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HafVO - Hafenverordnung
Landesverordnung für die Häfen in Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein -
Vom 25. November 2014
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 15 vom 18.12.2014 S. 385; 02.11.2015 S. 387 15; 28.11.2017 S. 551 17; 05.07.2018 S. 393 18; 20.05.2019 S. 115 19; 25.11.2019 S. 561 19a; 07.01.2020 S. 21 20; 29.07.2020 S. 455 20a; 04.03.2021 S. 298 21; 02.02.2022 S. 145 22 i.K.; 30.03.2022 S. 468 22a; 04.07.2022 S. 733 22b; 22.02.2023 S. 81 23; 03.05.2023 S. 240 23a; 21.08.2023 S. 450 23b; 11.01.2024 S. 82 24; 21.02.2024 S. 90 24a; 19.08.2024 24b)
Gl.-Nr.: 753-2-138
Siehe Fn. 1
Aufgrund des § 137 Absätze 1 und 2, des § 142 Absatz 3 und des § 144 Absatz 2 Nummer 2 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Oktober 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 387), und § 175 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie:
Teil 1
Geltungsbereich, Zuständigkeiten
(1) Diese Verordnung gilt für alle öffentlichen Häfen in Schleswig-Holstein und nach Maßgabe des § 2 für private Häfen, in denen Güterumschlag oder Passagierverkehr erfolgt.
(2) Häfen im Sinne dieser Verordnung sind alle See- und Binnenschifffahrtshäfen, Lösch- und Ladeplätze, Anlegestellen und sonstige Anlagen an öffentlichen Gewässern in öffentlicher oder privater Trägerschaft, die zum Festmachen von Wasserfahrzeugen geeignet sind. Sportboothäfen und andere Anlegestellen für Sportboote sind nur dann Häfen im Sinne dieser Verordnung wenn sie innerhalb der nach Absatz 3 bekanntgemachten Hafengrenzen liegen.
(3) Das Gebiet eines öffentlichen Hafens umfasst die Land- und wasserflächen, die von den Hafenbehörden als solche öffentlich bekannt gemacht werden und entsprechend zu kennzeichnen sind.
(4) Diese Verordnung gilt auch auf den land- und wasserseitigen Hafenzufahrten sowie auf den schiffbaren Außentiefs, soweit diese nicht Teil einer Bundeswasserstraße sind. Auf Hafengewässern, die ganz oder teilweise zur Bundeswasserstraße gehören, gilt die Hafenverordnung innerhalb der in Abstimmung mit der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes festgelegten Hafengrenzen, soweit nach § 4 Absatz 4 Aufgaben der Hafenaufsicht (Hafenpolizei) wahrzunehmen sind.
(5) Diese Verordnung gilt in Bezug auf § 4 Absatz 5 Satz 1 und 2 auch für neu zu errichtende Häfen und Landungsstege. Diese Verordnung gilt im Hinblick auf § 4 Absatz 5 Sätze 3 und 4 auf allen Gewässern nach § 92 Landeswassergesetz.
(1) Private Häfen im Sinne dieser Verordnung sind Häfen in privater Trägerschaft, die nicht für den Gemeingebrauch gewidmet sind.
(2) Für private Häfen gelten die § § 3 bis 9, 11, 12 Absatz 1 Nummer 4 bis 6, Absatz 2 und 3, § 13, § 16 sowie §§ 28 bis 35.
(3) Regelungen nach § 10, insbesondere die Hafenbenutzungsordnung nach § 10 Absatz 2, die die Bestimmungen zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit enthält, sind durch den Betreiber des Hafens zu erlassen und der Hafenbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung der Hafenbehörde gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb von zwei Monaten zulässige Einwendungen erhoben werden. Sie kann nur aus Gründen der öffentlichen Sicherheit verweigert werden.
(4) Anordnungen hinsichtlich der Regelungen der §§ 14 bis 26 dieser Verordnung trifft der Betreiber des Hafens. Er hat dafür eine sachkundige Person (Hafenkapitänin, Hafenkapitän, Hafenmeisterin oder Hafenmeister) zu bestellen, die in ihrem Namen Weisungen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit im Hafen erteilt.
§ 3 Geltung anderer Rechtsvorschriften 18 19 20 20a 22a 22b 23 24b
(1) Erstreckt sich der örtliche oder sachliche Geltungsbereich der nachstehenden schifffahrtsrechtlichen Vorschriften des Bundes nicht auch auf die Häfen, finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung im Geltungsbereich der Hafenverordnung, soweit sie Regelungen über das sichere Verhalten im Umgang mit Wasserfahrzeugen treffen:
(2) Für die Schienenbahnen innerhalb des Hafengebietes gelten
§ 4 Hafenbehörden und Zuständigkeiten 15 17 20a 22 23
(1) Hafenbehörden sind die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Städte und amtsfreien Gemeinden, die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher für die Ämter als örtliche Ordnungsbehörde. Abweichend von Satz 1 sind Hafenbehörde
(2) Die Hafenbehörde ist zuständig
(3) Soweit Aufgaben nach dieser Verordnung unter den Voraussetzungen des § 24 Absatz 2 des Landesverwaltungsgesetzes in Handlungsformen des privaten Rechts wahrgenommen werden dürfen, kann sich die Hafenbehörde mit Zustimmung des Hafenbetreibers seiner Dienstkräfte bedienen.
(4) In Häfen, die Teile einer Bundeswasserstraße sind, obliegen der Hafenbehörde die Aufgaben der Hafenpolizei. Die Zuständigkeit der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes bleibt unberührt.
(5) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus - Amt für Planfeststellung Verkehr - ist Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde nach § 35 Absatz 1 des Landeswassergesetzes. Der Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz ist Genehmigungsbehörde nach § 95 Absatz 2 Nummer 1 des Landeswassergesetzes. Der Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz ist Genehmigungsbehörde nach § 95 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Landeswassergesetzes innerhalb der öffentlichen Häfen und Landungsstege sowie deren Zufahrten. Die Landrätinnen oder die Landräte und die Bürgermeisterinnen oder die Bürgermeister der kreisfreien Städte sind außerhalb der öffentlichen Häfen und Landungsstege sowie deren Zufahrten zuständige Genehmigungsbehörde nach § 95 Absatz 2 Nummer 3. § 99 Absatz 2 Satz 2 Landeswassergesetz bleibt unberührt.
(1) Zur Durchführung der Aufgaben nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 und 2 sowie im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sind die zuständigen Behörden ermächtigt, gemäß § 93 Absatz 2 Satz 2 Landeswassergesetz Fahrzeuge, Ladungen und Anlagen zu überprüfen.
(2) Die nach § 93 Absatz 2 Satz 3 Landeswassergesetz verantwortlichen Personen haben den zu- ständigen Behörden Auskunft über Bauart, Ausrüstung, Ladung und Ladungsrückständen ihrer Fahrzeuge sowie über die Besetzung und Bemannung der Wasserfahrzeuge und über besondere Vorkommnisse an Bord auch auf der Reise zu erteilen. Auf Verlangen sind die Schiffs-, Lade- und Beförderungspapiere zur Prüfung auszuhändigen.
(3) Die zuständigen Hafenbehörden werden ermächtigt, Anordnungen zu erlassen, die zur allgemeinen Gefahrenabwehr in den Häfen, zur Sicherheit der Schifffahrt, des Hafenbetriebes sowie zum Schutz der Umwelt erforderlich sind. Der Betreiber des Hafens oder der Umschlaganlage soll vor Erlass der Anordnung über deren Gründe informiert werden.
(4) Auf Antrag kann die Hafenbehörde im Einzelfall von den Vorschriften dieser Verordnung befreien.
§ 6 Zusammenarbeit und Informationspflicht 21 22 22b 23 23b
(1) Die Hafenbehörde erfüllt ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit den anderen im Hafenbereich tätigen Stellen und zuständigen Behörden, insbesondere arbeitet sie mit der Polizei sowie den für die Schiffssicherheit und die Durchführung der internationalen und regionalen Regelwerke über die Hafenstaatkontrolle zuständigen Behörden zusammen. Die Hafenbehörde übermittelt folgende Angaben, soweit sie über diese verfügt, der für die Hafenstaatkontrolle zuständigen Behörde:
(2) Erhält die Hafenbehörde Kenntnis davon, dass ein Schiff im Hafen offensichtliche Auffälligkeiten aufweist, die die Sicherheit des Schiffes oder die Meeresumwelt gefährden, unterrichtet sie unverzüglich und vorzugsweise in elektronischem Format die zuständigen Kontrollbehörden unter folgenden Angaben:
Unbeschadet der Informationspflicht an die zuständige Behörde kann zusätzlich die Polizei unterrichtet werden.
Allgemeinverbindliche rechtswirksame Festsetzungen, Bekanntmachungen oder sonstige Anordnungen der Hafenbehörde, die nicht nur bestimmte Personen betreffen und für einen bestimmten Fall gelten, sind an geeigneten, jeder Hafenbenutzerin oder jedem Hafenbenutzer zugänglichen Stellen im Hafengebiet auszuhängen. Sie können zusätzlich in einem geeigneten Hafeninformationssystem bekannt gemacht werden. Die Verordnung über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung vom 11. November 2005 (GVOBl. Schl.-H. -S. 527), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. November 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 439), bleibt unberührt.
Teil 2
Verhalten im Hafen
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 8 Grundregel für das Verhalten im Hafen
Im Geltungsbereich dieser Verordnung hat sich jeder so zu verhalten, dass die Sicherheit im Hafen und der sichere Betrieb des Hafens und seiner Einrichtungen, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die Sicherheit des Fahrzeugbetriebs sowie die Belange des Umweltschutzes gewährleistet sind, und dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Die Fahrzeugführung ist für das ordnungsgemäße Verhalten im Sinne des Satzes 1 für alle auf dem Fahrzeug befindlichen Personen verantwortlich.
§ 9 Verantwortung der Fahrzeugführung
Die Führung eines Land- oder Wasserfahrzeuges oder deren Vertretung sowie Personen, unter deren
Obhut Land- oder Wasserfahrzeuge stehen, sind dafür verantwortlich, dass die Vorschriften dieser Verordnung innerhalb ihres Verantwortungsbereiches befolgt werden.
§ 10 Benutzung des Hafens und der Hafenanlagen 19a
(1) Jedermann darf das Hafengebiet und die Hafenanlagen im Rahmen der Widmung nach Maßgabe der Vorschriften dieser Verordnung und des Hafenabgaberechts benutzen, soweit gleiche Rechte anderer oder Sondernutzungsrechte nicht entgegenstehen.
(2) Die Hafenbehörde wird ermächtigt, Einzelheiten der Benutzung des Hafengebietes und der Hafenanlagen, die durch die besonderen örtlichen und rechtlichen Verhältnisse bedingt sind, durch generelle Anordnungen (Hafenbenutzungsordnungen) durch Allgemeinverfügung zu regeln.
§ 11 Beschränkung der Hafenbenutzung
Die Hafenbehörde kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, die Schifffahrt, den Hafenbetrieb sowie zum Schutz der Umwelt den Aufenthalt von Personen und von Land- oder Wasserfahrzeugen oder die Benutzung von Hafenanlagen .und -einrichtungen vorübergehend einschränken, zeitlich begrenzen oder versagen. Sie handelt dabei möglichst im Benehmen mit dem Betreiber des Hafens oder der Umschlaganlage.
§ 12 Erlaubnis zum Ein- und Auslaufen
(1) Einer Erlaubnis der Hafenbehörde zum Einlaufen in einen Hafen bedürfen Wasserfahrzeuge, die
(2) Erleidet ein Wasserfahrzeug nach dem Einlaufen im Hafen einen Schaden, der eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit sich bringt, oder tritt einer der in Absatz 1 genannten Umstände erst im Hafen ein, hat die Schiffsführung die Hafenbehörde oder die Polizei oder den Betreiber des Hafens oder der Umschlaganlage unverzüglich zu unterrichten.
(3) Die Hafenbehörde kann das Verlassen des Hafens anordnen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 gegeben ist.
(4) Fahrzeuge, die durch Handeln oder Unterlassen ihrer Schiffsführung oder ihrer Besatzung oder infolge mangelhafter Beschaffenheit ihrer Ladung Beschädigungen an Hafenanlagen oder Verunreinigungen des Hafengebietes verursacht haben oder gegen die insoweit hinreichender Verdacht besteht, dürfen den Hafen nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde verlassen.
§ 13 Meldepflicht 15, 15a 20a 21 22
(1) Von der Schiffsführung oder deren Bevollmächtigten sind der Hafenbehörde mindestens 24 Stunden vor Ankunft des Wasserfahrzeuges, spätestens nach Verlassen des letzten Hafens, zu melden:
Die Angaben sind vor Ankunft des Wasserfahrzeuges zu berichtigen, wenn sich gegenüber der ersten Meldung Abweichungen ergeben. Die Fahrzeugführung oder deren Bevollmächtigte haben das Wasserfahrzeug rechtzeitig vor Verlassen des Hafens abzumelden. Die Hafenbehörde kann bei Schiffen, die nach einem mit ihr abgestimmten Fahrplan verkehren, für die Schiffsmeldung abweichende Regelungen treffen oder ganz auf sie verzichten.
(2) Von der Schiffsführung oder von der von ihr beauftragten Stelle sind unverzüglich nach Schiffsankunft der Hafenbehörde Rechnungsempfänger, Vermessung der Wasserfahrzeuge, Menge und Art der geladenen Ladung und gegebenenfalls die Passagierzahl aufzugeben. Die oder der zur Meldung Bevollmächtigte muss in der Lage sein, ausreichende Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Erklärungen abzugeben. Die Form der Meldung bestimmt die Hafenbehörde. Sie kann einzelne Wasserfahrzeuge von der Meldepflicht befreien, wenn eine entsprechende Datenübermittlung auf andere Weise sichergestellt ist. Die Hafenbehörde kann die Meldepflicht erweitern, einschränken oder auf sie verzichten.
(3) Die Meldepflicht entfällt für im Inland beheimatete
(4) Schiffsführungen oder jede andere vom Betreiber eines Schiffes ordnungsgemäß ermächtigte Person, die Meldeverpflichtungen nach der Richtlinie 2010/65/EU 5 erfüllen, müssen dies durch die Abgabe einer elektronischen Meldung an das NSW ("einziges nationales Fenster") tun. Die erforderlichen Angaben sind jeweils unter der Verwendung der vom NSW vergebenen Anlaufreferenznummer ("Visit-ID") und des UN/LOCODE des Anlaufhafens zu übermitteln. Die Meldepflichten gelten als erfüllt, wenn innerhalb der vorgegebenen Fristen die Angaben der vom NSW vorgegebenen Meldeklassen elektronisch an das NSW übermittelt wurden. Schiffsführungen und deren Beauftragte können sich dazu eines im Verkehrsblatt (Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland) veröffentlichten Hafeninformationsdienstes bedienen.
§ 14 Anzeigepflicht, Beseitigung von Hindernissen
(1) Bei erheblichen Störungen des Hafenbetriebs, bei Feuer im Hafengebiet und auf Wasserfahrzeugen sowie bei Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen, für wesentliche Sachwerte oder bei Gefahren für die Umwelt hat jede Hafenbenutzerin oder jeder Hafenbenutzer unverzüglich die Hafenbehörde oder die Polizei zu unterrichten. Von Wasserfahrzeugen kann in Notfällen durch ein anhaltendes Schallsignal um Hilfe gerufen werden.
(2) Ins Wasser gefallene Gegenstände sind von der oder dem Verantwortlichen sofort zu beseitigen. Ist das nicht möglich, haben die Verantwortlichen für die Warnung anderer Verkehrsteilnehmer zu sorgen und die Hafenbehörde oder die Behörden der Polizei unverzüglich zu unterrichten.
(3) Beschädigungen an den Hafenanlagen hat die für die Verursachung des Schadens verantwortliche Person unverzüglich der Hafenbehörde oder den Behörden der Polizei anzuzeigen.
§ 15 Reinhaltung des Hafens, Umweltschutz
(1) Die Verunreinigung des Hafens ist verboten. Ladungsrückstände und Abfälle dürfen nicht in das Hafengewässer eingebracht werden. Im Übrigen bleiben die nationalen und internationalen Entsorgungsvorschriften unberührt.
(2) Im Hafen sind Lärm-, Staub- oder Abgasentwicklungen so gering wie möglich zu halten. Soweit Gründe der Gefahrenabwehr es erfordern, kann die Hafenbehörde in Abstimmung mit der für den Immissionsschutz zuständigen Behörde bei unzumutbaren Lärm-, Staub- oder Abgasemissionen die Einschränkung des Schiffs- und/oder Umschlagbetriebes veranlassen oder bei Unmöglichkeit der Einschränkbarkeit für Fahrzeuge und bewegliches Gerät das Verlassen des Hafens oder die Einstellung des Umschlagsbetriebes anordnen.
§ 16 Schwefelgehalt von Schiffskraftstoffen 18 19a 22
(1) Auf Schiffen, die am Liegeplatz festgemacht sind, dürfen ab dem 1. Januar 2010 keine Schiffskraftstoffe verwendet werden, deren Schwefelgehalt 0,10 Massenhundertteile überschreitet. Falls eine Umstellung der Schiffskraftstoffzufuhr erforderlich ist, muss diese spätestens zwei Stunden nach Ankunft des Seeschiffes abgeschlossen sein, so dass der Grenzwert nach Satz 1 eingehalten wird, und darf nicht früher als dreißig Minuten vor dem Verlassen des Liegeplatzes erfolgen. Der Zeitpunkt des Abschlusses der Umstellung der Schiffskraftstoffzufuhr ist in einem Seetagebuch einzutragen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Schiffe, die
(3) Das Mitführen von zur Nutzung an Bord bestimmtem Kraftstoff, dessen Schwefelgehalt 0,50 Massenhundertteile überschreitet, ist untersagt. Ausgenommen hiervon sind Schiffe, die emissionsmindernde Verfahren anwenden, mit denen eine kontinuierliche Verringerung der Schwefeldioxidemissionen erreicht werden, die mindestens denjenigen entsprechen, die bei der Verwendung von Kraftstoffen, deren Schwefelgehalt 0,50 Massenhundertteile nicht überschreitet, erzielt worden wären 7. Die emissionsmindernden Verfahren müssen dabei den Kriterien der Richtlinie (EU) 2016/802 entsprechen.
(4) Die Hafenbehörde und die Wasserschutzpolizei sind befugt, die Eintragung gemäß Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 und die Tanklieferscheine zu kontrollieren. Auf Anweisung der Hafenbehörde oder der Wasserschutzpolizei hat die Schiffsführerin, der Schiffsführer oder die oder der sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortliche dafür Sorge zu tragen, dass eine Probe des im Hafen verwendeten Kraftstoffes genommen und der anweisenden Behörde ausgehändigt wird. Die Hafenbehörde und die Wasserschutzpolizei sind befugt, die Probenahme zu beaufsichtigen.
§ 16a Ballastwasser und Sedimente von Schiffen 19 22 24b
(1) Ballastwasser darf durch Schiffe im Hafengebiet nur eingeleitet werden,
wenn
(2) Es ist untersagt, Sedimente, die bei der Reinigung von Ballasttanks anfallen oder während der Reise angefallen sind, in die Hafengewässer zu entsorgen. Sedimente aus Ballasttanks sind unter Beachtung der abfallrechtlichen Vorschriften einem Entsorgungsunternehmen zu überlassen.
§ 17 Allgemeine Sicherheitsvorschriften 22 22a
(1) Es ist verboten
(2) Eine Erlaubnis der Hafenbehörde benötigt, wer beabsichtigt,
(3) Die Hafenbehörde kann das Auslegen von Fischereigeräten und die Ausübung des Fischfanges örtlich und zeitlich beschränken.
Abschnitt 2
Verkehr
§ 18 Fahrgeschwindigkeit, Vorsichtsmaßnahmen
(1) Die Geschwindigkeit aller Land- und Wasserfahrzeuge ist so einzurichten, dass sie vor Hindernissen ausweichen und nötigenfalls rechtzeitig anhalten können. Auf den Wasserflächen beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit 10 km/h; auf den Landflächen 30 km/h. Die Hafenbehörde kann allgemein oder für Teile des Hafens oder für einzelne Benutzer eine andere Höchstgeschwindigkeit festsetzen.
(2) Beim An- und Ablegen sind Schiffsschrauben, Heck- und Bugstrahlruder mit besonderer Vorsicht zu benutzen. Wendemanöver sind mit geringer Maschinenkraft und in angemessenem Abstand vom Ufer durchzuführen.
(3) Für Tidehäfen und ihre Zufahrten kann die Hafenbehörde als Voraussetzung für das Befahren mit Wasserfahrzeugen einen Mindestwasserstand oder eine Obergrenze für den Tiefgang festsetzen.
(4) Auf Wasserfahrzeugen, die wegen ihrer Abmessungen, mangelnder Maschinenkraft oder aus meteorologischen oder anderen Gründen im Hafen nicht sicher manövrieren können, muss sich die Schiffsführung ausreichender Schlepperhilfe bedienen. Wenn die Fahrzeuge nicht sicher mit Leinen verholt werden können, gilt Satz 1 entsprechend. Die Hafenbehörde kann die Verpflichtung zur Annahme von Schleppern im Einzelnen regeln.
§ 19 Durchfahren von Schleusen und Brücken
Die Hafenbehörde kann Zeiten des Schleusen- und Brückenbetriebs bestimmen. Diese sind bekannt zu machen.
Abschnitt 3
Aufenthalt, Umschlag, Lagerung
§ 20 Liegeplätze, Ankern
(1) Liegeplätze an den Anlagen im öffentlichen Hafengebiet werden von der Hafenbehörde zugewiesen. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Liegeplatzes. Die Hafenbehörde kann die Liegeplatzbenutzung zeitlich begrenzen, mehrere Fahrzeuge nebeneinander legen und das Verholen von Wasserfahrzeugen anordnen, soweit dies im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder zur Sicherheit des Hafenbetriebes erforderlich ist. Zugewiesene Liegeplätze dürfen nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde gewechselt werden.
(2) Die Hafenbehörde ist berechtigt, die öffentlichen Wasserflächen im Hafengebiet vor den privaten Hafenanlagen mit wartenden oder zu reparierenden Schiffen zu belegen, sofern und solange diese Liegeplätze von den Betreibern der privaten Hafenanlagen nicht für ihren eigenen Betrieb genutzt werden. Die Betreiber der Anlagen haben das Festmachen zu dulden.
(3) Uferstrecken und Schifffahrtsanlagen, die für den Passagierverkehr oder Umschlag gefährlicher Güter eingerichtet oder für Schiffe im Linienverkehr bestimmt sind, dürfen von anderen Fahrzeugen nicht als Liegeplätze benutzt werden. Die Hafenbehörde kann weitere Liegeplätze bestimmten Zwecken vorbehalten, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
(4) Sind im Hafen Liegeplätze bestimmten Zwecken vorbehalten, dürfen für dieselben Zwecke andere Liegeplätze nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde benutzt werden.
(5) Außer auf besonders bekannt gemachten Reeden oder Ankerplätzen darf im Hafen nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde geankert werden. Der Gebrauch des Ankers für Manövrierzwecke gilt nicht als Ankern.
§ 21 Festmachen
(1) Wasserfahrzeuge sind an den dafür bestimmten Einrichtungen in schifffahrtsüblicher Weise sicher und so festzumachen, dass die Befestigung leicht gelöst werden kann. Die Befestigung ist zu überwachen.
(2) Befestigungen, durch die der Verkehr auf den Wasser- oder Landflächen oder der Umschlag behindert werden kann, dürfen nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde angebracht und unterhalten werden.
(3) Die Hafenbehörde kann zur Vermeidung von Gefahren bestimmen, dass sich Wasserfahrzeuge zum Festmachen und Loswerfen einer oder eines von der Hafenbehörde zugelassenen Festmacherin oder Festmachers bedienen müssen.
§ 22 Landverbindungen der Wasserfahrzeuge
(1) Landgänge müssen verkehrssicher sein. Ihre Benutzung ist verboten, solange eine verkehrssichere Landverbindung nicht hergestellt ist. Sie dürfen den Umschlag- und Eisenbahnbetrieb im Hafengebiet nicht behindern. Bei Dunkelheit sind die Landgänge ausreichend zu beleuchten.
(2) Liegen mehrere Wasserfahrzeuge nebeneinander, muss auf den dem Ufer näher liegenden Wasserfahrzeugen das Überlegen von Stegen, der Verkehr von Personen und der Transport von Gütern des Schiffsbedarfs geduldet werden.
§ 23 Vertretung der Schiffsführung und Bewachung der Wasserfahrzeuge
(1) Die Schiffsführung hat für die Zeit der Abwesenheit eine schifffahrtskundige Vertretung zu bestellen, die jederzeit kurzfristig erreichbar sein muss. Sie muss über das Wasserfahrzeug und die Ladung Auskunft geben können und im Besitz der Schiffspapiere sein.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Wasserfahrzeuge, die nach § 13 Absatz 3 keiner An- und Abmeldung bedürfen. Die Hafenbehörde kann Ausnahmen nach Absatz 1 zulassen, wenn eine für das Fahrzeug verantwortliche, ortsansässige Person bei Bedarf rechtzeitig erreichbar ist. Die Hafenbehörde kann auch zulassen, dass für mehrere Fahrzeuge eine verantwortliche Person bestimmt wird.
(3) Für aus dem Verkehr gezogene oder aufgelegte Fahrzeuge ist die Besetzung und Bewachung nach Weisung der Hafenbehörde durchzuführen. Die Hafenbehörde kann diese Regelung auch für bewohnbare Fahrzeuge anordnen.
(4) Bei Verholmanövern und anderen Ortsveränderungen müssen Wasserfahrzeuge eine ausreichende Besatzung an Bord haben. Gleiches gilt für das Verholen von im Bau befindlichen Schiffen auf Werften.
§ 24 Drehen der Schiffsschraube
(1) Auf festgemachten Wasserfahrzeugen darf die Schiffsschraube nur gedreht werden
(2) Während der Maschinenprobe hat die Schiffsführung durch eine Aufsicht am Heck dafür zu sorgen, dass andere Wasserfahrzeuge bei Annäherung gewarnt und bei Gefahr die Maschinen sofort gestoppt werden können.
(3) Fahrzeuge, die ihre Schiffsschraube während der Liegezeit betriebsbedingt drehen müssen, haben für geeignete Sicherungsvorrichtungen zu sorgen und diese nachts zu beleuchten.
§ 25 Laden und Löschen 21 22b 23 24a
(1) Das Be- und Entladen von Wasserfahrzeugen und die Bereitstellung von Gütern zum Laden oder zum Abtransport (Umschlag) ist nur auf den dafür bestimmten Wasser- und Landflächen und Anlagen zulässig.
(2) Umschlagflächen und -anlagen nach Absatz 1 sind von Landfahrzeugen, Geräten, Gütern und anderen Gegenständen zu räumen, soweit sie für den Umschlag nicht benötigt werden. Die Hafenbehörde oder im Einvernehmen mit dieser der Betreiber des Hafens oder der Umschlaganlage können unbefugt abgestellte Landfahrzeuge auf Kosten der Fahrzeugeigentümerin oder des Fahrzeugeigentümers entfernen oder entfernen lassen.
(3) Während des Umschlags ist Personen, die unbeteiligt sind, der Aufenthalt auf den Umschlagflächen und -anlagen verboten. Wird ein Kraftfahrzeug innerhalb des Lichtraumprofils der Schienenfahrzeuge oder schienengebundenen Umschlaggeräte be- oder entladen, darf sich die Fahrzeugführung nicht von ihrem Fahrzeug entfernen.
(4) Flüssige Stoffe zur Eigenversorgung von Wasserfahrzeugen dürfen nur von ortsfesten Anlagen, Bunkerbooten oder Tankkraftwagen abgegeben werden, die mit ausreichenden Einrichtungen zum Schutz vor Gefahren für Personen und die Umwelt ausgestattet sind. Weitere Vorgaben zum Bunkervorgang sind in § 24 der Hafensicherheitsverordnung vom 6. Februar 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 58), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. August 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 772), geregelt.
(5) Der Umschlag von festen Trockenmassengütern unterliegt den Bestimmungen in SOLAS 8 (insbesondere Kapitel VI und XII), sowie den damit einhergehenden Regelungen im IMSBC Code 9, BLU Code 10 und Grain Code 11.
(6) Das Be- und Entladen von Massengutschiffen entsprechend der Richtlinie 2001/96/EG 12 mit festen Trockenmassengütern durch hafenseitige Umschlagsanlagen unterliegt zusätzlichen Bestimmungen der genannten Richtlinie. Der Umschlag von Trockenmassengütern mit hafenseitigen Umschlagsanlagen darf nur erfolgen, wenn
(7) Die Hafenbehörde ist verpflichtet, den Umschlag zu untersagen, wenn ihr bekannt wird, dass die Forderungen gemäß Absatz 6 Nummer 1 und 2 nicht erfüllt werden und dadurch die Sicherheit des Schiffes oder seiner Besatzung gefährdet werden oder wenn dieses zum Schutz der Meeresumwelt geboten ist.
(8) Das für Verkehr zuständige Ministerium ist zuständig für die Berichterstattung gegenüber dem auf Bundesebene für Verkehr zuständigen Ministerium zur Wahrnehmung der Berichtspflicht gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2001/96/EG . Die Anlagen 1 bis 7 sind Bestandteil dieser Verordnung.
§ 26 Abstellen und Lagern von Gütern
(1) Plätze zur Lagerung von Gütern unterliegen der Erlaubnis der Hafenbehörde, die im Benehmen mit dem Betreiber des Hafens handelt. Zuständigkeiten anderer Behörden nach besonderen Schutzvorschriften für das Lagern von Gütern bleiben unberührt.
(2) Die Hafenbehörde kann allgemein oder im Einzelfall das Lagern von Gütern untersagen, befristen oder von der Erfüllung von Bedingungen oder Auflagen abhängig machen, die für die Gefahrenabwehr im Hafen notwendig sind.
(3) Die Hafenbehörde kann im Einvernehmen mit dem Betreiber des Hafens oder der Umschlaganlage ohne Erlaubnis gelagerte Güter, die nach Aufforderung nicht entfernt worden sind, auf Kosten derjenigen oder desjenigen, die oder der die Lagerung vorgenommen hat, entfernen oder entfernen lassen.
(4) Auf Umschlagflächen und -anlagen, auf Zufahrten, auf Zugängen zu Flächen und Anlagen, die der allgemeinen Nutzung dienen, sowie im Regellichtraum von Gleisanlagen dürfen Güter nicht unbefugt gelagert werden.
(5) Im Freien dürfen Güter nur gelagert werden, wenn schädliche Umwelteinwirkungen ausgeschlossen sind.
(6) Gefährliche Güter dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Gefahrgutplätzen gelagert werden. Ausgenommen ist der Bereitstellungszeitraum zum direkten Be- und Entladevorgang des Wasserfahrzeugs.
(7) Als Lagern im Sinne der Absätze 1 bis 6 gilt auch das vorübergehende Abstellen von Gütern zum Laden und zur Weiterbeförderung.
(8) Die Hafenbehörde kann von den Vorschriften der Absätze 1 bis 6 im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
§ 27 Fahrgastschifffahrt
(1) Das Übernehmen und Absetzen von Personen im Schiffsverkehr mit Ausnahme der beruflich auf Schiffen tätigen Personen ist nur an besonders dafür eingerichteten Anlagen zulässig, die durch ihre Lage und Größe, Bauart und Ausrüstung eine gefahrlose Abwicklung des Verkehrs einschließlich des Zu- und Abgangs ermöglichen. Die Anlage muss insbesondere das feste und sichere Liegen des Schiffes gewährleisten, ausreichende Warteflächen bieten und eine gefahrlose Regelung des Betretens des Schiffes auch bei unerwartetem Andrang sowie die Trennung von Fußgänger- und Fahrzeugverkehr ermöglichen.
(2) § 22 Absatz 1 und 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Landverbindung nur feste, leicht begehbare Landgänge benutzt werden dürfen.
(3) Ein Verkehr von Fahrgästen zwischen Land und Schiff über ein anderes Wasserfahrzeug hinweg ist nicht zulässig.
(4) Das Übernehmen und Absetzen der Fahrgäste und Landfahrzeuge ist zu überwachen und, wenn nötig, zu regeln. Dabei ist den Anweisungen der bestellten Aufsichtspersonen zu folgen.
§ 28 Stilllegen von Wasserfahrzeugen 23b
(1) Wasserfahrzeuge dürfen nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde im Hafen
werden oder
benutzt werden.
Die Hafenbehörde kann dazu Nebenbestimmungen gemäß § 107 LVwG, insbesondere zum sicheren Betrieb der gewerblichen Betriebsstätte, erlassen.
(2) Die entsprechend Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 benutzten benutzten Wasserfahrzeuge sind in sicherem, der Nutzung entsprechenden und schwimmfähigem Zustand zu halten. Die Eigentümerin oder der Eigentümer hat der Hafenbehörde auf Anforderung einen Schwimmfähigkeitsnachweis zu erbringen und eine ortsansässige Person zu benennen, die für das Fahrzeug verantwortlich und verfügungsberechtigt ist. Der Betreiber oder die Betreiberin einer gewerblichen Betriebsstätte hat entsprechend den von der Hafenbehörde geforderten Nachweis oder nach anderen gesetzlichen Vorgaben vorzulegende Nachweise vorzulegen und die gewerbliche Betriebsstätte demgemäß auszustatten. Name und Anschrift der oder des Verantwortlichen sind an dem Fahrzeug gut sichtbar anzubringen. Für Winterlager gelten Satz 1 bis 3 sowie Absatz 1 entsprechend.
(3) Die Hafenbehörde kann das Entfernen von Wasserfahrzeugen aus dem Hafen oder die Einstellung des Betriebs auf den Wasserfahrzeugen anordnen, die entgegen Absatz 1 ohne Erlaubnis benutzt, stillgelegt oder aufgelegt wurden.
Abschnitt 4
Besondere Sicherheitsbestimmungen
§ 29 Störende Fahrzeugteile
Am Umriss von Wasserfahrzeugen dürfen keine Teile so hervorragen, dass sie Personen, die Schifffahrt, den Hafenbetrieb oder die Hafenanlagen gefährden.
§ 30 Rettungsgeräte
(1) Der Betreiber des Hafens oder der Umschlaganlage hat auf den Kaianlagen, Brücken, Anlegern, Stegen und sonstigen Hafenanlagen sowie an den Ufern der Wasserflächen des Hafens, soweit nicht das Betreten der Anlagen oder Ufergrundstücke ausgeschlossen ist, geeignete Rettungsgeräte leicht zugänglich bereitzuhalten. Die Hafenbehörde bestimmt Art und Anzahl der erforderlichen Rettungsgeräte.
(2) Die Rettungsgeräte sind mindestens einmal jährlich durch den Betreiber des Hafens auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen.
§ 31 Verhalten bei Gefahr
(1) Die Hafenbehörde hat dafür zu sorgen, dass bei Gefahren für die öffentliche Sicherheit der Schifffahrt, des Hafenbetriebes sowie zum Schutz der Umwelt die örtlich zuständigen Einrichtungen zur Gefahrenabwehr und zur Hilfe für Verletzte alarmiert werden können.
(2) Bei Ausbruch von Feuer haben sich die Besatzungen der im Gefahrenbereich liegenden Wasserfahrzeuge unverzüglich an Bord zu begeben, soweit dies ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit möglich ist. Das Wasserfahrzeug ist zum unverzüglichen Verlassen des Liegeplatzes vorzubereiten.
(3) Bei der Gefahrenabwehr hat jeder den Weisungen der Hafenbehörde, der Feuerwehr, der Polizei und des Hafenbetreibers Folge zu leisten.
Teil 3
Harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste in Binnenhäfen
§ 32 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Die Bestimmungen dieses Teils gelten für Häfen im Sinne des § 1 Absatz 1, die
(2) Binnenschifffahrtsinformationsdienste sind harmonisierte Informationsdienste zur Unterstützung des Verkehrs- und Transportmanagements in der Binnenschifffahrt einschließlich, sofern technisch durchführbar, der Schnittstellen mit anderen Verkehrsträgern.
(3) Benutzerinnen und Benutzer der Binnenschifffahrtsinformationsdienste sind alle Nutzergruppen wie die Schiffsführung, Betriebspersonal der Binnenschifffahrtsinformationsdienste, Wasserstraßenverwaltungen, Betreiber von Schleusen, Häfen, Umschlagsstellen und Terminals, Personal in Unfallbekämpfungszentren der Rettungsdienste, Personal in Flottenmanagement-, Verlade-, Absand-, Empfangs-, Frachtmakler- und Ausrüstungsunternehmen.
(4) Betreiber eines Hafens im Sinne dieses Teils ist der Rechtsträger, durch den die Bewirtschaftung der zusammenhängenden Land- und Wasserflächen und deren Hafeninfrastrukturen erfolgt. Kommen als Betreiber eines Hafens mehrere Rechtsträger in Betracht, wird die Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 im Einzelfall von der zuständigen Hafenbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt.
§ 33 Pflichten
(1) Der Hafenbetreiber stellt sicher, dass
(2) Die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen sind entsprechend den in den Anhängen I und II der Richtlinie 2005/44/EG festbelegten Spezifikationen zu erfüllen. Für den Betrieb der unter Absatz 1 aufgeführten Binnenschifffahrtsinformationsdienste gelten die in Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG genannten technischen Leitlinien und Spezifikationen.
Teil 4
Schlussvorschriften
§ 34 Ordnungswidrigkeiten 15 18 19 19a 20a 22 22b 23a 23b 24 24a 24b
(1) Ordnungswidrig nach § 111 Absatz 2 Nummer 2 des Landeswassergesetzes oder § 175 Absatz 3 des Landesverwaltungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig nach § 111 Absatz 2 Nummer 2 des Landeswassergesetzes oder § 175 Absatz 3 des Landesverwaltungsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit
(3) Ordnungswidrig nach § 111 Absatz 1 Nummer 25 und Absatz 2 Nummer 2 des Landeswassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung der Hafenbehörde oder der Polizei, die aufgrund des § 93 Absatz 2 Satz 2 des Landeswassergesetzes zur Sicherheit von Personen im Hafen, der Schifffahrt, des Hafenbetriebs sowie zum Schutz der Umwelt ergangen ist, zuwiderhandelt.
Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2014 in Kraft.
Kriterien für die betriebliche Eignung von Massengutschiffen für das Laden und Löschen fester Massengutladungen | Anlage 1 (zu § 25 HafVO) |
Massengutschiffe, die Umschlagsanlagen zum Laden oder Löschen fester Massengüter anlaufen, sind auf die Erfüllung der folgenden Kriterien zu prüfen:
Bestätigung der Schiffsführung gemäß Artikel 4 der EG-Richtlinie zur Festlegung von harmonisierten Vorschriften und Verfahrensregeln für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen (Richtlinie 2001/96/EG ) | Anlage 2 (zu § 25 HafVO) |
Hiermit wird bestätigt, dass das Schiff (Name und IMO- Nummer: ) über die betriebliche Eignung für das Laden oder Löschen fester Massengutladungen im Sinne des Artikels 4 der oben genannten Richtlinie verfügt. Das Massengutschiff wurde auf die folgenden Kriterien hin überprüft, die erfüllt sind:
Datum/Ort Unterschrift der Schiffsführung
Name der Reederin/des Reeders bzw. der Reederei
Von der Schiffsführung an die Umschlagsanlage zu liefernde Angaben | Anlage 3 (zu § 25 HafVO) |
Die Schiffsführung oder deren Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter hat folgende Angaben an die Umschlagsanlage zu liefern:
Pflichten der Schiffsführung vor und während der Lade- oder Löscharbeiten | Anlage 4 (zu § 25 HafVO) |
Vor Beginn und während der Lade- oder Löscharbeiten muss die Schiffsführung oder deren Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter dafür sorgen, dass
Kriterien für die Eignung von Umschlagsanlagen für das Laden und Löschen fester Massengüter | Anlage 5 (zu § 25 HafVO) |
Von der Umschlagsanlage an die Schiffsführung zu liefernde Angaben | Anlage 6 (zu § 25 HafVO) |
Pflichten der Vertretung der Umschlagsanlage vor und während der Lade- oder Löscharbeiten | Anlage 7 (zu § 25 HafVO) |
Vor Beginn und während der Urnschlagarbeiten muss die Vertretung der Umschlagsanlage
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (Neufassung) (ABl. L 131 S. 57), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/38/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 (ABl. L 218 S. 1).
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (kodifizierter Text) (ABl. L 132 S. 58).
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschiffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. L 255 S. 152; L 344 S. 52), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 169 S. 45).
2) 22 Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. L 151).
3) 22 Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinien 93/75 EWG des Rates (ABl. L 208 S. 10), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1243 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 198 S. 241)
4) Verordnung (EG) Nummer 725/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. L 129 S. 6), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nummer 219/2009 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. März 2009 (ABl. L 87 S. 109).
5) 22 Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG (ABl. L 283 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2019/883 des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. L 151 S. 116)
6) 22 Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- und Brennstoffe (kodifizierter Text) (ABl. L 132 S. 58)
7) 22 Diese Verordnung dient der Umsetzung der IMO Resolution MEPC.176(58) vom 10. Oktober 2008 zu Anhang VI des MARPOL Übereinkommens, zuletzt geändert durch Resolution MEPC.305(73) vom 26. Oktober 2018.
8) SOLAS 74 (BGBl. 1979 II S. 143), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Juni 2016 (BGBl. II S. 627).
9) International Maritime Solid Bulk Cargoes (IMSBC) Code (VkBl. 2009 S. 775, zuletzt geändert durch Entschließung MSC.462(101) (VkBl. 2020 S. 852).
10) Code für sicheres Be- und Entladen von Massengutschiffen (VkBl. 1999 S. 278; 02.04.2007 S. 214).
11) Internationaler Code für die sichere Beförderung von Schüttgetreide vom 24. September 1993 (VkBl. 1993 S. 835).
12) Richtlinie 2001/96/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Festlegung von harmonisierten Vorschriften und Verfahrensregeln für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen (ABl. L 13 S. 9), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. L 311 S. 1)
ENDE |