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Regelwerk
Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung hafenrechtlicher Vorschriften

Vom 2. November 2015
(GVOBl. Nr. 15 vom 26.11.2015 S. 387)



Aufgrund der §§ 137 Absatz 1, 140 Absatz 5 und 141 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.- H. S. 91), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Oktober 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 387), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie:

Artikel 1
Änderung der Hafenverordnung
753-2-138

Die Hafenverordnung vom 25. November 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 385) wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Worte "sonstigen Häfen an der Westküste" durch die Worte " die auf dem Gemeindegebiet der Stadt Brunsbüttel liegenden Häfen "Ölhafen" und "Hafen Ostermoor" und die auf dem Gemeindegebiet der Stadt Brunsbüttel liegenden Häfen an der Elbe östlich der Mündung des Nord-Ostsee-Kanals" ersetzt.

2. In § 13 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Schiffsführungen oder jede andere vom Betreiber eines Schiffes ordnungsgemäß ermächtigte Person, die Meldeverpflichtungen nach der Richtlinie 2010/65 erfüllen, müssen dies durch die Abgabe einer elektronischen Meldung an das NSW ("einziges nationales Fenster") tun. Die erforderlichen Angaben sind jeweils unter der Verwendung der vom NSW vergebenen Anlaufreferenznummer ("Visit-ID") und des UN/LOCODE des Anlaufhafens zu übermitteln. Die Meldepflichten gelten als erfüllt, wenn innerhalb der vorgegebenen Fristen die Angaben der vom NSW vorgegebenen Meldeklassen elektronisch an das NSW übermittelt wurden. Schiffsführungen und deren Beauftragte können sich dazu eines im Verkehrsblatt (Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland) veröffentlichten Hafeninformationsdienstes bedienen. Soweit die Hafenbehörde noch über keinen elektronischen Zugang verfügt, kann sie abweichend von Satz 1 bis 4 längstens bis zum 31. Dezember 2015 verlangen, dass die vorgenannten Meldungen auch in einer von ihr bestimmten anderen Form abgegeben werden."

3. In § 34 Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe " § 13 Absatz 1 und 2" durch die Angabe " § 13 Absatz 1, 2 und 4" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Hafensicherheitsverordnung
9511-2-3

§ 8 der Hafensicherheitsverordnung vom 6. Februar 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 58) wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "schriftlich, durch Telekopie oder" gestrichen.

2. Nach Absatz 2 wird ein neuer Absatz 3 eingefügt:

(3) Für die Anmeldung wasserseitig einkommender gefährlicher Güter gilt § 13 Absatz 4 der schleswigholsteinischen Hafenverordnung entsprechend."

Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4 bis 6.

3. In Absatz 5 wird die Angabe "1 bis 3" durch die Angabe "1 bis 4" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Hafenentsorgungsverordnung
753-2-89

Die Hafenentsorgungsverordnung vom 9. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 303), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. August 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 584), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 4. April 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), wird wie folgt geändert:

1. In § 6 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:

"Für die Anmeldung gilt § 13 Absatz 4 der schleswigholsteinischen Hafenverordnung entsprechend."

2. In § 15a Nummer 2 wird die Angabe "Satz 1" durch die Angabe "Satz 1 und 2" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Hafenabgabenverordnung
753-2-135

§ 3 der Hafenabgabenverordnung vom 22. Oktober 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 412) wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 wird nach Satz 1 der folgende Satz eingefügt:

"Für die Anmeldung gilt § 13 Absatz 4 der schleswig-holsteinischen Hafenverordnung entsprechend."

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) § 13 Absatz 4 Satz 5 der Hafenverordnung,

Soweit die Hafenbehörde noch über keinen elektronischen Zugang verfügt, kann sie abweichend von Satz 1 bis 4 längstens bis zum 31. Dezember 2015 verlangen, dass die vorgenannten Meldungen auch in einer von ihr bestimmten anderen Form abgegeben werden.

tritt am 1. Januar 2016 außer Kraft.

__________________________
1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus den Häfen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG des Rates (ABl. Nr. L 283 S. 1) sowie der Klarstellung von Zweifelsfragen hinsichtlich hafenbehördlicher Zuständigkeiten.

ENDE