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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Hafenordnung
- Niedersachsen -

Vom 4. Oktober 2022
(Nds.GVBl. Nr. 35 vom 18.10.2022 S. 641 EU)



Aufgrund des § 25 Abs. 3 des Niedersächsischen Hafensicherheitsgesetzes in der Fassung vom 16. Februar 2009 (Nds. GVBl. S. 15), geändert durch Artikel 3 § 23 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88), wird verordnet:

Artikel 1

Die Niedersächsische Hafenordnung vom 25. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2013 (Nds. GVBl. S. 36), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 7 erhält folgende Fassung:

altneu
7. Sportboot:
ein Schiff, das nicht gewerbsmäßig für Sport- und Erholungszwecke verwendet wird, einschließlich Wasserskiern, Wassermotorrädern, Segel- oder Kitesurfbrettern;
"7. Sportboot:
Wasserfahrzeuge mit oder ohne Maschinenantrieb, die für Sport- und Erholungszwecke gebaut worden sind und ausschließlich für Sport- oder Erholungszwecke oder für die Ausbildung zum Führen von Sportbooten verwendet werden und die für nicht mehr als zwölf Personen zuzüglich Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer und Besatzung zugelassen sind;"

b) Nummer 9 erhält folgende Fassung:

altneu
9. gefährliche Güter:
gefährliche Güter im Sinne
  1. der Gefahrgutverordnung See in der Fassung vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 238), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1139), und
  2. der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn Binnenschifffahrt vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1389), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1139),
    in der jeweils geltenden Fassung;
"9. gefährliche Güter:
gefährliche Güter im Sinne

a) der Gefahrgutverordnung See (GGVSee) in der Fassung vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1475), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510), und

b) der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in der Fassung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 481), geändert durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1295),

in der jeweils geltenden Fassung;"

c) In Nummer 10 werden die Worte "geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163)" durch die Worte "zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237)" ersetzt.

d) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

e) Es wird die folgende Nummer 12 angefügt:

"12. Zentrales Meldeportal:
das Zentrale Meldeportal des Bundes nach § 2 Nr. 4 des Seeschifffahrt-Meldeportal-Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2190)."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die folgenden Rechtsvorschriften sind in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie nicht bereits unmittelbar gelten, in den Häfen anzuwenden:
  1. in den Seehäfen:
    1. der Erste bis Sechste Abschnitt der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999I S. 193), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. März 2009 (BGBl. I S. 507),
    2. die Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. März 2009 (BGBl. I S. 647),
    3. die Gefahrgutverordnung See in der Fassung vom 3. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2815) in Bezug auf Seeschiffe,
  2. in den Binnenhäfen:
    die Kapitel 1 bis 6 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 8. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3148, 3317; 1999 I. S. 159), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 3 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868), und
  3. in den See- und in den Binnenhäfen:
    die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt.
"(1) Die folgenden Rechtsvorschriften sind in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie nicht bereits unmittelbar gelten, in den Häfen anzuwenden:

1. in den Seehäfen:

a) der Erste bis Sechste Abschnitt der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) in der Fassung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 12 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398),

b) die Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5188),

c) die Gefahrgutverordnung See in Bezug auf Seeschiffe,

2. in den Binnenhäfen:
die Kapitel 1 bis 6 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 5. Januar 2022 (BGBl. I S. 2), und

3. in den See- und in den Binnenhäfen:
die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt.

Die in Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b genannten Rechtsvorschriften sind in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie nicht bereits unmittelbar gelten, auch auf den Gewässern anzuwenden, die in der Anlage 2 (zu § 18 Abs. 1 Nr. 1) der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr in der Fassung vom 25. August 2014 (Nds. GVBl. S. 249), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. September 2022 (Nds. GVBl. S. 520), genannt sind."

b) In Absatz 3 werden die Worte "vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in Verbindung mit Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868)" durch die Worte "vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Januar 2022 (BGBl. I S. 2)" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und darin erhält Buchstabe c folgende Fassung:

altneu
c. eine Fahrtzeit von mindestens 12 Monaten im Decksdienst auf Schiffen während der letzten 5 Jahre"c) eine Fahrzeit in einem Hafen von einem Jahr während der letzten fünf Jahre, eine Fahrerlaubnis nach der Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 der Verordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204), oder mindestens die Befähigung als Matrosin oder Matrose in der Binnenschifffahrt oder die Befähigung als Schiffsmechanikerin oder Schiffsmechaniker nach der See-Berufsausbildungsverordnung".

bb) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Die Hafenbehörde kann die Zulassung nach Satz 1 auf bestimmte Fahrzeugtypen beschränken und die Zulassung mit Auflagen versehen."

3. § 6 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Eine Hafenanlage nach § 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Hafensicherheitsgesetzes darf nur von hierzu befugten Personen über die vorgesehenen Zugänge nach einer ordnungsgemäßen Anmeldung bei dem Betreiber der Hafenanlage betreten werden."(3) Eine Hafenanlage nach § 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Hafensicherheitsgesetzes (NHafenSG) darf nur von hierzu befugten Personen über die vorgesehenen Zugänge nach einer Anmeldung bei dem Betreiber der Hafenanlage betreten werden. Die Hafenanlage ist über die vorgesehenen Ausgänge nach einer Abmeldung bei dem Betreiber der Hafenanlage zu verlassen."

4. Dem § 7 Abs. 1 werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt:

"Zur Prüfung, ob ein Schiff einer Erlaubnis nach Satz 1 bedarf, kann die Hafenbehörde die Vorlage einer technischen Zulassung für den Verkehr oder anderer Bescheinigungen und Nachweise für das Schiff verlangen. Die Bescheinigungen und Nachweise müssen auf Verlangen der Hafenbehörde durch eine öffentlich bestellte Sachverständige oder einen öffentlich bestellten Sachverständigen erstellt sein."

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer eines Seeschiffes hat in der Meldung nach Absatz 1 die folgenden Angaben über das Schiff zu machen:
  1. Name,
  2. Funkrufzeichen und die IMO-Nummer,
  3. Nationalität,
  4. Baujahr,
  5. Schiffstyp, bei einem Massengutschiff zusätzlich, welchem in § 23 Nr. 3 Buchst. a, b oder c bezeichneten Schiffstyp das Schiff entspricht,
  6. Vorhandensein einer Doppelhülle,
  7. Bruttoraumzahl und Tragfähigkeit,
  8. Länge und Breite in Metern,
  9. letzter Auslaufhafen und Zeitpunkt des Auslaufens aus diesem Hafen,
  10. Tiefgang bei Abfahrt aus letztem Auslaufhafen und Tiefgang bei Ankunft in Metern,
  11. nächster Anlaufhafen,
  12. geschätzte Ankunftszeit und Abfahrtszeit,
  13. Art und Menge der Ladung.
"(2) Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer eines Seeschiffes oder eine von ihr oder von ihm beauftragte Person hat die Meldung nach Absatz 1 elektronisch über das Zentrale Meldeportal abzugeben. In der Meldung sind die folgenden Angaben zu machen:
  1. die vom Zentralen Meldeportal erteilte Reiseidentifikationsnummer,
  2. Vorname und Familienname der meldenden Person,
  3. Name des Schiffes,
  4. Funkrufzeichen und IMO-Nummer,
  5. Nationalität des Schiffes,
  6. Baujahr des Schiffes,
  7. Schiffstyp, bei einem Massengutschiff zusätzlich, welchem in § 23 Nr. 3 Buchst. a, b, oder c bezeichneten Schiffstyp das Schiff entspricht,
  8. Vorhandensein einer Doppelhülle,
  9. Bruttoraumzahl und Tragfähigkeit,
  10. Länge und Breite in Metern,
  11. letzter Auslaufhafen und Zeitpunkt des Auslaufens aus diesem Hafen,
  12. Tiefgang bei Abfahrt aus dem letzten Auslaufhafen und Tiefgang bei Ankunft in Metern,
  13. nächster Anlaufhafen,
  14. Hafengebiet,
  15. geschätzte Ankunfts- und Abfahrtzeit,
  16. Art und Menge der Ladung,
  17. Anzahl der Personen an Bord bei Ankunft,
  18. Anzahl der Personen an Bord bei Abfahrt.

Änderungen bei den Angaben zum Tiefgang bei Ankunft oder eine Abweichung von mehr als zwei Stunden bei der geschätzten Ankunftszeit oder bei der geschätzten Abfahrtzeit sind der Hafenbehörde unverzüglich über das Zentrale Meldeportal unter Verwendung der vom Zentralen Meldeportal erteilten Reiseidentifikationsnummer zu melden."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2

Für ein Seeschiff sind bei der Anmeldung der genaue Zeitpunkt des Einlaufens in den Hafen und bei der Abmeldung der Zeitpunkt des Verlassens des Hafens anzugeben.

wird gestrichen.

bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

c) Es wird der folgende neue Absatz 4 eingefügt:

"(4) Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer eines Seeschiffes oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person hat der Hafenbehörde

  1. bei der Anmeldung nach Absatz 3 Satz 1 den genauen Zeitpunkt des Einlaufens in den Hafen und
  2. nach dem Auslaufen aus dem Hafen unverzüglich den genauen Zeitpunkt des Auslaufens über das Zentrale Meldeportal unter Verwendung der vom Zentralen Meldeportal erteilten Reiseidentifikationsnummer zu melden

."

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:

Im einleitenden Satzteil werden nach der Angabe "Satz 1" die Worte "und Absatz 4" eingefügt.

bb) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Der Reeder oder die Reederin eines Fahrgastschiffes nach Satz 1 Nr. 1 hat der Hafenbehörde auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Anzahl der Personen an Bord des verkehrenden Schiffes zu geben."

e) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 6 und 7.

f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und erhält folgende Fassung:

altneu
(8) Die Hafenbehörde kann Ausnahmen von den Meldepflichten nach den Absätzen 1 bis 3 Satz 1 und Absatz 6 sowie von der Verpflichtung nach Absatz 5 zulassen. Sie kann bestimmen, dass die Meldepflichten nach den Absätzen 1 bis 3 Satz 1 und Absatz 6 unter Nutzung eines bestimmten Datenverarbeitungssystems zu erfüllen sind."(8) Die Hafenbehörde kann Ausnahmen von den Meldepflichten nach den Absätzen 1 bis 4 und 7 sowie von der Verpflichtung nach Absatz 6 zulassen. Sie kann bestimmen, dass die Meldepflichten nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 und Absatz 4 für andere Schiffe als für Seeschiffe unter Nutzung eines bestimmten Datenverarbeitungssystems zu erfüllen sind."

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden ein Komma und die Worte "Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten" angefügt.

b) Es wird der folgende Absatz 3 angefügt:

"(3) Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten, die die Manövrierfähigkeit eines Schiffes einschränken oder es manövrierunfähig machen, bedürfen der Erlaubnis der Hafenbehörde."

7. In § 10 Abs. 4 Satz 2 werden das Semikolon und die Worte "die Einhaltung der Vorschriften der Berufsgenossenschaften Verkehr ist ausreichend" gestrichen.

8. § 11 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 11 Betätigung von Antriebsanlagen und Manövrierhilfen

Außer zur kurzzeitigen Erprobung vor dem Auslaufen dürfen Antriebsanlagen und Manövrierhilfen auf festgemachten Schiffen nur mit Genehmigung der Hafenbehörde betätigt werden.

" § 11 Betätigung von Antriebsanlagen und Manövrierhilfen, Ankern, Absetzen und Anheben von Stelzen

(1) Außer zur kurzzeitigen Erprobung vor dem Auslaufen dürfen Antriebsanlagen und Manövrierhilfen auf festgemachten Schiffen nur mit Genehmigung der Hafenbehörde betätigt werden.

(2) Im Arbeitsbereich schwimmender Geräte sowie in der Nähe sonstiger Schifffahrtshindernisse und Leitungstrassen im Hafen sind das Ankern und der Gebrauch des Ankers für Manövrierzwecke verboten. Das Ankern an anderen Stellen im Hafen bedarf der Erlaubnis der Hafenbehörde. Der Gebrauch des Ankers für Manövrierzwecke bedarf nicht der Erlaubnis.

(3) Das Absetzen und Anheben von Stelzen im Hafen bedarf der Erlaubnis der Hafenbehörde."

9. § 14 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 14 Nutzungsverbote

Das Befahren der Hafengewässer und deren Benutzung als Liegeplatz mit einem Sportboot oder einem Schiff, das ausschließlich zum Wohnen bestimmt ist, das Baden, Angeln und Fischen in Hafengewässern sowie die Benutzung der Hafengewässer zu Schulungszwecken sind verboten; ausgenommen sind die Wasserflächen, die die Hafenbehörde ausdrücklich für solche Benutzungen freigegeben hat.

" § 14 Nutzungsverbote, erlaubnispflichtige Tätigkeiten

(1) Das Befahren der Hafengewässer und deren Benutzung als Liegeplatz mit Sportbooten und Wassersportgeräten sind verboten. Ausgenommen sind

  1. die Wasserflächen, die die Hafenbehörde ausdrücklich für solche Benutzungen freigegeben hat, und
  2. Fahrten von Sportbooten und Wassersportgeräten direkt zu einer für Sportboote und Wassersportgeräte vorgesehene Fläche oder zu Liegeplätzen, die zur Versorgung von Sportbooten und Wassersportgeräten dienen.

(2) Das Befahren der Hafengewässer mit einem Schiff, das ausschließlich zum Wohnen bestimmt ist, das Baden, Angeln und Fischen in Hafengewässern sowie die Benutzung der Hafengewässer zu Schulungszwecken sind verboten. Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gilt entsprechend.

(3) Das Überfliegen eines Hafens im Sinne des § 16 Satz 1 NHafenSG mit einem unbemannten Luftfahrtgerät bedarf der Erlaubnis der Hafenbehörde.

(4) Taucherarbeiten im Hafen bedürfen der Erlaubnis der Hafenbehörde."

10. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen"Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und verflüssigten Gasen".

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Wer wassergefährdende Stoffe über eine Schlauchverbindung aus einem Straßenfahrzeug auf ein Schiff oder von einem Schiff in ein Straßenfahrzeug transportieren will, hat dies rechtzeitig vorher der Hafenbehörde anzuzeigen."(2) Wer wassergefährdende Stoffe über eine Schlauchverbindung aus einem Straßenfahrzeug auf ein Schiff, von einem Schiff in ein Straßenfahrzeug oder von einem Schiff auf ein anderes Schiff transportieren will, hat dies der Hafenbehörde mindestens zwei Stunden vorher anzuzeigen."

c) Es wird der folgende Absatz 3 angefügt:

"(3) Wer verflüssigte Gase zur Verwendung als Treibstoff an ein Schiff abgeben will, hat dies der Hafenbehörde mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen."

11. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt:

"Abweichend von Satz 2 sind gefährliche Güter der Klasse 1 Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3 und 1.5 sowie der Klassen 5.2 (nur mit Zusatzgefahr 1), 6.2 und 7 (ausgenommen freigestellte Versandstücke) nach dem in § 2 Nr. 12 GGVSEB genannten Code mindestens 12 Stunden vor dem Einbringen zu melden."

bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und wie folgt geändert:

aaa) Nummer 5 erhält folgende Fassung:

altneu
5. die jeweilige Gefahrgutklasse der gefährlichen Güter gemäß den für das Transportmittel anzuwendenden Gefahrgutvorschriften."5. die jeweilige Klasse der gefährlichen Güter einschließlich etwaiger Unterklassen, Zusatzgefahren und Verpackungsgruppen

a) nach den in § 2 Abs. 1 Nrn. 9, 10, 12 und 13 GGVSee genannten Codes und dem in § 2 Abs. 1 Nr. 15 GGVSee genannten Übereinkommen beim Einbringen mit einem Seeschiff,

b) nach den in § 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 3 Buchst. a GGVSEB genannten Übereinkommen und der in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a GGVSEB genannten Ordnung beim Einbringen auf der Straße oder einem Binnengewässer oder mit der Eisenbahn,"

bbb) Es wird die folgende Nummer 6 angefügt:

"6. die Art der Beförderungseinheit und deren Identifikationsnummer oder für den Fall, dass gefährliche Güter oder umweltschädliche Güter in fest eingebauten Tanks oder fest eingebauten Ladungseinrichtungen befördert werden, das Fahrzeugkennzeichen."

cc) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5 und wie folgt geändert:

Nach dem Wort "Schiffsführer" werden die Worte "oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person" eingefügt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Für das Einbringen gefährlicher oder umweltschädlicher Güter in einen Seehafen mit einem Seeschiff muss die Meldung neben den Angaben nach Absatz 1 die folgenden weiteren Angaben enthalten:
  1. Name der meldenden Person,
  2. Zahl der an Bord befindlichen Personen,
  3. Kategorie des Schiffes nach dem INF-Code,
  4. Aufbewahrungsort der gefährlichen Güter und der umweltschädlichen Güter an Bord, Verpackungsart und -gruppe,
  5. Art der Beförderungseinheit und deren Identifikationsnummer, falls gefährliche oder umweltschädliche Güter nicht in fest eingebauten Tanks befördert werden,
  6. Lade- und Löschhafen der gefährlichen Güter und der umweltschädlichen Güter,
  7. Name und Kommunikationsverbindung, unter denen detaillierte Informationen über die gefährlichen Güter und die umweltschädlichen Güter erhältlich sind,
  8. Vorhandensein einer detaillierten Liste und eines Stauplans der gefährlichen Güter und der umweltschädlichen Güter,
  9. die Menge an als vorhergehende Ladung beförderter Massengüter im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung, soweit die Tanks nicht gereinigt und entgast oder vollständig inertisiert sind,
  10. Merkmale und geschätzte Menge des Bunkertreibstoffes für Schiffe, die mehr als 5.000 Tonnen Bunkertreibstoff mitführen.
"(2) Werden gefährliche oder umweltschädliche Güter in einen Seehafen mit einem Seeschiff eingebracht, so ist die Meldung nach Absatz 1 elektronisch über das Zentrale Meldeportal abzugeben. In der Meldung sind neben den Angaben nach Absatz 1 die folgenden weiteren Angaben zu machen:
  1. die vom Zentralen Meldeportal erteilte Reiseidentifikationsnummer,
  2. Vorname und Familienname der meldenden Person,
  3. Anzahl der Personen an Bord,
  4. Klasse des Schiffes nach dem INF-Code, wenn eine Klassifizierung vorliegt,
  5. Aufbewahrungsort der gefährlichen Güter und der umweltschädlichen Güter an Bord,
  6. Lade- und Löschhafen der gefährlichen Güter und der umweltschädlichen Güter,
  7. Vorname, Familienname und Kommunikationsverbindung der Person, bei der detaillierte Informationen über die gefährlichen Güter und die umweltschädlichen Güter erhältlich sind,
  8. Vorhandensein einer detaillierten Liste und eines Stauplans der gefährlichen Güter und der umweltschädlichen Güter,
  9. die Menge an als vorhergehender Ladung beförderten Massengütern im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 SeeSchStrO, soweit die Tanks nicht gereinigt und entgast oder vollständig inertisiert sind,
  10. bei Schiffen, die mehr als 5.000 Tonnen Bunkertreibstoff mitführen, die Merkmale und die geschätzte Menge des Bunkertreibstoffes

."

c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
(5) Die Hafenbehörde kann Ausnahmen von den Meldepflichten nach den Absätzen 1 bis 3 zulassen, wenn regelmäßig gefährliche Güter eingebracht werden. Sie kann bestimmen, dass die Meldepflichten unter Nutzung eines bestimmten Datenverarbeitungssystems zu erfüllen sind."(5) Die Hafenbehörde kann Ausnahmen von den Meldepflichten nach den Absätzen 1 bis 3 zulassen, wenn regelmäßig gefährliche Güter oder umweltschädliche Güter in den Hafen eingebracht werden. Sie kann bestimmen, dass die Meldepflichten nach den Absätzen 1 und 3 für andere Schiffe als für Seeschiffe oder in Binnenhäfen unter Nutzung eines bestimmten Datenverarbeitungssystems zu erfüllen sind."

12. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 2 Buchst. e wird das Wort "Seeberufsgenossenschaft" durch die Worte "nach § 12 Abs. 1 Satz 1 der Schiffssicherheitsverordnung (SchSV) vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. März 2020 (BGBl. I S. 412), für die Hafenstaatkontrolle zuständige Stelle" ersetzt.

b) In Absatz 4 Nr. 3 wird das Wort "Seeberufsgenossenschaft" durch die Worte "nach § 12 Abs. 1 Satz 1 SchSV für die Hafenstaatkontrolle zuständige Stelle" ersetzt.

13. Nach § 28 wird der folgende neue Siebente Teil eingefügt:

"Siebenter Teil
Umgang mit Ballastwasser und Sedimenten

§ 29 Begriffsbestimmungen

Für diesen Teil gelten ergänzend zu § 2 die Begriffsbestimmungen in Artikel 1 des Internationalen Übereinkommens von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen) (BGBl. II 2013 S. 42).

§ 30 Einleiten von Ballastwasser und Einbringen von Sedimenten

(1) Vorbehaltlich der Regeln A-3 bis A-5 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkommens darf Ballastwasser von einem Schiff, das einen Ballastwasser-Behandlungsplan nach Regel B-1 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkommens mitzuführen und durchzuführen hat, in das Hafengewässer nur eingeleitet werden, wenn zuvor

  1. ein Austausch des Ballastwassers nach Regel D-1 nach Maßgabe der Regel B-4 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkommens erfolgt ist oder
  2. eine Ballastwasser-Behandlung in einem nach der Regel D-3 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkommens zugelassenen Ballastwasser-Behandlungssystem durchgeführt worden ist und die Grenzwerte der Regel D-2 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkommens eingehalten werden.

Satz 1 gilt nicht für das Einleiten von Ballastwasser in das Hafengewässer, aus dem das Ballastwasser aufgenommen wurde, es sei denn, dass das aufgenommene Ballastwasser mit unbehandeltem Ballastwasser vermischt wurde.

(2) Sedimente dürfen von Schiffen nicht in das Hafengewässer eingebracht werden.

(3) Befreiungen nach Regel A-4 Abs. 1 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkommens in Verbindung mit § 18 Abs. 3 der See-Umweltverhaltensverordnung vom 13. August 2014 (BGBl. I S. 1371), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2739), gelten auch in den Hafengewässern."

14. Der bisherige Siebente Teil wird Achter Teil.

15. Der bisherige § 29 wird § 31 und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil werden die Worte "des Niedersächsischen Hafensicherheitsgesetzes" durch die Angabe "NHafenSG" ersetzt.

bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort "führt" die Worte "oder einer mit der Zulassung verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt" eingefügt.

cc) In Nummer 4 wird nach der Angabe "Abs. 3" die Angabe "Satz 1" eingefügt und die Worte "des Niedersächsischen Hafensicherheitsgesetzes" werden durch die Angabe "NHafenSG" ersetzt.

dd) Es wird die folgende neue Nummer 5 eingefügt:

"5. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 eine Hafenanlage nach § 2 Abs. 1 NHafenSG verlässt, ohne sich vorher abgemeldet zu haben oder ohne einen vorgesehenen Ausgang zu benutzen,".

ee) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und wie folgt geändert:

Nach dem Wort "einläuft" werden die Worte "oder einer mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt" eingefügt.

ff) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden Nummern 7 und 8.

gg) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9 und erhält folgende Fassung:

altneu
9. in der Meldung nach § 8 Abs. 1 die in § 8 Abs. 2 bezeichneten Angaben über das Schiff nicht, unvollständig oder unrichtig macht,"9. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 die Meldung nach § 8 Abs. 1 nicht über das Zentrale Meldesystem abgibt oder in der Meldung die Angaben nach § 8 Abs. 2 Satz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht richtig macht,"

hh) Es wird die folgende neue Nummer 10 eingefügt:

"10. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 3 Änderungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich meldet oder die Meldung nicht über das Zentrale Meldeportal abgibt,".

ii) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 11.

jj) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 12 und erhält folgende Fassung:

altneu
12. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 2 für das Seeschiff
  1. bei der Anmeldung nicht den genauen Zeitpunkt des Einlaufens in den Hafen oder
  2. bei der Abmeldung nicht den Zeitpunkt des Verlassen des Hafens angibt,
"12. entgegen § 8 Abs. 4
  1. bei der Anmeldung nach § 8 Abs. 3 Satz 1 nicht unverzüglich den genauen Zeitpunkt des Einlaufens in den Hafen meldet,
  2. nach dem Auslaufen nicht unverzüglich den Zeitpunkt des Verlassens des Hafens meldet,
  3. die Meldung nicht über das Zentrale Meldeportal abgibt oder
  4. bei der Meldung die erteilte Reiseidentifikationsnummer nicht verwendet,"

kk) Es wird die folgende neue Nummer 13 eingefügt:

"13. einer vollziehbaren Anordnung auf Auskunftserteilung nach § 8 Abs. 5 Satz 2 zuwiderhandelt,".

ll) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 14 und wie folgt geändert:

Die Angabe "Abs. 5" durch die Angabe "Abs. 6" ersetzt.

mm) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 15 und wie folgt geändert:

Die Angabe "Abs. 6" wird durch die Angabe "Abs. 7" ersetzt.

nn) Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 16 und wie folgt geändert:

Die Angabe "bis 3 Satz 1 und Abs. 6" wird durch die Angabe "und 3 Satz 1 und Abs. 4" ersetzt.

oo) Es wird die folgende neue Nummer 17 eingefügt:

"17. Reparatur- oder Instandsetzungsarbeiten ohne die nach § 9 Abs. 3 erforderliche Erlaubnis durchführt oder einer mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,".

pp) Die bisherigen Nummern 14 bis 20 werden Nummern 18 bis 24.

qq) Die bisherige Nummer 21 wird Nummer 25 und erhält folgende Fassung:

altneu
25. entgegen § 11 eine Antriebsanlage oder eine Manövrierhilfe ohne Genehmigung der Hafenbehörde betätigt,"25. eine Antriebsanlage oder eine Manövrierhilfe ohne die nach § 11 Abs. 1 erforderliche Genehmigung betätigt oder einer mit der Genehmigung verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,"

rr) Es werden die folgenden neuen Nummern 26 und 27 eingefügt:

"26. im Hafen ohne die nach § 11 Abs. 2 Satz 2 erforderliche Erlaubnis ankert oder einer mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

27. im Hafen Stelzen ohne die nach § 11 Abs. 3 erforderliche Erlaubnis absetzt oder anhebt oder einer mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,".

ss) Die bisherigen Nummern 22 und 23 werden Nummern 28 und 29.

tt) Die bisherige Nummer 24 wird Nummer 30 und wie folgt geändert:

Nach dem Wort "durchführt" werden die Worte "oder einer mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt" eingefügt.

uu) Die bisherige Nummer 25 wird Nummer 31 und wie folgt geändert:

Nach der Angabe " § 14" wird die Angabe "Abs. 1 oder 2" eingefügt.

vv) Es werden die folgenden neuen Nummern 32 und 33 eingefügt:

"32. einen Hafen im Sinne des § 16 Satz 1 NHafenSG ohne die nach § 14 Abs. 3 erforderliche Erlaubnis mit einem unbemannten Luftfahrtgerät überfliegt oder einer mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

33. in einem Hafen Taucherarbeiten ohne die nach § 14 Abs. 4 erforderliche Erlaubnis durchführt oder einer mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren zuwiderhandelt,".

ww) Die bisherige Nummer 26 wird Nummer 34 und wie folgt geändert:

Nach dem Wort "durchführt" werden die Worte "oder einer mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt" eingefügt.

xx) Die bisherigen Nummern 27 und 28 werden Nummer 35 und 36.

yy) Die bisherige Nummer 29 wird Nummer 37 und erhält folgende Fassung:

altneu
37. einen wassergefährdenden Stoff nach § 18 Abs. 2 über eine Schlauchverbindung aus einem Straßenfahrzeug auf ein Schiff oder von einem Schiff in ein Straßenfahrzeug transportiert, ohne dies rechtzeitig vorher angezeigt zu haben,"37. einen wassergefährdenden Stoff nach § 18 Abs. 2 transportiert, ohne dies rechtzeitig vorher angezeigt zu haben,"

zz) Es wird die folgende neue Nummer 38 eingefügt:

"38. verflüssigte Gase nach § 18 Abs. 3 zur Verwendung als Treibstoff abgibt, ohne dies rechtzeitig vorher angezeigt zu haben,".

zza) Die bisherige Nummer 30 wird Nummer 39 und erhält folgende Fassung:

altneu
39. als Schiffsführerin, Schiffsführer, Transportunternehmerin oder Transportunternehmer die Meldung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 nicht oder nicht mit den vollständigen und richtigen Angaben nach § 19 Abs. 1 Satz 2 macht,"39. die Meldung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig abgibt oder in der Meldung die Angaben nach § 19 Abs. 1 Satz 4 nicht vollständig oder nicht richtig macht,"

zzb) Es werden die folgenden neuen Nummern 40 und 41 eingefügt:

"40. die Meldung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 oder 3 nicht oder nicht rechtzeitig abgibt oder in der Meldung die Angaben nach § 19 Abs. 1 Satz 4 nicht vollständig oder nicht richtig macht,

41. entgegen § 19 Abs. 2 Satz 1 die Meldung nicht über das Zentrale Meldeportal abgibt,".

zzc) Die bisherige Nummer 31 wird Nummer 42 und wie folgt geändert:

Nach dem Wort "Schiffsführer" werden die Worte "oder beauftragte Person" und nach der Angabe "Abs. 2" die Angabe "Satz 2" eingefügt.

zzd) Die bisherige Nummer 32 wird Nummer 43.

zze) Die bisherige Nummer 33 wird Nummer 44 und wie folgt geändert:

Die Angabe "bis 3" wird durch die Angabe "und 3" ersetzt.

zzf) Die bisherigen Nummern 34 bis 42 werden Nummern 45 bis 53.

zzg) Die bisherige Nummer 43 wird Nummer 54 und wie folgt geändert:

Am Ende wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

zzh) Es werden die folgenden Nummern 55 und 56 angefügt:

"55. entgegen § 30 Abs. 1 Ballastwasser in das Hafengewässer einleitet oder

56. entgegen § 30 Abs. 2 Sedimente in das Hafengewässer einbringt."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Ordnungswidrig nach § 29 Abs. 2 des Niedersächsischen Hafensicherheitsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer der in § 3 Abs. 1 oder 3 bezeichneten Rechtsvorschriften zuwiderhandelt, wenn die Zuwiderhandlung
  1. nach § 61 Abs. 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung,
  2. nach § 9 Abs. 1 der Verordnung zu den internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See,
  3. nach Artikel 4 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 8. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3148, 3317),
  4. nach § 37 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt,
  5. nach § 10 der Gefahrgutverordnung See als Ordnungswidrigkeit bestimmt ist oder
  6. nach § 17 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung.
"(2) Ordnungswidrig nach § 29 Abs. 2 NHafenSG handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer der in § 3 Abs. 1 oder 3 bezeichneten Rechtsvorschriften zuwiderhandelt, wenn die Zuwiderhandlung
  1. nach § 61 Abs. 1 SeeSchStrO,
  2. nach § 9 Abs. 1 der Verordnung zu den internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See,
  3. nach Abschnitt 2 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. I 2012 S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 5. Januar 2022 (BGBl. I S. 2),
  4. nach § 37 GGVSEB,
  5. nach § 27 GGVSee oder
  6. nach § 17 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung

als Ordnungswidrigkeit bestimmt ist."

16. Der bisherige § 30 wird § 32.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

EU) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG (ABl. EU Nr. L 283 S.1), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 (ABl. EU Nr. L 151 S. 116).

ID 222153

ENDE