umwelt-online: Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des sozialen Arbeitsschutzes (Rheinland-Pfalz) (3)

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Buß- und Verwarnungsgeldkatalog

Fahrpersonal - Unternehmer

Fahrpersonalverordnung

I. Bußgeldkatalog

Fahrpersonalverordnung (FPersV)
FahrpersonalUnternehmer
Lfd. Nr.Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a FPersG handelt, werFPersVEUROrdnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a FPersG handelt, werFPersVEUR
AVerstöße gegen die Vorschriften über Lenkzeiten, Ruhezeiten und Unterbrechungen
 entgegen § 1 Abs. 1 oder 3 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2 Satz 2 i.V.m. Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3820/85

(Anmerkung: Fahrern von Fahrzeugen i.S.v. § 1 Abs. 1 FPersV steht nach dem Wortlaut der Verordnung derzeit nicht die Möglichkeit offen, zweimal in der Woche die Tageslenkzeit auf 10 Stunden zu verlängern, weil der entsprechende Verweis auf Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 VO (EWG) Nr. 3820/85 in § 1 Abs. 1 Satz 1 FPersV fehlt. Zwischen den Länderreferenten besteht aber dahingehend Übereinstimmung, dass diese Ungleichbehandlung bis zur Novellierung der FPersV im Verwaltungsvollzug nicht umgesetzt wird.)

21 Abs. 2 Nr. entgegen § 1 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3820/85

(Anmerkung: beim Unternehmer stellt sich das in der linken Spalte geschilderte Problem nicht, weil § 1 Abs. 5 FPersV allgemein auf Artikel 6 VO (EWG) Nr. 3820/85 verweist und damit die Verlängerung der Tageslenkzeit zweimal pro Woche auf 10 Stunden beinhaltet.)

21 Abs. 1 Nr. 
1die zulässige Tageslenkzeit von 9 Stunden nicht einhält.1 

 

nicht dafür sorgt, dass die zulässige Tageslenkzeit von 9 Stunden eingehalten wird.1 

 

- bei Überschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere 1/2 Stunde 30,-- bei Überschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere 1/2 Stunde 60,-
die zulässige Tageslenkzeit von 10 Stunden nicht einhält.  nicht für dafür sorgt, dass die zulässige Tageslenkzeit von 10 Stunden eingehalten wird.  
- bei Überschreiten bis zu 1/2 Stunde und je angefangene weitere 1/2 Stunde 30,-- bei Überschreiten bis zu 1/2 Stunde und je angefangene weitere 1/2 Stunde 60,-
 entgegen § 1 Abs. 1 oder 3 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2 Satz 2 i.V.m. Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 2 oder 4 VO (EWG) Nr. 3820/8521 Abs. 2 Nr. entgegen § 1 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 2 oder 4 VO (EWG) Nr. 3820/8521 Abs. 1 Nr. 
2die wöchentliche Ruhezeit nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt einlegt.1 nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die wöchentliche Ruhezeit eingehalten werden.

Die wöchentliche Ruhezeit wurde nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt eingelegt.

1 
- bei Überschreiten bis zu 1 Tag und je angefangenem weiteren Tag 30,-- bei Überschreiten bis zu 1 Tag und je angefangenem weiteren Tag 60,-
 entgegen § 1 Abs. 1 oder 3 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2 Satz 2 i.V.m. Artikel 6 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3820/8521 Abs. 2 Nr. entgegen § 1 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Artikel 6 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3820/8521 Abs. 1 Nr. 
3die Gesamtlenkzeit innerhalb von zwei aufeinander folgenden Wochen nicht einhält.1 nicht dafür sorgt, dass die Gesamtlenkzeit innerhalb von zwei aufeinander folgenden Wochen eingehalten wird.1 
- bei Überschreiten bis zu 2 Stunden und je angefangene weitere Stunde 30,-- bei Überschreiten bis zu 2 Stunden und je angefangene weitere Stunde 60,-
 entgegen § 1 Abs. 1 oder 3 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2 Satz 2 i.V.m. Artikel 7 Abs. 1 oder 4 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3820/8521 Abs. 2 Nr. entgegen § 1 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Artikel 7 Abs. 1 oder 4 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3820/8521 Abs. 1 Nr. 
4die Bestimmungen über die Lenkzeitunterbrechungen nicht einhält.

Lenkzeit wurde nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterbrochen.

1 

 

nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die Lenkzeitunterbrechungen eingehalten werden.

Lenkzeit wurde nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterbrochen.

1 

 

- bei Überschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere 1/2 Stunde 30,-- bei Überschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere 1/2 Stunde 60,-
Lenkzeit wurde nicht in der vorgeschriebenen Dauer unterbrochen.  Lenkzeit wurde nicht in der vorgeschriebenen Dauer unterbrochen.  
- bei Unterschreiten bis zu 15 Minuten und je angefangene weitere 1/4 Stunde 30,-- bei Unterschreiten bis zu 15 Minuten und je angefangene weitere 1/4 Stunde 60,-
 entgegen § 1 Abs. 1 i.V.m. Artikel 8 Abs. 1, 2 oder 6 VO (EWG) Nr. 3820/8521 Abs. 2 Nr. entgegen § 1 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Artikel 8 Abs. 1 oder 6 VO (EWG) Nr. 3820/8521 Abs. 1 Nr. 
5die Bestimmungen über die tägliche Ruhezeit nicht einhält.1 nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die tägliche Ruhezeit eingehalten werden.1 
- bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde 30,-- bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde 60,-
 entgegen § 1 Abs. 1 i.V.m. Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 2 oder 4 i.V.m. Artikel 8 Abs. 3 oder 6 VO (EWG) Nr. 3820/8521 Abs. 2 Nr. entgegen § 1 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Artikel 8 Abs. 3 oder 6 VO (EWG) Nr. 3820/8521 Abs. 1 Nr. 
6die vorgeschriebene Mindestdauer der wöchentlichen Ruhezeit nicht einhält.1 

 

nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die wöchentliche Ruhezeit eingehalten werden.

Die vorgeschriebene Mindestdauer der wöchentlichen Ruhezeit wurde nicht eingehalten.

1 

 

- bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde 30,-- bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde 60,-
den vorgeschriebenen Ausgleich für Verkürzungen der wöchentlichen Ruhezeit nicht einhält.  Der vorgeschriebene Ausgleich für Verkürzungen der wöchentlichen Ruhezeit wurde nicht gewährt.  
- bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde 30,-- bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde 60,-
 entgegen § 1 Abs. 1 i.V.m. Artikel 9 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 3820/8521 Abs. 2 Nr. entgegen § 1 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Artikel 9 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 3820/8521 Abs. 1 Nr. 
7die Bestimmungen über die Ruhezeit im kombinierten Güterverkehr nicht einhält.1 nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über die Ruhezeit im kombinierten Güterverkehr eingehalten werden.1 
- bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde 30,-- bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde 60,-
 entgegen § 1 Abs. 1 i.V.m. Artikel 12 Satz 2 VO (EWG) Nr. 3820/8521 Abs. 2 Nr.    
8Art und Grund der Abweichung von den Bestimmungen nicht vermerkt.1    
je Arbeitsschicht 50,-   
BVerstöße gegen die Vorschriften über die Arbeitszeitnachweise
 entgegen § 1 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. Abs. 7 Satz 321 Abs. 2 Nr.    
9Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt.

je Arbeitsschicht, wenn dadurch eine

2    
- Kontrolle nicht möglich ist 150,-   
- Kontrolle erschwert wird 75,-   
 entgegen § 1 Abs. 6 Satz 6 i. V. m. Abs. 7 Satz 321 Abs. 2 Nr.    
10eine Aufzeichnung oder ein Schaublatt nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt.

je Arbeitsschicht, wenn dadurch eine

2    
- Kontrolle nicht möglich ist 250,-   
- Kontrolle erschwert wird 175,-   
    entgegen § 1 Abs. 6 Satz 921 Abs. 1 Nr. 
11   eine Aufzeichnung oder ein Schaublatt nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt.2 
   je angefangene Woche 500,-
    entgegen § 1 Abs. 6 Satz 921 Abs. 1 Nr. 
12   eine Aufzeichnung oder ein Schaublatt nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.2 
   je Arbeitsschicht 125,-
    entgegen § 1 Abs. 6 Satz 1021 Abs. 1 Nr. 
13   eine Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig prüft.2 
   je Arbeitsschicht 125,-
    entgegen § 1 Abs. 6 Satz 1021 Abs. 1 Nr. 
14   eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift.2 
   je Fall 125,-
 entgegen § 1 Abs. 7 Satz 121 Abs. 2 Nr.    
15ein Kontrollgerät oder einen Fahrtschreiber nicht oder nicht richtig betreibt.3    
je Arbeitsschicht 250,-   
 entgegen § 1 Abs. 7 Satz 221 Abs. 2 Nr.    
16die Schicht oder die Pausen auf dem Schaublatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vermerkt.

je Arbeitsschicht, wenn dadurch eine

4 

 

   
- Kontrolle nicht möglich ist 150,-   
- Kontrolle erschwert wird 75,-   
    entgegen § 1 Abs. 7 Satz 321 Abs. 1 Nr. 
17   bei Verwendung eines Fahrtschreibers dem Fahrer nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig Schaublätter aushändigt.

je Arbeitsschicht, wenn dadurch eine

3 
  - Kontrolle nicht möglich ist 300,-
  - Kontrolle erschwert wird 150,-
 entgegen § 1 Abs. 7 Satz 421 Abs. 2 Nr.    
18die Schaublätter nicht mitführt.5    
je Arbeitsschicht 250,-   
 entgegen § 1 Abs. 7 Satz 421 Abs. 2 Nr.    
19die Schaublätter nicht oder nicht rechtzeitig zur Prüfung aushändigt.5    
je Arbeitsschicht 150,-   
 entgegen § 2 Abs. 121 Abs. 2 Nr.    
20ein Kontrollgerät nicht oder nicht richtig bedient oder die Benutzerführung nicht oder nicht richtig beachtet.6    
je Arbeitsschicht 250,-   
 entgegen § 2 Abs. 221 Abs. 2 Nr.    
21einen dort genannten Zeitraum auf der Fahrerkarte nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einträgt.

je Arbeitsschicht, wenn dadurch eine

7 

 

   
- Kontrolle nicht möglich ist 150,-   
- Kontrolle erschwert wird 75,-   
 entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 oder 221 Abs. 2 Nr.    
22eine dort genannte Angabe oder eine dort genannte Zeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einträgt oder die Unterschrift nicht oder nicht rechtzeitig anbringt.

je Arbeitsschicht, wenn dadurch eine

8 

 

   
- Kontrolle nicht möglich ist 150,-   
- Kontrolle erschwert wird 75,-   
 entgegen § 2 Abs. 3 Satz 321 Abs. 2 Nr.    
23einen Ausdruck nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

je Arbeitsschicht, wenn dadurch eine

9    
- Kontrolle nicht möglich ist 250,-   
- Kontrolle erschwert wird 175,-   
    entgegen § 2 Abs. 3 Satz 421 Abs. 1 Nr. 
24   einen Ausdruck nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.4 
   je Arbeitsschicht 500,-
    entgegen § 2 Abs. 4 Satz 121 Abs. 1 Nr. 
25   nicht sicherstellt, dass die Daten des Fahrzeugspeichers übertragen und gespeichert werden.5 
   je Arbeitsschicht 500,-
 entgegen § 2 Abs. 4 Satz 321 Abs. 2 Nr.    
26den Ausdruck nicht oder nicht rechtzeitig weiterleitet.10    
je Arbeitsschicht 150,-   
    entgegen § 2 Abs. 5 Satz 1 oder 221 Abs. 1 Nr. 
27   nicht sicherstellt, dass die dort genannten Daten kopiert werden.6 
   je Arbeitsschicht 500,-
    entgegen § 2 Abs. 5 Satz 421 Abs. 1 Nr. 
28   Daten nicht oder nicht mindestens zwei Jahre speichert oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.7 
   je angefangene Woche 500,-
    entgegen § 2 Abs. 5 Satz 521 Abs. 1 Nr. 
29   eine Sicherheitskopie nicht oder nicht rechtzeitig erstellt.8500,-
    entgegen § 2 Abs. 6 Satz 121 Abs. 1 Nr. 
30   Daten nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.9 
   je angefangene Woche 300,-
 entgegen § 5 Abs. 4 Satz 121 Abs. 2 Nr.    
31die Fahrerkarte einem Dritten zur Nutzung überlässt.11500,-   
 entgegen § 5 Abs. 4 Satz 2
(vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Artikel 15 Abs. 7 (EWG) Nr. 3821/85, geändert durch VO (EG) Nr. 561/2006)
21 Abs. 2 Nr.    
32die Fahrerkarte nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Prüfung aushändigt.

je Arbeitsschicht, wenn dadurch eine

12    
- Kontrolle nicht möglich ist 250,-   
- Kontrolle erschwert wird 175,-   
 entgegen § 621 Abs. 2 Nr.    
33eine abgelaufene Fahrerkarte oder den Ausdruck nicht oder nicht mindestens sieben Tage mitführt.

je Arbeitsschicht, wenn dadurch eine

13 

 

   
- Kontrolle nicht möglich ist 150,-   
- Kontrolle erschwert wird 75,-   
    entgegen § 19 Satz 121 Abs. 1 Nr. 
34   ein Kontrollgerät nicht oder nicht rechtzeitig einbauen lässt.10 
   pauschal 1.500,-
 entgegen § 19 Satz 221 Abs. 2 Nr.    
35ein Kontrollgerät nicht benutzt.14    
je Arbeitsschicht 250,-   
 entgegen § 20 Abs. 1 Satz 121 Abs. 2 Nr.    
36eine Bescheinigung oder einen Nachweis über arbeitsfreie Tage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

je Arbeitsschicht, wenn dadurch eine

15    
- Kontrolle nicht möglich ist 250,-   
- Kontrolle erschwert wird 175,-   
    entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 221 Abs. 1 Nr. 
37   eine dort genannte Bescheinigung11 
   - nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausstellt 500,-
   - nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt 500,-
   - nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt 300,-
   (je Arbeitsschicht)  

II. Verwarnungsgeldkatalog

Fahrpersonalverordnung (FPersV)
Fahrpersonal
Lfd. Nr.Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a FPersG handelt, werFPersVEUR
AVerstöße gegen die Vorschriften über Lenkzeiten, Ruhezeiten und Unterbrechungen
 entgegen § 1 Abs. 1 oder 3 i.V.m. Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3820/85

(Anmerkung: Fahrern von Fahrzeugen i.S. v. § 1 Abs. 1 FPersV steht nach dem Wortlaut der Verordnung derzeit nicht die Möglichkeit offen, zweimal in der Woche die Tageslenkzeit auf 10 Stunden zu verlängern, weil der entsprechende Verweis auf Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 VO (EWG) Nr. 3820/85 in § 1 Abs. 1 Satz 1 FPersV fehlt. Zwischen den Länderreferenten bestehe! aber dahingehend Übereinstimmung, dass diese Ungleichbehandlung bis zur Novellierung der FPersV im Verwaltungsvollzug nicht umgesetzt wird.)

21 Abs. 2 Nr. 
1die zulässige Tageslenkzeit von 9 Stunden nicht einhält.

bei Überschreiten

1 
- bis zu 30 Minuten 15,-
- bis zu 60 Minuten 30,-
die zulässige Tageslenkzeit von 10 Stunden nicht einhält.

bei Überschreiten

  
- bis zu 30 Minuten 30,-
 entgegen § 1 Abs. 1 oder 3 i.V.m. Artikel 7 Abs. 1 oder 4 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3820/8521 Abs. 2 Nr. 
2die Bestimmungen über die Lenkzeitunterbrechungen nicht einhält.

Überschreiten des vorgeschriebenen Zeitpunkts

1 
- bis zu 30 Minuten 15,-
- bis zu 60 Minuten 30,-
Unterschreiten der vorgeschriebenen Dauer  
- bis zu 15 Minuten 15,-
- bis zu 30 Minuten 30,-
BVerstöße gegen die Vorschriften über die Arbeitszeitnachweise
 entgegen § 1 Abs. 6 Satz 1 oder 621 Abs. 2 Nr. 
3Aufzeichnungen nicht richtig oder nicht vollständig führt.

- Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar

220,- bis 35,-
 entgegen § 1 Abs. 7 Satz 121 Abs. 2 Nr. 
4ein Kontrollgerät oder einen Fahrtschreiber nicht ordnungsgemäß betreibt.

- Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar

320,- bis 35,-
 entgegen § 2 Abs. 121 Abs. 1 Nr. 
5ein Kontrollgerät nicht oder nicht ordnungsgemäß bedient oder die Benutzerführung nicht oder nicht richtig beachtet.

- Aufzeichnungen sind aber zweifelsfrei auswertbar

620,- bis 35,-
B. Arbeitszeitgesetz
1Arbeitszeitschutz 
1.1Überschreitung der festgesetzten Grenzen der täglichen Arbeitszeit von zehn Stunden (§ 3 oder § 6 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2, § 22 Abs. 1 Nr. 1) 
je angefangene Stunde50,- EUR
1.2Überschreitung der durchschnittlichen Arbeitszeit innerhalb des Ausgleichszeitraums von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen, einem Kalendermonat oder vier Wochen bzw. vier Kalendermonaten oder 16 Wochen (§ 3, § 6 Abs. 2 oder § 21a Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2, § 22 Abs. 1 Nr. 1) 
um bis zu zwölf Minuten50,- EUR
je angefangene weitere sechs Minuten50,- EUR
1.3Nichtgewährung von Ruhepausen oder Gewährung von Ruhepausen nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer (§ 4, § 22 Abs. 1 Nr. 2) 
je angefangene 15 Minuten Unterschreitung50,- EUR
1.4Nicht rechtzeitige Gewährung von Ruhepausen (§ 4, § 22 Abs. 1 Nr. 2)

je angefangene 30 Minuten

 
Überschreitung des Zeitpunkts50,- EUR
1.5Nichtgewährung der Mindestruhezeit (§ 5 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 3) 
je angefangene Stunde Unterschreitung50,- EUR
1.6Nichtausgleich einer Verkürzung der Ruhezeit durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit (§ 5 Abs. 2, § 22 Abs. 1 Nr. 3) 
je angefangene Stunde Nichtausgleich50,- EUR
1.7Nicht rechtzeitiger Ausgleich einer Verkürzung der Ruhezeit durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit (§ 5 Abs. 2, § 22 Abs. 1 Nr. 3) 
je Tag der Verspätung50,- EUR
2Sonn- und Feiertagsruhe 
2.1Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen (§ 9 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 5) 
je Tag250,- EUR
2.2Nichteinhaltung der Mindestzahl der beschäftigungsfreien Sonntage im Jahr (§ 11 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 6) 
je nicht eingehaltenem Tag der Mindestzahl250,- EUR
2.3Nichtgewährung eines Ersatzruhetags für die Beschäftigung an einem Sonntag oder Feiertag (§ 11 Abs. 3, § 22 Abs. 1 Nr. 6) 
je nicht gewährtem Ersatzruhetag500,- EUR
2.4Nicht rechtzeitige Gewährung eines Ersatzruhetags für die Beschäftigung an einem Sonntag oder Feiertag (§ 11 Abs. 3, § 22 Abs. 1 Nr. 6) 
je Tag der Verspätung25,- EUR
3Anordnungen 
Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung (§ 13 Abs. 3 Nr. 2, § 22 Abs. 1 Nr. 7) mindestens750,- EUR
4Auslagen, Aushänge, Aufzeichnungen, Überwachung 
4.1Nichtvornahme einer Auslage oder eines Aushangs (§ 16 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 8)125,- EUR
4.2Nichterstellung oder nicht richtige Erstellung von Aufzeichnungen oder Nichtaufbewahrung von Aufzeichnungen für die vorgeschriebene Dauer (§ 16 Abs. 2 oder § 21a Abs. 7, § 22 Abs. 1 Nr. 9) 
mindestens1.000,- EUR
4.3Nichterteilung, nicht richtige oder nicht vollständige Erteilung von Auskünften, Nichtvorlage oder nicht vollständige Vorlage von Unterlagen oder Nichteinsendung von Unterlagen (§ 17 Abs. 4, § 22 Abs. 1 Nr. 10) 
mindestens500,- EUR
4.4Nichtgestatten des Betretens oder der Besichtigung der Arbeitsstätte (§ 17 Abs. 5 Satz 2, § 22 Abs. 1 Nr. 10) 
mindestens1.000,- EUR
C. Mutterschutzrecht
1Beschäftigungsverbote vor der Entbindung 
1.1Unzulässige Beschäftigung, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet ist (§ 3 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG)5.000,- EUR
1.2Unzulässige Beschäftigung in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung (§ 3 Abs. 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG) 
je angefangenen Arbeitstag175,- EUR
1.3Unzulässige Beschäftigung mit den in § 4 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 MuSchG genannten Arbeiten (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG)1.250,- EUR
1.4Unzulässige Beschäftigung mit Arbeiten, die die Sicherheit oder Gesundheit gefährden (§ 3 Abs. 3, § 6 Abs. 2 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz, § 21 Abs. 1 Nr. 4 MuSchG)1.250,- EUR
1.5Unzulässige Beschäftigung mit Gefahrstoffen oder in Druckluft
5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 oder Nr. 6, § 6 Abs. 2 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz, § 21 Abs. 1 Nr. 4 MuSchG)
1.250,- EUR
1.6Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung der Aufsichtsbehörde in den Fällen des § 4 Abs. 5 Satz 2 MuSchG (§ 21 Abs. 1 Nr. 5 MuSchG)1.250,- EUR
2Beschäftigungsverbote nach der Entbindung 
2.1Unzulässige Beschäftigung in den ersten Wochen nach der Entbindung (§ 6 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG) 
je angefangenen Arbeitstag350,- EUR
2.2Unzulässige Beschäftigung in den ersten Monaten nach der Entbindung, wenn die Frau nach ärztlichem Zeugnis nicht voll leistungsfähig ist (§ 6 Abs. 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG) 
je angefangenen Arbeitstag350,- EUR
2.3Unzulässige Beschäftigung einer stillenden Mutter mit den in § 6 Abs. 3 Satz 1 MuSchG genannten Arbeiten (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG) 
je angefangenen Arbeitstag350,- EUR
2.4Unzulässige Beschäftigung mit Arbeiten, die die Sicherheit oder Gesundheit gefährden (§ 3 Abs. 3, § 6 Abs. 2 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz, § 21 Abs. 1 Nr. 4 MuSchG) 
je angefangenen Arbeitstag350,- EUR
2.5Unzulässige Beschäftigung mit Gefahrstoffen oder in Druckluft (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 4 oder Nr. 6, § 6 Abs. 2 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz, § 21 Abs. 1 Nr. 4 MuSchG) 
je angefangenen Arbeitstag350,- EUR
2.6Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung der Aufsichtsbehörde in den Fällen des § 6 Abs. 3 Satz 2 MuSchG (§ 21 Abs. 1 Nr. 5 MuSchG)1.250,- EUR
3Beschäftigung gebärfähiger Arbeitnehmerinnen mit Gefahrstoffen 
 Unzulässige Beschäftigung gebärfähiger Arbeitnehmerinnen mit Gefahrstoffen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 6 Abs. 3 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz, § 26 Abs. 1 Nr. 8 fauchst. b des Chemikaliengesetzes)2.500,- EUR
4Arbeitszeitschutz 
4.1Überschreitung der zulässigen täglichen Arbeitszeit (§ 8 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 oder Abs. 5 Satz 1, § 21 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG) 
je angefangene Stunde60,- EUR
4.2Überschreitung der zulässigen Arbeitszeit in der Doppelwoche (§ 8 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, § 21 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG) 
bis zu zwei Stunden und je angefangene weitere Stunde60,- EUR
4.3Unzulässige Beschäftigung zur Nachtzeit (§ 8 Abs. 1 oder Abs. 3, § 21 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG) 
in der Zeit von 20 bis 23 Uhr je angefangene Stunde175,- EUR
in der Zeit von 23 bis 6 Uhr je angefangene Stunde225,- EUR
4.4Nichtgewährung von Stillzeit auf Verlangen, Vor- oder Nacharbeit der gewährten Stillzeit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2, § 21 Abs. 1 Nr. 2 MuSchG)350,- EUR
4.5Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung der Aufsichtsbehörde in den Fällen des § 7 Abs. 3 Halbsatz 1 oder des § 8 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 MuSchG (§ 21 Abs. 1 Nr. 5 MuSchG)750,- EUR
4.6Nichtgewährung von Freizeit für Untersuchungen im Rahmen der Mutterschaftshilfe (§ 16 Satz 1 auch in Verbindung mit Satz 2, § 21 Abs. 1 Nr. 7 MuSchG)350,- EUR
5Sonn- und Feiertagsruhe 
5.1Unzulässige Beschäftigung an Sonn- oder Feiertagen (§ 8 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG) 
je Tag300,- EUR
5.2Fehlender Ausgleich für zulässige Sonn- und Feiertagsarbeit (§ 8 Abs. 4, § 21 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG) 
je Tag600,- EUR
6Gestaltung des Arbeitsplatzes, Arbeitsbedingungen 
6.1Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung der Aufsichtsbehörde in den Fällen des § 2 Abs. 5 oder des § 7 Abs. 3 Halbsatz 2 MuSchG (§ 21 Abs. 1 Nr. 5 MuSchG)1.250,- EUR
6.2Unterlassene, unrichtige oder unvollständige Unterrichtung einer werdenden oder stillenden Mutter über die Ergebnisse der Beurteilung (§ 2, § 6 Abs. 1 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz, § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG)500,- EUR
7Benachrichtigung, Auslage, Überwachung 
7.1Zuwiderhandlung gegen die Pflicht zur unverzüglichen Benachrichtigung der Aufsichtsbehörde über die Beschäftigung werdender Mütter (§ 5 Abs. 1 Satz 3, § 21 Abs. 1 Nr. 6 MuSchG)500,- EUR
7.2Unterlassene Auslage oder unterlassener Aushang des Mutterschutzgesetzes (§ 18, § 21 Abs. 1 Nr. 8 MuSchG)125,- EUR
7.3Zuwiderhandlung gegen die Pflicht zur Auskunft sowie zur Vorlage, Einsendung und Aufbewahrung von 
 Unterlagen (§ 19, § 21 Abs. 1 Nr. 8 MuSchG)500,- EUR
D. Jugendarbeitsschutzgesetz
1Beschäftigung von Kindern sowie von Jugendlichen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen 
1.1Unzulässige Beschäftigung von Kindern oder Jugendlichen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen 
5 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 3, § 58 Abs. 1 Nr. 1)500,- EUR
Wenn die Beschäftigung zu einem Versäumnis der Schulpflicht führte1.000,- EUR
Im Falle gesundheitlicher Gefährdung (wenn keine Verfolgung als Straftat erfolgt)2.500,- EUR
1.2Verstoß gegen eine vollziehbare Auflage der Aufsichtsbehörde (§ 6 Abs. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 28)1.000,- EUR
1.3Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung der Aufsichtsbehörde (§ 6 Abs. 3, § 58 Abs. 1 Nr. 27)1.250,- EUR
1.4Beschäftigungsaufnahme vor Erhalt des Bewilligungsbescheides (§ 6 Abs. 4 Satz 2, § 59 Abs. 1 Nr. 1)125,- EUR
1.5Beschäftigung von Kindern, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, in anderer als der zugelassenen Weise (§ 7 Satz 1 Nr. 2, § 58 Abs. 1 Nr. 4) 
je angefangene Stunde120,- EUR
1.6Soweit die in Nummer 2 aufgeführten Ordnungswidrigkeiten gegenüber Kindern sowie gegenüber Jugendlichen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, begangen werden, ist der dort festgesetzte Regelsatz jeweils zu verdoppeln (§ 5 Abs. 2 und § 7 in Verbindung mit § 58 Abs. 3 und § 59 Abs. 2) 
2Beschäftigung von Jugendlichen, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen 
2.1Arbeitszeitschutz 
2.1.1Überschreitung der in § 7 festgesetzten Grenzen der wöchentlichen Arbeitszeit (§ 58 Abs. 1 Nr. 4)
bis zu zwei Stunden und je angefangene weitere Stunde
60,- EUR
2.1.2Überschreitung der in den §§ 8 und 12 festgesetzten Grenzen der täglichen Arbeitszeit bzw. Schichtzeit (§ 58 Abs. 1 Nr. 5 und 9) 
je angefangene Stunde60,- EUR
2.1.3Verstoß gegen die Freistellungsverpflichtung an Berufsschultagen bzw. in Berufsschulwochen (§ 9 Abs. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 6) 
je angefangene Stunde60,- EUR
2.1.4Verstoß gegen die Freistellungsverpflichtung aus Anlass von Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen (§ 10 Abs. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 7) 
je Tag300,- EUR
2.1.5Nichteinhaltung der Mindestdauer der Ruhepausen (§ 11 Abs. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 8) 
je angefangene Viertelstunde60,- EUR
2.1.6Verstoß gegen die Vorschriften über die Lage einer Ruhepause (§ 11 Abs. 2, § 58 Abs. 1 Nr. 8) 
je angefangene halbe Stunde60,- EUR
2.1.7Verkürzung der ununterbrochenen Freizeit nach Beendigung der täglichen Arbeit (§ 13, § 14 Abs. 7 Satz 3, § 58 Abs. 1 Nr. 10 und 11) 
je angefangene Stunde60,- EUR
2.1.8Beschäftigung während der Nachtzeit (§ 14 Abs. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 11) 
je angefangene Stunde225,- EUR
2.1.9Beschäftigung an mehr als fünf Tagen in der Woche (§ 15, § 58 Abs. 1 Nr. 12) 
je Tag300,- EUR
2.2Sonn- und Feiertagsruhe, Samstagsruhe, Urlaub 
2.2.1Unzulässige Beschäftigung von Jugendlichen an Samstagen, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember nach 14 Uhr (§ 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 13, 14 und 15) 
je Tag300,- EUR
2.2.2Fehlender Ausgleich für die zulässige Beschäftigung Jugendlicher an Samstagen und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen (§ 16 Abs. 3 Satz 1, § 17 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 oder Abs. 3 Satz 1, § 18 Abs. 3, § 58 Abs. 1 Nr. 13, 14 und 15) 
je halben Arbeitstag300,- EUR
2.2.3Verstoß gegen die Vorschriften über den Urlaub (§ 19 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2, Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 2, § 58 Abs. 1 Nr. 16) 
je Urlaubstag500,- EUR
2.2.4Unterbliebener Ausgleich von Mehrarbeit (§ 21 Abs. 2, § 58 Abs. 1 Nr. 17) 
je angefangene Stunde60,- EUR
2.3Beschäftigungsverbote und -beschränkungen 
2.3.1Unzulässige Beschäftigung mit gefährlichen Arbeiten (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, § 58 Abs. 1 Nr. 18) 
je angefangenen Arbeitstag500,- EUR
2.3.2Unzulässige Beschäftigung mit Gefahrstoffen im Sinne des Chemikaliengesetzes (§ 22 Abs. 1 Nr. 6, § 58 Abs. 1 Nr. 18) 
je angefangenen Arbeitstag750,- EUR
2.3.3Unzulässige Beschäftigung mit biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Richtlinie 90/679/EWG (§ 22 Abs. 1 Nr. 7, § 58 Abs. 1 Nr. 18) 
 je angefangenen Arbeitstag2.500,- EUR
2.3.4Unzulässige Beschäftigung mit Akkordarbeiten und tempoabhängigen Arbeiten (§ 23 Abs. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 19) 
je angefangenen Arbeitstag500,- EUR
2.3.5Unzulässige Beschäftigung unter Tage (§ 24 Abs. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 20) 
je angefangenen Arbeitstag1.250,- EUR
2.3.6Verstoß gegen das Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 58 Abs. 2)1.250,- EUR
2.3.7Verstoß gegen vollziehbare Anordnungen der Aufsichtsbehörde (§ 27 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2, § 58 Abs. 1 Nr. 27)1.000,- EUR
2.3.8Verstoß gegen vollziehbare Auflagen der Aufsichtsbehörde (§ 27 Abs. 3, § 40 Abs. 2, § 58 Abs. 1 Nr. 28)1.000,- EUR
2.4Sonstige Arbeitgeberpflichten 
2.4.1Verstoß gegen die Pflicht zur Unterweisung über Gefahren (§ 29, § 59 Abs. 1 Nr. 3)350,- EUR
2.4.2Verstoß gegen vollziehbare Anordnungen der Aufsichtsbehörde (§ 28 Abs. 3, § 30 Abs. 2, § 58 Abs. 1 Nr. 27)1.000,- EUR
2.5Gesundheitliche Betreuung 
2.5.1Beschäftigung von Jugendlichen ohne ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung (§ 32 Abs. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 22)500,- EUR
2.5.2Weiterbeschäftigung von Jugendlichen ohne ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung (§ 33 Abs. 3, § 58 Abs. 1 Nr. 23)500,- EUR
2.5.3Nicht rechtzeitige Aufforderung von Jugendlichen zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung (§ 33 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 1 Nr. 4)175,- EUR
2.5.4Beschäftigung von Jugendlichen ohne Vorlage der erforderlichen ärztlichen Bescheinigungen (§ 36, § 58 Abs. 1 Nr. 24)500,- EUR
2.5.5Beschäftigung von Jugendlichen mit einer bestimmten Arbeit trotz ärztlichen Gefährdungsvermerks (§ 40 Abs. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 25)2.500,- EUR
2.5.6Verstoß gegen die Pflicht zur Aufbewahrung, Vorlage, Einsendung oder Aushändigung ärztlicher Bescheinigungen (§ 41, § 59 Abs. 1 Nr. 5) 
je Bescheinigung175,- EUR
2.5.7Verstoß gegen die Freistellungspflicht für die ärztlichen Untersuchungen (§ 43 Satz 1, § 59 Abs. 1 Nr. 6)175,- EUR
3Aufzeichnungen, Aushänge, Verzeichnisse, Überwachung 
3.1Unterlassene Auslage oder unterlassener Aushang des Gesetzes oder fehlender Aushang über die Arbeitszeit und die Pausen oder fehlender Aushang von Ausnahmebewilligungen, fehlende Angabe der Aufsichtsbehörde (§§ 47, 48 und 54 Abs. 3, § 59 Abs. 1 Nr. 7, 8 und 12)125,- EUR
3.2Unterlassene oder mangelhafte Führung von Verzeichnissen (§ 49, § 59 Abs. 1 Nr. 9)60,- EUR
3.3Verstoß gegen die Pflicht zur Auskunftserteilung, zur Gewährung der Einsicht in die Verzeichnisse oder zu deren Aufbewahrung oder Einsendung (§ 50 Abs. 1 und 2, § 59 Abs. 1 Nr. 10)500,- EUR
3.4Verstoß gegen die Pflicht, das Betreten und Besichtigen von Arbeitsstätten zu gestatten (§ 51 Abs. 2 Satz 2, § 59 Abs. 1 Nr. 11) 
mindestens1.000,- EUR
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