umwelt-online: Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des sozialen Arbeitsschutzes (Rheinland-Pfalz) (2)

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II. Verwarnungsgeldkatalog

VO (EWG) Nr. 3821/85, geändert durch VO (EG) Nr. 561/2006
Fahrpersonal
Lfd. Nr.Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b FPersG handelt, werFPersVEUR
 entgegen Artikel 1323 Abs. 2 Nr. 
1nicht für das ordnungsgemäße Funktionieren oder die ordnungsgemäße Benutzung des Kontrollgerätes oder der Fahrerkarte sorgt.

- Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar

220,- bis 35,-
 entgegen Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 oder 323 Abs. 2 Nr. 
2angeschmutzte oder beschädigte Schaublätter oder Fahrerkarten verwendet oder ein Schaublatt oder eine Fahrerkarte vorzeitig entnimmt oder eine Fahrerkarte oder ein Schaublatt über den zulässigen Zeitraum hinaus verwendet.

- Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar

520,- bis 35,-
 entgegen Artikel 15 Abs. 2 Unterabs. 223 Abs. 2 Nr. 
3keine handschriftlichen Eintragungen oder keine Eintragungen mittels der manuellen Eingabevorrichtung für Zeiten vornimmt, in denen sich der Fahrer nicht im Fahrzeug aufhält.

- Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar

720,- bis 35,-
 entgegen Artikel 15 Abs. 2 Unterabs. 323 Abs. 2 Nr. 
4auf den Schaublättern nicht die erforderlichen Änderungen vornimmt, wenn sich mehr als ein Fahrer auf dem Fahrzeug befindet, sodass die in Anhang 1 Ziffer II Nummern 1 bis 3 genannten Angaben auf dem Schaublatt des Fahrers, der tatsächlich lenkt, aufgezeichnet werden.

- Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar

720,- bis 35,-
 entgegen Artikel 15 Abs. 323 Abs. 2 Nr. 
5den Zeitgruppenschalter nicht oder unrichtig betätigt.

- Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar

820,- bis 35,-
 entgegen Artikel 15 Abs. 523 Abs. 2 Nr. 
6die Schaublätter unvollständig oder unrichtig beschriftet.

- Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar

720,- bis 35,-
 entgegen Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 123 Abs. 2 Nr. 
7bei Betriebsstörung des Kontrollgeräts die vorgeschriebenen Eintragungen nicht macht.

- Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar

1120,- bis 35,-
 entgegen Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 223 Abs. 2 Nr. 
8bei Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Fehlfunktion der Fahrerkarte die vorgeschriebenen Ausdrucke und Eintragungen nicht macht.

- Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar

1220,- bis 35,-

Buß- und Verwarnungsgeldkatalog

Fahrpersonal - Unternehmer

AETR

I. Bußgeldkatalog

AETR
FahrpersonalUnternehmer
Lfd. Nr.Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b FPersG handelt, werFPersVEUROrdnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b FPersG handelt, werFPersVEUR
AAnforderungen an das Fahrpersonal
 entgegen Artikel 525 Abs. 2 Nr. entgegen Artikel 525 Abs. 1 Nr. 
1ein Fahrzeug vor Erreichen des Mindestalters oder ohne den erforderlichen Anforderungen zu genügen lenkt1 einen Fahrer vor Erreichen des Mindestalters oder ohne den erforderlichen Anforderungen zu genügen einsetzt.1 
je angefangene Arbeitsschicht 50,-je angefangene Arbeitsschicht 100,-
BVerstöße gegen die Vorschriften über Lenkzeiten, Ruhezeiten und Unterbrechungen
 entgegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 oder 225 Abs. 2 Nr. entgegen Artikel 11 Abs. 1 i.V.m. Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 oder 225 Abs. 1 Nr. 
2die zulässige Tageslenkzeit von 9 Stunden nicht einhält.2 nicht dafür sorgt, dass die zulässige Tageslenkzeit von 9 Stunden eingehalten wird.5 
- bei Überschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere 1/2 Stunde 30,-- bei Überschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere 1/2 Stunde 60,-
die zulässige Tageslenkzeit von 10 Stunden dicht einhält.  nicht für dafür sorgt, dass die zulässige Tageslenkzeit von 10 Stunden eingehalten wird.  
- bei Überschreiten bis zu 1/2 Stunde und je angefangene weitere 1/2 Stunde 30,-- bei Überschreiten bis zu 1/2 Stunde und je angefangene weitere 1/2 Stunde 60,-
 entgegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 325 Abs. 2 Nr. entgegen Artikel 11 Abs. 1 i.V.m. Artikel 6 Abs. 1 Satz 325 Abs. 1 Nr. 
3die wöchentliche Ruhezeit nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt einlegt.2 den Fahrbetrieb nicht so einrichtet, dass die Bestimmungen über die wöchentliche Ruhezeit eingehalten werden.5 
- bei Überschreiten bis zu 1 Tag und je angefangenen weiteren Tag 30,-wöchentliche Ruhezeit wurde nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt eingelegt  
   - bei Überschreiten bis zu 1 Tag und je angefangenen weiteren Tag 60,-
 entgegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Artikel 8 Abs. 325 Abs. 2 Nr. entgegen Artikel 11 Abs. 1 i.V.m. Artikel 6 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Artikel 8 Abs. 325 Abs. 1 Nr. 
4die vorgeschriebene Mindestdauer der wöchentlichen Ruhezeit nicht einhält.2 den Fahrbetrieb nicht so einrichtet, dass die Bestimmungen über die wöchentliche Ruhezeit eingehalten werden.5 
- bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde 30,-die vorgeschriebene Mindestdauer der wöchentlichen Ruhezeit wurde nicht eingehalten  
   - bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde 60,-
 Artikel 6 Abs. 225 Abs. 2 Nr. entgegen Artikel 11 Abs. 1 i.V.m. Artikel 6 Abs. 225 Abs. 1 Nr. 
5die Gesamtlenkzeit innerhalb von zwei aufeinander folgenden Wochen nicht einhält.2 den Fahrbetrieb nicht so einrichtet, dass die Gesamtlenkzeit innerhalb von zwei Wochen eingehalten wird.5 
- bei Überschreiten bis zu 2 Stunden und je angefangene weitere Stunde 30,-- bei Überschreiten bis zu 2 Stunden und je angefangene weitere Stunde 60,-
 entgegen Artikel 7 Abs. 1 oder 3 Satz 125 Abs. 2 Nr. entgegen Artikel 11 Abs. 1 i.V.m. Artikel 7 Abs. 1 oder 3 Satz 125 Abs. 1 Nr. 
6die Bestimmungen über die Lenkzeitunterbrechungen nicht einhält.

Lenkzeit wurde nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterbrochen.

2 

 

den Fahrbetrieb nicht so einrichtet, dass die Bestimmungen über die Lenkzeitunterbrechungen eingehalten werden.

Lenkzeit wurde nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterbrochen.

5 

 

- bei Überschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere 1/2 Stunde 30,-- bei Überschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere 1/2 Stunde 60,-
Lenkzeit wurde nicht in der vorgeschriebenen Dauer unterbrochen.  Lenkzeit wurde nicht in der vorgeschriebenen Dauer unterbrochen.  
- bei Unterschreiten bis zu 15 Minuten und je angefangene weitere 1/4 Stunde 30,-- bei Unterschreiten bis zu 15 Minuten und je angefangene weitere 1/4 Stunde 60,-
 entgegen Artikel 8 Abs. 1 oder 225 Abs. 2 Nr. entgegen Artikel 11 Abs. 1 i.V.m. Artikel 8 Abs. 1, 2 oder 8 Unterabs. 225 Abs. 1 Nr. 
7die Bestimmungen über die täglichen Ruhezeiten in einem 24/30 Stundenzeitraum nicht einhält.2 den Fahrbetrieb nicht so einrichtet, dass die Bestimmungen über die Ruhezeiten (einschließlich des 24/30 Stundenzeitraumes) eingehalten werden.5 
- bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde 30,-- bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde 60,-
 entgegen Artikel 8 Abs. 625 Abs. 2 Nr. entgegen Artikel 11 Abs. 1 i.V.m. Artikel 8 Abs. 625 Abs. 1 Nr. 
8den Ausgleich für eine verkürzte Ruhezeit nicht mit einer anderen Ruhezeit von acht Stunden verbindet.230,-den Fahrbetrieb nicht so einrichtet, dass der Ausgleich für eine verkürzte Ruhezeit mit einer anderen Ruhezeit von acht Stunden verbunden werden kann.560,-
- bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde  - bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde  
 entgegen Artikel 8 Abs. 8 Satz 225 Abs. 2 Nr.    
9die Bestimmungen über die Ruhezeit im kombinierten Güterverkehr nicht einhält.2    
- bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde 30,-   
 entgegen Artikel 9 Satz 225 Abs. 2 Nr.    
10Art oder Grund einer Abweichung von den Bestimmungen nicht vermerkt.3    
je Arbeitsschicht 50,-   
    entgegen Artikel 11 Abs. 2 Satz 225 Abs. 1 Nr. 
11   einen festgestellten Verstoß gegen das Übereinkommen nicht oder nicht rechtzeitig abstellt oder eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft.6 
   je Arbeitsschicht 150,-
CVerstöße gegen die Vorschriften über die Arbeitszeitnachweise
 entgegen Artikel 10 Abs. 1 Buchst. b25 Abs. 2 Nr.    
12bei Betriebsstörung des Kontrollgerätes die vorgeschriebenen Zeiten der beruflichen Tätigkeiten oder Ruhezeiten auf dem Schaublatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vermerkt.

je Arbeitsschicht, wenn dadurch eine

4 

 

   
- Kontrolle nicht möglich ist 150,-   
- Kontrolle erschwert wird 75,-   
 entgegen Artikel 10 Abs. 1 Buchst. c25 Abs. 2 Nr.    
13bei Nichtbenutzung des Kontrollgerätes infolge des Verlassens des Fahrzeuges die vorgeschriebenen Zeiten der beruflichen Tätigkeiten oder Ruhezeiten auf dem Schaublatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vermerkt.

je Arbeitsschicht, wenn dadurch eine

1    
- Kontrolle nicht möglich ist 150,-   
- Kontrolle erschwert wird 75,-   
 entgegen Artikel 10 Abs. 1 Buchst. d25 Abs. 2 Nr.    
14ein dort genanntes Schaublatt nicht mit sich führt oder nicht vorlegt.5    
je Arbeitsschicht 250,-   
 entgegen Artikel 10 Abs. 1 Buchst. e25 Abs. 2 Nr.    
15nicht für den ordnungsgemäßen Betrieb oder das Bedienen des Kontrollgerätes sorgt.

je Arbeitsschicht, wenn dadurch eine

6 

 

   
- Kontrolle nicht möglich ist 150,-   
- Kontrolle erschwert wird 75,-   
 entgegen Artikel 10 Abs. 1 Buchst. e25 Abs. 2 Nr. entgegen Artikel 10 Abs. 1 Buchst. e25 Abs. 1 Nr. 
16das Kontrollgerät nicht oder nicht rechtzeitig in Stand setzt.

je Arbeitsschicht, wenn dadurch eine

6 das Kontrollgerät nicht oder nicht rechtzeitig in Stand setzt.2 
- Kontrolle nicht möglich ist 150,-je Fall 1.000,-
- Kontrolle erschwert wird 75,-   
    entgegen Artikel 10 Abs. 225 Abs. 1 Nr. 
17   nicht die vorgeschriebenen Schaublätter aushändigt.3 
   je angefangene Woche 500,-
    entgegen Artikel 10 Abs. 325 Abs. 1 Nr. 
18   ein Schaublatt nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht mindestens 12 Monate aufbewahrt.4 
   je angefangene Woche 500,-
    entgegen Artikel 10 Abs. 325 Abs. 1 Nr. 
19   ein Schaublatt den Kontrollorganen nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.4 
   je angefangene Woche 500,-
    entgegen Artikel 10 des Anhangs zum AETR25 Abs. 1 Nr. 
20   nicht für das ordnungsgemäße Funktionieren oder die richtige Verwendung des Kontrollgerätes sorgt.

je Arbeitsschicht, wenn dadurch eine

7 
   - Kontrolle nicht möglich ist 300,-
   - Kontrolle erschwert wird 150,-
 entgegen Artikel 11 Abs. 1 Satz 1 des Anhangs zum AETR25 Abs. 2 Nr.    
21angeschmutzte oder beschädigte Schaublätter verwendet.

je Arbeitsschicht, wenn dadurch eine

7    
- Kontrolle nicht möglich ist 150,-   
- Kontrolle erschwert wird 75,-   
 entgegen Artikel 11 Abs. 1 Satz 3 des Anhangs zum AETR25 Abs. 2 Nr.    
22einem Reserveblatt nicht das beschädigte Schaublatt beifügt.

je Arbeitsschicht, wenn dadurch eine

7    
- Kontrolle nicht möglich ist 150,-   
- Kontrolle erschwert wird 75,-   
 entgegen Artikel 11 Abs. 2 Satz 1 des Anhangs zum AETR25 Abs. 2 Nr.    
23kein Schaublatt benutzt.8    
je Arbeitsschicht 250,-   
 entgegen Artikel 11 Abs. 2 Satz 2 des Anhangs zum AETR25 Abs. 2 Nr.    
24ein Schaublatt entnimmt.

je Arbeitsschicht, wenn dadurch eine

9 

 

   
- Kontrolle nicht möglich ist 150,-   
- Kontrolle erschwert wird 75,-   
 entgegen Artikel 11 Abs. 2 Satz 3 des Anhangs zum AETR25 Abs. 2 Nr.    
25ein Schaublatt über den Zeitraum hinaus verwendet, für den es bestimmt ist.

je Arbeitsschicht, wenn dadurch eine

9 

 

   
- Kontrolle nicht möglich ist 150,-   
- Kontrolle erschwert wird 75,-   
 entgegen Artikel 11 Abs. 2 Satz 5 des Anhangs zum AETR25 Abs. 2 Nr.    
26auf den Schaublättern nicht die erforderlichen Änderungen vornimmt, wenn sich mehr als ein Fahrer auf dem Fahrzeug befindet.

je Arbeitsschicht, wenn dadurch eine

10    
- Kontrolle nicht möglich ist 150,-   
- Kontrolle erschwert wird 75,-   

II. Verwarnungsgeldkatalog

AETR
Fahrpersonal
Lfd. Nr.Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b FPersG handelt, werFPersVEUR
AVerstöße gegen die Vorschriften über die Arbeitszeitnachweise
 entgegen Artikel 10 Abs. 1 Buchst. b25 Abs. 2 Nr. 
1bei Betriebsstörung des Kontrollgerätes die vorgeschriebenen Eintragungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht.

- Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar

420,- bis 35,-
 entgegen Artikel 10 Abs. 1 Buchst. c25 Abs. 2 Nr. 
2keine handschriftlichen Eintragungen für Zeiten vornimmt, in denen sich der Fahrer nicht im Fahrzeug aufhält.

- Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar

420,- bis 35,-
 entgegen Artikel 10 Abs. 1 Buchst. e25 Abs. 2 Nr. 
3nicht für den ordnungsgemäßen Betrieb oder das Bedienen des Kontrollgerätes sorgt.

- Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar

620,- bis 35,-
 entgegen Artikel 11 Abs. 1 Satz 1 des Anhangs zum AETR25 Abs. 2 Nr. 
4angeschmutzte oder beschädigte Schaublätter verwendet.

- Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar

720,- bis 35,-
 entgegen Artikel 11 Abs. 1 Satz 3 des Anhangs zum AETR25 Abs. 2 Nr. 
5einem Reserveblatt nicht das beschädigte Schaublatt beifügt.

- Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar

720,- bis 35,-
 entgegen Artikel 11 Abs. 2 Satz 3 des Anhangs zum AETR25 Abs. 2 Nr. 
6ein Schaublatt über den Zeitraum hinaus verwendet, für den es bestimmt ist.

- Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar

920,- bis 35,-
 entgegen Artikel 11 Abs. 2 Satz 5 des Anhangs zum AETR25 Abs. 2 Nr. 
7auf den Schaublättern nicht die erforderlichen Änderungen vornimmt, wenn sich mehr als ein Fahrer auf dem Fahrzeug befindet.

- Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar

1020,- bis 35,-
BVerstöße gegen die Vorschriften über Lenkzeiten, Ruhezelten und Unterbrechungen
 entgegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 oder 225 Abs. 2 Nr. 
8die zulässige Tageslenkzeit von 9 Stunden nicht einhält.

bei Überschreiten

2 
- bis zu 30 Minuten 15,-
- bis zu 60 Minuten 30,-
die zulässige Tageslenkzeit von 10 Stunden nicht einhält.

bei Überschreiten

  
- bis zu 30 Minuten 30,-
 entgegen Artikel 7 Abs. 1 oder 3 Satz 125 Abs. 2 Nr. 
9die Bestimmungen über die Lenkzeitunterbrechungen nicht einhält.

Überschreiten des vorgeschriebenen Zeitpunkts

2 
- bis zu 30 Minuten 15,-
- bis zu 60 Minuten 30,-
Unterschreiten der vorgeschriebenen Dauer  
- bis zu 15 Minuten 15,-
- bis zu 30 Minuten 30,-

Buß- und Verwarnungsgeldkatalog

Fahrzeughalter - Werkstattinhaber oder Installateur

Fahrpersonalgesetz / Fahrpersonalverordnung

I. Bußgeldkatalog

Fahrpersonalgesetz (FPersG)Fahrpersonalverordnung (FPersV)
FahrzeughalterWerkstattinhaber oder Installateur
Lfd. Nr.Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 FPersG handelt, werFPersGEUROrdnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 FPersG handelt, werFPersVEUR
AAuskünfte und Unterlagen
 entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 FPersG8 Abs. 1 Nr.    
1eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, nicht oder nicht rechtzeitig einsendet oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.3    
 je Fall 500,-   
BMelde- und Rückgabepflichten
    entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FPersV21 Abs. 3 Nr. 
2   den Wegfall der Erteilungsvoraussetzungen nicht meldet.1 
   je Fall 1.000,-
    entgegen § 4 Abs. 4 Satz 5 oder § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FPersV  
3   eine Werkstattkarte nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt.2 
   je Fall 1.000,-
CEinbau und Reparatur von Kontrollgeräten
    entgegen Artikel 12 Abs. 1 Unterabs. 1 VO (EWG) Nr. 3821/8523 Abs. 3 
4   ein Kontrollgerät einbaut oder repariert, ohne von den zuständigen Behörden hierzu zugelassen worden zu sein.  
   je Fall 1.000,-
    entgegen Artikel 9 Abs. 1 des Anhangs zum AETR23 Abs. 3 
5   ein Kontrollgerät einbaut oder repariert, ohne von den zuständigen Behörden hierzu zugelassen worden zu sein.  
   je Fall 1.000,-

Buß- und Verwarnungsgeldkatalog

Fahrpersonal - Unternehmer

Fahrpersonalgesetz

I. Bußgeldkatalog

Fahrpersonalgesetz (FPersG)
FahrpersonalUnternehmer
Lfd. Nr.Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 FPersG handelt, werFPersGEUROrdnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 FPersG handelt, werFPersGEUR
AAkkord- oder Prämienentlohnung nach beförderter Menge oder zurückgelegter Wegstrecke
    entgegen § 3 Satz 1 FPersG8 Abs. 1 Nr. 
1   ein Mitglied des Fahrpersonals nach der zurückgelegten Fahrstrecke oder der Menge der beförderten Güter entlohnt.1 c 
   je Fall

(Der Bußgeldbetrag muss in einem angemessenen Verhältnis zur in Betracht kommenden Lohnsumme und zu den erzielten Vorteilen stehen.)

 2.500,- bis 7.500,-
BAuskünfte und Unterlagen
 entgegen § 4 Abs. 3 Satz 18 Abs. 1 Nr. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 18 Abs. 1 Nr. 
2eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht aushändigt.

je Fall

2 c eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, nicht oder nicht rechtzeitig einsendet oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.1 d 
   je Fall 500,-
    entgegen § 4 Abs. 3 Satz 68 Abs. 1 Nr. 
3   die Daten der Fahrerkarte und des Massenspeichers nicht oder nicht richtig speichert.1e 
   je angefangene Woche 500,-
    entgegen § 4 Abs. 3 Satz 78 Abs. 1 Nr. 
4   die Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht.1 f 
   je angefangene Woche 500,-
    entgegen § 4 Abs. 3 Satz 88 Abs. 1 Nr. 
5   nicht dafür Sorge trägt, dass eine lückenlose Dokumentation und Datensicherung erfolgt.1 g500,-
   je angefangene Woche  
 entgegen § 4 Abs. 3 Satz 28 Abs. 1 Nr.    
6einen Tätigkeitsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt.2 d    
je Fall 150,-   
 entgegen § 4 Abs. 3 Satz 48 Abs. 1 Nr.    
7die Fahrerkarte zum Kopieren nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.2 e    
je Fall 150,-   
 entgegen § 4 Abs. 5 Satz 58 Abs. 1 Nr. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 58 Abs. 1 Nr. 
8eine Maßnahme nicht duldet.2 f eine Maßnahme nicht duldet.1 h 
je Fall 300,-je Fall 600,-
 entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder § 78 Abs. 1 Nr. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder § 78 Abs. 1 Nr. 
9einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.2 g einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.1 i 
je Fall 300,-je Fall 600,-
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