NHafenO - Niedersächsische Hafenordnung *
- Niedersachsen -
Vom 25. Januar 2007
(GVBl. Nr. 4 vom 01.02.2007 S. 62; 22.05.2009 S. 223 09; 19.11.2010 S. 527 10; 24.01.2013 S. 36 13; 04.10.2022 S. 641 22)
Gl.-Nr.: 96000
Aufgrund des § 18 Abs. 3 des Niedersächsischen Hafensicherheitsgesetzes vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 377) wird verordnet:
Erster Teil
Allgemeines
§ 1 Regelungszweck
In dieser Verordnung werden Regelungen zur Abwehr abstrakter Gefahren in Hafenangelegenheiten getroffen.
§ 2 Begriffsbestimmungen 09 10 22
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
- Hafen:
ein durch öffentlich bekannt gegebene Allgemeinverfügung der Hafenbehörde als Hafen festgelegtes Gebiet, teils zu Wasser und teils zu Land, mit Befestigungen und Anlagen, das zur Abwicklung von gewerblichem Güter- oder Personenverkehr mit See- oder Binnenschiffen, zum Betrieb einer Werft oder bei einer Lage an einer Seeschifffahrtsstraße der berufsmäßigen Fischerei zu dienen bestimmt ist, ausgenommen Bundeshäfen;
- Seehafen:
ein Hafen, der an einer Seeschifffahrtsstraße gelegen ist;
- Binnenhafen:
ein Hafen, der an einer Binnenschifffahrtsstraße gelegen ist;
- Hafenbehörde:
die im Hafen für die Gefahrenabwehr in Hafenangelegenheiten zuständige Behörde;
- Schiff:
ein Wasserfahrzeug, einschließlich nicht wasserverdrängender Fahrzeuge, Bodeneffektfahrzeuge und Wasserflugzeuge, das als Beförderungsmittel auf dem Wasser verwendet wird oder verwendet werden kann;
- Tankschiff:
ein Schiff, das dazu bestimmt ist, entzündbare Flüssigkeiten, verflüssigte Gase oder flüssige Chemikalien als Massengut zu befördern;
- Sportboot:
Wasserfahrzeuge mit oder ohne Maschinenantrieb, die für Sport- und Erholungszwecke gebaut worden sind und ausschließlich für Sport- oder Erholungszwecke oder für die Ausbildung zum Führen von Sportbooten verwendet werden und die für nicht mehr als zwölf Personen zuzüglich Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer und Besatzung zugelassen sind;
- Heißarbeiten:
Arbeiten mit offenem Feuer, bei denen Funken entstehen oder Gegenstände so weit erwärmt werden, dass Zündungen hervorgerufen werden können, wie beispielsweise bei Schweiß-, Schneid-, Anwärm-, Niet- und Lötarbeiten;
- gefährliche Güter:
gefährliche Güter im Sinne
- der Gefahrgutverordnung See (GGVSee) in der Fassung vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1475), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510), und
- der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in der Fassung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 481), geändert durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1295),
in der jeweils geltenden Fassung;
- wassergefährdende Stoffe:
wassergefährdende Stoffe nach § 62 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237), sowie gefährliche Güter, die nach der Gefahrgutverordnung See als Meeresschadstoff eingeordnet sind;
- umweltschädliche Güter
- Rohöle und Mineralölerzeugnisse gemäß Anlage I,
- flüssige Schadstoffe gemäß Anlage II und
- Schadstoffe gemäß Anlage III
des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen in der Neufassung der amtlichen deutschen Übersetzung vom 12. März 1996 (BGBl. II S. 399, Anlagenband) in der jeweils geltenden Fassung;
- Zentrales Meldeportal:
das Zentrale Meldeportal des Bundes nach § 2 Nr. 4 des Seeschifffahrt-Meldeportal-Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2190).
§ 3 Anwendung anderer Rechtsvorschriften 09 10 22
Die folgenden Rechtsvorschriften sind in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie nicht bereits unmittelbar gelten, in den Häfen anzuwenden:
- in den Seehäfen:
- der Erste bis Sechste Abschnitt der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) in der Fassung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 12 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398),
- die Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5188),
- die Gefahrgutverordnung See in Bezug auf Seeschiffe,
- in den Binnenhäfen:
die Kapitel 1 bis 6 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 5. Januar 2022 (BGBl. I S. 2), und
- in den See- und in den Binnenhäfen:
die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt.
Die in Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b genannten Rechtsvorschriften sind in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie nicht bereits unmittelbar gelten, auch auf den Gewässern anzuwenden, die in der Anlage 2 (zu § 18 Abs. 1 Nr. 1) der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr in der Fassung vom 25. August 2014 (Nds. GVBl. S. 249), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. September 2022 (Nds. GVBl. S. 520), genannt sind.
(2) Für das Führen eines Schiffes im Hafen ist, soweit dieser nicht Teil einer See- oder Binnenschifffahrtsstraße ist, die Fahrerlaubnis erforderlich, die erforderlich ist, um das Schiff auf der Schifffahrtstraße vor der Hafeneinfahrt zu führen.
(3) Die Anforderungen, die nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Januar 2022 (BGBl. I S. 2), in der jeweils geltenden Fassung an den Bau, die Ausrüstung, die Einrichtung und die Besatzung von Wasserfahrzeugen, schwimmenden Anlagen und Schwimmkörpern gestellt werden, gelten in einem Hafen auch insoweit, als diese Fahrzeuge nicht auf Bundeswasserstraßen verkehren.
(4) Die Hafenbehörde kann zulassen, dass eine Person, die die nach Absatz 2 erforderliche Fahrerlaubnis nicht besitzt, ein Schiff, das nach bundes- oder landesrechtlichen Rechtsvorschriften ohne Zulassung eingesetzt werden darf, zu ausschließlich gewerblichen Zwecken innerhalb des Hafens führt, wenn die Person
- ausreichende Kenntnisse der Fahrregeln und der örtlichen Verhältnisse,
- ein ausreichendes Seh-, Hör- und Farbunterscheidungsvermögen und
- eine Fahrzeit in einem Hafen von einem Jahr während der letzten fünf Jahre, eine Fahrerlaubnis nach der Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 der Verordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204), oder mindestens die Befähigung als Matrosin oder Matrose in der Binnenschifffahrt oder die Befähigung als Schiffsmechanikerin oder Schiffsmechaniker nach der See-Berufsausbildungsverordnung
nachweist und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Hafenbehörde kann die Zulassung nach Satz 1 auf bestimmte Fahrzeugtypen beschränken und die Zulassung mit Auflagen versehen.
§ 4 Kennzeichnung der Häfen
Die Hafenbehörde hat die Häfen landseitig durch Schilder kenntlich zu machen.
§ 5 Wahrnehmung von Hoheitsaufgaben
Wer im Hafen Hoheitsaufgaben wahrnimmt, ist von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit es für die Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist.
Zweiter Teil
Verhalten im Hafen
§ 6 Grundregeln 09 22
(1) Wer sich in einem Hafen aufhält, hat sich so zu verhalten, dass ein sicherer Hafenbetrieb und Hafenverkehr gewährleistet ist und dass niemand geschädigt oder gefährdet wird.
(2) Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer ist verpflichtet, Bediensteten der Hafenbehörde und der Wasserschutzpolizei zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben das Betreten des Schiffes und das Mitfahren auf dem Schiff zu ermöglichen und ihnen Auskünfte zu erteilen.
(3) Eine Hafenanlage nach § 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Hafensicherheitsgesetzes (NHafenSG) darf nur von hierzu befugten Personen über die vorgesehenen Zugänge nach einer Anmeldung bei dem Betreiber der Hafenanlage betreten werden.
Die Hafenanlage ist über die vorgesehenen Ausgänge nach einer Abmeldung bei dem Betreiber der Hafenanlage zu verlassen.
§ 7 Einlauferlaubnis, Liegeplatzerlaubnis 09 13 22
(1) Einer Erlaubnis der Hafenbehörde zum Einlaufen in einen Hafen oder zur Benutzung eines Liegeplatzes in einem Hafen bedürfen Schiffe,
- die zu sinken drohen,
- die brennen oder bei denen Brandverdacht besteht,
- die mit Kernenergie angetrieben werden,
- die wegen ihrer Bauart, ihres Zustandes, ihrer Ladung, ihres Aufenthaltszwecks im Hafen oder ihrer Abmessungen den Hafenbetrieb gefährden können,
- deren Laderäume begast sind oder
- die zum Verschrotten vorgesehen sind oder aufgelegt werden sollen.
Eine Erlaubnis nach Satz 1 ist nicht erforderlich für Schiffe, denen die Leiterin oder der Leiter des Havariekommandos im Rahmen der Bekämpfung einer komplexen Schadenslage gemäß der Vereinbarung über die Errichtung des Havariekommandos vom 21. Dezember 2002 (VkBl. 2003 S. 31) in Verbindung mit § 3 der Vereinbarung über die Zuweisung eines Notliegeplatzes im Rahmen der Maritimen Notfallvorsorge vom 11. März 2005 (VkBl. S. 301) einen Notliegeplatz zugewiesen hat. Zur Prüfung, ob ein Schiff einer Erlaubnis nach Satz 1 bedarf, kann die Hafenbehörde die Vorlage einer technischen Zulassung für den Verkehr oder anderer Bescheinigungen und Nachweise für das Schiff verlangen.
Die Bescheinigungen und Nachweise müssen auf Verlangen der Hafenbehörde durch eine öffentlich bestellte Sachverständige oder einen öffentlich bestellten Sachverständigen erstellt sein.
(2) Erleidet ein Schiff nach dem Eintreffen im Hafen einen Schaden, der die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet, oder tritt einer der in Absatz 1 genannten Umstände erst im Hafen ein, so hat die Schiffsführerin oder der Schiffsführer die Hafenbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
§ 8 Melde- und Informationspflichten 09 10 22
(1) Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer hat das Einlaufen des Schiffes, außer eines Sportbootes, mindestens 24 Stunden vorher der Hafenbehörde zu melden.
Beträgt die Fahrzeit weniger als 24 Stunden, so genügt eine Meldung unverzüglich nach dem Auslaufen aus dem letzten Auslaufhafen.
(2) Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer eines Seeschiffes oder eine von ihr oder von ihm beauftragte Person hat die Meldung nach Absatz 1 elektronisch über das Zentrale Meldeportal abzugeben.
In der Meldung sind die folgenden Angaben zu machen:
- die vom Zentralen Meldeportal erteilte Reiseidentifikationsnummer,
- Vorname und Familienname der meldenden Person,
- Name des Schiffes,
- Funkrufzeichen und IMO-Nummer,
- Nationalität des Schiffes,
- Baujahr des Schiffes,
- Schiffstyp, bei einem Massengutschiff zusätzlich, welchem in § 23 Nr. 3 Buchst. a, b, oder c bezeichneten Schiffstyp das Schiff entspricht,
- Vorhandensein einer Doppelhülle,
- Bruttoraumzahl und Tragfähigkeit,
- Länge und Breite in Metern,
- letzter Auslaufhafen und Zeitpunkt des Auslaufens aus diesem Hafen,
- Tiefgang bei Abfahrt aus dem letzten Auslaufhafen und Tiefgang bei Ankunft in Metern,
- nächster Anlaufhafen,
- Hafengebiet,
- geschätzte Ankunfts- und Abfahrtzeit,
- Art und Menge der Ladung,
- Anzahl der Personen an Bord bei Ankunft,
- Anzahl der Personen an Bord bei Abfahrt.
Änderungen bei den Angaben zum Tiefgang bei Ankunft oder eine Abweichung von mehr als zwei Stunden bei der geschätzten Ankunftszeit oder bei der geschätzten Abfahrtzeit sind der Hafenbehörde unverzüglich über das Zentrale Meldeportal unter Verwendung der vom Zentralen Meldeportal erteilten Reiseidentifikationsnummer zu melden.
(3) Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer hat das Schiff, außer einem Sportboot, unverzüglich nach dem Einlaufen in den Hafen unter Vorlage der Schiffspapiere und Ladungspapiere bei der Hafenbehörde anzumelden und rechtzeitig vor dem Verlassen des Hafens abzumelden.
Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer eines jeden Schiffes hat sich unverzüglich nach dem Einlaufen im Hafen über die örtlichen Sicherheitsanforderungen und Alarmwege zu informieren.
(4) Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer eines Seeschiffes oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person hat der Hafenbehörde
- bei der Anmeldung nach Absatz 3 Satz 1 den genauen Zeitpunkt des Einlaufens in den Hafen und
- nach dem Auslaufen aus dem Hafen unverzüglich den genauen Zeitpunkt des Auslaufens über das Zentrale Meldeportal unter Verwendung der vom Zentralen Meldeportal erteilten Reiseidentifikationsnummer zu melden
(5) Von den Meldepflichten nach den Absätzen 1 bis 3 Satz 1 und Absatz 4 sind befreit:
- Fahrgastschiffe, die nach einem mit der Hafenbehörde abgestimmten Fahrplan verkehren,
- die in der Bundesrepublik Deutschland beheimateten
- Schiffe, die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe eingesetzt sind,
- Rettungs- und Feuerlöschschiffe,
- Lotsenschiffe und
- Fischereischiffe in ihrem Heimathafen sowie
- Schleppschiffe, die ohne einen Liegeplatz zu beanspruchen, Schiffe lediglich ein- oder ausbringen oder regelmäßig in dem Hafen bugsieren.
Der Reeder oder die Reederin eines Fahrgastschiffes nach Satz 1 Nr. 1 hat der Hafenbehörde auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Anzahl der Personen an Bord des verkehrenden Schiffes zu geben.
(6) Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer eines Schiffes, das mit einem automatischen Identifizierungssystem ausgerüstet ist, hat dieses während des Aufenthalts des Schiffes im Hafen in Betrieb zu halten.
(7) Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer hat einen Wechsel des Liegeplatzes des Schiffes, außer eines Sportboots, der Hafenbehörde rechtzeitig vorher zu melden.
(8) Die Hafenbehörde kann Ausnahmen von den Meldepflichten nach den Absätzen 1 bis 4 und 7 sowie von der Verpflichtung nach Absatz 6 zulassen.
Sie kann bestimmen, dass die Meldepflichten nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 und Absatz 4 für andere Schiffe als für Seeschiffe unter Nutzung eines bestimmten Datenverarbeitungssystems zu erfüllen sind.
§ 9 Liegeplätze, Bewachung, Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten 09 22
(1) Die Hafenbehörde kann bestimmte Liegeplätze zuweisen und dabei mehrere Schiffe nebeneinanderlegen.
(2) Die Hafenbehörde kann von der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Schiffes verlangen, dass ihr eine Person benannt wird, die bei Gefahr unverzüglich Auskunft über das Schiff und dessen Ladung geben und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr treffen kann.
Die Hafenbehörde kann für Schiffe, die nicht dauerhaft besetzt oder aus dem Verkehr gezogen sind, eine Bewachung anordnen.
(3) Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten, die die Manövrierfähigkeit eines Schiffes einschränken oder es manövrierunfähig machen, bedürfen der Erlaubnis der Hafenbehörde.
§ 10 Festmachen, Kennzeichnung, Zugang zum Schiff 09 10 22
(1) Schiffe müssen sicher an den dafür vorgesehenen Einrichtungen festgemacht werden.
Die Hafenbehörde kann anordnen, dass unzureichende Festmachereinrichtungen nicht eingesetzt und beschädigte Leinen und Drähte ausgetauscht werden.
Leinen, Ketten, Drähte und Geräte, die die Durchfahrt oder das An- oder Ablegen anderer Schiffe behindern können, müssen mit einem Warnhinweis gekennzeichnet sein.
(2) Für die Dauer der Durchfahrt oder des An- oder Ablegens eines anderen Schiffes hat die Schiffsführerin oder der Schiffsführer ausgebrachte Leinen, Drähte, Ketten oder Geräte, die die Durchfahrt oder das An- oder Ablegen behindern können, zu entfernen.
(3) Bei Dunkelheit und bei verminderter Sicht sind nicht in Fahrt befindliche Schiffe so zu beleuchten, dass ihre Abmessungen und überstehenden Teile erkennbar sind.
Auf Schiffen vor Anker muss zusätzlich die Decksbeleuchtung eingeschaltet sein.
(4) Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer hat unmittelbar nach dem Festmachen bis zum Ablegen einen Zugang für Personen zum Schiff zu schaffen, soweit nicht die Betreiberin oder der Betreiber der Hafenanlage dazu verpflichtet ist. Zugänge müssen so beschaffen und gesichert sein, dass sie dem aktuellen Stand der Sicherheit und Technik entsprechen; die Einhaltung der Vorschriften der Berufsgenossenschaft Verkehr ist ausreichend.
(5) Sind mehrere Schiffe nebeneinander festgemacht, so müssen die Schiffsführerinnen und Schiffsführer der dem Ufer näher liegenden Schiffe dulden, dass nach Absatz 4 Zugänge geschaffen werden und ihre Schiffe überquert werden
§ 11 Betätigung von Antriebsanlagen und Manövrierhilfen, Ankern, Absetzen und Anheben von Stelzen 09 22
(1) Außer zur kurzzeitigen Erprobung vor dem Auslaufen dürfen Antriebsanlagen und Manövrierhilfen auf festgemachten Schiffen nur mit Genehmigung der Hafenbehörde betätigt werden.
(2) Im Arbeitsbereich schwimmender Geräte sowie in der Nähe sonstiger Schifffahrtshindernisse und Leitungstrassen im Hafen sind das Ankern und der Gebrauch des Ankers für Manövrierzwecke verboten.
Das Ankern an anderen Stellen im Hafen bedarf der Erlaubnis der Hafenbehörde. Der Gebrauch des Ankers für Manövrierzwecke bedarf nicht der Erlaubnis.
(3) Das Absetzen und Anheben von Stelzen im Hafen bedarf der Erlaubnis der Hafenbehörde.
§ 12 Störungen des Hafenbetriebs oder Hafenverkehrs
(1) Jede gewerbliche Hafenbenutzerin und jeder gewerbliche Hafenbenutzer und jede Schiffsführerin und jeder Schiffsführer hat der Hafenbehörde oder der Wasserschutzpolizei unverzüglich Störungen des Hafenbetriebs oder des Hafenverkehrs, insbesondere durch Feuer, Unfall und gesunkene oder treibende Schiffe, und Beschädigungen an Hafenanlagen zu melden.
(2) Gesunkene Schiffe und andere Gegenstände, die den Hafenbetrieb oder Hafenverkehr gefährden, sind von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Schiffsführerin oder dem Schiffsführer oder der sonst verantwortlichen Person nach den Weisungen der Hafenbehörde zu beseitigen.
§ 13 Gefährliche Tätigkeiten
(1) Das Rauchen und der Umgang mit offenem Licht oder offenem Feuer sind verboten
- in Laderäumen,
- in der Nähe offener Luken,
- in Schuppen, Lagerhallen und Silos, auf Lagerflächen, auf Rampen und in Zugängen zu Schuppen, Lagerhallen, Silos und Lagerflächen, im Umschlagbereich sowie auf Flächen, auf denen sich gefährliche Güter befinden,
- beim Bunkern von Treibstoff,
- auf Tankschiffen, sofern nicht durch die für den Umschlag Verantwortlichen einzelne Räume vom Verbot ausgenommen sind, und
- an Deck auf Schiffen, die gefährliche Güter geladen haben.
(2) Heißarbeiten dürfen nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde durchgeführt werden.
Die Hafenbehörde kann für einzelne Hafenteile Ausnahmen zulassen.
(3) Heißarbeiten an einem Tank, der dem Transport brennbarer Gase oder Flüssigkeiten dient, und dessen Zubehörteilen dürfen nur während der Zeit durchgeführt werden, für die eine öffentlich bestellte Sachverständige oder ein öffentlich bestellter Sachverständiger bescheinigt hat, dass der Arbeitsbereich frei von entzündbaren oder gesundheitsschädigenden Gasen ist.
(4) Auf einem Tankschiff, dessen Ladungstanks nicht entgast sind, dürfen Heißarbeiten nur während der Zeit durchgeführt werden, für die eine öffentlich bestellte Sachverständige oder ein öffentlich bestellter Sachverständiger bescheinigt hat, dass der Arbeitsbereich frei von entzündbaren oder gesundheitsschädigenden Gasen ist.
§ 14 Nutzungsverbote, erlaubnispflichtige Tätigkeiten 09 22
(1) Das Befahren der Hafengewässer und deren Benutzung als Liegeplatz mit Sportbooten und Wassersportgeräten sind verboten.
Ausgenommen sind
- die Wasserflächen, die die Hafenbehörde ausdrücklich für solche Benutzungen freigegeben hat, und
- Fahrten von Sportbooten und Wassersportgeräten direkt zu einer für Sportboote und Wassersportgeräte vorgesehene Fläche oder zu Liegeplätzen, die zur Versorgung von Sportbooten und Wassersportgeräten dienen.
(2) Das Befahren der Hafengewässer mit einem Schiff, das ausschließlich zum Wohnen bestimmt ist, das Baden, Angeln und Fischen in Hafengewässern sowie die Benutzung der Hafengewässer zu Schulungszwecken sind verboten.
Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gilt entsprechend.
(3) Das Überfliegen eines Hafens im Sinne des § 16 Satz 1 NHafenSG mit einem unbemannten Luftfahrtgerät bedarf der Erlaubnis der Hafenbehörde.
(4) Taucherarbeiten im Hafen bedürfen der Erlaubnis der Hafenbehörde.
§ 15 Veranstaltungen im Hafen
Feuerwerke, Wettfahrten, Sportveranstaltungen, Stapelläufe, Korsofahrten und ähnliche Veranstaltungen im Hafen bedürfen der Erlaubnis der Hafenbehörde.
§ 16 Verkehrsstörende Einrichtungen 09
Leuchtzeichen, Tafeln und Schilder sowie ähnliche Gegenstände, die im Hafen aufgestellt werden, müssen so beschaffen sein, dass sie nicht mit Schifffahrtszeichen verwechselt werden können und Blendwirkungen ausgeschlossen sind.
Die Hafenbehörde kann von der Aufstellerin oder dem Aufsteller Nachweise darüber verlangen, dass weder eine Verwechslungsgefahr besteht noch eine Blendwirkung eintreten kann.
§ 17 Überladene oder fahruntüchtige Schiffe
Ist ein Schiff überladen oder sind Anhaltspunkte für seine Fahruntüchtigkeit vorhanden, so kann die Hafenbehörde die Beseitigung des gefährdenden Zustandes anordnen oder das Auslaufen aus dem Hafen verbieten.
Dritter Teil 10
Sonderregelungen für wassergefährdende Stoffe, gefährliche Güter und umweltschädliche Güter
§ 18 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und verflüssigten Gasen 22
(1) Beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist zu verhindern, dass das Hafengewässer verunreinigt wird.
Auf Schiffen sind beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen die von Deck nach Außenbords führenden Abflüsse zu verschließen. Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist von den Verantwortlichen ständig zu überwachen.
(2) Wer wassergefährdende Stoffe über eine Schlauchverbindung aus einem Straßenfahrzeug auf ein Schiff, von einem Schiff in ein Straßenfahrzeug oder von einem Schiff auf ein anderes Schiff transportieren will, hat dies der Hafenbehörde mindestens zwei Stunden vorher anzuzeigen.
(3) Wer verflüssigte Gase zur Verwendung als Treibstoff an ein Schiff abgeben will, hat dies der Hafenbehörde mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen.
§ 19 Meldung gefährlicher Güter und umweltschädlicher Güter 10 13 22
(1) Das Einbringen gefährlicher oder umweltschädlicher Güter in den Hafen mit einem Schiff zum Zweck des Umschlags, des Bereitstellens, des Lagerns oder des Transits ist der Hafenbehörde mindestens 24 Stunden vorher zu melden; § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Das Einbringen mit einem anderen Verkehrsmittel ist nach der Ankunft im Hafen unverzüglich zu melden.
Abweichend von Satz 2 sind gefährliche Güter der Klasse 1 Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3 und 1.5 sowie der Klassen 5.2 (nur mit Zusatzgefahr 1), 6.2 und 7 (ausgenommen freigestellte Versandstücke) nach dem in § 2 Nr. 12 GGVSEB genannten Code mindestens 12 Stunden vor dem Einbringen zu melden.
In der Meldung sind anzugeben:
- die Art des Transportmittels,
- die richtigen technischen Namen der gefährlichen Güter und der umweltschädlichen Güter mit der UN-Nummer,
- der jeweilige Flammpunkt der gefährlichen Güter und der umweltschädlichen Güter,
- die jeweilige Menge der gefährlichen Güter und der umweltschädlichen Güter,
- die jeweilige Klasse der gefährlichen Güter einschließlich etwaiger Unterklassen, Zusatzgefahren und Verpackungsgruppen
- nach den in § 2 Abs. 1 Nrn. 9, 10, 12 und 13 GGVSee genannten Codes und dem in § 2 Abs. 1 Nr. 15 GGVSee genannten Übereinkommen beim Einbringen mit einem Seeschiff,
- nach den in § 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 3 Buchst. a GGVSEB genannten Übereinkommen und der in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a GGVSEB genannten Ordnung beim Einbringen auf der Straße oder einem Binnengewässer oder mit der Eisenbahn,
- die Art der Beförderungseinheit und deren Identifikationsnummer oder für den Fall, dass gefährliche Güter oder umweltschädliche Güter in fest eingebauten Tanks oder fest eingebauten Ladungseinrichtungen befördert werden, das Fahrzeugkennzeichen.
Meldepflichtig ist beim Einbringen mit einen Schiff die Schiffsführerin oder der Schiffsführer oder eine von ihr oder ihm beauftragte Personv und im Übrigen das Transportunternehmen.
(2) Werden gefährliche oder umweltschädliche Güter in einen Seehafen mit einem Seeschiff eingebracht, so ist die Meldung nach Absatz 1 elektronisch über das Zentrale Meldeportal abzugeben.
In der Meldung sind neben den Angaben nach Absatz 1 die folgenden weiteren Angaben zu machen:
- die vom Zentralen Meldeportal erteilte Reiseidentifikationsnummer,
- Vorname und Familienname der meldenden Person,
- Anzahl der Personen an Bord,
- Klasse des Schiffes nach dem INF-Code, wenn eine Klassifizierung vorliegt,
- Aufbewahrungsort der gefährlichen Güter und der umweltschädlichen Güter an Bord,
- Lade- und Löschhafen der gefährlichen Güter und der umweltschädlichen Güter,
- Vorname, Familienname und Kommunikationsverbindung der Person, bei der detaillierte Informationen über die gefährlichen Güter und die umweltschädlichen Güter erhältlich sind,
- Vorhandensein einer detaillierten Liste und eines Stauplans der gefährlichen Güter und der umweltschädlichen Güter,
- die Menge an als vorhergehender Ladung beförderten Massengütern im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 SeeSchStrO, soweit die Tanks nicht gereinigt und entgast oder vollständig inertisiert sind,
- bei Schiffen, die mehr als 5.000 Tonnen Bunkertreibstoff mitführen, die Merkmale und die geschätzte Menge des Bunkertreibstoffes.
(3) Hat ein Hafenumschlagsunternehmen eine Beförderungseinheit, die mit gefährlichen oder umweltschädlichen Gütern beladen ist, in einem Seehafen zum Zweck des Lagerns oder Bereitstellens abgestellt, so hat das Hafenumschlagsunternehmen dies mit Angabe der Bezeichnung oder Lage des Stellplatzes unverzüglich zu melden.
Satz 1 gilt für das Umstellen einer Beförderungseinheit und für deren Abtransport aus dem Hafen entsprechend.
(4) Wer nach Absatz 1 oder 3 meldepflichtig ist, hat der Hafenbehörde auf Verlangen unverzüglich weitere Angaben über die gefährlichen Güter und die umweltschädlichen Güter zu machen.
(5) Die Hafenbehörde kann Ausnahmen von den Meldepflichten nach den Absätzen 1 bis 3 zulassen, wenn regelmäßig gefährliche Güter oder umweltschädliche Güter in den Hafen eingebracht werden.
Sie kann bestimmen, dass die Meldepflichten nach den Absätzen 1 und 3 für andere Schiffe als für Seeschiffe oder in Binnenhäfen unter Nutzung eines bestimmten Datenverarbeitungssystems zu erfüllen sind.
§ 20 Umschlagverbote, Anordnungen 10
Die Hafenbehörde kann das Einbringen von gefährlichen Gütern und umweltschädlichen Gütern in den Hafen und den Umschlag gefährlicher Güter und umweltschädlicher Güter untersagen oder für einen solchen Umschlag Anordnungen treffen, soweit dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.
§ 21 Beförderungsdokumente
Wer im Hafen gefährliche Güter zum Zwecke des Umschlags, der Bereitstellung und des Lagerns besitzt, hat die Beförderungsdokumente dafür so aufzubewahren, dass sie auf Anforderung unverzüglich vorgelegt werden können.
Vierter Teil
Be- und Entladen von Massengutschiffen
§ 22 Geltungsbereich
Die Vorschriften dieses Teils gelten für das Be- und Entladen von Massengutschiffen, auf die das SOLAS-Übereinkommen von 1974 anzuwenden ist. Sie gelten nicht für das Be- und Entladen ausschließlich mit schiffseigenen Umschlagsanlagen.
§ 23 Ergänzende Begriffsbestimmungen
Im Sinne der Vorschriften dieses Teils bedeutet:
- SOLAS-Übereinkommen von 1974:
das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141), zuletzt geändert durch Entschließung MSC.151(78) vom 20. Mai 2005 (BGBl. 2006 II S. 560), in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der dazu geschlossenen Protokolle;
- BLU-Code:
der Code für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen in der Bekanntmachung der amtlichen deutschen Übersetzung vom 24. März 1999 (VkBl. S. 278, Sonderband B 8127);
- Massengutschiff:
ein Massengutschiff gemäß der Definition in Kapitel IX Regel 1.6 des SOLAS-Übereinkommens von 1974 in Verbindung mit deren Interpretation in der Entschließung Nr. 6 der SOLAS-Konferenz von 1997 (SOLAS/CONF. 4/25, Anlage, S. 49), nämlich
- ein Schiff, das als Eindecker mit oberen Seitentanks und Hopper-Seitentanks in Laderäumen gebaut wird und in erster Linie dafür bestimmt ist, Trockenmassengut in loser Schüttung zu befördern, oder
- ein Eindeck-Seeschiff, das über die ganze Länge des Ladebereichs mit zwei Längsschotten und Doppelboden ausgestattet und dazu bestimmt ist, lediglich in den mittleren Laderäumen Erzladungen zu befördern (Erzfrachtschiff), oder
- ein kombiniertes Tank-Massengutschiff gemäß der Definition in Kapitel II-2 Regel 3.14 des SOLAS-Übereinkommens von 1974;
- Trockenmassengut oder festes Massengut:
festes Massengut gemäß der Definition in Kapitel XII Regel 1.4 des SOLAS-Übereinkommens von 1974, außer Getreide;
- Getreide:
Getreide gemäß der Definition in Kapitel VI Regel 8.2 des SOLAS-Übereinkommens von 1974;
- Umschlagsanlage:
jede ortsfeste, schwimmende oder bewegliche Einrichtung, die für das Beladen von Massengutschiffen mit festen Massengütern oder das Entladen von festen Massengütern aus Massengutschiffen ausgerüstet ist und benutzt wird;
- Betreiberin oder Betreiber der Umschlagsanlage: die Person, die verantwortlich den Umschlag durchführt;
- Vertreterin oder Vertreter der Umschlagsanlage:
eine von der Betreiberin oder dem Betreiber der Umschlagsanlage bestellte und mit umfassender Verantwortlichkeit und mit Befugnis für die Überwachung der Vorbereitung, der Durchführung und des Abschlusses der mit der Umschlagsanlage zur Be- oder Entladung eines bestimmten Massengutschiffes durchgeführten Lade- und Löscharbeiten ausgestattete Person;
- Schiffsführung:
die Schiffsführerin oder der Schiffsführer eines Massengutschiffes oder die Schiffsoffizierin oder der Schiffsoffizier, die oder der von der Schiffsführerin oder dem Schiffsführer als verantwortliche Person für das Be- und Entladen des Schiffes beauftragt worden ist;
- Lade- oder Löschplan:
der in Kapitel VI Regel 7.3 des SOLAS-Übereinkommens von 1974 erwähnte und nach dem in Anhang 2 des BLU-Codes wiedergegebenen Muster zu erstellende Plan;
- gemeinsame schiffs- und landseitige Sicherheitsprüfliste:
die in Abschnitt 4 des BLU-Codes erwähnte und nach dem in Anhang 3 des BLU-Codes wiedergegebenen Muster zu erstellende gemeinsame Sicherheitsprüfliste für Schiff und Umschlagsanlage.
§ 24 Pflichten für das Be- und Entladen 22
(1) Vor dem Be- und Entladen eines Massengutschiffes mit einer hafenseitigen Umschlagsanlage hat deren Betreiberin oder Betreiber
- sich von der Schiffsführung bestätigen zu lassen, dass das Schiff für das Laden oder Löschen festen Massenguts im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2001/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Festlegung von harmonisierten Vorschriften und Verfahrensregeln für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen (ABl. EG 2002 Nr. L 13 S. 9), geändert durch Artikel 12 der Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 (ABl. EG Nr. L 324 S. 53), geeignet ist, sowie
- sicherzustellen, dass
- die Umschlagsanlage den Bestimmungen des Anhangs II der Richtlinie 2001/96/EG entspricht,
- der Schiffsführung eine Vertreterin oder ein Vertreter der Umschlagsanlage benannt wird,
- die Vertreterin oder der Vertreter der Umschlagstelle mit der Schiffsführung einen Lade- oder Löschplan vereinbart,
- der Schiffsführung Informationsmaterial mit Angaben über die Anforderungen der Umschlaganlage einschließlich der Angaben nach Anhang V der Richtlinie 2001/96/EG zur Verfügung gestellt wird,
- die Schiffsführung und die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 der Schiffssicherheitsverordnung (SchSV) vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. März 2020 (BGBl. I S. 412), für die Hafenstaatkontrolle zuständige Stelle unverzüglich über Mängel des Massengutschiffes, die das sichere Laden oder Löschen fester Massengüter gefährden könnte, informiert werden und
- die Schiffsführung und die Vertreterin oder der Vertreter der Umschlagsanlage eine gemeinsame schiffs- und landseitige Sicherheitsprüfliste erstellen und unterzeichnen.
(2) Vor dem Be- und Entladen eines Massengutschiffes mit einer hafenseitigen Umschlagsanlage und während dieser Vorgänge hat deren Betreiberin oder Betreiber sicherzustellen, dass die Vertreterin oder der Vertreter der Umschlagsanlage
- die in Anhang VI der Richtlinie 2001/96/EG aufgeführten Pflichten erfüllt und
- mit der Schiffsführung zum Zweck des Informationsaustausches oder einer etwaigen Unterbrechung des Be- oder Entladens eine wirksame Nachrichtenverbindung unterhält.
(3) Während des Be- und Entladens eines Massengutschiffes mit einer hafenseitigen Umschlagsanlage hat deren Betreiberin oder Betreiber sicherzustellen, dass
- die Vertreterin oder der Vertreter der Umschlagsanlage den vereinbarten Lösch- oder Ladeplan einhält und erforderlichenfalls Änderungen abstimmt und
- im Verlauf der Lade- oder Löscharbeiten aufgetretene Schäden an Schiffsverbandteilen oder Schiffsausrüstungen der Schiffsführung gemeldet werden.
(4) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Umschlagsanlage hat sicherzustellen, dass
- die Vertreterin oder der Vertreter der Umschlagsanlage für jedes Massengutschiff den Abschluss des Be- und Entladene schriftlich bestätigt,
- jeder Lade- oder Löschplan sechs Monate lang für eine Prüfung aufbewahrt wird und
- die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 SchSV für die Hafenstaatkontrolle zuständige Stelle über Schäden unterrichtet wird, die die Sicherheit des be- oder entladenen Schiffes gefährden.
(5) Wer eine Umschlagsanlage betreibt, hat unverzüglich ein Qualitätsmanagementsystem nach der Norm ISO 9001 : 2000 zu entwickeln, zertifizieren zu lassen, einzuführen und während des Betriebes aufrechtzuerhalten.
Die Norm ISO 9001: 2000 ist im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
§ 25 Überwachung
Die Hafenbehörde überwacht die Einhaltung der Bestimmungen des § 24.
Fünfter Teil 09
Harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste in Binnenhäfen
§ 26 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen 09
(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für Häfen und sonstige, für die Abfertigung von Binnenschiffen genutzte Liegestellen und Umschlagplätze, die
- sich an einer Binnenwasserstraße mindestens der Klasse IV der Klassifizierung der europäischen Binnenwasserstraßen nach der Entschließung Nr. 30 der UNECE vom 12. November 1992 befinden, die über eine Wasserstraße mindestens der Klasse IV mit einer Wasserstraße mindestens der Klasse IV eines anderen Mitgliedstaates verbunden ist,
- zu dem Binnenwasserstraßennetz nach den Schemata 4.0 oder 4.2 des Anhangs I Abschnitt 4 der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. EG Nr. L 228 S. 1; 1997 Nr. L 15 S. 1), zuletzt geändert durch Teil 6 Abschnitt D des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 1), gehören,
- an andere transeuropäische Verkehrswege nach Anhang I der Entscheidung Nr. 1692/96/EG , zuletzt geändert durch Teil 6 Abschnitt D des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1791/2006, angeschlossen sind,
- dem gewerblichen Verkehr offen stehen und
- mit Umschlaganlagen für den intermodalen Verkehr ausgestattet sind oder ein jährliches Güterumschlagsvolumen von mindestens 500.000 Tonnen haben.
(2) Binnenschifffahrtsinformationsdienste im Sinne dieses Teils sind harmonisierte Informationsdienste zur Unterstützung des Verkehrs- und Transportmanagements in der Binnenschifffahrt einschließlich - wenn technisch durchführbar - der Schnittstellen mit anderen Verkehrsträgern.
(3) Benutzerinnen und Benutzer der Binnenschifffahrtsinformationsdienste im Sinne dieses Teils sind insbesondere Schiffsführerinnen und Schiffsführer, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Betriebspersonals der Binnenschifffahrtsinformationsdienste, Betreiberinnen und Betreiber einer Schleuse oder Brücke, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Wasserstraßenverwaltungen, Betreiberinnen und Betreiber eines Hafens, eines Umschlagplatzes oder eines Terminals, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Unfallbekämpfungszentren der Rettungsdienste, Flottenmanagerinnen und Flottenmanager, Verladerinnen und Verlader, Ladungsversenderinnen und Ladungsversender, Empfängerinnen und Empfänger von Ladung, Ladungsmaklerinnen und Ladungsmakler sowie Ausrüsterinnen und Ausrüster von Schiffen.
(4) Betreiberin oder Betreiber eines Hafens, eines Umschlagplatzes oder eines Liegeplatzes im Sinne dieses Teils ist die Person, die die zusammenhängenden Land- und Wasserflächen und dort liegenden Hafeninfrastrukturen bewirtschaftet.
§ 27 Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber 09
(1) Die Betreiberin oder der Betreiber eines Hafens, einer Liegestelle oder eines Umschlagplatzes im Sinne des § 26 Abs. 1 hat dafür zu sorgen, dass ab dem 24. Oktober 2009
- den Benutzerinnen und Benutzern der Binnenschifffahrtsinformationsdienste die Daten nach Anhang I der Richtlinie 2005/44/EG in einem elektronischen Format zugänglich sind,
- den Benutzerinnen und Benutzern der Binnenschifffahrtsinformationsdienste über die in Nummer 1 genannten Daten hinaus navigationstaugliche elektronische Schifffahrtskarten zugänglich sind, wenn sich der Hafen an einer Binnenwasserstraße mindestens der Klasse V a gemäß der Klassifizierung der europäischen Binnenwasserstraßen nach der Entschließung Nr. 30 der UNECE vom 12. November 1992 befindet,
- elektronische Meldungen der erforderlichen Daten der Schiffe empfangen werden können, soweit internationale, bundes- oder landesrechtliche Rechtsvorschriften ein Meldeverfahren für Schiffe vorsehen, und
- Nachrichten für die Binnenschifffahrt in standardisierter und codierter Form abgerufen werden können, die die für die sichere Schiffsführung erforderlichen Informationen enthalten und für die Binnenschifffahrt in einem elektronischen Format zugänglich sind.
(2) Die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen sind entsprechend den in den Anhängen I und II der Richtlinie 2005/44/EG festgelegten Spezifikationen zu erfüllen.
Für den Betrieb der Binnenschifffahrtsinformationsdienste gelten die aufgrund des Artikels 5 der Richtlinie 2005/44/EG festgelegten technischen Leitlinien und Spezifikationen.
Sechster Teil 09 13
Hafenstaatkontrolle
§ 28 Meldepflichten der Hafenbehörde
(1) Erhält die Hafenbehörde im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben Kenntnis davon, dass ein Seeschiff in einem Hafen ihres Zuständigkeitsbereichs offensichtliche Auffälligkeiten aufweist, die die Sicherheit des Seeschiffes gefährden oder eine unangemessene Gefährdung für die Meeresumwelt darstellen können, so unterrichtet sie unverzüglich die für die Hafenstaatkontrolle zuständige Stelle.
(2) Die Unterrichtung nach Absatz 1 soll vorzugsweise in elektronischer Form erfolgen und muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Name, IMO-Kennnummer, Rufzeichen und Flagge des Seeschiffes,
- letzter Auslaufhafen und aktueller Liegeplatz oder Aufenthaltsort des Seeschiffes und
- Beschreibung der an Bord festgestellten offensichtlichen Auffälligkeiten.
(3) Verfügt die Hafenbehörde über Informationen
- über Seeschiffe, die nach
- der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (ABl. EU Nr. L 131 S. 57),
- der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. EG Nr. L 332 S. 81), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2008 (ABl. EU Nr. L 311 S. 1),
- der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 208 S. 10; 2009 Nr. L 51 S. 14), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/15/EU der Kommission vom 23. Februar 2011 (ABl. EU Nr. L 49 S. 33), oder
- der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. EU Nr. L 129 S. 6), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 219/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 (ABl. EU Nr. L 87 S. 109),
- erforderliche Angaben nicht mitgeteilt haben,
- über Seeschiffe, die ohne Einhaltung der Artikel 7 und 10 der Richtlinie 2000/59/EG ausgelaufen sind, oder
- über Seeschiffe, denen aus Sicherheitsgründen der Zugang zu einem Hafen verweigert wurde oder die eines Hafens verwiesen wurden,
so übermittelt sie diese unverzüglich der für die Hafenstaatkontrolle zuständigen Stelle.
Siebenter Teil 13 22 22
Umgang mit Ballastwasser und Sedimenten
§ 29 Begriffsbestimmungen 22 22
Für diesen Teil gelten ergänzend zu § 2 die Begriffsbestimmungen in Artikel 1 des Internationalen Übereinkommens von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen) (BGBl. II 2013 S. 42).
§ 30 Einleiten von Ballastwasser und Einbringen von Sedimenten 22
(1) Vorbehaltlich der Regeln A-3 bis A-5 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkommens darf Ballastwasser von einem Schiff, das einen Ballastwasser-Behandlungsplan nach Regel B-1 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkommens mitzuführen und durchzuführen hat, in das Hafengewässer nur eingeleitet werden, wenn zuvor
- ein Austausch des Ballastwassers nach Regel D-1 nach Maßgabe der Regel B-4 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkommens erfolgt ist oder
- eine Ballastwasser-Behandlung in einem nach der Regel D-3 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkommens zugelassenen Ballastwasser-Behandlungssystem durchgeführt worden ist und die Grenzwerte der Regel D-2 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkommens eingehalten werden.
Satz 1 gilt nicht für das Einleiten von Ballastwasser in das Hafengewässer, aus dem das Ballastwasser aufgenommen wurde, es sei denn, dass das aufgenommene Ballastwasser mit unbehandeltem Ballastwasser vermischt wurde.
(2) Sedimente dürfen von Schiffen nicht in das Hafengewässer eingebracht werden.
(3) Befreiungen nach Regel A-4 Abs. 1 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkommens in Verbindung mit § 18 Abs. 3 der See-Umweltverhaltensverordnung vom 13. August 2014 (BGBl. I S. 1371), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2739), gelten auch in den Hafengewässern.
Achter Teil 13 22
Schlussvorschriften
§ 31 Ordnungswidrigkeiten 09 10 13 22
(1) Ordnungswidrig nach § 29 Abs. 2 NHafenSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- in dem Teil eines Hafens, der nicht Teil einer See- oder Binnenschifffahrtsstraße ist, ein Schiff ohne die nach § 3 Abs. 2 erforderliche Fahrerlaubnis und ohne eine Zulassung nach § 3 Abs. 4 führt oder einer mit der Zulassung verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- sich entgegen § 6 Abs. 1 in einem Hafen so verhält, dass ein sicherer Hafenbetrieb und Hafenverkehr nicht gewährleistet ist oder dass jemand geschädigt oder gefährdet wird,
- entgegen § 6 Abs. 2 einer oder einem Bediensteten der Hafenbehörde oder der Wasserschutzpolizei
- das Betreten des Schiffes oder das Mitfahren auf dem Schiff nicht ermöglicht oder
- eine Auskunft nicht erteilt,
- entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 eine Hafenanlage nach § 2 Abs. 1 NHafenSG unbefugt betritt, nicht die vorgesehenen Zugänge benutzt oder sich nicht ordnungsgemäß anmeldet,
- entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 eine Hafenanlage nach § 2 Abs. 1 NHafenSG verlässt, ohne sich vorher abgemeldet zu haben oder ohne einen vorgesehenen Ausgang zu benutzen,
- als Schiffsführerin oder Schiffsführer ohne die nach § 7 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis der Hafenbehörde mit einem Schiff in den Hafen einläuft oder einer mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- entgegen § 7 Abs. 2 die Hafenbehörde nicht oder nicht unverzüglich
- über einen Schaden am Schiff unterrichtet oder
- über einen in § 7 Abs. 1 Satz 1 genannten Umstand in Kenntnis setzt,
- entgegen § 8 Abs. 1 das Einlaufen eines Schiffes in den Hafen nicht oder nicht rechtzeitig der Hafenbehörde meldet,
- entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 die Meldung nach § 8 Abs. 1 nicht über das Zentrale Meldesystem abgibt oder in der Meldung die Angaben nach § 8 Abs. 2 Satz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht richtig macht,
- entgegen § 8 Abs. 2 Satz 3 Änderungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich meldet oder die Meldung nicht über das Zentrale Meldeportal abgibt,
- entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 das Schiff
- nach dem Einlaufen in den Hafen bei der Hafenbehörde nicht oder nicht unter Vorlage der Schiffspapiere oder Ladungspapiere anmeldet oder
- nicht vor Verlassen des Hafens bei der Hafenbehörde abmeldet,
- entgegen § 8 Abs. 4
- bei der Anmeldung nach § 8 Abs. 3 Satz 1 nicht unverzüglich den genauen Zeitpunkt des Einlaufens in den Hafen meldet,
- nach dem Auslaufen nicht unverzüglich den Zeitpunkt des Verlassens des Hafens meldet,
- die Meldung nicht über das Zentrale Meldeportal abgibt oder
- bei der Meldung die erteilte Reiseidentifikationsnummer nicht verwendet,
- einer vollziehbaren Anordnung auf Auskunftserteilung nach § 8 Abs. 5 Satz 2 zuwiderhandelt,
- entgegen § 8 Abs. 6 ein automatisches Identifizierungssystem während des Aufenthalts des Schiffes im Hafen nicht in Betrieb hält,
- entgegen § 8 Abs. 7 der Hafenbehörde einen Wechsel des Liegeplatzes des Schiffes nicht vorher meldet,
- eine Meldepflicht nach § 8 Abs. 1 und 3 Satz 1 und Abs. 4 nicht unter Nutzung eines von der Hafenbehörde bestimmten Datenverarbeitungssystems erfüllt,
- Reparatur- oder Instandsetzungsarbeiten ohne die nach § 9 Abs. 3 erforderliche Erlaubnis durchführt oder einer mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- als Schiffsführerin oder Schiffsführer entgegen § 10 Abs. 1 Satz 3 eine Leine, eine Kette, einen Draht oder ein Gerät nicht oder nicht mit einem Warnhinweis kennzeichnet,
- entgegen § 10 Abs. 2 eine Leine, einen Draht, eine Kette oder ein Gerät nicht entfernt,
- als Schiffsführerin oder Schiffsführer entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 ein nicht in Fahrt befindliches Schiff nicht so beleuchtet, dass die Abmessungen und überstehenden Teile des Schiffes erkennbar sind,
- als Schiffsführerin oder Schiffsführer entgegen § 10 Abs. 3 Satz 2 auf einem Schiff vor Anker die Decksbeleuchtung nicht einschaltet,
- entgegen § 10 Abs. 4 Satz 1 einen Zugang für Personen zum Schiff nicht schafft,
- entgegen § 10 Abs. 4 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass Zugänge zum Schiff so beschaffen und gesichert sind, dass sie dem aktuellen Stand von Sicherheit und Technik entsprechen,
- entgegen § 10 Abs. 5 die Schaffung eines Zugangs oder das Überqueren des Schiffes nicht duldet,
- eine Antriebsanlage oder eine Manövrierhilfe ohne die nach § 11 Abs. 1 erforderliche Genehmigung betätigt oder einer mit der Genehmigung verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- m Hafen ohne die nach § 11 Abs. 2 Satz 2 erforderliche Erlaubnis ankert oder einer mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- im Hafen Stelzen ohne die nach § 11 Abs. 3 erforderliche Erlaubnis absetzt oder anhebt oder einer mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- entgegen § 12 Abs. 1 der Hafenbehörde oder der Wasserschutzpolizei eine Störung des Hafenbetriebes oder des Hafenverkehrs oder eine Beschädigung einer Hafenanlage nicht oder nicht unverzüglich meldet,
- entgegen § 13 Abs. 1 raucht oder mit offenem Licht oder offenem Feuer umgeht,
- entgegen § 13 Abs. 2 Heißarbeiten ohne Erlaubnis der Hafenbehörde durchführt oder einer mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- ein Hafengewässer entgegen § 14 Abs. 1 oder 2 befährt oder benutzt,
- einen Hafen im Sinne des § 16 Satz 1 NHafenSG ohne die nach § 14 Abs. 3 erforderliche Erlaubnis mit einem unbemannten Luftfahrtgerät überfliegt oder einer mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- in einem Hafen Taucherarbeiten ohne die nach § 14 Abs. 4 erforderliche Erlaubnis durchführt oder einer mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren zuwiderhandelt,
- entgegen § 15 im Hafen ein Feuerwerk, eine Wettfahrt, eine Sportveranstaltung, einen Stapellauf, eine Korsofahrt oder eine ähnliche Veranstaltung ohne Erlaubnis der Hafenbehörde durchführt oder einer mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- als Schiffsführerin oder Schiffsführer entgegen § 18 Abs. 1 Satz 2 die von Deck nach außenbords führenden Abflüsse nicht verschließt,
- entgegen § 18 Abs. 1 Satz 3 den Umgang mit einem Wasser gefährdenden Stoff nicht ständig überwacht,
- einen wassergefährdenden Stoff nach § 18 Abs. 2 transportiert, ohne dies rechtzeitig vorher angezeigt zu haben,
- verflüssigte Gase nach § 18 Abs. 3 zur Verwendung als Treibstoff abgibt, ohne dies rechtzeitig vorher angezeigt zu haben,
- die Meldung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig abgibt oder in der Meldung die Angaben nach § 19 Abs. 1 Satz 4 nicht vollständig oder nicht richtig macht,
- die Meldung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 oder 3 nicht oder nicht rechtzeitig abgibt oder in der Meldung die Angaben nach § 19 Abs. 1 Satz 4 nicht vollständig oder nicht richtig macht,
- entgegen § 19 Abs. 2 Satz 1 die Meldung nicht über das Zentrale Meldeportal abgibt,
- als Schiffsführerin oder Schiffsführer oder beauftragte Person die Angaben nach § 19 Abs. 2 Satz 2 nicht, nicht vollständig oder unrichtig macht,
- entgegen § 19 Abs. 3 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich abgibt
- eine Meldepflicht nach § 19 Abs. 1 und 3 nicht unter Nutzung eines von der Hafenbehörde bestimmten Datenverarbeitungssystems erfüllt,
- einer vollziehbaren Untersagung oder Anordnung nach § 20 zuwiderhandelt,
- entgegen § 21 ein Beförderungsdokument nicht so aufbewahrt, dass es auf Anforderung unverzüglich vorgelegt werden kann,
- als Betreiberin oder Betreiber einer hafenseitigen Umschlagsanlage eine Pflicht nach § 24 Abs. 1 nicht erfüllt,
- als Betreiberin oder Betreiber einer hafenseitigen Umschlagsanlage vor dem Be- oder Entladen eines Massengutschiffes eine Pflicht nach § 24 Abs. 2 nicht erfüllt,
- als Betreiberin oder Betreiber einer hafenseitigen Umschlagsanlage während des Be- oder Entladens eines Massengutschiffes eine Pflicht nach § 24 Abs. 3 nicht erfüllt,
- als Betreiberin oder Betreiber einer Umschlagsanlage eine Pflicht nach § 24 Abs. 4 nicht erfüllt,
- entgegen § 27 Abs. 1 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Daten nach Anhang I der Richtlinie 2005/44/EG in einem elektronischen Format zugänglich sind,
- entgegen § 27 Abs. 1 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass navigationstaugliche elektronische Schifffahrtskarten zugänglich sind,
- entgegen § 27 Abs. 1 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass elektronische Meldungen von Schiffen empfangen werden können,
- entgegen § 27 Abs. 1 Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass Nachrichten für die Binnenschifffahrt
- in standardisierter und codierter Form abgerufen werden können,
- die für die sichere Schiffsführung erforderlichen Informationen enthalten und
- in einem elektronischen Format zugänglich sind.
- entgegen § 30 Abs. 1 Ballastwasser in das Hafengewässer einleitet oder
- entgegen § 30 Abs. 2 Sedimente in das Hafengewässer einbringt.
(2) Ordnungswidrig nach § 29 Abs. 2 NHafenSG handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer der in § 3 Abs. 1 oder 3 bezeichneten Rechtsvorschriften zuwiderhandelt, wenn die Zuwiderhandlung
- nach § 61 Abs. 1 SeeSchStrO,
- nach § 9 Abs. 1 der Verordnung zu den internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See,
- nach Abschnitt 2 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. I 2012 S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 5. Januar 2022 (BGBl. I S. 2),
- nach § 37 GGVSEB,
- nach § 27 GGVSee oder
- nach § 17 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
als Ordnungswidrigkeit bestimmt ist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld bis 10.000 Euro geahndet werden.
§ 32 Inkrafttreten 09 22
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die nach allgemeinem Gefahrenabwehrrecht erlassenen Hafenbereichsverordnungen außer Kraft.
Die Hafenbereiche nach diesen Hafenbereichsverordnungen gelten jeweils als Hafen im Sinne des § 2 Nr. 1, bis der Hafen durch Allgemeinverfügung festgelegt ist, jedoch nicht über den 31. Dezember 2007 hinaus.
___________
*) Der Vierte Teil dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Festlegung von harmonisierten Vorschriften und Verfahrensregeln für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen (ABl. EG 2002 Nr. L 13 S. 9), geändert durch Artikel 12 der Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 (ABl. EG Nr. L 324 S. 53), soweit das Land für die Umsetzung zuständig ist.
| ENDE |
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