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SächsSchiffVO - Sächsische Schifffahrtsverordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft Arbeit und Verkehr zur Regelung des Schiffsverkehrs auf Gewässern im Freistaat Sachsen
- Sachsen -
Vom 12. März 2004
(GVBl. Nr. 5 vom 08.04.2004 S. 123)
▾ Änderungen
§ 1 Geltungsbereich 09 13 14 23
(1) Diese Verordnung gilt für folgende Gewässer im Freistaat Sachsen sowie für die dazugehörenden Häfen und Umschlagstellen:
(2) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, finden Anwendung in ihrer jeweils geltenden Fassung:
(3) Über Absatz 1 hinaus finden die Vorschriften über die Vermietung von Sportbooten (§ 14) auch auf allen übrigen Gewässern erster Ordnung nach Anlage 3 SächsWG, auf allen Gewässern zweiter Ordnung sowie auf künstlichen Gewässern, Gewässerteilen und künstlich angelegten Abzweigungen nach § 32 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 SächsWG Anwendung.
(4) Fahrgastschiffe, die
können, auch wenn sie den Vorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung nicht entsprechen, unter der Voraussetzung zum Verkehr zugelassen werden, dass ein technischer Sachverständiger oder eine technische Sachverständige im Besichtigungsprotokoll bestätigt, dass die Abweichungen keine Gefahr für die allgemeine Sicherheit darstellen. Eine Gefahr für die allgemeine Sicherheit besteht nicht, wenn das Fahrgastschiff den Bauvorschriften entspricht, die zum Zeitpunkt seiner Kiellegung galten. Technische Sachverständige sind die
bisher im Freistaat Sachsen für die technische Zulassung von Fahrgastschiffen tätigen Personen und die in anderen Bundesländern zugelassenen technischen Sachverständigen
(1) Der Vollzug dieser Verordnung obliegt der Schifffahrtsbehörde.
(2) Die Schifffahrtsbehörde ist Fachbehörde. Sie hat unbeschadet der Zuständigkeit sonstiger Behörden die fachlichen Belange der Schiff- und Floßfahrt sowie für das Fahren mit Kleinfahrzeugen und Sportbooten in anderen Verfahren zu vertreten.
(3) Schifffahrtsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen.
§ 3 Betreten der Fahrzeuge und der schwimmenden Anlagen durch Personen im dienstlichen Auftrag (Überwachungsbefugnis) 23
Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin, der oder die Aufsichtspflichtige oder Mitglieder der Besatzung sowie deren Vertreter und Vertreterinnen haben auf Anforderung von Bediensteten der Schifffahrtsbehörde und des Polizeivollzugsdienstes beim Anbordkommen und Vonbordgehen in schifffahrtsüblicher Weise behilflich zu sein.
§ 4 Verkehrsstörende
Einrichtungen An Hafenanlagen, Fahrzeugen oder schwimmenden Anlagen dürfen keine Werbeanlagen, Schilder, Lichtquellen oder andere Einrichtungen vorhanden sein, welche die Schifffahrt oder den Hafenverkehr stören können.
(1) Wasserfahrzeuge und Bauteile, die der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Sportboote (ABl. EG Nr. L 164 S. 15, 1995 Nr. L 127 S. 27), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EG Nr. L 284 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, dürfen nur dann in Betrieb genommen werden, wenn sie die Sicherheit und Gesundheit von Personen sowie Sachen oder die Umwelt bei sachgemäßem Entwurf und Bau sowie bei sachgemäßer Instandhaltung nicht gefährden. Insbesondere haben sie den grundlegenden Anforderungen in Bezug auf Abgasemissionen und Geräuschemissionen des Anhangs 1 der Richtlinie 94/25/EG zu entsprechen.
(2) Unbeschadet des § 1 Abs. 2 Nr. 9 darf ein Wasserfahrzeug oder Bauteil im Sinne des § 1 der Zehnten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten - 10. ProdSV) vom 9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605), die zuletzt durch Artikel 2 § 4 der Verordnung vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802, 2957) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, das nach dem 15. Juni 1996 erstmals auf den Markt der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelangt ist, nur in Betrieb genommen werden, wenn es mit der CE-Kennzeichnung entsprechend der Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten versehen ist.
§ 6 Fahrerlaubnis, Bordbuch 14 23
(1) Wer
(2) Die erforderlichen Fahrerlaubnisse, Befähigungsnachweise oder Schifffahrtspatente sind beim Führen von Fahrzeugen mitzuführen und den zuständigen Personen der Schifffahrtsbehörde oder des Polizeivollzugsdienstes auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(3) Auf jedem gewerblich betriebenen Fahrzeug ist ein Bordbuch mitzuführen, ausgenommen auf Schlepp- und Schubbooten, die nur in Häfen verkehren, auf unbemannten Schubleichtern, Behördenfahrzeugen und Sportfahrzeugen. Verantwortlich für das Mitführen des Bordbuches und für die Einträge ist der Schiffsführer oder die Schiffsführerin. Das erste Bordbuch ist mit der Nummer l, dem Namen des Schiffes und dessen amtlichen Schiffsnummer zu versehen. Es muss von der Behörde ausgestellt sein, die dem Schiff das Schiffsattest erteilt hat. In der Fahrt muss das Bordbuch folgende Angaben enthalten: Datum, Fahrtgebiet, Beginn und Ende der Fahrt, Name und Funktion des Besatzungsmitgliedes und die Ruhezeiten der Besatzungsmitglieder. Die nach dem Wechsel der Besatzung notwendigen Eintragungen müssen auf einer neuen Seite des Bordbuches eingetragen werden. Alle nachfolgenden Bordbücher werden von der Schifffahrtsbehörde oder einer von dieser beauftragten Behörde mit der Folgenummer nummeriert und ausgegeben, dürfen jedoch nur gegen Vorlage des vorangegangenen Bordbuches ausgehändigt werden. Das ungültig gezeichnete Bordbuch ist während sechs Monaten nach der letzten Eintragung an Bord aufzubewahren.
§ 7 Fahrgeschwindigkeiten, weitere Einschränkungen 09 14
(1) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt
Die Schifffahrtsbehörde kann auf bestimmten Gewässern oder Teilabschnitten abweichend von Satz 1 andere Höchstfahrgeschwindigkeiten festsetzen.
(2) Die Schifffahrtsbehörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde die Nutzung der Gewässer tages- und jahreszeitlich begrenzen, soweit überwiegende Gründe des Natur- und Artenschutzes dies erfordern. Dies gilt insbesondere, wenn die Gewässer Bestandteil eines Schutzgebietes nach den §§ 23 bis 25 oder § 32 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I. S. 3154, 3200) geändert worden ist, in derjeweils geltenden Fassung, sind.
(3) Das Schleppen von Flugkörpern wie Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten, Kite-Surfing sowie Wasserskilaufen ist verboten. Das Benutzen von Amphibienfahrzeugen, Unterwasserfahrzeugen, Wassermotorrädern, Wasserbikes, Wasserkatzen und ähnlichen Kleinfahrzeugen, unabhängig von ihrer Antriebsart, ist verboten. Ausnahmen kann die zuständige Wasserbehörde auf dafür ausgewiesenen Gewässerabschnitten gestatten.
Auf Kanälen ist das Überholen verboten. Satz 1 gilt nicht für Kleinfahrzeuge und ist auch nicht gegenüber Kleinfahrzeugen anzuwenden. Abweichend von Satz 1 dürfen Kleinfahrzeuge im Sinne von § 1.01 Nr. 14 BinSchStrO überholen und überholt werden
§ 9 Gekuppeltes Fahren, Schleppverbände
Fahrzeuge dürfen andere Fahrzeuge, Kleinfahrzeuge ausgenommen, nur zum kurzen Verholen schleppen oder gekuppelt fortbewegen.
§ 10 Verhalten beim Stillliegen
(1) Beim Stillliegen ist jedes unnötige und vermeidbare Laufenlassen von Verbrennungsmotoren verboten.
(2) Soweit in Häfen, an Umschlagstellen oder Liegestellen Landstromanschlüsse für die Schifffahrt vorhanden sind, dürfen Verbrennungsmotoren nicht zur Stromerzeugung benutzt werden.
(3) In Häfen, an Umschlagstellen oder Liegestellen müssen vorhandene Anlagen für die feste und flüssige Abfallentsorgung benutzt werden.
§ 11 Rauchverbot
Innerhalb eines Bereiches von 10 m um stillliegende Fahrzeuge, die das Zeichen "Rauchverbot" nach § 3.32 BinSchStrO führen, darf nicht geraucht sowie kein offenes Feuer oder ungeschütztes Licht verwendet werden.
Auf Kanälen darf nicht unter Segel gefahren werden. Die Schifffahrtsbehörde soll auf dafür geeigneten Kanälen abweichend von Satz 1 das Fahren unter Segel gestatten.
§ 13 Betrieb von Kleinfahrzeugen
(1) Kleinfahrzeuge müssen auf Kanälen, in engen Fahrwassern und auf unübersichtlichen Gewässerabschnitten grundsätzlich rechts fahren.
(2) Ein schleppendes Kleinfahrzeug darf höchstens neun Kleinfahrzeuge im Anhang führen. Es dürfen höchstens drei Kleinfahrzeuge gekuppelt fahren.
(3) Abweichend von § 3.20 BinSchStrO brauchen Kleinfahrzeuge bei Nacht kein weißes Licht zu führen, wenn sie an genehmigten Liegestellen stillliegen.
(4) Unbemannte Kleinfahrzeuge dürfen von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang nur an genehmigten Liegestellen stillliegen.
§ 14 Vermietung von Sportbooten, Charterbescheinigung 09 14 23
(1) Für die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung im Geltungsbereich dieser Verordnung finden die Vorschriften der Verordnung über die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung auf den Binnenschifffahrtsstraßen (Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung - BinSch-SportbootVermV) vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 888), in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.
(2) Abweichend von Absatz 1 lässt die Schifffahrtsbehörde Sportboote ohne Antriebsmaschine, die nicht unter Segel fahren, und deren Inbetriebnahme nur auf Gewässerflächen ohne durchgehenden Schiffsverkehr erfolgen soll, zur gewerbsmäßigen Vermietung zu, wenn der Vermieter nachweist, dass
(3) Die Anzahl der zugelassenen Personen ist für jedes Sportboot festzusetzen. Die Zulassungen können mit Nebenbestimmungen, beispielsweise insbesondere über die Kennzeichnung der Boote, die Mindestfreibordmarkierung, die Pflichten des Unternehmers oder der Unternehmerin und der Benutzer und Benutzerinnen, versehen werden. Die Gültigkeit der Zulassung kann auf eine Wassersportsaison begrenzt werden.
(4) Die Vorschriften über die Charterbescheinigung (§ 9 BinSch-SportbootVermV nebst den Anlagen 4 und 6) gelten auf den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Gewässern entsprechend.
§ 15 Sonderregelungen, Ausnahmen 14 23
(1) Fahrzeuge der Schifffahrtsbehörde, der Polizei, der Feuerwehr, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Streitkräfte, des Zolldienstes, der Wasserbehörden oder der Fischereiaufsicht sind von der Beachtung dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.
(2) Wasserrettungsfahrzeuge öffentlich-rechtlicher Anstalten oder Körperschaften oder als gemeinnützig anerkannte Körperschaften sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder gesundheitliche Schäden abzuwenden.
(3) Die Schifffahrtsbehörde kann von allen Regelungen dieser Verordnung Ausnahmen in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen, soweit dem nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen und Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden. Ausnahmegenehmigungen können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt und mit Nebenbestimmungen, beispielsweise Bedingungen, Auflagen, Befristungen, versehen werden. Schriftliche Ausnahmegenehmigungen sind beim Betrieb von Fahrzeugen mitzuführen und den zuständigen Personen der Schifffahrtsbehörde oder des Polizeivollzugsdienstes auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
§ 16 Ordnungswidrigkeiten 09 13 14 23
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 122 Abs. 1 Nr. 24 SächsWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 122 Abs. 1 Nr. 24 SächsWG handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder Schiffsführerin oder nach § 1.03 Nr. 3 BinSchStrO für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 122 Abs. 1 Nr. 24 SächsWG handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder Schiffsführerin
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 122 Abs. 1 Nr. 24 SächsWG handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster
(5) Für die Verfolgung und Ahndung der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Ordnungswidrigkeiten ist die Schifffahrtsbehörde zuständig.
§ 17 Inkrafttreten und Außerkrafttreten 09
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:
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