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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Hafenordnung *

Vom 24. Januar 2013
(Nds.GVBl. Nr. 3 vom 15.02.2013 S. 36)



Aufgrund des § 25 Abs. 3 des Niedersächsischen Hafensicherheitsgesetzes in der Fassung vom 16. Februar 2009 (Nds. GVBl. S. 15) wird verordnet:

Artikel 1

Die Niedersächsische Hafenordnung vom 25. Januar 2007 (Nds. GVBl. S 62), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. November 2010 (Nds. GVBl. S. 527), wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:

altneu
5. deren Ladung begast ist oder "5. deren Laderäume begast sind oder".

2. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Das Einbringen gefährlicher oder umweltschädlicher Güter in den Hafen zum Zweck des Umschlags, der Bereitstellung oder des Lagerns ist der Hafenbehörde mindestens 24 Stunden vorher zu melden; § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend."Das Einbringen gefährlicher oder umweltschädlicher Güter in den Hafen mit einem Schiff zum Zweck des Umschlags, des Bereitstellens, des Lagerns oder des Transits ist der Hafenbehörde mindestens 24 Stunden vorher zu melden; § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend."

bb) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

"Das Einbringen mit einem anderen Verkehrsmittel ist nach der Ankunft im Hafen unverzüglich zu melden."

cc) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.

dd) Der bisherige Satz 4

Die Hafenbehörde kann bestimmen, dass die Meldepflicht unter Nutzung eines bestimmten Datenverarbeitungssystems zu erfüllen ist.

wird gestrichen.

b) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt:

altneu
(3) Wer nach Absatz 1 meldepflichtig ist, hat der Hafenbehörde auf Verlangen unverzüglich weitere Angaben über die gefährlichen Güter und umweltschädlichen Güter zu machen.

(4) Die Hafenbehörde kann Ausnahmen von den Meldepflichten nach den Absätzen 1 und 2 zulassen, wenn regelmäßig gefährliche Güter eingebracht werden.

"(3) Hat ein Hafenumschlagsunternehmen eine Beförderungseinheit, die mit gefährlichen oder umweltschädlichen Gütern beladen ist, in einem Seehafen zum Zweck des Lagerns oder Bereitstellens abgestellt, so hat das Hafenumschlagsunternehmen dies mit Angabe der Bezeichnung oder Lage des Stellplatzes unverzüglich zu melden. Satz 1 gilt für das Umstellen einer Beförderungseinheit und für deren Abtransport aus dem Hafen entsprechend.

(4) Wer nach Absatz 1 oder 3 meldepflichtig ist, hat der Hafenbehörde auf Verlangen unverzüglich weitere Angaben über die gefährlichen Güter und die umweltschädlichen Güter zu machen.

(5) Die Hafenbehörde kann Ausnahmen von den Meldepflichten nach den Absätzen 1 bis 3 zulassen, wenn regelmäßig gefährliche Güter eingebracht werden. Sie kann bestimmen, dass die Meldepflichten unter Nutzung eines bestimmten Datenverarbeitungssystems zu erfüllen sind."

3. Nach § 27 wird der folgende neue Sechste Teil eingefügt:

"Sechster Teil
Hafenstaatkontrolle

§ 28 Meldepflichten der Hafenbehörde

(1) Erhält die Hafenbehörde im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben Kenntnis davon, dass ein Seeschiff in einem Hafen ihres Zuständigkeitsbereichs offensichtliche Auffälligkeiten aufweist, die die Sicherheit des Seeschiffes gefährden oder eine unangemessene Gefährdung für die Meeresumwelt darstellen können, so unterrichtet sie unverzüglich die für die Hafenstaatkontrolle zuständige Stelle.

(2) Die Unterrichtung nach Absatz 1 soll vorzugsweise in elektronischer Form erfolgen und muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Name, IMO-Kennnummer, Rufzeichen und Flagge des Seeschiffes,
  2. letzter Auslaufhafen und aktueller Liegeplatz oder Aufenthaltsort des Seeschiffes und
  3. Beschreibung der an Bord festgestellten offensichtlichen Auffälligkeiten.

(3) Verfügt die Hafenbehörde über Informationen

  1. über Seeschiffe, die nach
    1. der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (ABl. EU Nr. L 131 S. 57),
    2. der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. EG Nr. L 332 S. 81), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2008 (ABl. EU Nr. L 311 S. 1),
    3. der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 208 S. 10; 2009 Nr. L 51 S. 14), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/15/EU der Kommission vom 23. Februar 2011 (ABl. EU Nr. L 49 S. 33), oder
    4. der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. EU Nr. L 129 S. 6), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 219/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 (ABl. EU Nr. L 87 S. 109),

    erforderliche Angaben nicht mitgeteilt haben,

  2. über Seeschiffe, die ohne Einhaltung der Artikel 7 und 10 der Richtlinie 2000/59/EG ausgelaufen sind, oder
  3. über Seeschiffe, denen aus Sicherheitsgründen der Zugang zu einem Hafen verweigert wurde oder die eines Hafens verwiesen wurden,

so übermittelt sie diese unverzüglich der für die Hafenstaatkontrolle zuständigen Stelle."

4. Der bisherige Sechste Teil wird Siebenter Teil.

5. Der bisherige § 28 wird § 29 und dessen Absatz 1 wie folgt geändert:

a) Es wird die folgende neue Nummer 13 eingefügt:

"13. eine Meldepflicht nach § 8 Abs. 1 bis 3 Satz 1 und Abs. 6 nicht unter Nutzung eines von der Hafenbehörde bestimmten Datenverarbeitungssystems erfüllt,".

b) Die bisherigen Nummern 13 bis 30 werden Nummern 14 bis 31.

c) Es werden die folgenden neuen Nummern 32 und 33 eingefügt:

"32. entgegen § 19 Abs. 3 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich abgibt,

33. eine Meldepflicht nach § 19 Abs. 1 bis 3 nicht unter Nutzung eines von der Hafenbehörde bestimmten Datenverarbeitungssystems erfüllt,".

d) Die bisherigen Nummern 31 bis 40 werden Nummern 34 bis 43.

6. Der bisherige § 29 wird § 30.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.


*) Artikel 1 Nr. 3 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (ABl. EU Nr. L 131 S. 57).