ZustVO-ÖSPV-EW - Verordnung über die Zuständigkeiten auf den Gebieten des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs und Eisenbahnwesens
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 25. Juni 2015
(GV.NRW Nr. 28 vom 03.07.2015 S. 504)
Gl.-Nr.: 92
Abschnitt 1
Öffentlicher Straßenpersonenverkehr
§ 1 Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium ist zuständig für
- die Benennung der zuständigen Genehmigungsbehörde in Zweifelsfällen nach § 11 Absatz 3 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 147 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, sowie nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 51) in Verbindung mit § 11 Absatz 3 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes,
- die Entscheidung bei fehlendem Einvernehmen zwischen mehreren Genehmigungsbehörden nach § 11 Absatz 3 Satz 4 des Personenbeförderungsgesetzes,
- die Entscheidung bei fehlender Verständigung über Einwendungen nach § 29 Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes sowie nach § 41 Absatz 1 in Verbindung mit § 29 Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes,
- die Entscheidung über die Benutzung öffentlicher Straßen bei fehlender Einigung nach § 31 Absatz 5 des Personenbeförderungsgesetzes sowie nach § 41 Absatz 2 in Verbindung mit § 31 Absatz 5 des Personenbeförderungsgesetzes,
- die Ermächtigung der Genehmigungsbehörden zur Übertragung der Aufsicht nach § 54 Absatz 1 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes und
- die Anerkennung gleichwertiger Abschlussprüfungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 851), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Februar 2013 (BGBl. I S. 347) geändert worden ist.
§ 2
(1) Die Bezirksregierungen sind
- Genehmigungsbehörden nach § 11 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 des Personenbeförderungsgesetzes im Straßenbahn- und Obusverkehr, im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen,
- zuständig für die Zulassung von Ausnahmen in Einzelfällen bei den unter Nummer 1 genannten Verkehrsarten nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes,
- zuständig für die Entscheidung in Zweifelsfällen nach § 10 des Personenbeförderungsgesetzes,
- zuständig für Entschädigungsverfahren nach § 30a des Personenbeförderungsgesetzes,
- zuständig für die Entscheidung bei fehlender Einigung nach § 31 Absatz 5 des Personenbeförderungsgesetzes, nach § 32 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 31 Absatz 5 des Personenbeförderungsgesetzes sowie nach § 41 Absatz 1 in Verbindung mit § 32 Absatz 4 Satz 2 und § 31 Absatz 5 des Personenbeförderungsgesetzes,
- Genehmigungsbehörden für den grenzüberschreitenden Linienverkehr nach § 52 Absatz 2 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes sowie nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 88) in Verbindung mit § 52 Absatz 2 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes,
- Genehmigungsbehörden für den Transitverkehr nach § 53 Absatz 2 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes,
- Genehmigungsbehörden für grenzüberschreitende Ferienziel-Reisen nach § 52 Absatz 3 Satz 3 und § 53 Absatz 3 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes und
- zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. November 2007 (BGBl. I S. 2569) geändert worden ist, außer für die Genehmigung von Ausnahmen von den § 25 Absatz 1 und 2 und § 26 Absatz 2, § 29 und § 30 Absatz 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr.
(2) Die Bezirksregierung Düsseldorf ist zuständig für die technische Aufsicht über Straßenbahnen und Obusunternehmen nach § 54 Absatz 1 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes.
§ 3 Die Kreise und kreisfreien Städte sind
- Genehmigungsbehörden im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen nach § 11 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Personenbeförderungsgesetzes,
- zuständig für die Zulassung von Ausnahmen in Einzelfällen bei der unter Nummer 1 genannten Verkehrsart nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes,
- zuständig nach § 43 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr für die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften der § 25 Absatz 1 und 2 und § 26 Absatz 2, § 29 und § 30 Absatz 1,
- zuständig für die Entgegennahme des Prüfbuchs nach § 41 Absatz 2 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr von Unternehmen, die im Gebiet der kreisfreien Stadt oder des Kreises ihren Sitz haben, und
- zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, in Verbindung mit § 61 Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes in den Fällen des § 45 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe r der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr, soweit das Prüfbuch nicht vorgelegt wird.
§ 4
Die der Landesregierung durch § 47 Absatz 3 Satz 1 und § 51 Absatz 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes erteilten Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
- über den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxiständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebes und
- zur Festsetzung von Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelten für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen werden auf die Kreise und kreisfreien Städte übertragen.
Abschnitt 2
Eisenbahnwesen
§ 5
Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium ist
- Aufsichts- und Genehmigungsbehörde nach § 5 Absatz 2 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 120 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in Verbindung mit § 5 Absatz 1a Nummer 2 und Absatz 1b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes für nichtbundeseigene Eisenbahnen,
- Aufsichtsbehörde nach § 5 Absatz 1c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes für Eisenbahnen, soweit diese eine Eisenbahninfrastruktur benutzen, die der Aufsicht nach Nummer 1 unterfällt,
- zuständig für eine Übertragung der Eisenbahnaufsichts- und Eisenbahngenehmigungsbefugnisse und für die Weisungsbefugnisse nach § 5 Absatz 2 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes,
- zuständig für die Erteilung des nach § 11 Absatz 2 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes notwendigen Benehmens,
- zuständig für die Entscheidung nach § 13 Absatz 2 Allgemeines Eisenbahngesetz,
- zuständige Landesbehörde nach § 1 Absatz 2 Nummer 2, § 2 Absatz 4 Nummer 2, § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b, Absatz 2 Nummer 2 und § 35 Absatz 3 Nummer 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juli 2012 (BGBl. I S. 1703) geändert worden ist,
- zuständige Behörde nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2 Buchstabe b, Absatz 2 Nummer 2 und § 35 Absatz 3 Nummer 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen vom 25. Februar 1972 (BGBl. I S. 269), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Juli 2012 (BGBl. I S. 1703) geändert worden ist, und
- zuständige Behörde nach Abschnitt A Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 und Absatz 5 der Eisenbahn-Signalordnung 1959 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 933-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 498 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist.
§ 6
(1) Die Bezirksregierungen sind
- zuständig für die Genehmigung und Einhaltung von Tarifen im Schienenpersonennahverkehr nach § 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes,
- zuständig für den Ausgleich betriebsfremder Aufwendungen gemäß § 16 Absatz 2 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes,
- zuständig für die Festsetzung der Entschädigung nach § 17 Absatz 3 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes,
- zuständige Behörden für den Ausgleich für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs gemäß Artikel 8 § 2 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 16 Absatz 12 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6a Absatz 3 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes,
- zuständige Anhörungsbehörden des Landes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 124 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, und
- zuständige Planfeststellungsbehörden des Landes für nichtbundeseigene Eisenbahnen gemäß § 5 Absatz 2 und § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 6 ist örtlich zuständig die Bezirksregierung, in deren Bereich
- ein Eisenbahnverkehrsunternehmen seinen Sitz hat oder
- eine Eisenbahninfrastruktur betrieben wird.
Hat ein Eisenbahnverkehrsunternehmen keinen Sitz in Nordrhein-Westfalen, ist örtlich zuständig die Bezirksregierung, in deren Bereich der Eisenbahnverkehr betrieben wird.
Wird in Fällen nach Satz 1 Nummer 2 der Zuständigkeitsbereich mehrerer Bezirksregierungen berührt, so ist örtlich zuständig die Bezirksregierung,
in deren Bereich der nach der Streckenlänge überwiegende Teil der Eisenbahninfrastruktur liegt.
Die Bezirksregierungen können nach Anhörung des betroffenen Eisenbahnunternehmens und mit Zustimmung des für das Verkehrswesen zuständigen Ministeriums eine von den Sätzen 1 bis 3 abweichende Regelung vereinbaren.
(3) Örtlich zuständig für die Genehmigung von Tarifen gemäß Absatz 1 Nummer 1 ist die Bezirksregierung, in deren Bereich der Aufgabenträger des Schienenpersonennahverkehrs nach den § § 3 und 5 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 196), das zuletzt durch Gesetz vom 4. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 638) geändert worden ist, seinen Sitz hat. Für die Genehmigung von Tarifen gemäß Absatz 1 Nummer 1, die über das Gebiet eines Aufgabenträgers des Schienenpersonennahverkehrs nach den § § 3 und 5 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen hinausgehen und nicht nur einen Übergangstarif darstellen, ist die Bezirksregierung Köln zuständig.
§ 7
Die Zuständigkeiten für nichtöffentliche Eisenbahnen, die Einrichtungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 71 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, sind und an die andere Eisenbahninfrastrukturen anschließen (Grubenanschlussbahnen), bleiben unberührt. Gleis anlagen, die in einem Tagebau verlegt werden, gelten nicht als Grubenanschlussbahnen.
Abschnitt 3
Schlussbestimmungen
§ 8
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden folgende Verordnungen aufgehoben:
- die Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vom 30. März 1990 (GV. NRW. S. 247), die durch Artikel 184 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306) geändert worden ist,
- die Verordnung über die Ermächtigung zur Übertragung der Aufsicht über Ausflugsfahrten, Ferienziel-Reisen und den Verkehr mit Mietomnibussen auf nachgeordnete Behörden vom 22. Oktober 1990 (GV. NRW. S. 609), die durch Artikel 186 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306) geändert worden ist,
- die Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden für die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 5. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 660), die zuletzt durch Artikel 233 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274) geändert worden ist, und
- die Eisenbahnzuständigkeitsverordnung vom 21. November 2006 (GV. NRW. 2007 S. 105), die durch Verordnung vom 18. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 498) geändert worden ist.
§ 9
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die Verordnung wird erlassen
- von der Landesregierung auf Grund
- vom Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
auf Grund des § 5 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes, der durch das Gesetz vom 21. Dezember 1976 (GV. NRW. S. 438) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 43 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr, der durch Artikel 1 Nummer 4 der Verordnung vom 18. Juli 1995 (BGBl. I S. 951) geändert worden ist.
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