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Regelwerk, Gefahrgut/Transport

EZustVO - Eisenbahnzuständigkeitsverordnung
Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 21. November 2006
(GV. NRW. 2007 S. 105; 18.10.2011 S. 497 11; 03.07.2015 S. 504 15 aufgehoben)



Nachfolgeregelung siehe =>

§ 1

Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium (Oberste Landesbehörde) ist

  1. Aufsichts- und Genehmigungsbehörde nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in Verbindung mit § 5 Abs. 1a Nr. 2 und Abs. 1b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes für nichtbundeseigene Eisenbahnen,
  2. Aufsichtsbehörde für Eisenbahnen, soweit diese eine Eisenbahninfrastruktur benutzen, die der Aufsicht nach Nummer 1 unterfällt (§ 5 Abs. 1c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes),
  3. zuständig für eine Übertragung der Eisenbahnaufsichts- und Eisenbahngenehmigungsbefugnisse und für die Weisungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes,
  4. zuständig für die Erteilung des nach § 11 Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes notwendigen Benehmens,
  5. zuständig gemäß § 13 Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes,
  6. zuständige Landesbehörde nach §§ 1 Abs. 2 Nr. 2, 2 Abs. 4 Nr. 2, 3 Abs. 1 Nr. 1 b und Nr. 2 b, Abs. 2 Nr. 2 und 35 Abs. 3 Nr. 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung,
  7. zuständige Behörde nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1 b und Nr. 2 b, Abs. 2 Nr. 2 und 35 Abs. 3 Nr. 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen und
  8. zuständige Behörde nach Absatz 3 Nr. 2, Absatz 4 und Absatz 5 der Eisenbahn-Signalordnung 1959.

§ 2 11

(1) Die Bezirksregierungen sind

  1. vorbehaltlich der Regelung des Absatz 3 Satz 2 zuständig gemäß § 5 Abs. 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes,
  2. zuständig für den Ausgleich betriebsfremder Aufwendungen gemäß § 16 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes,
  3. zuständig für die Festsetzung der Entschädigung nach § 17 Abs. 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes,
  4. zuständige Behörde für den Ausgleich für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs gemäß Artikel 8 § 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens (Eisenbahnneuordnungsgesetz - ENeuOG -) in Verbindung mit § 6a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, zuletzt geändert durch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 554) und
  5. zuständige Anhörungsbehörde des Landes nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes, und
  6. zuständige Planfeststellungsbehörde des Landes für nichtbundeseigene Eisenbahnen gemäß §§ 5 Abs. 2, 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes.

(2) In den Fällen des Absatz 1 Nr. 2 bis 5 ist örtlich zuständig die Bezirksregierung, in deren Bereich

  1. ein Eisenbahnverkehrsunternehmen seinen Sitz hat,
  2. eine Eisenbahninfrastruktur betrieben wird.

Wird in Fällen nach Satz 1 Nr. 2 der Zuständigkeitsbereich mehrerer Bezirksregierungen berührt, so ist örtlich zuständig die Bezirksregierung, in deren Bereich der nach der Streckenlänge überwiegende Teil der Eisenbahninfrastruktur liegt. Die Bezirksregierungen können nach Anhörung des betroffenen Eisenbahnunternehmens und mit Zustimmung des für das Verkehrswesen zuständigen Ministeriums eine von Sätzen 1 und 2 abweichende Regelung vereinbaren.

(3) Örtlich zuständig für die Genehmigung von Tarifen gemäß Absatz 1 ist die Bezirksregierung, in deren Bereich der Aufgabenträger des Schienenpersonennahverkehrs nach §§ 3, 5 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen seinen Sitz hat. Für die Genehmigung von Tarifen gemäß Absatz 1, die über das Gebiet eines Aufgabenträgers des Schienenpersonennahverkehrs nach §§ 3, 5 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen hinausgehen und nicht nur einen Übergangstarif darstellen, ist die Bezirksregierung Köln zuständig.

§ 3 11

Die Zuständigkeiten für nichtöffentliche Eisenbahnen, die Einrichtungen im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 15a des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) sind und an die andere Eisenbahninfrastrukturen anschließen (Grubenanschlussbahnen), bleiben unberührt. Gleisanlagen, die in einem Tagebau verlegt werden, gelten nicht als Grubenanschlussbahnen.

§ 4 11

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.