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Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnungen zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Straßenbau und Verkehr
- Schleswig-Holstein -
Vom 28. November 2017
(GVOBl. Nr. 15 vom 21.12.2017 S. 551; ber. 2018 S. 159 und 160)
Aufgrund
verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus die nachfolgenden Artikel 1 mit Ausnahme von Nummer 1 § 1 Nummer 3, Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe c, Artikel 4 und Artikel 5:
Artikel 1
Änderung der Landesverordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Straßenbau und Verkehr
Die Landesverordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Straßenbau und Verkehr vom 30. Juni 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 544) wird wie folgt geändert:
1. § 1 erhält folgende Fassung:
" § 1
Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus - Amt für Planfeststellung Verkehr - ist zuständige Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe "des § 1 sowie" wird gestrichen.
b) Die Nummer 2 Buchstabe b und d und Nummer 3 werden gestrichen.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
Die Angabe "den §§ 1 und" wird durch die Angabe "dem § " ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Landesverordnung über die zuständige Behörde für das Anhörungsverfahren nach dem
Gesetz über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes und dem Magnetschwebebahnplanungsgesetz
(nicht dargestellt)
Artikel 3
Änderung der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach
dem Luftverkehrsgesetz, dem Luftsicherheitsgesetz und dem Landesseilbahngesetz
Die Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Luftverkehrsgesetz, dem Luftsicherheitsgesetz und dem Landesseilbahngesetz vom 6. November 2005, Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 68 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), wird wie folgt geändert:
1. Es wird folgender neuer § 1 eingefügt:
" § 1
Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus - Amt für Planfeststellung Verkehr - ist Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde nach § 10 Absatz 1 LuftVG."
2. Die bisherigen §§ 1 und 2 werden die § § 2 und 3.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1 und 2
1. Planfeststellungsbehörde nach § 10 Abs. 1 LuftVG,2. Anhörungsbehörde nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 LuftVG,
werden gestrichen.
b) Die Nummern 3 bis 5 werden zu den Nummern 1 bis 3.
c) In Nummer 3 wird die Angabe "abweichend von § 16 Abs. 1 SeilbG" gestrichen.
d) Der Satz 2
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 und 2 ist für den Flughafen Lübeck-Blankensee das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr Planfeststellungs- und Anhörungsbehörde.
wird gestrichen.
Artikel 4
Änderung der Landesverordnung für die Häfen in Schleswig-Holstein
§ 4 der Landesverordnung für die Häfen in Schleswig Holstein vom 25. November 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 385), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. November 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 387), wird wie folgt geändert:
Absatz 5 Satz 1 erhält die folgende Fassung:
alt | neu |
Der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein ist Planfeststellungsbehörde nach § 139 Absatz 1 des Landeswassergesetzes. | "Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus - Amt für Planfeststellung Verkehr - ist Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde nach § 139 Absatz 1 des Landeswassergesetzes." |
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
ID 172170
ENDE |