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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über Eisenbahnen und Seilbahnen
- Niedersachsen -

Vom 22. Oktober 2014
(Nds. GVBl. Nr. 21 vom 30.10.2014 S. 288)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Niedersächsische Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 658) wird wie folgt geändert:

1. § 2 erhält folgende Fassung:

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§ 2 Schutz der Eisenbahninfrastruktur

(1) Die Eigentümer und Besitzer eines Grundstücks, das einer Eisenbahninfrastruktureinrichtung benachbart ist, haben zu dulden, dass das Eisenbahninfrastrukturunternehmen auf dem Grundstück Schutzeinrichtungen errichtet und betreibt, die erforderlich sind, um die Eisenbahninfrastruktureinrichtung vor Einwirkungen der Natur, insbesondere durch Hochwasser und Schneeverwehungen, zu schützen. Das Grundrecht nach Artikel 14 des Grundgesetzes wird eingeschränkt.

(2) Von Grundstücken außerhalb einer Eisenbahninfrastruktureinrichtung darf keine Beeinträchtigung der Sicherheit des Eisenbahnbetriebs durch Anpflanzungen, Zäune oder Anlagen, die mit dem Grundstück nicht fest verbunden sind, wie Stapel und Aufschüttungen, ausgehen. Sind solche Anpflanzungen, Zäune oder Anlagen vorhanden, so hat der Berechtigte sie zu beseitigen oder die Beseitigung durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu dulden.

(3) Gegenüber denjenigen, die einer Duldungs- oder Beseitigungspflicht nach Absatz 1 oder 2 nicht nachkommen, kann die Aufsichtsbehörde die Anordnungen treffen, die zur Durchsetzung der Verpflichtung erforderlich sind.

(4) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat den Eigentümern und Besitzern der Grundstücke die Aufwendungen und Vermögensnachteile in Geld zu ersetzen, die durch eine nach Absatz 1 oder 2 Satz 2 zu duldende oder zu ergreifende Maßnahme entstanden sind.

" § 2 Schutz der Eisenbahninfrastruktur

(1) Die Eigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten eines Grundstücks in der Nähe einer Eisenbahninfrastruktureinrichtung (Nachbargrundstück) haben zu dulden, dass das Eisenbahninfrastrukturunternehmen auf dem Grundstück Schutzeinrichtungen errichtet und betreibt, die erforderlich sind, um die Eisenbahninfrastruktureinrichtung vor Einwirkungen der Natur, insbesondere durch Hochwasser und Schneeverwehungen, zu schützen.

(2) Von Nachbargrundstücken (Absatz 1) darf keine Beeinträchtigung der Sicherheit des Eisenbahnbetriebs durch Anpflanzungen, Zäune oder Anlagen, die mit dem Grundstück nicht fest verbunden sind, wie Stapel und Aufschüttungen, ausgehen. Die Berechtigten haben die Beseitigung der Beeinträchtigung zu dulden.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber den Berechtigten die Anordnungen treffen, die zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach Absatz 1 oder 2 erforderlich sind.

(4) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat den Berechtigten der Nachbargrundstücke die Aufwendungen und Vermögensnachteile in Geld zu ersetzen, die durch nach Absatz 1 oder 2 zu duldende Maßnahmen entstanden sind."

2. § 4 erhält folgende Fassung:

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§ 4 Rechtsgeschäfte über Betriebsgrundstücke

(1) Ein öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen (§ 3 Nr. 2 AEG) hat die Verpflichtung zur Veräußerung von Grundstücken, auf denen sich Eisenbahninfrastruktureinrichtungen des öffentlichen Verkehrs wie Gleise, Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik, Abfertigungsanlagen oder Werkstätten befinden, sowie von grundstücksgleichen Rechten an solchen Grundstücken der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Für die Verpflichtung zur Einräumung von Dienstbarkeiten und zur Bestellung von Erbbaurechten an Grundstücken nach Satz 1 gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Rechtsgeschäft, das nach Absatz 1 anzuzeigen ist, wird erst wirksam, wenn die Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige dem Rechtsgeschäft zustimmt oder ein Monat nach Eingang der Anzeige vergangen ist, ohne dass die Aufsichtsbehörde das Rechtsgeschäft untersagt hat. Die Aufsichtsbehörde kann das Rechtsgeschäft untersagen, wenn es die Fortführung des Betriebes der Eisenbahninfrastruktur gefährdet.

" § 4 Verfügungen über Betriebsgrundstücke

(1) Ein öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 AEG) hat die Absicht zur Veräußerung von Grundstücken, auf denen sich Eisenbahninfrastruktureinrichtungen des öffentlichen Verkehrs, wie Gleise, Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik, Abfertigungsanlagen oder Werkstätten befinden, sowie zur Veräußerung oder Einräumung von grundstücksgleichen Rechten an solchen Grundstücken der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Satz 1 gilt entsprechend für die Absicht, an solchen Grundstücken Dienstbarkeiten, welche den Eisenbahnbetrieb beschränken können, zu bestellen.

(2) Ein Rechtsgeschäft, das nach Absatz 1 anzuzeigen ist, wird erst wirksam, wenn die Aufsichtsbehörde dem Rechtsgeschäft zustimmt oder ein Monat nach Eingang der Anzeige vergangen ist, ohne dass die Aufsichtsbehörde das Rechtsgeschäft untersagt hat. Die Aufsichtsbehörde kann das Rechtsgeschäft untersagen, wenn es die Fortführung des Betriebes der Eisenbahninfrastruktur gefährdet."

3. § 5

§ 5 Betriebsgenehmigung

(1) Der Betrieb einer Eisenbahninfrastruktur des nichtöffentlichen Verkehrs bedarf einer Genehmigung.

(2) Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn

  1. die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen zuverlässig sind und
  2. die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen die erforderliche Fachkunde besitzen.

Ist eine Betriebsleitung bestellt, die die Anforderungen des § 6 Abs. 2 oder der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung erfüllt, so gilt die Fachkunde als nachgewiesen.

wird gestrichen.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

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(1) Es ist eine Betriebsleitung einzusetzen. Die Betriebsleitung ist für den sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb und für die Einhaltung der den Betrieb betreffenden Rechtsvorschriften sowie der behördlichen und betrieblichen Anordnungen verantwortlich. Die Verantwortung des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur bleibt unberührt."Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat eine Betriebsleitung zu bestellen."

b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Betriebsleitung" die Worte "oder eine andere vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen benannte Person" eingefügt.

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

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(4) Liegen einfache Verhältnisse vor, wie bei Eisenbahninfrastrukturen geringen Umfangs oder bei geringfügigen Eisenbahnverkehrsleistungen, so können Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 zugelassen werden."(4) Liegen einfache Verhältnisse vor, wie bei Eisenbahninfrastrukturen geringen Umfangs oder bei geringfügigen Eisenbahnverkehrsleistungen, so kann die Aufsichtsbehörde zulassen, dass abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Betriebsleitung nicht eingesetzt oder abweichend von Absatz 2 Satz 1 eine weitere Person nicht bestellt wird."

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 erhält folgende Fassung:

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Die Erlaubnis wird auf Antrag des Eisenbahninfrastrukturunternehmens erteilt, wenn die Sicherheit der zu befördernden Personen und des Betriebes gewährleistet ist sowie eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der den beförderten Personen vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu ersetzenden Personen-, Sach- und Vermögensschäden besteht."Die Erlaubnis wird auf Antrag des Eisenbahninfrastrukturunternehmens erteilt, wenn die Sicherheit der zu befördernden Personen und des Betriebes gewährleistet ist sowie eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der den beförderten Personen zu ersetzenden Personenschäden und Sachschäden besteht."

b) Es wird der folgende Satz 3 angefügt:

"Die Haftpflichtversicherung muss den Anforderungen nach § 2 der Eisenbahnhaftpflichtversicherungsverordnung vom 21. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2101), zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 19 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), entsprechen."

6. § 8 erhält folgende Fassung:

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§ 8 Grubenanschlussbahnen

Für nichtöffentliche Eisenbahninfrastruktureinrichtungen, die Zubehör eines Bergwerks im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesberggesetzes und somit betriebsplanpflichtig nach § 51 Abs. 1 des Bundesberggesetzes sind (Grubenanschlussbahnen), finden die §§ 2 bis 5 keine Anwendung.

" § 8 Grubenanschlussbahnen

Auf nichtöffentliche Eisenbahninfrastruktureinrichtungen, die Zubehör eines Bergwerks sind und dessen Schienenwege mit außerbetrieblichen Schienenwegen verbinden (Grubenanschlussbahnen), sind von den Vorschriften des Ersten Teils nur die §§ 6, 7 und 9 anzuwenden."

7. § 12 erhält folgende Fassung:

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§ 12 Grundpflichten

(1) Seilbahnen müssen so gebaut, unterhalten und betrieben werden, dass sie die Sicherheit und Gesundheit von Personen und die Sicherheit von Gütern nicht gefährden können.

(2) Der Betreiber der Seilbahnen hat durch Inspektionen sowie Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen sicherzustellen, dass die gesamte Anlage (§ 11 Abs. 5) während der gesamten Betriebsdauer den Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2000/9/EG entspricht.

" § 12 Sicherheit der Anlage

(1) Anlagen einschließlich der Sicherheitsbauteile (§ 11 Abs. 5 und 6) müssen so geplant, gebaut, betrieben und unterhalten werden, dass sie die Sicherheit und Gesundheit von Personen und die Sicherheit von Gütern nicht gefährden können. Zu diesem Zweck müssen sie jederzeit die auf sie anwendbaren, in Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG genannten grundlegenden Anforderungen einschließlich der betriebstechnischen und wartungstechnischen Erfordernisse nach Artikel 1 Abs. 5 der Richtlinie 2000/9/EG erfüllen.

(2) Der Betreiber der Seilbahn hat insbesondere durch regelmäßige Inspektionen, Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen sowie die Beachtung des Sicherheitsberichts (§ 13 Abs. 4 Sätze 2 und 3) sicherzustellen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 während der gesamten Betriebsdauer der Anlage erfüllt werden."

8. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Absatz 1 wird einziger Absatz und wie folgt geändert:

In Satz 3 wird die Verweisung " § 18 Abs. 2 und 3 AEG" durch die Verweisung " § 18 Satz 2 und § 18b Nr. 1 AEG" ersetzt.

b) Absatz 2

(2) Mit dem Antrag auf Planfeststellung oder Plangenehmigung sind die Sicherheitsanalyse, die EG-Konformitätserklärungen und die zugehörigen technischen Unterlagen der Sicherheitsbauteile und Teilsysteme einzureichen.

wird gestrichen.

9. § 15 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

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(1) Der Betrieb einer Seilbahn bedarf einer Genehmigung. Die Betriebsgenehmigung wird auf Antrag erteilt. § 6 Abs. 2 AEG gilt entsprechend."(1) Der Betrieb einer Seilbahn bedarf einer Genehmigung. Die Betriebsgenehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn
  1. der Betreiber der Seilbahn und die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen zuverlässig sind,
  2. der Betreiber der Seilbahn finanziell leistungsfähig ist und
  3. der Betreiber der Seilbahn oder die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen die erforderliche Fachkunde (§ 18 Abs. 2 Satz 2) besitzen

und damit die Gewähr für einen sicheren Betrieb der Seilbahn bieten."

10. § 16 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird vor dem Komma der Klammerzusatz " (§ 12)" eingefügt.

b) Es werden die folgenden neuen Nummern 4 und 5 eingefügt:

"4. die Sicherheitsanalyse, die EG-Konformitätserklärungen (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 und § 22 Abs. 1 Satz 1) und die zugehörigen technischen Unterlagen der Sicherheitsbauteile und Teilsysteme vorliegen,

5. die sich aus dem Sicherheitsbericht (§ 13 Abs. 4 Sätze 2 und 3) ergebenden Anforderungen eingehalten werden,".

c) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden Nummern 6 und 7.

11. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

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(1) Die Betriebsleitung ist für den sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb der Seilbahn und für die Einhaltung der den Betrieb betreffenden Rechtsvorschriften sowie behördlichen und betrieblichen Anordnungen verantwortlich."(1) Der Betreiber der Seilbahn hat eine Betriebsleitung zu bestellen; § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend."

b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Betriebsleitung" die Worte "oder eine andere vom Betreiber benannte Person" eingefügt.

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

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(4) Liegen einfache Betriebsverhältnisse vor, so kann die Aufsichtsbehörde Abweichungen von Absatz 2 Satz 1 zulassen. Einfache Betriebsverhältnisse liegen insbesondere bei geringem Betriebsumfang vor."(4) Liegen einfache Verhältnisse vor, insbesondere bei einem geringen Betriebsumfang, so kann die Aufsichtsbehörde zulassen, dass abweichend von Absatz 1 Satz 1 keine Betriebsleitung oder abweichend von Absatz 2 Satz 1 keine weitere Person bestellt wird."

12. In § 19 Satz 1 werden die Worte "Personen-, Sach- und Vermögensschäden" durch die Worte "Personenschäden und Sachschäden" ersetzt.

13. § 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden vor dem Wort "Schlepplifte" die Worte "Nur in der Winter- oder der Sommersaison betriebene" eingefügt.

b) Es wird der folgende Satz 7 angefügt:

"Sie kann für Schlepplifte, bei denen mit einem alljährlichen Betrieb nicht zu rechnen ist, die Überprüfungsfristen abweichend von Satz 1 oder 2 festlegen; in diesem Fall dürfen die Schlepplifte jedoch nur in Betrieb genommen werden, wenn die Betriebssicherheit erneut überprüft worden ist oder die letzte Überprüfung der Betriebssicherheit nicht länger zurückliegt als dies nach Satz 1 oder 2 zulässig wäre."

14. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Vorbehaltlich" die Worte "des Absatzes 5 und" eingefügt.

b) Es wird der folgende Absatz 5 angefügt:

"(5) Es ist verboten, auf Sicherheitsbauteilen Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes des CE-Konformitätskennzeichens irregeführt werden könnten. Andere Kennzeichnungen dürfen angebracht werden, sofern sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit des CE-Konformitätskennzeichens nicht beeinträchtigen."

15. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

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Konformitätsüberwachung"Sicherheits-, Konformitäts- und Marktüberwachung".

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

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(3) Es ist verboten, auf Sicherheitsbauteilen Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes des CE-Konformitätskennzeichens irregeführt werden könnten. Andere Kennzeichnungen dürfen angebracht werden, sofern sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit des CE-Konformitätskennzeichens nicht beeinträchtigen."(3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Aufsichtsbehörde feststellt, dass eine Anlage, die genehmigt ist und bestimmungsgemäß verwendet wird,
  1. den Anforderungen des § 3 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178; 2012 I S. 131) für das Inverkehrbringen von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen nicht entspricht oder
  2. die Sicherheit oder die Gesundheit von Personen oder die Sicherheit von Gütern gefährden kann.

Unberührt bleiben die Maßnahmen der Marktüberwachung nach den Abschnitten 6 und 7 des Produktsicherheitsgesetzes für das Inverkehrbringen von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen."

16. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird einziger Satz.

bb) Satz 2

Das Fachministerium bestimmt die für die Durchführung des Anerkennungsverfahrens zuständige sachverständige Stelle.

wird gestrichen.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird der folgende neue Satz 1 eingefügt:

"Das Anerkennungsverfahren (Absatz 2) und das Widerrufsverfahren (Absatz 3 Satz 1) werden von der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH nach den bundesrechtlichen Vorschriften, insbesondere nach dem Akkreditierungsstellengesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 82 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), durchgeführt."

bb) Der bisherige Wortlaut wird Satz 2.

17. § 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Aufgaben" die Worte "und Befugnisse" eingefügt und das Komma durch das Wort "und" ersetzt.

b) Nummer 5

5. die Mindesthöhe der Versicherungssummen für die Haftpflichtversicherung und

wird gestrichen.

c) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5.

18. Nach § 26 wird der folgende § 26a eingefügt:

" § 26a Beleihung

Juristischen Personen des Privatrechts kann durch Verwaltungsakt mit ihrem Einverständnis oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag die Befugnis verliehen werden, Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden nach diesem Gesetz sowie der Genehmigungsbehörden nach den §§ 7 und 15 im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt und die Beliehene die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben bietet. Ausgenommen hiervon sind die Aufgaben nach § 24. Die Verleihung und die Entziehung der Befugnis obliegen dem für Verkehr zuständigen Ministerium. Die Beliehene unterliegt der Fachaufsicht des für Verkehr zuständigen Ministeriums und der Prüfung durch den Landesrechnungshof."

19. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1

1. eine Eisenbahninfrastruktur ohne eine nach § 5 Abs. 1 erforderliche Betriebsgenehmigung betreibt,

wird gestrichen.

b) Die bisherigen Nummern 2 bis 7 werden Nummern 1 bis 6.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID: 14/2211

ENDE