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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Hafenordnung *
- Niedersachsen -
Vom 19. November 2010
(GVBl. Nr. 28 vom 02.12.2010 S. 527)
Aufgrund des § 25 Abs. 3 des Niedersächsischen Hafensicherheitsgesetzes in der Fassung vom, 16. Februar 2009 (Nds. GVBl. S. 15) wird verordnet:
Die Niedersächsische Hafenordnung vom 25. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 62), geändert durch Verordnung vom 22. Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 223), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 9 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
9. gefährliche Güter: gefährliche Güter im Sinne
| "9. gefährliche Güter: gefährliche Güter im Sinne
in der jeweils geltenden Fassung;". |
b) In Nummer 10 werden die Worte " § 161 Abs. 5 des Niedersächsischen Wassergesetzes" durch die Worte " § 62 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163)," und der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
c) Es wird die folgende Nummer 11 angefügt:
"11. umweltschädliche Güter
des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen in der Neufassung der amtlichen deutschen Übersetzung vom 12. März 1996 (BGBl. II S. 399, Anlagenband) in der jeweils geltenden Fassung."
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3. in den See- und in den Binnenhäfen: die Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt vom 31. Januar 2004 (BGBl. I S. 136), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1222)." | "3. in den See- und in den Binnenhäfen: die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt." |
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Die Hafenbehörde kann zulassen, dass eine Person, die die nach Absatz 2 erforderliche Fahrerlaubnis nicht besitzt, ein Schiff, das ohne Zulassung eingesetzt werden darf, zu ausschließlich gewerblichen Zwecken innerhalb des Hafen führt, wenn sie ausreichende Kenntnisse der Fahrregeln und der örtlichen Verhältnisse nachweist. | "(4) Die Hafenbehörde kann zulassen, dass eine Person, die die nach Absatz 2 erforderliche Fahrerlaubnis nicht besitzt, ein Schiff, das nach bundes- oder landesrechtlichen Rechtsvorschriften ohne Zulassung eingesetzt werden darf, zu ausschließlich gewerblichen Zwecken innerhalb des Hafens führt, wenn die Person
nachweist und das 18. Lebensjahr vollendet hat." |
3. In § 8 Abs. 3 wird Satz 2 durch die folgenden Sätze 2 und 3 ersetzt:
alt | neu |
Außerdem hat sie oder er sich unverzüglich nach dem Einlaufen im Hafen über die örtlichen Sicherheitsanforderungen und Alarmwege zu informieren. | "Für ein Seeschiff sind bei der Anmeldung der genaue Zeitpunkt des Einlaufens in den Hafen und bei der Abmeldung der Zeitpunkt des Verlassens des Hafens anzugeben. Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer eines jeden Schiffes hat sich unverzüglich nach dem Einlaufen im Hafen über die örtlichen Sicherheitsanforderungen und Alarmwege zu informieren." |
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Festmachen, Kennzeichnung | "Festmachen, Kennzeichnung, Zugang zum Schiff" |
b) Es werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:
"(4) Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer hat unmittelbar nach dem Festmachen bis zum Ablegen einen Zugang für Personen zum Schiff zu schaffen, soweit nicht die Betreiberin oder der Betreiber der Hafenanlage dazu verpflichtet ist. Zugänge müssen so beschaffen und gesichert sein, dass sie dem aktuellen Stand der Sicherheit und Technik entsprechen; die Einhaltung der Vorschriften der Berufsgenossenschaft Verkehr ist ausreichend.
(5) Sind mehrere Schiffe nebeneinander festgemacht, so müssen die Schiffsführerinnen und Schiffsführer der dem Ufer näher liegenden Schiffe dulden, dass nach Absatz 4 Zugänge geschaffen werden und ihre Schiffe überquert werden."
5. Die Überschrift des Dritten Teils erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Sonderregelungen für wassergefährdende Stoffe und gefährliche Güter | "Sonderregelungen für wassergefährdende Stoffe, gefährliche Güter und umweltschädliche Güter". |
6. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Worte "und umweltschädlicher Güter" angefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "gefährlicher" die Worte "oder umweltschädlicher" eingefügt.
bb) In Satz 2 Nrn. 2, 3 und 4 werden jeweils nach dem Wort "Güter" die Worte "und der umweltschädlichen Güter" eingefügt.
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Für das Einbringen gefährlicher Güter in einen Seehafen mit einem Seeschiff muss die Meldung neben den Angaben nach Absatz 1 die folgenden weiteren Angaben enthalten:
| "(2) Für das Einbringen gefährlicher oder umweltschädlicher Güter in einen Seehafen mit einem Seeschiff muss die Meldung neben den Angaben nach Absatz 1 die folgenden weiteren Angaben enthalten:
|
d) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Güter" die Worte "und umweltschädlichen Güter" eingefügt.
7. In § 20 werden nach dem Wort "Gütern" die Worte "und umweltschädlichen Gütern" und nach dem Wort "Güter" die Worte "und umweltschädlicher Güter" eingefügt.
8. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Es wird die folgende neue Nummer 10 eingefügt:
"10. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 2 für das Seeschiff
a) bei der Anmeldung nicht den genauen Zeitpunkt des Einlaufens in den Hafen oder
b) bei der Abmeldung nicht den Zeitpunkt des Verlassen des Hafens angibt,".
bb) Die bisherigen Nummern 10 bis 15 werden Nummern 11 bis 16.
cc) Es werden die folgenden neuen Nummern 17 bis 19 eingefügt:
"17. entgegen § 10 Abs. 4 Satz 1 einen Zugang für Personen zum Schiff nicht schafft,
18. entgegen § 10 Abs. 4 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass Zugänge zum Schiff so beschaffen und gesichert sind, dass sie dem aktuellen Stand von Sicherheit und Technik entsprechen,
19. entgegen § 10 Abs. 5 die Schaffung eines Zugangs oder das Überqueren des Schiffes nicht duldet,".
dd) Die bisherigen Nummern 16 bis 23 werden Nummern 20 bis 27.
ee) Es wird die folgende neue Nummer 28 eingefügt:
"28. einen wassergefährdenden Stoff nach § 18 Abs. 2 über eine Schlauchverbindung aus einem Straßenfahrzeug auf ein Schiff oder von einem Schiff in ein Straßenfahrzeug transportiert, ohne dies rechtzeitig vorher angezeigt zu haben,".
ff) Die bisherigen Nummern 24 bis 35 werden Nummern 29 bis 40.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der einleitende Satzteil erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zuwiderhandelt, wenn die Zuwiderhandlung | "Ordnungswidrig nach § 29 Abs. 2 des Niedersächsischen Hafensicherheitsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer der in § 3 Abs. 1 oder 3 bezeichneten Rechtsvorschriften zuwiderhandelt, wenn die Zuwiderhandlung". |
bb) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
4. nach § 8 der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt oder | "4. nach § 37 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt," |
cc) Der Nummer 5 wird das Wort "oder" angefügt.
dd) Es wird die folgende Nummer 6 angefügt:
"6. nach § 17 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung".
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
*) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (ABl. EU Nr. L 131 S. 57).