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EZustVO - Eisenbahnzuständigkeitsverordnung
Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 21. November 2006
(GV. NRW. 2007 S. 105; 18.10.2011 S. 497 11; 03.07.2015 S. 504 15 aufgehoben)
Nachfolgeregelung siehe =>
Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium (Oberste Landesbehörde) ist
(1) Die Bezirksregierungen sind
(2) In den Fällen des Absatz 1 Nr. 2 bis 5 ist örtlich zuständig die Bezirksregierung, in deren Bereich
Wird in Fällen nach Satz 1 Nr. 2 der Zuständigkeitsbereich mehrerer Bezirksregierungen berührt, so ist örtlich zuständig die Bezirksregierung, in deren Bereich der nach der Streckenlänge überwiegende Teil der Eisenbahninfrastruktur liegt. Die Bezirksregierungen können nach Anhörung des betroffenen Eisenbahnunternehmens und mit Zustimmung des für das Verkehrswesen zuständigen Ministeriums eine von Sätzen 1 und 2 abweichende Regelung vereinbaren.
(3) Örtlich zuständig für die Genehmigung von Tarifen gemäß Absatz 1 ist die Bezirksregierung, in deren Bereich der Aufgabenträger des Schienenpersonennahverkehrs nach §§ 3, 5 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen seinen Sitz hat. Für die Genehmigung von Tarifen gemäß Absatz 1, die über das Gebiet eines Aufgabenträgers des Schienenpersonennahverkehrs nach §§ 3, 5 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen hinausgehen und nicht nur einen Übergangstarif darstellen, ist die Bezirksregierung Köln zuständig.
Die Zuständigkeiten für nichtöffentliche Eisenbahnen, die Einrichtungen im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 15a des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) sind und an die andere Eisenbahninfrastrukturen anschließen (Grubenanschlussbahnen), bleiben unberührt. Gleisanlagen, die in einem Tagebau verlegt werden, gelten nicht als Grubenanschlussbahnen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.