (ABl. EG 2002 Nr. L 13 S. 9), geändert durch Artikel 12 der Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 (ABl. Nr. L 324 S. 53).