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NESG - Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen
- Niedersachsen -

Vom 16. Dezember 2004
(GVBl. Nr. 44 vom 30.12.2004 S. 658; 30.10.2014 S. 288 14; 20.05.2019 S. 88 19)



Siehe Fn. *

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Teil
Eisenbahnen

§ 1 Anwendungsbereich

Der Erste Teil dieses Gesetzes gilt für Eisenbahninfrastrukturen (§ 2 Abs. 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes - AEG -), die von Eisenbahninfrastrukturunternehmen (§ 2 Abs. 1 AEG) in Niedersachsen betrieben werden und nicht zu einer Eisenbahn des Bundes (§ 2 Abs. 6 AEG) gehören.

§ 2 Schutz der Eisenbahninfrastruktur 14

(1) Die Eigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten eines Grundstücks in der Nähe einer Eisenbahninfrastruktureinrichtung (Nachbargrundstück) haben zu dulden, dass das Eisenbahninfrastrukturunternehmen auf dem Grundstück Schutzeinrichtungen errichtet und betreibt, die erforderlich sind, um die Eisenbahninfrastruktureinrichtung vor Einwirkungen der Natur, insbesondere durch Hochwasser und Schneeverwehungen, zu schützen.

(2) Von Nachbargrundstücken (Absatz 1) darf keine Beeinträchtigung der Sicherheit des Eisenbahnbetriebs durch Anpflanzungen, Zäune oder Anlagen, die mit dem Grundstück nicht fest verbunden sind, wie Stapel und Aufschüttungen, ausgehen. Die Berechtigten haben die Beseitigung der Beeinträchtigung zu dulden.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber den Berechtigten die Anordnungen treffen, die zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach Absatz 1 oder 2 erforderlich sind.

(4) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat den Berechtigten der Nachbargrundstücke die Aufwendungen und Vermögensnachteile in Geld zu ersetzen, die durch nach Absatz 1 oder 2 zu duldende Maßnahmen entstanden sind.

§ 3 Bekanntmachung über Stilllegungsgenehmigungen

Wird eine Genehmigung nach § 11 AEG für die Stilllegung einer Eisenbahninfrastruktureinrichtung des öffentlichen Verkehrs erteilt, so ist dies im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt zu machen.

§ 4 Verfügungen über Betriebsgrundstücke 14

(1) Ein öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 AEG) hat die Absicht zur Veräußerung von Grundstücken, auf denen sich Eisenbahninfrastruktureinrichtungen des öffentlichen Verkehrs, wie Gleise, Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik, Abfertigungsanlagen oder Werkstätten befinden, sowie zur Veräußerung oder Einräumung von grundstücksgleichen Rechten an solchen Grundstücken der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Satz 1 gilt entsprechend für die Absicht, an solchen Grundstücken Dienstbarkeiten, welche den Eisenbahnbetrieb beschränken können, zu bestellen.

(2) Ein Rechtsgeschäft, das nach Absatz 1 anzuzeigen ist, wird erst wirksam, wenn die Aufsichtsbehörde dem Rechtsgeschäft zustimmt oder ein Monat nach Eingang der Anzeige vergangen ist, ohne dass die Aufsichtsbehörde das Rechtsgeschäft untersagt hat. Die Aufsichtsbehörde kann das Rechtsgeschäft untersagen, wenn es die Fortführung des Betriebes der Eisenbahninfrastruktur gefährdet.

§ 5 (aufgehoben) 14

§ 6 Betriebsleitung 14

(1) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat eine Betriebsleitung zu bestellen.

(2) Die Betriebsleitung besteht aus einer Leiterin oder einem Leiter und mindestens einer weiteren Person als Stellvertreterin oder Stellvertreter. Die Mitglieder der Betriebsleitung oder eine andere vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen benannte Person müssen die für den sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche Fachkunde besitzen.

(3) Die Bestellung der Mitglieder der Betriebsleitung bedarf der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde.

(4) Liegen einfache Verhältnisse vor, wie bei Eisenbahninfrastrukturen geringen Umfangs oder bei geringfügigen Eisenbahnverkehrsleistungen, so kann die Aufsichtsbehörde zulassen, dass abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Betriebsleitung nicht eingesetzt oder abweichend von Absatz 2 Satz 1 eine weitere Person nicht bestellt wird.

§ 7 Personenbeförderung 14

Die Beförderung von Personen auf einer nichtöffentlichen Eisenbahninfrastruktur bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag des Eisenbahninfrastrukturunternehmens erteilt, wenn die Sicherheit der zu befördernden Personen und des Betriebes gewährleistet ist sowie eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der den beförderten Personen zu ersetzenden Personenschäden und Sachschäden besteht. Die Haftpflichtversicherung muss den Anforderungen nach § 2 der Eisenbahnhaftpflichtversicherungsverordnung vom 21. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2101), zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 19 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), entsprechen.

§ 8 Grubenanschlussbahnen 14

Auf nichtöffentliche Eisenbahninfrastruktureinrichtungen, die Zubehör eines Bergwerks sind und dessen Schienenwege mit außerbetrieblichen Schienenwegen verbinden (Grubenanschlussbahnen), sind von den Vorschriften des Ersten Teils nur die §§ 6, 7 und 9 anzuwenden.

§ 9 Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde 19

Die Aufsichtsbehörde hat darüber zu wachen, dass die Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes und der Verordnungen nach § 26 Abs. 1 eingehalten werden. Sie kann in diesem Rahmen die Anordnungen treffen, die zur Herstellung oder Sicherung rechtmäßiger Zustände erforderlich sind, und dabei nach Maßgabe der §§ 64 bis 74 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Zwangsmittel anwenden.

Zweiter Teil
Seilbahnen

§ 10 Anwendungsbereich

Der Zweite Teil dieses Gesetzes gilt für Seilbahnen für den Personenverkehr.

§ 11 Begriffsbestimmungen

(1) Seilbahnen für den Personenverkehr sind an einem bestimmten Ort errichtete Anlagen, die dazu dienen, Personen in Fahrzeugen oder mit Schleppeinrichtungen zu befördern, die durch entlang der Trasse verlaufende Seile bewegt oder getragen werden.

(2) Bei den Anlagen nach Absatz 1 handelt es sich um

  1. Standseilbahnen,
  2. Seilschwebebahnen,
  3. Schlepplifte und
  4. andere Anlagen, deren Fahrzeuge durch ein Seil bewegt werden.

(3) Zu den Anlagen nach Absatz 1 gehören nicht

  1. Aufzüge, die ein Gebäude oder eine andere bauliche Anlage dauerhaft bedienen,
  2. seilbetriebene Straßenbahnen herkömmlicher Bauart,
  3. zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzte Anlagen,
  4. Jahrmarktgeräte sowie Anlagen in Vergnügungsparks, die zur Freizeitgestaltung und nicht als Personenverkehrsmittel dienen,
  5. bergbauliche sowie zu industriellen Zwecken aufgestellte und genutzte Anlagen,
  6. seilbetriebene Fähren,
  7. Zahnradbahnen und
  8. durch Ketten gezogene Anlagen.

(4) Schlepplifte sind Anlagen zur Beförderung von Personen auf Skiern, Schlitten oder anderen Sportgeräten durch Schleppen mit einem Seil.

(5) Eine Anlage ist das an einem bestimmten Ort errichtete, aus der Infrastruktur und den in Anhang I der Richtlinie 2000/9/EG aufgezählten Teilsystemen bestehende Gesamtsystem. Die Infrastruktur besteht aus der Linienführung, den Systemdaten sowie den für die Errichtung und Funktion der Anlage erforderlichen Stations- und Streckenbauwerken einschließlich der Fundamente.

(6) Sicherheitsbauteile sind Grundbestandteile, Gruppen von Bestandteilen, Baugruppen und Einrichtungen, die zur Gewährleistung der Sicherheit Teil der Anlage sind und deren Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder Gesundheit von Personen gefährden kann.

§ 12 Sicherheit der Anlage 14

(1) Anlagen einschließlich der Sicherheitsbauteile (§ 11 Abs. 5 und 6) müssen so geplant, gebaut, betrieben und unterhalten werden, dass sie die Sicherheit und Gesundheit von Personen und die Sicherheit von Gütern nicht gefährden können. Zu diesem Zweck müssen sie jederzeit die auf sie anwendbaren, in Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG genannten grundlegenden Anforderungen einschließlich der betriebstechnischen und wartungstechnischen Erfordernisse nach Artikel 1 Abs. 5 der Richtlinie 2000/9/EG erfüllen.

(2) Der Betreiber der Seilbahn hat insbesondere durch regelmäßige Inspektionen, Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen sowie die Beachtung des Sicherheitsberichts (§ 13 Abs. 4 Sätze 2 und 3) sicherzustellen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 während der gesamten Betriebsdauer der Anlage erfüllt werden.

§ 13 Sicherheitsanalyse

(1) Für jede geplante Anlage (§ 11 Abs. 5) ist im Auftrag des Bauherrn eine Sicherheitsanalyse durchzuführen, bei der alle sicherheitsrelevanten Aspekte des Systems und seiner Umgebung im Rahmen der Planung, der Ausführung und der Inbetriebnahme berücksichtigt und anhand der bisherigen Erfahrungen alle Risiken ermittelt werden, die während des Betriebes auftreten können.

(2) Bei der Sicherheitsanalyse ist der geplanten Betriebsart Rechnung zu tragen. Diese Analyse muss nach einer anerkannten Methode durchgeführt werden, wobei der Stand der Technik und die Komplexität der Anlage zu berücksichtigen sind. 3In der Analyse sind das örtliche Umfeld und die ungünstigsten Betriebsbedingungen zu berücksichtigen.

(3) Die Sicherheitsanalyse muss sich insbesondere auf die Sicherheitseinrichtungen und deren Wirkung auf die Anlage sowie die mit ihnen verbundenen Teilsysteme erstrecken. Auf diese Weise soll bewirkt werden, dass die Sicherheitseinrichtungen entweder

  1. beim ersten Anzeichen einer Störung oder eines Ausfalls reagieren können, um dann in einem die Sicherheit gewährleistenden Zustand, in einer ausfallsicheren Betriebsart oder im Zwangshalt zu bleiben,
  2. redundant sind und überwacht werden oder
  3. so ausgelegt sind, dass die Wahrscheinlichkeit ihres Ausfalls berechnet werden kann, und einen Standard aufweisen, der einem der in den Nummern 1 und 2 beschriebenen Sicherheitsstandard gleichwertig ist.

(4) Die Sicherheitsanalyse führt zur Erstellung eines Verzeichnisses der Risiken und Gefahrensituationen und zur Festlegung der Liste der Sicherheitsbauteile und der Teilsysteme im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2000/9/EG. Aufgrund der Sicherheitsanalyse ist ein Sicherheitsbericht zu erstellen. In dem Sicherheitsbericht sind die geplanten Maßnahmen zur Behebung etwaiger Risiken aufzuführen; die Liste der Sicherheitsbauteile und Teilsysteme ist in den Sicherheitsbericht aufzunehmen.

§ 14 Planfeststellung, Plangenehmigung 14

Der Bau oder die Änderung einer Seilbahn bedarf der Planfeststellung. In die Planfeststellung sind die für den Betrieb erforderlichen Neben- und Hilfseinrichtungen, insbesondere Wasser- und Stromversorgungsanlagen, Zufahrten, Bahnstationen, Werkstätten und ähnliche technische Einrichtungen einzubeziehen. § 18 Satz 2 und § 18b Nr. 1 AEG gilt entsprechend.

§ 15 Betriebsgenehmigung 14

(1) Der Betrieb einer Seilbahn bedarf einer Genehmigung. Die Betriebsgenehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn

  1. der Betreiber der Seilbahn und die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen zuverlässig sind,
  2. der Betreiber der Seilbahn finanziell leistungsfähig ist und
  3. der Betreiber der Seilbahn oder die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen die erforderliche Fachkunde (§ 18 Abs. 2 Satz 2) besitzen

und damit die Gewähr für einen sicheren Betrieb der Seilbahn bieten.

(2) Eine Betriebsgenehmigung kann über die Voraussetzungen des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes hinaus ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn

  1. der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung (§ 14) aufgehoben oder außer Kraft getreten ist oder
  2. der Betrieb dauernd eingestellt wird.

Ist die Betriebsgenehmigung erteilt worden, bevor die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens oder eine Plangenehmigung beantragt worden ist, so kann die Betriebsgenehmigung auch widerrufen werden, wenn innerhalb von zwei Jahren seit der Erteilung der Betriebsgenehmigung ein Antrag auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens oder Erteilung einer Plangenehmigung nicht gestellt wurde.

(3) Die Erben oder die sonst durch letztwillige Verfügung berechtigten Personen können den Betrieb einer Seilbahn nach dem Tod des Betreibers vorläufig weiterführen. Diese Befugnis erlischt nach Ablauf eines Jahres nach dem Tod des Betreibers.

§ 16 Aufnahme des Betriebes 14

(1) Der Betrieb einer Seilbahn darf erst nach Zustimmung der Aufsichtsbehörde aufgenommen werden. Die Zustimmung wird erteilt, wenn

  1. die Anlage dem Planfeststellungsbeschluss oder der Plangenehmigung (§ 14) entspricht,
  2. die vor der Betriebsaufnahme zu erfüllenden Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung sowie der Betriebsgenehmigung erfüllt sind,
  3. die Betriebssicherheit der Seilbahn gewährleistet ist (§ 12),
  4. die Sicherheitsanalyse, die EG-Konformitätserklärungen (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 und § 22 Abs. 1 Satz 1) und die zugehörigen technischen Unterlagen der Sicherheitsbauteile und Teilsysteme vorliegen,
  5. die sich aus dem Sicherheitsbericht (§ 13 Abs. 4 Sätze 2 und 3) ergebenden Anforderungen eingehalten werden,
  6. eine Betriebsleitung (§ 18) bestellt ist, deren Bestellung von der Aufsichtsbehörde bestätigt ist, und
  7. eine Haftpflichtversicherung nach § 19 besteht.

Zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen des Satzes 2 Nrn. 1 bis 3 muss der Betreiber der Seilbahn ein Gutachten einer vom Fachministerium anerkannten sachverständigen Stelle vorlegen.

(2) Für eine Änderung der Seilbahn, die ein Sicherheitsbauteil oder ein sicherheitsrelevantes Teilsystem betrifft, gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 17 Schutz der Seilbahnen

Die für den Schutz der Eisenbahninfrastruktur geltenden Vorschriften in § 2 gelten für Seilbahnen entsprechend.

§ 18 Betriebsleitung 14

(1) Der Betreiber der Seilbahn hat eine Betriebsleitung zu bestellen; § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Die Betriebsleitung besteht aus einer Leiterin oder einem Leiter und mindestens einer weiteren Person als Stellvertreterin oder Stellvertreter. Die Mitglieder der Betriebsleitung oder eine andere vom Betreiber benannte Person müssen die für den sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb der Seilbahn erforderliche Fachkunde besitzen.

(3) Die Bestellung der Mitglieder der Betriebsleitung bedarf der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde.

(4) Liegen einfache Verhältnisse vor, insbesondere bei einem geringen Betriebsumfang, so kann die Aufsichtsbehörde zulassen, dass abweichend von Absatz 1 Satz 1 keine Betriebsleitung oder abweichend von Absatz 2 Satz 1 keine weitere Person bestellt wird.

§ 19 Versicherungspflicht 14

Der Betreiber der Seilbahn muss zur Deckung der Personenschäden und Sachschäden, für die er aufgrund des Seilbahnbetriebes einzustehen hat, haftpflichtversichert sein. Die zur Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossenen Vereinbarungen müssen die Verpflichtung des Versicherers enthalten, der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn das Versicherungsverhältnis gekündigt oder aus sonstigen Gründen beendet oder geändert wird.

§ 20 Überprüfung 14

(1) Der Betreiber der Seilbahn hat die Seilbahn jährlich von einer vom Fachministerium anerkannten sachverständigen Stelle auf ihre Betriebssicherheit überprüfen zu lassen. Nur in der Winter- oder der Sommersaison betriebene Schlepplifte sind abweichend von Satz 1 jeweils nach zwei Jahren zu überprüfen. Die Überprüfung ist in einem Prüfbericht zu dokumentieren. Der Betreiber der Seilbahn hat der Aufsichtsbehörde den Prüfbericht unverzüglich vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde kann eine Nachuntersuchung anordnen. Sie kann die Überprüfungsintervalle verkürzen, wenn es der Zustand der Anlage erfordert. Sie kann für Schlepplifte, bei denen mit einem alljährlichen Betrieb nicht zu rechnen ist, die Überprüfungsfristen abweichend von Satz 1 oder 2 festlegen; in diesem Fall dürfen die Schlepplifte jedoch nur in Betrieb genommen werden, wenn die Betriebssicherheit erneut überprüft worden ist oder die letzte Überprüfung der Betriebssicherheit nicht länger zurückliegt als dies nach Satz 1 oder 2 zulässig wäre.

(2) Der Betreiber der Seilbahn hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich alle Vorkommnisse mitzuteilen, die für die Betriebssicherheit von Bedeutung sind.

(3) Der Betreiber der Seilbahn hat der Aufsichtsbehörde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die dafür notwendigen Unterlagen vorzulegen. Er hat ferner zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung der durch Rechtsvorschriften oder Verwaltungsakt begründeten Pflichten innerhalb der üblichen Geschäftszeit Besichtigungen der Betriebsgrundstücke, Betriebsanlagen, Fahrbetriebsmittel und Geschäftsräume sowie Einsichtnahme in die geschäftlichen Unterlagen zu ermöglichen.

(4) Der Betreiber der Seilbahn hat eine Ausfertigung der Sicherheitsanalyse, der EG-Konformitätserklärungen und der zugehörigen technischen Unterlagen der Sicherheitsbauteile und Teilsysteme zur jederzeitigen Einsichtnahme bei der Anlage aufzubewahren.

§ 21 EG-Konformität der Sicherheitsbauteile 14

(1) Ein Sicherheitsbauteil darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller oder sein in der Europäischen Union ansässiger Bevollmächtigter oder ersatzweise die Person, die das Sicherheitsbauteil in der Europäischen Union in Verkehr bringt oder für den eigenen Gebrauch herstellt,

  1. das Sicherheitsbauteil einem Konformitäts-Bewertungsverfahren nach Anhang V der Richtlinie 2000/9/EG unterzogen,
  2. das CE-Konformitätskennzeichen (Anhang IX der Richtlinie 2000/9/EG) auf dem Sicherheitsbauteil angebracht und
  3. eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang IV der Richtlinie 2000/9/EG auf der Grundlage der im Beschluss 93/465/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 23) festgelegten Module ausgestellt

hat.

(2) Das Konformitätsbewertungsverfahren für ein Sicherheitsbauteil wird auf Antrag der Personen nach Absatz 1 durch eine von der Antragstellerin ausgewählte anerkannte Bewertungsstelle (§ 24) durchgeführt.

(3) Fällt ein Sicherheitsbauteil auch unter eine andere Richtlinie, die andere Regelungsziele verfolgt und in der ebenfalls eine CE-Konformitätskennzeichnung vorgesehen ist, so darf an dem Sicherheitsbauteil das CE-Konformitätskennzeichen nur angebracht werden, wenn auch die Konformität mit den Anforderungen der anderen Richtlinie feststeht.

(4) Vorbehaltlich des Absatzes 5 und des § 23  ist davon auszugehen, dass mit der CE-Konformitätskennzeichnung versehene Sicherheitsbauteile den Anforderungen nach diesem Gesetz, und in den Fällen des Absatzes 3 auch den Anforderungen der anderen Richtlinie, entsprechen.

(5) Es ist verboten, auf Sicherheitsbauteilen Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes des CE-Konformitätskennzeichens irregeführt werden könnten. Andere Kennzeichnungen dürfen angebracht werden, sofern sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit des CE-Konformitätskennzeichens nicht beeinträchtigen.

§ 22 EG-Konformität der Teilsysteme

(1) Ein Teilsystem im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2000/9/EG darf nur mit einer EG-Konformitätserklärung im Sinne des Anhangs VI der Richtlinie 2000/9/EG und mit den technischen Unterlagen nach Absatz 2 Satz 2 in Verkehr gebracht werden. Die EG-Konformitätserklärung wird vom Hersteller oder seinem in der Europäischen Union ansässigen Bevollmächtigten oder, sofern ein solcher Bevollmächtigter nicht vorhanden ist, von der Person, die das Teilsystem in der Europäischen Union in Verkehr bringt, auf der Grundlage einer EG-Prüfbescheinigung nach einer EG-Prüfung (Anhang VII der Richtlinie 2000/9/EG) ausgestellt. 3Die EG-Prüfung wird im Auftrag der Personen nach Satz 1 durch eine von der Auftraggeberin ausgewählte anerkannte Bewertungsstelle (§ 24) durchgeführt.

(2) Die anerkannte Bewertungsstelle (§ 24) stellt die EG-Prüfbescheinigung (Anhang VII der Richtlinie 2000/9/EG) aus und stellt die technischen Unterlagen zusammen, die der EG-Prüfbescheinigung beizufügen sind. Die technischen Unterlagen müssen alle notwendigen Dokumente über die Merkmale des Teilsystems sowie gegebenenfalls sämtliche Dokumente umfassen, mit denen die Konformität von Sicherheitsbauteilen nachgewiesen wird. Ferner müssen sie alle Unterlagen umfassen, in denen Betriebsbedingungen und -beschränkungen festgelegt sind und Hinweise für die Instandhaltung gegeben werden.

(3) Vorbehaltlich des § 23 ist davon auszugehen, dass mit der EG-Konformitätserklärung versehene Teilsysteme den Anforderungen nach diesem Gesetz entsprechen.

§ 23 Sicherheits-, Konformitäts- und Marktüberwachung 14

(1) Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass

  1. ein Sicherheitsbauteil die CE-Konformitätskennzeichnung zu Unrecht trägt oder
  2. ein Teilsystem zu Unrecht mit einer EG-Konformitätserklärung versehen ist,

so trifft sie die Anordnungen, die erforderlich sind, um die Sicherheit und die Gesundheit der betroffenen Personen oder die Sicherheit von Gütern zu gewährleisten. Es steht der Anwendung des Satzes 1 nicht entgegen, wenn sich eine fehlende EG-Konformität nachträglich herausstellt.

(2) Die Aufsichtsbehörde teilt die nach Absatz 1 getroffenen Anordnungen und deren Begründung, einschließlich der Gründe für die Nichtkonformität, dem Fachministerium mit. Dieses unterrichtet das Fachministerium des Bundes und die übrigen Länder.

(3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Aufsichtsbehörde feststellt, dass eine Anlage, die genehmigt ist und bestimmungsgemäß verwendet wird,

  1. den Anforderungen des § 3 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178; 2012 I S. 131) für das Inverkehrbringen von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen nicht entspricht oder
  2. die Sicherheit oder die Gesundheit von Personen oder die Sicherheit von Gütern gefährden kann.

Unberührt bleiben die Maßnahmen der Marktüberwachung nach den Abschnitten 6 und 7 des Produktsicherheitsgesetzes für das Inverkehrbringen von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen.

§ 24 Anerkannte Bewertungsstellen 14

(1) Das Fachministerium bestimmt die Stellen mit Sitz in Niedersachsen, die berechtigt sind, Konformitätsbewertungsverfahren für Sicherheitsbauteile und EG-Prüfungen für Teilsysteme durchzuführen (anerkannte Bewertungsstellen), und teilt dem Fachministerium des Bundes diese Stellen und deren Zuständigkeitsbereich mit. Die Anerkennung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen.

(2) Die Anerkennung setzt voraus, dass die Bewertungsstelle die Anforderungen des Anhangs VIII der Richtlinie 2000/9/EG erfüllt.

(3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Bewertungsstelle die Anforderungen des Anhangs VIII der Richtlinie 2000/9/EG nicht mehr erfüllt. Das Fachministerium unterrichtet hiervon unverzüglich das Fachministerium des Bundes und die übrigen Länder.

(4) Das Anerkennungsverfahren (Absatz 2) und das Widerrufsverfahren (Absatz 3 Satz 1) werden von der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH nach den bundesrechtlichen Vorschriften, insbesondere nach dem Akkreditierungsstellengesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 82 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), durchgeführt. Als anerkannte Bewertungsstellen gelten auch die Stellen, die in dem Verfahren gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2000/9/EG in einem anderen Land oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union benannt werden.

§ 25 Aufsicht 19

(1) Die Aufsichtsbehörde hat darüber zu wachen und darauf hinzuwirken, dass die für den Bau und den Betrieb der Seilbahnen geltenden Rechtsvorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen behördlichen Anordnungen eingehalten werden.

(2) Unbeschadet der Befugnisse nach § 23 kann die Aufsichtsbehörde die im Interesse der Betriebssicherheit, des Schutzes der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft vor Gefahren sowie erheblichen Nachteilen oder Belästigungen oder sonst zur Durchführung der Aufsicht erforderlichen Anordnungen treffen. Sie kann dabei nach Maßgabe der §§ 64 bis 74 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Zwangsmittel anwenden.

Dritter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 26 Verordnungsermächtigungen 14

(1) Die Landesregierung wird, soweit nicht § 26 AEG Anwendung findet, ermächtigt, im Rahmen des Anwendungsbereiches des Ersten Teils dieses Gesetzes durch Verordnung zu regeln

  1. die Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Betriebsweise der Eisenbahnen sowie der auf einer Eisenbahninfrastruktur eingesetzten Fahrzeuge nach den Erfordernissen der Sicherheit und des Umweltschutzes, nach dem Stand der Technik sowie nach den internationalen Abkommen,
  2. die Anforderungen an das Betriebspersonal des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur,
  3. ein betriebliches Unfallmeldewesen,
  4. die Voraussetzungen für die Bestätigung der Bestellung der Betriebsleitung und die Einzelheiten der Aufgaben und Befugnisse der Betriebsleitung und
  5. die Aufsichtsbehörden.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, im Rahmen des Anwendungsbereiches des Zweiten Teils dieses Gesetzes durch Verordnung zu regeln

  1. Anforderungen an die Ausstattung und den Betrieb von Seilbahnen nach den Erfordernissen der Sicherheit und des Umweltschutzes, nach dem Stand der Technik sowie nach den internationalen Abkommen,
  2. die fachlichen Voraussetzungen für die Anerkennung von sachverständigen Stellen (§ 16 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und § 24 Abs. 2) und das Anerkennungsverfahren,
  3. die Mindesthöhe der Versicherungssummen für die Haftpflichtversicherung und
  4. die Aufsichtsbehörden und die übrigen Behörden, die Aufgaben nach dem Zweiten Teil dieses Gesetzes wahrnehmen.

§ 26a Beleihung 14

Juristischen Personen des Privatrechts kann durch Verwaltungsakt mit ihrem Einverständnis oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag die Befugnis verliehen werden, Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden nach diesem Gesetz sowie der Genehmigungsbehörden nach den §§ 7 und 15 im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt und die Beliehene die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben bietet. Ausgenommen hiervon sind die Aufgaben nach § 24. Die Verleihung und die Entziehung der Befugnis obliegen dem für Verkehr zuständigen Ministerium. Die Beliehene unterliegt der Fachaufsicht des für Verkehr zuständigen Ministeriums und der Prüfung durch den Landesrechnungshof.

§ 27 Ordnungswidrigkeiten 14

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. eine Eisenbahninfrastruktur ohne eine nach § 6 Abs. 3 bestätigte Bestellung der Betriebsleitung betreibt,
  2. ohne die nach § 7 erforderliche Erlaubnis die Beförderung von Personen auf einer nichtöffentlichen Eisenbahninfrastruktur zulässt,
  3. eine Seilbahn ohne eine nach § 15 Abs. 1 erforderliche Betriebsgenehmigung betreibt,
  4. den Betrieb einer Seilbahn ohne eine nach § 16 Abs. 1 oder 2 erforderliche Zustimmung aufnimmt,
  5. eine Seilbahn ohne eine nach § 18 Abs. 3 bestätigte Bestellung der Betriebsleitung betreibt oder
  6. entgegen § 23 Abs. 3 auf einem Sicherheitsbauteil eine irreführende Kennzeichnung anbringt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

§ 28 Übergangsregelungen

(1) Die Erlaubnis nach § 33 des Gesetzes über Eisenbahnen und Bergbahnen (GEB) vom 16. April 1957 (Nds. GVBl. Sb. I S. 772), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 406), zum Betrieb einer Anschlussbahn gilt als Betriebsgenehmigung nach § 5 fort.

(2) Die Bestätigung der Eisenbahnbetriebsleiter und ihrer Stellvertreter nach § 34 Abs. 2 Satz 1 GEB gilt als Bestätigung nach § 6 Abs. 3 fort.

(3) Die Erlaubnis nach § 40 GEB für den Bau und Betrieb einer Bergbahn des öffentlichen Verkehrs gilt als Betriebsgenehmigung nach § 15 fort.

§ 29 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen vom 16. April 1957 (Nds. GVBl. Sb. I S. 772), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 406), außer Kraft.

_________________
*) Die §§ 10 bis 25 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl. EG Nr. L 106 S. 21).
§ 14 dient auch der Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40), geändert durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (ABl. EG Nr. L 73 S. 5).

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