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SächsStrVRG - Sächsisches Straßenverkehrsrechtsgesetz
Gesetz zur Regelung des Straßenverkehrs- und Kraftfahrwesens im Freistaat Sachsen
- Sachsen -
Vom 3. Mai 2019
(SächsGVBl. Nr. 8 vom 31.05.2019 S. 317)
Archiv Sächsische Straßenverkehrszuständigkeitsgesetz2012, Sächsische Personenbeförderungszuständigkeitsverordnung2008
Abschnitt 1
Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung und der Ferienreiseverordnung
§ 1 Straßenverkehrsbehörden
Straßenverkehrsbehörden im Sinne des § 44 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind
§ 2 Örtliche Straßenverkehrsbehörden
Die örtlichen Straßenverkehrsbehörden erfüllen im Gemeindegebiet alle Aufgaben, die § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung den Straßenverkehrsbehörden zuweist, soweit sich diese ausschließlich auf Gemeindestraßen und auf sonstige öffentliche Straßen im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Sächsischen Straßengesetzes vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 78) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie auf Verkehrsflächen beziehen, die zwar nach dem Straßenrecht nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen, jedoch öffentliche Verkehrsflächen im Sinne des Straßenverkehrsrechts sind.
§ 3 Untere Straßenverkehrsbehörden
Die unteren Straßenverkehrsbehörden erfüllen in ihrem Zuständigkeitsbereich alle Aufgaben, die die Straßenverkehrs-Ordnung und die Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, den Straßenverkehrsbehörden zuweisen, soweit nicht die örtlichen Straßenverkehrsbehörden oder das Landesamt für Straßenbau und Verkehr zuständig sind. Darüber hinaus sind sie zuständig für
Berührt die Veranstaltung mehrere Zuständigkeitsbereiche, ist die untere Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die Veranstaltung beginnt.
§ 4 Höhere Straßenverkehrsbehörde
Die höhere Straßenverkehrsbehörde erfüllt alle Aufgaben, die die Straßenverkehrs-Ordnung den höheren Verwaltungsbehörden zuweist. Darüber hinaus ist sie zuständig für
§ 5 Verkehrsbehörde für Bundesautobahnen
Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr erfüllt im Bereich der Bundesautobahnen alle Aufgaben, die die Straßenverkehrs-Ordnung den Straßenverkehrsbehörden und den höheren Verwaltungsbehörden zuweist. Es erteilt insoweit auch Ausnahmen von allen Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung, nicht jedoch solche nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Straßenverkehrs-Ordnung im Rahmen der Erteilung von Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung.
Abschnitt 2
Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Fahrerlaubniswesens
§ 6 Zuständige Behörden nach der Fahrerlaubnis-Verordnung
Zuständige Behörden im Sinne des § 73 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 218) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind
§ 7 Fahrerlaubnisbehörden
(1) Die Fahrerlaubnisbehörden sind zuständig für die Ausführung der Fahrerlaubnis-Verordnung, sofern nichts anderes bestimmt ist.
(2) Ausnahmegenehmigungen nach § 74 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung dürfen die Fahrerlaubnisbehörden nur erteilen:
§ 8 Höhere Verwaltungsbehörde
Die höhere Verwaltungsbehörde ist zuständig für
§ 9 Zuständigkeit des Augenoptiker- und Optometristenverbandes
(1) Der Mitteldeutsche Augenoptiker- und Optometristenverband ist zuständig für
(2) Die höhere Verwaltungsbehörde übt die Aufsicht über die in Absatz 1 genannte Stelle aus.
§ 10 Zuständigkeit für Mofa-Prüfbescheinigung
Die amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr sind zuständig für die Prüfung von Bewerbern um eine Mofa-Prüfbescheinigung (§ 5 Absatz 1 Satz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung).
Abschnitt 3
Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Fahrlehrerwesens
§ 11 Zuständigkeit des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr sowie des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
(1) Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist zuständig für die Ausführung des Fahrlehrergesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162, 3784), in der jeweils geltenden Fassung, und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. Darüber hinaus ist es zuständig für die Errichtung des Prüfungsausschusses für die Prüfung der fachlichen Eignung als Fahrlehrer, die Berufung seiner Mitglieder und die Bestimmung des Vorsitzenden nach den §§ 1 und 3 Absatz 1 Satz 1 der Fahrlehrer-Prüfungsverordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2, 42), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ist zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des Fahrlehrergesetzes.
Abschnitt 4
Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Berufskraftfahrerqualifikation
§ 12 Zuständigkeit des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr
Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist die nach Landesrecht zuständige Behörde für die Ausführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, sofern nichts anderes bestimmt ist.
§ 13 Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ist zuständig für
Abschnitt 5
Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Fahrzeug-Zulassungswesens und Kraftfahrsachverständigenwesens
§ 14 Zuständigkeit der Landkreise und Kreisfreien Städte
(1) Die Landkreise und Kreisfreien Städte, für den Dienstbereich der Polizei das Polizeiverwaltungsamt, sind nach Landesrecht zuständige Behörden im Sinne des § 68 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. März 2019 (BGBl. I S. 332) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und im Sinne des § 46 Absatz 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. März 2019 (BGBl. I S. 382) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind darüber hinaus zuständig für
§ 15 Zuständigkeit des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr
Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr erfüllt alle Aufgaben, die die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung den höheren Verwaltungsbehörden zuweist. Darüber hinaus ist es zuständig für
§ 16 Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ist zuständige oberste Landesbehörde im Sinne der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung.
§ 17 Zuständigkeit der Kraftfahrzeuginnungen
(1) Die Kraftfahrzeuginnungen sind zuständig für
(2) Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr übt die Aufsicht über die Kraftfahrzeuginnungen bezüglich der in Absatz 1 genannten Zuständigkeiten aus.
§ 18 Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Kraftfahrsachverständigenwesens
(1) Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, zuständig für
(2) Das Polizeiverwaltungsamt ist für den Dienstbereich der Polizei zuständig für
Abschnitt 6
Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Infrastrukturabgabe
§ 19 Zuständigkeit der Landkreise und Kreisfreien Städte
Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind zuständige Behörden im Sinne von § 9 des Infrastrukturabgabengesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 904), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Abschnitt 7
Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Güterkraftverkehrsrechts
§ 20 Zuständigkeit der Landkreise und Kreisfreien Städte
Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind zuständige Behörden für den gewerblichen Güterkraftverkehr nach § 3 Absatz 7 Satz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2251) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Abschnitt 8
Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Personenbeförderungsrechts
§ 21 Zuständigkeit der Landkreise und Kreisfreien Städte
(1) Für den Vollzug des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 14 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Landkreise und Kreisfreien Städte zuständig.
(2) Die der Landesregierung durch § 47 Absatz 3 Satz 1 und § 51 Absatz 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes erteilte Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen wird auf die Landkreise und Kreisfreien Städte übertragen.
§ 22 Zuständigkeit des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr und der Landesdirektion Sachsen
(1) Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist zuständig für
(2) Die Landesdirektion Sachsen ist Anhörungsbehörde nach § 29 Absatz 1a des Personenbeförderungsgesetzes und Planfeststellungsbehörde nach § 29 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes.
(3) Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr kann die ihm als Genehmigungsbehörde obliegende Aufsicht im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (§ 54 Absatz 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes) durch Rechtsverordnung auf die Landkreise und Kreisfreien Städte übertragen.
§ 23 Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ist als oberste Landesbehörde zuständig für
Abschnitt 9
Weisungsrecht
§ 24 Fachaufsicht
(1) Die den Gemeinden, Landkreisen und Kreisfreien Städten nach diesem Gesetz und den Großen Kreisstädten nach § 1 Nummer 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Sächsischen Gemeindeordnung und der Sächsischen Landkreisordnung in Bezug auf das Kommunalverfassungsrecht vom 12. November 2018 (SächsGVBl. S. 682), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 317) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.
(2) Die Landkreise üben die Fachaufsicht über die Gemeinden als örtliche Straßenverkehrsbehörden aus. Im Übrigen ist Fachaufsichtsbehörde das Landesamt für Straßenbau und Verkehr.
(3) Bei Gefahr im Verzug oder wenn die zuständige Behörde einer fachaufsichtlichen Weisung nicht innerhalb einer ihr gesetzten angemessenen Frist Folge leistet, sind die Fachaufsichtsbehörden berechtigt, anstelle der beaufsichtigten Behörde zu handeln.
Abschnitt 10
Erlass von Parkgebührenordnungen
§ 25 Zuständigkeit der Gemeinden
Gemeinden können Gebührenordnungen für
Abschnitt 11
Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei Kostenrückständen aus vorangegangenen Zulassungsvorgängen nach § 6a Absatz 8 des Straßenverkehrsgesetzes
§ 26 Befugnisse der Zulassungsbehörden nach § 6a Absatz 8 des Straßenverkehrsgesetzes
(1) Unbeschadet zulassungs- und kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Bestimmungen dürfen Fahrzeuge zum Verkehr auf öffentlichen Straßen grundsätzlich nur zugelassen oder Kennzeichen zugeteilt werden, wenn der antragstellende Fahrzeughalter der Zulassungsbehörde keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorangegangenen Zulassungsvorgängen und damit zusammenhängenden Verwaltungs- und Vollstreckungsverfahren schuldet. Gleiches gilt, wenn die Zulassungsbehörde Kenntnis von Gebühren- und Auslagenrückständen des Fahrzeughalters bei anderen Zulassungsbehörden im Freistaat Sachsen hat. Zu den vorangegangenen Zulassungsvorgängen nach Satz 1 gehören auch Maßnahmen der Zulassungsbehörde, die im Zusammenhang mit der zwangsweisen Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen stehen.
(2) Die Zulassungsbehörde ist befugt, die Daten aus vorangegangenen Zulassungsvorgängen und damit zusammenhängenden Verwaltungs- und Vollstreckungsverfahren in nachfolgenden Zulassungsvorgängen der betroffenen Fahrzeughalter zu verarbeiten. Zur Erfüllung des in Absatz 1 genannten Zwecks ist sie ferner befugt, Auskünfte über Kostenrückstände bei anderen Zulassungsbehörden einzuholen.
(3) Im Rahmen des Zulassungsverfahrens teilt die Zulassungsbehörde dem Fahrzeughalter etwaige Rückstände mit. Im Falle der Bevollmächtigung Dritter hat der Fahrzeughalter schriftlich sein Einverständnis zu erklären, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten die Rückstände mitteilen darf.
Abschnitt 12
Verordnungsermächtigung
§ 27 Verordnungsermächtigung
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung in diesem Gesetz enthaltene Aufgaben aus konkretem Anlass abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes einer anderen Behörde oder Stelle zu übertragen und die zuständigen Behörden oder Stellen für den Vollzug von weiteren Aufgaben auf dem Gebiet des Straßenverkehrs und des Kraftfahrwesens zu bestimmen. Sofern die Behörden oder Stellen nach Satz 1 zum Geschäftsbereich eines anderen Staatsministeriums gehören, ist dessen Zustimmung erforderlich.
ENDE |