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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Hafenabgabenverordnung
- Schleswig-Holstein -

Vom 5. April 2023
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 6 vom 25.05.2023 S. 221)



Aufgrund des § 98 Satz 1 des Landeswassergesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nummer 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1002, 1003), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus:

Artikel 1

Die Hafenabgabenverordnung vom 22. Oktober 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 412), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Mai 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 639), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 20 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Das Wort "Abs." wird durch das Wort "Absatz" ersetzt.

b) Die Angabe "30. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 478)" wird durch die Angabe "Artikel 1 der Verordnung vom 22. Februar 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 81)" ersetzt.

2. § 2 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

Die Angabe "Hafengesellschaft Glückstadt mbH & Co.KG" wird durch die Angabe "Glückstadt Port GmbH & Co. KG" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Folgender Absatz wird angefügt:

"(4) Die Schiffsführung oder die von ihr Beauftragten können eine Verringerung der Hafengebühr gemäß § 9 Absatz 2 und 3 oder § 10 in Höhe von 3 % bei Erfüllung der verbindlichen Kriterien gemäß des Abschnitts 1 im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/91 1 unter Vorlage der entsprechenden Nachweise beantragen."

b) Die Fußnote "1" erhält folgende Fassung: "1 Durchführungsverordnung (EU) 2022/91 der Kommission vom 21. Januar 2022 mit Kriterien für die Feststellung gemäß der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates, dass ein Schiff geringere Abfallmengen erzeugt und seine Abfälle nachhaltig und umweltverträglich bewirtschaftet (ABl. L 15 S. 12)"

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "0,20 Euro/ BRZ" durch die Angabe "0,23 Euro/BRZ" und die Angabe "0,15 Euro/BRZ" durch die Angabe "0,17 Euro/BRZ" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "0,19 Euro" durch die Angabe "0,22 Euro" ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird die Angabe "0,20 Euro/ BRZ" durch die Angabe "0,23 Euro/BRZ" ersetzt.

dd) In Nummer 4 wird die Angabe "0,30 Euro/ BRZ" durch die Angabe "0,34 Euro/BRZ" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird

die Angabe "2,50 Euro" durch die Angabe "2,75 Euro",

die Angabe "4,05 Euro" durch die Angabe "4,47 Euro",

die Angabe "5,55 Euro" durch die Angabe "6,11 Euro",

die Angabe "7,40 Euro" durch die Angabe "8,15 Euro",

die Angabe "9,20 Euro" durch die Angabe "10,13 Euro",

die Angabe "13,50 Euro" durch die Angabe "14,87 Euro",

die Angabe "17,20 Euro" durch die Angabe "18,94 Euro" und

die Angabe "21,50 Euro" durch die Angabe "23,67 Euro" ersetzt.

c) In Absatz 4 wird die Angabe "0,38 Euro" durch die Angabe "0,42 Euro" ersetzt.

5. § 10 wird wie folgt geändert:

Die Angabe "0,15 Euro/BRZ" wird durch die Angabe "0,17 Euro/BRZ" und die Angabe "0,10 Euro/ BRZ" wird durch die Angabe "0,12 Euro/BRZ" ersetzt.

6. § 11 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

Die Angabe "4,50 Euro/m2" wird durch die Angabe "4,97 Euro/ m2" und die Angabe "20,00 Euro/m2" wird durch die Angabe "22,40 Euro/m2" ersetzt.

7. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "0,45 Euro" wird durch die Angabe "0,50 Euro" ersetzt.

bb) Die Angabe "0,25 Euro" wird durch die Angabe "0,28 Euro" ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "0,40 Euro" wird durch die Angabe "0,45 Euro" ersetzt.

bb) Die Angabe "0,55 Euro" wird durch die Angabe "0,61 Euro" ersetzt.

cc) Die Angabe "0,75 Euro" wird durch die Angabe "0,82 Euro" ersetzt.

c) In Nummer 3 wird die Angabe "0,20 Euro" durch die Angabe "0,22 Euro" ersetzt.

8. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "0,30 Euro" durch die Angabe "0,33 Euro" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe "0,50 Euro" durch die Angabe "0,56 Euro" ersetzt.

c) In Nummer 3 wird die Angabe "0,72 Euro" durch die Angabe "0,79 Euro" ersetzt.

9. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "0,07 Euro/ BRZ" durch die Angabe "0,08 Euro/BRZ" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "0,05 Euro/ t-Tragf." durch die Angabe "0,06 Euro/ t-Tragf." ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird die Angabe "0,06 Euro/ BRZ" durch die Angabe "0,07 Euro/BRZ" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "0,10 Euro/ BRZ" durch die Angabe "0,12 Euro/BRZ" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "0,04 Euro/ BRZ" durch die Angabe "0,05 Euro/BRZ" ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird die Angabe "0,15 Euro/ BRZ" durch die Angabe "0,17 Euro/BRZ" ersetzt.

10. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In § 19 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "Hafengesellschaft Glückstadt mbH & Co.KG" durch die Angabe "Glückstadt Port GmbH & Co.KG" ersetzt.

b) § 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "0,30 Euro" wird durch die Angabe "0,34 Euro" ersetzt.

bb) Die Angabe "0,35 Euro je m2" wird durch die Angabe "0,39 Euro je m2" ersetzt.

11. In § 22 wird die Angabe "350,00 Euro" durch die Angabe "392,00 Euro" ersetzt.

12. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach der Angabe "für alle" das Wort "gewerblichen" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. Fischerei- und Sportfahrzeuge "1. Fischereifahrzeuge"

bb) In Buchstabe a wird die Angabe "3,50 Euro" durch die Angabe "3,92 Euro" ersetzt.

cc) In Buchstabe b wird die Angabe "9,70 Euro" durch die Angabe "10,86 Euro" ersetzt.

dd) In Buchstabe c wird die Angabe "14,55 Euro" durch die Angabe "16,29 Euro" ersetzt.

ee) In Nummer 2 wird die Angabe "0,15 Euro/ BRZ" durch die Angabe "0,17 Euro/BRZ" und die Angabe "6,20 Euro" durch die Angabe "6,92 Euro" ersetzt.

ff) In Nummer 3 wird die Angabe "0,10 Euro" durch die Angabe "0,11 Euro" und die Angabe "6,20 Euro" durch die Angabe "6,83 Euro" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. Fischerei- und Sportfahrzeuge 6,20 Euro, 1. Fischereifahrzeuge 6,84 Euro

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "9,30 Euro" durch die Angabe "10,25 Euro" ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird die Angabe "6,20 Euro" durch die Angabe "6,84 Euro" und die Angabe "9,30 Euro" durch die Angabe "10,25 Euro" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID 231020

ENDE