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NOK-LV - NOK-Lotsverordnung
Verordnung über die Verwaltung und Ordnung der Seelotsreviere Nord-Ostsee-Kanal I und Nord-Ostsee-Kanal II/Kieler Förde/Trave/Flensburger Förde

vom 08. April 2003
(Banz. Nr. 84 vom 07.05.2003 S. 9991; 25.04.2008 S. 1549; BGBl. I 02.06.2016 S. 1257 16; 07.05.2024 Nr. 155 24)



Auf Grund des § 5 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 in Verbindung mit § 12 des Seelotsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213), in Verbindung mit § 4 der Allgemeinen Lotsverordnung vom 21. April 1987 (BGBl. I S. 1290), von denen § 5 Abs. 1 des Seelotsgesetzes zuletzt durch Artikel 327 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord nach Anhörung der Küstenländer und der Bundeslotsenkammer:

§ 1 Begriffsbestimmungen 16

(1) Seeschiffe im Sinne dieser Verordnung sind Schiffe, die in einem Seeschiffsregister oder einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind und mit denen überwiegend Seefahrt betrieben wird.

(2) Binnenschiffe im Sinne dieser Verordnung sind Schiffe, die in einem Binnenschiffsregister oder einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind und mit denen überwiegend Binnenschifffahrt betrieben wird.

(3) Tankschiffe im Sinne dieser Verordnung sind alle See- und Binnentankschiffe nach § 30 Abs. 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209), die in einem See- oder Binnenschiffsregister oder einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind und mit denen überwiegend See- oder Binnenschifffahrt betrieben wird.

(4) Fährschiffe im regelmäßigen Liniendienst sind Seeschiffe, die zur Personen-, Fahrzeug- und Güterbeförderung zwischen zwei oder mehr Häfen über See verkehren und die zur gewerbsmäßigen Beförderung von mindestens 12 Fahrgästen zugelassen sind. Regelmäßig in diesem Sinne verkehren Fährschiffslinien, die fahrplanmäßig nach vorbestimmten Ankunfts- und Abfahrtszeiten über einen längeren Zeitraum zur Personen-, Fahrzeug- und Güterbeförderung eingesetzt werden. Außergewöhnlich große Fährschiffe sind Schiffe, die die Abmessungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung überschreiten.

(5) Seelotsreviere sind Fahrtstrecken und Seegebiete, für die zur Sicherheit der Schifffahrt die Bereitstellung einheitlicher und ständiger Lotsendienste angeordnet ist.

(6) Länge eines Schiffes im Sinne dieser Verordnung ist die Länge über alles in Metern, gemessen von der Vorkante Vorsteven bis zur Hinterkante Achtersteven einschließlich fester Anbauten, Breite eines Schiffes ist die Breite über alles in Metern (maximale Rumpfbreite des Schiffes einschließlich fester Anbauten am Rumpf), Tiefgang eines Schiffes ist der größte aktuelle Tiefgang in Metern auf der zu befahrenden Lotsstrecke. Auf dem Nord-Ostsee-Kanal gilt als Breite eines Schiffes die größte Breite einschließlich der festen Überstände und etwaiger Ladungsüberhänge. Soweit es in dieser Verordnung zugelassen wird, kann hinsichtlich der Länge und Breite im Verhältnis 1: 10 interpoliert werden. Dabei entsprechen 1,00 Meter mehr Länge 0,10 Meter weniger Breite und 1,00 Meter weniger Länge 0,10 Meter mehr Breite. Die in der jeweiligen Vorschrift genannten maximalen Obergrenzen dürfen nach dem Interpolieren nicht überschritten werden. Längen sind auf ganze Meter und Breiten auf ganze Dezimeter bis ausschließlich 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Bei Schleppverbänden ist die Summe der Längen über alles von Schlepper und Anhang, ohne Berücksichtigung der Länge der Schleppleine maßgeblich, als Breite gilt die Breite über alles des Schleppverbandes einschließlich der festen Überstände und etwaiger Ladungsüberhänge. Die Formulierung "ab" in dieser Verordnung, verbunden mit einer Längen-, Breiten-, oder Tiefenangabe bedeutet, dass jeweils der genannte Wert mit eingeschlossen ist.

(7) Landradarberatung (Verkehrsunterstützung) sind Empfehlungen im Rahmen einer Schiffsberatung von einer Verkehrszentrale aus durch Seelotsen. Bordlotse ist ein Seelotse, der Beratung an Bord eines Schiffes ausführt.

(8) Typgleiches Schiff bedeutet ein in den Abmessungen und in den Manövriereigenschaften vergleichbares und im Typ identisches Schiff. Hinsichtlich der Abmessungen ist in der Regel eine Vergleichbarkeit gegeben, wenn die Abmessungen geringer sind oder die Länge nicht mehr als 5 Meter nach oben und die Breite nicht mehr als 0,5 Meter nach oben differieren.

(9) Schifffahrtspolizeibehörde im Sinne dieser Verordnung ist das jeweils zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.

§ 2 Lotsenbrüderschaften, Seelotsreviere, Lotsbezirke

(1) Der Lotsdienst auf dem Seelotsrevier Nord-Ostsee-Kanal I obliegt den in der Lotsenbrüderschaft Nord-Ostsee-Kanal I (Brunsbüttel) zusammengeschlossenen Seelotsen. Der Lotsdienst auf dem Seelotsrevier Nord-Ostsee-Kanal II/Kieler Förde/Trave/ Flensburger Förde obliegt den in der Lotsenbrüderschaft Nord-Ostsee Kanal II/Kiel/Lübeck/ Flensburg (Kiel-Holtenau) zusammengeschlossenen Seelotsen.

(2) Das Seelotsrevier Nord-Ostsee-Kanal I umfasst alle Fahrtstrecken zwischen den Schleusen Brunsbüttel und der Lotsenwechselstation in Rüsterbergen im Nord-Ostsee-Kanal sowie auf der Elbe die Fahrtstrecken zu den Schleusen Brunsbüttel auf einem Gebiet, das im Osten durch die Ostgrenze der Nord-Ost-Reede von Brunsbüttel und deren südliche Verlängerung, im Westen durch den Längengrad 09° 03" 55" Ost und im Süden durch das Südufer der Elbe begrenzt wird.

(3) Das Seelotsrevier Nord-Ostsee-Kanal II/Kieler Förde/Trave/Flensburger Förde ist in vier Lotsbezirke

  1. Der Lotsbezirk 1 (Kieler Förde) umfasst
    1. für ostwärts fahrende Schiffe die Fahrtstrecken zwischen den Schleusen in KielHoltenau und der Lotsenstation auf dem Leuchtturm "Kiel",
    2. für westwärts fahrende Schiffe die Fahrtstrecken zwischen der Lotsenstation auf dem Leuchtturm "Kiel" und der äußeren Grenze der Zufahrt in Kiel-Holtenau,
    3. alle übrigen Fahrtstrecken auf der Kieler Förde.
  2. Der Lotsbezirk 2 (Nord-Ostsee-Kanal II) umfasst
    1. für westwärts fahrende Schiffe die Fahrtstrecken zwischen der äußeren Grenze der Zufahrt in Kiel-Holtenau und der Lotsenwechselstation Rüsterbergen im Nord-Ostsee Kanal,
    2. für ostwärts fahrende Schiffe die Fahrtstrecken zwischen der Lotsenwechselstation Rüsterbergen im Nord-Ostsee-Kanal und den Schleusen in Kiel-Holtenau.
  3. Der Lotsbezirk 3 (Trave) umfasst alle Fahrtstrecken von der Eisenbahnhubbrücke und Holstenbrücke (Stadttrave) bis zur Tonne "Trave" vor Lübeck-Travemünde , soweit sie Bundeswasserstraßen sind.
  4. Der Lotsbezirk 4 (Flensburger Förde) umfasst alle Fahrtstrecken auf der Flensburger Förde zwischen Flensburg und der Position 54° 49,4" N, 009° 44,7" E.

§ 3 Lotsenstationen

(1) Lotsenstationen bestehen

  1. auf dem Seelotsrevier Nord-Ostsee-Kanal I in Brunsbüttel und der Lotsenwechselstation Rüsterbergen im Nord-Ostsee-Kanal,
  2. auf dem Seelotsrevier Nord-Ostsee-Kanal II/Kieler Förde/Trave/Flensburger Förde in der Lotsenwechselstation Rüsterbergen im Nord-Ostsee-Kanal, in Kiel-Holtenau, auf dem Leuchtturm "Kiel", in Lübeck-Travemünde und in Flensburg.

(2) Der Betrieb der Lotsbezirke Kieler Förde und Flensburger Förde obliegt den Lotsenstationen in Kiel-Holtenau und auf dem Leuchtturm "Kiel". Der Betrieb des Lotsbezirks Nord-Ostsee-Kanal II obliegt der Lotsenstation in Kiel-Holtenau und der Lotsenwechselstation Rüsterbergen im Nord-Ostsee-Kanal. Der Betrieb des Lotsbezirks Trave obliegt der Lotsenstation in Lübeck-Travemünde.

§ 4 Lotsversetzposition, Lotsenwechsel

(1) Lotsenversetzpositionen sind die Positionen

  1. auf der NO- oder NW-Reede vor Brunsbüttel für den Nord-Ostsee-Kanal in Ostrichtung befahrende Schiffe; die Schiffe können bereits in dem Elbegebiet besetzt werden, das im Osten durch die Ostgrenze der Nord-Ost-Reede von Brunsbüttel und deren südliche Verlängerung, im Westen durch den über die Tonne "Neuf.-Reede 12" verlaufenden Längengrad und im Süden durch das Südufer der Elbe begrenzt wird; ist das Versetzen von Seelotsen durch Sturm, Eisgang oder ähnliche Hinderungsgründe nicht möglich, erfolgt die Beratung durch Seelotsen von der Verkehrszentrale Brunsbüttel aus;
  2. an der äußeren Grenze der Zufahrt in Kiel-Holtenau für den Nord-Ostsee-Kanal in Westrichtung verkehrende Schiffe;
  3. bei der Lotsenstation auf dem Leuchtturm "Kiel" für die die Kieler Förde befahrenden Schiffe; ist infolge schlechten Wetters ein Versetzen von Seelotsen beim Leuchtturm "Kiel" nicht möglich, wird auch südlich des Leuchtturms "Kiel" versetzt oder ausgeholt;
  4. bei der Position 54° 49,4" N, 009° 44,7" E für die die Flensburger Förde befahrenden Schiffe; ist infolge schlechten Wetters ein Versetzen von Seelotsen im Bereich dieser Position nicht möglich, wird querab vom Hafen "Langballigau" versetzt und ausgeholt;
  5. bei der Tonne "Trave" vor Lübeck-Travemünde für die die Trave anlaufenden Schiffe; ist infolge schlechten Wetters ein Versetzen von Seelotsen bei der Tonne "Trave" vor Lübeck-Travemünde nicht möglich, fährt das Lotsenversetzschiff vor dem einlaufenden Schiff her, das im Kielwasser zu folgen hat; wird das Entgegenfahren des Lotsenversetzschiffes durch Sturm, Eisgang oder ähnliche Hinderungsgründe unmöglich, dürfen lotsenannahmepflichtige Schiffe nur mit Zustimmung der Verkehrszentrale ohne Seelotsen einlaufen; bei auslaufenden Schiffen kann der Seelotse nach vorheriger Abstimmung mit der Verkehrszentrale das Schiff vor Erreichen der seewärtigen Versetzposition verlassen und die Beratung vom mitlaufenden Lotsenversetzschiff fortsetzen.

(2) Der Lotsenwechsel zwischen dem Seelotsrevier Nord-Ostsee-Kanal I und dem Lotsbezirk Nord-Ostsee-Kanal II erfolgt bei der Lotsenwechselstation Rüsterbergen im Nord-Ostsee-Kanal.

§ 5 Lotsenanforderung und Versetzmanöver

(1) Führer von Schiffen, die zur Annahme eines Seelotsen verpflichtet sind oder einen annehmen wollen, müssen den Seelotsen rechtzeitig nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 bei der Lotsenstation anfordern.

(2) Die Anforderung muss enthalten

  1. den Namen, die IMO-Nummer, die Länge, die Breite, die größte Bruttoraumzahl des Schiffes und etwaige Ladungsüberhänge,
  2. den Tiefgang des Schiffes,
  3. den Ort der Übernahme des Seelotsen,
  4. den Tag (zweistellig) und die Ortszeit (vierstellig) der voraussichtlichen Ankunft oder Abfahrt bei oder von dem Ort der Übernahme des Seelotsen,
  5. den Ort, bis zu dem eine Lotsenberatung erfolgen soll.

(3) Zeit und Empfänger der Lotsenanforderung bestimmen sich nach der Anlage 1 dieser Verordnung.

(4) Wird der Seelotse während der Fahrt versetzt oder ausgeholt, so muss die Schiffsführung das Anbordkommen oder das Vonbordgehen durch entsprechendes Fahrverhalten oder andere geeignete Manöver ermöglichen und erleichtern. Die Schiffsführung hat ein einwandfreies und sicheres Lotsengeschirr nach Kapitel V Regel 23 SOLAS auszubringen. Sie hat für eine ausreichende Überwachung des Lotsengeschirrs, für Hilfestellung beim Anbordkommen und Vonbordgehen und für die Sicherheit des Seelotsen auf dem Weg zwischen Lotsengeschirr und der Brücke des Schiffes zu sorgen.

§ 6 Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen

(1) Im Lotsbezirk Kieler Förde sind zur Annahme eines Bordlotsen verpflichtet

  1. Führer von Seeschiffen mit einer Länge ab 90 Meter oder einer Breite ab 13 Meter oder einem Tiefgang ab 8,00 Meter
  2. Führer von Tankschiffen.

Von der Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen ausgenommen sind Schiffsführer von ankernden Fahrzeugen auf der Holtenauer und Heikendorfer Reede.

(2) Im Lotsbezirk Flensburger Förde sind zur Annahme eines Bordlotsen verpflichtet

  1. Führer von Seeschiffen mit einer Länge ab 90 Meter oder einer Breite ab 13 Meter oder einem Tiefgang ab 6,00 Meter
  2. Führer von Tankschiffen.

(3) Im Seelotsrevier Nord-Ostsee-Kanal I und im Lotsbezirk Nord-Ostsee-Kanal II sind die Führer aller Schiffe zur Annahme eines Bordlotsen verpflichtet.

(4) Im Lotsbezirk Trave sind zur Annahme eines Bordlotsen verpflichtet

  1. Führer von Seeschiffen mit einer Länge ab 60 Meter oder einer Breite ab 10 Meter
  2. Führer von Tankschiffen.

(5) Für Schiffe nach Absatz 1, 2 und 4 kann hinsichtlich der Länge und Breite der Schiffe nach Maßgabe des § 1 Abs. 6 interpoliert werden. Dabei dürfen folgende Obergrenzen nicht überschritten werden:

  1. für Schiffe nach Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 Nr. 1: 95 Meter Länge oder 13,50 Meter Breite,
  2. für Schiffe nach Absatz 4 Nr. 1: 65 Meter Länge oder 10,50 Meter Breite.

§ 7 Ausnahmen von der Lotsenannahmepflicht

Von der Lotsenannahmepflicht ausgenommen sind die Führer von Dienstschiffen des Bundes, auf dem Nord-Ostsee-Kanal und der Trave nur die Führer von Dienstschiffen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes.

§ 8 Befreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen ohne Antrag in den Lotsbezirken Kieler Förde und Flensburger Förde

(1) In den Lotsbezirken Kieler Förde und Flensburger Förde sind die Führer von Seeschiffen von der Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen befreit mit Seeschiffen mit einer Länge bis einschließlich 120 Meter, einer Breite bis einschließlich 19 Meter auf einer Fahrtstrecke,

  1. die der Schiffsführer zuvor mit diesem Schiff innerhalb der letzten 12 Monate mindestens sechsmal unter Lotsenberatung an Bord befahren hat und er den Nachweis mittels der Bescheinigung nach Anlage 2 gegenüber der Schifffahrtspolizeibehörde erbringt
    und
  2. der Schiffsführer über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt und dieses mittels der Bescheinigung nach Anlage 2 versichert.

(2) Das Schiff muss bei jeder Inanspruchnahme der Befreiung mit einem einwandfrei arbeitenden Radargerät sowie mit einer einwandfrei arbeitenden UKW-Sprechfunkanlage mit den für die zu befahrende Strecke erforderlichen UKW-Kanälen ausgerüstet sein.

(3) Für Schiffsführer, die eine solche Befreiung haben, reduziert sich zum Erwerb einer weiteren Befreiung mit einem Schiff mit einer Länge bis einschließlich 120 Meter, einer Breite bis einschließlich 19 m auf diesen Fahrtstrecken die Zahl der Erfahrungsreisen auf drei Fahrten unter Lotsenberatung.

(4) Die Befreiung gilt für zwölf Monate und verlängert sich um jeweils zwölf Monate, wenn der Führer eines Seeschiffes nach Absatz 1 mit demselben Schiff in den vorangegangenen zwölf Monaten die Fahrtstrecke mindestens sechsmal befahren hat und dieses der Schifffahrtspolizeibehörde gegenüber nachgewiesen hat.

(5) Die Schifffahrtspolizeibehörde kann auf Antrag die Befreiung auf ein typgleiches Seeschiff übertragen

(6) Hinsichtlich der Länge und Breite der Schiffe kann nach Maßgabe des § 1 Abs. 6 interpoliert werden. Dabei dürfen 125 Meter Länge oder 19,50 Meter Breite nicht überschritten werden.

§ 9 Befreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen ohne Antrag in dem Seelotsrevier Nord-Ostsee-Kanal I und im Lotsbezirk Nord-Ostsee-Kanal II

(1) Im Seelotsrevier Nord-Ostsee-Kanal I und im Lotsbezirk Nord-Ostsee-Kanal II sind von der Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen befreit

  1. Führer von Schiffen der Verkehrsgruppe 1 gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 18a der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209) in Verbindung mit Nr. 5.3 der Bekanntmachung der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord zur Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 28. September 1998 (BAnz. Nr. 195 a) in der jeweils geltenden Fassung; bei Schleppverbänden darf die Länge über alles nicht mehr als 65 Meter betragen; Binnenschiffe sind nur befreit, wenn der Schiffsführer ein gültiges Befähigungszeugnis für den Nord-Ostsee-Kanal besitzt;
  2. Führer von Schiffen, die von oder zu den Liegeplätzen im Vorhafen Kiel-Holtenau fahren und im Lotsbezirk Kieler Förde nicht zur Annahme eines Seelotsen verpflichtet sind.

(2) Das Schiff muss bei jeder Inanspruchnahme der Befreiung mit einer einwandfrei arbeitenden UKW-Sprechfunkanlage mit den für die zu befahrende Strecke erforderlichen UKW-Kanälen ausgerüstet sein.

§ 10 Befreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen ohne Antrag im Lotsbezirk Trave

(1) Im Lotsbezirk Trave sind von der Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen Führer von Schiffen beim Verholen binnenwärts der Südspitze der Teerhofinsel im öffentlichen Hafengebiet der Hansestadt Lübeck, mit einer Länge bis einschließlich 90 Meter, einer Breite bis einschließlich 13 Meter und einem Tiefgang von nicht mehr als 6,00 Meter, oder von Schiffen, die im öffentlichen Hafengebiet (Bereich der Bundeswasserstraße) der Hansestadt Lübeck entlang der Kaianlage mit Leinen verholen, wobei das durchgehende Fahrwasser nicht benutzt wird, befreit.

(2) Das Schiff muss bei jeder Inanspruchnahme der Befreiung mit einem einwandfrei arbeitenden Radargerät sowie mit einer einwandfrei arbeitenden UKW-Sprechfunkanlage mit den für die zu befahrende Strecke erforderlichen UKW-Kanälen ausgerüstet sein.

§ 11 Befreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen auf Antrag für Seeschiffe in den Lotsbezirken Kieler Förde und Flensburger Förde

(1) In den Lotsbezirken Kieler Förde und Flensburger Förde kann die Schifffahrtspolizeibehörde auf Antrag von der Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen befreien:

  1. Führer von Seeschiffen mit einer Länge von mehr als 120 m oder einer Breite von mehr als 19 m, die nicht bereits nach § 8 im Rahmen der Interpolation befreit sind,
    1. wenn sie die betreffende Fahrtstrecke zuvor mit diesem Schiff innerhalb der letzten zwölf Monate mindestens zwölfmal unter Lotsenberatung an Bord befahren haben und sie den Nachweis darüber mittels der Bescheinigung nach Anlage 2 erbringen,

      und

    2. sie über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen und in einer Prüfung vor der Schifffahrtspolizeibehörde ausreichende Kenntnisse der Fahrwasserverhältnisse und der Verkehrsvorschriften des jeweiligen Seelotsreviers nachweisen;
  2. Schiffsführer von Fahrzeugen, welche auf dem Seelotsrevier mit Arbeiten beim Ausbau oder der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen beschäftigt sind, soweit sie nicht bereits nach § 8 befreit sind,
    1. wenn sie die betreffende Fahrtstrecke zuvor mit diesem Fahrzeug innerhalb der letzten zwölf Monate mindestens sechsmal unter Lotsenberatung befahren haben und sie den Nachweis darüber mittels der Bescheinigung nach Anlage 2 erbringen
      und
    2. sie über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen und in einer Prüfung vor der Schifffahrtspolizeibehörde ausreichende Kenntnisse der Fahrwasserverhältnisse und der Verkehrsvorschriften nachweisen.

(2) Nach bestandener Prüfung wird dem Schiffsführer eine auf seinen und den Namen des Schiffes oder Fahrzeuges lautende Bescheinigung über die Befreiung von der Lotsenannahmepflicht ausgestellt und ausgehändigt, die an Bord mitzuführen ist. Die Befreiung gilt für die Dauer von 12 Monaten.

(3) Die Befreiung kann auf Antrag um jeweils 12 Monate verlängert werden, wenn der Schiffsführer in den vorangegangenen 12 Monaten mit demselben Schiff nach Absatz 1 Nr. 1 die Fahrtstrecke mindestens sechsmal oder mit demselben Fahrzeug nach Absatz 1 Nr. 2 die jeweilige Arbeitsstrecke mindestens dreimal befahren hat.

(4) Die Befreiung kann auf Antrag auf ein typgleiches Schiff oder Fahrzeug übertragen werden.

(5) Das Schiff muss bei jeder Inanspruchnahme der Befreiung mit einem einwandfrei arbeitenden Radargerät sowie mit einer einwandfrei arbeitenden UKW-Sprechfunkanlage mit den für die zu befahrende Strecke erforderlichen UKW-Kanälen ausgerüstet sein.

§ 12 Befreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen auf Antrag für Seeschiffe in dem Seelotsrevier Nord-Ostsee-Kanal I und im Lotsbezirk Nord-Ostsee-Kanal II

(1) Im Seelotsrevier Nord-Ostsee-Kanal I und im Lotsbezirk Nord-Ostsee-Kanal II kann die Schifffahrtspolizeibehörde auf Antrag von der Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen auf dem gesamten Nord-Ostsee-Kanal oder auf einer Teilstrecke befreien:

  1. Führer von Schiffen der Verkehrsgruppe 2 mit einem größtmöglichen Tiefgang von nicht mehr als 3,70 Meter gemäß der Bekanntmachung der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord zu § 2 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe a der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung; bei einem Schleppverband darf die Länge nicht mehr als 85 Meter betragen, wenn
    1. sie als Schiffsführer den Nord-Ostsee-Kanal oder die jeweilige Teilstrecke zuvor mit diesem Schiff innerhalb der letzten zwölf Monate mindestens sechsmal, bei Binnenschiffen mindestens viermal, unter Lotsenberatung an Bord befahren haben und sie den Nachweis darüber mittels der Bescheinigung nach Anlage 2 erbringen, und
    2. sie über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen und in einer Prüfung vor der Schifffahrtspolizeibehörde ausreichende theoretische Kenntnisse der Verhältnisse und der Verkehrsvorschriften auf dem Nord-Ostsee-Kanal nachweisen.
  2. Führer von Schiffen im Kanalbau- und Unterhaltungsbetrieb, wenn
    1. sie das für die Führung des Schiffes vorgeschriebene Befähigungszeugnis, als Führer eines Binnenschiffes ein gültiges Befähigungszeugnis für den Nord-Ostsee-Kanal, besitzen
      und
    2. sie als Schiffsführer den Nord-Ostsee-Kanal oder die jeweilige Teilstrecke zuvor mit diesem Schiff innerhalb der letzten zwölf Monate mindestens sechsmal, bei Binnenschiffen mindestens viermal, unter Lotsenberatung an Bord befahren haben und sie den Nachweis darüber mittels der Bescheinigung nach Anlage 2 erbringen
      und
    3. sie über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen und in einer Prüfung vor der Schifffahrtspolizeibehörde ausreichende theoretische Kenntnisse der Verhältnisse und der Verkehrsvorschriften auf dem Nord-Ostsee-Kanal nachweisen.
  3. Führer von Schiffen der Verkehrsgruppe 3 gemäß der Bekanntmachung der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord zu § 2 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe a der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung, mit Ausnahme der besonders gefährlichen Fahrzeuge, auf der Weststrecke zwischen den Schleusen Brunsbüttel und der Lotsenstation Rüsterbergen mit einer Länge bis einschließlich 100 Meter, einer Breite bis einschließlich 15 Meter und einem größtmöglichen Tiefgang von nicht mehr als 5,50 Meter, auf der Oststrecke zwischen der Lotsenstation Rüsterbergen und den Schleusen Kiel-Holtenau mit einer Länge bis einschließlich 90 Meter, einer Breite bis einschließlich 14 Meter und einem größtmöglichen Tiefgang von nicht mehr als 4,50 Meter,
    wenn
    1. sie mit dem jeweiligen Schiff innerhalb der letzten zwölf Monate mindestens zwölfmal den Nord-Ostsee-Kanal oder die betreffende Teilstrecke als Schiffsführer unter Lotsenberatung befahren haben und den Nachweis darüber mittels der Bescheinigung nach Anlage 2 erbringen
      und
    2. sie über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen und in einer Prüfung vor der Schifffahrtspolizeibehörde ausreichende theoretische und praktische Kenntnisse der Verhältnisse und der Verkehrsvorschriften auf dem Nord-Ostsee-Kanal nachweisen.

(2) Nach bestandener Prüfung wird dem Schiffsführer eine auf seinen und den Namen des Schiffes lautende Bescheinigung über die Befreiung von der Lotsannahmepflicht ausgestellt und ausgehändigt, die an Bord mitzuführen ist. Die Befreiung gilt für die Dauer von 12 Monaten.

(3) Die Befreiung kann auf Antrag um jeweils 12 Monate verlängert werden, wenn der Schiffsführer in den vorangegangenen 12 Monaten mit demselben Schiff nach Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 3 die Fahrtstrecke mindestens sechsmal, bei Binnenschiffen oder Schiffen nach Absatz 1 Nr. 2 mindestens viermal befahren hat.

(4) Die Befreiung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 kann auf Antrag auf ein typgleiches Schiff übertragen werden.

(5) Das Schiff muss bei jeder Inanspruchnahme der Befreiung mit einer einwandfrei arbeitenden UKW-Sprechfunkanlage mit den für die zu befahrende Strecke erforderlichen UKW-Kanälen ausgerüstet sein.

§ 13 Befreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen auf Antrag für Seeschiffe im Lotsbezirk Trave

(1) Im Lotsbezirk Trave kann die Schifffahrtspolizeibehörde auf Antrag von der Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen befreien:

  1. Führer von Seeschiffen, mit einer Länge bis einschließlich 125 Meter, einer Breite bis einschließlich 19,00 Meter und einem Tiefgang von nicht mehr als 6,50 Meter auf den Fahrtstrecken zwischen der Tonne "Trave" vor Lübeck-Travemünde und der Eisenbahnhubbrücke und Holstenbrücke (Stadttrave),
    1. wenn sie die Trave oder die betreffende Teilstrecke zuvor mit diesem Schiff innerhalb der letzten zwölf Monate mindestens zwölfmal unter Lotsenberatung an Bord als Schiffsführer oder Steuermann befahren haben und sie den Nachweis darüber mittels der Bescheinigung nach Anlage 2 erbringen,

      und

    2. sie über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen und in einer Prüfung vor der Schifffahrtspolizeibehörde ausreichende Kenntnisse der Fahrwasserverhältnisse und der Verkehrsvorschriften des Lotsbezirks nachweisen;
  2. Führer von Seeschiffen mit einer Länge bis einschließlich 190 Meter, einer Breite bis einschließlich 29,00 Meter und einem Tiefgang von nicht mehr als 8,00 Meter auf den Fahrtstrecken zwischen der Tonne "Trave" vor Lübeck-Travemünde und dem Tonnenpaar "5/7" und "10" befreit werden,
    1. wenn sie die Teilstrecke zuvor mit diesem Schiff innerhalb der letzten zwölf Monate mindestens vierundzwanzigmal unter Lotsenberatung an Bord als Schiffsführer oder Steuermann befahren haben und sie den Nachweis darüber mittels der Bescheinigung nach Anlage 2 erbringen

      und

    2. sie über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen und in einer Prüfung vor der Schifffahrtspolizeibehörde ausreichende Kenntnisse der Fahrwasserverhältnisse und der Verkehrsvorschriften des Lotsbezirks nachweisen;
  3. Schiffsführer von außergewöhnlich großen Fährschiffen im regelmäßigen Liniendienst auf den Fahrtstrecken zwischen der Tonne "Trave" vor Lübeck-Travemünde und dem Tonnenpaar "5/7" und "10",
    1. wenn sie die Strecke zuvor mit dem jeweiligen oder einem typgleichen Schiff in den letzten zwölf Monaten achtundvierzigmal unter Lotsenberatung befahren haben und den Nachweis darüber mittels der Bescheinigung gem. Anlage 2 erbringen, wobei von diesen Fahrten acht auf einem von der Schifffahrtspolizeibehörde anerkannten Simulator erfolgen können und bei nach Nummer 2 befreiten Schiffsführern 24 Fahrten angerechnet werden können
      und
    2. sie über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen und der Schiffsführer in einer Prüfung vor der Schifffahrtspolizeibehörde theoretische und praktische Revierkenntnisse der Fahrwasserverhältnisse und der Verkehrsvorschriften nachweist.
    3. Das Schiff muss bei jeder Inanspruchnahme der Befreiung
      aa) über einen hohen und überprüfbaren Standard hinsichtlich der Sicherheit und des Schiffsbetriebes verfügen und es muss darüber eine entsprechende Zertifizierung nach dem ISM-Code vorgelegt werden können, insbesondere die Ruder-, Manövrier- und Antriebsanlagen müssen nachweisbar störungsfrei arbeiten,
      bb) über eine Antriebsanlage verfügen, welche die auf der Brücke eingeleiteten Manöver unter Beibehaltung der Drehrichtung der Maschine kupplungsfrei auf den Antrieb überträgt; hierzu zählen insbesondere Verstellpropeller- und Ruderpropelleranlagen,
      cc) nachweisbar die Manövriereigenschaften besitzen, auch bei Windstärke 6 Beaufort und maximaler Lateralfläche die Position zu halten und zu traversieren,
      dd) die Lage des Schiffes im Fahrwasser einschließlich seiner maßstabsgerechten Abmessungen und die Darstellung der Bewegungskomponenten auf der Brücke in geeigneter Weise darstellen können
      und
      ee) mit einem weiteren geprüften Nautiker als Stellvertreter des Schiffsführers auf der Brücke besetzt sein, an welchen folgende Anforderungen gestellt werden:
      aaa) Zum Nachweis der Revierkenntnisse hat der Stellvertreter eine theoretische Prüfung vor der Schifffahrtspolizeibehörde abzulegen.
      bbb) Vor Ablegen der Prüfung muss der Stellvertreter die Fahrtstrecke nach dieser Bestimmung in der Funktion des Stellvertreters in den letzten zwölf Monaten mit dem jeweiligen oder einem typgleichen Schiff mindestens vierundzwanzigmal befahren haben. Die Fahrten sind durch entsprechende Auszüge aus dem Bordtagebuch nachzuweisen.

(2) Sofern ein bereits geprüfter Stellvertreter als Schiffsführer eingesetzt wird, muss dieser eine praktische Prüfung ablegen. Vor Ablegen der Prüfung muss dieser nachweisen, dass er die Fahrtstrecke nach Absatz 1 Nr. 3 in der Funktion des Schiffsführers in den letzten zwölf Monaten mit dem jeweiligen oder einem typgleichen Schiff mindestens vierundzwanzigmal unter Lotsenberatung befahren hat.

(3) Nach bestandener Prüfung werden dem Schiffsführer oder dem Stellvertreter eine auf seinen und den Namen des Schiffes oder Fahrzeuges lautende Bescheinigung über die Befreiung von der Lotsenannahmepflicht ausgestellt und ausgehändigt, die an Bord mitzuführen ist. Die Befreiung gilt für die Dauer von 12 Monaten.

(4) Eine Befreiung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 kann auf Antrag jeweils um zwölf Monate verlängert werden, wenn der Schiffsführer im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 die betreffende Fahrtstrecke in den vergangenen 12 Monaten mindestens sechsmal befahren hat. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 muss der Schiffsführer und der Stellvertreter die betreffende Fahrtstrecke in den letzten zwölf Monaten mindestens vierundzwanzigmal als Schiffsführer oder als Stellvertreter mit dem jeweiligen oder einem typgleichen Schiff befahren haben. Der Nachweis über die Fahrten ist mittels der Bescheinigung nach Anlage 2 zu erbringen.

(5) Eine Befreiung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 kann auf Antrag auf ein typgleiches Schiff oder Fahrzeug übertragen werden. Dies gilt entsprechend für Befreiungen nach Absatz 1 Nr. 3 mit der Maßgabe, dass die Übertragung der Befreiung auf ein typgleiches Schiff nur bei Erfüllen aller dort genannten Voraussetzungen möglich ist.

(6) Die Schifffahrtspolizeibehörde kann die Befreiung nach Absatz 1 Nr. 3 mit der Auflage versehen, dass Revierfahrten mit witterungsbedingten Erschwernissen von der Befreiung ausgenommen sind.

(7) Das Schiff muss bei jeder Inanspruchnahme der Befreiung mit einem einwandfrei arbeitenden Radargerät sowie mit einer einwandfrei arbeitenden UKW-Sprechfunkanlage mit den für die zu befahrende Strecke erforderlichen UKW-Kanälen ausgerüstet sein.

§ 14 Befreiung für Tankschiffe

(1) Die Schifffahrtspolizeibehörde kann auf Antrag von der Lotsenannahmepflicht befreien

  1. Führer eines See- oder Binnentankschiffes als Einhüllen- oder Doppelhüllenschiff mit einer Länge bis einschließlich 60 m und einer Breite bis einschließlich 10 m,
  2. Führer eines See- oder Binnentankschiffes mit einer Länge bis einschließlich 90 Meter, einer Breite bis einschließlich 13 Meter und einem Tiefgang von nicht mehr als 6,50 Meter, welche die Voraussetzungen
    1. als Doppelhüllenschiff
      aa) nach Nummer 13 F Abs. 3 der Anlage 1 des Internationalen Übereinkommens vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit dem Protokoll vom 17. Februar 1978 zu dem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2) in der jeweilis geltenden Fassung oder
      bb) im Sinne der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt in der jeweils geltenden Fassung oder
    2. als Einzelhüllenschiff mit einem AIS - Gerät mit graphischer Zieldarstellung
      aa) nach der Richtlinie 96/98 EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (ABl. EG Nr. L 46) oder
      bb) nach der Verordnung (EG) Nr. 415/2007 der Kommission vom 13. März 2007 zu den technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und - aufspürungssysteme nach Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 105 S. 35) erfüllt.

(2) Hinsichtlich der Länge und Breite eines Schiffes kann nach Maßgabe des § 1 Abs. 8 interpoliert werden. Dabei gelten folgende Obergrenzen:

  1. für Schiffe nach Absatz 1 Nr. 1: Länge 67 m oder Breite 10,70 m,
  2. für Schiffe nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b: Länge 95 m oder Breite13,50 m,
  3. für Schiffe nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a mit einem Tiefgang von nicht mehr als 3,80 m: Länge 100 m oder Breite 14,00 m.

(3) Die Befreiung kann erteilt werden, wenn der Schiffsführer

  1. eine Fahrtstrecke innerhalb der letzten zwölf Monate mit
    1. einem See- oder Binnentankschiff nach Absatz 1 Nr. 1 mindestens sechsmal,
    2. demselben Schiff nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a mindestens zwölfmal oder
    3. demselben Schiff nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b mindestens sechzehnmal

    unter Lotsenberatung an Bord befahren hat und er den Nachweis darüber durch eine Bescheinigung nach der Anlage 2 erbringt,

  2. in einer Prüfung vor der Schifffahrtspolizeibehörde ausreichende Kenntnisse der Fahr-
    wasserverhältnisse, der Verkehrsvorschriften und des Notfallmanagement nachweist und
  3. über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt und dieses durch eine Bescheinigung nach der Anlage 2 versichert.

(4) Die erteilte Befreiung entbindet den Führer eines Tankschiffes nur von der Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen, solange das Schiff mit einem einwandfrei arbeitenden Radargerät sowie mit einer einwandfrei arbeitenden UKW - Sprechfunkanlage mit den für die zu befahrende Strecke erforderlichen Kanälen ausgerüstet ist.

(5) Nach bestandener Prüfung wird dem Schiffsführer über die Befreiung eine Bescheinigung ausgestellt und ausgehändigt, die an Bord mitzuführen ist. Die Befreiung gilt für die Dauer von 12 Monaten. Die Bescheinigung enthält den Namen des Schiffsführer sowie Angaben über die Gültigkeitsdauer und den Umfang der Befreiung.

(6) Die Befreiung kann auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde um jeweils 12 Monate verlängert werden, wenn der Schiffsführer in den vorangegangenen 12 Monaten mit einem Schiff nach Absatz 1 Nr. 1 die Fahrtstrecke mindestens sechsmal oder mit demselben Schiff nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a mindestens zwölfmal oder mit demselben Schiff nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b mindestens sechzehnmal befahren hat.

(7) Die Befreiung für den Führer eines See- oder Binnentankschiffes nach Absatz 1 kann auf Antrag bei der Schifffahrtspolizeibehörde auf ein anderes Schiff nach Absatz 1 nach drei Fahrten unter Lotsenberatung auf einem solchen Schiff übertragen werden. Ausgenommen von dieser Übertragungsmöglichkeit ist die Übertragung der Befreiung von Schiffen nach Absatz 1 Nr. 1 auf Schiffe nach Absatz 1 Nr. 2.

(8) Die Befreiung mit einem Schiff nach Absatz 1 kann auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde auf ein typgleiches Schiff übertragen werden.

(9) Auf dem Nord-Ostsee-Kanal sind die Befreiungen von der Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen für Schiffsführer von Tankschiffen im Rahmen der in § 12 genannten Voraussetzungen möglich.

§ 15 Stellvertreter des Schiffsführers

Die Vorschriften der § § 8 bis 14 über die Befreiung von der Lotsenannahmepflicht gelten unbeschadet der besonderen Regelung des § 13 Abs. 1 Nr. 3 (außergewöhnlich große Fährschiffe im Linienverkehr) auch für den Stellvertreter des Schiffsführers, wenn er die nautische Führung des Schiffes oder Fahrzeugs übernimmt. Der Stellvertreter kann seine Befreiung nur dann in Anspruch nehmen, wenn auch der Schiffsführer von der Lotsenannahmepflicht befreit ist.

§ 16 Befreiung von der Lotsenannahmepflicht in besonderen Fällen

Die Schifffahrtspolizeibehörde kann den Führer eines Schiffes oder Fahrzeugs in besonderen Einzelfällen über die Vorschriften der § § 8 bis 14 hinaus nach Anhörung der Lotsenbrüderschaft von der Lotsenannahmepflicht befreien.

§ 17 Landradarberatung

(1) Landradarberatung wird im Seelotsrevier Nord-Ostsee-Kanal I für den von der Elbe in

die Schleusen in Brunsbüttel einlaufenden Verkehr erteilt, wenn

  1. die Sicht weniger als 2.000 Meter beträgt oder
  2. die Leuchttonnen wegen Eisgangs eingezogen sind und deshalb eine Radarberatung notwendig ist oder
  3. eine Radarberatung von der Schiffsführung angefordert wird oder
  4. eine Radarberatung schifffahrtspolizeilich angeordnet wird.

(2) Landradarberatung darf nicht angefordert werden, um dadurch die Annahme eines Seelotsen zur Beratung an Bord des Schiffes zu umgehen.

§ 18 Anordnung zur Annahme von Seelotsen zur Abwehr einer Gefahr, Widerruf von Befreiungen

(1) Die Schifffahrtspolizeibehörde kann aus schifffahrtspolizeilichen Gründen die Annahme eines oder mehrerer Seelotsen oder eine Landradarberatung anordnen.

(2) Die Schifffahrtspolizeibehörde kann bei wiederholten Verstößen oder einem erheblichen Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften die Befreiungen nach dieser Verordnung widerrufen.

§ 19 Lotsentätigkeit nach der ersten Bestallung

Nach seiner ersten Bestallung darf ein Seelotse während einer Übergangszeit von bis zu drei Jahren nur Schiffe bis zu einer bestimmten Größe lotsen, und zwar in folgender Staffelung:

  1. auf dem Seelotsrevier Nord-Ostsee-Kanal I
    1. 120 Einsätze auf Schiffen mit einer Länge bis zu 105 Meter und einer Breite bis zu 17 Meter,
      anschließend
    2. 120 Einsätze auf Schiffen mit einer Länge bis zu 120 Meter und einer Breite bis zu 19 Meter,
      anschließend
    3. 120 Einsätze auf Schiffen mit einer Länge bis zu 135 Meter und einer Breite bis zu 21 Meter,
      anschließend
    4. 180 Einsätze auf Schiffen mit einer Länge bis zu 150 Meter und einer Breite bis zu 23 Meter,
      anschließend
    5. 180 Einsätze auf Schiffen mit einer Länge bis zu 175 Meter und einer Breite bis zu 27 Meter.

    Danach besteht keine Beschränkung.

  2. in den Lotsbezirken Nord-Ostsee-Kanal II, Kieler Förde, Flensburger Förde
    1. 100 Einsätze auf Schiffen mit einer Länge bis zu 100 Meter und einer Breite bis zu 15 Meter,
      anschließend
    2. 100 Einsätze auf Schiffen mit einer Länge bis zu 120 Meter und einer Breite bis zu 19 Meter,
      anschließend
    3. 120 Einsätze auf Schiffen mit einer Länge bis zu 135 Meter und einer Breite bis zu 21 Meter,
      anschließend
    4. 120 Einsätze auf Schiffen mit einer Länge bis 150 Meter und einer Breite bis zu 23 Meter,
      anschließend
    5. 120 Einsätze auf Schiffen mit einer Länge bis zu 175 Meter und einer Breite bis zu 27 Meter.

    Danach besteht keine Beschränkung.

  3. im Lotsbezirk Trave
    1. im ersten Vierteljahr Schiffe mit einer Länge bis zu 100 Meter und einer Breite bis zu 17,50 Meter,
    2. im folgenden Vierteljahr Schiffe mit einer Länge bis zu 125 Meter und einer Breite bis zu 19 Meter,
    3. im folgenden Halbjahr Schiffe mit einer Länge bis zu 140 Meter und einer größten Breite bis zu 23 Meter
    4. im folgenden Jahr Schiffe mit einer Länge bis zu 160 Meter und einer Breite bis zu 26 Meter
    5. im darauffolgenden Jahr Schiffe mit einer Länge bis zu 190 Meter und einer Breite bis zu 29 Meter.

§ 20 Distanzlotsungen 24

(1) Die Seelotsen der Lotsenbrüderschaft Nord-Ostsee-Kanal II/Kiel/Lübeck/Flensburg dürfen über ihr Seelotsrevier hinaus bis zu den Ostseehäfen des Landes Schleswig-Holstein lotsen. Über den in Satz 1 genannten Bereich hinaus dürfen sie nicht lotsen.

(2) Ist eine Ablösung durch einen Lotsen des benachbarten Reviers an der Lotsenwechselstation Rüsterbergen nicht möglich, darf der an Bord befindliche im Nachbarrevier entsprechend revierkundige Lotse auch dort lotsen.

§ 21 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 7 des Seelotsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als Schiffsführer entgegen der Maßgabe des § 5 Abs. 1 einen Seelotsen anfordert,
  2. einer Vorschrift des § 5 Abs. 4 über die Unterstützung des Seelotsen beim Versetzen oder Ausholen während der Fahrt zuwiderhandelt,
  3. als Schiffsführer entgegen § 6 Abs. 1, 2, 3 oder 4 keinen Lotsen annimmt,
  4. als Schiffsführer entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2 keine Landradarberatung in Anspruch nimmt,
  5. der Vorschrift des § 17 Abs. 2 über die Umgehung der Lotsenannahmepflicht zuwiderhandelt,
  6. als Seelotse entgegen § 19 oder § 20 Satz 2 lotst.

§ 22 Übergangsregelungen

(aufgehoben)

§ 23 Aufhebung von Vorschriften

Es werden aufgehoben:

  1. die Lotsverordnung Nord-Ostsee-Kanal/Kieler Förde/Trave/Flensburger Förde vom 7. August 1985 (BAnz. S. 10.350, 10.926),
  2. Lotsverordnung Nord-Ostsee-Kanal/Kieler Förde/Trave/Flensburger Förde vom 15. Juni 1994 (BAnz. S. 7021), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. April 2001 (BAnz. S. 8289)

§ 24 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft

.

Ort und Anmeldung für die Lotsenanforderung Anlage 1 24
(zu § 5 Abs. 3)


Ort und Anmeldung für die Lotsenanforderung

Ort der Übernahme des SeelotsenAnmeldezeit für die Anforderung des Seelotsena) Empfänger der Lotsenanforderung

b) UKW-Kanal

c) E-Mail

d) Telefonnummer

e) Telefax-Nummer

Seelotsrevier NOK I

1. Von der Elbe für den NOK bestimmte Schiffe
Lotsenstation Brunsbüttel
UKW Kanal 9
KIEL CANAL PILOT
von See kommend bei Passieren der Position Feuerschiff Elbea) Verkehrszentrale Cuxhaven

b) 71 (CUXHAVEN ELBE TRAFFIC)

c) dispo@pilotnok.de

d) +49 (0) 48 52 80 80

e) +49 (0) 48 52 86 03

von Hamburg kommend bei Passieren der Position Seemannshöfta) Nautische Zentrale Hamburg

b) 14 (Hamburg Port Traffic)

Mindestens jedoch zwei Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit an den Reeden

Beträgt die Reisezeit von nahegelegenen Reeden bzw. Häfen oder Liegeplätzen weniger als zwei Stunden, muss der Seelotse vor Reiseantritt des Fahrzeuges telefonisch oder über UKW-Kanal 9 direkt bei der Lotsenstation Brunsbüttel angefordert werden. Bei Antritt der Reise muss diese bei der zuständigen Verkehrszentrale (CUXHAVEN ELBE TRAFFIC über UKW-Kanal 71 oder BRUNSBÜTTEL ELBE TRAFFIC über UKW-Kanal 68) angemeldet werden.

Lotsbezirke NOK II/Kieler Förde

2. Von See in die Kieler Förde und von Osten in den NOK einlaufende Schiffe
Lotsenstation Leuchtturm KielMindestens zwölf Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit mit Bestätigung zwei Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit am Leuchtturm Kiela) Lotsenstation Leuchtturm Kiel

b) 14 (KIEL PILOT)

c) wacheholtenau@kielpilot.de

d) +49 (0) 431 36 03 43 6

e) +49 (0) 431 36 10 49

Lotsenstation Kiel-HoltenauMindestens zwölf Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit, mit Bestätigung zwei Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit an der Holtenauer Reedea) Lotsenstation Kiel-Holtenau

b) 12 (HOLTENAU PILOT)

c) wacheholtenau@kielpilot.de

d) +49 (0) 431 36 28 58

e) +49 (0) 431 36 10 49

Beträgt die Reisezeit von nahegelegenen Häfen oder Liegeplätzen weniger als zwölf Stunden, muss die Anforderung des Seelotsen vor Reiseantritt des Fahrzeugs erfolgen.

Außerdem ist Folgendes zu melden:

  • ob die Fahrt vor den Schleusen unterbrochen wird
  • ob das Schiff von der Lotsenannahmepflicht befreit ist (unter Angabe des Namens des befreiten Schiffsführers)
  • ob ein Seelotse am Leuchtturm Kiel oder auf der Reede Holtenau gewünscht wird.
3. Teilstreckenverkehr auf dem NOK
a) Häfen und Liegeplätze am NOK
- Weststrecke -
km 1,5 bis 45
Mindestens zwei Stunden vor der voraussichtlichen Abfahrtszeit.

Bei Häfen und Liegeplätzen, die nicht in der Nähe der Lotsenstation Brunsbüttel liegen, sind die Wegezeiten zu berücksichtigen.

a) Lotsenstation Brunsbüttel NOK

b) 9/13 (KIEL CANAL PILOT)

c) office@pilotnok.de

d) +49 (0) 48 52 80 80

e) +49 (0) 48 52 86 03

b) Häfen und Liegeplätze am NOK
- Mittelstrecke -
km 45 bis 78
Mindestens zwei Stunden vor der voraussichtlichen Abfahrtszeit.

Bei Häfen und Liegeplätzen, die nicht in der Nähe der Lotsenstation Rüsterbergen liegen, sind die Wegezeiten zu berücksichtigen.

a) Lotsenstation Rüsterbergen

b) 73 (BREIHOLZ PILOT)

c) wache-

ruesterbergen@kielpilot.de

d) +49 (0) 43 31 84 56

e) +49 (0) 43 31 84 57 60

c) Häfen und Liegeplätze am NOK
- Oststrecke -
km 78 bis 98
Mindestens zwei Stunden vor der voraussichtlichen Abfahrtszeit.

Bei Häfen und Liegeplätzen, die nicht in der Nähe der Lotsenstation Kiel-Holtenau liegen, sind die Wegezeiten zu berücksichtigen.

a) Lotsenstation Kiel-Holtenau

b) 12 (HOLTENAU PILOT)

c) wacheholtenau@kielpilot.de

d) +49 (0) 431 36 28 58

e) +49 (0) 431 36 10 49

4. Aus dem NOK und aus der Kieler Förde nach Osten auslaufende Schiffe
a) Schleusengruppe Kiel-HoltenauSpätestens bei Passieren der Weiche "Groß Nordsee"a) Lotsenstation Kiel-Holtenau

b) 12 (HOLTENAU PILOT)

c) wacheholtenau@kielpilot.de

d) +49 (0) 431 36 28 58

e) +49 (0) 431 36 10 49

b) Häfen und Liegeplätze an der Kieler FördeMindestens zwei Stunden vor der voraussichtlichen Abfahrtszeit.

Bei Häfen und Liegeplätzen, die nicht in der Nähe der Lotsenstation Kiel-Holtenau liegen, sind die Wegezeiten zu berücksichtigen.

a) Lotsenstation Kiel-Holtenau

b) 12 (HOLTENAU PILOT)

c) wacheholtenau@kielpilot.de

d) +49 (0) 431 36 28 58

e) +49 (0) 431 36 10 49

Lotsbezirk Trave

5. Von See in die Trave einlaufende Schiffe, bestimmt für Travemünde und/oder Lübeck
Tonne TRAVE
  1. Mindestens zwölf Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit an der Tonne TRAVE
  2. Bestätigung genau zweieinhalb Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit an der Tonne TRAVE über UKW-Sprechfunk
  3. Weitere Meldung beim Passieren der Leuchttonne 1 des Lübeck-Gedser-Weges über UKW-Sprechfunk
a) Lotsenstation Lübeck-Travemünde

b) 14 (LÜBECK PILOT)

c) info@luebeckpilot.de

d) +49 (0) 45 02 7 11 17 Mobil: +49 (0) 171 4 06 71 68

e) +49 (0) 45 02 75 35 17

6. Auslaufende Schiffe von Travemünde oder Lübeck
Häfen und Liegeplätze an der TraveMindestens zwei Stunden vor der voraussichtlichen Abfahrtszeit des Schiffes.

Bei Abfahrten in der Zeit von 19:00 Uhr bis 08:00 Uhr muss die beabsichtigte Anforderung des Seelotsen bis 17:00 Uhr angezeigt werden.

a) Lotsenstation Lübeck-Travemünde

b) 14 (LÜBECK PILOT)

c) info@luebeckpilot.de

d) +49 (0) 45 02 7 11 17 Mobil: +49 (0) 171 4 06 71 68

e) +49 (0) 45 02 75 35 17

Lotsbezirk Flensburger Förde

7. Von See einlaufende Schiffe
Position 54° 49,4" N,

009° 44,7" E

Mindestens zwölf Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit mit Bestätigung fünf Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit an der Position 54° 49,4" N, 009° 44,7" E.

Beträgt die Reisezeit von nahegelegenen Häfen oder Liegeplätzen weniger als zwölf Stunden, muss die Anforderung des Seelotsen vor der Abfahrt erfolgen.

a) Lotsenstation Flensburg

b) 14 (FLENSBURG PILOT)

c) wacheholtenau@kielpilot.de

d) +49 (0) 431 36 28 58

e) +49 (0) 431 36 10 49

8. Auslaufende Schiffe und Verholungen
Häfen und Liegeplätze an der Flensburger FördeMindestens fünf Stunden vor der voraussichtlichen Abfahrtszeit des Schiffesa) Lotsenstation Flensburg

b) 14 (FLENSBURG PILOT)

c) wacheholtenau@kielpilot.de

d) +49 (0) 431 36 28 58

e) +49 (0) 431 36 10 49

.

Bescheinigung  zum Nachweis der Voraussetzung zur Befreiung von der LotsenannahmepflichAnlage
(zu den § § 8 bis 14)

Bescheinigung

zum Nachweis der Voraussetzung zur Befreiung von der Lotsenannahmepflicht *

(Bitte in Druckschrift ausfüllen)

Schiffsname: ...

Rufzeichen/IMO-Nummer ...

BRT/BRZ/Länge ü.a./Breite ü.a.

Name und Kontaktadresse des Schiffsführers/Stellvertreter **

Ich versichere hiermit als Schiffsführer/Stellvertreter **, die Richtigkeit der nachstehenden Angaben und dass ich über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfüge.

.................................
Datum, Unterschrift

lfd. Nr.Datum
der Lotsung **
FahrstreckeUnterschrift des Schiffsführers/Stellvertreter
des Schiffsführers **
Lotse **
vonnachName in
Druckschrift
Unterschrift
1
2
3
4
5
6 ... 24
Bemerkungen des Lotsen (z.B. Sprachkenntnisse, Anwesenheit des Schiffführers/Stellvertreters des Schiffführers oder sonstige Vorkommnisse während der Beratung):

*) Diese Bescheinigung ist in zweifacher Ausfertigung zu erstellen. Eine Ausfertigung ist zu Kontrollzwecken an Bord verfügbar zu halten. Eine Ausfertigung ist vor Antritt der ersten Reise ohne Lotsenberatung der Schifffahrtspolizeibehörde zuzuleiten.

**) Nichtzutreffendes ist zu streichen

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