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LWG - Landeswassergesetz
- Rheinland-Pfalz -
Vom 14. Juli 2015
(GVBl. Nr. 8 vom 29.07.2015 S. 127 15; 06.10.2015 S. 283 15a; 27.11.2015 S. 383 15b; 22.09.2017 S. 237 17; 27.03.2018 S. 55 18; 19.12.2018 S. 469 18a; 26.11.2019 S. 338 19; 26.06.2020 S. 287 20; 28.09.2021 S. 543 21; 08.04.2022 S. 118 22)
Gl.-Nr.: 75-50
Archiv 2004
vom Bundesrecht abweichende Länderregelung siehe
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Gewässereinteilung und -name
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die in § 2 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) bezeichneten Gewässer und Teile dieser Gewässer sowie für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser.
(2) Die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes über den Ausbau und die Unterhaltung von Gewässern sind nicht anzuwenden auf Straßenseitengräben, die Bestandteil öffentlicher Straßen sind.
(1) Ergänzend zu § 3 Nr. 1 WHG gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Bei Gewässern mit unbedeutenden Zu- und Abflüssen kann in dem Verzeichnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 festgelegt werden, dass es sich um ein stehendes oder fließendes Gewässer handelt.
(2) Ergänzend zu § 3 Nr. 4 WHG gelten als künstliche Gewässer im Zweifel insbesondere Triebwerkskanäle, Hafengewässer, Baggerseen sowie Be- und Entwässerungskanäle.
§ 3 Einteilung oberirdischer Gewässer, Gewässername 15a
(1) Die oberirdischen natürlichen und künstlichen Gewässer, mit Ausnahme des wild abfließenden Wassers, werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung eingeteilt in:
(2) Sofern sich aus der Anlage und dem Verzeichnis nach Absatz 1 Nr. 2 nichts anderes ergibt, gehören Nebenarme, Flutmulden und Hafenbecken eines oberirdischen Gewässers zu der Ordnung, der das Hauptgewässer an der Abzweigstelle angehört.
(3) Im amtlichen Geschäftsverkehr sind die in das vom Landesamt für Umwelt geführte gewässerkundliche Flächenverzeichnis Rheinland-Pfalz aufgenommenen namentlichen Bezeichnungen der Gewässer zu verwenden. Über die Neu- und Umbenennung von Gewässern entscheidet das Landesamt für Umwelt nach Anhörung des Landesamts für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz und des Gewässerunterhaltungspflichtigen durch Aufnahme des Namens in das gewässerkundliche Flächenverzeichnis Rheinland-Pfalz.
Abschnitt 2
Gewässereigentum
§ 4 Gewässereigentum
(1) Die Gewässer erster Ordnung sind Eigentum des Landes, soweit sie nicht Bundeswasserstraßen sind.
(2) Die Gewässer zweiter und dritter Ordnung gehören den Eigentümern der Ufergrundstücke.
(3) Soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das Eigentum an Gewässern erster Ordnung nicht dem Bund oder dem Land, an Gewässern zweiter und dritter Ordnung nicht den Eigentümern der Ufergrundstücke zusteht, bleibt es aufrechterhalten.
§ 5 Gewässergrenzen
(1) Die Grenze zwischen dem Gewässer und den Ufergrundstücken (Uferlinie) wird durch die Linie des Mittelwasserstandes bestimmt. Liegen Wasserstandsbeobachtungen zur Bestimmung des Mittelwasserstandes nicht vor, bestimmt er sich nach der Grenze des Graswuchses.
(2) Bildet ein Gewässer kein selbstständiges Grundstück, so ist es Bestandteil der Ufergrundstücke.
(3) Gehören die Ufergrundstücke verschiedenen Eigentümern, so ist vorbehaltlich einer privatrechtlichen Regelung Eigentumsgrenze
(4) Ist Absatz 3 wegen der besonderen Form des Gewässers nicht anwendbar, so steht das Eigentum an dem Gewässer den Eigentümern der Ufergrundstücke nach dem Verhältnis ihrer Uferstrecken zu.
(5) Bei Grenzgewässern reicht, soweit die Eigentumsverhältnisse nicht anders geregelt sind, das Eigentum bis zur Landesgrenze.
(6) Auf Antrag eines Eigentümers, eines Inhabers von Benutzungsrechten und -befugnissen oder des Trägers der Unterhaltungslast (Beteiligte) ist die Uferlinie von der unteren Wasserbehörde festzusetzen und die festgesetzte Uferlinie kenntlich zu machen. Über die Kenntlichmachung ist eine Urkunde aufzunehmen.
§ 6 Überflutung
(1) Werden an einem Gewässer, das ein selbstständiges Grundstück bildet, Grundstücke bei Mittelwasserstand infolge natürlicher Einflüsse dauernd überflutet, so wächst das Eigentum an den überfluteten Flächen bis zur neuen Uferlinie dem Eigentümer des Gewässers zu. Dieser hat den bisherigen Eigentümer zu entschädigen.
(2) Werden an einem Gewässer, das kein selbstständiges Grundstück bildet, Grundstücke infolge natürlicher Einflüsse dauernd überflutet, so gilt § 5 entsprechend.
§ 7 Verlandung
(1) An einem Gewässer, das ein selbstständiges Grundstück bildet, gehört eine Verlandung innerhalb der bisherigen Eigentumsgrenze dem Eigentümer des Gewässers. Verzichtet dieser gegenüber der unteren Wasserbehörde binnen einer Frist von drei Jahren seit der Verlandung durch Erklärung in öffentlich beglaubigter Form auf das Eigentum an ihr, so wächst sie den Eigentümern der Ufergrundstücke zu. Die Erklärung ist in das Wasserbuch einzutragen und den Eigentümern der Ufergrundstücke mitzuteilen.
(2) Entsteht an einem Gewässer, das kein selbstständiges Grundstück bildet, durch allmähliches Anlanden oder durch Zurücktreten des Wassers eine Verlandung, so wächst diese den Eigentümern der Ufergrundstücke zu, wenn die Verlandung mit dem bisherigen Ufer bei Mittelwasserstand zusammenhängt, sich darauf Pflanzenwuchs gebildet hat und danach drei Jahre verstrichen sind.
(3) Verlandet ein Gewässer nach Absatz 2 an einer Stelle, an der mehrere Ufergrundstücke aneinandergrenzen, so verläuft die Grundstücksgrenze auf der Verlandung in Verlängerung der bisherigen Grundstücksgrenze auf dem Land. Schneiden sich hierbei die Grundstücksgrenzen, so verläuft die Grundstücksgrenze vom Schnittpunkt aus in der Winkelhalbierenden der sich schneidenden Grenzen.
§ 8 Uferabriss
(1) Wird ein Stück Land durch natürliche Einflüsse von dem Ufer abgerissen und mit einem anderen Ufergrundstück vereinigt, so wird es dessen Bestandteil, wenn es von diesem Grundstück in der Natur nicht mehr unterschieden werden kann oder wenn die Vereinigung drei Jahre bestanden hat, ohne dass der Eigentümer oder eine sonst berechtigte Person von dem Recht, das abgerissene Stück wegzunehmen, Gebrauch gemacht hat.
(2) Unter den gleichen Voraussetzungen wird ein abgerissenes Stück Land, das sich ohne Zusammenhang mit einem Ufer im Gewässer festgesetzt hat, Eigentum des Eigentümers des Gewässers.
(1) Hat ein fließendes Gewässer infolge natürlicher Einflüsse sein bisheriges Bett verlassen oder haben sich infolge natürlicher Einflüsse Nebenarme gebildet, so sind die durch die Veränderungen betroffenen Beteiligten berechtigt, den früheren Zustand auf ihre Kosten wiederherzustellen, wenn mit der Veränderung des Gewässerbettes die zulässige oder genehmigte Nutzung ihrer Grundstücke erheblich beeinträchtigt wird oder das Belassen des Zustandes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Hochwasserschutz und die Hochwasservorsorge sowie die Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den § § 27 bis 31 WHG, nicht entgegensteht. Für den Fall, dass das Wohl der Allgemeinheit der Wiederherstellung des früheren Zustands entgegensteht, kann der Eigentümer des neuen Gewässerbetts oder des Nebenarms vom Unterhaltungspflichtigen des Gewässers verlangen, dass dieser das Eigentum am neuen Gewässerbett oder Nebenarm erwirbt. Das Verlangen kann auf Grundstücke zwischen dem alten und dem neuen Gewässerbett erstreckt werden, wenn dem Eigentümer das Behalten dieser Grundstücke nicht zuzumuten ist.
(2) Der frühere Zustand ist von dem Unterhaltungspflichtigen wiederherzustellen, wenn es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31 WHG, erfordert. § 68 Abs. 3 gilt entsprechend. Die untere Wasserbehörde kann Art und Umfang der Wiederherstellungsarbeiten bestimmen und für ihre Ausführung Fristen setzen.
(3) Das Recht zur Wiederherstellung erlischt, wenn es nicht binnen einer Frist von drei Jahren, gerechnet vom Schluss des Jahres, in dem sich das Gewässer verändert hat, ausgeübt wird oder wenn die Beteiligten durch eine von der unteren Wasserbehörde zu beurkundende Erklärung auf die Wiederherstellung verzichten. Die untere Wasserbehörde kann die Frist zur Wiederherstellung des Gewässers im Einzelfall angemessen verlängern, wenn mit der Wiederherstellung fristgerecht begonnen wurde. Ist streitig, ob das Recht zur Wiederherstellung noch besteht, entscheidet darüber die untere Wasserbehörde.
§ 10 Gewässerbett, Inseln
(1) Hat ein Gewässer erster Ordnung, das nicht Bundeswasserstraße ist, sich ein neues Bett geschaffen und ist das Recht zur Wiederherstellung nach § 9 erloschen, so wird Eigentümer der neuen Gewässerstrecke das Land; die bisherigen Eigentümer des neuen Bettes sind zu entschädigen. Ist ein anderer als das Land Eigentümer des verlassenen Bettes, so hat er nach dem Maße seines Vorteils dem Land gegenüber zur Entschädigung beizutragen. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Gewässer, das ein selbstständiges Grundstück bildet und im Eigentum der zur Gewässerunterhaltung verpflichteten Körperschaft des öffentlichen Rechts steht.
(2) Tritt in einem Gewässer eine Insel hervor, die den Mittelwasserstand überragt und bei diesem Wasserstand nach keiner Seite hin mit dem Ufer zusammenhängt, oder wird ein Gewässerbett vom Wasser verlassen, bleibt das Eigentum an den hierdurch entstandenen Landflächen unverändert.
(3) Die § § 5 bis 8 gelten für Inseln entsprechend.
§ 11 Gemeindegrenzen
Verlaufen innerhalb oder am Rande von Gewässern Gemeindegrenzen, so bewirken die Eigentumsänderungen durch Überflutung (§ 6), Verlandung (§ 7) oder Uferabriss (§ 8) eine entsprechende Änderung der Gemeindegrenzen.
§ 12 Duldungspflicht
(1) Die Duldungspflicht nach § 4 Abs. 4 WHG besteht unentgeltlich.
(2) Die Anlieger und Hinterlieger haben zu dulden, dass Festpunkte eingebaut und Flusseinteilungszeichen aufgestellt und wasserwirtschaftliche Mess-, Beobachtungs- und Untersuchungseinrichtungen errichtet, betrieben und unterhalten werden. An schiffbaren Gewässern haben sie ferner zu dulden, dass Schifffahrtszeichen aufgestellt werden, dass Wasserfahrzeuge landen und befestigt werden und dass im Notfall während der erforderlichen Zeit die Ladung ausgesetzt wird.
(3) Die Anlieger und Hinterlieger haben ferner zu dulden, dass die zur Benutzung des Gewässers Berechtigten oder deren Beauftragte die Ufergrundstücke betreten, soweit der ordnungsgemäße Betrieb der Gewässerbenutzungsanlage das erfordert; auf die Interessen des Duldungspflichtigen ist Rücksicht zu nehmen. Gebäude und eingefriedete Grundstücke dürfen nur mit Erlaubnis des Verfügungsberechtigten betreten werden.
(4) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 2 oder Absatz 3 Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz des Schadens.
(5) In den Fällen des Absatzes 2 setzt die Wasserbehörde auf Antrag einer oder eines Beteiligten den Schadenersatz fest. § 116 gilt entsprechend.
Teil 2
Bewirtschaftung von Gewässern
Abschnitt 1
Gemeinsame Bestimmungen
(1) Für die Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten werden die im Einzugsgebiet des Rheins liegenden Gewässer auf dem Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz der Flussgebietseinheit Rhein zugeordnet.
(2) Bei der nachhaltigen Bewirtschaftung der Gewässer hat die Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung grundsätzlich Vorrang vor anderen Nutzungsmöglichkeiten. Bei der Zulassung und dem Betrieb von Anlagen zur Gewässerbenutzung ist auf einen effizienten Einsatz von Ressourcen und Energie zu achten.
§ 14 Erlaubnis und Bewilligung
(1) Abweichend von § 8 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1724), bedürfen Bau, Betrieb und Unterhaltung von Einrichtungen der wasserwirtschaftlichen Fachbehörden wie Mess-, Beobachtungs- und Untersuchungsanlagen keiner wasserrechtlichen Zulassung; das Gleiche gilt für das Entnehmen von Wasser- und Sedimentproben aus Gewässern und deren Wiedereinleiten oder Wiedereinbringen durch die Wasserbehörden und die wasserwirtschaftlichen Fachbehörden.
(2) Die Erlaubnis oder Bewilligung schließen die Genehmigung nach § 50 Abs. 1 und § 62 ein, soweit sie nicht ausdrücklich einer gesonderten Entscheidung vorbehalten wurde.
(3) Wenn bei einer befristeten Erlaubnis oder bei einer Bewilligung
darf die Benutzung nach Ablauf der Frist im Rahmen der Erlaubnis oder Bewilligung bis zur Entscheidung über den Antrag auf Neuerteilung fortgesetzt werden. Über Entschädigungsansprüche, die durch die Fortsetzung der Benutzung ausgelöst werden, entscheidet die zuständige Wasserbehörde nach Anhörung der Beteiligten.
§ 15 Benutzungen
Als Benutzungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG gelten auch
§ 16 Gehobene Erlaubnis
Ein öffentliches Interesse für die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis im Sinne des § 15 Abs. 1 WHG liegt insbesondere vor, wenn die Benutzung des Gewässers den Zwecken der öffentlichen Wasserversorgung, der öffentlichen Abwasserbeseitigung, der öffentlichen Energieversorgung oder der von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts getragenen Be- oder Entwässerung landwirtschaftlich genutzter Flächen dienen soll. Ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers für die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis im Sinne des § 15 Abs. 1 WHG liegt insbesondere vor für andere Benutzungen, für die die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WHG erfüllt werden.
§ 17 Erlöschen von Rechten und Befugnissen
(1) Ist eine Erlaubnis oder Bewilligung, ein altes Recht oder eine alte Befugnis ganz oder teilweise erloschen, so kann der bisherige Inhaber aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit von der für die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung zuständigen Behörde verpflichtet werden,
(2) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 Buchst. a ist derjenige, in dessen Interesse der Fortbestand der Anlage liegt, verpflichtet, für die künftige Unterhaltung und, soweit erforderlich, für den Betrieb der Anlage zu sorgen; § 41 WHG gilt entsprechend. Der Eigentümer kann verlangen, dass die zur Unterhaltung und zum Betrieb der Gewässerbenutzungsanlage Verpflichteten das Anlagegrundstück zum gemeinen Wert erwerben, soweit er an der weiteren Nutzung des Grundstücks wegen des Fortbestandes der Anlage kein Interesse mehr hat.
(3) Steht eine Verpflichtung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchst. b oder Nr. 2 im Zusammenhang mit dem entschädigungspflichtigen Widerruf einer Bewilligung nach § 18 Abs. 2 Satz 1 WHG oder eines alten Rechts oder einer alten Befugnis nach § 20 Abs. 2 Satz 1 WHG, so ist der Verpflichtete zu entschädigen.
§ 18 Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne
Ist nach § 19 Abs. 1 WHG durch die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder nach § 19 Abs. 2 WHG durch die Bergbehörde über die Erteilung einer Erlaubnis zu entscheiden, so sind auch für die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung die für die Planfeststellung oder den bergrechtlichen Betriebsplan geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.
§ 19 Zuständigkeit für Erlaubnis und Bewilligung 20
(1) Zuständige Wasserbehörde ist unbeschadet des § 19 WHG für die Erteilung, die Änderung, die Rücknahme und den Widerruf einer Bewilligung oder Erlaubnis
(2) Die nach Absatz 1 zuständige Behörde entscheidet auch über die Beschränkung und den Widerruf alter Rechte und alter Befugnisse und über den Ausgleich von Rechten und Befugnissen, für deren Erteilung sie nach Absatz 1 zuständig wäre.
§ 20 Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung
Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 WHG zu erlassen.
§ 21 Ermitteln von Grundlagen, Auskunfts- und Beratungspflicht
(1) Die wasserwirtschaftlichen Fachbehörden ermitteln die für die Ordnung des Wasserhaushalts nach Menge und Güte notwendigen Daten und wasserwirtschaftlichen Grundlagen. Sie errichten und betreiben die dazu dienenden Mess-, Beobachtungs- und Untersuchungseinrichtungen.
(2) Die wasserwirtschaftlichen Fachbehörden wirken bei der Einrichtung und Fortschreibung entsprechender Datensammlungen und Kartenwerke sowie bei der Ermittlung des für die Wasserwirtschaft bedeutsamen Standes der Technik und dessen Weiterentwicklung mit.
(3) Die wasserwirtschaftlichen Fachbehörden geben über die vorliegenden Erkenntnisse den Behörden und den öffentlich-rechtlichen Trägern wasserwirtschaftlicher Maßnahmen Auskunft.
(4) Behörden und öffentlich-rechtliche Träger wasserwirtschaftlicher Maßnahmen sind verpflichtet, auf Verlangen den Wasserbehörden und wasserwirtschaftlichen Fachbehörden ihnen bekannte wasserwirtschaftliche und für die Wasserwirtschaft bedeutsame Daten, Tatsachen und Erkenntnisse mitzuteilen.
(5) Die wasserwirtschaftlichen Fachbehörden beraten die öffentlich-rechtlichen Träger wasserwirtschaftlicher Maßnahmen; sie können auch andere Träger öffentlicher Belange und Dritte beraten.
(6) Die wasserwirtschaftlichen Fachbehörden unterstützen Maßnahmen zur Umweltbildung, die zur Vermittlung von Kenntnissen über das Wasser als natürlicher Lebensgrundlage und zur Gewährleistung einer nachhaltigen Entwicklung beitragen.
Abschnitt 2
Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
Unterabschnitt 1
Erlaubnisfreie Benutzung
§ 22 Gemeingebrauch
(1) Jede Person darf unter den Voraussetzungen des § 25 WHG natürliche oberirdische Gewässer mit Ausnahme von Wasserspeichern
(2) Zum Gemeingebrauch gehört auch das ortsnahe schadlose Einleiten von Niederschlagswasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 WHG bis zu 8 m3 pro Tag. Ein schadloses Einleiten liegt vor, wenn eine schädliche Verunreinigung des Gewässers oder sonstige nachteilige Veränderungen seiner Eigenschaften nicht zu erwarten sind. Dies ist in der Regel gegeben, wenn
stammt und
liegt.
Wer eine Einleitung nach den Sätzen 1 bis 3 vornehmen will, hat dies rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme der Behörde anzuzeigen, die nach § 19 für die Erteilung einer Erlaubnis zuständig wäre. § 65 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Die nach § 98 Abs. 3 zuständige Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung, Allgemeinverfügung oder Anordnung im Einzelfall das Befahren mit Kleinfahrzeugen, die mit Maschinenantrieb bewegt werden, und die Ausübung des Tauchsports mit technischem Gerät als Gemeingebrauch zulassen, sofern nicht das Wohl der Allgemeinheit dem entgegensteht. Dabei sind insbesondere Bestimmungen zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung aufzunehmen.
(4) An Wasserspeichern und künstlichen Gewässern kann die nach § 98 Abs. 3 zuständige Wasserbehörde nach Anhörung des Eigentümers des Gewässers und des Unterhaltungspflichtigen den Gemeingebrauch im Sinne der Absätze 1 und 3 durch Rechtsverordnung, Allgemeinverfügung oder Anordnung im Einzelfall zulassen. Die Zulassung kann auf einzelne Arten des Gemeingebrauchs beschränkt werden.
§ 23 Einschränkung des Gemeingebrauchs
(1) Die nach § 98 Abs. 3 zuständige Wasserbehörde kann die Ausübung des Gemeingebrauchs allgemein durch Rechtsverordnung, Allgemeinverfügung oder durch Anordnung im Einzelfall regeln, beschränken oder verbieten, um
(2) Eigentümer der Ufergrundstücke haben das Aufstellen der zur Regelung des Gemeingebrauchs erforderlichen Zeichen zu dulden.
§ 24 Benutzung zu Zwecken der Fischerei
Das Einbringen von Fischereigeräten oder von natürlichen Lockmitteln in geringen Mengen zum Anfüttern beim Fischen in oberirdische Gewässer bedarf keiner Erlaubnis, wenn dadurch signifikante nachteilige Auswirkungen auf den Gewässerzustand nicht zu erwarten sind. Dies gilt nicht für das Einbringen in Trinkwasserspeicher.
§ 25 Eigentümer- und Anliegergebrauch
(1) Der Anliegergebrauch nach § 26 Abs. 2 WHG gilt nicht für Wasserspeicher.
(2) Für die Einschränkung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs gilt § 23 entsprechend.
Unterabschnitt 2
Zuständigkeit für die Bewirtschaftung der Oberflächengewässer
§ 26 Zuständigkeit für die Bewirtschaftung der Oberflächengewässer 15a 20
(1) Für die Bewirtschaftung der Oberflächengewässer nach Maßgabe der Oberflächengewässerverordnung (OGewV) vom 20. Juni 2016 (BGBl. I S. 1373) in der jeweils geltenden Fassung sind zuständig:
(2) Die obere Wasserbehörde kann
Unterabschnitt 3
Wasserführung, Wasserkraft
§ 27 Regelung der Wasserführung 15a
(1) Soweit es der Gewässerschutz oder die wirksame Abwehr von Wassergefahren erfordert, sind die Betreiber von Anlagen zur Gewässerbenutzung verpflichtet, ihre Anlagen für die Regelung der Wasserführung einzusetzen und ihre Nachrichtenmittel zur Verfügung zu stellen.
(2) Bei Niedrigwasserführung ist die obere Wasserbehörde oder in ihrem Auftrag das Landesamt für Umwelt berechtigt, gegenüber dem Betreiber, ohne dass diesem ein Anspruch auf Entschädigung zusteht, anzuordnen, seine Anlage so zu betreiben, insbesondere einen Stau so zu senken, Wasserentnahmen und Abwassereinleitungen so zu beschränken, dass vermeidbare Beeinträchtigungen der Gewässer unterbleiben.
(3) Bei Hochwassergefahr ist die obere Wasserbehörde oder in ihrem Auftrag das Landesamt für Umwelt berechtigt, gegenüber dem Betreiber, ohne dass diesem ein Anspruch auf Entschädigung zusteht, anzuordnen, seine Anlage unverzüglich so zu betreiben, dass Gefahren oder Schäden für die Allgemeinheit vermieden werden.
§ 28 Ausgleich der Wasserführung
(1) Bei der Sicherstellung eines geordneten Abflussverhaltens haben Maßnahmen der Wasserrückhaltung Vorrang vor abflussbeschleunigenden Maßnahmen.
(2) Können bei Maßnahmen mit abflussrelevanten Auswirkungen Beeinträchtigungen der Wasserführung weder vermieden noch als nur unerheblich eingestuft werden, so sind sie im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahme auszugleichen.
(3) Die Pflicht zum Ausgleich der Wasserführung obliegt dem, der die Beeinträchtigung verursacht hat.
(4) Ist eine Beeinträchtigung der Wasserführung nicht nach Absatz 2 ausgleichbar und ist der Ausgleich aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich, haben die Unterhaltungspflichtigen durch geeignete Maßnahmen den Ausgleich der Wasserführung herbeizuführen und zu sichern. Erstreckt sich der Bereich, in dem die Beeinträchtigung der Wasserführung entstanden oder in dem die Ausgleichsmaßnahme durchzuführen ist, auf das Gebiet mehrerer Unterhaltungspflichtiger, sind diese verpflichtet, die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen gemeinsam durchzuführen. § 35 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 29 Prüfung der Wasserkraftnutzung
Zuständige Behörde für die Prüfung nach § 35 Abs. 3 WHG ist die oberste Wasserbehörde.
§ 30 Zuständigkeit für Anordnungen zum Wasserabfluss
Zuständig für Anordnungen zum Wasserabfluss nach § 37 Abs. 3 WHG ist die obere Wasserbehörde.
Unterabschnitt 4
Anlagen im Gewässerbereich, Gewässerrandstreifen
§ 31 Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern 21
(1) Errichtung, Betrieb und wesentliche Veränderung von Anlagen im Sinne des § 36 WHG,
bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung kann befristet werden. Die Genehmigungspflicht gilt nicht für Anlagen, die der erlaubnispflichtigen Benutzung, der Unterhaltung oder dem Ausbau des Gewässers dienen oder einer anderen behördlichen Zulassung aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes oder dieses Gesetzes bedürfen.
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 36 Satz 1 WHG nicht erfüllt sind der Hochwasserschutz oder die Hochwasservorsorge beeinträchtigt werden oder erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für andere Grundstücke und Anlagen zu erwarten sind, die durch Bedingungen oder Auflagen weder verhütet noch ausgeglichen werden können. Lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht mit genügender Sicherheit feststellen, ob und inwieweit nachteilige Wirkungen eintreten werden, so können der Widerruf und nachträgliche Auflagen ohne Entschädigung vorbehalten werden.
(3) Nach Ablauf einer nach Absatz 1 festgesetzten Frist und im Falle des Widerrufs ohne Entschädigung nach Absatz 2 kann die Wasserbehörde dem Eigentümer oder Inhaber der Anlagen aufgeben, auf seine Kosten den früheren Zustand ganz oder teilweise wiederherzustellen oder andere zur Abwendung nachteiliger Folgen geeignete Vorkehrungen zu treffen. Die Änderung oder Beseitigung von Anlagen, die ohne Vorbehalt nach Absatz 2 genehmigt sind, kann vor Ablauf der festgesetzten Frist nur aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und gegen Entschädigung angeordnet werden.
(4) Zuständig ist die untere Wasserbehörde. Bei Gebäuden, die einer baurechtlichen Genehmigung bedürfen, entscheidet die für die Erteilung der Baugenehmigung zuständige Behörde und bei Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, die Bergbehörde auch über die Erteilung der Genehmigung nach Absatz 1; die Erteilung der Genehmigung erfolgt jeweils im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde.
§ 32 Unterhaltung von Anlagen
(1) Der Betreiber hat Anlagen zur Gewässerbenutzung in dem erlaubten oder bewilligten Zustand zu erhalten. Die Unterhaltungslast für sonstige Anlagen im Sinne des § 36 WHG obliegt den Eigentümern und Besitzern (Inhabern).
(2) Bilden eine Anlage oder Teile einer Anlage, die nicht öffentliche Verkehrsanlagen sind, zugleich das Ufer des Gewässers, obliegt die Gewässerunterhaltung insoweit dem Inhaber der Anlage.
(3) Die Betreiber und Inhaber einer Anlage und die Baulastträger öffentlicher Verkehrsanlagen haben dem Gewässerunterhaltungspflichtigen die Mehrkosten der Gewässerunterhaltung zu erstatten, die durch die Anlagen verursacht werden. Die im Rahmen der Gewässerunterhaltung zur Erhaltung öffentlicher Verkehrsanlagen entstehenden Kosten haben die Baulastträger öffentlicher Verkehrsanlagen dem Gewässerunterhaltungspflichtigen ebenfalls zu erstatten. Ist der Umfang der zu erstattenden Kosten streitig, setzt bei Gewässern erster und zweiter Ordnung die obere Wasserbehörde, bei Gewässern dritter Ordnung die untere Wasserbehörde die Kostenanteile nach Anhörung der Beteiligten fest.
(4) § 40 Abs. 4 WHG in Verbindung mit § 39 gilt entsprechend.
§ 33 Gewässerrandstreifen
(1) Abweichend von § 38 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1724), gilt Folgendes:
(2) Soweit die Zwecke des Gewässerrandstreifens im Wege der Kooperation mit Grundstückseigentümern oder Nutzern aufgrund verbindlich vereinbarter Maßnahmen erreicht werden, haben diese Vorrang und entfällt insoweit die Verpflichtung zur Festsetzung eines Gewässerrandstreifens nach Absatz 1 Nummer 1.
(3) Abweichend von § 38 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1724), ist die räumliche Ausdehnung des Gewässerrandstreifens in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festzulegen.
(4) Über die in § 38 Abs. 4 WHG enthaltenen Verbote hinaus kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 1
§ 38 Abs. 5 WHG gilt für Verbote und Beschränkungen nach Satz 1 entsprechend.
(5) Soweit Verbotsregelungen nach Absatz 4 oder nach § 38 Abs. 4 Satz 2 WHG, für die eine Befreiung nach § 38 Abs. 5 WHG nicht infrage kommt, die privatwirtschaftliche Nutzbarkeit eines Grundstücks in einer die Sozialbindung überschreitenden Weise im Einzelfall einschränken, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten. Darüber hinaus gilt § 52 Abs. 5 WHG entsprechend.
Unterabschnitt 5
Gewässerunterhaltung
§ 34 Gewässerunterhaltung
(1) Die Gewässerunterhaltung nach § 39 WHG erstreckt sich auf das Gewässerbett, das Ufer und den für eine ordnungsgemäße Unterhaltung erforderlichen Uferbereich oberhalb der Uferlinie und verpflichtet auch dazu,
(2) Soweit durch Rechtsverordnung nach § 85 Abs. 4 Satz 2 Anforderungen an die Gewässerunterhaltung oder Maßnahmen der Gewässerunterhaltung für verbindlich erklärt werden, sind diese von den Unterhaltungspflichtigen umzusetzen.
(3) Die Unterhaltungspflichtigen sollen zur Erhaltung und zur Entwicklung naturnaher Gewässer die Maßnahmen der Gewässerunterhaltung in Gewässerentwicklungsplänen koordinieren und darstellen. Soweit es die Belange des Naturhaushaltes erfordern, kann die zuständige Wasserbehörde den Gewässerunterhaltungspflichtigen zur Aufstellung eines Gewässerentwicklungsplanes verpflichten und diesen für die Durchführung der Unterhaltung für verbindlich erklären. Bei der Aufstellung von Gewässerentwicklungsplänen sind die Zielsetzungen der Gewässerunterhaltung zu beachten.
§ 35 Träger der Unterhaltungslast
(1) Die Unterhaltung natürlicher fließender Gewässer obliegt
Die Landkreise, kreisfreien Städte, verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden erfüllen diese Aufgabe als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung. Die Verpflichtung zur Unterhaltung begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger der Unterhaltungslast.
(2) Für einen Zusammenschluss von unterhaltungspflichtigen Körperschaften gilt das Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit. Ein Zusammenschluss hat insbesondere dann zu erfolgen, wenn dies
geboten ist. Bestehende Verbände bleiben unberührt. Mit der Entstehung der neuen Körperschaft ist diese im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Aufgabe zur Gewässerunterhaltung verpflichtet.
(3) Die oberste Wasserbehörde stellt durch Rechtsverordnung ein Verzeichnis der Gewässer auf, bei denen wegen ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung die zur Unterhaltung erforderlichen Maßnahmen vom Land durchgeführt werden. Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Unterhaltungspflichtigen erstatten dem Land ein Drittel der entstandenen Aufwendungen an Sach- und Personalkosten; bei Unterhaltungsmaßnahmen, die im Maßnahmenprogramm nach § 85 Abs. 4 enthalten sind oder ansonsten überwiegend der Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach § 27 WHG dienen, beträgt der Erstattungsbetrag 10 v. H.
(4) Soweit sich die Eigentümer stehender und künstlicher fließender Gewässer nicht ermitteln lassen, obliegt die Unterhaltung abweichend von § 40 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1724), den zur Nutzung der Ufergrundstücke Berechtigten. Die Gemeinden können nach Anhörung von der unteren Wasserbehörde oder durch den Flurbereinigungsplan verpflichtet werden, künstliche fließende Gewässer in ihre Unterhaltung zu übernehmen.
§ 36 Beteiligung an den Kosten der Unterhaltung
(1) Bei der Beteiligung an den Kosten der Unterhaltung nach § 40 Abs. 1 Satz 2 WHG ist von dem Maße des Vorteils oder der Erschwernis auszugehen.
(2) Obliegt die Unterhaltung einem Wasser- und Bodenverband, bleibt die Befugnis des Verbandes unberührt, von seinen Mitgliedern Verbandsbeiträge nach den dafür geltenden Vorschriften zu erheben.
§ 37 Übertragung der Unterhaltungslast
(1) Zuständige Behörde für die Zustimmung zur Übertragung der Unterhaltungslast nach § 40 Abs. 2 WHG ist bei Gewässern erster und zweiter Ordnung die obere Wasserbehörde und bei Gewässern dritter Ordnung die untere Wasserbehörde. Steht eine Entscheidung über den Übergang der Unterhaltungslast im Zusammenhang mit einer Benutzung oder dem Ausbau eines Gewässers oder mit einer Anlage im Sinne des § 36 WHG, so entscheidet die für die Erteilung der Erlaubnis, Bewilligung, Planfeststellung oder Genehmigung zuständige Behörde.
(2) Die Zustimmung nach § 40 Abs. 2 WHG kann widerrufen werden, wenn der Übernehmer seine Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt.
(3) Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen Dritter zur Unterhaltung von Gewässern lassen die Unterhaltungslast als solche unberührt.
§ 38 Beseitigung von Hindernissen oder Beeinträchtigungen der Unterhaltung
Zuständige Behörde für die Verpflichtung zur Beseitigung von Hindernissen oder Beeinträchtigungen der Unterhaltung nach § 40 Abs. 3 WHG ist die untere Wasserbehörde.
§ 39 Ersatzvornahme
Zur Durchführung der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen nach § 40 Abs. 4 WHG sind bei Gewässern erster Ordnung das Land, bei Gewässern zweiter Ordnung die Landkreise und die kreisfreien Städte sowie bei Gewässern dritter Ordnung die kreisfreien Städte, die verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden für die innerhalb ihres Gebietes gelegenen Gewässer verpflichtet.
§ 40 Besondere Pflichten bei der Gewässerunterhaltung
(1) Die Anlieger und Hinterlieger haben über das in § 41 WHG bestimmte Maß hinaus das Einebnen des Aushubs auf ihren Grundstücken zu dulden, soweit dadurch die bisherige Nutzung nicht dauernd beeinträchtigt wird. § 41 Abs. 4 WHG gilt entsprechend.
(2) Werden Flächen außerhalb der Ufer eines Gewässers durch Pflanzenbewuchs, der über die Ufersicherung hinausgeht, im Rahmen der Gewässerunterhaltung dauernd in Anspruch genommen, ist für die dadurch eintretende Beschränkung ordnungsgemäßer Landbewirtschaftung auf Antrag vom Unterhaltungspflichtigen ein angemessener Ausgleich zu zahlen. Der Eigentümer kann stattdessen verlangen, dass die durch Unterhaltungsmaßnahmen auf Dauer in Anspruch genommene Fläche zum Verkehrswert vom Unterhaltungspflichtigen erworben wird.
§ 41 Behördliche Entscheidungen zur Gewässerunterhaltung
(1) Die Zuständigkeit für Festlegungen und Anordnungen nach § 42 Abs. 1 WHG sowie in Streitfällen für Entscheidungen, wem die Unterhaltung von Gewässern oder Anlagen oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung obliegt, liegt
(2) Die Wasserbehörde stellt Art und Umfang der Unterhaltungslast und der besonderen Pflichten fest. Auf schriftlichen Antrag setzt sie den Schadenersatz nach § 41 Abs. 4 WHG und den Ausgleich nach § 40 Abs. 2 fest. § 116 gilt entsprechend.
Unterabschnitt 6
Schifffahrt
§ 42 Schiffbare Gewässer, Regelung der Schifffahrt 18a 22
(1) Schiffbare Gewässer sind
(2) Schiffbare Gewässer nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 darf jedermann mit Wasserfahrzeugen befahren. Bei Gewässern nach Absatz 1 Nr. 2 gilt dies, soweit das Befahren nicht durch landesrechtliche Bestimmungen oder Anordnung des Betreibers eingeschränkt ist. Für Gewässer nach Absatz 1 Nr. 3 kann das für die Angelegenheiten der Schifffahrt und Häfen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde die Schiffbarkeit aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit einschränken. Die für das Befahren der Bundeswasserstraßen geltenden Bestimmungen des Bundeswasserstraßengesetzes bleiben unberührt.
(3) Der Landesbetrieb Mobilität kann für schiffbare Gewässer nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 im Einvernehmen mit der oberen Wasserbehörde durch Rechtsverordnung
Das Betreten von Wohnräumen sowie von Betriebsgrundstücken und -räumen außerhalb der Betriebszeit ist nur zulässig, sofern das Betreten zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(4) Die obere Wasserbehörde kann im Einvernehmen mit dem Landesbetrieb Mobilität in Ausnahmefällen das Befahren nicht schiffbarer Gewässer durch widerrufliche Genehmigung zulassen. Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Das Einvernehmen des Landesbetriebs Mobilität kann nur aus verkehrswirtschaftlichen Gründen versagt werden.
§ 43 Schifffahrtsanlagen und Fähren 18
(1) Das Errichten und Betreiben sowie die wesentliche Änderung von Schifffahrtsanlagen an schiffbaren Gewässern bedarf der Planfeststellung oder Plangenehmigung. Sie ist zu versagen, wenn Anforderungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz, nach diesem Gesetz oder nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden. Im Übrigen gilt § 12 Abs. 2 WHG entsprechend. Bei Vorhaben nach Satz 1, die nach den §§ 1 und 5 bis 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, muss das Verfahren den für die Umweltverträglichkeitsprüfung geltenden Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen. Zuständig für die Erteilung der Planfeststellung oder Plangenehmigung ist die obere Wasserbehörde.
(2) Schifffahrtsanlagen im Sinne des Absatz 1 sind
Sportboothäfen sind Wasser- und Grundflächen, die als ständige Anlege- oder zusammenhängende Liegeplätze für mindestens 20 Sport- und Freizeitboote bestimmt sind oder benutzt werden.
(3) An nicht schiffbaren Gewässern, für die nach § 42 Abs. 4 das Befahren zugelassen ist, gilt Absatz 1 entsprechend, sofern zur Ausübung der Genehmigung Schifffahrtsanlagen eingerichtet werden.
(4) Schifffahrtsanlagen sind jederzeit in einem für ihren Betrieb ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu halten.
(5) Das für die Angelegenheiten der Schifffahrt und Häfen zuständige Ministerium kann im Benehmen mit der obersten Wasserbehörde durch Rechtsverordnung
§ 42 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Für die Benutzung öffentlicher Schifffahrtsanlagen und Fähren können Entgelte nach den Tarifordnungen der Betreiber, bei kommunalen Schifffahrtsanlagen und Fähren Benutzungsgebühren nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes erhoben werden.
Abschnitt 3
Bewirtschaftung des Grundwassers
§ 44 Beschränkung der erlaubnisfreien Benutzung
(1) Wer in den Fällen des § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG Grundwasser entnehmen, zutagefördern, zutageleiten oder ableiten will oder zu diesem Zweck Bohrungen oder sonstige Bodenaufschlüsse vornimmt, hat dies rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme der Behörde anzuzeigen, die nach § 19 für die Erteilung einer Bewilligung oder Erlaubnis zuständig wäre. Der Anzeige sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne und Unterlagen beizufügen. Das Vorhaben ist von der nach Satz 1 zuständigen Wasserbehörde zu untersagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen im Sinne des § 13 WHG nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare, Gewässerveränderungen zu besorgen sind. Die nach Satz 1 zuständige Wasserbehörde kann darüber hinaus das Vorhaben untersagen, wenn für die Wasserversorgung des Haushalts oder des landwirtschaftlichen Betriebs durch Satzung des Trägers der Wasserversorgung die Benutzung der Einrichtungen zur Wasserversorgung vorgeschrieben und ein Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten möglich ist. Wird das Vorhaben nicht binnen zweier Monate nach Eingang der Anzeige untersagt oder werden innerhalb dieser Frist Anordnungen nicht getroffen, so darf es in der angezeigten Art und Weise durchgeführt werden.
(2) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, kann die obere Wasserbehörde für ihren Zuständigkeitsbereich allgemein oder für einzelne Gebiete durch Rechtsverordnung bestimmen, dass in den Fällen des § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG eine Erlaubnis, eine Bewilligung oder eine Anzeige entsprechend Absatz 1 erforderlich ist.
§ 45 Zuständigkeit für die Bewirtschaftung des Grundwassers 15a 20
Für die Bewirtschaftung des Grundwassers nach Maßgabe der Grundwasserverordnung (GrwV) vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1513) in der jeweils geltenden Fassung sind zuständig:
(1) Entgegen § 49 Abs. 1 Satz 1 und 2 WHG ist eine Erlaubnis erforderlich für die Errichtung und den Betrieb von Erdwärmesonden; dies gilt nicht für Erdwärmesonden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig betrieben wurden.
Eine Erlaubnis für Benutzungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 und 4 WHG darf nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist.
(2) Bestimmungen nach § 49 Abs. 1 Satz 3 WHG erfolgen durch Rechtsverordnung der oberen Wasserbehörde. In der Rechtsverordnung ist auch die Überwachung der Arbeiten zu regeln. Im Übrigen ist zuständige Behörde im Sinne des § 49 WHG die untere Wasserbehörde.
(3) Wird durch Arbeiten, die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen, unbefugt oder unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen, so ist die Bergbehörde für die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Anordnungen zuständig.
(4) Wird unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen, sind die Arbeiten einstweilen einzustellen.
Teil 3
Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
Abschnitt 1
Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz
Unterabschnitt 1
Wasserversorgung
§ 47 Anforderungen an die Wasserversorgung
(1) Die Entnahme von Wasser, das unmittelbar oder nach Aufbereitung als Trinkwasser dienen soll, darf nur erlaubt oder bewilligt werden, wenn das entnommene Wasser den für Rohwasser festgelegten Anforderungen entspricht oder diesen durch Aufbereitung einschließlich einer Mischung angepasst werden kann.
(2) In Gebieten mit Gemeinschaftsanlagen zur Beregnung in der Land- und Forstwirtschaft ist die Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung für die Einzelentnahme von Beregnungswasser nur in Ausnahmefällen zulässig.
§ 48 Träger der Wasserversorgung 19
(1) Die öffentliche Wasserversorgung obliegt den kreisfreien Städten, den verbandsfreien Gemeinden und den Verbandsgemeinden als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung. Die Pflichtaufgabe zur öffentlichen Wasserversorgung umfasst auch
Sofern eine Ortsgemeinde aufgrund des § 67 Abs. 6 der Gemeindeordnung oder ein Landkreis aufgrund des § 2 Abs. 3 der Landkreisordnung Träger der Wasserversorgung ist, gilt Satz 1 entsprechend. Unberührt bleibt die Wasserversorgung durch bestehende andere Träger, insbesondere private Dritte, soweit und solange eine ordnungsgemäße Wasserversorgung zu angemessenen Bedingungen für die Abnehmer einschließlich der Vorhaltung von Löschwasser für den Brandschutz gewährleistet ist; eine Weiterübertragung der Aufgabe der Wasserversorgung ist außer in der Form der Rückübertragung an die nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten unzulässig, im Übrigen gilt § 49 Abs. 2 und 3 entsprechend.
(2) Die obere Wasserbehörde kann einen nach Absatz 1 Verpflichteten auf seinen Antrag im Einzelfall von der Wasserversorgungspflicht freistellen, wenn Gründe des Gemeinwohls oder überwiegende Belange der Betroffenen nicht entgegenstehen.
(3) Die nach Absatz 1 Verpflichteten können sich nach den Voraussetzungen des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit für eine gemeinsame Erfüllung der Aufgabe der Wasserversorgung zusammenschließen. Absatz 1 gilt entsprechend für die zur gemeinsamen Erfüllung der Aufgabe der Wasserversorgung gebildeten Verbände sowie für beauftragte kommunale Beteiligte im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit, auf die die Erfüllung der Aufgabe der Wasserversorgung durch Zweckvereinbarung übertragen worden ist.
(4) Die nach Absatz 1 Verpflichteten können durch Satzung die Voraussetzungen der Vorhaltung und der Benutzung ihrer Einrichtungen und Anlagen zur Wasserversorgung regeln. Werden zur Versorgung eines Abnehmers besondere oder größere Einrichtungen und Anlagen erforderlich, so kann ein finanzieller Ausgleich für die Bau- und Folgekosten dieser Einrichtungen und Anlagen verlangt werden. Dies gilt auch für die Löschwasserversorgung, soweit über den Grundschutz hinaus ein besonderer objektbezogener Brandschutz erforderlich ist.
§ 49 Übertragung der Durchführung der Aufgabe der Wasserversorgung, Veräußerung oder Überlassung von Einrichtungen und Anlagen der Wasserversorgung
(1) Die Durchführung der Aufgabe der Wasserversorgung kann ganz oder teilweise auf private Dritte übertragen werden, soweit und solange diese eine ordnungsgemäße Wasserversorgung gewährleisten und Gründe des Gemeinwohls nicht entgegenstehen. Zur Durchführung der Aufgabe können Einrichtungen und Anlagen, soweit es erforderlich ist, an den privaten Dritten veräußert oder ihm die Nutzung an den Einrichtungen und Anlagen überlassen werden. Die Übertragung der Durchführung der Aufgabe der Wasserversorgung und die Veräußerung von Einrichtungen und Anlagen oder die Überlassung der Nutzung von Einrichtungen und Anlagen bedürfen der Genehmigung durch die obere Wasserbehörde, die im Benehmen mit der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion entscheidet. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
Über die Erteilung der Genehmigung entscheidet die obere Wasserbehörde innerhalb einer Frist von sechs Monaten. § 42a Abs. 2 Satz 2 bis 4 und § 71b Abs. 3 und 4 VwVfG gelten entsprechend.
(2) Eine Weiterübertragung der Durchführung der Aufgabe der Wasserversorgung sowie eine Veräußerung der zur Wasserversorgung erworbenen und errichteten Einrichtungen und Anlagen einschließlich der Überlassung der Nutzung hieran ist unzulässig, außer
Für den Erwerb der von dem Dritten auf seine Kosten errichteten Einrichtungen und Anlagen dürfen keine Gegenleistungen gefordert und vereinbart werden, die eine angemessene Entschädigung für die Übernahme der Einrichtungen und Anlagen übersteigen. Kommt eine Einigung über die Höhe der Entschädigung nicht zustande, wird sie auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten von der oberen Wasserbehörde im Benehmen mit der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion festgesetzt.
(3) Die nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Verpflichteten haben unbeschadet darüber hinausgehender Vereinbarungen das Recht, die Rückübertragung der Durchführung der Aufgabe der Wasserversorgung sowie den Rückerwerb der von dem privaten Dritten erworbenen und den Erwerb der von ihm errichteten Einrichtungen und Anlagen zu verlangen, wenn die Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung durch den privaten Dritten nicht mehr gewährleistet ist, er die ihm obliegenden Pflichten grob verletzt oder Gründe des Gemeinwohls dies gebieten.
§ 50 Zulassung von Einrichtungen und Anlagen der Wasserversorgung sowie Wasserfernleitungen 20 21
(1) Der Bau und Betrieb sowie die wesentliche Änderung von Einrichtungen und Anlagen der Wasseraufbereitung und Hochbehältern, die der öffentlichen Wasserversorgung dienen, bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur versagt oder unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert. Die Genehmigung für eine wesentliche Änderung von Einrichtungen und Anlagen nach Satz 1 gilt als erteilt, sofern nicht binnen acht Wochen nach Eingang des Antrages ein Bescheid der zuständigen Wasserbehörde ergangen ist. Die Genehmigung erlischt, wenn mit dem Bau nicht binnen zwei Jahren begonnen und die Maßnahme nicht innerhalb von fünf Jahren seit Bekanntgabe der Genehmigung abgeschlossen ist. Die Fristen können verlängert werden; die Verlängerung kann mit neuen Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
(2) Zuständig für
ist die Wasserbehörde, die nach § 19 für die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung der mit dem Betrieb der Einrichtungen und Anlagen verbundenen Gewässerbenutzung zuständig ist.
(3) Die Neuerrichtung oder ganz oder teilweise Wiederherstellung einer zulässigerweise errichteten, durch außergewöhnliche Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen, zerstörten oder in einer den Betrieb ausschließenden oder einschränkenden Weise beschädigten gleichartigen Anlagenach Absatz 1 oder einer Wasserfernleitung nach § 65 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 19.8 UVPG unter Berücksichtigung des Stands der Technik an gleicher Stelle innerhalb eines Jahres nach Eintritt des Ereignisses ist der nach Absatz 2 zuständigen Wasserbehörde vor Beginn der Baumaßnahme anzuzeigen. Der Anzeige sind die Planungsunterlagen und soweit möglich die ursprüngliche Genehmigung beizufügen. Die nach Absatz 2 zuständige Wasserbehörde hat innerhalb von fünf Werktagen das Eingangsdatum der Anzeige zu bestätigen; bei Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, trifft die Wasserbehörde dabei zugleich die Entscheidung nach § 1 Abs. 3 UVPG. Mit der Ausführung des Vorhabens darf drei Wochen nach dem bestätigten Eingangsdatum begonnen werden, es sei denn, die nach Absatz 2 zuständige Wasserbehörde untersagt den Baubeginn innerhalb dieser Frist. Die Frist nach Satz 1 kann von der nach Absatz 2 zuständigen Wasserbehörde verlängert werden, wenn eine Neuerrichtung oder Wiederherstellung wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht früher möglich ist.
§ 51 Bau und Betrieb von Einrichtungen und Anlagen
(1) Einrichtungen und Anlagen für die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben.
(2) Entsprechen vorhandene Einrichtungen und Anlagen den Anforderungen nach Absatz 1 nicht, so hat der Betreiber die im Interesse der Betriebssicherheit der Einrichtungen und Anlagen und die zur Abwehr einer Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverzüglich durchzuführen.
§ 52 Selbstüberwachung
(1) Wer eine Einrichtung oder Anlage der öffentlichen Wasserversorgung betreibt, ist verpflichtet, die Beschaffenheit des zur Verwendung als Trinkwasser gewonnenen Wassers zu überwachen. Der Betreiber kann sich zur Erfüllung dieser Pflicht geeigneter Dritter bedienen. Die nach § 19 zuständige Wasserbehörde kann die Mindesthäufigkeit der Überwachung, die zu erbringenden Nachweise, Art, Umfang und Ort der Probenahme, die zu untersuchenden Merkmale und Inhaltsstoffe des Wassers sowie die dabei anzuwendenden Untersuchungsmethoden festlegen und die Vorlage der Überwachungsergebnisse verlangen.
(2) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach § 50 Abs. 5 Satz 1 WHG zu erlassen und darin festzulegen,
§ 53 Wasserversorgungsplan
(1) Die oberste Wasserbehörde kann für das Land einen überörtlichen Plan aufstellen, der Möglichkeiten zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung ausweist und insbesondere dem Zweck dient, einen Ausgleich zwischen Wasserüberschuss- und Wassermangelgebieten herbeizuführen. Der Plan besteht aus zeichnerischen und textlichen Darstellungen. Er kann in räumlichen und sachlichen Teilabschnitten aufgestellt werden.
(2) In dem Plan sollen die Versorgungsgebiete mit ihrer wesentlichen Versorgungsstruktur und ihrem nutzbaren Grundwasserdargebot sowie die Maßnahmen zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung dargestellt werden.
(3) Die oberste Wasserbehörde kann im Einvernehmen mit der für die Landesplanung zuständigen obersten Landesbehörde und dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium den Wasserversorgungsplan durch Rechtsverordnung für alle Behörden, Planungsträger und für die zur Wasserversorgung Verpflichteten in bestimmten Gebieten für verbindlich erklären. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die nach dem Plan zur Wasserversorgung Verpflichteten, die Landkreise sowie die Gemeinden, auf deren Gebiet Maßnahmen vorgesehen sind, zu hören.
Unterabschnitt 2 20
Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz
(1) Die obere Wasserbehörde wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach § 51 Abs. 1 Satz 1 WHG zu erlassen, und ist zuständig für vorläufige Anordnungen und behördliche Entscheidungen nach § 52 WHG.
(2) Auf die Festsetzung von Wasserschutzgebieten nach § 51 WHG sowie auf vorläufige Anordnungen nach § 52 Abs. 2 WHG ist im Liegenschaftskataster hinzuweisen.
(1) Über die staatliche Anerkennung von Heilquellen und deren Widerruf nach § 53 Abs. 2 WHG entscheidet das für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständige Ministerium nach Anhörung des Landesamtes für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht und im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde und dem für Tourismus, Bäder- und Kurwesen zuständigen Ministerium.
(2) Die obere Wasserbehörde wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach § 53 Abs. 4 Satz 1 WHG zu erlassen, und ist zuständig für vorläufige Anordnungen und behördliche Entscheidungen nach § 53 Abs. 5 WHG in Verbindung mit § 52 WHG. Sie entscheidet nach Anhörung des Landesamtes für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht und im Einvernehmen mit dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.
(3) Auf die Festsetzung von Heilquellenschutzgebieten nach § 53 Abs. 4 WHG sowie auf vorläufige Anordnungen nach § 53 Abs. 5 WHG in Verbindung mit § 52 Abs. 2 WHG ist im Liegenschaftskataster hinzuweisen.
Abschnitt 2
Abwasserbeseitigung
§ 57 Allgemeine Pflicht zur Abwasserbeseitigung
(1) Die Abwasserbeseitigung obliegt den kreisfreien Städten, den verbandsfreien Gemeinden und den Verbandsgemeinden als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung.
(2) Abwasser ist von demjenigen, bei dem es anfällt, dem nach Absatz 1 Verpflichteten über die dazu bestimmten Anlagen zu überlassen.
(3) Die nach Absatz 1 Verpflichteten können sich nach den Voraussetzungen des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit für eine gemeinsame Erfüllung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung zusammenschließen. Absatz 1 gilt entsprechend für die zur gemeinsamen Erfüllung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung gebildeten Verbände sowie für beauftragte kommunale Beteiligte im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit, auf die die Erfüllung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung durch Zweckvereinbarung übertragen worden ist.
(4) Die Durchführung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung kann ganz oder teilweise auch auf private Dritte übertragen werden, soweit und solange diese eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung gewährleisten und Gründe des Gemeinwohls nicht entgegenstehen. Zur Durchführung der Aufgabe können Abwasseranlagen, soweit es erforderlich ist, an den privaten Dritten veräußert oder ihm die Nutzung der Anlagen überlassen werden. § 49 Abs. 1 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.
(5) Eine Weiterübertragung der Durchführung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung sowie eine Veräußerung der zur Abwasserbeseitigung erworbenen und errichteten Abwasseranlagen einschließlich der Überlassung der Nutzung hieran ist unzulässig, außer
§ 49 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Die nach Absatz 1 Verpflichteten haben unbeschadet darüber hinausgehender Vereinbarungen das Recht, die Rückübertragung der Durchführung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung sowie den Rückerwerb der von dem privaten Dritten erworbenen und den Erwerb der von ihm errichteten Abwasseranlagen zu verlangen, wenn die Sicherstellung der Abwasserbeseitigung durch den privaten Dritten nicht mehr gewährleistet ist, er die ihm obliegenden Pflichten grob verletzt oder Gründe des Gemeinwohls dies gebieten.
§ 58 Ausnahmen von der allgemeinen Pflicht zur Abwasserbeseitigung
(1) Von der allgemeinen Pflicht zur Abwasserbeseitigung nach § 57 ausgenommen ist
(2) Der nach § 57 Verpflichtete kann durch Satzung, die der Zustimmung der oberen Wasserbehörde bedarf, festsetzen, wo und in welcher Weise Niederschlagswasser zu verwerten oder versickert werden soll. Verbandsfreie Gemeinden und kreisfreie Städte können die Festsetzungen nach Satz 1 in den Bebauungsplan aufnehmen, Ortsgemeinden sollen sie gemäß § 9 Abs. 6 des Baugesetzbuchs nachrichtlich übernehmen.
§ 59 Besondere Pflicht zur Abwasserbeseitigung
(1) Der Baulastträger der Verkehrsanlage ist zur Beseitigung
verpflichtet.
(2) Von der Pflicht zur Abwasserbeseitigung eines Grundstücks außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile kann die untere Wasserbehörde einen nach § 57 Verpflichteten auf seinen Antrag widerruflich ganz oder teilweise freistellen und diese Pflicht auf den Nutzungsberechtigten des Grundstücks übertragen, wenn eine Übernahme des auf diesem Grundstück anfallenden Abwassers wegen technischer Schwierigkeiten oder wegen eines unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht angezeigt ist und das Wohl der Allgemeinheit der gesonderten Abwasserbeseitigung nicht entgegensteht. Bei landwirtschaftlichen Betrieben im Außenbereich soll eine entsprechende Freistellung im Regelfall erfolgen. Der nach § 57 Verpflichtete bleibt zur Überwachung der Abwasserbehandlungsanlagen verpflichtet; er hat zu diesem Zweck das Recht, Betriebsgrundstücke und -räume während der Betriebszeit zu betreten.
(3) Von der Pflicht zur Abwasserbeseitigung aus gewerblichen Betrieben und anderen Anlagen kann die obere Wasserbehörde einen nach § 57 Verpflichteten auf seinen Antrag widerruflich ganz oder teilweise freistellen und diese Pflicht auf den gewerblichen Betrieb oder den Betreiber der Anlage übertragen, soweit das Abwasser zur gemeinsamen Fortleitung oder Behandlung in einer öffentlichen Abwasseranlage ungeeignet ist oder zweckmäßiger getrennt beseitigt wird und das Wohl der Allgemeinheit dem nicht entgegensteht.
§ 60 Einleiten von Abwasser in Gewässer
(1) Soweit es zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 57 und aufgrund der Anforderungen und Zielsetzungen von § 55 Abs. 1 und 2 WHG und § 60 Abs. 1 und 2 WHG sowie zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 WHG erforderlich ist, insbesondere das nach § 85 Abs. 4 Satz 1 für verbindlich erklärte Maßnahmenprogramm entsprechende Anforderungen enthält, haben die nach § 57 Verpflichteten die notwendigen Abwasseranlagen zu errichten, zu erweitern oder anzupassen.
(2) Die nach § 57 Verpflichteten können der oberen Wasserbehörde eine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abwasserbeseitigung in ihrem Entsorgungsgebiet sowie über die zeitliche Abfolge und die geschätzten Kosten der nach Absatz 1 noch erforderlichen Maßnahmen vorlegen (Abwasserbeseitigungskonzept).
(3) Die obere Wasserbehörde kann Anordnungen zur Durchführung von nach § 57 Abs. 5 und § 60 Abs. 2 WHG erforderlichen Maßnahmen erlassen, insbesondere Auflagen erteilen und angemessene Fristen setzen.
§ 61 Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen 20
(1) Zuständige Behörde für die Genehmigung einer Indirekteinleitung nach § 58 WHG ist die für die Zulassung der Gewässerbenutzung nach § 19 zuständige Wasserbehörde.
(2) Die Genehmigungspflicht entfällt, wenn die Anforderungen nach dem Stand der Technik unter bestimmten Voraussetzungen als eingehalten gelten, diese Voraussetzungen erfüllt werden, die Einleitung von dem nach § 57 Verpflichteten im Einzelfall nach seiner Satzung über den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage genehmigt ist und diese Genehmigung den Anforderungen des § 58 Abs. 2 WHG entspricht. Genehmigungspflichten und Anforderungen nach kommunalem Satzungsrecht bleiben im Übrigen unberührt.
(3) Der nach § 57 Verpflichtete regelt durch Satzung die Voraussetzungen der Vorhaltung und der Benutzung seiner Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung. Werden durch Abwasser eines Einleiters besondere oder größere Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung erforderlich, so kann insbesondere ein finanzieller Ausgleich für die dadurch veranlassten Bau- und Folgekosten sowie eine Vorbehandlung des Abwassers verlangt werden.
(4) Werden einem Indirekteinleiter nach § 58 WHG Maßnahmen der Abwasserbeseitigung auferlegt, ist er insoweit abwasserbeseitigungspflichtig.
(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Abwasseranlagen bedürfen der Genehmigung. Dies gilt nicht für
in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, insbesondere die CE-Kennzeichnung nach den Artikeln 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen und dieses Zeichen die nach § 18 Abs. 7 Nr. 1 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) festgelegten Leistungsstufen oder Klassen ausweist oder die Leistung des Bauprodukts angibt,
sofern sie nicht unter § 60 Abs. 3 WHG fallen.
(2) Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 60 Abs. 3 Satz 2 und 3 WHG entsprechend. Die Genehmigung erlischt, wenn der Bau nicht binnen einer Frist von zwei Jahren begonnen und innerhalb von fünf Jahren seit Bekanntgabe der Genehmigung abgeschlossen ist. Die Fristen können verlängert werden; die Verlängerung kann mit neuen Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
(3) Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist die nach § 19 für die Erteilung der Erlaubnis zur Einleitung des Abwassers zuständige Wasserbehörde.
(4) Die Neuerrichtung oder ganz oder teilweise Wiederherstellung einer zulässigerweise errichteten, durch außergewöhnliche Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen, zerstörten oder in einer den Betrieb ausschließenden oder einschränkenden Weise beschädigten gleichartigen Abwasseranlage unter Berücksichtigung des Stands der Technik an gleicher Stelle innerhalb eines Jahres nach Eintritt des Ereignisses ist der nach Absatz 3 zuständigen Wasserbehörde vor Beginn der Baumaßnahme anzuzeigen. Der Anzeige sind die Planungsunterlagen und soweit möglich die ursprüngliche Genehmigung beizufügen. Die nach Absatz 3 zuständige Wasserbehörde hat innerhalb von fünf Werktagen das Eingangsdatum der Anzeige zu bestätigen; bei Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, trifft die Wasserbehörde dabei zugleich die Entscheidung nach § 1 Abs. 3 UVPG. Mit der Ausführung des Vorhabens darf drei Wochen nach dem bestätigten Eingangsdatum begonnen werden, es sei denn, die nach Absatz 3 zuständige Wasserbehörde untersagt den Baubeginn innerhalb dieser Frist. Die Frist nach Satz 1 kann von der nach Absatz 3 zuständigen Wasserbehörde verlängert werden, wenn eine Neuerrichtung oder Wiederherstellung wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht früher möglich ist.
§ 63 Selbstüberwachung bei Abwassereinleitung und Abwasseranlagen
(1) Die nach § 19 zuständige Wasserbehörde kann gegenüber dem Betreiber einer Abwasseranlage und dem Einleiter von Abwasser in Abwasseranlagen im Rahmen der Verpflichtungen nach § 61 Abs. 1 und 2 WHG die Mindesthäufigkeit der Überwachung, die zu erbringenden Nachweise, Art, Umfang und Ort der Probenahme, die zu untersuchenden Merkmale und Inhaltsstoffe des Abwassers sowie die dabei anzuwendenden Untersuchungsmethoden festlegen und die Vorlage der Überwachungsergebnisse verlangen.
(2) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung allgemein festzulegen,
Abschnitt 3
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
§ 64 Zuständigkeit für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und bei Rohrleitungsanlagen 20
(1) Der Vollzug der § § 62 und 63 WHG, einschließlich einer Rechtsverordnung nach § 62 Abs. 4 WHG, obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der unteren Wasserbehörde.
(2) Zuständige Behörde für die Zulassung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe nach § 65 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 19.3 UVPG sowie für den Vollzug der Aufgaben nach den §§ 4, 4a, 5, 7, 8, 8a und 11 der Rohrfernleitungsverordnung bei solchen Rohrleitungsanlagen ist die obere Wasserbehörde.
(3) Zuständige Behörde für die Anerkennung von Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen nach § 6 der Rohrfernleitungsverordnung in Bezug auf Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe nach Anlage 1 Nr. 19.3 UVPG ist die oberste Wasserbehörde.
§ 65 Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
(1) Wer
hat sein Vorhaben rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme der unteren Wasserbehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind auch wesentliche Änderungen des Betriebes. Die Anzeigepflicht besteht nicht,
Der Anzeige sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne und Unterlagen beizufügen.
(2) Das Vorhaben ist von der unteren Wasserbehörde zu untersagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen im Sinne des § 13 WHG nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare, Gewässerveränderungen zu besorgen sind. Wird das Vorhaben nicht binnen zweier Monate nach Eingang der Anzeige untersagt oder werden innerhalb dieser Frist Anordnungen nicht getroffen, so darf es in der beabsichtigten Art und Weise durchgeführt werden.
(3) Tritt ein wassergefährdender Stoff aus einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder beim Transport aus, so ist dies unverzüglich der unteren Wasserbehörde oder der nächsten allgemeinen Ordnungsbehörde oder der Polizei anzuzeigen, wenn der wassergefährdende Stoff in ein Gewässer, in eine Abwasseranlage oder in den Boden eingedrungen ist oder einzudringen droht; bodenschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. Anzeigepflichtig ist der Betreiber, der Fahrzeugführer oder wer die Anlage instand hält, instand setzt, reinigt, überwacht oder prüft oder das Austreten des wassergefährdenden Stoffes verursacht hat. Die obere Wasserbehörde kann im Benehmen mit der unteren Wasserbehörde im Einzelfall gegenüber dem Anzeigepflichtigen eine abweichende Verfahrensweise bestimmen.
(4) Durch Rechtsverordnung kann die oberste Wasserbehörde Regelungen erlassen über
Abschnitt 4
Gewässerschutzbeauftragte
§ 66 Gewässerschutzbeauftragte bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften
Falls keine anderweitige Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten erfolgt, sind abweichend von § 64 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1724), Gewässerschutzbeauftragte für Abwassereinleitungen von Gebietskörperschaften, aus Gebietskörperschaften gebildeten Zusammenschlüssen oder Wasser- und Bodenverbänden die oder der für die Abwasseranlagen zuständige Betriebsleiterin oder Betriebsleiter oder die Werkleiterin oder der Werkleiter des für die Abwasseranlage gebildeten Eigenbetriebes.
§ 67 Zuständigkeit im Zusammenhang mit Gewässerschutzbeauftragten
Zuständig für
ist die nach § 19 für die Erteilung der Erlaubnis zur Einleitung des Abwassers zuständige Wasserbehörde.
Abschnitt 5
Gewässerausbau, Stauanlagen, Deich- und Dammbauten
Unterabschnitt 1
Gewässerausbau
§ 68 Ausbaupflicht
(1) Der Träger der Unterhaltungslast ist verpflichtet, soweit es zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss notwendig ist, das Gewässer und seine Ufer auszubauen oder durch Rückhaltemaßnahmen für einen geordneten Wasserabfluss zu sorgen, soweit nicht schon eine Pflicht zum Ausgleich der Wasserführung nach § 28 Abs. 3 besteht. Die Verpflichtung zum Ausbau des Gewässers und seiner Ufer besteht auch, soweit durch Rechtsverordnung nach § 85 Abs. 4 Satz 2 Anforderungen an den Gewässerausbau oder Ausbaumaßnahmen für verbindlich erklärt werden.
(2) An Bundeswasserstraßen obliegt die Ausbaupflicht nach Absatz 1 dem Land; die Aufgaben des Bundes an den Bundeswasserstraßen nach dem Bundeswasserstraßengesetz bleiben unberührt.
(3) Legt der Ausbau dem Verpflichteten Lasten auf, die in keinem Verhältnis zu seinem Nutzen und zu seiner Leistungsfähigkeit stehen, so kann der Ausbau nur gefordert werden, wenn sich das Land oder ein sonstiger Kostenträger an der Aufbringung der Mittel angemessen beteiligt.
§ 69 Zuständigkeit im Zusammenhang mit dem Gewässerausbau
Zuständig für die sich auf den Gewässerausbau beziehenden Entscheidungen ist
§ 70 Besondere Pflichten
(1) Soweit es zur Vorbereitung oder Durchführung eines dem Wohl der Allgemeinheit dienenden Gewässerausbaus erforderlich ist, haben die Eigentümer des Gewässers, die Anlieger und Hinterlieger zu dulden, dass der Träger des Ausbauvorhabens oder seine Beauftragten die Grundstücke nach vorheriger Ankündigung betreten oder vorübergehend benutzen. Unter den gleichen Voraussetzungen haben die Gewässerbenutzer zu dulden, dass die Benutzung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird oder dass Anlagen zur Gewässerbenutzung vorübergehend mitbenutzt werden. In Streitfällen bestimmt die nach § 69 zuständige Behörde Art und Umfang der besonderen Pflichten.
(2) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 Schäden, so haben die Geschädigten Anspruch auf Schadenersatz. Auf schriftlichen Antrag einer oder eines Beteiligten setzt die nach § 69 zuständige Behörde den Schadenersatz fest. § 116 gilt entsprechend.
§ 71 Vorteilsausgleich
(1) Bringt ein aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit ausgeführter Gewässerausbau einem Anderen Vorteile, so kann dieser nach dem Maß seines Vorteils zu den Aufwendungen herangezogen werden. Im Streitfalle setzt die nach § 69 zuständige Behörde den Betrag nach Anhörung der Beteiligten fest.
(2) Erlangt jemand durch Ausbaumaßnahmen, die außerhalb des Landes im Geltungsbereich des Wasserhaushaltsgesetzes ausgeführt werden, einen Vorteil, so ist er verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Ausbaumaßnahme ausgeführt wird, nach den Bestimmungen des dortigen Rechts Beiträge zu leisten; dies gilt nur, soweit durch eine entsprechende Bestimmung des anderen Landes die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
§ 72 Kreuzungen mit öffentlichen Verkehrswegen
(1) Werden Gewässer ausgebaut und werden dabei Kreuzungen mit öffentlichen Verkehrswegen hergestellt oder bestehende Kreuzungen geändert, so hat der Träger des Ausbauvorhabens die dadurch entstehenden Kosten zu tragen, soweit nicht ein Anderer aufgrund eines bestehenden Rechtsverhältnisses dazu verpflichtet ist. Wird eine neue Kreuzung erforderlich, weil ein Gewässer hergestellt wird, so ist die zu erwartende Verkehrsentwicklung auf dem öffentlichen Verkehrsweg zu berücksichtigen. Wird die Herstellung oder Änderung einer Kreuzung erforderlich, weil das Gewässer wesentlich umgestaltet wird, so sind die gegenwärtigen Verkehrsbedürfnisse zu berücksichtigen. Verlangt der Träger des öffentlichen Verkehrsweges weitergehende Änderungen, so hat er die Mehrkosten hierfür zu tragen.
(2) Wird ein öffentlicher Verkehrsweg neu angelegt und wird gleichzeitig ein Gewässer hergestellt oder aus anderen als verkehrlichen Gründen verlegt, sodass dadurch eine neue Kreuzung entsteht, die ohne Verlegung des Gewässers nicht entstanden wäre, so haben die Träger der öffentlichen Verkehrswege und der Träger des Ausbauvorhabens die Kosten der Kreuzung je zur Hälfte zu tragen.
(3) Kommt über die Kreuzungsmaßnahme oder ihre Kosten keine Einigung zustande, so ist im Falle des Absatzes 1 im Einvernehmen mit der für den Träger des öffentlichen Verkehrsweges zuständigen Behörde in der Planfeststellung, im Falle des Absatzes 2 einvernehmlich in der wasserrechtlichen und in der für den Verkehrsweg vorgeschriebenen Planfeststellung zu entscheiden. Kommen einvernehmliche Entscheidungen nicht zustande, so ist, falls die zuständigen obersten Landesbehörden sich nicht einigen, die Entscheidung der Landesregierung herbeizuführen.
Unterabschnitt 2
Stauanlagen, künstliche Wasserspeicher
§ 73 Bau und Betrieb von Stauanlagen
(1) Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Staustufen, Pumpspeicherbecken, Sedimentationsbecken, Stauteiche und Geschiebesperren (Stauanlagen) sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben. Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die von der obersten Wasserbehörde durch Verwaltungsvorschrift im Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz eingeführten technischen Vorschriften. Es genügt, wenn in der Bekanntmachung auf eine den Betroffenen zugängliche Veröffentlichung dieser Regeln verwiesen wird. Die für den Gewässerausbau zuständige Behörde kann nach Lage des Einzelfalls erhöhte Sicherheitsvorkehrungen verlangen, wenn im Falle eines Bruches des Absperrbauwerkes erhebliche Gefahren zu befürchten sind.
(2) Entsprechen vorhandene Anlagen den Anforderungen des Absatzes 1 nicht, so hat der Betreiber Anpassungsmaßnahmen durchzuführen, soweit es aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
(3) Für die Zulassung von Bau und Betrieb einer Stauanlage gelten die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes über den Ausbau eines Gewässers auch insoweit, als es sich nicht um einen Ausbau im Sinne des § 67 Abs. 2 WHG handelt.
(4) Aufgestautes Wasser darf nicht so abgelassen werden, dass Gefahren oder Nachteile für fremde Grundstücke oder Anlagen entstehen, die Ausübung von Rechten und Befugnissen zur Gewässerbenutzung beeinträchtigt oder die Unterhaltung des Gewässers erschwert wird oder eine nachteilige Einwirkung auf die Ziele nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 WHG zu befürchten ist.
§ 74 Staumarke
(1) Die obere Wasserbehörde kann verlangen, dass Stauanlagen mit festgesetzten Stauhöhen mit Staumarken versehen werden. Sie kann weitere Einrichtungen zur Überwachung der Stauhöhe fordern.
(2) Der Stauberechtigte hat der oberen Wasserbehörde das Setzen der Staumarke in geeigneter Weise nachzuweisen. Er und derjenige, der den Stau betreibt, haben für Erhaltung, Sichtbarkeit und Zugänglichkeit der Staumarke zu sorgen, jede Beschädigung und Änderung der Staumarke und anderer Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 2 der oberen Wasserbehörde unverzüglich anzuzeigen und bei amtlichen Prüfungen unentgeltliche Arbeitshilfe zu stellen.
§ 75 Künstliche Wasserspeicher 20
Zuständig für die Planfeststellung und Plangenehmigung von künstlichen Wasserspeichern nach § 65 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 19.9 UVPG ist die Wasserbehörde, die nach § 19 für die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung der mit dem Betrieb verbundenen Gewässerbenutzung zuständig ist.
Unterabschnitt 3
Deiche, Hochwasserschutzmauern und Dämme
§ 76 Ausbau und Unterhaltung
(1) Für Bau, Beseitigung und wesentliche Umgestaltung (Ausbau) von dem Hochwasserschutz dienenden Deichen und Hochwasserschutzmauern, einschließlich der Nebenanlagen und mobilen Hochwasserschutzeinrichtungen (Hochwasserschutzanlagen), sowie von Dämmen, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, gelten die Vorschriften über den Gewässerausbau entsprechend.
(2) Öffentliche Hochwasserschutzanlagen sind im überwiegenden öffentlichen Interesse erforderliche, dem Schutz der Allgemeinheit gegen Hochwasser dienende
(3) Planung und Ausbau öffentlicher Hochwasserschutzanlagen nach Absatz 2 sowie Betrieb und Unterhaltung öffentlicher Hochwasserschutzanlagen nach Absatz 2 Nr. 1 obliegen
Für Betrieb und Unterhaltung öffentlicher Hochwasserschutzanlagen nach Absatz 2 Nr. 2 gilt § 77 Abs. 2 entsprechend. Die Ausbau- und Unterhaltungslast begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger. Die Unterhaltung von Deichen umfasst auch die Verpflichtung, Wühltiere, die die Standsicherheit von Deichen beeinträchtigen, unter Beachtung des Artenschutz- und Jagdrechts sowie des Tierschutzes zu bekämpfen.
(4) Die Pflicht zur Planung, zum Ausbau, zum Betrieb und zur Unterhaltung öffentlicher Hochwasserschutzanlagen wird von den Landkreisen, kreisfreien Städten, verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung wahrgenommen.
(5) Andere als in Absatz 2 genannte Hochwasserschutzanlagen sowie anderen Zwecken dienende Dämme und sonstige Anlagen sind, auch soweit sie in den Hochwasserschutz nach Absatz 2 einbezogen sind, von demjenigen zu unterhalten und im Falle der Beschädigung oder Zerstörung wiederherzustellen, der sie errichtet hat. Hochwasserschutzanlagen sowie Dämme und sonstige Anlagen nach Satz 1, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, sind vom bisherigen Unterhaltungspflichtigen auch weiterhin zu unterhalten. Die obere Wasserbehörde kann die Unterhaltungslast im Einzelfall abweichend regeln und den vom bisherigen Unterhaltungspflichtigen dafür zu zahlenden Ausgleichsbetrag festsetzen.
(6) Zu den Aufwendungen an Sach- und Personalkosten, die dem Land nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und den Landkreisen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 entstehen, haben die kreisfreien Städte, die verbandsfreien Gemeinden und die Verbandsgemeinden ,deren Gebiet geschützt wird, 10 v. H. beizutragen; ihr Anteil richtet sich nach der Fläche ihrer im Schutz der öffentlichen Hochwasserschutzanlagen gelegenen Gemarkungsteile. Bebaute Flächen sollen höher, teilgeschützte Flächen niedriger bewertet werden als die übrigen Flächen.
(7) Die oberste Wasserbehörde kann die Durchführung von Planung, Ausbau, Betrieb und Unterhaltung von
an Gewässern erster Ordnung durch Vereinbarung auf kreisfreie Städte, verbandsfreie Gemeinden und Verbandsgemeinden übertragen, in deren Gebiet die öffentlichen Hochwasserschutzanlagen liegen. Die Verteilung der Kostenlast bleibt hiervon unberührt.
(8) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ein Verzeichnis der öffentlichen Hochwasserschutzanlagen und soweit erforderlich weiterer Hochwasserschutzanlagen sowie der Unterhaltungspflichtigen aufzustellen. In dem Verzeichnis werden die Deiche nach ihrer Schutzfunktion unterschieden in Hauptdeiche, Vordeiche, Rückstaudeiche, Binnendeiche und Riegeldeiche.
(9) Für den Übergang der Unterhaltungslast gelten § 40 Abs. 2 WHG und § 37 entsprechend.
§ 77 Nebenanlagen, mobile Hochwasserschutzeinrichtungen
(1) Dem nach § 76 Abs. 3 Verpflichteten obliegt
soweit sie im Zusammenhang mit öffentlichen Hochwasserschutzanlagen stehen. § 76 Abs. 6 gilt entsprechend.
(2) Betrieb und Unterhaltung der Nebenanlagen und mobilen Hochwasserschutzeinrichtungen sind Aufgabe der kreisfreien Städte, verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden.
§ 78 Eigentum
(1) Deiche, für die das Land ausbau- und unterhaltungspflichtig ist, sind Eigentum des Landes.
(2) Soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das Eigentum an Deichen einem anderen als dem Land zusteht, bleibt es aufrechterhalten.
§ 79 Besondere Pflichten
(1) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung des Baues von öffentlichen Hochwasserschutzanlagen oder zu deren Unterhaltung erforderlich ist, haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken nach vorheriger Ankündigung zu dulden, dass der Betreiber oder dessen Beauftragte die Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen oder aus ihnen Bestandteile entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand beschafft werden können. § 70 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der an eine öffentliche Hochwasserschutzanlage angrenzenden Grundstücke haben alles zu unterlassen, was deren Unterhaltung oder Sicherheit beeinträchtigen kann.
(3) Die obere Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften zur Sicherung und Erhaltung öffentlicher Hochwasserschutzanlagen erlassen.
Abschnitt 6
Hochwasserschutz
Unterabschnitt 1
Hochwasserrisikomanagement, Wassergefahr
§ 80 Zuständigkeiten für Aufgaben des Hochwasserrisikomanagements, aktive Beteiligung der interessierten Stellen 15a
(1) Zuständige Behörde zur Bewertung des Hochwasserrisikos und zur Bestimmung der Risikogebiete nach § 73 WHG, zur Erstellung von Gefahren- und Risikokarten nach § 74 WHG sowie zur Veröffentlichung der Bewertung und der Karten nach § 79 Abs. 1 Satz 1 WHG ist das Landesamt für Umwelt.
(2) Zuständige Behörde zur Aufstellung der Risikomanagementpläne nach § 75 WHG sowie zu ihrer Veröffentlichung und Koordinierung nach den §§ 79 Abs. 1 und 80 Abs. 2 WHG ist die obere Wasserbehörde.
(3) Im Rahmen der aktiven Beteiligung der interessierten Stellen an der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Risikomanagementpläne gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2 WHG gibt die obere Wasserbehörde allen interessierten Stellen Gelegenheit zur Äußerung. Insbesondere beteiligt sie die Träger öffentlicher Belange, die Unterhaltungs- und Ausbaupflichtigen sowie die betroffenen Behörden, Körperschaften und Verbände.
§ 81 Wasserwehr, Deichverteidigung
(1) Kreisfreie Städte, verbandsfreie Gemeinden und Verbandsgemeinden, die erfahrungsgemäß von Wassergefahren bedroht sind, haben durch entsprechende Ausstattung der Feuerwehr oder anderer geeigneter technischer Einrichtungen als Wasserwehr für eine ausreichende technische allgemeine Hilfe bei Wassergefahr sowie für die Beobachtung und Sicherung der öffentlichen Hochwasserschutzanlagen zu sorgen. Dabei dürfen Vordeiche nicht erhöht werden. Sie haben die dafür erforderlichen technischen Hilfsmittel und Materialien bereitzuhalten.
(2) Auf die Wasserwehr und die Abwehr von Wassergefahren finden die Bestimmungen des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes entsprechende Anwendung. Die obere Wasserbehörde unterstützt die kreisfreien Städte, verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden bei der Beobachtung der öffentlichen Hochwasserschutzanlagen und berät sie bei der Abwehr von Wassergefahren.
§ 82 Melde- und Warndienst
(1) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Gewässer einen Melde- und Warndienst zum Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung und zum Schutz vor Wassergefahren einzurichten.
(2) Die Verordnung bestimmt die Meldestellen und das Meldeverfahren. Betreiber von Anlagen zur Gewässerbenutzung oder sonstigen Anlagen in oder an Gewässern haben für den Melde- und Warndienst ihre dafür geeigneten Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Einrichtung des Melde- und Warndienstes ist mit dem nach § 35 Abs. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes eingerichteten Wasserstands- und Hochwassermeldedienst abzustimmen.
(4) Aus der Einrichtung des Melde- und Warndienstes können Dritte keine Ansprüche herleiten.
Unterabschnitt 2
Überschwemmungsgebiete
§ 83 Festsetzung von Überschwemmungsgebieten
(1) Für Gewässer erster und zweiter Ordnung setzt die obere Wasserbehörde, für Gewässer dritter Ordnung die untere Wasserbehörde die Überschwemmungsgebiete durch Rechtsverordnung gemäß § 76 Abs. 2 WHG fest.
(2) Überschwemmungsgebiete können von der nach Absatz 1 zuständigen Wasserbehörde auch festgesetzt werden, soweit es erforderlich ist
§ 78 Abs. 5 WHG gilt entsprechend.
(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können Schutzbereiche ausgewiesen werden, in denen Genehmigungen oder Zulassungen nach § 78 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 Satz 1 und 3 WHG nicht erteilt werden, weil die Voraussetzungen für eine Genehmigung oder Zulassung nach diesen Vorschriften, insbesondere aus Gründen des Umfangs der Gefährdung im Sinne des § 74 Abs. 3 WHG, nicht erfüllt werden.
(4) Ohne dass es einer Festsetzung bedarf, gilt das Gelände zwischen Uferlinie und Hauptdeichen sowie baulichen Anlagen, die die Funktion von Hauptdeichen erfüllen, als festgesetztes Überschwemmungsgebiet.
(5) Zur vorläufigen Sicherung von Überschwemmungsgebieten gemäß § 76 Abs. 3 WHG wird eine Information über die in Kartenform dargestellten Gebiete, die bei einem Hochwasserereignis überschwemmt werden, das im Regelfall statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, von der nach Absatz 1 zuständigen Wasserbehörde öffentlich bekannt gemacht. Die Karten sind ab der Veröffentlichung von den nach Absatz 1 zuständigen Wasserbehörden zur Einsichtnahme für jedermann aufzubewahren und im Internet einzustellen.
(6) Auf Überschwemmungsgebiete ist im Liegenschaftskataster hinzuweisen.
§ 84 Besondere Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete
(1) Abweichend von § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1724), ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten auch die kurzfristige Lagerung und Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können, verboten; § 78 Abs. 1 Satz 2 WHG bleibt unberührt. Die kurzfristige Lagerung und Ablagerung kann entsprechend § 78 Abs. 4 WHG zugelassen werden.
(2) Zuständige Behörde für Zulassungen nach Absatz 1 Satz 2 und § 78 Abs. 2 und 3 Satz 2 und Abs. 4 WHG, für Genehmigungen nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG und für die Entgegennahme von Anzeigen nach § 78 Abs. 3 Satz 3 WHG ist die nach § 83 Abs. 1 zuständige Wasserbehörde.
Abschnitt 7
Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation
§ 85 Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan 15b 18 20
(1) Die obere Wasserbehörde stellt das Maßnahmenprogramm nach § 82 WHG und den Bewirtschaftungsplan nach § 83 WHG auf; soweit sich diese über das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz hinaus erstrecken, erstellt sie Beiträge dazu. Die obere Wasserbehörde koordiniert die Planungen, Maßnahmen und Beiträge nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 bis 4 WHG.
(2) Die obere Wasserbehörde als zuständige Wasserbehörde für die aktive Beteiligung interessierter Stellen gemäß § 85 WHG beteiligt bei der Erstellung von Planungen, Maßnahmen und Beiträgen nach Absatz 1 Satz 1 die Träger öffentlicher Belange, die Unterhaltungs- und Ausbaupflichtigen sowie die betroffenen Behörden, Körperschaften und Verbände.
(3) Die obere Wasserbehörde ist zuständig für die Veröffentlichungen nach § 83 Abs. 4 WHG. Zusammen mit der Veröffentlichung nach § 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 WHG erfolgt im Rahmen der Durchführung der Strategischen Umweltprüfung auch die Veröffentlichung des Entwurfs des Maßnahmenprogramms und des zugehörigen Umweltberichts sowie weiterer Unterlagen, deren Einbeziehung die obere Wasserbehörde für zweckmäßig hält. Der Zugang zu Hintergrunddokumenten und -informationen im Sinne des § 83 Abs. 4 Satz 3 WHG erfolgt nach den Bestimmungen über den Informationszugang auf Antrag und entgegenstehende Belange gemäß Landestransparenzgesetz vom 27. November 2015 (GVBl. S. 383, BS 2010-10), in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Soweit das Maßnahmenprogramm und der Bewirtschaftungsplan das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz betreffen, werden sie von der obersten Wasserbehörde für alle Behörden für verbindlich erklärt; die Erklärung der Verbindlichkeit und ein Hinweis, wo das Maßnahmenprogramm und die übrigen Unterlagen nach § 44 Abs. 2 UVPG sowie der Bewirtschaftungsplan einsehbar sind, werden im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekannt gegeben. Zusätzlich kann die oberste Wasserbehörde Anforderungen und Maßnahmen des Maßnahmenprogramms nach Satz 1, die nach § 34 Abs. 2 von den Unterhaltungspflichtigen oder nach § 68 Abs. 1 von den Ausbaupflichtigen umzusetzen sind, für diese durch Rechtsverordnung für verbindlich erklären.
§ 86 Einrichtung des Wasserbuchs
(1) Die oberste Wasserbehörde bestimmt durch Verwaltungsvorschrift, wie das Wasserbuch einzurichten und zu führen ist.
(2) Das Wasserbuch wird von der oberen Wasserbehörde angelegt und geführt.
(3) Bei den unteren Wasserbehörden sind für ihren Zuständigkeitsbereich Durchschriften der Wasserbucheintragungen niederzulegen. Die Niederlegung entfällt, soweit das Wasserbuch elektronisch geführt wird und den unteren Wasserbehörden ein Zugang eröffnet ist.
§ 87 Eintragung in das Wasserbuch
(1) In das Wasserbuch sind außer den in § 87 WHG genannten Rechtsverhältnissen einzutragen:
(2) Eintragungen in das Wasserbuch werden von Amts wegen vorgenommen. Das Gleiche gilt für Rechtsänderungen, sobald die Rechtsänderung nachgewiesen ist.
(3) Angemeldete alte Rechte und alte Befugnisse, deren Rechtsbestand nicht nachgewiesen ist, sind bei der Eintragung als "behauptete Rechte und Befugnisse" zu kennzeichnen. Ihre Eintragung hat zu unterbleiben, wenn ihr Bestand offenbar unmöglich ist; unter den gleichen Voraussetzungen ist die Eintragung behaupteter Rechte und Befugnisse zu löschen.
§ 88 Einsicht in das Wasserbuch 15b
Die Einsicht in das Wasserbuch und diejenigen Entscheidungen, auf die die Eintragung Bezug nimmt, ist jedem gestattet. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über den Informationszugang auf Antrag und entgegenstehende Belange gemäß Landestransparenzgesetz.
§ 89 Informationsbeschaffung und -übermittlung
(1) Landkreise, kreisfreie Städte, verbandsfreie Gemeinden und Verbandsgemeinden, Wasser- und Bodenverbände und andere Träger wasserwirtschaftlicher Maßnahmen sind auf Verlangen verpflichtet, den zuständigen Behörden bei ihnen vorhandene wasserwirtschaftliche Daten und Aufzeichnungen unentgeltlich zu überlassen.
(2) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes unberührt.
Abschnitt 8
Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen
§ 90 Entschädigung bei Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen
(1) § 116 gilt für eine nach § 95 WHG zu leistende Entschädigung entsprechend.
(2) Soweit nach § 95 WHG eine Entschädigungspflicht besteht, kann der Entschädigungspflichtige durch die nach § 91 Abs. 1 zuständige Behörde zur Sicherheitsleistung verpflichtet werden.
§ 91 Zuständigkeit, Betretungsrecht
(1) Zuständige Behörde ist in den Fällen
(2) Soweit es die Vorbereitung eines Vorhabens erfordert, für das eine Duldungs- und Gestattungsverpflichtung ausgesprochen werden kann, haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der betroffenen Grundstücke auf Anordnung der nach Absatz 1 zuständigen Wasserbehörde zu dulden, dass der Träger des Vorhabens oder dessen Beauftragte nach vorheriger Ankündigung Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen. § 70 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.
Teil 4
Behörden, Zuständigkeiten, Gewässeraufsicht
Abschnitt 1
Behörden, Zuständigkeiten
§ 92 Wasserbehörden
(1) Untere Wasserbehörde ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung. Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.
(2) Obere Wasserbehörde ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion.
(3) Oberste Wasserbehörde ist das für Wasserwirtschaft und Wasserrecht zuständige Ministerium.
§ 93 Wasserwirtschaftliche Fachbehörden 15a
Das Landesamt für Umwelt und die Struktur- und Genehmigungsdirektionen sind wasserwirtschaftliche Fachbehörden. Sie wirken beim Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes und auf diese Gesetze gestützter Rechtsverordnungen mit. Sie haben außerdem, unbeschadet der Zuständigkeit sonstiger Behörden, die fachlichen Belange der Wasserwirtschaft in anderen Verfahren zu vertreten. § 96 gilt entsprechend.
§ 94 Sachliche Zuständigkeit 15a
(1) Sachlich zuständig für den Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes und auf diese Gesetze gestützter Rechtsverordnungen ist, soweit in diesem Gesetz oder in Vorschriften, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurden, nichts anderes bestimmt ist, die untere Wasserbehörde.
(2) Die obere und die oberste Wasserbehörde führen die Fachaufsicht über die ihnen nachgeordneten Wasserbehörden. Die oberste Wasserbehörde führt die Fach- und Dienstaufsicht über das Landesamt für Umwelt. § 93 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) gilt entsprechend.
(3) Betrifft eine Maßnahme, Anordnung oder sonstige Entscheidung, für die die untere Wasserbehörde zuständig ist, den Landkreis oder die kreisfreie Stadt, so ist die obere Wasserbehörde zuständig.
(4) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten von der oberen Wasserbehörde auf die untere Wasserbehörde zu übertragen, soweit die sachlichen und personellen Voraussetzungen für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung gegeben sind.
§ 95 Benehmen mit den wasserwirtschaftlichen Fachbehörden 20
(1) Die untere Wasserbehörde entscheidet im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach
im Benehmen mit den wasserwirtschaftlichen Fachbehörden. Satz 1 Nr. 1 bis 3 gilt auch, soweit die Zuständigkeit sich in Verbindung mit § 44 Abs. 1, § 50 Abs. 2, § 52 Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 62 Abs. 3, § 63 Abs. 1, § 67 oder § 75 ergibt.
(2) In den Fällen des Absatz 1 ist das Benehmen nicht erforderlich für konkrete Maßnahmen, die im Rahmen des § 101 Abs. 1 Satz 2 von den wasserwirtschaftlichen Fachbehörden mitgeteilt werden.
§ 96 Örtliche Zuständigkeit
(1) Die örtliche Zuständigkeit der Behörden richtet sich nach der Belegenheit des Vorgangs.
(2) Ist in derselben Sache die örtliche Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet, so kann die gemeinsame nächsthöhere Stelle die zuständige Behörde bestimmen oder selbst entscheiden. Ist auch eine Behörde eines anderen Landes zuständig, so kann länderübergreifend eine gemeinsame zuständige Behörde bestimmt werden.
§ 97 Ordnungsbehördliche und polizeiliche Befugnisse
(1) Die Wasserbehörden haben im Rahmen ihrer Aufgaben zugleich die Befugnisse der allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei nach dem Polizei- und Ordnungsbehördengesetz.
(2) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei haben die untere Wasserbehörde von allen Vorgängen zu unterrichten, die ein Eingreifen der Wasserbehörden erfordern können. Dies gilt auch für den Fall, dass die allgemeinen Ordnungsbehörden oder die Polizei zur Abwehr von Gefahren für die Gewässer sowie von Gefahren, die von Einrichtungen und Anlagen im Sinne des § 98 Abs. 1 Satz 2 ausgehen und die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedrohen, in eigener Zuständigkeit die notwendigen unaufschiebbaren Maßnahmen getroffen haben.
Abschnitt 2
Gewässeraufsicht
§ 98 Aufgaben der Gewässeraufsicht, Zuständigkeiten 20
(1) Die Gewässeraufsicht obliegt den Wasserbehörden und den wasserwirtschaftlichen Fachbehörden. Die wasserwirtschaftlichen Fachbehörden überwachen insbesondere den Zustand und die Benutzung der Gewässer, der Ufer, der Hochwasserschutzanlagen, der Überschwemmungs- und Wasserschutzgebiete, der Stauanlagen und Wasserspeicher sowie der anzeigepflichtigen Anlagen und unterrichten die Wasserbehörden von allen Vorgängen, die ein Eingreifen der Wasserbehörden erfordern können.
(2) Zu den Aufgaben der Gewässeraufsicht gehört auch, Zulassungen nach § 65 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 19.3, 19.8 und 19.9 UVPG regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, soweit nicht die Zuständigkeit anderer Behörden gegeben ist.
(3) Zuständig ist bei Maßnahmen und Einwirkungen auf ein Gewässer die Wasserbehörde, die für die Entscheidung über deren Zulassung nach diesem Gesetz zuständig wäre. Soweit es sich nicht um zulassungsbedürftige Maßnahmen und Einwirkungen handelt, ist bei Gewässern, Deichen und Anlagen, deren Unterhaltung dem Land, den Landkreisen oder den kreisfreien Städten obliegt, die obere Wasserbehörde zuständig. In allen übrigen Fällen ist die untere Wasserbehörde zuständig. Erscheint bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Eingreifen der oberen Wasserbehörde nicht gewährleistet, kann auch die untere Wasserbehörde die erforderlichen Maßnahmen und Anordnungen treffen. Die zuständige Wasserbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.
§ 99 Kosten der Gewässeraufsicht
(1) Wer auf ein Gewässer unerlaubt einwirkt oder ein Gewässer beeinträchtigt, hat die dadurch verursachten Kosten notwendiger gewässeraufsichtlicher Maßnahmen nach § 100 Abs. 1 WHG einschließlich der anteiligen Personalkosten zu ersetzen. Die gleiche Ersatzpflicht obliegt den für den Zustand einer Sache entsprechend § 5 POG verantwortlichen Personen, wenn die gewässeraufsichtlichen Maßnahmen Grundstücke oder Anlagen in einem nicht ordnungsgemäßen Zustand betreffen.
(2) Die Kosten der Gewässeraufsicht nach Absatz 1, die sich auf ein Grundstück oder eine Anlage beziehen, einschließlich der Kosten einer unmittelbaren Ausführung entsprechend § 6 POG oder einer Ersatzvornahme entsprechend § 63 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes ruhen auf dem Grundstück als öffentliche Last, wenn die Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigten Erstattungspflichtige sind. Gelten für das dingliche Nutzungsrecht die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften, so ruht die öffentliche Last auch auf dem Nutzungsrecht.
(3) Wiederkehrende Überwachungen von Gewässerbenutzungen und von nach § 58 WHG in Verbindung mit § 61 genehmigungspflichtigen Indirekteinleitungen sind in der im wasserrechtlichen Zulassungsbescheid festgelegten Zahl kostenpflichtig. Ist eine Festlegung nicht erfolgt, sind fünf Überwachungen im Jahr kostenpflichtig. Werden Verstöße, die mit Geldbuße oder Strafe bedroht sind, festgestellt, so sind die dadurch veranlassten zusätzlichen Überwachungen ebenfalls kostenpflichtig.
§ 100 Bauüberwachung
Die Bauüberwachung von Anlagen und Baumaßnahmen, für die eine Erlaubnis, Bewilligung, Planfeststellung, Plangenehmigung oder Genehmigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz erteilt ist, wird von der für die Erteilung dieser Zulassung zuständigen Behörde durchgeführt. Beginn und Ende der Bauarbeiten sind vom Vorhabenträger dieser Behörde anzuzeigen. Einzelheiten zur Ausübung der Bauüberwachung, insbesondere der Vorbehalt einer Bauabnahme oder der Verzicht auf die Bauüberwachung bei Geringfügigkeit des Vorhabens, können in der wasserrechtlichen Zulassung bestimmt werden. § 101 WHG gilt entsprechend.
§ 101 Gewässerschau
(1) Soweit es wasserwirtschaftlich oder zum Wohl der Allgemeinheit, insbesondere aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, geboten ist, kann die Struktur- und Genehmigungsdirektion als wasserwirtschaftliche Fachbehörde Gewässerschauen an Gewässern, Deichen und Stauanlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 98 Abs. 1 Satz 2 durchführen. Sie teilt der nach § 98 Abs. 3 zuständigen Wasserbehörde die bei der Gewässerschau festgestellten Mängel und die von ihr für erforderlich gehaltenen Maßnahmen mit.
(2) Für die Gewässerschau werden unter Beteiligung der Wasserbehörden, der Unterhaltungspflichtigen und, soweit erforderlich, auch anderer Behörden Schaukommissionen gebildet. Den Eigentümern und Anliegern sowie den Nutzungsberechtigten und den nach § 63 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Naturschutzvereinigungen ist Gelegenheit zur Teilnahme zu geben. Die Schautermine sind zwei Wochen vorher öffentlich bekannt zu machen.
Teil 5
Verwaltungsverfahren, Enteignung
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 102 Grundsätze
(1) Soweit im Wasserhaushaltsgesetz, in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, gilt für das Verwaltungsverfahren das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.
(2) Bei wasserrechtlichen Entscheidungen ist, soweit die Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde gemäß § 84 LBauO nicht gegeben ist, auch zu prüfen, ob das Vorhaben den baurechtlichen Vorschriften entspricht.
(3) Werden Benutzungen ohne die erforderliche Erlaubnis oder Bewilligung ausgeübt, Gewässer oder Anlagen ohne die erforderliche Planfeststellung, Genehmigung, Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung ausgebaut, errichtet, eingebaut, verwendet oder geändert, so kann die Behörde anstelle einer Untersagung verlangen, dass ein entsprechender Antrag gestellt wird.
§ 103 Planvorlage, Fachkunde
(1) Die für die Entscheidung der Behörde erforderlichen Pläne und Unterlagen sind von derjenigen Person vorzulegen, die die Entscheidung beantragt oder in deren Interesse sie ergehen soll. Die Pläne und Unterlagen müssen von fachkundigen Personen erstellt werden. Fachkundige Person ist, wer in einer von der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz zu führenden Liste eingetragen ist. In die Liste ist auf Antrag einzutragen, wer
Die Eintragung in eine vergleichbare Liste eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland gilt auch in Rheinland-Pfalz. Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz stellt Bescheinigungen zum Nachweis der Fachkunde aus. § 56 LBauO bleibt unberührt. Das Nähere regelt die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für die Aufsicht über die Ingenieurkammer zuständigen Aufsichtsbehörde.
(2) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Unionsrecht gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Erstellung von dem Absatz 1 Satz 1 vergleichbaren Plänen und Unterlagen niedergelassen sind, gelten ohne Eintragung in die Liste nach Absatz 1 Satz 3 als fachkundige Personen, wenn sie dafür den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 4 vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten. Sie haben die erstmalige Erstellung von Plänen und Unterlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorher der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz anzuzeigen. Mit der Anzeige ist
vorzulegen; sie sind in einem Verzeichnis zu führen. Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz kann die Erstellung von Plänen und Unterlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 untersagen und die Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 3 löschen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind. Sie hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist.
(3) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Unionsrecht gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Erstellung von dem Absatz 1 Satz 1 vergleichbaren Plänen und Unterlagen niedergelassen sind, ohne dafür den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 4 vergleichbare Anforderungen erfüllen zu müssen, gelten ohne Eintragung in die Liste nach Absatz 1 Satz 3 als fachkundige Personen, wenn ihnen die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz bescheinigt hat, dass sie den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 4 vergleichbare Anforderungen erfüllen; sie sind in einem Verzeichnis zu führen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz bestätigt unverzüglich den Eingang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Einer Bescheinigung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz bedarf es nicht, wenn bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Unionsrecht gleichgestellten Staat, in dem mindestens gleichwertige Anforderungen gelten, die Erfüllung vergleichbarer Anforderungen bescheinigt wurde. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 2 und 3 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde; Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 2 und Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 sind nicht anzuwenden. Auf die Verwaltungsverfahren nach den Absätzen 1 und 3 finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a VwVfG Anwendung. Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 können über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 355, BS 2010-6) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
(5) Absatz 1 gilt nicht für Vorhaben des Bundes, eines Landes, eines Landkreises, einer kreisfreien Stadt, einer verbandsfreien Gemeinde oder einer Verbandsgemeinde, wenn die Pläne und Unterlagen von fachkundigen Angehörigen der Verwaltung erstellt worden sind.
(6) Bei der Übermittlung von Antrag, Plänen und Unterlagen in elektronischer Form kann die zuständige Behörde die zusätzliche Übermittlung sowie Mehrausfertigungen auch in schriftlicher Form verlangen. Unvollständige, mangelhafte oder offensichtlich unzulässige Anträge können ohne Durchführung des Verwaltungsverfahrens zurückgewiesen werden, wenn die antragstellende Person die ihr mitzuteilenden Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behebt.
§ 104 Schriftform, öffentliche Bekanntgabe
(1) Entscheidungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz, nach diesem Gesetz und nach den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften bedürfen der Schriftform. Dies gilt nicht, wenn sie nur eine vorläufige Regelung beinhalten oder bei Gefahr im Verzug. Elektronische Dokumente, die Entscheidungen nach den § § 52 und 63 Abs. 1 Satz 1 WHG, nach § 5 Abs. 6, § 23, § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 2 sowie nach § 73 Abs. 2 in Verbindung mit § 68 und § 68 Abs. 1 und 2 WHG enthalten, sind mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
(2) Sind mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntgabe ersetzt werden.
§ 105 Vorläufige Anordnung, Beweissicherung, Sicherheitsleistung
(1) Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit können die Wasserbehörden im Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften die dem augenblicklichen Erfordernis entsprechenden vorläufigen Anordnungen treffen. Die Anordnungen sind zu befristen.
(2) Zur Sicherung von Tatsachen, die für eine Entscheidung nach dem Wasserhaushaltsgesetz, nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften von Bedeutung sein können, soll die zuständige Wasserbehörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen, wenn sonst die Feststellung unmöglich oder wesentlich erschwert würde.
(3) Die zuständige Wasserbehörde kann eine Sicherheitsleistung verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung von Bedingungen, Auflagen und sonstigen Verpflichtungen zu sichern. Art und Ausmaß der Sicherheitsleistung und die Hinterlegungsstelle werden von der Wasserbehörde bestimmt; die Sicherheit kann auch durch den Nachweis einer Haftpflichtversicherung erbracht werden. Der Bund, das Land sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sind von der Sicherheitsleistung freigestellt. Die §§ 232 und 234 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
§ 106 Kosten
(1) Verfahrenskosten fallen demjenigen zur Last, der das Verfahren veranlasst hat. Kosten, die durch offensichtlich unbegründete Einwendungen erwachsen sind, können demjenigen, der sie erhoben hat, auferlegt werden.
(2) Die Kosten eines Ausgleichsverfahrens fallen den Beteiligten nach dem Maß ihres schätzungsweise zu ermittelnden Vorteils zur Last.
Abschnitt 2
Planfeststellungs-, Bewilligungs- und Erlaubnisverfahren
§ 107 Verfahren bei der Planfeststellung
Abweichend von § 70 Abs. 1 Halbsatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1724),
§ 108 Verfahren bei Bewilligung und gehobener Erlaubnis
Für das Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung oder einer gehobenen Erlaubnis gelten die §§ 72 und 73 Abs. 2 bis 8, § 74 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 3 bis 5 sowie § 76 VwVfG mit folgender Maßgabe entsprechend:
Sind Privatrechte streitig, so kann den Beteiligten aufgegeben werden, eine Entscheidung des ordentlichen Gerichts herbeizuführen.
§ 109 Sachverständige
Die Wasserbehörden und die wasserwirtschaftlichen Fachbehörden können zur Prüfung von Anträgen und Anzeigen sowie im Rahmen der Überwachung und zur Abnahme sachverständige Personen oder Stellen heranziehen; dies gilt auch für die Prüfung der Standsicherheit der Tragwerke und des Baugrundes. Die Kosten für die Heranziehung sachverständiger Personen oder Stellen gelten als Auslagen im Sinne des § 10 des Landesgebührengesetzes.
§ 110 Wasserwirtschaftliche Ausschüsse
Mit Zustimmung der obersten Wasserbehörde können für bestimmte Betriebe oder ähnliche Einrichtungen wasserwirtschaftliche Ausschüsse gebildet werden, in denen die zuständigen Wasserbehörden, die wasserwirtschaftlichen und sonstigen Fachbehörden und die Betroffenen vertreten sind. Ihre Aufgabe ist es, bei der Lösung wasserwirtschaftlicher und wasserrechtlicher Probleme zusammenzuarbeiten. Dabei können von den Wasserbehörden Anzeigen entgegengenommen oder Entscheidungen getroffen oder vorbereitet werden.
Abschnitt 3
Rechtsverordnungen
§ 111 Schutzgebiete und Gewässerrandstreifen
(1) Zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes, eines Heilquellenschutzgebietes oder eines Gewässerrandstreifens ist ein Verfahren durchzuführen, für das die Bestimmungen der § § 102 bis 108 entsprechend gelten. Es findet seinen Abschluss mit dem Erlass der Rechtsverordnung. Auszulegen ist der Entwurf der vorgesehenen Rechtsverordnung mit den dazugehörigen Karten, Plänen und Verzeichnissen.
(2) Einwendungen sind als Bedenken und Anregungen zu behandeln. Soweit sie bei dem Erlass der Rechtsverordnung nicht berücksichtigt werden, sind die Einwender unter Angabe der Gründe hierüber zu unterrichten. Die Unterrichtung kann durch Übersendung eines Auszugs aus der Niederschrift über den Erörterungstermin erfolgen. Soweit Einwendungen Entschädigungsforderungen beinhalten, sind diese in einem Entschädigungsverfahren nach § 116 zu behandeln.
§ 112 Überschwemmungsgebiete
(1) Der Entwurf der vorgesehenen Rechtsverordnung zur Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes ist mit den dazugehörigen Karten, Plänen und Verzeichnissen den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgaben oder Interessen berührt werden können, sowie den betroffenen Gebietskörperschaften zur Stellungnahme zuzuleiten. Zur Abgabe einer Stellungnahme soll eine angemessene Frist gesetzt werden; erfolgt keine fristgemäße Äußerung, kann davon ausgegangen werden, dass wahrzunehmende Belange durch die Rechtsverordnung nicht berührt werden.
(2) Gleichzeitig oder im Anschluss an das Verfahren nach Absatz 1 ist der Entwurf der vorgesehenen Rechtsverordnung mit den dazugehörigen Karten, Plänen und Verzeichnissen einen Monat öffentlich auszulegen. Die Auslegung erfolgt bei der für den Erlass der Rechtsverordnung zuständigen Wasserbehörde. Die öffentliche Auslegung ist vorher ortsüblich mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich bei dieser Wasserbehörde Bedenken und Anregungen vorgebracht werden können. Die für den Erlass der Rechtsverordnung zuständige Wasserbehörde prüft die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen. § 76 VwVfG gilt entsprechend.
§ 113 Geltungsbereich
(1) Der Geltungsbereich einer Rechtsverordnung ist in der Verordnung zu beschreiben oder in Karten, Plänen oder Verzeichnissen darzustellen, die Bestandteil der Verordnung sind. Die Angaben nach Satz 1 müssen mit hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Grundstücke oder Grundstücksteile von der Verordnung betroffen werden. Im Zweifelsfall gelten Grundstücke als nicht betroffen.
(2) Bei Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten sowie bei Rechtsverordnungen über vorläufige Anordnungen zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung oder von Heilquellen gilt Absatz 1 auch für die einzelnen Schutzzonen.
§ 114 Karten, Pläne und Verzeichnisse
(1) Sind Karten, Pläne, Verzeichnisse oder sonstige Unterlagen Bestandteile einer Rechtsverordnung, kann die Verkündung dieser Teile dadurch ersetzt werden, dass sie während der Geltungsdauer der Rechtsverordnung zur Einsichtnahme durch jede Person bei der zuständigen Wasserbehörde archivmäßig gesichert niedergelegt werden, sofern ihr Inhalt zugleich in der Rechtsverordnung umschrieben wird. In der Rechtsverordnung ist darauf hinzuweisen, wo die Karten, Pläne, Verzeichnisse oder sonstige Unterlagen verwahrt werden und wo sie einsehbar sind.
(2) Für Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebiete sind die Karten, Pläne, Verzeichnisse oder sonstige Unterlagen von dem durch die Festsetzung Begünstigten vorzulegen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat er die für die Erstellung erforderlichen Kosten zu erstatten.
Abschnitt 4
Enteignung, Entschädigung, Ausgleich
§ 115 Enteignung
(1) Zugunsten des Landes ist die Enteignung
zulässig.
(2) Die Entziehung oder Beschränkung von Grundeigentum oder Rechten an Grundeigentum im Wege der Enteignung kann im Interesse
erfolgen.
(3) Ist der Betroffene zu der für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Übertragung oder Beschränkung des Grundeigentums oder eines der Enteignung unterliegenden Rechts bereit und kommt nur wegen der Entschädigung eine Einigung nicht zustande, braucht nur das Entschädigungsverfahren durchgeführt zu werden.
(4) Im Falle des Absatzes 2 Nr. 1 bis 6 stellt die obere Wasserbehörde, im Falle des Absatzes 2 Nr. 7 die für die Planfeststellung oder die Plangenehmigung zuständige Behörde die Zulässigkeit der Enteignung fest. Soweit die Feststellung im Rahmen eines wasserrechtlichen Zulassungsverfahrens erfolgt, ist die Feststellung nicht selbstständig anfechtbar.
(5) Im Übrigen ist das Landesenteignungsgesetz anzuwenden.
§ 116 Entschädigungsverfahren
(1) Ist außerhalb eines Enteignungsverfahrens eine Entschädigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz zu leisten, so wird sie auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten von der zuständigen Behörde festgesetzt. Die § § 96 bis 98 WHG gelten entsprechend. Im Übrigen ist das Landesenteignungsgesetz anzuwenden.
(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, ist für die Festsetzung der Entschädigung
zuständig.
§ 117 Ausgleich
Für einen Ausgleich nach § 99 WHG und aufgrund von Vorschriften dieses Gesetzes gilt § 116 entsprechend. Der Ausgleich ist, soweit die Beteiligten nichts anderes vereinbaren, durch einen jährlich zum 15. Januar fällig werdenden Geldbetrag für das vorangegangene Jahr zu leisten. Er erfolgt nur, wenn die wirtschaftlichen Nachteile 150 Euro im Jahr übersteigen. Ein Ausgleich wird insoweit nicht geleistet, als es dem Betroffenen möglich ist, durch eigene zumutbare Maßnahmen die wirtschaftlichen Nachteile zu mindern. Ein Ausgleichsanspruch besteht nicht, soweit anderweitige Leistungen für die Beschränkung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung gewährt werden.
Teil 6
Bußgeldbestimmungen
(1) Ordnungswidrig handelt außer in den Fällen des § 103 WHG, wer vorsätzlich oder fahrlässig
und zwar in den Fällen der Nummern 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8, 10, 12, 14, 15, 19, 21, 22, 23, 26 und 29, sofern die Verordnung, die Allgemeinverfügung oder die vollziehbare Anordnung oder Untersagung für einen bestimmten Tatbestand auf die Bußgeldbestimmungen dieses Gesetzes verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
§ 119 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten 17 18
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist
Teil 7
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 120 Überleitung bestehender Genehmigungen
Eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisherigen wasserrechtlichen Bestimmungen erteilte Genehmigung
§ 121 Überleitung bestehender Festsetzungen und Anerkennungen
(1) Ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisherigen wasserrechtlichen Bestimmungen aufgestellter Wasserversorgungsplan gilt als Wasserversorgungsplan im Sinne des § 53 fort.
(2) Eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisherigen wasserrechtlichen Bestimmungen staatlich anerkannte Heilquelle gilt als staatlich anerkannte Heilquelle im Sinne des § 53 Abs. 2 WHG fort.
§ 122 Überleitung bestehender Zulassungen für Schifffahrtsanlagen und Fähren
(1) Eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisherigen wasserrechtlichen Bestimmungen erteilte Zulassung
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anderweitig rechtmäßig betriebene Häfen, Umschlagplätze, Anlegestellen und Fähren bedürfen keiner erneuten Zulassung nach diesem Gesetz.
(2) Ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisherigen wasserrechtlichen Bestimmungen bereits begonnenes Zulassungsverfahren für das Errichten, den Betrieb oder die wesentliche Änderung von Häfen, Umschlagplätzen oder Anlegestellen oder für die Einrichtung und den Betrieb von Fähren wird nach den bisherigen wasserrechtlichen Bestimmungen und Zuständigkeiten zu Ende geführt.
§ 123 Weitergeltung von Rechtsverordnungen
Die aufgrund der bisherigen wasserrechtlichen Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen bleiben mit den sich aus diesem Gesetz ergebenden Änderungen in Kraft. Die Wasserbehörden werden ermächtigt, die von ihnen aufgrund der bisherigen wasserrechtlichen Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen durch Rechtsverordnung aufzuheben.
§§ 124 bis 144 Änderung verschiedener Gesetze und Verordnungen =>
§ 145 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 125 Nr. 4 am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 125 Nr. 4 tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
(2) Am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes treten außer Kraft:
Gewässer erster Ordnung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 | Anlage (zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2) |
Bezeichnung des Gewässers | von | bis |
Rhein * | deutsch-französische Grenze (Alte Lauter) | Landesgrenze zu Nordrhein Westfalen unterhalb Rolandswerth |
mit Ausnahme von Rhein-km 409,16 | Bis Rhein-km 410,56 | |
Mosel *, ** | Landesgrenze zum Saarland (Nenniger Graben) | Mündung in den Rhein |
Saar * | Landesgrenze zum Saarland (Wolfsbach) | Mündung in die Mosel |
Lahn * | Landesgrenze zu Hessen oberhalb Aull | Mündung in den Rhein |
Sauer ** | Ourmündung oberhalb Wallendorf | Mündung in die Mosel |
Our ** | deutsch-luxemburgische Grenze | 1040 m oberhalb der Our-Staumauer-Lohmühle |
Our ** | deutsch-belgisch-luxemburgische Grenze oberhalb Roth | Mündung in die Sauer |
Nahe | Hahnenbachmündung in Kirn | Mündung in den Rhein |
Glan | Lautermündung in Lauterecken | Mündung in die Nahe |
Sieg | Landesgrenze zu Nordrhein-Westfalen in Niederschelden | Landesgrenze zu Nordrhein Westfalen unterhalb Au |
Leimersheimer Altrhein (oberstromig) | Mündung bei Rhein-km 372,95 | 320 m aufwärts |
Lingenfelder Altrhein | Mündung bei Rhein-km 386,62 | 2.500 m aufwärts |
*) Zugleich Bundeswasserstraße nach dem Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung vom 29. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 158 und Artikel 4 Abs. 125 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)
**) Als deutsch-luxemburgisches Grenzgewässer Condominium nach dem Preußisch-Niederländischen Grenzvertrag vom 26. Juni 1816 (Pr. GS 1818, Anhang S. 77) |
ENDE |