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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Landesverordnung zur Änderung der Landeshafenverordnung
- Rheinland-Pfalz -

Vom 12. Januar 2016

(GVBl. Nr. 2 vom 19.02.2016 S. 15)


Aufgrund des § 43 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 Buchst. b des Landeswassergesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127, BS 75-50) wird im Benehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten verordnet:

Artikel 1

Die Landeshafenverordnung vom 10. Oktober 2000 (GVBl. S. 421), zuletzt geändert durch § 143 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127), BS 75-50-15, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 Nr. 3 wird der Schlusspunkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "die in § 2 Satz 1 Nr. 7 genannte Vorschrift gilt jedoch auch dort."

2. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

altneu
"3. die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 8. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3148, 3317; 1999 I S. 159) nach Maßgabe der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 8. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3148),""3. die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1666) nach Maßgabe der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1717),"

b) Nummer 5 erhält folgende Fassung:

altneu
"5. die Rheinpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. II S. 2174) nach Maßgabe der Verordnung zur Einführung der Rheinpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. II S. 2174),""5. die Schiffspersonalverordnung-Rhein vom 16. Dezember 2011 (BGBl. II S. 1300) nach Maßgabe der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. II S. 1300),"

c) Die Nummern 9 und 10 erhalten folgende Fassung:

altneu
"9. die Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt vom 31. Januar 2004 (BGBl. I S. 136) sowie die Verordnung zur Neufassung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) und zur Neufassung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel vom 12. Juli 2003 (BGBl. II S. 648),

10. die Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen vom 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174)."

"9. die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung vom 30. März 2015 (BGBl. I S. 366),

10. die Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin in der Fassung vom 18. August 2014 (BGBl. I. S 1447),"

d) Folgende Nummern 11 und 12 werden angefügt:

"11. das Europäische Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) vom 26. Mai 2000 nach Maßgabe des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. II S. 1906),

12. das Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI) nach Maßgabe des Gesetzes vom 13. Dezember 2003 (BGBl. II S. 1799) und des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2642)."

3. In § 3 Abs. 4 wird die Angabe "29. September 1998 (BGBl. I S. 3114)" durch die Angabe "7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975)" ersetzt.

4. § 12 Abs. 3

"(3) Die Betreiber von Umschlaganlagen sind verpflichtet, Ladungsrückstände und Waschwässer aufzunehmen, soweit es sich dabei um Rückstände aus Waschwässern von Stoffen handelt, die in der jeweiligen Anlage umgeschlagen werden."

wird gestrichen.

5. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
"Meldepflicht für Fahrzeuge, die dem ADNR unterliegen""Meldepflicht beim Umschlag von Gütern, die dem ADN unterliegen".

b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In der Einleitung werden die Worte "der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR)" durch die Worte "dem ADN" ersetzt.

bb) Nummer 9 erhält folgende Fassung:

altneu
"9. Art der Ladung (Stoffname, Stoffmenge) sowie Klasse Ziffer und ggf. Stoffnummer oder Klasse und UN-Nummer,""9. Art der Ladung unter Angabe von UN-Nummer, offizieller Benennung, Klasse (Angabe gemäß Gefahrzettelmuster) und Verpackungsgruppe falls vorhanden,"

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Betreiber von Umschlaganlagen, in denen Güter nach dem ADN in Containern umgeschlagen werden, haben dem Wasserschutzpolizeiamt auf Anfrage in schriftlicher oder elektronischer Form unverzüglich den aktuellen Bestand der dem ADN unterliegenden Güter mitzuteilen. Die Mitteilung hat dabei die Containeridentifizierungsnummer sowie die Art der Ladung unter Angabe von UN-Nummer, offizieller Benennung, Klasse (Angabe gemäß Gefahrzettelmuster) und Verpackungsgruppe, falls vorhanden, zu umfassen."

6. In § 16 Abs. 2 wird die Abkürzung "ADNR" durch die Abkürzung "ADN" ersetzt.

7. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: "Das Stillliegen mittels Stelzen oder Pfählen bedarf der Zustimmung des Hafenunternehmers."

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
"(4) Beiboote dürfen, außer im Falle des § 33, nur dicht vor oder hinter den Fahrzeugen oder zur Landseite hin festgemacht werden.""(4) Beiboote dürfen nur dicht vor oder hinter den Fahrzeugen oder zur Landseite hin festgemacht werden, sofern sich aus den Bestimmungen des ADN nichts anderes ergibt. Kommen Beiboote als Fluchtweg zum Einsatz, müssen diese zu Wasser gelassen sein."

8. In § 24 Satz 4 wird die Abkürzung "ADNR" durch die Abkürzung "ADN" ersetzt.

9. In § 26 Abs. 2 werden die Worte "Technischen Regel für brennbare Flüssigkeiten (TRbF 280)" durch die Worte "zutreffenden Technischen Regel für brennbare Stoffe" ersetzt.

10. In § 31 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt" durch die Worte "den in § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 gennannten Vorschriften" ersetzt.

11. § 33 erhält folgende Fassung:

altneu
" § 33 Fluchtwege

(1) Für den Umschlag von gefährlichen Gütern hat der Betreiber der Umschlaganlage zwei feste Fluchtwege zur Verfügung zu stellen. Soweit gleiche Sicherheit nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann, zum Beispiel durch anerkannte Sicherheitssysteme in Verbindung mit einem gesicherten Übergang, sind die Fluchtwege vom Vor- und Achterschiff aus anzulegen. Einer dieser Fluchtwege kann durch ein zu Wasser gelassenes, jederzeit sicher erreichbares, betriebsbereites Beiboot ersetzt werden.

(2) Der Schiffsführer bat dafür zu sorgen, dass beim Laden und Löschen die in Absatz 1 genannten Fluchtwege ordnungsgemäß eingerichtet sind und benutzt werden können."

" § 33 Fluchtwege und Evakuierungsmittel

Beim Umschlag von gefährlichen Gütern sind hinsichtlich der Fluchtwege und Evakuierungsmittel die Bestimmungen des ADN sowie der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt vom 30. März 2015 (BGBl. I S. 366) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten."

12. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Abkürzung "ADNR" durch die Abkürzung "ADN" ersetzt.

b) Der Absatz 4

"(4) Der Hafenunternehmer kann Ausnahmen von den Regelungen der Absätze 1 bis 3 zulassen, insbesondere geringere oder größere Sicherheitsabstände oder Sicherheitszonen, soweit dadurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht gefährdet wird."

wird gestrichen.

13. In § 36 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "Anhang 2 zur Anlage B 2 ADNR" durch die Worte "Nummer 8.6.3 der Anlage zum ADN" ersetzt.

14. In § 39 Abs. 1 und § 41 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt" jeweils durch die Worte "den in § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Vorschriften" ersetzt.

15. § 41c wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Klammerzusatz "(ABl. EU Nr. L 255 S. 152; Nr. L 344 S. 52)" die Worte "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "europäisches Gemeinschaftsrecht" durch das Wort "Unionsrecht" ersetzt.

16. In § 41e Nr. 1 wird der Klammerzusatz "(ABl. EU Nr. L 131 S. 57)" durch die Worte "(ABl. EU Nr. L 131 S. 57; 2013 Nr. L 32 S. 23) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

17. § 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchst. o wird die Verweisung " § 27 Abs. 1, 4 oder 5" durch die Verweisung " § 27 Abs. 1, 3, 4 oder 5" ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe f werden nach dem Wort "legt" die Worte "oder ohne Zustimmung des Hafenunternehmers Stelzen oder Pfähle für das Stillliegen einsetzt" eingefügt.

bb) Buchstabe m

" § 33 Abs. 2 nicht dafür sorgt, dass Fluchtwege gemäß § 33 Abs. 1 benutzt werden können,"

wird gestrichen.

cc) Die bisherigen Buchstaben n bis p werden Buchstaben m bis o.

c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a erhält folgende Fassung:

altneu
"a) § 12 Abs. 3 Ladungsrückstände und Waschwässer nicht aufnimmt,""a) § 15 Abs. 3 der Pflicht zur Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,"

bb) Buchstabe d erhält folgende Fassung:

altneu
"d) § 33 Abs. 1 Fluchtwege nicht zur Verfügung stellt,""d) § 33 Fluchtwege oder Evakuierungsmittel gemäß den Bestimmungen des ADN nicht zur Verfügung stellt,"

d) In Nummer 4 Buchst. c werden nach dem Wort "legt" die Worte "oder ohne Zustimmung des Hafenunternehmers Stelzen oder Pfähle für das Stillliegen einsetzt" eingefügt.

18. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Nummern 5 und 11 geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ENDE

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