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Änderungstext
Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Sächsischen Schifffahrtsverordnung
- Sachsen -
Vom 7. August 2014
(SächsGVBl. Nr. 12 vom 30.08.2014 S. 461)
Aufgrund von § 17 Abs. 3 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 234) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft und dem Staatsministerium des Innern verordnet:
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Regelung des Schiffsverkehrs auf Gewässern im Freistaat Sachsen (Sächsische Schifffahrtsverordnung - SächsSchiffVO) vom 12. März 2004 (SächsGVBl. S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503, 557), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 14 wie folgt gefasst:
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" § 14 Vermietung von Sportbooten, Charterbescheinigung". |
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
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(1) Diese Verordnung gilt für folgende Gewässer im Freistaat Sachsen sowie für die dazugehörenden Häfen und Umschlagstellen:
(2) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, finden Anwendung in ihrer jeweils geltenden Fassung:
(3) Über Absatz 1 hinaus finden die Vorschriften über die Vermietung von Sportbooten (§ 14) auch auf allen übrigen Gewässern erster Ordnung nach Anlage 3 SächsWG, auf allen Gewässern zweiter Ordnung sowie auf künstlichen Gewässern, Gewässerteilen und künstlich angelegten Abzweigungen nach § 32 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 SächsWG Anwendung. (4) Über Absatz 1 hinaus findet die Binnenschiffsuntersuchungsordnung auf allen Gewässern, die nicht Bundeswasserstraßen sind, sowie für die dazugehörenden Häfen, Nebenanlagen und Umschlagstellen Anwendung. | " § 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für folgende Gewässer im Freistaat Sachsen sowie für die dazugehörenden Häfen und Umschlagstellen:
(2) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, finden Anwendung in ihrer jeweils geltenden Fassung:
(3) Über Absatz 1 hinaus finden die Vorschriften über die Vermietung von Sportbooten (§ 14) auch auf allen übrigen Gewässern erster Ordnung nach Anlage 3 SächsWG, auf allen Gewässern zweiter Ordnung sowie auf künstlichen Gewässern, Gewässerteilen und künstlich angelegten Abzweigungen nach § 32 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 SächsWG Anwendung. (4) Fahrgastschiffe, die
können, auch wenn sie den Vorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung nicht entsprechen, unter der Voraussetzung zum Verkehr zugelassen werden, dass ein technischer Sachverständiger im Besichtigungsprotokoll bestätigt, dass die Abweichungen keine Gefahr für die allgemeine Sicherheit darstellen. Eine Gefahr für die allgemeine Sicherheit besteht nicht, wenn das Fahrgastschiff den Bauvorschriften entspricht, die zum Zeitpunkt seiner Kiellegung galten. Technische Sachverständige sind die bisher im Freistaat Sachsen für die technische Zulassung von Fahrgastschiffen tätigen Personen und die in anderen Bundesländern zugelassenen technischen Sachverständigen." |
3. § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
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(2) Unbeschadet des § 1 Abs. 2 Nr. 9 darf ein Wasserfahrzeug oder Bauteil im Sinne des § 1 der Zehnten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von und Verkehr mit Sportbooten - 10. GPSGV) vom 9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 19 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868, 2886), in der jeweils geltenden Fassung, das nach dem 15. Juni 1996 erstmals auf den Markt der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelangt ist, nur in Betrieb genommen werden, wenn es mit der CE-Kennzeichnung entsprechend der Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten versehen ist. | "(2) Unbeschadet des § 1 Abs. 2 Nr. 9 darf ein Wasserfahrzeug oder Bauteil im Sinne des § 1 der Zehnten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten - 10. ProdSV) vom 9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605), die zuletzt durch Artikel 2 § 4 der Verordnung vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802, 2957) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, das nach dem 15. Juni 1996 erstmals auf den Markt der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelangt ist, nur in Betrieb genommen werden, wenn es mit der CE-Kennzeichnung entsprechend der Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten versehen ist." |
4. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
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(1) Wer
Im Fall der Nummer 2 Buchst. a kann die Fahrerlaubnis auch durch einen Befähigungsnachweis des Deutschen Seglerverbandes ersetzt werden. Eine Fahrerlaubnis oder ein Befähigungsnachweis in Fällen der Nummer 2 Buchst. a entfällt für Auszubildende und Trainingsanfänger, sofern sie ein Sportboot unter Anleitung eines Übungsleiters führen, der die Voraussetzungen der Nummer 2 Buchst. a erfüllt. | "(1) Wer
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5. § 7 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
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(2) Die Schifffahrtsbehörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde die Benutzung der Gewässer tages- und jahreszeitlich begrenzen, soweit überwiegende Gründe des Natur- und Artenschutzes dies erfordern. Dies gilt insbesondere, wenn die Gewässer Bestandteil eines Schutzgebietes nach den §§ 16, 17 oder § 18 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 885) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind. | "(2) Die Schifffahrtsbehörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde die Nutzung der Gewässer tages- und jahreszeitlich begrenzen, soweit überwiegende Gründe des Natur- und Artenschutzes dies erfordern. Dies gilt insbesondere, wenn die Gewässer Bestandteil eines Schutzgebietes nach den §§ 23 bis 25 oder § 32 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I. S. 3154, 3200) geändert worden ist, in derjeweils geltenden Fassung, sind." |
6. § 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
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§ 13 Abs. 2 bleibt unberührt. | "Abweichend von Satz 1 dürfen Kleinfahrzeuge im Sinne von § 1.01 Nr. 14 Bin SchStrO überholen und überholt werden." |
7. § 12 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
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Die Schifffahrtsbehörde kann auf bestimmten Kanälen abweichend von Satz 1 das Fahren unter Segel gestatten. | "Die Schifffahrtsbehörde soll auf dafür geeigneten Kanälen abweichend von Satz 1 das Fahren unter Segel gestatten." |
8. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Sportbooten" ein Komma und das Wort "Charterbescheinigung" eingefügt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Die Vorschriften über die Charterbescheinigung (§ 9 Bin Sch-SportbootVermV nebst den Anlagen 4 und 6) gelten auf den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Gewässern entsprechend."
9. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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(1) Die Sonderregelungen für Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß § 1.24 BinSchStrO gelten auch für die Fahrzeuge der Schifffahrtsbehörde des Freistaates Sachsen. Unter den Vorraussetzungen des § 1.24 BinSchStrO sind die in Satz 1 genannten Fahrzeuge auch von der Beachtung der vorliegenden Verordnung befreit. | "(1) Fahrzeuge der Schifffahrtsbehörde, der Polizei, der Feuerwehr, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Streitkräfte, des Zolldienstes, der Wasserbehörden oder der Fischereiaufsicht sind von der Beachtung dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist." |
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Wasserrettungsfahrzeuge öffentlich-rechtlicher Anstalten oder Körperschaften oder als gemeinnützig anerkannte Körperschaften sind von den Vorschriftendieser Verordnung befreit, wenn Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder gesundheitliche Schäden abzuwenden."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
10. § 16 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird nach der Angabe "Abs. 1 " die Angabe "Nr. 1 " eingefügt.
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
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3. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 a ein Sportboot unter Segel mit einer Segelfläche von 6 m2 oder mehr ohne Fahrerlaubnis oder einen Befähigungsnachweis des Deutschen Seglerverbandes führt, | "3. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 ein Fahrgastschiff, das neben der Besatzung für nicht mehr als 25 Fahrgäste gebaut und eingerichtet ist, ohne Fahrerlaubnis führt." |
c) In Nummer 4 werden die Angabe "Nr. 2 b" durch die Angabe "Nr. 3" und die Angabe "3,68 kW" durch die Angabe "1 1,03 kW" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
ENDE
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