umwelt-online: Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des sozialen Arbeitsschutzes (Rheinland-Pfalz) (2)
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VO (EWG) Nr. 3821/85, geändert durch VO (EG) Nr. 561/2006 | |||
Fahrpersonal | |||
Lfd. Nr. | Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b FPersG handelt, wer | FPersV | EUR |
entgegen Artikel 13 | 23 Abs. 2 Nr. | ||
1 | nicht für das ordnungsgemäße Funktionieren oder die ordnungsgemäße Benutzung des Kontrollgerätes oder der Fahrerkarte sorgt.
- Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar | 2 | 20,- bis 35,- |
entgegen Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 oder 3 | 23 Abs. 2 Nr. | ||
2 | angeschmutzte oder beschädigte Schaublätter oder Fahrerkarten verwendet oder ein Schaublatt oder eine Fahrerkarte vorzeitig entnimmt oder eine Fahrerkarte oder ein Schaublatt über den zulässigen Zeitraum hinaus verwendet.
- Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar | 5 | 20,- bis 35,- |
entgegen Artikel 15 Abs. 2 Unterabs. 2 | 23 Abs. 2 Nr. | ||
3 | keine handschriftlichen Eintragungen oder keine Eintragungen mittels der manuellen Eingabevorrichtung für Zeiten vornimmt, in denen sich der Fahrer nicht im Fahrzeug aufhält.
- Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar | 7 | 20,- bis 35,- |
entgegen Artikel 15 Abs. 2 Unterabs. 3 | 23 Abs. 2 Nr. | ||
4 | auf den Schaublättern nicht die erforderlichen Änderungen vornimmt, wenn sich mehr als ein Fahrer auf dem Fahrzeug befindet, sodass die in Anhang 1 Ziffer II Nummern 1 bis 3 genannten Angaben auf dem Schaublatt des Fahrers, der tatsächlich lenkt, aufgezeichnet werden.
- Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar | 7 | 20,- bis 35,- |
entgegen Artikel 15 Abs. 3 | 23 Abs. 2 Nr. | ||
5 | den Zeitgruppenschalter nicht oder unrichtig betätigt.
- Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar | 8 | 20,- bis 35,- |
entgegen Artikel 15 Abs. 5 | 23 Abs. 2 Nr. | ||
6 | die Schaublätter unvollständig oder unrichtig beschriftet.
- Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar | 7 | 20,- bis 35,- |
entgegen Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 1 | 23 Abs. 2 Nr. | ||
7 | bei Betriebsstörung des Kontrollgeräts die vorgeschriebenen Eintragungen nicht macht.
- Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar | 11 | 20,- bis 35,- |
entgegen Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 2 | 23 Abs. 2 Nr. | ||
8 | bei Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Fehlfunktion der Fahrerkarte die vorgeschriebenen Ausdrucke und Eintragungen nicht macht.
- Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar | 12 | 20,- bis 35,- |
Buß- und Verwarnungsgeldkatalog
Fahrpersonal - Unternehmer
AETR | |||||||||
Fahrpersonal | Unternehmer | ||||||||
Lfd. Nr. | Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b FPersG handelt, wer | FPersV | EUR | Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b FPersG handelt, wer | FPersV | EUR | |||
A | Anforderungen an das Fahrpersonal | ||||||||
entgegen Artikel 5 | 25 Abs. 2 Nr. | entgegen Artikel 5 | 25 Abs. 1 Nr. | ||||||
1 | ein Fahrzeug vor Erreichen des Mindestalters oder ohne den erforderlichen Anforderungen zu genügen lenkt | 1 | einen Fahrer vor Erreichen des Mindestalters oder ohne den erforderlichen Anforderungen zu genügen einsetzt. | 1 | |||||
je angefangene Arbeitsschicht | 50,- | je angefangene Arbeitsschicht | 100,- | ||||||
B | Verstöße gegen die Vorschriften über Lenkzeiten, Ruhezeiten und Unterbrechungen | ||||||||
entgegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 oder 2 | 25 Abs. 2 Nr. | entgegen Artikel 11 Abs. 1 i.V.m. Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 oder 2 | 25 Abs. 1 Nr. | ||||||
2 | die zulässige Tageslenkzeit von 9 Stunden nicht einhält. | 2 | nicht dafür sorgt, dass die zulässige Tageslenkzeit von 9 Stunden eingehalten wird. | 5 | |||||
- bei Überschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere 1/2 Stunde | 30,- | - bei Überschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere 1/2 Stunde | 60,- | ||||||
die zulässige Tageslenkzeit von 10 Stunden dicht einhält. | nicht für dafür sorgt, dass die zulässige Tageslenkzeit von 10 Stunden eingehalten wird. | ||||||||
- bei Überschreiten bis zu 1/2 Stunde und je angefangene weitere 1/2 Stunde | 30,- | - bei Überschreiten bis zu 1/2 Stunde und je angefangene weitere 1/2 Stunde | 60,- | ||||||
entgegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 3 | 25 Abs. 2 Nr. | entgegen Artikel 11 Abs. 1 i.V.m. Artikel 6 Abs. 1 Satz 3 | 25 Abs. 1 Nr. | ||||||
3 | die wöchentliche Ruhezeit nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt einlegt. | 2 | den Fahrbetrieb nicht so einrichtet, dass die Bestimmungen über die wöchentliche Ruhezeit eingehalten werden. | 5 | |||||
- bei Überschreiten bis zu 1 Tag und je angefangenen weiteren Tag | 30,- | wöchentliche Ruhezeit wurde nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt eingelegt | |||||||
- bei Überschreiten bis zu 1 Tag und je angefangenen weiteren Tag | 60,- | ||||||||
entgegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Artikel 8 Abs. 3 | 25 Abs. 2 Nr. | entgegen Artikel 11 Abs. 1 i.V.m. Artikel 6 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Artikel 8 Abs. 3 | 25 Abs. 1 Nr. | ||||||
4 | die vorgeschriebene Mindestdauer der wöchentlichen Ruhezeit nicht einhält. | 2 | den Fahrbetrieb nicht so einrichtet, dass die Bestimmungen über die wöchentliche Ruhezeit eingehalten werden. | 5 | |||||
- bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde | 30,- | die vorgeschriebene Mindestdauer der wöchentlichen Ruhezeit wurde nicht eingehalten | |||||||
- bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde | 60,- | ||||||||
Artikel 6 Abs. 2 | 25 Abs. 2 Nr. | entgegen Artikel 11 Abs. 1 i.V.m. Artikel 6 Abs. 2 | 25 Abs. 1 Nr. | ||||||
5 | die Gesamtlenkzeit innerhalb von zwei aufeinander folgenden Wochen nicht einhält. | 2 | den Fahrbetrieb nicht so einrichtet, dass die Gesamtlenkzeit innerhalb von zwei Wochen eingehalten wird. | 5 | |||||
- bei Überschreiten bis zu 2 Stunden und je angefangene weitere Stunde | 30,- | - bei Überschreiten bis zu 2 Stunden und je angefangene weitere Stunde | 60,- | ||||||
entgegen Artikel 7 Abs. 1 oder 3 Satz 1 | 25 Abs. 2 Nr. | entgegen Artikel 11 Abs. 1 i.V.m. Artikel 7 Abs. 1 oder 3 Satz 1 | 25 Abs. 1 Nr. | ||||||
6 | die Bestimmungen über die Lenkzeitunterbrechungen nicht einhält.
Lenkzeit wurde nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterbrochen. | 2 |
| den Fahrbetrieb nicht so einrichtet, dass die Bestimmungen über die Lenkzeitunterbrechungen eingehalten werden.
Lenkzeit wurde nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterbrochen. | 5 |
| |||
- bei Überschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere 1/2 Stunde | 30,- | - bei Überschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere 1/2 Stunde | 60,- | ||||||
Lenkzeit wurde nicht in der vorgeschriebenen Dauer unterbrochen. | Lenkzeit wurde nicht in der vorgeschriebenen Dauer unterbrochen. | ||||||||
- bei Unterschreiten bis zu 15 Minuten und je angefangene weitere 1/4 Stunde | 30,- | - bei Unterschreiten bis zu 15 Minuten und je angefangene weitere 1/4 Stunde | 60,- | ||||||
entgegen Artikel 8 Abs. 1 oder 2 | 25 Abs. 2 Nr. | entgegen Artikel 11 Abs. 1 i.V.m. Artikel 8 Abs. 1, 2 oder 8 Unterabs. 2 | 25 Abs. 1 Nr. | ||||||
7 | die Bestimmungen über die täglichen Ruhezeiten in einem 24/30 Stundenzeitraum nicht einhält. | 2 | den Fahrbetrieb nicht so einrichtet, dass die Bestimmungen über die Ruhezeiten (einschließlich des 24/30 Stundenzeitraumes) eingehalten werden. | 5 | |||||
- bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde | 30,- | - bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde | 60,- | ||||||
entgegen Artikel 8 Abs. 6 | 25 Abs. 2 Nr. | entgegen Artikel 11 Abs. 1 i.V.m. Artikel 8 Abs. 6 | 25 Abs. 1 Nr. | ||||||
8 | den Ausgleich für eine verkürzte Ruhezeit nicht mit einer anderen Ruhezeit von acht Stunden verbindet. | 2 | 30,- | den Fahrbetrieb nicht so einrichtet, dass der Ausgleich für eine verkürzte Ruhezeit mit einer anderen Ruhezeit von acht Stunden verbunden werden kann. | 5 | 60,- | |||
- bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde | - bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde | ||||||||
entgegen Artikel 8 Abs. 8 Satz 2 | 25 Abs. 2 Nr. | ||||||||
9 | die Bestimmungen über die Ruhezeit im kombinierten Güterverkehr nicht einhält. | 2 | |||||||
- bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde | 30,- | ||||||||
entgegen Artikel 9 Satz 2 | 25 Abs. 2 Nr. | ||||||||
10 | Art oder Grund einer Abweichung von den Bestimmungen nicht vermerkt. | 3 | |||||||
je Arbeitsschicht | 50,- | ||||||||
entgegen Artikel 11 Abs. 2 Satz 2 | 25 Abs. 1 Nr. | ||||||||
11 | einen festgestellten Verstoß gegen das Übereinkommen nicht oder nicht rechtzeitig abstellt oder eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft. | 6 | |||||||
je Arbeitsschicht | 150,- | ||||||||
C | Verstöße gegen die Vorschriften über die Arbeitszeitnachweise | ||||||||
entgegen Artikel 10 Abs. 1 Buchst. b | 25 Abs. 2 Nr. | ||||||||
12 | bei Betriebsstörung des Kontrollgerätes die vorgeschriebenen Zeiten der beruflichen Tätigkeiten oder Ruhezeiten auf dem Schaublatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vermerkt.
je Arbeitsschicht, wenn dadurch eine | 4 |
| ||||||
- Kontrolle nicht möglich ist | 150,- | ||||||||
- Kontrolle erschwert wird | 75,- | ||||||||
entgegen Artikel 10 Abs. 1 Buchst. c | 25 Abs. 2 Nr. | ||||||||
13 | bei Nichtbenutzung des Kontrollgerätes infolge des Verlassens des Fahrzeuges die vorgeschriebenen Zeiten der beruflichen Tätigkeiten oder Ruhezeiten auf dem Schaublatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vermerkt.
je Arbeitsschicht, wenn dadurch eine | 1 | |||||||
- Kontrolle nicht möglich ist | 150,- | ||||||||
- Kontrolle erschwert wird | 75,- | ||||||||
entgegen Artikel 10 Abs. 1 Buchst. d | 25 Abs. 2 Nr. | ||||||||
14 | ein dort genanntes Schaublatt nicht mit sich führt oder nicht vorlegt. | 5 | |||||||
je Arbeitsschicht | 250,- | ||||||||
entgegen Artikel 10 Abs. 1 Buchst. e | 25 Abs. 2 Nr. | ||||||||
15 | nicht für den ordnungsgemäßen Betrieb oder das Bedienen des Kontrollgerätes sorgt.
je Arbeitsschicht, wenn dadurch eine | 6 |
| ||||||
- Kontrolle nicht möglich ist | 150,- | ||||||||
- Kontrolle erschwert wird | 75,- | ||||||||
entgegen Artikel 10 Abs. 1 Buchst. e | 25 Abs. 2 Nr. | entgegen Artikel 10 Abs. 1 Buchst. e | 25 Abs. 1 Nr. | ||||||
16 | das Kontrollgerät nicht oder nicht rechtzeitig in Stand setzt.
je Arbeitsschicht, wenn dadurch eine | 6 | das Kontrollgerät nicht oder nicht rechtzeitig in Stand setzt. | 2 | |||||
- Kontrolle nicht möglich ist | 150,- | je Fall | 1.000,- | ||||||
- Kontrolle erschwert wird | 75,- | ||||||||
entgegen Artikel 10 Abs. 2 | 25 Abs. 1 Nr. | ||||||||
17 | nicht die vorgeschriebenen Schaublätter aushändigt. | 3 | |||||||
je angefangene Woche | 500,- | ||||||||
entgegen Artikel 10 Abs. 3 | 25 Abs. 1 Nr. | ||||||||
18 | ein Schaublatt nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht mindestens 12 Monate aufbewahrt. | 4 | |||||||
je angefangene Woche | 500,- | ||||||||
entgegen Artikel 10 Abs. 3 | 25 Abs. 1 Nr. | ||||||||
19 | ein Schaublatt den Kontrollorganen nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. | 4 | |||||||
je angefangene Woche | 500,- | ||||||||
entgegen Artikel 10 des Anhangs zum AETR | 25 Abs. 1 Nr. | ||||||||
20 | nicht für das ordnungsgemäße Funktionieren oder die richtige Verwendung des Kontrollgerätes sorgt.
je Arbeitsschicht, wenn dadurch eine | 7 | |||||||
- Kontrolle nicht möglich ist | 300,- | ||||||||
- Kontrolle erschwert wird | 150,- | ||||||||
entgegen Artikel 11 Abs. 1 Satz 1 des Anhangs zum AETR | 25 Abs. 2 Nr. | ||||||||
21 | angeschmutzte oder beschädigte Schaublätter verwendet.
je Arbeitsschicht, wenn dadurch eine | 7 | |||||||
- Kontrolle nicht möglich ist | 150,- | ||||||||
- Kontrolle erschwert wird | 75,- | ||||||||
entgegen Artikel 11 Abs. 1 Satz 3 des Anhangs zum AETR | 25 Abs. 2 Nr. | ||||||||
22 | einem Reserveblatt nicht das beschädigte Schaublatt beifügt.
je Arbeitsschicht, wenn dadurch eine | 7 | |||||||
- Kontrolle nicht möglich ist | 150,- | ||||||||
- Kontrolle erschwert wird | 75,- | ||||||||
entgegen Artikel 11 Abs. 2 Satz 1 des Anhangs zum AETR | 25 Abs. 2 Nr. | ||||||||
23 | kein Schaublatt benutzt. | 8 | |||||||
je Arbeitsschicht | 250,- | ||||||||
entgegen Artikel 11 Abs. 2 Satz 2 des Anhangs zum AETR | 25 Abs. 2 Nr. | ||||||||
24 | ein Schaublatt entnimmt.
je Arbeitsschicht, wenn dadurch eine | 9 |
| ||||||
- Kontrolle nicht möglich ist | 150,- | ||||||||
- Kontrolle erschwert wird | 75,- | ||||||||
entgegen Artikel 11 Abs. 2 Satz 3 des Anhangs zum AETR | 25 Abs. 2 Nr. | ||||||||
25 | ein Schaublatt über den Zeitraum hinaus verwendet, für den es bestimmt ist.
je Arbeitsschicht, wenn dadurch eine | 9 |
| ||||||
- Kontrolle nicht möglich ist | 150,- | ||||||||
- Kontrolle erschwert wird | 75,- | ||||||||
entgegen Artikel 11 Abs. 2 Satz 5 des Anhangs zum AETR | 25 Abs. 2 Nr. | ||||||||
26 | auf den Schaublättern nicht die erforderlichen Änderungen vornimmt, wenn sich mehr als ein Fahrer auf dem Fahrzeug befindet.
je Arbeitsschicht, wenn dadurch eine | 10 | |||||||
- Kontrolle nicht möglich ist | 150,- | ||||||||
- Kontrolle erschwert wird | 75,- |
AETR | |||
Fahrpersonal | |||
Lfd. Nr. | Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b FPersG handelt, wer | FPersV | EUR |
A | Verstöße gegen die Vorschriften über die Arbeitszeitnachweise | ||
entgegen Artikel 10 Abs. 1 Buchst. b | 25 Abs. 2 Nr. | ||
1 | bei Betriebsstörung des Kontrollgerätes die vorgeschriebenen Eintragungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht.
- Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar | 4 | 20,- bis 35,- |
entgegen Artikel 10 Abs. 1 Buchst. c | 25 Abs. 2 Nr. | ||
2 | keine handschriftlichen Eintragungen für Zeiten vornimmt, in denen sich der Fahrer nicht im Fahrzeug aufhält.
- Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar | 4 | 20,- bis 35,- |
entgegen Artikel 10 Abs. 1 Buchst. e | 25 Abs. 2 Nr. | ||
3 | nicht für den ordnungsgemäßen Betrieb oder das Bedienen des Kontrollgerätes sorgt.
- Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar | 6 | 20,- bis 35,- |
entgegen Artikel 11 Abs. 1 Satz 1 des Anhangs zum AETR | 25 Abs. 2 Nr. | ||
4 | angeschmutzte oder beschädigte Schaublätter verwendet.
- Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar | 7 | 20,- bis 35,- |
entgegen Artikel 11 Abs. 1 Satz 3 des Anhangs zum AETR | 25 Abs. 2 Nr. | ||
5 | einem Reserveblatt nicht das beschädigte Schaublatt beifügt.
- Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar | 7 | 20,- bis 35,- |
entgegen Artikel 11 Abs. 2 Satz 3 des Anhangs zum AETR | 25 Abs. 2 Nr. | ||
6 | ein Schaublatt über den Zeitraum hinaus verwendet, für den es bestimmt ist.
- Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar | 9 | 20,- bis 35,- |
entgegen Artikel 11 Abs. 2 Satz 5 des Anhangs zum AETR | 25 Abs. 2 Nr. | ||
7 | auf den Schaublättern nicht die erforderlichen Änderungen vornimmt, wenn sich mehr als ein Fahrer auf dem Fahrzeug befindet.
- Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar | 10 | 20,- bis 35,- |
B | Verstöße gegen die Vorschriften über Lenkzeiten, Ruhezelten und Unterbrechungen | ||
entgegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 oder 2 | 25 Abs. 2 Nr. | ||
8 | die zulässige Tageslenkzeit von 9 Stunden nicht einhält.
bei Überschreiten | 2 | |
- bis zu 30 Minuten | 15,- | ||
- bis zu 60 Minuten | 30,- | ||
die zulässige Tageslenkzeit von 10 Stunden nicht einhält.
bei Überschreiten | |||
- bis zu 30 Minuten | 30,- | ||
entgegen Artikel 7 Abs. 1 oder 3 Satz 1 | 25 Abs. 2 Nr. | ||
9 | die Bestimmungen über die Lenkzeitunterbrechungen nicht einhält.
Überschreiten des vorgeschriebenen Zeitpunkts | 2 | |
- bis zu 30 Minuten | 15,- | ||
- bis zu 60 Minuten | 30,- | ||
Unterschreiten der vorgeschriebenen Dauer | |||
- bis zu 15 Minuten | 15,- | ||
- bis zu 30 Minuten | 30,- |
Buß- und Verwarnungsgeldkatalog
Fahrzeughalter - Werkstattinhaber oder Installateur
Fahrpersonalgesetz / Fahrpersonalverordnung
I. Bußgeldkatalog
Fahrpersonalgesetz (FPersG) | Fahrpersonalverordnung (FPersV) | |||||
Fahrzeughalter | Werkstattinhaber oder Installateur | |||||
Lfd. Nr. | Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 FPersG handelt, wer | FPersG | EUR | Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 FPersG handelt, wer | FPersV | EUR |
A | Auskünfte und Unterlagen | |||||
entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 FPersG | 8 Abs. 1 Nr. | |||||
1 | eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, nicht oder nicht rechtzeitig einsendet oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt. | 3 | ||||
je Fall | 500,- | |||||
B | Melde- und Rückgabepflichten | |||||
entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FPersV | 21 Abs. 3 Nr. | |||||
2 | den Wegfall der Erteilungsvoraussetzungen nicht meldet. | 1 | ||||
je Fall | 1.000,- | |||||
entgegen § 4 Abs. 4 Satz 5 oder § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FPersV | ||||||
3 | eine Werkstattkarte nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt. | 2 | ||||
je Fall | 1.000,- | |||||
C | Einbau und Reparatur von Kontrollgeräten | |||||
entgegen Artikel 12 Abs. 1 Unterabs. 1 VO (EWG) Nr. 3821/85 | 23 Abs. 3 | |||||
4 | ein Kontrollgerät einbaut oder repariert, ohne von den zuständigen Behörden hierzu zugelassen worden zu sein. | |||||
je Fall | 1.000,- | |||||
entgegen Artikel 9 Abs. 1 des Anhangs zum AETR | 23 Abs. 3 | |||||
5 | ein Kontrollgerät einbaut oder repariert, ohne von den zuständigen Behörden hierzu zugelassen worden zu sein. | |||||
je Fall | 1.000,- |
Buß- und Verwarnungsgeldkatalog
Fahrpersonal - Unternehmer
Fahrpersonalgesetz
Fahrpersonalgesetz (FPersG) | ||||||
Fahrpersonal | Unternehmer | |||||
Lfd. Nr. | Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 FPersG handelt, wer | FPersG | EUR | Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 FPersG handelt, wer | FPersG | EUR |
A | Akkord- oder Prämienentlohnung nach beförderter Menge oder zurückgelegter Wegstrecke | |||||
entgegen § 3 Satz 1 FPersG | 8 Abs. 1 Nr. | |||||
1 | ein Mitglied des Fahrpersonals nach der zurückgelegten Fahrstrecke oder der Menge der beförderten Güter entlohnt. | 1 c | ||||
je Fall
(Der Bußgeldbetrag muss in einem angemessenen Verhältnis zur in Betracht kommenden Lohnsumme und zu den erzielten Vorteilen stehen.) | 2.500,- bis 7.500,- | |||||
B | Auskünfte und Unterlagen | |||||
entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 | 8 Abs. 1 Nr. | entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 | 8 Abs. 1 Nr. | |||
2 | eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht aushändigt.
je Fall | 2 c | eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, nicht oder nicht rechtzeitig einsendet oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt. | 1 d | ||
je Fall | 500,- | |||||
entgegen § 4 Abs. 3 Satz 6 | 8 Abs. 1 Nr. | |||||
3 | die Daten der Fahrerkarte und des Massenspeichers nicht oder nicht richtig speichert. | 1e | ||||
je angefangene Woche | 500,- | |||||
entgegen § 4 Abs. 3 Satz 7 | 8 Abs. 1 Nr. | |||||
4 | die Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht. | 1 f | ||||
je angefangene Woche | 500,- | |||||
entgegen § 4 Abs. 3 Satz 8 | 8 Abs. 1 Nr. | |||||
5 | nicht dafür Sorge trägt, dass eine lückenlose Dokumentation und Datensicherung erfolgt. | 1 g | 500,- | |||
je angefangene Woche | ||||||
entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 | 8 Abs. 1 Nr. | |||||
6 | einen Tätigkeitsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt. | 2 d | ||||
je Fall | 150,- | |||||
entgegen § 4 Abs. 3 Satz 4 | 8 Abs. 1 Nr. | |||||
7 | die Fahrerkarte zum Kopieren nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt. | 2 e | ||||
je Fall | 150,- | |||||
entgegen § 4 Abs. 5 Satz 5 | 8 Abs. 1 Nr. | entgegen § 4 Abs. 5 Satz 5 | 8 Abs. 1 Nr. | |||
8 | eine Maßnahme nicht duldet. | 2 f | eine Maßnahme nicht duldet. | 1 h | ||
je Fall | 300,- | je Fall | 600,- | |||
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder § 7 | 8 Abs. 1 Nr. | entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder § 7 | 8 Abs. 1 Nr. | |||
9 | einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt. | 2 g | einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt. | 1 i | ||
je Fall | 300,- | je Fall | 600,- |
weiter . |