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Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Luftverkehrsgesetz, dem Luftsicherheitsgesetz und dem Landesseilbahngesetz
- Schleswig-Holstein -
Vom 6. November 2005
(GVBl. Nr. 16 vom 24.11.2005 S. 527; 28.11.2017 S. 551 17)
Gl.-Nr.: B 200-0-26
Aufgrund der
Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus - Amt für Planfeststellung Verkehr - ist Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde nach § 10 Absatz 1 LuftVG.
Der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein ist
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Luftverkehrsgesetz vom 26. September 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 164) außer Kraft.